Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Nov. 2014 - 1 B 11015/14, 1 B 10905/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:1114.1B11015.14.0A
14.11.2014

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Tenor

Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet

I.

2

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen schon nicht dargelegt ist. Die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten, dass das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe, ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn mit der innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangenen Anhörungsrüge ausgeführt wird, was dieser Beteiligte bei einer nach seiner Ansicht ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Daran fehlt es hier. Mit der Anhörungsrüge wird zwar der Beschluss des Senats vom 3. November 2014 mit beachtlichen Überlegungen angegriffen. Welche weiteren, mit der Beschwerdebegründung (vgl. Schriftsatz vom 23. Oktober 2014) noch nicht vorgetragenen und auch ansonsten aufgrund des Vortrags der übrigen Beteiligten und des Akteninhaltes dem Senat im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannte, erhebliche Tatsachen der Antragsteller im Ausgangsverfahren bei einem Zuwarten bis zum 14. November 2014 noch vorgetragen hätte, wird aber nicht dargelegt. Mit seiner Antragsschrift fordert der Antragsteller vielmehr eine andere Bewertung der bekannten Tatsachen. Art. 103 Abs. 1 GG schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1557/01, juris) oder die Tatsachen anders würdigt, als dies ein Betroffener für richtig erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987, 1 BvR 1113/86, juris).

II.

3

Geht man zugunsten des Antragstellers von der Zulässigkeit der Anhörungsrüge aus, so ergibt sich auch nach dem jetzigen Sach- und Streitstand keine abweichende Beurteilung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

4

Daran, dass eine Verwirkung des Widerspruchsrechts in Betracht kommen kann, die nicht an die Fristen der §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO bzw. § 2 Abs. 4 UmwRG gebunden ist und deshalb je nach den Umständen des Einzelfalles auch schon vor Ablauf der dort vorgesehenen Jahresfrist eintreten kann, hält der Senat fest. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die Grundsätze der verfahrensrechtlichen Verwirkung vor dem Hintergrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses entwickelt worden sind, trifft dies zu. Die Anwendung dieses Rechtsinstitutes ist aber darauf nicht beschränkt.Unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsausübung unzulässig ist, hängt vielmehr von ab, welche gegenseitige Rücksichtnahme den Beteiligten nach dem anzuwenden Recht und nach Treu und Glauben auferlegt ist.

5

Hier wurde ein Genehmigungsverfahren ohne eine Beteiligung einer anerkannten Naturschutzvereinigung durchgeführt, weil die in § 3c i.V.m. § 3a UVPG vorgesehene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergeben hatte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll. In einem solchen Fall kann die nicht beteiligte Naturschutzvereinigung gegen den Genehmigungsbescheid nur Widerspruch mit der Rechtsbehauptung einlegen, die durchgeführte Vorprüfung sei fehlerhaft erfolgt, weil entweder die Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden oder das Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar sei. Aus diesem selbstständig durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rügerecht, das dazu dient, mit Hilfe der Kontrolle durch die Naturschutzvereinigung als „Anwalt der Natur“ sicherzustellen, dass eine fehlerhaft unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP – nachgeholt wird, folgt eine Obliegenheit der Naturschutzvereinigung bei der Ausübung des Rechts soweit möglich und zumutbar auf die berechtigten Interessen des Vorhabenträgers Rücksicht nehmen. Den Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz liegt nämlich der Leitgedanke zugrunde, einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung der Verbandsbeteiligung einerseits und den Belangen der davon Betroffenen andererseits herzustellen. Die Naturschutzvereinigung soll ihre Befugnisse so ausüben, dass sie nicht zu sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerungen von Vorhaben führen (vgl. betreffend § 2 Abs. 3 UmwRG: Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 04. September 2006, BT-Drs. 16/2495, S. 12 linke Spalte i.V.m. dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer umweltrechtlicher Rechtsvorschriften vom 20. Juni 2001, BT-Drs. 14/6378, S.62 linke Spalte; zu § 2 Abs. 4 Satz 2UmwRG: BT-Drs. 16/2495 a.a.O; zu § 4a UmwRG: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 10. Oktober 2012, BT-Drs. 17/10957, S. 17 rechte Spalte). Die anerkannte Naturschutzvereinigung muss somit, wenn sie feststellt, dass eine Genehmigung nicht ohne eine UVP erteilt werden kann, bei Ausübung ihrer Widerspruchsbefugnis Rücksicht auf den Betreiber der Anlage nehmen. In extremen Fällen einer rücksichtslosen Ausübung dieser Befugnisse kann daher auch eine Verwirkung in Betracht kommen.

6

Durch die Heranziehung der Verwirkung wird auch nicht etwa der Zugang zu den Gerichten in einer mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Rl – nicht zu vereinbarenden Weise begrenzt oder „…der effektive Rechtsschutz eines Umweltverbandes durch nationale Einschränkungstendenzen beeinträchtigt…“, wie dies der Antragsteller befürchtet. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es mangels unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, soweit der hier nicht streitige Äquivalenzgrundsatz beachtet ist und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011, Slg 2011, I-03673). Davon kann aber dann nicht die Rede sein, wenn der Zeitraum, auf den bei der Verwirkung abgestellt wird, nicht zu kurz bemessen ist und wenn dabei vorausgesetzt wird, dass die rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs dem Betroffenen möglich, zumutbar und von ihm zu erwarten war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2012, juris; BVerfGE 32, 305 ff zu den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG). Da hier ein formloses Widerspruchsschreiben genügt hätte, war der Antragsteller an einer effektiven Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert.

7

Dass hier der Antragsteller den Widerspruch derart verspätet eingelegt hat, dass dies als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen muss, hat der Senat mit dem Beschluss vom 3. November 2014 bereits ausgeführt. Daran wird festgehalten, sodass auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen werden kann. Die mit der Anhörungsrüge vorgetragene Überlegung, Vorgänge, die in zeitlicher Hinsicht vor Erlass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegen, dürften für die Bewertung im Hinblick auf Treu und Glauben nicht in den Blick genommen werden, teilt der Senat nicht. Ob ein Beteiligter darauf vertrauen kann, dass ein Rechtsbehelf nach einer gewissen Zeit nicht mehr geltend machen wird, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch von dem Kenntnisstand der Beteiligten ab. Da hier mit dem Widerspruch nur geltend gemacht werden konnte, die durchgeführte Vorprüfung sei fehlerhaft unterblieben, kam dem Verzicht auf eine UVP eine besondere Bedeutung zu: Wie im Beschluss des Senats vom 3. November 2014 im Einzelnen ausgeführt, hatte der Antragsgegner schon im Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht, dass das Genehmigungsverfahren ohne UVP durchgeführt werden soll. Wenn sich daher in der Brutsaison 2013, was der Antragsteller mit der Anhörungsrüge hervorhebt, in einem 1000-m- Radius um die geplanten Anlagen ein besetzter Rotmilan-Horst befunden hatte, stand der jetzt beklagte Missstand, dass eine “Genehmigung ohne die erforderliche UVP“ erteilt werden sollte, schon im Jahre 2013 fest. Von einer anerkannten Naturschutzvereinigung wäre daher zu erwarten gewesen, dass sie im Hinblick darauf von der Behörde die Durchführung einer UVP schon im Verwaltungsverfahren verlangt, jedenfalls aber nach Erlass des Genehmigungsbescheides dies alsbald mit einem Widerspruch einfordert und damit nicht bis nach der Errichtung der Anlage zuwartet. Soweit mit der Anhörungsrüge geltend gemacht wird, der Antragsteller habe von „einer möglichen Beeinträchtigung“ erst im Juni oder Juli 2014 erfahren, trifft dies nicht zu.

8

Die übrigen in den Gründen des Beschlusses vom 3. November 2014 zusammen- getragenen Umstände dienen dazu, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Antragsteller von der angegriffenen Genehmigung hätte Kenntnis erlangen können, und dazu, den Zeitpunkt festzulegen, von dem ab der Antragsteller unter Verhältnissen untätig blieb, unter denen eine Naturschutzvereinigung vernünftigerweise etwas zur Wahrung ihres Beteiligungsrechts unternehmen würde. Mit dem Zulassungsantrag wird besonders ein „Mosaikstein“ dieser Überlegungen angegriffen, nämlich die Kenntnis des Vorsitzenden der Kreisgruppe des Antragstellers in Birkenfeld von dem laufenden Genehmigungsverfahren aufgrund seiner Tätigkeit im Naturschutzbeirat. Dieser Umstand ist wegen seiner zeitlichen Lage im Vorfeld der Genehmigung ohnehin nur mittelbar – insofern, als der Antragsteller nicht von der Genehmigung überrascht sein, sondern sich darauf vorbereiten konnte – von Interesse und neben den übrigen Umständen von geringem Gewicht, sodass sich an der Bewertung auch ohne diesen Umstand nichts ändern würde. Der Senat kann sich dem Vortrag des Antragstellers dazu aber auch in der Sache nicht anschließen. Die Kenntnis des Vorsitzenden der Kreisgruppe musste nicht unberücksichtigt bleiben, da sich die gesetzlich vorgesehene Schweigepflicht auf den Inhalt der Beratungen des Ausschusses, nicht aber auf die Tatsache bezieht, dass der Umweltbeirat sich mit der beantragten Genehmigung befasst hat.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Festsetzung eines Streitwertes war im Hinblick darauf, dass gemäß Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr vorgesehen ist, entbehrlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Referenzen

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.