Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2012 - 1 A 10742/11

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2012:0209.1A10742.11.0A
published on 09.02.2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2012 - 1 A 10742/11
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Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2010 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, mit der ihm u.a. die Gewässerunterhaltungslast für eine Gewässerverrohrung  im Bereich seines Grundstücks übertragen worden ist.

2

Er ist Eigentümer der Grundstücke, Gemarkung Braubach, Flur ... Flurstücke ..., ..., ... und ... sowie Flur ..., Flurstücke ..., ..., .../... und .../..., die von ihm mit Kaufvertrag vom 25. Juni 1969 von der S... Z... erworben worden waren und auf denen dieses Unternehmen seinerzeit eine Blei- und Zinkerzgrube betrieben hatte. Die zeitweise angefallenen Flotationsschlämme aus der Erzaufbereitung sind vor Ort auf dem Talboden abgelagert worden. Nach Erwerb des Geländes durch den Kläger wurden in der Folgezeit diese Ablagerungen teilweise mit Erdaushub und Bauschutt abgedeckt. Durch eine auf dem vorgenannten Gelände bestehende Halde wird in einer noch von der S... Z... angelegten Verrohrung ein Gewässer III. Ordnung geführt, welches am Fuß der Halde die Verrohrung wieder verlässt. Daneben sind am Haldenfuß diffuse Sickerwasseraustritte vorhandenen.

3

Die Untersuchung einer Sickerwasserprobe aus diesem Bereich hatte im Filtrat einen Zinkgehalt von 29 mg/l und einen Cadmiumgehalt von 11,1 µg/l ergeben. Ein Teil der obengenannten Grundstücke war unter dem 10. Februar 2006 als Altlast eingestuft worden.

4

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 03. März 2009 übertrug der Beklagte dem Kläger die Unterhaltung des durch die vorgenannten Flurstücke fließenden Gewässers im Bereich der unter der Halde befindlichen Verrohrung (Ziffer I des Bescheides) und ordnete ferner an, dass die Verrohrung auf ihre dauerhafte Standsicherheit zu prüfen sowie die Ergebnisse in einem innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung vorzulegenden gutachterlichen Bericht zu dokumentieren und zu bewerten seien (Ziffer II des Bescheids). Darüber hinaus enthalten die Ziffern III bis V des Bescheides weitere Regelungen und Hinweise.

5

Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 11. März 2010 zurückgewiesen. In den Gründen wurde bezüglich der Ziffer I des angegriffenen Bescheides ausgeführt, dass die Übertragung der Gewässerunterhaltungslast ihre Rechtsgrundlage in § 40 WHG i.V.m. § 65 Abs. 3 LWG finde. Die Verrohrung diene ausschließlich dem Zweck, die Anschüttung der Halde und deren dauerhafte Standsicherheit zu ermöglichen. Damit liege die mit dem Ausbau verfolgte Zielsetzung außerhalb der Wasserwirtschaft, so dass unter Berücksichtigung der Interessenslage und des Verursacherprinzips geboten sei, die Verrohrung im Bereich der Halde aus der allgemeinem Gewässerunterhaltungspflicht herauszunehmen und demjenigen aufzuerlegen, der sie zu seinem Vorteil nutze. Darüber hinaus bedürfe es nach der Rechtsprechung bei einer Verrohrung - wie hier - eigentlich keiner förmlichen Übertragung der Gewässerunterhaltungslast, da der Kläger für eine solche Anlage als deren Inhaber gemäß § 77 Abs. 1 LWG ohnehin die Unterhaltungslast trage. Es handele sich daher bei dieser Anordnung um eine Entscheidung bei Streitfällen über die Unterhaltungslast gemäß § 70 LWG.

6

Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2010 teilweise stattgegeben. Es hat die Ziffer I der Anordnung vom 03. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

7

Hinsichtlich der Aufhebung der Ziffer I hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung unter Ziffer I keine Rechtsgrundlage in den zitierten wasserrechtlichen Bestimmungen zur Gewässerunterhaltungslast finden könne, da diese vorliegend von den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes verdrängt würden. Letztere gingen bei einer Kollision des Bodenschutzrechts mit dem Wasserrecht als speziellere Vorschriften vor. Dies gelte vor allem in einem Fall - wie hier -, wenn die Unterhaltung der Anlage vornehmlich auf die Abwehr von Gefahren diene, die vom Bundes-Bodenschutzgesetz erfasst seien. Hätte der Gesetzgeber eine andere Auslegung gewollt, hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Jedes andere Verständnis führe dazu, dass die Maßstäbe des § 4 Absätze 2 und 3 BBodSchG für die Heranziehung eines bodenschutzrechtlich Verantwortlichen umgangen werden könnten. Außerdem verdeutliche die Begründung, dass es dem Beklagten bei der Übertragung um die Abwehr von Gefahren gehe, die durch die Altlast verursacht würden. In einem solchen Fall sei der Erlass eines streitentscheidenden Verwaltungsaktes nicht möglich, da sich die Frage der Verantwortlichkeit für die Gefahr ausschließlich nach § 4 Absätze 2 und 3 BBodSchG beurteilen.

8

Der hiergegen gerichtete Berufungszulassungsantrag des Beklagten hatte Erfolg. Der vom Kläger gegen den klageabweisenden Teil des Urteils gestellte Zulassungsantrag wurde hingegen abgelehnt.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung des Beklagten bezüglich der Anfechtungsklage zu Ziffer I des vorgenannten Bescheides macht der Beklagte unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen insbesondere geltend:

10

 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts würden im vorliegenden Fall die wasserrechtlichen Vorschriften zur Gewässerunterhaltungslast nicht durch die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes verdrängt. Insoweit stelle das Bodenschutzrecht nicht das spezielle Recht dar; vielmehr stünden beide Gesetzeswerke mit unterschiedlicher Zielrichtung nebeneinander. Das Bodenschutzrecht diene der Gefahrenabwehr, während die wasserrechtlichen Vorschriften über die Gewässerunterhaltung sich im Bereich der Vorsorge bewegten. Schon allein wegen dieser unterschiedlichen Gesetzeszwecke könne der Grundsatz des Vorrangs des spezielleren Gesetzes hier nicht eingreifen. Ansonsten käme es in Fällen der vorliegenden Art, in denen es um die Unterhaltungslast bei Gewässern im Bereich von Altlasten gehe, zu unbilligen Konsequenzen. So müsste die Unterhaltungslast in solchen Fällen bei der Verbandsgemeinde verbleiben mit der Folge, dass dieser sämtliche regelmäßig durchzuführende Vorsorgemaßnahmen der Gewässerunterhaltung oblägen, da Maßnahmen gegenüber den Grundstückseigentümern nur bei Vorliegen einer mit der Altlast zusammenhängenden Gefahr angeordnet werden könnten. Damit wäre der Eigentümer einer sich im Bereich einer Altlast befindlichen Anlage zur Gewässerbenutzung besser gestellt als andere Grundstückseigentümer. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, welcher unter Berücksichtigung der Interessenlage und des Verursacherprinzips Anlagen zur Gewässerbenutzung mit besonderer, außerhalb der Wasserwirtschaft liegender Zielsetzung bewusst aus der allgemeinen Gewässerunterhaltungspflicht herausgenommen habe.

11

Der Beklagte beantragt,

12

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2010 die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts zu Ziffer I der Anordnung vom 03. März 2009 für zutreffend und vertritt im Übrigen unter Vorlage von Lichtbildern die Auffassung, dass der in Rede stehende verrohrte Vorfluter zwischenzeitlich seine Gewässereigenschaft verloren habe. Ferner ist er der Ansicht, dass der Schacht und die Rohre nicht wesentliche Bestandteile seines Grundstücks seien und er daher als Nichteigentümer kein Zustandsstörer sein könne.

16

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (4 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

18

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, soweit damit Ziffer I der Anordnung des Beklagten vom 03. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 angefochten worden ist, nicht stattgeben dürfen, sondern die Klage auch hinsichtlich dieses Teils, also insgesamt abweisen müssen. Denn entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers werden im vorliegenden Fall die wasserrechtlichen Vorschriften zur Gewässerunterhaltungslast nicht von den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes verdrängt, sodass die Regelung in Ziffer I ihre Rechtsgrundlage im Wasserrecht findet.

19

Der Vorrang des Bodenrechts gegenüber den wasserrechtlichen Vorschriften über die Gewässerunterhaltungslast könnte nur dann bestehen, wenn die Übertragung oder Feststellung der Gewässerunterhaltungspflicht im Grunde genommen lediglich der bodenschutzrechtlichen Gefahrenabwehr dienen würde, welche der Gesetzgeber abschließend im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) geregelt hat. Denn nach § 1 Satz 2 BBodSchG ist Zweck dieses Gesetzes u.a. die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, die Sanierung des Bodens und von Altlasten sowie der hierdurch verursachten Gewässerverunreinigungen und die Vorsorge gegen nachteilige Bodeneinwirkungen. Nach der Legaldefinition des „Bodens“ in § 2 Abs. 1 BBodSchG fallen darunter jedoch nicht das Grundwasser und Gewässerbetten. Daraus folgt, dass regelmäßig eine Gewässerunterhaltung oder eine Gewässersanierung nicht unter das Regime des Bundes-Bodenschutzgesetzes fällt. Nur wenn eine Gewässerverunreinigung durch eine schädliche Bodenveränderung verursacht wird, entsteht eine bodenschutzrechtliche Pflicht zur Gefahrenabwehr auch bezüglich dieser hierdurch verursachten Gewässerverunreinigungen (s. § 4 Abs. 3 BBodSchG).

20

Vorliegend ist aber Grund für die Anordnung bzw. Feststellung der Gewässerunterhaltungspflicht nicht die Sanierung einer durch die Altlast auf dem Grundstück des Klägers hervorgerufene Gewässerverunreinigung, sondern - was sich aus dem Anordnungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid eindeutig ergibt - lediglich der Gesichtspunkt, dass die Verbandsgemeinde nicht für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 64 LWG im Bereich der Verrohrung, die dem Interesse des Grundstückseigentümers dient, kostenmäßig aufkommen soll. Deshalb spricht sowohl der aus den Bescheiden sich ergebene Regelungswille des Beklagten als auch der sich aus den Verwaltungsakten ergebende Zweck der Ziffer I der Anordnung eindeutig dafür, dass damit nur die Gewässerunterhaltungslast gemäß § 64 LWG im Bereich der Verrohrung geregelt werden sollte. Von daher verbietet es sich, die in Rede stehende Regelung entgegen des erklärten Willen des Beklagten auszulegen, zumal dann eine Rechtsgrundlage für die gewollte Maßnahme fehlen würde. Dies gilt umso mehr, als die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht insoweit zu einer Regelungslücke bezüglich der Gewässerunterhaltung bei Gewässerverrohrungen im Bereich von Altlasten führen würde. Dieses Ergebnis lässt sich auch nicht mit dem Vorrang bzw. der Spezialität des Bodenschutzrechts gegenüber dem Wasserrecht begründen. Vielmehr bleibt zu sehen, dass die jeweiligen Rechtsvorschriften grundsätzlich nebeneinander anwendbar sind (s. Erbguth, NuR 2001, 241, 245) und das Bundes-Bodenschutzgesetz eine Sanierungsverpflichtung für Gewässer nur für den Fall vorsieht, dass eine Gewässerverunreinigung durch eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast verursacht worden ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG).

21

Vorliegend ist Ziel der Anordnung aber nicht die Sanierung einer Gewässerverunreinigung, sondern die Regelung der Gewässerunterhaltungspflicht im Bereich der Verrohrung. Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung letztlich damit zu rechtfertigen versucht, dass jedes andere Verständnis dazu führe, dass die Maßstäbe des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BBodSchG für die Heranziehung eines bodenschutzrechtlichen Verantwortlichen umgangen werden könnten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn die vorgenannten Vorschriften betreffen die bodenschutzrechtliche Gefahrenabwehr, nicht aber die bloße Gewässerunterhaltung. Von daher wird durch die Anwendung entsprechender wasserrechtlicher Vorschriften über die Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG das Bodenschutzrecht (noch) nicht tangiert.

22

Sind mithin im vorliegenden Fall wasserrechtliche Vorschriften bezüglich Ziffer I der Anordnung anwendbar, so kann dahinstehen, ob dieser Teil der Anordnung tatsächlich als Übertragung der Gewässerunterhaltung nach § 65 Abs. 3 LWG oder nur als feststellender oder streitentscheidender Verwaltungsakt gemäß § 70 Abs. 1 LWG anzusehen ist. Denn in jedem Falle ist der Kläger unterhaltungspflichtig für die Verrohrung.

23

Sollte er bei Erlass der Anordnung nicht unterhaltungspflichtig gewesen sein, dann durfte der Beklagte ihm die Gewässerunterhaltungslast nach § 65 Abs. 3 LWG übertragen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann die Unterhaltungslast auf Beteiligte übertragen werden, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung überwiegend durch diese verursacht wird. Beteiligt in diesem Sinne sind gemäß § 65 Abs. 3 Satz 2 LWG die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren. Das letztlich der Kläger als Grundstückseigentümer aus der Unterhaltung Vorteile hat, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.

24

Sollte der Kläger indessen bereits als Eigentümer des Grundstücks und Inhaber der Anlage „Verrohrung“ gemäß § 77 LWG unterhaltungspflichtig sein (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2000 - 1 A 11964/99.OVG - in ESOVG), so durfte der Beklagte die Ziffer I der Anordnung zumindest als feststellenden bzw. als streitentscheidenden Verwaltungsakt nach § 70 LWG erlassen, da aus den Verwaltungsakten ohne weiteres zu entnehmen ist, dass der Kläger seine Unterhaltungspflicht nicht anerkannt hatte.

25

Der Unterhaltungspflicht des Klägers steht dabei nicht entgegen, dass der Schacht und die Verrohrung nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks sein sollen. Denn auch als Zubehör im Sinne von § 97 BGB wäre das Eigentum daran auf den Kläger aufgrund des notariellen Vertrages vom 25. Juni 1969 (s. Bd. II, Bl. 177 der VwA) übergegangen. Im Übrigen ist der Kläger jedenfalls auch als Besitzer der Anlage gemäß § 77 Abs.1 Satz 2 LWG unterhaltungspflichtig.

26

Schließlich ist die Unterhaltungspflicht für den Kläger nicht deshalb entfallen, weil seiner Ansicht nach der in Rede stehende Vorfluter zwischenzeitlich wegen der Verrohrung, des Fehlens von fließendem Wasser und des durch eine Verlandung verschwundenen Wasserbettes seine Gewässereigenschaft verloren haben soll. Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich - worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat - die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt (s. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011, NVwZ 2011, 696). Dies beurteilt sich insbesondere danach, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist oder nicht (BVerwG, a.a.O.). Von daher wird man hier allein aufgrund der teilweisen Verrohrung die Gewässereigenschaft des Vorfluters nicht verneinen können, da dieser von einem Gebiet oberhalb des Grundstücks des Klägers kommend durch das Grundstück des Klägers fließt und letztlich in den Rhein mündet. Aber auch die Tatsache, dass das in Rede stehende Gewässer ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder offensichtlich zeitweise trocken fällt, reicht für die Annahme des Wegfalls des Gewässers nicht aus. Denn nach § 3 Nr. 1 WHG zählt zu den oberirdischen Gewässern auch das zeitweilig in Betten fließende Wasser. Dass zeitweilig (insbesondere in Regenzeiten mit größeren Niederschlagsmengen) Wasser im Vorfluter fließt, belegen die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder. Dass der in Rede stehende Vorfluter zeitweise Wasser führt, wurde von der Beklagtenseite auch nochmals durch Geologiedirektor Prof. Dr. W... bestätigt. Diesem Vorbringen ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten. Dass vorliegend ein Vorfluter vorhanden ist, hatte zudem schon der Kläger mit dem Widerspruchs-begründungsschriftsatz vom 01. Juli 2009 vortragen lassen (s. Bd. III, Bl. 514 der VwA). Darin ist von einem namenlosen Bachlauf die Rede, dessen Wasser durch einen Rohrdurchlass die Landesstraße L 327 oberhalb des Geländes des Klägers unterquere, auf das in Rede stehende Haldengelände und von dort (teilweise) über ein Einlaufbauwerk durch eine Rohrleitung ins Tal fließe. Schließlich spricht für die oben aufgezeigte (zeitweilige) Wasserführung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Tallagen - wie hier - Quell- bzw. Niederschlagswasser dem Talgefälle folgend in Gewässerbetten nach unten abfließt.

27

Letztendlich fehlt es für die Annahme eines Gewässers auch nicht an dem erforderlichen Gewässerbett. Ein Gewässerbett ist eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975, BVerwGE 49, 296, 298). Derartige Wasserrinnen lassen sich vorliegend nicht nur auf den von dem Beklagten vorgelegten Lichtbildern, sondern auch auf den von dem Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Fotos erkennen (s. hier insbesondere Bl. 234 und 235 der GA). Dabei führt die teilweise Unterbrechung des oberirdischen Wasserbettes durch Verrohrung nicht zum Wegfall der Gewässereigenschaft (s. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011, a.a.O.). Des Weiteren widerlegen die vorgelegten Lichtbilder und Fotos die Behauptung des Klägers, aufgrund einer fortschreitenden Verlandung des Gewässers könne nicht mehr von dem Vorhandensein eines Gewässers ausgegangen werden.

28

Nach alledem war der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

29

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

30

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht gegeben sind.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.