Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2016 - 1 A 10677/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0628.1A10677.15.0A
28.06.2016

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Enteignungsbeschlusses.

2

Der Kläger ist Eigentümer der benachbarten und einheitlich genutzten Grundstücke Gemarkung G…, Flur ..., Parzellen Nrn. .../. und ... Die beiden mit zwei Mehrfamilienwohnhäusern bebauten Grundstücke liegen in einem Bereich, für den kein Bebauungsplan besteht. Das im südlichen Bereich beider Grundstücke befindliche Gebäude Ü… Straße ... wurde im Jahre 1983 genehmigt; nach den Bauzeichnungen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, sollen auf den genannten Grundstücken nördlich des Gebäudes vier Stellplätze und südlich ein Kinderspielplatz angelegt werden. Tatsächlich wurden nördlich dieses Gebäudes zwei Garagen und südlich hiervon unmittelbar an der Ü... Straße eine Stellplatzfläche für vier Pkw errichtet.

3

Der Ortsgemeinderat der Beigeladenen beschloss im Juni 2006, die Ü…-straße in drei Abschnitten ausbauen zu lassen. Um die Ü... Straße im 2. Teilabschnitt entsprechend der Ausbauplanung verbreitern zu können, bat die Beigeladene den Kläger um die Überlassung von Teilflächen seiner Grundstücke gegen Zahlung von 15,00 €/m². Dies lehnte der Kläger mit der Begründung ab, er müsse diese Flächen behalten, um sie seinen Mietern als Stellplatzfläche zur Verfügung stellen zu können.

4

Daraufhin beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 5. Juli 2013 und vom 31. Oktober 2013 die Durchführung eines Enteignungsverfahrens. Da eine Einigung über mögliche Alternativen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen nicht zustande kam, wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt und ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses zum Wert der abzugebenden Teilflächen und etwaiger zu entschädigender sonstiger Vermögensnachteile eingeholt. Am 12. März 2014 fand ein Erörterungstermin statt, in dessen Verlauf der Ortsbürgermeister der Beigeladenen erklärte, es sei geplant, die Ü... Straße auf das Mindestmaß von 5,50 m auszubauen, um einen geordneten Winterdienst oder eine gefahrenlose Müllabfuhr zu gewährleisten.

5

Mit Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluss vom 10. November 2014 ordnete der Beklagte unter Nr. I. an, dem Kläger zugunsten der Beigeladenen das Eigentum an den Grundstücken Gemarkung G…, Flur ..., Parzellen Nr. .../. und ... teilweise zu entziehen, wobei sich die genaue Lage und Größe zweier zu diesem Zweck neu gebildeter Teilflächen Nr. .../A mit einer Größe von ca. 4,5 m² sowie Nr. .../A mit einer Größe von ca. 7,3 m² aus einem beigefügten Lageplan und einem Vermessungsriss ergeben. Mit der Nr. II. wurde eine vorläufige Besitzeinweisung ausgesprochen. Zudem wurden unter III. und IV. die Entschädigungen für den Eigentumsentzug auf 354,00 € und für vorläufige Besitzeinweisung auf 200,00 € festgesetzt. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, Rechtsgrundlage für die Enteignung sei § 2 Nr. 1 des Landesenteignungsgesetz (LEG). Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 1. Juni 1978 – III ZR 170/76 –, juris) dürfe das Vorhaben verwirklicht werden, ohne dass zuvor ein Bebauungsplan erlassen werden müsse. Bundesrecht sei nicht anwendbar. Die Verbreiterung der Ü... Straße diene dem Allgemeinwohl. Sie sei zur Gewährleistung eines geordneten Winterdienstes und einer problemlosen Müllabfuhr sinnvoll. Der Versprung der Straße auf Höhe der Parzellen des Klägers, wie von diesem gefordert, erscheine als undienlich.

6

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 12. November 2014 hat der Kläger am 12. Dezember 2014 Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Enteignungsbeschluss verstoße gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Die Rechtsgrundlage für die Enteignung begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Es wäre durchaus möglich, die Linienführung der Straße so zu wählen, dass in die Genehmigung zur Anlegung des Kinderspielplatzes nicht eingegriffen werde. Er, der Kläger, könne durch die unverhältnismäßige Enteignung nicht mehr seine Stellplatzverpflichtung erfüllen. Überdies sähen die einschlägigen Richtlinien durchaus geringere Straßenquerschnitte vor.

7

Der Beklagte hat unter anderem vorgetragen, die Enteignung auf der Grundlage einer Ausführungsplanung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

8

Die Beigeladene hat ausgeführt, sie sei nicht zur Durchführung einer Bauleitplanung verpflichtet, da ein Erfordernis hierfür nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) nicht bestehe. Die Ermächtigungsgrundlage des § 2 Nr. 1 LEG sei hinreichend bestimmt.

9

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage durch Urteil vom 28. Mai 2015 stattgegeben und die Ziffern I. und II. des Enteignungs- und Entschädigungsbeschlusses vom 10. November 2014 aufgehoben. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Beklagte habe die Enteignung der beiden neugebildeten Teilflächen Parzellen Nrn. .../A und .../A nicht aufgrund des § 2 Nr. 1 LEG verfügen dürfen, da diese Vorschrift hier von den §§ 85ff. BauGB verdrängt werde. Die Verbreiterung der Ü... Straße diene der Verfestigung der Erschließungsfunktion dieser Verkehrsanlage und sei somit eine Maßnahme von städtebaulicher Relevanz. Die beigeladene Gemeinde habe daher gemäß § 1 Abs. 3 BauGB einen Bebauungsplan erlassen müssen.

10

Selbst wenn man dies anders bewerten wolle, rechtfertige § 2 Nr. 1 LEG nicht die angegriffene Enteignung. Der Ausbau des 2. Teilabschnittes der Ü... Straße stelle, auch wenn die Gemeindestraße dem Allgemeinwohl diene, für sich genommen kein Unternehmen dar, das Gegenstand einer Enteignung aufgrund landesrechtlicher Vorschriften sein könne. Eine Enteignung erfordere nach Art. 14 Abs. 3 GG einen behördlichen Vollzugsakt, der mit Rechtsmitteln angefochten werden könne. Die Festsetzung eines Ausbauprogramms durch einfachen Beschluss des Ortsgemeinderates der Beigeladenen genüge daher nicht.

11

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Er führt im Wesentlichen aus, die beigeladene Gemeinde habe – abgesehen von der Verbreiterung der Straße – keine von der bisherigen Straßengestaltung abweichenden städtebaulichen Vorstellungen gehabt. Ein Planungsbedürfnis, das sich zu einer Planungspflicht verdichtet hätte, habe daher nicht vorgelegen. Der Gemeinde müsse daher das Enteignungsrecht auf der Basis des § 2 Nr. 1 LEG zugestanden werden. Gerade für Fälle dieser Art sei die genannte Vorschrift geschaffen worden. Sinn, Gehalt und Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Grundlage würden ausgehöhlt, würde man sie im vorliegenden Fall, in dem ein Planerfordernis zu verneinen sei, nicht für anwendbar halten. § 2 LEG habe die Funktion einer Auffangvorschrift, wenn spezialgesetzliche Enteignungsvorschriften den jeweiligen Fall nicht erfassen und daher nicht eingreifen könnten.

12

Die beigeladene Ortsgemeinde hat ebenfalls Berufung eingelegt. Sie macht im Wesentlichen geltend, wenn die Erforderlichkeit einen Bebauungsplan aufzustellen nicht vorliege, bestehe weder eine Planungspflicht noch eine Befugnis zur Planung. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung stehe der Gemeinde ein sehr weites planerisches Ermessen zu. Das Verwaltungsgericht ersetze mit seiner Entscheidung die städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde durch eigene, um daraus eine Planungspflicht abzuleiten. Eine städtebauliche Erforderlichkeit für die isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan lasse sich so nicht begründen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich aus einer „Verfestigung der Erschießungsfunktion dieser Verkehrsanlage“ eine Maßnahme von städtebaulicher Relevanz ableiten lasse. Zwar eröffne § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Gemeinde auch die Möglichkeit, das bauplanungsrechtliche Festsetzungsinstrumentarium für eine städtebaulich begründete eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen, jedoch gehe es vorliegend gerade nicht darum Verkehrspolitik zu betreiben, etwa indem eine neue Ortsentlastungsstraße geplant werde, sondern allein darum, eine bereits bestehende Straße für die aktuellen Verkehrsbedürfnisse zu verbreitern. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei auch eine Enteignung nach § 2 Nr. 1 LEG möglich. Es bestehe kein verfassungsrechtliches Erfordernis eines doppelten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei keineswegs ein dem administrativen Enteignungsbeschluss vorgelagerter, ebenfalls mit Rechtsmittelbelehrung angreifbarer zweiter behördlicher Vollzugsakt erforderlich.

13

Das Landesstraßengesetz enthalte keine abschließende Regelung der Enteignung zum Zwecke der Anlegung und der Änderung von Gemeindestraßen. Nach § 9 Abs. 1 LStrG sei zugunsten des Trägers der Straßenbaulast die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten Planes notwendig sei. Die Planfeststellung sei im Landesstraßengesetz jedoch nur für den Bau oder die Änderung neuer Landesstraßen oder Kreisstraßen zwingend vorgeschrieben. Für Gemeindestraße bedürfe es dagegen grundsätzlich keiner Planfeststellung.

14

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Mai 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufungen zurückzuweisen.

18

Er macht im Wesentlichen geltend, § 85 BauGB sei nichts anderes als eine Umformung des Art. 14 Abs. 3 GG. Bei einer Enteignung nach den Fachnormen, wie z.B. nach § 85 BauGB, bestehe die Möglichkeit, die Grundlagen der Fachplanung anzugreifen und in einem weiteren Verfahren die Enteignung selbst. Die Schlechterstellung des effektiven Rechtsschutzes gegenüber Fachplanungen durch das Landesenteignungsgesetz sei rechtlich bedenklich, sodass dieses restriktiv auszulegen sei. Die Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes dürfe nicht mit einer Planungspflicht verwechselt werden. Selbst wenn man unterstelle, § 2 Nr. 1 LEG sei eine ausreichende Rechtsgrundlage, entsprechende die Enteignung hier nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Das Wohl der Allgemeinheit verlange keine militärisch ausgerichteten Straßen, sondern es könne auch hingenommen werden, dass die Straßenbreiten einer einzelnen Straße sehr unterschiedlich sein und auf die städtebaulich vorhandenen Gegebenheiten Achtung nehmen könnten.

19

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (1 Halbordner, 4 Hefter).

Entscheidungsgründe

20

Die zulässigen Berufungen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Enteignungs- und Entschädigungsbeschluss im Ergebnis zu Recht aufgehoben.

21

Die Enteignungsbehörde hat die Anwendung der §§ 85 ff BauGB zwar zutreffend als „nicht geboten“ betrachtet (1.), für den hier angegriffenen Enteignungsbeschluss fehlt es aber an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere kann dieser nicht auf § 2 Nr. 1 des Landesenteignungsgesetzes – LEG – gestützt werden (2.).

22

1. Das städtebauliche Enteignungsrecht der §§ 85 ff BauGB verdrängt hier entgegen den Überlegungen des Verwaltungsgerichts nicht die landesrechtlichen Be-stimmungen über die Enteignung.

23

Nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Ergänzend bestimmt § 85 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, dass die Vorschriften über eine Enteignung zu anderen als den in Abs. 1 genannten Zwecken unberührt bleiben. Eine städtebauliche Enteignung findet daher statt und schließt die Enteignung auf landesrechtlicher Rechtsgrundlage dem Wortlaut des Gesetzes nach dann aus, wenn enteignet werden soll, „…um … entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,…“. Für die Sperrwirkung des § 85 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist mithin allein maßgeblich, ob enteignet werden soll, um die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung zu verwirklichen (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2012 – 4 B 6/11 –, juris). Ein Enteignungszweck, „um entsprechend den Festsetzungen eines noch nicht erlassenen, aber nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen“ ist in § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht "genannt". Da vorliegend ein Bebauungsplan nicht erlassen worden ist, muss daher geschlossen werden, dass eine Enteignung gemäß § 85 Abs.1 BauGB nicht möglich ist.

24

Diese auf den Wortlaut gestützte Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die städtebauliche Enteignung. Der in der Literatur vertretenen erweiternden Auslegung des § 85 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BauGB dahin, dass eine Enteignung nach Landesrecht auch dann ausgeschlossen ist, wenn ein Bebauungsplan zwar nicht erlassen, aber erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist (vgl. Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 85 Rn. 176,177; Halama, Berliner Kommentar zum BauGB § 85 Rn. 97; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, § 85 Rn. 9), kann sich der Senat daher nicht anschließen. Sinn und Zweck des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestehen darin, die Enteignung nur für solche Nutzungen zuzulassen, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmen. Zur Verwirklichung welcher konkreten Nutzungen auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden darf, soll die planende Gemeinde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verbindlich festlegen. Durch diese strenge Planakzessorietät wollte sich der Gesetzgeber ersparen, die einzelnen zulässigen Enteignungszwecke enumerativ aufzählen zu müssen (vgl. Regierungsentwurf eines Bundesbaugesetzes, Begründung zu § 96, BT-Drs. 3/336, S. 88).

25

Ohne einen Bebauungsplan fehlt es an einer verbindlichen Festlegung des die Enteignung rechtfertigenden Zwecks. Würde § 85 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BauGB so ausgelegt, dass bei Planerforderlichkeit auch ohne Bebauungsplan enteignet werden kann, würde dies dazu daher führen, dass der Enteignungsbehörde die Befugnis eingeräumt würde über den Enteignungszweck im Einzelfall zu entscheiden; der zulässige Enteignungszweck wäre nicht gesetzlich festlegt. Eine solche Auslegung wäre aber mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08–, Garzweiler II, BVerfGE 134, 242f; BVerfG, Urteil vom 24. März1987 – 1 BvR 1046/85 –, Boxberg, BVerfGE 74, 264ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 47/89 –, BVerwGE 84, 361ff.).

26

2. Die hier angegriffene Enteignung findet ihre Rechtsgrundlage auch nicht in § 2 Nr. 1 und § 4 LEG oder in einer anderen landesrechtlichen Vorschrift.

27

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber mit § 9 LStrG eine spezialgesetzliche Regelung zur Zulässigkeit von Enteignungen zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast getroffen hat, die die allgemeinen Regelungen des Landesenteignungsgesetzes verdrängt (so ohne näherer Begründung: Beschluss des Senats vom 21. August 2013 – 1 A 10727/13.OVG –). Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

28

§ 9 LStrG sieht abschließend zwei Enteignungstatbestände vor, die Enteignung zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Planes und die Enteignung in Fällen unwesentlicher Bedeutung (a.). Die enteignungsrechtliche Generalklausel des § 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 LEG ist nicht geeignet, als subsidiäre Enteignungsgrundlage zu dienen (b.).

29

a. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LStrG ist eine Enteignung zugunsten des Trägers der Straßenbaulast zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. Der Gesetzgeber ermächtigt somit nach dem Wortlaut der Vorschrift die Enteignungsbehörde zum Zugriff auf das Eigentum von Betroffenen zugunsten des Straßenbaulastträgers nur sofern und soweit ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung vorliegt, durch den bzw. durch die die für die Ausführung des Vorhabens notwendigen und für eine etwaige Enteignung in Frage kommenden Grundstücke bestimmt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. März 1981 – 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71–, Dürkheimer Gondelbahn, BVerfGE 56, 249 ff.). Daraus muss geschlossen werden, dass das Gesetz für den Bau und die Änderung von Straßen im nichtförmlichen Verfahren, wie sie hier im Streit steht, die Möglichkeit der Enteignung grundsätzlich nicht vorgesehen hat.

30

Neben diesem Junktim zwischen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung und Enteignung ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LStrG eine weitere Einschränkung der Ermächtigung zur Enteignung. Da dort – soweit nicht ausnahmsweise gemäß § 5 Abs. 5 LStrG die Durchführung einer Planfeststellung für den Bau einer Gemeindestraße angeordnet worden ist – die Planfeststellung oder Plangenehmigung nur für Landes- und Kreisstraßen vorgesehen ist, enthält § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG eine grundsätzliche Beschränkung des Enteignungszwecks auf den Bau oder die Änderung von Landes- und Kreisstraßen. Für den Bau und die Änderung von Gemeindestraßen ist, abgesehen von der vorerwähnten Ausnahme, eine Enteignung danach nicht zugelassen.

31

Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LStrG wird ergänzt durch § 9 Abs. 2 LStrG, wonach ein Enteignungsverfahren auch durchgeführt werden kann, soweit die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach § 5 Abs. 4 LStrG entfallen ist. Diese Ausnahme von den in § 9 Abs. 1 Satz 1 LStrG vorgesehenen Grundsätzen „Enteignung nur auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung“ und „Enteignung nur zum Zwecke des Baus oder der Änderung von Landes- und Kreisstraßen“ gilt nur in den Fällen unwesentlicher Bedeutung. Eine Enteignung ist dann nur möglich, wenn die oberste Straßenbaubehörde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat.

32

Da somit nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LStrG und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs mit § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LStrG die Enteignung allein zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Planes für eine Landes- oder Kreisstraße und in Fällen unwesentlicher Bedeutung mit einer besonderen Zustimmung zulässig ist, fehlt es an einer Ermächtigung für die hier in Streit stehende Enteignung zum Zwecke des Baus und der Änderung einer Gemeindestraße ohne förmliches Verfahren.

33

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in der Begründung der Regierungsvorlage zum Entwurf eines Landesstraßengesetzes vom 5. Juli 1962, LT-Drs. zur 3. WP, Abteilung II S. 3790) zum Ausdruck kommt. Dort heißt es:

34

„…Deshalb wird die Zulässigkeit der Enteignung bereits im Gesetz festgestellt, soweit die Enteignung zur Ausführung eines festgestellten Planes zulässig ist. Hieraus folgt, daß die Zulässigkeit der Enteignung im Einzelfalle durch die oberste Straßenbaubehörde festgestellt werden muss, wenn ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wurde…“

35

Dies spricht dafür, dass die Enteignung nur zugelassen werden sollte, soweit entweder ein Planfeststellungsbeschluss oder in einem Fall unwesentlicher Bedeutung die Genehmigung der obersten Straßenbaubehörde vorliegt.

36

b. Der Senat hat erwogen, ob die Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LStrG entgegen den vorstehenden Überlegungen nicht abschließend sein könnten und § 9 Abs. 12 LStrG die subsidiäre Heranziehung der Bestimmungen des LEG für die Enteignung aufgrund einer nichtförmlichen Straßenplanung zum Zwecke des Baus einer Gemeindestraße ermöglicht. Dies ist aber nicht der Fall.

37

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit einer nichtförmlichen Planung von Gemeindestraßen durchaus bekannt war. Nach § 5 Abs. 5 LStrG ist den Gemeinden die Befugnis eingeräumt für die Durchführung von Baumaßnahmen bei Gemeindestraßen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder eines Flurbereinigungsplanes gelegen sind, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nach ihrem Ermessen ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen. Die nichtförmliche Planung für die Durchführung von Baumaßnahmen bei einer Gemeindestraße wird daher vom Gesetz vorausgesetzt. Wäre die Ermächtigung für eine Enteignung in derartigen Fällen beabsichtigt gewesen, wäre es naheliegend gewesen, in § 9 Abs. 1 LStrG nicht nur die Landes- und Kreisstraßen, sondern auch die Gemeindestraßen aufzuführen, wie dies etwa in § 42 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes für Gemeindestraßen im Außenbereich geschehen ist oder die Enteignung generell zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast zuzulassen (vgl. Art. 40 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG –). Dies ist aber nicht geschehen. Die Übertragung der Straßenbaulast für Gemeindestraßen auf die Gemeinden (vgl. § 14 LStrG) beinhaltet entgegen den Überlegungen der Beigeladenen keine Ermächtigung zur Enteignung; die umfasst gemäß § 11 Abs. 1 LStrG den Bau und die Erneuerung einer Straße und bezieht sich daher nicht auf dem Verkehr nicht gewidmete Grundstücke Dritter.

38

Wenn § 9 Abs. 12 LStrG so ausgelegt würde, dass auch eine Enteignung in Fällen nichtförmlicher Planung von Gemeindestraßen möglich wäre, ergäben sich auch unauflösbare Wertungswidersprüche. Bei einem solchen Verständnis des Gesetzes wäre nämlich die Enteignung zugunsten des Straßenbaulastträgers bei Landes- und Kreisstraßen an eine vorherige Planfeststellung oder Plangenehmigung gebunden. Im Falle der in seinen Auswirkungen für die Betroffenen gleichermaßen gravierenden Enteignung zum Zwecke des Baus von Gemeindestraßen wäre die Enteignung dagegen ohne weiteres zulässig. Ferner müsste dann festgestellt werden, dass das Gesetz in § 9 Abs. 2 LStrG für die Fälle unwesentlicher Bedeutung – die abgesehen von weiteren Voraussetzungen dann vorliegen, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LStrG) – die besondere Voraussetzung der Feststellung der Zulässigkeit durch die oberste Straßenbaubehörde vorgesehen, für die viel weitergehende Enteignung zum Zwecke des Baus von Gemeindestraßen dagegen keine Voraussetzungen normiert hat. Dass der Gesetzgeber eine derartige nicht nachvollziehbare und inkonsistente Regelung getroffen haben könnte, erscheint nicht naheliegend.

39

Der Annahme, dass sich die Möglichkeit einer Enteignung in Fällen nichtförmlicher Planung von Gemeindestraßen aus § 9 Abs. 12 LStrG i.V.m. den Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes ergibt, wäre schließlich auch unvereinbar mit Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach ist es dem Gesetzgeber vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. März 1981, a.a.O.). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, fehlt es aber im Landesstraßengesetz an einer Regelung des Inhalts, dass – abgesehen von der städtebaulichen Enteignung auf der Grundlage eines Bebauungsplanes – eine Enteignung auch für den Bau von Gemeindestraßen möglich sein soll. Die Auslegung des § 9 Abs. 12 LStrG i.V.m. dem Landesenteignungsgesetz im Sinne einer Enteignungsauffangnorm würde daher bewirken, dass die Enteignung gestattet wäre, um "ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben" zu verwirklichen (§ 2 Nr. 1 und § 4 LEG). Damit wäre aber weder das Vorhaben, für das die Enteignung zugelassen werden soll, noch das die Enteignung rechtfertigende Wohl der Allgemeinheit gesetzlich näher präzisiert, sondern eine administrative Zweckfestlegung ermöglicht worden. Eine solche Regelung, mit der nur der Wortlaut des Grundgesetzes wiederholt wird, würde daher die dem Gesetzgeber vorbehaltene Konkretisierungsaufgabe verfehlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013, a.a.O.). § 9 Abs. 12 LStrG kann daher verfassungskonform nur so ausgelegt werden, dass die Bestimmungen des LEG ergänzend heranzuziehen sind, soweit eine gesetzlich zulässige Enteignung durchgeführt werden soll.

40

Nach alledem fehlt es auch an einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die hier ausgesprochene Enteignung. Soweit der Beklagte und die Beigeladene geltend machen, es sei misslich und führe zu einem unangemessenen Aufwand, wenn eine Gemeinde selbst bei einem Ausbau von Gemeindestraßen, der nur in geringem Umfang private Flächen in Anspruch nehme, stets gezwungen sei, einen Bebauungsplan zu erlassen, mag das zutreffen. Dem gegenzusteuern ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, das sich an dem geltenden Recht orientieren muss. Hier Abhilfe zu schaffen obliegt vielmehr dem Gesetzgeber, der etwa das Landesstraßengesetz um den Enteignungszweck „Bau und Änderung von Gemeindestraßen“ erweitern könnte (vgl. etwa Art. 40 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes).

41

Ist danach die Enteignung rechtswidrig, so liegen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Besitzeinweisung nicht vor.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 ZPO.

44

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 554,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Apr. 2011 - 4 B 6/11

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um

1.
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2.
unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
4.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5.
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt,
6.
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder
7.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.

(2) Unberührt bleiben

1.
die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
2.
landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecken.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um

1.
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2.
unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
4.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5.
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt,
6.
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder
7.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.

(2) Unberührt bleiben

1.
die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
2.
landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecken.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Verfahrensrüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof hätte ihm Gelegenheit geben müssen, ein Mediationsverfahren durchzuführen, scheitert schon daran, dass der beklagte Freistaat sich hiermit nicht einverstanden erklärt hat (UA Rn. 15). Daher kommt es auf das Vorbringen des Klägers von vornherein nicht an, der Verwaltungsgerichtshof hätte der Frage nachgehen und diese gegebenenfalls aufklären müssen, ob die beigeladene Gemeinde zu einem Mediationsverfahren bereit war bzw. ob die entsprechende Erklärung ihres Bürgermeisters wirksam war. Das Gericht war auch nicht gehalten, dem Kläger Gelegenheit zu Erklärungen über das Verhalten der beigeladenen Gemeinde zu geben. Einer weiteren Prüfung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine derartige Verfahrensrüge überhaupt durchgreifen könnte, bedarf es nicht.

3

2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

4

2.1 Die Frage,

ob eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB von vornherein nicht in Betracht kommt, wenn der Bauherr auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann (Beschwerdebegründung S. 9),

ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach stellt § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <103>). Wenn ein Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist es nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen (vgl. Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - BVerwGE 48, 109 <111>).

5

2.2 Auch die Fragen:

Durfte das Verwaltungsgericht den Beklagten zur erneuten Entscheidung über den Bauantrag des Klägers vom 15. November 2007 verpflichten und dem Beklagten dabei aufgeben, die Sicherung der Zugänglichkeit der Sternwarte für die Allgemeinheit zu klären, damit der Kläger die unter den gegebenen Umständen wesentliche Voraussetzung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung erfüllen kann? (Beschwerdebegründung S. 2),

Kann das Vorhaben eines Bauwerbers öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen, wenn der Bauwerber den Bauantrag auf Genehmigung seines Vorhabens mit dem Angebot verbindet, das Vorhaben (Errichtung einer Sternwarte) für die Öffentlichkeit zugänglich und nutzbar zu machen und dem Landratsamt die Sicherstellung der Nutzung für die Allgemeinheit gleichwertig zur privaten Nutzung angeboten ist? (Beschwerdebegründung S. 5),

Sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dann nicht erfüllt, wenn der Bauwerber nicht aufgezeigt hat, dass das Bauvorhaben "Sternwarte" nicht im Innenbereich ausgeführt werden kann und dass sie überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit dienen wird? (Beschwerdebegründung S. 7),

Entspricht das Angebot des Bauherrn in seinem Bauantrag, die beantragte Sternwarte der Allgemeinheit (unter anderem für den Besuch von Schulklassen) zugänglich zu machen und die Bereitschaft zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB? (Beschwerdebegründung S. 10)

rechtfertigen - soweit sie sich nicht ohnehin auf Besonderheiten des Einzelfalls beziehen, sondern im Ansatz verallgemeinerungsfähige Fragestellungen enthalten - nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

6

Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde, der Bauherr einer im Außenbereich geplanten Sternwarte müsse ein Konzept vorlegen, aus dem sich schlüssig ergibt, dass die Anlage wegen ihrer Anforderungen an ihre Umgebung bzw. wegen ihrer Zweckbestimmung nicht im Innenbereich ausgeführt werden kann und dass sie nicht ausschließlich oder vorrangig seinen privaten Interessen, sondern überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit dienen wird (UA Rn. 23). Diesem Grundsatz ist zuzustimmen. Dass er nicht gegen Bundesrecht verstößt, lässt sich bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts feststellen und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren.

7

§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterscheidet sich von den übrigen Privilegierungstatbeständen insofern, als die Regelung, ohne den Gegenstand bzw. die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung zu umschreiben, allein darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist. Diese bloß formale Ausrichtung führt zu einer tatbestandlichen Weite, die durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Privilegierungsvoraussetzungen ausgeglichen werden muss, da sich nur so die Gefahr abwenden lässt, dass das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, verfehlt wird (Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. S. 103). Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Rechtfertigungsgrund für eine Privilegierung dann nicht gegeben ist, wenn das Vorhaben vornehmlich dazu dient, individuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt (Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. S. 105). Nicht jedes Vorhaben, das - wenn überhaupt - sinnvoll nur im Außenbereich verwirklicht werden kann, ist schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Das Merkmal des "Sollens" in dieser Vorschrift erfordert vielmehr eine zusätzliche Bewertung. Eine Privilegierung muss als Bevorzugung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes gerechtfertigt sein (vgl. z.B. Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 176.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 276 = BRS 52 Nr. 76). Ein öffentliches Interesse lässt sich nicht schon mit dem Umstand begründen, dass die zu errichtende Anlage jedermann gegen entsprechende Bezahlung zugänglich sein soll.

8

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass es Sache des Bauantragstellers ist, in Fällen, in denen sich die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nicht bereits aus den gegenwärtigen erkennbaren objektiven Tatsachen ergibt, durch die Darlegung eines entsprechenden Konzepts die Bedenken gegen die Genehmigung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich auszuräumen.

9

Beispielsweise hat das Bundesverwaltungsgericht - worauf der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mit Recht hinweist (UA Rn. 23) - ein entsprechendes Konzept als erforderlich angesehen, um die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bejahen zu können, das der Erforschung und Entwicklung der Windenergie dient. Dabei ist es davon ausgegangen, dass eine Anlage als Projekt zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie anzuerkennen ist, wenn der Bauantragsteller anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlegt, dass die von ihm konstruierte Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet ist, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Anlage aber noch praktisch erprobt werden muss. Das Konzept muss die hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und - bezogen auf das konkrete Forschungs- und Entwicklungsziel - die Dauerhaftigkeit des Privilegierungszwecks bieten (Urteil vom 22. Januar 2009 - BVerwG 4 C 17.07 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 379 = BRS 74 Nr. 109 Rn. 13).

10

Auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der ernstlich beabsichtigten Gewinnerzielung hat der Senat zur Abgrenzung von einer nicht genehmigungsfähigen Liebhaberei ein entsprechendes Konzept des Bauherrn als erforderlich angesehen (Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 367 S. 144 f. = BRS 67 Nr. 95).

11

Diese Grundsätze lassen sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB allenfalls in Betracht kommt, wenn das Vorhaben im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt. Es ist dann Sache des Bauherrn, das Vorhandensein dieses öffentlichen Interesses zu belegen und damit die Hindernisse, die einer Genehmigung entgegenstehen, auszuräumen. Es reicht nicht, dass der Bauherr lediglich beispielsweise den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in den Raum stellt - umso weniger wenn unklar ist, wer überhaupt als Partner eines derartigen Vertrags in Betracht kommt, da die in erster Linie angesprochene beigeladene Gemeinde einen solchen ablehnt (UA Rn. 24).

12

Eines Eingehens auf die zusätzlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs gegen die Genehmigungsfähigkeit der Sternwarte (UA Rn. 24) bedarf es nicht, da diese nur die Besonderheiten des vorliegenden Vorhabens betreffen und keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen lassen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um

1.
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2.
unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
4.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5.
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt,
6.
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder
7.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.

(2) Unberührt bleiben

1.
die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
2.
landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecken.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um

1.
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2.
unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
4.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5.
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt,
6.
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder
7.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.

(2) Unberührt bleiben

1.
die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
2.
landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecken.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.