Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2016 - 8 E 651/15

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2016:0201.8E651.15.00
bei uns veröffentlicht am01.02.2016

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2016 - 8 E 651/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2016 - 8 E 651/15

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2016 - 8 E 651/15 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 70 Ausnahmen


(1) Ausnahmen können genehmigen 1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2016 - 8 E 651/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2016 - 8 E 651/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 26. Feb. 2008 - 10 WF 36/08

bei uns veröffentlicht am 26.02.2008

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 28.12.2007 wird zurückgewiesen. Gründe I 1 Der - volljährige - Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteid

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. März 2005 - 8 W 89/05

bei uns veröffentlicht am 10.03.2005

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.2.2005 wird

Referenzen

(1) Ausnahmen können genehmigen

1.
die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, 58 und 59,
2.
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,
3.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind – allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an –,
4.
das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,
5.
das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:
a)
Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en),
b)
genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften,
c)
Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,
d)
Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern,
e)
Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen,
f)
Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.

(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.

(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.

(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Warnleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.2.2005 wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die durch Zurückweisung seiner Beschwerde angefallene Gerichtsgebühr und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.038,95 EUR

Gründe

 
I.
In dem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart, AZ: 17 O 271/04 schlossen die Parteien nach beidseitigen Erledigungserklärungen bezüglich des Zivilrechtsstreits, AZ: 17 O 271/04, und bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits, AZ: 17 O 406/04, einen Prozessvergleich über die Kosten. Danach sollte der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten beider Verfahren tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 7.500,-- EUR und der Streitwert des Vergleichs auf die Höhe des Kostenwerts der beiden Verfahren festgesetzt. Der auf den gleichen Tag bestimmte Termin zur Güteverhandlung und frühe erste Termin zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren wurde danach nicht mehr aufgerufen. Nach den wechselseitigen Kostenanträgen setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 21.12.2004, berichtigt mit Beschluss vom 17.2.2005, die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 468,98 EUR nebst Zinsen fest. Während die zur Festsetzung beantragten Kosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus Frankfurt vollständig in den Kostenausgleich einbezogen wurden, blieben die Kosten des Esslinger Unterbevollmächtigten des Klägers, bestehend aus einer 1,2 Terminsgebühr, einer 1,0 Einigungsgebühr und einer 0,65 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert von 7.500,-- EUR sowie einer Auslagenpauschale und Umsatzsteuer mit einer Gesamtsumme von 1,385,27 EUR unberücksichtigt.
Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Kläger die Berücksichtigung der außergerichtlichen Kosten seines Unterbevollmächtigten.
Mit Beschluss vom 3.3.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart erklärt, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Nachdem der Kläger die Berücksichtigung der Kosten seines Unterbevollmächtigten mit der im Prozessvergleich vom 24.9.2004 vereinbarten Quote von ¾ begehrt, errechnet sich seine Beschwer auf 1.038,95 EUR, so dass sein Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu behandeln ist. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere wurde sie fristgemäß eingelegt.
2.
In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Unterbevollmächtigten sind teilweise nicht angefallen und, soweit sie entstanden sind, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen und deshalb nach § 91 ZPO nicht zu erstatten.
a) Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale
...
b) Terminsgebühr:
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV/RVG entsteht eine Terminsgebühr entweder für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, der Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts.
Im vorliegenden Verfahren wurde der anberaumte Termin aufgrund der vorangegangenen Gesamterledigung des Rechtsstreits durch die beidseitige Erledigungserklärungen und den Prozessvergleich über die Kosten im Verfahren 17 O 271/04 nicht mehr aufgerufen. Weil der Termin nie begonnen hatte, verdiente der Rechtsanwalt die Terminsgebühr nicht (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe RVG 16. Aufl. VV Vorbem. 3 RN 71).
10 
Außerhalb des Verfahrens 17 O 271/04 ist auch nach der 3. Alternative der Vorbem. 3 Abs. 3 VV/RVG keine Terminsgebühr angefallen, weil die Vergleichsgespräche, soweit sie sich auf den Streitgegenstand oder die Kosten des Verfahrens 17 O 406/04 bezogen haben, nicht ohne Beteiligung des Gerichts erfolgten.
11 
Nr. 3104 Abs. 2 VV/RVG regelt nicht das gleichzeitige Entstehen einer Terminsgebühr im nicht aufgerufenen Verfahren, dessen Gegenstand im aufgerufenen Verfahren mitverglichen wurde, sondern setzt eine bereits entstandene Terminsgebühr voraus (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe a.a.O. VV 3104 RN 75).
12 
Im vorliegenden Fall konnte die Einbeziehung des Streitgegenstands oder der Kosten des vorliegenden Verfahrens in das Verfahren 17 O 271/04 nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV/RVG i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 und 2 VV/RVG gegebenenfalls lediglich eine Erhöhung der Terminsgebühr im Verfahren 17 O 271/04 bewirken (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke RVG 1. Aufl., Einigungsgebühr Nr. 1000 VV/RVG Abschnitt 10.3, Seite 257; Gerold/Schmidt - Müller-Rabe a.a.O. VV Vorbem. 3 RN 76; VV 3104 RN 69). Ob und in welchem Umfang sich die Terminsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 erhöht hat, ist nicht Gegenstand dieser sofortigen Beschwerde.
13 
c) Einigungsgebühr:
14 
Bei der Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst eine einheitliche 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV/RVG auf den Gesamtwert der verglichenen Ansprüche. Der Einigungsvertragswert errechnet sich aus der Summe aller verglichenen Ansprüche (Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke a.a.O.; Gerold/Schmidt - von Eicken a.a.O. VV 1000 RN 45). Damit wurde durch die Einbeziehung der Kosten des vorliegenden Verfahrens in den Prozessvergleich des Verfahrens 17 O 271/04 für das vorliegende Verfahren keine gesonderte Einigungsgebühr verursacht, sondern lediglich der Wert der im Verfahren 17 O 271/04 angefallenen Einigungsgebühr um den Kostenwert des vorliegenden Verfahrens erhöht. Diese Erhöhung des Werts der Einigungsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 wurde von der Rechtspflegerin des Landgerichts im dort ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.2004 berücksichtigt.
3.
15 
Die Kostenentscheidung ergibt aus Nr. 1811 KV/GKG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 28.12.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Der - volljährige - Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Unterhaltsabänderungsklage des Klägers zu bewilligen. Dieser begehrt die Abänderung eines Gerichtsvergleichs dahingehend, dass er ab dem 1.09.2007 nicht mehr verpflichtet ist, dem Beklagten Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe trotz Beendigung seiner Ausbildung zum 1.09.2007 Anspruch auf weiteren Ausbildungsunterhalt. Er habe für eine Anstellung eine bis zum 18.01.2008 dauernde Weiterbildungsmaßnahme durchführen müssen. Denn die Agentur für Arbeit habe seine Vermittlungschancen allein aufgrund der in der ursprünglichen Ausbildung erworbenen Fähigkeiten für aussichtslos eingeschätzt. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen, den der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde weiterverfolgt.

II

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Zwar hat der Beklagte ursprünglich gemäß § 1610 Abs. 2 BGB gegen den Kläger einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gehabt. Dieser Anspruch hat die Kosten umfasst, die für die Zeit einer angemessene Ausbildung bis zu deren Abschluss entstehen. Jedoch ist dieser Anspruch erloschen. Denn der Beklagte hat unstreitig zum 1.09.2007 den geplanten Berufsabschluss erreicht (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage § 2 Rn. 58 ff). Es ist nicht ersichtlich, dass die an den Abschluss angeschlossene Weiterbildungsmaßnahme Inhalt des ursprünglichen Berufsausbildungsplanes gewesen ist bzw. dass es sich um eine zweite Ausbildung handelt, die bereits bei Beginn des Ausbildung geplant gewesen ist (vgl.BGH FamRZ 1995,416, 417 re.Sp.).

4

Der vom Beklagten zitierten Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - Az.: 10 WF 234/05 - rechtfertigt keine andere Rechtsauffassung. Der dort behandelte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn in dem genannten Beschluss hat in dem Zeitraum, für den Unterhalt begehrt worden ist, noch keine abgeschlossene Ausbildung vorgelegen. Vielmehr hat das dort im Streit stehende Praktikum dem Zweck gedient, ausbildungsrelevanten Kenntnisse zu erwerben.

5

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Abschluss einer Ausbildung noch Unterhalt für einen Übergangszeitraum von drei bis sechs Monaten geschuldet wird (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1989, 83, 84 li. Sp.). Grundlage dieses Anspruches ist, dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit zu gewähren, sich eine seiner Ausbildung entsprechende Anstellung zu suchen (vgl. OLG Frankfurt aaO). Dass sich der Beklagte nach Abschluss der Ausbildung um eine Anstellung bemüht hat, behauptet er nicht.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.2.2005 wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die durch Zurückweisung seiner Beschwerde angefallene Gerichtsgebühr und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.038,95 EUR

Gründe

 
I.
In dem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart, AZ: 17 O 271/04 schlossen die Parteien nach beidseitigen Erledigungserklärungen bezüglich des Zivilrechtsstreits, AZ: 17 O 271/04, und bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits, AZ: 17 O 406/04, einen Prozessvergleich über die Kosten. Danach sollte der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten beider Verfahren tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 7.500,-- EUR und der Streitwert des Vergleichs auf die Höhe des Kostenwerts der beiden Verfahren festgesetzt. Der auf den gleichen Tag bestimmte Termin zur Güteverhandlung und frühe erste Termin zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren wurde danach nicht mehr aufgerufen. Nach den wechselseitigen Kostenanträgen setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 21.12.2004, berichtigt mit Beschluss vom 17.2.2005, die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 468,98 EUR nebst Zinsen fest. Während die zur Festsetzung beantragten Kosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus Frankfurt vollständig in den Kostenausgleich einbezogen wurden, blieben die Kosten des Esslinger Unterbevollmächtigten des Klägers, bestehend aus einer 1,2 Terminsgebühr, einer 1,0 Einigungsgebühr und einer 0,65 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert von 7.500,-- EUR sowie einer Auslagenpauschale und Umsatzsteuer mit einer Gesamtsumme von 1,385,27 EUR unberücksichtigt.
Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Kläger die Berücksichtigung der außergerichtlichen Kosten seines Unterbevollmächtigten.
Mit Beschluss vom 3.3.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart erklärt, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Nachdem der Kläger die Berücksichtigung der Kosten seines Unterbevollmächtigten mit der im Prozessvergleich vom 24.9.2004 vereinbarten Quote von ¾ begehrt, errechnet sich seine Beschwer auf 1.038,95 EUR, so dass sein Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu behandeln ist. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere wurde sie fristgemäß eingelegt.
2.
In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Unterbevollmächtigten sind teilweise nicht angefallen und, soweit sie entstanden sind, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen und deshalb nach § 91 ZPO nicht zu erstatten.
a) Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale
...
b) Terminsgebühr:
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV/RVG entsteht eine Terminsgebühr entweder für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, der Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts.
Im vorliegenden Verfahren wurde der anberaumte Termin aufgrund der vorangegangenen Gesamterledigung des Rechtsstreits durch die beidseitige Erledigungserklärungen und den Prozessvergleich über die Kosten im Verfahren 17 O 271/04 nicht mehr aufgerufen. Weil der Termin nie begonnen hatte, verdiente der Rechtsanwalt die Terminsgebühr nicht (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe RVG 16. Aufl. VV Vorbem. 3 RN 71).
10 
Außerhalb des Verfahrens 17 O 271/04 ist auch nach der 3. Alternative der Vorbem. 3 Abs. 3 VV/RVG keine Terminsgebühr angefallen, weil die Vergleichsgespräche, soweit sie sich auf den Streitgegenstand oder die Kosten des Verfahrens 17 O 406/04 bezogen haben, nicht ohne Beteiligung des Gerichts erfolgten.
11 
Nr. 3104 Abs. 2 VV/RVG regelt nicht das gleichzeitige Entstehen einer Terminsgebühr im nicht aufgerufenen Verfahren, dessen Gegenstand im aufgerufenen Verfahren mitverglichen wurde, sondern setzt eine bereits entstandene Terminsgebühr voraus (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe a.a.O. VV 3104 RN 75).
12 
Im vorliegenden Fall konnte die Einbeziehung des Streitgegenstands oder der Kosten des vorliegenden Verfahrens in das Verfahren 17 O 271/04 nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV/RVG i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 und 2 VV/RVG gegebenenfalls lediglich eine Erhöhung der Terminsgebühr im Verfahren 17 O 271/04 bewirken (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke RVG 1. Aufl., Einigungsgebühr Nr. 1000 VV/RVG Abschnitt 10.3, Seite 257; Gerold/Schmidt - Müller-Rabe a.a.O. VV Vorbem. 3 RN 76; VV 3104 RN 69). Ob und in welchem Umfang sich die Terminsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 erhöht hat, ist nicht Gegenstand dieser sofortigen Beschwerde.
13 
c) Einigungsgebühr:
14 
Bei der Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst eine einheitliche 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV/RVG auf den Gesamtwert der verglichenen Ansprüche. Der Einigungsvertragswert errechnet sich aus der Summe aller verglichenen Ansprüche (Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke a.a.O.; Gerold/Schmidt - von Eicken a.a.O. VV 1000 RN 45). Damit wurde durch die Einbeziehung der Kosten des vorliegenden Verfahrens in den Prozessvergleich des Verfahrens 17 O 271/04 für das vorliegende Verfahren keine gesonderte Einigungsgebühr verursacht, sondern lediglich der Wert der im Verfahren 17 O 271/04 angefallenen Einigungsgebühr um den Kostenwert des vorliegenden Verfahrens erhöht. Diese Erhöhung des Werts der Einigungsgebühr in dem Verfahren 17 O 271/04 wurde von der Rechtspflegerin des Landgerichts im dort ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.2004 berücksichtigt.
3.
15 
Die Kostenentscheidung ergibt aus Nr. 1811 KV/GKG und § 97 Abs. 1 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.