Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Okt. 2015 - 7 D 5/14.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 70430/04 Gewerbepark Q. in L. -Q. der Stadt L. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbepark Q. in L. -Q. “, mit dem die Antragsgegnerin Bereiche oberhalb einer nicht mehr genutzten Deponie überplant.
3Die Antragstellerin ist u. a. Eigentümerin der in Blatt 8145 des Grundbuchs von Q. eingetragenen Grundstücke Gemarkung Q. , Flur 38, Flurstücke 1282, 1283, 1284 und 1285. Die Grundstücke liegen im Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans. Das Plangebiet wird begrenzt durch die östliche Zubringerstraße (Landesstraße 124), die S. Straße, die nördliche Grenze des Verkehrsübungsplatzes und die westlichen Grenzen des Parkplatzes des TÜV-Rheinland. Im Plangebiet befinden sich verschiedene gewerbliche Nutzungen, eine Kraftfahrzeugzulassungsstelle und der Parkplatz des TÜV-Rheinland.
4Das Plangebiet ist bislang nicht durch einen Bebauungsplan überplant.
5Die ursprüngliche Flächennutzungsplandarstellung eines Gewerbegebiets
6wurde während des Verfahrens der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans geändert in die Darstellung von Gewerbeflächen und ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Baumarkt. Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. (Regionalplan), enthält für das Plangebiet die Darstellung eines Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB).
7Der Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
8Zur Art der baulichen Nutzung setzt er im nördlichen Teil des Plangebiets ein Gewerbegebiet (Zone 2) sowie im südöstlichen Bereich ein Gewerbegebiet (Zone 1) und im westlichen Bereich ebenfalls ein Gewerbegebiet (Zone 2) fest. Im südlichen Bereich wird ein Sondergebiet Baumarkt festgesetzt. Im Gewerbegebiet sind u. a. Einzelhandelsbetriebe - mit Ausnahme näher bestimmten Annexhandels - nicht zulässig.
9Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 erhalten gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO in den Gewerbegebieten die genehmigten bestehenden Betriebe, die nach den vorgenannten Regelungen unzulässig sind, erweiterten Bestandsschutz für die Umgestaltung des vorhandenen baulichen Bestands und die Wiedererrichtung des gegebenen Bestands. Es handelt sich dabei nach der Festsetzung um folgende Betriebe:
10- Spielhalle D. S1. , N. -H. -Straße 4
11- N1. , S. Straße 380 (Anmerkung des Senats: richtig 386)
12- T. Büroartikel, S. Str. 384
13- Diskothek F. Club, S. Str. 384
14- U. T-Punkt-Shop, S. Str. 404
15- Spielhalle N2. , S. Str. 382.
16Wegen der weiteren Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen.
17Das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans verlief folgendermaßen:
18Der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin fasste am 22.9.2005 den Aufstellungsbeschluss. Nach dem planerischen Konzept war im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin eine öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen, die den Bereich schleifenartig erschließen sollte. Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch Aushang im Oktober 2005. In der Folgezeit wurde alternative Planungskonzepte untersucht. Am 7.2.2012 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss dann die Offenlage des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB - Arbeitstitel Gewerbepark Q. in L. -Q. - mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Das Plangebiet war gegenüber dem Aufstellungsbeschluss im südlichen Bereich verkleinert durch Ausklammerung des Verkehrsübungsplatzes und größerer Parkplatzflächen. Die öffentliche Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 22.2.2012. Sie enthielt folgenden Hinweis:
19„Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde durchgeführt. Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar: landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Beschreibung der für die Bebauung der ehemaligen Deponie „D1. “ einzuhaltenden deponietechnischen Restriktionen, schalltechnische Untersuchung, schalltechnisches Fachgutachten.“
20Ein Hinweis auf ein vorliegendes Faunistisches Gutachten vom 2.8.2011 fehlte ebenso wie ein Hinweis auf den Umweltbericht, der im Entwurf der Satzungsbegründung enthalten war. Das vorliegende Schallgutachten vom 8.9.2011 bezog sich auf Gewerbelärm sowie auf die Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrslärm.
21Mit Einwendungsschreiben des Rechtsanwalts Dr. W. ließ die Fa. M. Immobilien GmbH unter dem 22.3.2012 u. a. rügen, die geplanten Bestandsschutzregelungen seien fehlerhaft, weil sie auf konkrete Firmen bezogen seien.
22Am 20.9.2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss. Zugleich beschloss der Rat über die eingereichten Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung, Anl. 3; darin heißt es unter Nr. 2 im Zusammenhang mit der Bestandsschutzregelung u. a., Nachfolgebetriebe anderer Betriebsinhaber seien nicht zulässig. Ferner beschloss der Rat die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt L. vom 9.1.2013 öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt einen Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB.
23Die Antragstellerin hat am 9.1.2014 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt. Die durch den Bebauungsplan bewirkte Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten habe direkte Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung, daraus ergebe sich die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts. Sie sei mit ihrem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO ausgeschlossen. Der Antrag sei auch begründet. Die Verschlechterung der Erschließungssituation hätte in die planerische Abwägung eingebracht werden müssen, was aber nicht geschehen sei, deshalb liege ein Abwägungsausfall vor. Fehlerhaft sei zudem, dass die Antragsgegnerin innerhalb des Plans die Beschränkung der Gewerbebetriebe nicht auf Betriebstypen festgesetzt habe, sondern auf die jeweiligen vorhandenen Betreiber. Dies verhindere eine weitergehende geschäftliche Verwertung bei Änderung des Gewerbebetriebs. Eine solche Festsetzung mit Bezug auf jeweilige Betreiber sei auch der Baunutzungsverordnung fremd.
24Die Antragstellerin beantragt,
25den Bebauungsplan der Stadt L. Gewerbepark Q. in L. -Q. , Nr. 70430/04 für unwirksam zu erklären.
26Die Antragsgegnerin beantragt,
27den Antrag abzulehnen.
28Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sei. Sie habe im Offenlageverfahren keine Einwendungen erhoben. Die Einwendungen im Schreiben vom 22.3.2012 seien nicht der Antragstellerin zurechenbar. Abgesehen davon sei der Antrag aber auch unbegründet, der Plan sei nicht in beachtlicher Weise fehlerhaft. Ein beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liege nicht vor. Die Bestandsschutzfestsetzungen nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen seien durch § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Insbesondere handele es sich um eine anlagenbezogene Regelung. Es werde an den genehmigten Betrieb aus der Baugenehmigung angeknüpft. Durch die konkrete Benennung mit Firma und Anschrift werde der Betrieb als solcher sowie die Lebensgrundlage des Betreibers geschützt. Mit einer allein auf die Betriebsart bezogenen Bestandsschutzregelung würden Sinn und Zweck der Gebietsausweisung konterkariert. Die Festsetzungen zur Gebäudehöhe seien hinreichend bestimmt. Im Plan seien die Höhen der bereits vorhandenen Verkehrsflächen eingetragen. Auch die Festsetzungen der Lärmemissionskontingente seien nicht zu beanstanden.
29Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 7.5.2015 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie des von der Bezirksregierung L. vorgelegten Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, er ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
32I. Der Antrag ist zulässig.
331. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1VwGO antragsbefugt.
34Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris.
36Die Antragstellerin ist Grundeigentümerin im Plangebiet. Ihre Antragsbefugnis ergibt sich danach schon mit Blick auf die die Grundstücksnutzung beschränkenden Festsetzungen des Plans, wie etwa den weitgehenden Einzelhandelsausschluss.
372. Der Antrag ist am 9.1.2014 auch noch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der am 9.1.2013 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
383. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
39Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
41Die Antragstellerin dürfte zwar selbst im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen erhoben haben, ob die Einwendungen, die während der Offenlage mit Schreiben vom 22.3.2012 - namens der Fa. M. Immobilien GmbH - erhoben wurden, ihr zugerechnet werden können, erscheint zweifelhaft.
42Allerdings steht einer Präklusion der Antragstellerin jedenfalls entgegen, dass die Frist für die Erhebung von Einwendungen nicht wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Voraussetzung für den Lauf der Frist ist, dass die Offenlagebekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt ist. An dieser Voraussetzung fehlt es u. a. dann, wenn die Offenlagebekanntmachung nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügte.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.5.2014 - 2 D 14/13.NE -, juris, m. w. N.
44Diese Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB waren hier nicht erfüllt.
45Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
47Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht erfüllt.
48Es fehlte bereits an der Vollständigkeit des Hinweises, weil wesentliche Informationen, etwa das Faunistische Gutachten vom 2.8.2011 und der in der Satzungsentwurfsbegründung enthaltene Umweltbericht, überhaupt nicht bezeichnet waren.
49Abgesehen davon fehlte es auch an der erforderlichen schlagwortartigen Kennzeichnung der vorliegenden Umweltinformationen. Die in den genannten Unterlagen angesprochenen vielfältigen Umweltthemen sind mit den gewählten Formulierungen nicht hinreichend charakterisiert. Dies gilt insbesondere für den Verweis auf das Lärmgutachten. Es wird nicht hinreichend erkennbar, welche Art oder Arten von Lärm das Gutachten zum Gegenstand hat, ob nur gewerblicher Lärm, oder auch Straßenverkehrslärm bzw. Schienenverkehrslärm angesprochen ist. Ein pauschaler Verweis reicht nach der zitierten Rechtsprechung nicht aus, um die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu erfüllen.
50Es kann auch nicht angenommen werden, der Fehler sei unbeachtlich, da lediglich einzelne Angaben dazu gefehlt hätten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alternative 2 BauGB). Dies folgt im vorliegenden Einzelfall schon daraus, dass es an der Benennung von zwei wesentlichen Untersuchungen mit umweltbezogenen Informationen, des Faunistischen Gutachtens und des Umweltberichts fehlte. Unabhängig davon kann der Hinweis auch im Übrigen wegen des Fehlens der schlagwortartigen Kennzeichnung der Belange, die in den weiteren Unterlagen angesprochen waren, nicht als unbeachtlich gewertet werden.
51Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der genannte Mangel im vorliegenden Zusammenhang des § 47 Abs. 2a VwGO - anders als bei einer Prüfung als selbständiger Mangel des Planaufstellungsverfahrens - nicht nach Maßgabe des § 215 BauGB unbeachtlich. Dies ergibt sich aus den Gründen, die in der zitierten Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen - auf die die Antragsgegnerin vor der mündlichen Verhandlung des Senats hingewiesen worden ist - dargestellt sind.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.5.2014 - 2 D 14/13.NE -, juris, m. w. N.
53II. Der Normenkontrollantrag ist auch in der Sache begründet.
54Der Bebauungsplan leidet an jedenfalls einem beachtlichen Mangel, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Bestandsschutzfestsetzungen nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen fehlt (dazu 1.); dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu 2.).
551. Die auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützten Bestandsschutzregelungen nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen sind mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Die Voraussetzungen, die sich aus § 1 Abs. 10 BauNVO für eine solche Sonderregelung (sog. Fremdkörperfestsetzung) ergeben, sind aus zwei Gründen nicht erfüllt: Es fehlt bereits an dem nach § 1 Abs. 10 BauNVO erforderlichen Anlagenbezug der getroffenen Regelung (dazu a)), ferner fehlt es an der Unterordnung des von der Sonderregelung erfassten Bereichs im Verhältnis zum restlichen Baugebiet (dazu b)).
56a) § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO lässt es zu, Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen für allgemein oder ausnahmsweise zulässig zu erklären, wenn sie bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Dabei muss jedoch gemäß § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. § 1 Abs. 10 BauNVO erlaubt lediglich anlagenbezogene Regelungen.
57Vgl. etwa Bönker, in: Bischopink/Bönker, BauNVO, § 1 Rn. 217.
58Danach ist einerseits ein konkreter Anlagenbezug erforderlich, sodass eine pauschale Regelung in Bezug auf die im Plangebiet vorhandenen Anlagen nicht ausreicht.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.5.2007 - 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13.
60Andererseits ist die Regelung städtebaulicher Natur und als solche nicht darauf ausgerichtet, Regelungen zu den Betreibern baulicher Anlagen, d. h. Regelungen mit individuellem Personenbezug zu treffen.
61Von diesem aus der Funktion der städtebaulichen Regelung der Baunutzungsverordnung folgenden Ansatz weicht die Antragsgegnerin bei ihrer Festsetzung in wesentlicher Hinsicht ab, weil sie - wie sich aus der Begründung des Plans und der Darstellung der Abwägung (Anlage 3 zum Satzungsbeschluss) ergibt - eine auf den jeweiligen konkreten Betreiber bezogene Regelung treffen wollte und davon ausging, mit einem Wechsel der Person des Betreibers erlösche auch der erweiterte Bestandsschutz.
62b) Ferner sind die Voraussetzungen für die Festsetzungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO nicht erfüllt, weil die begünstigten Betriebe nicht in der erforderlichen Weise gegenüber dem sonstigen Bestand im Plangebiet untergeordnet sind.
63§ 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere "Einsprengsel" von geringem Flächenumfang darstellen. Die Bereiche mit Sonderregelungen nach
64§ 1 Abs. 10 BauNVO dürfen nur einen untergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.10.2012 - 7 D 89/12.NE -, juris, m. w. N.
66Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um ein bebautes „Gebiet“ im Sinne des
67§ 1 Abs. 10 BauNVO handelt, ist das gesamte in dem streitigen Bebauungsplan konkret festgesetzte Baugebiet zu betrachten. Maßgebend ist eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten (Bau)Gebiets.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.4.2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 = BauR 2005, 819, m. w. N.
69Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 BauNVO ist ein Baugebiet die nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung dargestellte, für die Bebauung vorgesehene Fläche.
70Der Senat braucht vorliegend im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht zu entscheiden, ob es sich bei dem festgesetzten südöstlichen Gewerbegebiet um ein Baugebiet im Sinne der Regelung handelt, oder ob bei der vorzunehmenden Prüfung weitere Teile des Plangebiets einzubeziehen sind. Unabhängig davon fehlt es an dem Vorliegen der genannten Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO. Der Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelung steht jeweils entgegen, dass das Erfordernis der Unterordnung der nach § 1 Abs. 10 BauNVO legalisierten Nutzung - hier der gewerblichen Nutzung für Einzelhandel bzw. Vergnügungsstätten in Abweichung von den Festsetzungen zur Nutzungsart - im Verhältnis zu dem mit der Festsetzung verfolgten Hauptzweck, hier der anderweitigen Gewerbenutzung, nicht erfüllt ist.
71Im Bereich des südöstlichen Gewerbegebiets prägen die bestandsgeschützten Betriebe nach dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, die städtebaulichen Gegebenheiten in maßgeblicher Weise. Die Betriebe N3. ‘s, F1. Diskothek, T. Büromarkt und Spielhalle N2. sind weithin sichtbar und weisen eine erhebliche bauliche Substanz auf.
72Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn man weitere Teile des Gebiets oder auch das gesamte Plangebiet in den Blick nimmt. Auch dann kann nicht mehr von einem untergeordneten Prozentanteil der im Gebiet eigentlich unzulässigen gewerblichen Nutzungen für Einzelhandel bzw. Vergnügungsstätten ausgegangen werden. In Zusammenschau mit der weiteren Spielhalle im Gebäude N. -H. -Straße 4 sind die von der Regelung erfassten Betriebe auch unter Berücksichtigung der weiteren Bebauung nicht mehr lediglich „kleinere Einsprengsel“. Dabei mag zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass es sich bei einer solchen großräumigen Betrachtung ungeachtet der nicht unerheblichen Freiflächen im nördlichen und westlichen Bereich noch um ein „überwiegend bebautes“ Gebiet handelte.
732. Die aus den beiden aufgezeigten Mängeln jeweils folgende Unwirksamkeit der Festsetzung Nr. 1.5 zum Bestandsschutz führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
74Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N.
76Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Da die Sicherstellung eines angemessenen Bestandsschutzes bestehender gewerblicher Nutzungen im Plangebiet ausweislich der Bebauungsplanbegründung ein bedeutsames Element der Planungskonzeption der Antragsgegnerin war, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat den Bebauungsplan ohne dieses Element nur mit den übrigen Festsetzungen beschlossen hätte.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
78Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C. -H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Antragsgegnerin. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks L. Straße in C. H. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt; die Antragsstellerin ist ferner Eigentümerin des benachbarten Grundstücks L. Straße .
3Das ca. 11.600 qm große Plangebiet wurde in der Vergangenheit als Bauhof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands Rheinland genutzt. Es liegt im Ortsteil C1. zwischen der L. Straße, der G. -T. -Straße, der Straße G1. und der Stadtbahntrasse in ca. 1,5 km Entfernung zum Stadtteilzentrum C1. . Der Plan setzt in dem nordwestlichen Teil des Plangebiets an der L. Straße ein Mischgebiet und eine Versorgungsfläche - mit der Zweckbestimmung Elektrizität auf einer Fläche von 6 x 3 m und der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung auf einer Fläche von 6 x 6 m -, am nördlichen Rand des Plangebiets eine private und am östlichen Rand des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche sowie dazwischen drei allgemeine Wohngebiete und öffentliche Verkehrsflächen fest. Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin sieht ausweislich der Planbegründung die Errichtung eines Gesundheitszentrums und eines innerstädtischen Wohnquartiers mit Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern vor.
4Der Plan enthält folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
5„9.1 Lärmpegelbereiche
6Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteilen von Gebäuden innerhalb der vorstehend benannten maßgeblichen Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
7Lärmpegelbe- reich DIN 4109 |
Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) |
Wohnungen/ Aufenthaltsräume erforderlich R`w,res der Außenbauteile in dB |
Büroräume erforderlich R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
92) Ausnahmen von den o. g. Festsetzungen 9.1 sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“
10Die verschiedenen Lärmpegelbereiche sind durch farbige Flächen in einer - ohne Angabe eines Maßstabs - verkleinerten Zeichnung dargestellt.
11Zu den Gebäudehöhen enthält der Plan folgende Festsetzungen:
12„4. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 Abs. 3 BauGB)
13Es werden Gebäudehöhen (GH) als Maximalhöhen über Straßenniveau festgesetzt.
14Als Bezugspunkt für die Gebäudehöhe gilt die Achshöhe der erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche. Die Achshöhe ist in der Mitte der Straßenfront von Hausgruppe bzw. Doppelhaus lotrecht zur erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche zu messen. Als erschließend wird diejenige Straßenfront festgelegt, über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird (MI: L. Straße, WA 1: Planstraße 2, WA 2: Planstraße 3, WA 3: Planstraße 1).“
15Beigefügt ist eine erläuternde Skizze.
16Der Plan enthält ferner u.a. folgenden Hinweis:
17„8. Geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße
18Ein Koordinatenplan für die geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße ist Bestandteil des Bebauungsplans.“
19Ferner enthält der Plan den Vermerk:
20„Koordinaten können bei Bedarf von FB 6-61 Stadtplanung bereit gestellt werden.“
21Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt:
22Im Mai 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Planaufstellung im Verfahren gemäß § 13a BauGB und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung wurde der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung
23gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2011 bis 13. Januar 2012 öffentlich ausgelegt. Dazu äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 6., 9. 10. und 11. Januar 2012 und machten im Wesentlichen geltend: Der Standort des Blockheizkraftwerks am Rand des Plangebiets sei nicht sachgerecht gewählt. Dessen Abgase führten zu erheblichen Belästigungen. Die Festsetzung eines Mischgebiets an der L. Straße decke sich nicht mit der nach der Begründung beabsichtigten Errichtung eines Gesundheitszentrums. Die Verkehrsführung entlang ihres Grundstücks sei unzumutbar. Die Verkehrslärmproblematik sei nicht angemessen bewältigt. Die Höhe des zwischen den Planstraßen geplanten Gebäudes sprenge das in der Umgebung anzutreffende Maß.
24Der Plan wurde aufgrund eines Beschlusses der Antragsgegnerin nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30. April bis 15. Mai 2012 in einer geänderten Fassung erneut ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde erklärt, Stellungnahmen seien nur zu den geänderten bzw. zu den ergänzten Teilen abzugeben. Am nördlichen Rand des Plangebiets ist in der ausgelegten Entwurfsfassung eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Elektrizität dargestellt. Zu dem geänderten Planentwurf äußerten sich die Antragsteller ergänzend mit Schreiben vom 30. April und 11. Mai 2012.
25Die Antragsgegnerin nahm unter dem 24. April 2012 erstellte gesonderte Pläne zur Erschließung des Plangebiets zu den Aufstellungsvorgängen, in denen auch die Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße dargestellt war.
26Am 3. Juli 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 10. September 2012 den Vermerk auf der Planurkunde, dasss der Rat den Bebauungsplan am 3. Juli 2012 beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. September 2012.
27Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor:
28Die Mischgebietsfestsetzung sei als „Etikettenschwindel“ zu werten. Nach der aus der Satzungsbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin solle ein Medizinisches Kompetenzzentrum ohne Wohnnutzung entstehen, die Mischgebietsfestsetzung sei deshalb nicht von einer planerischen Intention getragen und damit nicht erforderlich oder jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen. Es verursache störende tieffrequente Geräusche und verbreite Luftschadstoffe. Zudem sei die Standortwahl am Rand des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück abwägungsfehlerhaft. Erst nach der Offenlegung sei die Festsetzung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Elektrizität“ in eine räumlich differenzierte Festsetzung „Elektrizität“ zum Plangebiet hin und „Kraft-Wärme-Kopplung“ zu ihrem Grundstück hin geändert worden.
29Die Antragsteller beantragen,
30den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung führt sie aus:
34Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu werden, der bei Nutzung der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Zufahrt zu den Stellplätzen im Plangebiet entstehe, sei objektiv geringwertig. Bis 2004 sei das Grundstück als Betriebshof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands mit schweren Fahrzeugen angefahren worden. Durch die Änderung der Nutzung würden die Grundstücke der Antragsteller erheblich aufgewertet. Mit einer Anlegung der Zufahrt hätten die Antragsteller rechnen müssen. Ebenso geringwertig, jedenfalls aber nicht schutzwürdig, sei das Interesse der Antragsteller, von den äußerst geringen Auswirkungen des in der Nähe ihres Grundstücks vorgesehenen Blockheizkraftwerks verschont zu bleiben. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Durch eine Unwirksamkeitserklärung könnten sie ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Eine Bebauung des vorderen Bereichs sei auch nach § 34 BauGB möglich. Ebenso könnte die vorgesehene Zufahrt ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW angelegt werden. Das Blockheizkraftwerk könne auch nach § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanlage zugelassen werden. Der Antrag sei ferner unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei insbesondere nicht abwägungsfehlerhaft. Es liege mit Blick auf das festgesetzte Mischgebiet kein „Etikettenschwindel“ vor. Der Bebauungsplan lasse dort durchaus auch Wohnnutzungen und andere Nutzungen zu, verbindliche Pläne für die Errichtung eines medizinischen Kompetenzzentrums gebe es nicht. Auch nach der Planbegründung sei von einer Mischnutzung des Gebäudes die Rede. Ebensowenig sei die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks abwägungsfehlerhaft. Nach den Gutachten zu Schadstoffen und Lärmbelastungen sei nicht mit erheblichen Belastungen der Grundstücke der Antragsteller zu rechnen. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht mit Blick auf die Verkehrsbelastung festzustellen. Der Immissionspegel auf der L. Straße erhöhe sich lediglich um 0,3 dB (A), diese Erhöhung sei geringfügig und könne vernachlässigt werden. Schließlich sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Zufahrt zum Plangebiet neben dem Grundstück der Antragsteller angelegt worden sei. Nach den gutachtlichen Feststellungen würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten.
35Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin das Originalexemplar des in der Planurkunde in Bezug genommenen Koordinatenplans vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem erfolglos abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 7 B 1204/12.NE -, und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original der Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplans Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
38Der Antrag ist zulässig.
39Die Antragsteller sind antragsbefugt.
40Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
42Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
44In der planerischen Abwägung sind – neben dem Grundeigentum im Plangebiet – auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
46Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71 = BauR 2012, 76, m. w. N.
48Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm und Erschütterungen durch das Blockheizkraftwerk, das aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans planungsrechtlich zugelassen werden könnte, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller erheblich sind. Entsprechendes gilt für die Verkehrslärmimmissionen durch die Zufahrt zum Plangebiet, die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführt. Beide Aspekte hält der Senat - anders als die Antragsgegnerin - keineswegs für objektiv geringwertig oder von vornherein nicht schutzwürdig.
49Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
50Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
52Die Antragsteller haben bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von dem durch den Plan zugelassenen Blockheizkraftwerk ausgehen. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter.
53Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern schließlich nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.
54Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
56Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin folgt ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäude in entsprechender Weise planungsrechtlich nach § 34 BauGB bzw. § 14 BauNVO zulässig wären. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen jedenfalls im Zufahrtsbereich zur L. Straße für die Antragsteller von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein.
57Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deshalb an einem formellen Mangel, weil ein in Bezug genommener Bestandteil, der Koordinatenlageplan, nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist (dazu 1.); er leidet ferner an materiellen Mängeln, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4. (dazu 2.) ebenso wie die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 9.1 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu 3.); diese Fehler führen jeweils zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu 4.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an einem Mangel des Verfahrens leidet (dazu 5.), merkt aber vorsorglich an, dass wenig dafür spricht, dass die von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Mängel vorliegen und durchgreifen (dazu 6.).
591. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel, weil die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung von aus mehreren Bestandteilen bestehenden Bebauungsplänen mit Blick auf den in Bezug genommenen Koordinatenlageplan nicht erfüllt sind.
60Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sicher gestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rats im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Besteht die Satzung – wie hier – aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass jeder Teil der Satzung mit einem Ausfertigungsvermerk versehen oder durch körperliche Verbindung eine Gesamturkunde hergestellt wird, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.
61Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
62Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der dem Senat im Original vorgelegte Koordinatenlageplan, der nach der Planurkunde Bestandteil des Bebauungsplans sein soll, trägt keinen Ausfertigungsvermerk. Eine hinreichende Ausfertigung auch des Koordinatenlageplans ist nicht durch den Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. September 2012 auf der Planurkunde des Bebauungsplans gegeben, denn der Koordinatenlageplan ist nicht körperlich mit der Urkunde des Bebauungsplans zu einer Gesamturkunde zusammengefügt.
63Ob es ausnahmsweise genügt, dass die Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil Bezug nimmt, wenn kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, hat der Senat bislang offen gelassen.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
65Dies bedarf auch aus Anlass der hier zu treffenden Entscheidung keiner Klärung. Denn eine solche zweifelsfreie Bezeichnung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Bezugnahme in der Planurkunde mit dem schlichten Ausdruck „Koordinatenplan“ das vorgelegte Original mit seinen näheren Bezeichnungen nach Plannummer, Projektnummer und Planverfasser nicht hinreichend genau in Bezug nimmt.
66Angesichts des aufgezeigten Ausfertigungsmangels kann dahinstehen, ob dieser Bestandteil des Plans in einer § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden ist.
67Vgl. zu den Anforderungen an die Bekanntmachung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.
682. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4 unbestimmt ist.
69Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die Textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013,1966.
71Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Erschließungsstraßen waren aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
73Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche ist hier nicht erfolgt. Soweit der Bebauungsplan auf den oben genannten „Koordinatenplan“ verweist, ergibt sich daraus - ungeachtet des aufgezeigten Ausfertigungsmangels - inhaltlich keine Bestimmung auch der Höhe der geplanten Erschließungsstraße. Die weiteren Ausbaupläne, die sich mit dem Bearbeitungsstand vom 24. April 2012 bei den Aufstellungsunterlagen finden, enthalten zwar detaillierte Höhenangaben. Diese Pläne sind indes in der Planurkunde nicht in Bezug genommen und können – ungeachtet ihrer mangelnden Ausfertigung – der Ermittlung des Inhalts des Plans auch deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil sie im Rahmen des Straßenausbaus jederzeit änderbar waren.
74Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar mag es sinnvoll sein, bei der Planung neuer Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von der Festsetzung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst werden kann. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Erschließungsstraße bezieht, so macht es diese Abhängigkeit erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
76Dagegen spricht nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Erwägung, dass es insoweit in der Praxis keine Umsetzungsprobleme gebe, weil sich die Höhe im Genehmigungsverfahren aus der Relation zwischen der vorhandenen Straße und dem Gebäude ergebe und die Genehmigung nicht erteilt werde, solange die Straßenhöhe nicht feststehe. Nach der Konzeption des Baugesetzbuchs hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines – wie hier – qualifizierten Plans davon ab, ob es den Planfestsetzungen nicht widerspricht. Dem entspricht eine solche verwaltungspraktische Handhabung jedenfalls nicht in vollem Umfang. Vielmehr bedarf es der Beachtung der aufgezeigten Bestimmtheitsanforderungen, wenn der Plangeber seine städtebaulichen Vorstellungen auch durch die Festsetzung von Gebäudehöhen Geltung verschaffen will.
773. Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 9.1 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt.
78Soweit Bereiche – wie hier – mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
80Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des WA 3 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
81Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von ca. 1 : 2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE -, juris.
83Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab etwa 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 3 zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs II und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III unterliegen.
84Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwägung, in der Planbegründung werde auf Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen hingewiesen und so auf in den Aufstellungsunterlagen in Gutachten vorhandene genauere Darstellungen Bezug genommen. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit aber nicht erfüllt. Denn damit würden die in den Gutachten vorhandenen genaueren Darstellungen der Sache nach zu Bestandteilen des Bebauungsplans und unterlägen ihrerseits den oben erörterten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen, die hier nicht erfüllt sind.
85Die aufgezeigten Bestimmtheitsmängel sind entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht unerheblich, weil es sich der Sache nach lediglich um einen Hinweis handele und sich die einschlägigen rechtlichen Anforderungen ohnehin aus § 18 BauO NRW ergäben. Denn die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche bauplanungsrechtliche Festsetzung getroffen, die ausweislich der Planbegründung zur Bewältigung des planungsrechtlichen Lärmkonflikts diente und keineswegs nur als Hinweis auf ohnehin geltende bauordnungsrechtliche Regelungen zu verstehen war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich im vorliegenden Fall bei der Umsetzung dieser Vorgaben durch den Bauherrn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (bislang) keine Probleme ergeben haben.
864. Die Unwirksamkeit des Koordinatenlageplans, der Gebäudehöhenfestsetzungen und der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führen jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
87Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073.
89Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war der Koordinatenlageplan von wesentlicher Bedeutung für die planerische Konzeption der Antragsgegnerin, das ergibt sich schon aus der Bezugnahme in der Planurkunde, nach der die Antragsgegnerin diesen Plan zur Gewährleistung der geometrischen Eindeutigkeit des Bebauungsplans für erforderlich hielt. Es kann deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne Bezugnahme auf den Koordinatenplan beschlossen hätte. Entsprechendes gilt für die Gebäudehöhenfestsetzungen. Dass diese für die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin von wesentlicher Bedeutung waren, dokumentieren bereits die Ausführungen zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans, die sich zu ihrer Absicht verhalten, detailliert die Gebäudehöhe zu steuern, um insbesondere das Ortsbild zu schützen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes in dem von Verkehrslärm insbesondere der L. Straße erheblich betroffenen Plangebiet ausweislich der Bebauungsplanbegründung ebenfalls ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war, kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte.
905. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit Blick auf § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft ist, weil die Veränderungen der Planung gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht anhand des Planentwurfs, sondern nur aus der Planbegründung erkennbar waren.
91Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 ‑ 10 D 107/11.NE ‑, BauR 2013, 1807, in dem die Beurteilung eines solchen Sachverhalts offen gelassen wird.
926. Vorsorglich merkt der Senat mit Blick auf eine etwaige Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der aufgezeigten formellen Mängel an, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe nicht zu durchgreifenden Mängeln des Plans führen dürften. Ihre Auffassung, die Mischgebietsfestsetzung sei abwägungsfehlerhaft bzw. nicht erforderlich, ist ebenso wie ihre Auffassung das – mit der Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung – zugelassene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen und dürfe nach § 9 BauGB nicht als Versorgungseinrichtung für das gesamte Plangebiet zugelassen werden, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 1204/12.NE - unbegründet. Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen dürfte auch die vorgesehene Erschließung zur L. Straße, die am Grundeigentum der Antragsteller entlang verläuft, nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
94Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ der Stadt Y. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan).
3Das Plangebiet befindet sich im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. in der Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 bis 176. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Beigeladenen. Das Plangebiet umfasst ein aufgegebenes Nato-Depot sowie Randstreifen außerhalb des ehemaligen Militärgeländes und hat eine Fläche von ca. 12,8 ha. Zum Planungszeitpunkt war das Gelände, abgesehen von einer Beweidung durch eine Schafherde, ungenutzt.
4An der nördlichen Grenze des Plangebiets entlang verläuft der V.---------weg , der in Richtung Südosten in ca. 900 m Entfernung in die H. Straße/L 480 mündet. Das Plangebiet grenzt im Südwesten an das Naturschutzgebiet I. M. , X1. Abzugsgraben, V1. M. , U. M. (im Folgenden NSG I. M. ). Der Bachlauf U. M. fließt am südlichen Teil der südwestlichen Grenze des Plangebiets entlang. Im Übrigen ist dessen Umgebung überwiegend geprägt durch Acker- und Grünlandflächen mit einzelnen Hofstellen. Das nächstgelegene Wohnhaus liegt in nordöstlicher Richtung in ca. 160 m Entfernung. Etwa 150 m östlich des Plangebiets beginnt die Wasserschutzzone J. der Wassergewinnungsanlage Y. -X. . Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. (GEP 99) ist das Plangebiet dem „Allgemeinen Agrarbereich“ zugeordnet und zudem mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überlagert. Der Flächennutzungsplan stellt in der am 27. April 2011 öffentlich bekanntgemachten 91. Änderung für das Plangebiet eine Sondergebietsfläche „Bioenergiezentrum“ dar.
5Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Ein Großteil der Flächen des nördlichen und zentralen Bereichs des Plangebiets wird als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Bioenergiezentrum“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird unterteilt in das den nördlichen Bereich des Plangebiets bis auf einen Randstreifen ausfüllende SO 1 und das sich südlich hieran anschließende SO 2. Der südöstlich des SO 2 gelegene Bereich des Plangebiets ist als private Grünfläche festgesetzt. Im Sondergebiet SO 1 „Biogasanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
7„1) Biogasanlagen einschließlich Nebenanlagen wie Blockheizkraftwerk, Feststoffdosierer, Gasaufbereitungsanlagen, Prallreaktoren etc.
82) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos)
93) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten
104) Betriebsleiterwohnung.
11Im Sondergebiet 1 ist nur ein Wohngebäude mit maximal 2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.“
12Im SO 2 „Aufbereitungsanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
13„1) Anlagen zur energetischen oder chemischen und biochemischen Nutzung von Holz und holzähnlicher Biomasse (Anlagen zur Verbrennung bzw. Vergasung), Holzvergaser, Heizwerk
142) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos) und Gebäude zur Aufbereitung von Biomasse zum Trocknen, Absieben, Mischen, Separieren und Pelletieren
153) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten.“
16Des Weiteren sind unter Ziffer 1.1.1 Festsetzungen von maximal zulässigen Schallleistungspegeln für die stationären Geräuschquellen sowie Festsetzungen maximal zulässiger Geruchseinheiten pro Sekunde jeweils für alle bodennahen Quellen der beiden SO-Gebiete, die Blockheizkraftwerke und die Hackschnitzelöfen getroffen. Unter Ziffer 1.2.1 wird für das SO 1 und 2 eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Nach Ziffer 1.2.2 darf die Gesamthöhe der Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Silos- und Schornsteine die Höhe von 15 m (37,70 NN) und die Firsthöhe aller anderen Gebäude die Höhe von 8 m (30,70 NN) bezogen auf den Höhenbolzen (22,71 NN) am V.---------weg nicht überschreiten.
17Das SO 1, SO 2 und die private Grünfläche werden von einem Randstreifen eingefasst, der als M 1 bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.1 um eine Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur Einbindung in die Landschaft. Auf den festgesetzten Flächen ist eine mindestens 10 m breite Anpflanzung von standortgerechten, heimischen Baum- und Straucharten der nachfolgend genannten Artenliste anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten, wobei nicht angewachsene Gehölze zu ersetzen sind. Südwestlich des SO 2 und der privaten Grünfläche und des diese umschließenden Randstreifens des M 1 liegt das M 2. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.2 handelt es sich hierbei um eine Fläche für die Entwicklung gehölzarmer Brache, für die bestimmte Pflegemaßnahmen vorgeschrieben werden.
18Desweiteren werden drei im Plangebiet vorhandene Wachtürme als M 3 festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.3 sind dies Flächen für Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten. Zum Schutz von Gebäudebrütern und Wochenstuben bzw. Zwischenquartieren von Fledermäusen sind Abriss und Umbau vorhandener Gebäude nur im Zeitraum von November bis März zulässig. Der vorab bereits speziell als Quartier für Fledermäuse („Fledermaushotel“) ausgebaute Wachturm und die nicht von Umbaumaßnahmen betroffenen Wachtürme werden als Erhalt festgesetzt und sind in ihrem Bestand als Quartierhilfen für Fledermäuse bzw. als Nistplatz für Gebäudebrüter dauerhaft zu sichern und zu unterhalten. Vor Baubeginn sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die vom Abriss der Gebäude betroffenen Vogelarten Nistkästen an dem verbliebenen Gebäude bzw. an den benachbarten Baumreihen anzubringen und deren Reinigung jeweils im Herbst eines Jahres zu gewährleisten.
19Unter Ziffer 3. sind Festsetzungen zur Niederschlagswasserbehandlung getroffen. Danach ist Sickerwasser und Niederschlagswasser, welches durch den Betriebsablauf verunreinigt wird, aufzufangen und in der Biogasanlage zu verwenden. Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone auf dem Gelände zu versickern.
20Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan - dieser besteht aus einer auf der Planurkunde befindlichen zeichnerischen Darstellung mit textlichen Erklärungen - sieht im mittleren und südlichen Bereich des SO 1 vier Biogasanlagen, jeweils bestehend aus Annahmebehälter, Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Prallreaktor und Blockheizkraftwerk, vor. Die Biogasanlagen 1 bis 4 sind ungefähr von Nordosten nach Südwesten verlaufend angeordnet. Die Anlagen 2 und 3 sind von einem Weg umschlossen. In der südwestlichen Ecke des SO 2 ist ein Betriebsleitergebäude vorgesehen einschließlich Kleinkläranlage mit Sickerungsmulde. Der nördliche Bereich des SO 1 ist als Lagerfläche/Silagefläche bezeichnet. In der nordöstlichen Ecke des SO 2 befindet sich die Zufahrt zum Gelände, dort ist ein Wiegehaus vorgesehen. Im mittleren Bereich des SO 2 ist eine bauliche Anlage mit der Erklärung „Technikhalle, Biomasse-Halle, Hackschnitzelofen, Trocknungsanlage“ eingezeichnet. Der übrige Bereich des SO 2 ist als Lagerfläche beschrieben. Um die Lagerbehälter, Nachgärer und Fermenter sind jeweils Versickerungsmulden eingezeichnet. Solche finden sich unter anderem auch an den Rändern der Lagerfläche/ Silagefläche im SO 1, am inneren Rand des die Biogasanlagen 2 und 3 umschließenden Wegs und an den Rändern der Lagerfläche im SO 2. Der Bereich des M 2 ist als Brache mit der Erklärung „Freifläche/keine Versieglung“ gekennzeichnet. Die private Grünfläche südlich des SO 2 ist ebenso wie Teil(rand)be-
21reiche des SO 2 als Rasen dargestellt. Die zu erhaltenden Wachtürme sind eingezeichnet.
22In der Planbegründung einschließlich des Umweltberichts wird unter anderem ausgeführt: Die Planung verfolge das Ziel, vor dem Hintergrund des ländlich geprägten Umfelds im Kreis X2. eine zukunftsfähige Schnittstelle für landwirtschaftliche Betriebe der direkten Umgebung und der Nutzung von (Biomasse-)Produkten dieser Betriebe zu schaffen und damit gleichzeitig lokale Wertschöpfungsketten zu erzeugen sowie die Attraktivität Y1. als Wirtschaftsstandort zu steigern. Die militärische Konversionsfläche werde einer sinnvollen, dauerhaften Nachnutzung zugeführt. Es seien vier Biogasanlagen zu je 500 kW pro h elektrische Energie geplant. Dazu würden pro Anlage ca. 14.125 t/a Inputstoffe benötigt, davon ca. 4.125 t Gülle und als Rest nachwachsende Rohstoffe. Südlich der Biogasanlagen werde eine Halle von 30 m mal 60 m errichtet, in der die Trocknungsanlagen aufgestellt würden, die mit insgesamt 7.500 t/a an feuchter Biomasse pro Biogasanlage bestückt würden. Innerhalb der Trocknungshalle seien bis zu drei Hackschnitzelöfen geplant, mit denen sowohl elektrische Energie als auch Wärme erzeugt werden könnten. Für die Hackschnitzelöfen sei mit einem Inputmaterial von max. 16.000 t/a zu rechnen. Die überschüssige, nicht im Projekt selbst genutzte Energie, könne in bestehende Netze für Strom (RWE) und Gas (Gelsenwasser) in 800 bis 1000 m Entfernung eingespeist werden. Der Vorhabenträger biete zusätzlich einer in Gründung befindlichen Wärmegenossenschaft an, die überschüssige Wärme, die nicht für die Holztrocknung benötigt werde, ab Tor des Geländes abzunehmen. Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen würden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Mit den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Regelungen im zugehörigen Durchführungsvertrag solle die Verträglichkeit der geplanten Nutzung gewährleistet werden. Die zulässigen baulichen Anlagen und Nutzungen würden abschließend bestimmt.
23Im Übrigen enthält die Planbegründung unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten insbesondere Ausführungen zu dem der Planung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept, zur Frage der vom Vorhaben ausgehenden Geräusch- und Geruchsimmissionen, zum Thema Bodenversiegelung, Grundwasserschutz und Störfallschutz. Sie befasst sich darüber hinaus unter Heranziehung des im Zuge der Planung erstellten Landschafspflegerischen Begleitplans und der Artenschutzprüfung mit dem Ausgleich der mit dem Vorhaben erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft und der Frage der Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Zuge der Planrealisierung - insbesondere im Hinblick auf im Plangebiet vorkommende Fledermaus- und Vogelarten, hierunter speziell das Schwarzkehlchen.
24Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
25Diskussionen über die Anlage eines Bioenergiezentrums auf der Fläche des ehemaligen Nato-Militärgeländes mündeten zunächst in die am 2. März 2006 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene 91. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des (Angebots-)Bebauungsplans Nr. 165 „Bioenergiezentrum“, die am 29. Juni 2007 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen wurde. Von der Weiterverfolgung des Angebotsplans wurde nach dessen Offenlage Anfang 2011 jedoch Abstand genommen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss stattdessen in seiner Sitzung am 21. Juli 2011 die Aufstellung, in seiner Sitzung am 21. September 2011 die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 28. September 2011 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 6. Oktober 2011 bis zum 7. November 2011 lag der Planentwurf öffentlich aus. Parallel dazu wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und in diesem Rahmen auch der Antragsteller über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW von der Antragsgegnerin angeschrieben.
26Der Antragsteller erhob - zusammen mit den anderen in NRW anerkannten Naturschutzverbänden über das gemeinsame Landesbüro - mit auf den 3. November 2011 datiertem Schreiben, der Antragsgegnerin per E-Mail am 7. November 2011 übermittelt, umfangreiche materielle Einwendungen gegen den Planentwurf.
27Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan teilweise geändert. Die Änderungen betrafen insbesondere die textlichen Festsetzungen zum Schall- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung.
28Am 27./29. Februar 2012 schlossen die Antragsgegnerin, die Beigeladene und die Eigentümer der außerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“. In dessen § V 3 sind weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen geregelt, insbesondere zu den zulässigen Rohstoffen und Substraten, die im Bioenergiezentrum eingesetzt werden dürfen. Die maximale Obergrenze der zu verwendenden Rohstoffe und Substrate (Inputstoffe) wird auf insgesamt 95.000 t pro Jahr festgesetzt. Zugleich wird bestimmt, dass die eingesetzten Rohstoffe nur aus der Region, d. h. aus den Kreisen X2. und L. , stammen dürfen. § V 4 des Durchführungsvertrags regelt in Abs. 1 die Pflicht der Beigeladenen zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung. In Abs. 2 ist die Verpflichtung der Eigentümer geregelt, auf den genannten Grundstücken eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen.
29In seiner Sitzung am 29. Februar 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den im Sachverhaltstext der Drucksache Nr. St 09/711 aufgeführten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 2. März 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. Februar 2012 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung beschlossen habe. Am 7. März 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
30Am 7. März 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit an die Antragsgegenerin gerichtetem, per Fax übermitteltem Schreiben vom selben Tag rügte er umfangreich formelle und materielle Fehler des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
31Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sei wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden und entspräche zugleich im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hätte nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen überdies erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Sie sei - unter anderem - im Hinblick auf die betrachteten Vogelarten, die Identifizierung von Biotopen und Pflanzenvorkommen im Plangebiet unvollständig. Die Festsetzungen für die Sondergebiete seien unbestimmt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthalte keine Angaben hinsichtlich Leistungsgrenzen, Anlagendimension und Jahresdurchsatzmenge der Biogasanlagen und Nebenanlagen. Entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag genügten nicht, da dieser als jederzeit änderbarer Vertrag nicht die gleiche normative Verbindlichkeit wie die Festsetzungen des Bebauungsplans als Satzung habe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Vorgaben im Gebietsentwicklungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Er sei städtebaulich nicht erforderlich, da nicht vollzugsfähig. Die Planung könne nicht realisiert werden, da es an der Sicherstellung erforderlicher Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten fehle. Der Planverwirklichung stünden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG sowie § 15 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Dies ergebe sich auch daraus, dass mit der vorgesehenen Sicherung der planexternen, teilweise außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin liegenden Ausgleichsflächen allein über den Durchführungsvertrag deren unbefristeter Bestand nicht gewährleistet sei. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei fehlerhaft. Nicht nur die ökologische Wertigkeit der Planungsfläche sei zu niedrig, sondern auch die ökologische Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu hoch angesetzt worden. Die innerhalb des NSG I. M. liegende Ausgleichsfläche sei schon grundsätzlich auf die ökologische Ausgleichsbilanz wegen ihrer bereits bestehenden hohen Schutzwürdigkeit nicht anrechenbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Es liege unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verlagere zentrale Problemfelder in den Durchführungsvertrag bzw. noch ausstehende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz sei verletzt. Das Bioenergiezentrum sei auch unter Störfallgesichtspunkten mit zu geringem Abstand zur nächsten Wohnbebauung und zum angrenzenden Naturschutzgebiet geplant. Hinsichtlich des Grundwasserschutzes sei problematisch, dass die Niederschlagswasserbeseitigung und das Sicherheitskonzept nicht aufeinander abgestimmt seien. Die privaten Belange der Beigeladenen seien gegenüber den öffentlichen Belangen des Natur- und Artenschutzes, Bodenschutzes und Landschaftsschutzes sowie der Schutzes des Landschaftsbilds deutlich übergewichtet worden.
32Der Antragsteller beantragt,
33den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
34Die Antragsgegnerin beantragt,
35den Antrag abzulehnen.
36Sie trägt im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses sei der Anstoßfunktion gerecht geworden. Die Angaben dazu, welche umweltrelevanten Informationen verfügbar seien, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses liste die umweltbezogenen Informationen tabellarisch auf, die einzelnen umweltbezogenen Informationen würden ihrer Art nach konkret bezeichnet. Eine Pflicht zur erneuten Offenlage des Planentwurfs nach den vorgenommenen Änderungen im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 habe nicht bestanden. Die Änderungen in den Festsetzungen zu den Geruchsemissionen und Schallleistungspegeln hätten lediglich klarstellende Bedeutung und keine nachteiligen Auswirkungen auf jedwede Beteiligte gehabt. Die Ergänzungen der Gutachten hätten keine materiell-rechtlichen Änderungen der Planunterlagen nach sich gezogen, welche einer erneuten Offenlage bedurft hätten. Die vom Antragsteller aufgelisteten Änderungen beträfen lediglich Änderungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts, nicht die Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung. Die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts seien Bestandteil der Genehmigung nach BImSchG bzw. der erforderlichen Baugenehmigung. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerfrei, insbesondere vollständig. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien hinreichend bestimmt. Die drei Elemente Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan bildeten eine Einheit und seien aufeinander abgestimmt. Sie widersprächen sich nicht. Die Festlegungen zu den Leistungsgrenzen, Jahresdurchsatzmengen, etc. seien im Durchführungsvertrag geregelt, der Teil der Satzung sei. Es liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Die Planung sei auch vollzugsfähig. Sie könne aus Sicht der Ver- und Entsorgung realisiert werden. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG liege nicht vor. Zwar treffe es zu, dass vermutlich zwei Schwarzkehlchenreviere im unmittelbaren Umfeld des Bioenergiezentrums im Zuge der Realisierung des Vorhabens aufgegeben würden. Um den Verlust der zwei Brutreviere zu kompensieren, würden aber vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Die planexternen Ausgleichsflächen seien zwischenzeitlich grundbuchrechtlich gesichert. Der Kreis X2. habe als zuständige Fachbehörde die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung geprüft, sie für schlüssig befunden und keine Einwände erhoben. Flächen innerhalb eines Naturschutzgebiets seien nicht qua Gesetz als höherwertig einzustufen. Der Kreis X2. habe eine Aufwertung der Flächen innerhalb des Naturschutzgebiets anerkannt. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Nach dem vorliegenden Sicherheitskonzept seien negative Auswirkungen auf die Anwohner der benachbarten Höfe bei einem Schadensfall nicht zu erwarten. Die Bebauung des Sondergebiets halte zudem einen Abstand von mindestens 100 m zum NSG I. M. ein. Die artenschutzrechtlichen Belange seien nicht untergewichtet worden. Den Belangen des Landschaftsbildschutzes werde insbesondere durch die komplette Eingrünung des Gebiets Rechnung getragen. Die Planung entspreche der Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Von einer Zersiedlung und einer Bodenversiegelung könne bei der Wiedernutzung einer ehemals militärisch genutzten Fläche keine Rede sein. Der Träger der Landschaftsplanung habe im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen. Damit seien die Darstellungen des Landschaftsplans für den Planbereich außer Kraft getreten.
37Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
41I. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (dazu 1.). Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein (dazu 2.) Der Normenkontrollantrag ist auch nicht verfristet (dazu 3.).
421. Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen.
43Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung (vgl. die vom Umweltbundesamt veröffentlichte Liste anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/ files/medien/375/dokumente/122013anerkannte_umwelt-_und_ naturschutzvereinigungen.pdf, Stand: 7. November 2013). Bei dem hier angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach Nr. 1.2.3 der Anlage 1 des UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (vgl. nunmehr Nr. 1.4.1.3) unterliegen Biogasanlagen mit einer Leistung über 1 MW einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG und sind damit, was nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - „eine Pflicht bestehen kann“ - genügt,
44vgl. Rh.-Pf. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12 -, BauR 2013, 1083 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 276/12 -, juris Rn. 14,
45potentiell UVP-pflichtig. Das - nach § 3b Abs. 2 UPVG in seiner Gesamtheit zu betrachtende - Bioenergiezentrum mit seinen vier Biogasanlagen einschließlich Blockheizkraftwerken hat nach den Angaben in der Planbegründung eine Leistung von mindestens 2 MW.
46Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (vgl. § 2 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG, die vorliegend auch für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes (vgl. § 1 der Satzung des Antragstellers) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan berührt zu sein (vgl. § 2 Nr. 2 UmwRG).
472. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
48Der Antragsteller, der als Umweltvereinigung - unbeschadet des Umstands, dass er von der Antragsgegnerin im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB direkt angeschrieben worden ist - im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften seine Einwendungen wie andere private Antragsteller auch geltend machen muss,
49vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 21, zur Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 BImSchG,
50hat mit seinem am 7. November 2011, dem letzten Tag der Auslegungsfrist, per E-Mail übermittelten Schreiben seine Einwendungen rechtzeitig vorgebracht.
51Denn ungeachtet sich stellender Schriftformerfordernisse bei der Einwendungserhebung,
52vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2014- 2 B 468/13 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1994 - 5 S 317/93 -, BRS 56 Nr. 26 = juris Rn. 23; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 3 Rn. 66 (Stand der Bearbeitung: April 2009); Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band II, § 3 Rn. 47 (Stand der Bearbeitung: August 2012),
53und Aspekten von Treu und Glauben, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller direkt unter Fristsetzung am Aufstellungsverfahren beteiligt hat,
54vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 99 ff.,
55scheidet eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a BauGB vorliegend aus. Die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt sind.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010- 4 CN. 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 63 = juris Rn. 14, und vom 27. Oktober 2010- 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 57, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40, und vom 3. Februar 2011 - 8 S 435/09 -, VBlBW 2011, 280 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 23. April 2013 - 15 N 11.1364 -, juris Rn. 15.
57Dies ist hier nicht der Fall. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 28. September 2011 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.
58a) Ein Fehler folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings nicht bereits daraus, dass die Bekanntmachung wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden wäre.
59Insoweit ist zu verlangen, dass die Bekanntmachung erkennen lässt, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Der Bürger muss in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets muss durch Umschreibung - sei es durch eine Planzeichnung oder durch schriftliche Kennzeichnung des überplanten Bereichs bzw. seiner Grenzen durch Benennung von Flurstücken, Straßen etc. - hinreichend deutlich und verständlich gekennzeichnet werden. Ferner sollte das so umschriebene Gebiet auch einen nachvollziehbaren Namen aufweisen. Gegebenenfalls kann es auch genügen, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an allseits geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft, sofern diese auch den Umfang des Plangebiets für sich gesehen schon ausreichend kennzeichnen.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, BRS 73 Nr. 38 = juris Rn. 5, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juni 2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 = juris Rn. 27.
61Diesen Anforderungen an die gebotene Anstoßwirkung genügt die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses. Diese trägt die Überschrift „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 14, ‚Bioenergiezentrum‘ für den Bereich eines ehemaligen Nato-Depots im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. “. Im Bekanntmachungstext heißt es zudem, der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei aus dem Übersichtsplan ersichtlich, er umfasse die eingeschlossenen Flurstücke Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 - 176. Ziel der Planung sei die Nachnutzung einer militärischen Konversionsfläche durch die Errichtung eines Bioenergiezentrums. Bestandteil der Bekanntmachung ist zudem eine Karte, die das Plangebiet, die benachbarten Hofstellen, (unter anderem) den V.---------weg , H. Straße und T1. Straße, die U. M. sowie die Stadtgrenze zeigt. Die räumliche Zuordnung des Plangebiets ist hiervon ausgehend für den Bürger ohne Weiteres möglich.
62b) Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses genügt im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung“ bei, die die öffentliche Bekanntmachung bezweckt und die eine Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags wegen der Nichterhebung von Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO rechtfertigt. Die Präklusionsvorschrift greift demnach auch dann nicht, wenn die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, in der Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß sind.
63So ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40.
64Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
65Die Anforderungen an die Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris, erstmals weitergehend konkretisiert. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet danach vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris Rn. 23. Siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 27, und vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 81 ff.
67Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 28. September 2011 nicht.
68In der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses heißt es: „Folgende umweltbezogene Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Umweltverträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Spezielle Artenschutzprüfung, Schalltechnische Untersuchung, Geruchsgutachten, Gutachten zur Wasserwirtschaft, Entwurf des Durchführungsvertrags, Sicherheitskonzept gemäß 12. BImSchV - Störfall-Verordnung, Strahlenschutztechnische Untersuchung, Brandschutzkonzept, Hydrogeologisches Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit (gemeint ist: Versickerungsfähigkeit), Altlasttechnische Untersuchungen zu Grundwasser, Stellungnahme zu Untergrunduntersuchungen (Altlasten), Orientierende Untersuchungen von Altlasten (Phase IIa) auf 2 Altlastenverdachtsflächen, Altlastenvorgutachten zur ehem. NIKE Raketenstellung Y. “. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Stattdessen ist die Auslegungsbekanntmachung darauf beschränkt, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nach dem Vorstehenden grundsätzlich nicht erreicht. Es fehlt an der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht.
69Aus den Bezeichnungen der Stellungnahmen lässt sich ein stichwortartiger, aber vollständiger und hinreichend differenzierter Überblick über die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig gewinnen, so dass offen bleiben kann, ob dies den vorstehend dargestellten Anforderungen überhaupt genügen würde. Unter die in der Auslegungsbekanntmachung genannte „Umweltverträglichkeitsstudie“, den „Landschaftspflegerischen Begleitplan“, die „Schalltechnische Untersuchung“, und das „Sicherheitskonzept gemäß § 13 BImSchV - Störfall-Verordnung“ lassen sich zunächst verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Dass die vorliegenden Stellungnahmen auch Informationen über das relevante Schutzgut „Boden“ enthalten, folgt überdies nicht mit - unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Anstoßfunktion erforderlicher - hinreichender Deutlichkeit aus den Titeln der Stellungnahmen. Dies gilt gleichfalls für das durch den geplanten Anlagenbetrieb und nicht nur in Störfällen bzw. durch Altlasten potentiell beeinträchtigte Schutzgut „Grundwasser“, auf das mit dem „Gutachten zur Wasserwirtschaft“, dem „Hydrogeologischen Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit“, den „Altlastentechnischen Untersuchungen zu Grundwasser“ und dem „Sicherheitskonzept“ nicht ausreichend klar und differenziert Bezug genommen wird. Dass Umweltinformationen betreffend das Schutzgut „Mensch und dessen Gesundheit“ unter dem Aspekt der Beeinträchtigung durch Lärm und Geruch vorliegen, kann allenfalls mittelbar aus dem Hinweis auf die „Schalltechnische Untersuchung“ und das „Geruchsgutachten“ hergeleitet werden. Auf die ebenfalls vorhandenen Informationen über die Schutzgüter „Luft(reinheit)“, „Klima“ und „Landschaftsbild“ wird mit der Nennung allein der Titel der Stellungnahmen nicht aufmerksam gemacht.
70Die spezifische Anstoßwirkung der Bekanntmachung, die mit den Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erzielt werden soll, war im Übrigen nicht etwa gegenüber dem Antragsteller entbehrlich, weil er durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW direkt angeschrieben worden ist und in diesem Zusammenhang weitere Gelegenheit hatte, sich inhaltlich zu informieren. Hieraus ergeben sich keine rechtlichen Folgerungen für das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB, in dem der Antragsteller sich äußern muss, will er den Eintritt der Präklusionswirkung verhindern. Er kann gegenüber anderen der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO fallenden Personen insoweit nicht - auch nicht im Hinblick auf den ihm als Umweltvereinigung zuzuschreibenden besonderen umwelt- bzw. naturschutzrechtlichen Sachverstand - schlechter gestellt werden.
71Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, und vom 9. Juni 1999 - 11 A 8.98 -, juris Rn. 29, zur Doppelrolle der Gemeinde als Behörde und Einwender im Planfeststellungsverfahren.
72Unerheblich ist zudem, ob die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konkret ursächlich dafür ist, dass ein Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, bzw. dafür, dass er während der öffentlichen Auslegung nichts bzw. nichts rechtzeitig eingewendet hat. Fehlt es an der erforderlichen Anstoßwirkung der Bekanntmachung bedarf es keines konkreten Kausalitätsnachweises zwischen dem Bekanntmachungsfehler und einer fehlenden, nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erhebung von Einwendungen.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 50.
74Nichts anderes gälte hier für den Antragsteller.
75Ob die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nach den Vorgaben der Planerhaltungsvorschriften §§ 214, 215 BauGB (noch) beachtlich ist, ist im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO unerheblich. Für § 214 BauGB kann im Grundsatz nichts anderes als im Verhältnis zwischen § 215 BauGB und der prozessualen Präklusionsnorm § 47 Abs. 2a VwGO gelten.
76Vgl. ausdrücklich zu § 215 BauGB OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 63 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 47.
77Unbeschadet dessen ist der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vorliegend auch weder nach § 214 BauGB unbeachtlich noch nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden.
78Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
79Die Anwendbarkeit der Unbeachtlichkeitsvorschrift ließe sich hier schon allein deshalb verneinen, weil die Auslegungsbekanntmachung - wie ausgeführt - Themenblöcke als solche überhaupt nicht - also nicht einmal einen einzelnen Themenblock - benennt.
80So Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2013- 1 MN 90/13 -, BauR 2013, 1658 = juris Rn. 59.
81Aber auch wenn eine Ermittlung von Themenblöcken aus den Titeln der aufgelisteten Stellungnahmen genügen würde, fehlten nicht nur einzelne Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen. Dies ergibt sich sowohl bei einer quantitativen Betrachtungsweise, für die der Wortlaut der Vorschrift spricht,
82vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 39, und vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, BRS Nr. 79 Nr. 46 = juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981 - juris Rn. 44,
83als auch - erst recht - bei einer qualitativen Betrachtungsweise, für die auf der Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben weit mehr spricht.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 19/13.NE -, juris Rn. 56.
85Denn die Auslegungsbekanntmachung erfüllte - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - hier allenfalls im Hinblick auf den „Artenschutz“ ihre Anstoßfunktion.
86Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2013, am selben Tag per Fax bei der Antragsgegnerin eingegangen, und damit innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB den Fehler schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.
873. Die Antragsfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller eingehalten. Er hat innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Normenkontrollantrag gestellt. Er hat diesen auch rechtzeitig innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
88II. Der Antrag ist begründet.
89Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist unwirksam.
901. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht.
91Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 32.
92Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei dem Bioenergiezentrum, dessen Zulässigkeit die Festsetzungen des Bebauungsplans - insgesamt - begründen, handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben.
93Nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG ist eine UVP (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Für die Annahme einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung reicht insoweit grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aus.
94Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006- 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 74, m. w. N.
95Die Antragsgegnerin ist vorliegend - wie sich schon aus der Planbegründung ergibt - angesichts der mit der Realisierung des Bioenergiezentrums an dem konkreten Standort verbundenen nachteiligen Umweltauswirkungen selbst in nachvollziehbarer Weise ohne Weiteres von der Notwendigkeit einer UVP ausgegangen. Die Umweltauswirkungen werden (unter anderem) in der Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl. Ing. C. vom 8. September 2011 untersucht.
96Im Übrigen beschränkt sich die Prüfung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht in Einklang.
97Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, NuR 2014 = juris Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 68 ff.
98Der Begriff des Umweltschutzes ist allerdings nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient.
99Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/2495 S. 12.
100Auslegungshinweise für den Begriff des Umweltrechts ergeben sich unionsrechtlich aus dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624).
101Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 31 ff.
102Deren Erwägungsgrund Nr. 7 lautet: „Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht ständig weiterentwickelt wird, sollte sich die Definition von Umweltrecht auf die Ziele der Umweltpolitik der Union, insbesondere den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der natürlichen Ressourcen beziehen….“ Art. 2 Abs. 1 Buchst. g) des Entwurfs definiert „Umweltrecht“ als eine Rechtsvorschrift der Union zur Umsetzung des Unionsrechts, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf folgenden Gebieten ist: „Gewässerschutz, Lärmschutz, Bodenschutz, Luftverschmutzung, Flächenplanung und Bodennutzung, Erhaltung der Natur und biologischen Vielfalt, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Biotechnologie, sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt, Umweltverträglichkeitsprüfung, Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren.“ Angesichts der Weite dieser Begriffsbestimmung - die materielles und formelles Recht erfasst - kann der Umweltbezug einer Vorschrift nur im Einzelfall ermittelt werden.
103Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315.
104Des Weiteren ist die Verbandsklage nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Auch diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 15, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 -, ZuR 2010, 28 = juris, vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 -, Slg. 2000, I-3201 = juris, und vom 9. Februar 1999- Rs. C-343/96 -, Slg. 1999, I-579 = juris Rn. 26; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 84, und vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 53 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 79; OVG S.-A., Urteil vom 18. November 2013 - 2 L 157/12 -, juris Rn. 39. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 = NuR 2010, 558 = juris Rn. 106 ff. zu § 62 BNatSchG a. F.
106§ 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf die im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert.
107Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 50, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 = juris Rn. 71, jeweils m. w. N.
108Auch die materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG setzt für den Fall eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan allerdings voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind, insbesondere, dass die Anforderungen an die mit der Bekanntmachung bezweckte Anstoßwirkung erfüllt sind.
109Vgl. zu den Anforderungen an das Eingreifen materieller Präklusionsnormen im Planfeststellungsverfahren z. B. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris Rn. 17, und vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1996, 684 = juris Rn. 30 f., Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, NuR 1996, 511 = juris Rn. 24 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 22 AS 13.40083 -, juris Rn. 19; OVG S.-A., Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 K 374/10 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 2. November 2010 - 3 R 375/10 -, juris Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 10. März 2010 - 5 M 153/09 -, juris Rn. 59; Hamb. OVG, Urteil vom 3. September 2001 - 3 E 36/98 P -, juris Rn. 37.
110Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen der § 47 Abs. 2a VwGO. Eine materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet danach vorliegend - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - wegen der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, insgesamt aus.
1112. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet unter beachtlichen formellen Fehlern, die zur Begründetheit des Verbandsnormenkontrollantrags führen.
112a) Ein solcher ergibt sich zunächst aus der Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28. September 2011.
113aa) Wie bereits ausgeführt, genügt diese im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Dieser Fehler ist auch – siehe oben ‑ beachtlich.
114bb) Es handelt sich bei der verletzten Vorschrift zudem um eine solche, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
115Mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit dort Anforderungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen in der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses gestellt werden, wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG (siehe jetzt Art. 6 Abs. 2 lit. e) RL 2011/92/EU) umsetzen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 44). Der Aarhus-Konvention liegt, wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe im Einzelnen ausgeführt hat, die Annahme zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken.
116Als verfahrensrechtliche Vorschrift hat § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit hier in Rede stehend, danach eine unmittelbar auf die Effektivierung des Umweltschutzes durch Effektivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung gerichtete Funktion. Sie zielt damit auf eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange und ist mit dieser Zielrichtung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG rügefähig.
117Vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 -, NuR 2008, 265 = juris Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, NuR 1989 = juris Rn. 28. Zu § 61 BNatSchG a. F. siehe Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 61 Rn. 20.
118Die Verletzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB für die Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen berührt auch Belange des Umweltschutzes, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UmwRG).
119cc) Der Antragsteller ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, obwohl er diesen im Aufstellungsverfahren nicht gerügt hat. Der - wie vorstehend ausgeführt - gerade durch diesen Verstoß hervorgerufene Präklusionsausschluss erstreckt sich nicht nur auf Einwendungen in der Sache, sondern greift auch für den Bekanntmachungsfehler, der den Präklusionsausschluss verursacht hat - hält man diesen überhaupt für präklusionsfähig.
120b) Ein beachtlicher formeller Fehler, der zur Begründetheit des Normenkontrollantrags des Antragstellers führt, ergibt sich daneben aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB.
121aa) Es liegt ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. Danach ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
122Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll ferner den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll schließlich die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Das förmliche Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB verlangt die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies ebenfalls, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
123Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987- 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.
124Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht demnach kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes soll gelten, wenn die Gemeinde (nur) einem Vorschlag des betroffenen Eigentümers entspricht und darüber hinaus diese Änderung weder auf andere Grundstücke nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Denn auch bei einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer und den Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinn der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte.
125Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
126Ausgehend hiervon hätte es nach der Änderung des Planentwurfs im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 einer erneuten Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bedurft.
127(1) Dies gilt zunächst, soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach Durchführung der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in seinen auf den Lärmschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde.
128Die Vorfassung enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung schalltechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wonach „zur Einhaltung des Immissionsschutzes (Immissionsrichtwert -6 dB(A)) am nächstgelegenen Wohnhaus die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 18. August 2011 im Kapitel 4 benannten schalltechnischen Minderungsmaßnahmen (max. Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationäre Schallquellen)) durchzuführen sind“. Das Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose gliedert sich in das Kapitel 4.1 „Anlagenbezogener Fahrzeugverkehr“, das Kapitel 4.2 „Stationäre Schallquellen“ und das Kapitel 4.3 „Schallabstrahlende Außenbauteile“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt in seiner beschlossenen Fassung gegenüber der Vorfassung maximal zulässige Schallleistungspegel konkret für die Geräuschquellen Abgaskamin, Abluftöffnung, Gemischkühler, Notkühler, Zuluftöffnung für die Blockheizkraftwerke 1 bis 4, für das Rührwerk der Fermenter 1 bis 4, die Feststoffeinbringung und den Prallreaktor 1 bis 4 fest. Hierbei handelt es sich um die in Kapitel 4.2 betrachteten „stationären Schallquellen“. Diese Änderung beruht auf einer Anregung der Bezirksregierung E. vom 4. November 2011. Diese hatte eine Berücksichtigung der unter Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose zugrunde gelegten Emissionsdaten vor allem für die stationären Schallquellen und für die auf dem Betriebsgelände eingesetzten Fahrzeuge angeregt. Vorgaben für den in Kapitel 4.1 behandelten anlagenbezogenen Fahrzeugverkehr dürften allerdings schon der textlichen Festsetzung der Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu schalltechnischen Minderungsmaßnahmen nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - zu entnehmen gewesen sein. Zwar bezog sich diese allgemein auf das Kapitel 4. Mit der Bezugnahme auf „maximale Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationären Quellen))“ dürften aber die im Kapitel 4.1 zugrundegelegten Emissionsdaten nicht zum Bestandteil der Festsetzung gemacht worden sein. Anderes gilt jedoch für die in Kapitel 4.3 für die schallabstrahlenden Außenbauteile der Blockheizkraftwerke und der Halle mit den Trocknungsanlagen zugrunde gelegten Bauschalldämmmaße. Zwar sind diese nach dem Aufbau des Kapitels 4 nicht den „stationären Schallquellen“ unter 4.2 zugeordnet, auf die die textliche Festsetzung der Vorfassung im Wortlaut Bezug genommen hat. Nach dieser waren aber die „Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße“ ebenfalls zu erfüllen. Solche sind nur für die schallabstrahlenden Außenbauteile nach Kapitel 4.3 relevant, so dass die textliche Festsetzung der Vorfassung dahingehend auszulegen ist, dass sie die unter Kapitel 4.3 benannten „schalltechnischen Minderungsmaßnahmen“ gleichfalls umfasste. Die textliche Festsetzung maximal zulässiger Schallleistungspegel in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernimmt die Vorgaben aus Kapitel 4.3 für die Bauschalldämmmaße der schallabstrahlenden Außenbauteile nicht mehr. Sie stellt daher nicht lediglich eine Klarstellung dar, sondern beinhaltet eine inhaltliche Änderung.
129Eine erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB war insoweit auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung zum Lärmschutz, die die „schallabstrahlenden Außenbauteile“ nicht mehr erfasst und somit eine geringere Regelungsdichte im Vergleich zur Vorfassung aufweist, ist für die Betroffenen zumindest potentiell nachteilig. Aus der Schalltechnischen Untersuchung ergibt sich (siehe dort insbesondere Absatz 3 der Zusammenfassung), dass zur Einhaltung des Immissionszielwerts am nächstgelegenen Wohnhaus die schalltechnischen Minderungsmaßnahmen an den schalltechnisch relevanten Quellen notwendig seien und dass hierzu die Einhaltung der maximalen Schallleistungspegel der Aggregate und der Mindestanforderungen an die Bauschalldämmmaße gehört.
130(2) Auch soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach der Offenlegung in seinen auf den Geruchsimmissionsschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde, hätte es eines erneuten Beteiligungsverfahrens bedurft.
131Die Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung geruchstechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die regelte, dass „zur Einhaltung der Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0.25) an den nächstgelegenen Wohnhäusern die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 23. August 2011 benannten Festlegungen für immissionsmindernde Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten etc.) umzusetzen“ sind. In der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist demgegenüber eine Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten nach § 11 BauNVO enthalten. Danach darf der Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen, ausgehend von den zwei SO-Gebieten, einen Wert von 1.177,724 GE/s nicht überschreiten. Weiterhin darf der Geruchsstoffstrom aus den Blockheizkraftwerken einen Wert von 9.320 GE/s und aus den Hackschnitzelöfen einen Wert von 1.877,22 GE/s nicht überschreiten. Die Antragsgegnerin reagierte mit dieser Änderung auf die Stellungnahme des Kreises X2. vom 7. November 2011, in der angeregt worden war, den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen und aus den Blockheizkraftwerken auf bestimmte Werte zu beschränken.
132Soweit die Antragsgegnerin in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen einen Wert von 1.177,724 GE/s festsetzt, ergibt sich dies auf der Grundlage der Angaben in Kapitel 3.1 der Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011 (405 GE/s für das Fahrsilo plus 4 mal 181,5 GE/s für den Feststoffeintrag, plus 4 mal 7,2 GE/s für den Abfüllplatz plus 4 mal 4,383 für die Verdrängungsluft = 1177,332 GE/s). Dies gilt ebenso für den Wert von 9.329 GE/s (4 mal 2330 GE/s) für den Geruchsstrom aus den Blockheizkraftwerken. Insoweit handelt es sich um eine schlichte Übernahme der Vorgaben aus dem Geruchsgutachten. Es fehlt allerdings in der geänderten textlichen Festsetzung an Vorgaben für die in der Vorfassung noch angesprochenen „immissionsmindernden Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten, etc.)“. Für diese enthält die textliche Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten in der beschlossenen Fassung des Bebauungsplans keine Regelung mehr. Sollte der Gutachter, was sich dessen Ausführungen in der Geruchsimmissionsprognose nicht sicher entnehmen lässt, in Bezug auf bestimmte Geruchsquellen eine - an Kaminhöhe und Austrittsgeschwindigkeit geknüpfte - Abluftfahnenüberhöhung bei seiner Ausbreitungsberechnung berücksichtigt haben, handelte es sich insoweit nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern ggf. um eine inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung in der Vorfassung. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner weitergehenden Prüfung.
133Denn eine inhaltliche Änderung der Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz liegt in jedem Fall in der Aufnahme einer Begrenzung des Geruchsstoffstroms aus den Hackschnitzelöfen auf einen Wert von 1.877,22 GE/s. Die Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011, auf die die textliche Festsetzung in der Vorgängerfassung Bezug nahm, berücksichtigte die Holz- bzw. Hackschnitzelverbrennung - hierauf hatte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 hingewiesen - noch nicht. Diese war erst Gegenstand ergänzender Berechnungen, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens erfolgten. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der Geruchsgutachter vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 wurde hierbei eine Holzverbrennung in den Hackschnitzelöfen mit einem Durchsatz von 16.000 t/a und einem Abluftvolumen von 18.265 m3/h zugrunde gelegt. Ausgehend hiervon wurden erstmals die von den Hackschnitzelöfen ausgehenden Geruchsemissionen in die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz einbezogen. Dies stellt nicht lediglich eine inhaltliche Klarstellung dar.
134Ein erneutes Beteiligungsverfahren war auch nicht insoweit ausnahmsweise entbehrlich. Im Hinblick auf die Festsetzung eines Werts für den Geruchsstoffstrom aus den Hackschnitzelöfen stellte sich ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht als eine bloße Förmlichkeit dar. Zwar soll nach den Angaben der Geruchsgutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 - die sich die Antragsgegnerin in der ergänzten Planbegründung zu Eigen gemacht hat - die Holzverbrennung mit dem oben genannten Durchsatz und Abluftvolumen die Immissionswerte an den Wohnhäusern nicht ändern, die Holzverbrennung stelle keine relevante Quelle dar. Diese Bewertung lässt aber das Erfordernis eines erneuten Beteiligungsverfahrens nicht entfallen, in dem die Möglichkeit der Äußerung zum Inhalt der ergänzenden Festsetzung und der Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden - abwägungsrelevanten - Annahmen bestanden hätte. Dass dies im oben beschriebenen Sinne nichts hätte erbringen können, lässt sich nicht feststellen.
135(3) Auch die Änderung der textlichen Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung machte ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.
136In der Vorfassung lautete der Satz 2 der textlichen Festsetzung, die das nicht kontaminierte Niederschlagswasser betrifft, wie folgt: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über eine belebte Bodenzone in Mulden auf dem Gelände zu versickern.“ Die geänderte Fassung lautet demgegenüber: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über belebte Bodenzonen auf dem Gelände zu versickern.“
137Hintergrund dieser Änderung der Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung waren die Ergebnisse der Ergänzung des Gutachtens zur Wasserwirtschaft des Ingenieurbüros T2. vom 16. Januar 2012, mit der unter anderem eine Anpassung an das Störfall-Gutachten erfolgen sollte. Das ergänzende Gutachten, das die geänderte Planbegründung aufgreift, baut daher auf der Annahme auf, dass die Standflächen für die Annahmebehälter, Lagerbehälter, Fermenter und Nachgärer umwallt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass im Havariefall das Volumen des größten Behälters aufgefangen werden kann. Dies führt nach dem Ergänzungsgutachten zum Wegfall der - im Vorhaben- und Erschließungsplan auch in der beschlossenen Fassung weiterhin eingezeichneten - Versickerungsmulden innerhalb des umwallten Bereichs (die Umwallung ist in dem dem Ergänzungsgutachten beigefügten Plan eingezeichnet, umfasst die Annahmebehälter hier allerdings nicht; im vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplan ist sie nicht eingetragen). Betreffend die Behandlung von nicht kontaminiertem Niederschlagswasser differenziert das Ergänzungsgutachten daran anknüpfend wie folgt: Innerhalb des umwallten Bereichs erfolgt eine flächige Versickerung durch eine - entsprechend herzurichtende - schwach durchlässige Bodenschicht. Außerhalb des umwallten Bereichs bleibt es bei einer Versickerung über Versickerungsmulden. Die geänderte textliche Festsetzung ermöglicht daher im Vergleich zur Vorfassung, die insgesamt eine Versickerung in Mulden vorgab, eine flächige Versickerung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers innerhalb des umwallten Bereichs. Es handelt sich damit um eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs von nicht unerheblichem Gewicht. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass eine flächige Versickerung - gerade unter den gegebenen besonderen Umständen - eine besondere Herrichtung des Bodens voraussetzt. Dieser muss zum einen die flächige Niederschlagswasserversickerung funktionsgerecht ermöglichen, zum anderen den Anforderungen an den Grundwasserschutz im Fall einer Havarie eines Anlagenbehälters genügen. In Anbetracht dessen war die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens auch insoweit nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dass in einem solchen mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes mehr vorgebracht worden wäre, kann nicht unterstellt werden.
138Der Erforderlichkeit der erneuten Durchführung des Beteiligungsverfahrens im Hinblick auf die genannten Änderungen der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach der Offenlage im Herbst 2011 kann im Übrigen nicht entgegen gehalten werden, dass es der in Rede stehenden Festsetzungen zum Lärm- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan möglicherweise nicht bedurft hätte. Darauf, ob die Antragsgegnerin es bei der Feststellung der Vollzugsfähigkeit des Plans im Hinblick auf die in Rede stehenden Aspekte hätte belassen und die Konfliktlösung im Detail dem Genehmigungsverfahren hätte überlassen können, kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin hat sich dazu entschieden, die Konflikte auf der Ebene der Planung zu behandeln. Sie hat die Konfliktlage durch die Einholung von Gutachten und - deren Ergebnissen folgend - durch konkrete Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Planungsebene bewältigt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan somit den Anspruch an sich stellt, Lärm- und Geruchsimmissionskonflikte sowie das Problem der Niederschlagswasserbehandlung - weitgehend - bereits auf Planungsebene zu bewältigen, unterliegen auch die diesbezüglichen Festsetzungen dem ‑ ggf. auch erneuten - Beteiligungsverfahren.
139Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 39.
140bb) Der Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist beachtlich.
141Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 5 BauGB ist ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 dann unbeachtlich, wenn bei Anwendung von § 4a Abs. 3 Satz 4 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
142Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den in Rede stehenden Verfahrensmangel rechtzeitig den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprechend geltend gemacht. Er hat mit dem am 7. März 2013 - und damit innerhalb der Jahresfrist - bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz gerügt, dass eine erneute öffentliche Auslegung nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich gewesen wäre, weil es sich entgegen der von der Verwaltung in der Drucksache Nr. St 09/711 für die Sitzung des Rats am 29. Februar 2012 vertretenen Auffassung bei den vorgenommenen Änderungen nicht nur um redaktionelle Klarstellungen missverständlicher Formulierungen gehandelt habe. Beispielhaft - aber nicht abschließend - hat der Antragsteller auf die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz Bezug genommen. Dies genügt den Anforderungen an die Geltendmachung der Gesetzesverletzung.
143Vgl. hierzu z. B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, BRS 79 Nr. 51 = juris Rn. 34, m. w. N.
144cc) Mit dem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch eine Vorschrift verletzt, die - im konkreten Fall - im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
145Die geänderten textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans betrafen den Immissionsschutz sowie den Schutz des Grundwassers - und damit den Umweltschutz.
146Vgl. zum Immissionsschutz als Bestandteil des Umweltschutzes z. B. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722 = juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 28; Rh.-Pf. OVG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, NuR 2009, 882 = juris Rn. 121, jeweils m. w. N. Siehe auch die Definition von Umweltrecht im Vorschlag für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624), Erwägungsgrund Nr. 7 und Art. 2 Abs. 1 g) i), ii) und x); darauf Bezug nehmend auch Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 - 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 Rn. 31 ff.
147Die erneute Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB diente damit vorliegend der fehlerfreien Ermittlung und letztlich der fehlerfreien Abwägung der die geänderten Festsetzungen betreffenden relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange. Insoweit ist auch ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Verletzung einer dem Umweltschutz dienenden Vorschrift, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG zur Begründetheit einer Umweltverbandsklage führen kann.
148dd) Eine Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet schon im Ansatz deswegen aus, weil die Verletzung von § 4a Abs. 3 BauGB erst nach dem Ende der Offenlegung des Plans entstanden ist.
149c) Die vorgenannten Verfahrensfehler führen jeder für sich jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
150Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
151Dies erschließt sich für den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB unmittelbar, weil er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan insgesamt betrifft, gilt aber gleichermaßen für den Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB. Dass die übrigen Sondergebietsfestsetzungen auch ohne die in Rede stehenden, mit einem Verfahrensfehler belasteten Festsetzungen zur Bewältigung der infolge der Realisierung des Vorhabens auf den Sondergebietsflächen entstehenden Immissionskonflikte Bestand haben sollten, kann nicht angenommen werden. Auch im Hinblick auf die Festsetzungen zur Beseitigung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers lässt sich dies jedenfalls nicht mit der im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Sicherheit feststellen. Denn die Regelung der Frage der Niederschlagswasserbeseitigung war, wie sich auf der Grundlage der Planbegründung im Zusammenhang mit den hier in Bezug genommenen wasserwirtschaftlichen Gutachten ergibt, aus der Sicht der Plangeberin von hervorgehobener Bedeutung. Das Problem der Niederschlagswasserbeseitigung sollte auch planerisch zumindest konzeptionell gelöst werden. Können danach die Sondergebietsfestsetzungen insgesamt keinen Bestand haben, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan, dessen Kernstück die Sondergebietsfestsetzungen bilden, in seiner Gesamtheit unwirksam.
152III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
1531. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
154Der Antragsteller rügt insoweit einen Verstoß gegen die Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk E. - GEP 99 - dessen hier maßgeblicher Teil nach Übernahme der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr bis zum Inkrafttreten eines neuen Regionalplans für dessen Verbandsgebiet fort gilt. Der GEP 99 ordnet das Plangebiet nach den zeichnerischen Festlegungen dem „Allgemeinen Agrarbereich“ (2.2) zu. Zusätzlich ist das Plangebiet mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (2.5) überlagert. Bei den in der textlichen Darstellung hierzu jeweils formulierten, also solche bezeichneten „Zielen“ handelt es sich jedoch nicht um verbindlich zu beachtenden Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.
155Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 7 ff., Beschluss vom 1. Juli 2005 - 4 BN 26/05 -, BRS 69 Nr. 50 = juris Rn. 4, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS 66 Nr. 5 = juris Rn. 26 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2013 - 10 D 74/11.NE -, juris Rn. 39, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 72.
156Hiergegen spricht schon die großflächige, im Detail nicht differenzierte Zuordnung von Flächen zum „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“, aber auch zum Bereich für „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Die Bereiche sind in einer Größenordnung und mit einer Grobrasterung ausgewiesen, die darauf schließen lassen, dass eine für die Annahme eines Ziels der Raumordnung - in Abgrenzung zum Grundsatz - erforderliche abschließende Abwägung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum nicht stattgefunden hat.
157Die „Ziel“vorgaben, soweit im vorliegenden Zusammenhang betroffen, erreichen überdies keine Regelungsdichte, die den Schluss rechtfertigen würde, diese nähmen eine abschließende Abwägung bereits vorweg. Gerade die unter 2.5 „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ formulierten Zielvorgaben zum hier maßgeblichen Unterpunkt „Die Landschaft nachhaltig schützen und entwickeln“ sind als Soll-Vorschriften konzipiert und nehmen auf die „Abwägung von raumrelevanten Nutzungsansprüchen“ gerade Bezug. Sie verweisen damit auf die noch erforderliche Abwägung auf der nachfolgenden Planungsebene und erfüllen als solche nicht die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung“ bzw. einer „abschließenden landesplanerischen Abwägung“. Dies ist bei Soll-Vorschriften zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
158vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 8 f.,
159setzt aber - wie aus sonst - voraus, dass die „Ziel“vorgabe der Soll-Vorschrift mit einem Verbindlichkeitsanspruch auftritt, der Planungsträger mit dieser also über eine Abwägungsdirektive hat hinausgehen wollen. Dies ist hier nicht feststellbar
1602. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
161Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
162Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
163Gemessen daran ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan insbesondere den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB (Nutzung erneuerbarer Energien), des § 1 Abs. 6 Nr. 8 b) (Belange der Landwirtschaft) und des § 1 Abs. 6 Nr. 8 c) (Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen).
1643. Soweit der Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen einer Nichtvollziehbarkeit unter artenschutzrechtlichen Aspekten,
165vgl. zu dieser Spielart eines Vollzugshindernisses BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 70 ff., vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 20 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 138, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 127 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 72,
166rügt, sei Folgendes angemerkt:
167Das bisherige Vorbringen des Antragstellers dürfte vorliegend nicht auf die Annahme führen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse - diese bedürften im Fall der Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wohl zumindest einer Aktualisierung - darauf zu schließen war, dass hier insbesondere in Rede stehende artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zum Nachteil geschützter Vogelarten durch die Umsetzung der Planung verwirklicht werden.
168a) Das Tötungsverbot dürfte im Hinblick auf die von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfassten Vogelarten nicht betroffen sein.
169Eine signifikante Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos geschützter Arten,
170vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12/10 -, NuR 2011, 866 = juris Rn. 99, vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 122 ff., vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 97, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 24 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 158 und 175, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 143, 145 und 177 ff.,
171die namentlich für die Phase der Baufeldfreimachung, sollte sie während der Brutsaison stattfinden, in Rede steht, dürfte vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten nicht zu gegenwärtigen sein, auch wenn die Antragsgegnerin nicht alle im Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgeschrieben hat.
172b) Den ferner in Betracht kommenden Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfte die Antragsgegnerin ebenfalls hinreichend beachtet haben.
173Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zwar vorliegend nach den Angaben in der Artenschutzprüfung voraussichtlich im Zuge der Umsetzung des Vorhabens im Hinblick auf mehrere geschützte Vogelarten, insbesondere das Schwarzkehlchen, verwirklicht. Es greifen vorliegend jedoch die besonderen, den Verbotstatbestand ergänzenden Regelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Eine fehlerfreie Abwägung nach den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB unterstellt, greift vorliegend § 44 Abs. 5 Satz 2, wonach dann, wenn unter anderem die in Anhang IVa der FFH-RL aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
174Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 ‑, BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 67 ff. (unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/5100, S. 11 f.); OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 104, Beschluss vom 6. September 2010 - 20 B 828/10 -, S. 6 d. amtl. Umdrucks.
175Mit den vorliegend vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dürfte hinreichend sichergestellt sein, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Rede stehenden Vogelarten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird. Die Ausgleichsmaßnahmen werden von den Gutachtern im Landschaftspflegerischen Begleitplan und insbesondere in der Artenschutzprüfung im Einzelnen dargestellt und in ihrer Funktion erläutert. Die Gutachter haben insbesondere plausibel gemacht, dass bei der Planung von Ausgleichsmaßnahmen vornehmlich auf die Habitatansprüche des Schwarzkehlchens abgestellt wurde, da diese Art einerseits den größten Konflikt bei der Planung darstelle und andererseits die höchsten Ansprüche an die Ausgleichsflächen stelle. Im Übrigen wurde in der Artenschutzprüfung die Eignung der Ausgleichsmaßnahmen auch für die anderen Vogelarten weitgehend erläutert. Ausgehend hiervon ergeben sich allein auf der Grundlage der pauschalen Gegenbehauptung des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel an der Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahmen für alle betroffenen Vogelarten.
176Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird, auch hinreichend gewährleistet. Diese Maßnahmen sind zugleich als ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehen und als solche den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB entsprechend abgesichert. Die planinternen Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand der textlichen Festsetzungen in den Ziffern 2.2 und 2.3 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die planexternen Kompensationsmaßnahmen sind mit dem Durchführungsvertrag ausreichend abgesichert.
177Eine angemessene Sicherung des planexternen Ausgleichs kann auch außerhalb bauleitplanerischer Festsetzungen erreicht werden. Neben solchen Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung stellt der Gesetzgeber in § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gleichberechtigt vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen, soweit sie auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Dies gilt auch für den Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
178Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 83 ff.
179Ausgehend hiervon liegt eine hinreichende Sicherung der externen Ausgleichsflächen vor. Die Pflicht der Beigeladenen zur rechtzeitigen vorgezogenen Durchführung und dauerhaften Aufrechterhaltung der planexternen Kompensationsmaßnahmen auf den Flächen A 1, A 2a und A 2b nach den Vorgaben im landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung ist durch die Regelungen in § V 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Durchführungsvertrags ausreichend abgesichert. Dass die planexternen Grundstücke hierfür auch zur Verfügung stehen, ist mit der in § V 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrags festgeschriebenen Verpflichtung der Eigentümer der Ausgleichsflächen, auf den entsprechenden Grundstücken innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss beim Grundbuchamt Rheinberg eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen, ebenfalls hinreichend gewährleistet.
180Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BRS 76 Nr. 219 = juris Rn. 199.
181Der hinreichenden Sicherung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass sich die Flächen A 1 und A 2a außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin befinden. Dies könnte dann problematisch sein, wenn die andere Gemeinde selbst Eigentümerin der fraglichen Grundstücke wäre und sich mit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung in unzulässiger Weise in ihrer Planungshoheit beschränken würde.
182Vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 1a Rn. 132 f., 146 (Stand der Bearbeitung: August 2009).
183Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
184Hingewiesen sei allerdings darauf, dass möglicherweise nicht ausreichend abgesichert die im Landschaftspflegerischen Begleitplan des Weiteren zugrunde gelegte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist, die darin besteht, dass die Grünlandbereiche im Plangebiet wo möglich zu erhalten bzw. wieder herzurichten seien (S. 13), wobei keinesfalls das bestehende Grünland durch „englischen Rasen“ und Ziersträucher ersetzt werden dürfe. Diese Maßnahme hat nach den gutachterlichen Angaben ebenfalls die Funktion der Absicherung der Habitatan-sprüche der betroffenen Vogelarten. Eine vergleichbare Zielsetzung verfolgt offenbar das im Landschaftspflegerischen Begleitplan für das M 1 vorgesehene Einsäen der Pflanzstreifen und Saumbereiche mit einer Saatgutmischung für Extensivrasen (S. 16). Dieses ist ebenfalls weder planerisch noch vertraglich ausdrücklich abgesichert.
185c) Relevante Verstöße gegen das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürften ebenfalls nicht zu erwarten sein.
186Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008- 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 26 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 juris Rn. 194, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183.
187Auch insoweit gilt, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit durchzuführen, eine erhebliche Störung der Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten vermeidet. Nicht baubedingte Störungen, sondern solche, die vom Anlagenbetrieb ausgehen, insbesondere die hierdurch verursachten (Verkehrs-)Lärmimmissionen, sind - anders als der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 angemerkt hatte - in der Artenschutzprüfung betrachtet worden. Die Gutachter gehen insoweit davon aus, dass sich hinsichtlich der Verkehrsströme, da diese in einem kontinuierlichen Rahmen ablaufen werden, ein Gewöhnungsprozess einstellen könne. Nicht ohne weitere Erklärung verständlich ist allerdings, warum die Gutachter im Weiteren zugrunde legen, die Anlagen selbst würden kaum Lärmimmissionen verursachen (S. 13). Die Gesamteinschätzung, dass infolge der anlagen- und betriebsbedingten Wirkprozesse - einschließlich der Lärmimmissionen populationsrelevante Auswirkungen in Ansehung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen insoweit nicht zu erwarten seien, bedürfte daher möglicherweise weitergehender Plausibilisierung.
1884. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin bei einer Fortsetzung der Planung/Neuplanung insbesondere das Kongruenzgebot des § 12 BauGB sowie Fragen der gebotenen Regelungstiefe im Auge behalten müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im Fall einer Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dieser ein abgewandeltes Vorhaben - wie den Ausführungen des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, steht nicht mehr die Errichtung von vier 500 kW-Biogasanlagen, sondern von zwei 1 MW-Anlagen im Raum - zum Gegenstand haben dürfte. Zu beachten sein dürfte insbesondere zudem, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan - anders als die textliche Festsetzung unter Ziffer 3. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - an die Vorgaben der Ergänzung des wasserwirtschaftlichen Konzepts im Zusammenspiel mit dem Sicherheitskonzept nicht bzw. nicht vollständig angepasst worden ist. Auf die entsprechende Erörterung in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
189Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ der Stadt Y. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan).
3Das Plangebiet befindet sich im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. in der Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 bis 176. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Beigeladenen. Das Plangebiet umfasst ein aufgegebenes Nato-Depot sowie Randstreifen außerhalb des ehemaligen Militärgeländes und hat eine Fläche von ca. 12,8 ha. Zum Planungszeitpunkt war das Gelände, abgesehen von einer Beweidung durch eine Schafherde, ungenutzt.
4An der nördlichen Grenze des Plangebiets entlang verläuft der V.---------weg , der in Richtung Südosten in ca. 900 m Entfernung in die H. Straße/L 480 mündet. Das Plangebiet grenzt im Südwesten an das Naturschutzgebiet I. M. , X1. Abzugsgraben, V1. M. , U. M. (im Folgenden NSG I. M. ). Der Bachlauf U. M. fließt am südlichen Teil der südwestlichen Grenze des Plangebiets entlang. Im Übrigen ist dessen Umgebung überwiegend geprägt durch Acker- und Grünlandflächen mit einzelnen Hofstellen. Das nächstgelegene Wohnhaus liegt in nordöstlicher Richtung in ca. 160 m Entfernung. Etwa 150 m östlich des Plangebiets beginnt die Wasserschutzzone J. der Wassergewinnungsanlage Y. -X. . Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. (GEP 99) ist das Plangebiet dem „Allgemeinen Agrarbereich“ zugeordnet und zudem mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überlagert. Der Flächennutzungsplan stellt in der am 27. April 2011 öffentlich bekanntgemachten 91. Änderung für das Plangebiet eine Sondergebietsfläche „Bioenergiezentrum“ dar.
5Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Ein Großteil der Flächen des nördlichen und zentralen Bereichs des Plangebiets wird als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Bioenergiezentrum“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird unterteilt in das den nördlichen Bereich des Plangebiets bis auf einen Randstreifen ausfüllende SO 1 und das sich südlich hieran anschließende SO 2. Der südöstlich des SO 2 gelegene Bereich des Plangebiets ist als private Grünfläche festgesetzt. Im Sondergebiet SO 1 „Biogasanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
7„1) Biogasanlagen einschließlich Nebenanlagen wie Blockheizkraftwerk, Feststoffdosierer, Gasaufbereitungsanlagen, Prallreaktoren etc.
82) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos)
93) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten
104) Betriebsleiterwohnung.
11Im Sondergebiet 1 ist nur ein Wohngebäude mit maximal 2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.“
12Im SO 2 „Aufbereitungsanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
13„1) Anlagen zur energetischen oder chemischen und biochemischen Nutzung von Holz und holzähnlicher Biomasse (Anlagen zur Verbrennung bzw. Vergasung), Holzvergaser, Heizwerk
142) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos) und Gebäude zur Aufbereitung von Biomasse zum Trocknen, Absieben, Mischen, Separieren und Pelletieren
153) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten.“
16Des Weiteren sind unter Ziffer 1.1.1 Festsetzungen von maximal zulässigen Schallleistungspegeln für die stationären Geräuschquellen sowie Festsetzungen maximal zulässiger Geruchseinheiten pro Sekunde jeweils für alle bodennahen Quellen der beiden SO-Gebiete, die Blockheizkraftwerke und die Hackschnitzelöfen getroffen. Unter Ziffer 1.2.1 wird für das SO 1 und 2 eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Nach Ziffer 1.2.2 darf die Gesamthöhe der Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Silos- und Schornsteine die Höhe von 15 m (37,70 NN) und die Firsthöhe aller anderen Gebäude die Höhe von 8 m (30,70 NN) bezogen auf den Höhenbolzen (22,71 NN) am V.---------weg nicht überschreiten.
17Das SO 1, SO 2 und die private Grünfläche werden von einem Randstreifen eingefasst, der als M 1 bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.1 um eine Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur Einbindung in die Landschaft. Auf den festgesetzten Flächen ist eine mindestens 10 m breite Anpflanzung von standortgerechten, heimischen Baum- und Straucharten der nachfolgend genannten Artenliste anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten, wobei nicht angewachsene Gehölze zu ersetzen sind. Südwestlich des SO 2 und der privaten Grünfläche und des diese umschließenden Randstreifens des M 1 liegt das M 2. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.2 handelt es sich hierbei um eine Fläche für die Entwicklung gehölzarmer Brache, für die bestimmte Pflegemaßnahmen vorgeschrieben werden.
18Desweiteren werden drei im Plangebiet vorhandene Wachtürme als M 3 festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.3 sind dies Flächen für Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten. Zum Schutz von Gebäudebrütern und Wochenstuben bzw. Zwischenquartieren von Fledermäusen sind Abriss und Umbau vorhandener Gebäude nur im Zeitraum von November bis März zulässig. Der vorab bereits speziell als Quartier für Fledermäuse („Fledermaushotel“) ausgebaute Wachturm und die nicht von Umbaumaßnahmen betroffenen Wachtürme werden als Erhalt festgesetzt und sind in ihrem Bestand als Quartierhilfen für Fledermäuse bzw. als Nistplatz für Gebäudebrüter dauerhaft zu sichern und zu unterhalten. Vor Baubeginn sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die vom Abriss der Gebäude betroffenen Vogelarten Nistkästen an dem verbliebenen Gebäude bzw. an den benachbarten Baumreihen anzubringen und deren Reinigung jeweils im Herbst eines Jahres zu gewährleisten.
19Unter Ziffer 3. sind Festsetzungen zur Niederschlagswasserbehandlung getroffen. Danach ist Sickerwasser und Niederschlagswasser, welches durch den Betriebsablauf verunreinigt wird, aufzufangen und in der Biogasanlage zu verwenden. Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone auf dem Gelände zu versickern.
20Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan - dieser besteht aus einer auf der Planurkunde befindlichen zeichnerischen Darstellung mit textlichen Erklärungen - sieht im mittleren und südlichen Bereich des SO 1 vier Biogasanlagen, jeweils bestehend aus Annahmebehälter, Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Prallreaktor und Blockheizkraftwerk, vor. Die Biogasanlagen 1 bis 4 sind ungefähr von Nordosten nach Südwesten verlaufend angeordnet. Die Anlagen 2 und 3 sind von einem Weg umschlossen. In der südwestlichen Ecke des SO 2 ist ein Betriebsleitergebäude vorgesehen einschließlich Kleinkläranlage mit Sickerungsmulde. Der nördliche Bereich des SO 1 ist als Lagerfläche/Silagefläche bezeichnet. In der nordöstlichen Ecke des SO 2 befindet sich die Zufahrt zum Gelände, dort ist ein Wiegehaus vorgesehen. Im mittleren Bereich des SO 2 ist eine bauliche Anlage mit der Erklärung „Technikhalle, Biomasse-Halle, Hackschnitzelofen, Trocknungsanlage“ eingezeichnet. Der übrige Bereich des SO 2 ist als Lagerfläche beschrieben. Um die Lagerbehälter, Nachgärer und Fermenter sind jeweils Versickerungsmulden eingezeichnet. Solche finden sich unter anderem auch an den Rändern der Lagerfläche/ Silagefläche im SO 1, am inneren Rand des die Biogasanlagen 2 und 3 umschließenden Wegs und an den Rändern der Lagerfläche im SO 2. Der Bereich des M 2 ist als Brache mit der Erklärung „Freifläche/keine Versieglung“ gekennzeichnet. Die private Grünfläche südlich des SO 2 ist ebenso wie Teil(rand)be-
21reiche des SO 2 als Rasen dargestellt. Die zu erhaltenden Wachtürme sind eingezeichnet.
22In der Planbegründung einschließlich des Umweltberichts wird unter anderem ausgeführt: Die Planung verfolge das Ziel, vor dem Hintergrund des ländlich geprägten Umfelds im Kreis X2. eine zukunftsfähige Schnittstelle für landwirtschaftliche Betriebe der direkten Umgebung und der Nutzung von (Biomasse-)Produkten dieser Betriebe zu schaffen und damit gleichzeitig lokale Wertschöpfungsketten zu erzeugen sowie die Attraktivität Y1. als Wirtschaftsstandort zu steigern. Die militärische Konversionsfläche werde einer sinnvollen, dauerhaften Nachnutzung zugeführt. Es seien vier Biogasanlagen zu je 500 kW pro h elektrische Energie geplant. Dazu würden pro Anlage ca. 14.125 t/a Inputstoffe benötigt, davon ca. 4.125 t Gülle und als Rest nachwachsende Rohstoffe. Südlich der Biogasanlagen werde eine Halle von 30 m mal 60 m errichtet, in der die Trocknungsanlagen aufgestellt würden, die mit insgesamt 7.500 t/a an feuchter Biomasse pro Biogasanlage bestückt würden. Innerhalb der Trocknungshalle seien bis zu drei Hackschnitzelöfen geplant, mit denen sowohl elektrische Energie als auch Wärme erzeugt werden könnten. Für die Hackschnitzelöfen sei mit einem Inputmaterial von max. 16.000 t/a zu rechnen. Die überschüssige, nicht im Projekt selbst genutzte Energie, könne in bestehende Netze für Strom (RWE) und Gas (Gelsenwasser) in 800 bis 1000 m Entfernung eingespeist werden. Der Vorhabenträger biete zusätzlich einer in Gründung befindlichen Wärmegenossenschaft an, die überschüssige Wärme, die nicht für die Holztrocknung benötigt werde, ab Tor des Geländes abzunehmen. Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen würden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Mit den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Regelungen im zugehörigen Durchführungsvertrag solle die Verträglichkeit der geplanten Nutzung gewährleistet werden. Die zulässigen baulichen Anlagen und Nutzungen würden abschließend bestimmt.
23Im Übrigen enthält die Planbegründung unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten insbesondere Ausführungen zu dem der Planung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept, zur Frage der vom Vorhaben ausgehenden Geräusch- und Geruchsimmissionen, zum Thema Bodenversiegelung, Grundwasserschutz und Störfallschutz. Sie befasst sich darüber hinaus unter Heranziehung des im Zuge der Planung erstellten Landschafspflegerischen Begleitplans und der Artenschutzprüfung mit dem Ausgleich der mit dem Vorhaben erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft und der Frage der Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Zuge der Planrealisierung - insbesondere im Hinblick auf im Plangebiet vorkommende Fledermaus- und Vogelarten, hierunter speziell das Schwarzkehlchen.
24Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
25Diskussionen über die Anlage eines Bioenergiezentrums auf der Fläche des ehemaligen Nato-Militärgeländes mündeten zunächst in die am 2. März 2006 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene 91. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des (Angebots-)Bebauungsplans Nr. 165 „Bioenergiezentrum“, die am 29. Juni 2007 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen wurde. Von der Weiterverfolgung des Angebotsplans wurde nach dessen Offenlage Anfang 2011 jedoch Abstand genommen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss stattdessen in seiner Sitzung am 21. Juli 2011 die Aufstellung, in seiner Sitzung am 21. September 2011 die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 28. September 2011 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 6. Oktober 2011 bis zum 7. November 2011 lag der Planentwurf öffentlich aus. Parallel dazu wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und in diesem Rahmen auch der Antragsteller über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW von der Antragsgegnerin angeschrieben.
26Der Antragsteller erhob - zusammen mit den anderen in NRW anerkannten Naturschutzverbänden über das gemeinsame Landesbüro - mit auf den 3. November 2011 datiertem Schreiben, der Antragsgegnerin per E-Mail am 7. November 2011 übermittelt, umfangreiche materielle Einwendungen gegen den Planentwurf.
27Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan teilweise geändert. Die Änderungen betrafen insbesondere die textlichen Festsetzungen zum Schall- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung.
28Am 27./29. Februar 2012 schlossen die Antragsgegnerin, die Beigeladene und die Eigentümer der außerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“. In dessen § V 3 sind weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen geregelt, insbesondere zu den zulässigen Rohstoffen und Substraten, die im Bioenergiezentrum eingesetzt werden dürfen. Die maximale Obergrenze der zu verwendenden Rohstoffe und Substrate (Inputstoffe) wird auf insgesamt 95.000 t pro Jahr festgesetzt. Zugleich wird bestimmt, dass die eingesetzten Rohstoffe nur aus der Region, d. h. aus den Kreisen X2. und L. , stammen dürfen. § V 4 des Durchführungsvertrags regelt in Abs. 1 die Pflicht der Beigeladenen zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung. In Abs. 2 ist die Verpflichtung der Eigentümer geregelt, auf den genannten Grundstücken eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen.
29In seiner Sitzung am 29. Februar 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den im Sachverhaltstext der Drucksache Nr. St 09/711 aufgeführten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 2. März 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. Februar 2012 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung beschlossen habe. Am 7. März 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
30Am 7. März 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit an die Antragsgegenerin gerichtetem, per Fax übermitteltem Schreiben vom selben Tag rügte er umfangreich formelle und materielle Fehler des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
31Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sei wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden und entspräche zugleich im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hätte nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen überdies erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Sie sei - unter anderem - im Hinblick auf die betrachteten Vogelarten, die Identifizierung von Biotopen und Pflanzenvorkommen im Plangebiet unvollständig. Die Festsetzungen für die Sondergebiete seien unbestimmt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthalte keine Angaben hinsichtlich Leistungsgrenzen, Anlagendimension und Jahresdurchsatzmenge der Biogasanlagen und Nebenanlagen. Entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag genügten nicht, da dieser als jederzeit änderbarer Vertrag nicht die gleiche normative Verbindlichkeit wie die Festsetzungen des Bebauungsplans als Satzung habe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Vorgaben im Gebietsentwicklungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Er sei städtebaulich nicht erforderlich, da nicht vollzugsfähig. Die Planung könne nicht realisiert werden, da es an der Sicherstellung erforderlicher Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten fehle. Der Planverwirklichung stünden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG sowie § 15 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Dies ergebe sich auch daraus, dass mit der vorgesehenen Sicherung der planexternen, teilweise außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin liegenden Ausgleichsflächen allein über den Durchführungsvertrag deren unbefristeter Bestand nicht gewährleistet sei. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei fehlerhaft. Nicht nur die ökologische Wertigkeit der Planungsfläche sei zu niedrig, sondern auch die ökologische Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu hoch angesetzt worden. Die innerhalb des NSG I. M. liegende Ausgleichsfläche sei schon grundsätzlich auf die ökologische Ausgleichsbilanz wegen ihrer bereits bestehenden hohen Schutzwürdigkeit nicht anrechenbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Es liege unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verlagere zentrale Problemfelder in den Durchführungsvertrag bzw. noch ausstehende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz sei verletzt. Das Bioenergiezentrum sei auch unter Störfallgesichtspunkten mit zu geringem Abstand zur nächsten Wohnbebauung und zum angrenzenden Naturschutzgebiet geplant. Hinsichtlich des Grundwasserschutzes sei problematisch, dass die Niederschlagswasserbeseitigung und das Sicherheitskonzept nicht aufeinander abgestimmt seien. Die privaten Belange der Beigeladenen seien gegenüber den öffentlichen Belangen des Natur- und Artenschutzes, Bodenschutzes und Landschaftsschutzes sowie der Schutzes des Landschaftsbilds deutlich übergewichtet worden.
32Der Antragsteller beantragt,
33den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
34Die Antragsgegnerin beantragt,
35den Antrag abzulehnen.
36Sie trägt im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses sei der Anstoßfunktion gerecht geworden. Die Angaben dazu, welche umweltrelevanten Informationen verfügbar seien, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses liste die umweltbezogenen Informationen tabellarisch auf, die einzelnen umweltbezogenen Informationen würden ihrer Art nach konkret bezeichnet. Eine Pflicht zur erneuten Offenlage des Planentwurfs nach den vorgenommenen Änderungen im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 habe nicht bestanden. Die Änderungen in den Festsetzungen zu den Geruchsemissionen und Schallleistungspegeln hätten lediglich klarstellende Bedeutung und keine nachteiligen Auswirkungen auf jedwede Beteiligte gehabt. Die Ergänzungen der Gutachten hätten keine materiell-rechtlichen Änderungen der Planunterlagen nach sich gezogen, welche einer erneuten Offenlage bedurft hätten. Die vom Antragsteller aufgelisteten Änderungen beträfen lediglich Änderungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts, nicht die Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung. Die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts seien Bestandteil der Genehmigung nach BImSchG bzw. der erforderlichen Baugenehmigung. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerfrei, insbesondere vollständig. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien hinreichend bestimmt. Die drei Elemente Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan bildeten eine Einheit und seien aufeinander abgestimmt. Sie widersprächen sich nicht. Die Festlegungen zu den Leistungsgrenzen, Jahresdurchsatzmengen, etc. seien im Durchführungsvertrag geregelt, der Teil der Satzung sei. Es liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Die Planung sei auch vollzugsfähig. Sie könne aus Sicht der Ver- und Entsorgung realisiert werden. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG liege nicht vor. Zwar treffe es zu, dass vermutlich zwei Schwarzkehlchenreviere im unmittelbaren Umfeld des Bioenergiezentrums im Zuge der Realisierung des Vorhabens aufgegeben würden. Um den Verlust der zwei Brutreviere zu kompensieren, würden aber vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Die planexternen Ausgleichsflächen seien zwischenzeitlich grundbuchrechtlich gesichert. Der Kreis X2. habe als zuständige Fachbehörde die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung geprüft, sie für schlüssig befunden und keine Einwände erhoben. Flächen innerhalb eines Naturschutzgebiets seien nicht qua Gesetz als höherwertig einzustufen. Der Kreis X2. habe eine Aufwertung der Flächen innerhalb des Naturschutzgebiets anerkannt. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Nach dem vorliegenden Sicherheitskonzept seien negative Auswirkungen auf die Anwohner der benachbarten Höfe bei einem Schadensfall nicht zu erwarten. Die Bebauung des Sondergebiets halte zudem einen Abstand von mindestens 100 m zum NSG I. M. ein. Die artenschutzrechtlichen Belange seien nicht untergewichtet worden. Den Belangen des Landschaftsbildschutzes werde insbesondere durch die komplette Eingrünung des Gebiets Rechnung getragen. Die Planung entspreche der Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Von einer Zersiedlung und einer Bodenversiegelung könne bei der Wiedernutzung einer ehemals militärisch genutzten Fläche keine Rede sein. Der Träger der Landschaftsplanung habe im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen. Damit seien die Darstellungen des Landschaftsplans für den Planbereich außer Kraft getreten.
37Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
41I. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (dazu 1.). Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein (dazu 2.) Der Normenkontrollantrag ist auch nicht verfristet (dazu 3.).
421. Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen.
43Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung (vgl. die vom Umweltbundesamt veröffentlichte Liste anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/ files/medien/375/dokumente/122013anerkannte_umwelt-_und_ naturschutzvereinigungen.pdf, Stand: 7. November 2013). Bei dem hier angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach Nr. 1.2.3 der Anlage 1 des UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (vgl. nunmehr Nr. 1.4.1.3) unterliegen Biogasanlagen mit einer Leistung über 1 MW einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG und sind damit, was nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - „eine Pflicht bestehen kann“ - genügt,
44vgl. Rh.-Pf. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12 -, BauR 2013, 1083 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 276/12 -, juris Rn. 14,
45potentiell UVP-pflichtig. Das - nach § 3b Abs. 2 UPVG in seiner Gesamtheit zu betrachtende - Bioenergiezentrum mit seinen vier Biogasanlagen einschließlich Blockheizkraftwerken hat nach den Angaben in der Planbegründung eine Leistung von mindestens 2 MW.
46Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (vgl. § 2 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG, die vorliegend auch für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes (vgl. § 1 der Satzung des Antragstellers) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan berührt zu sein (vgl. § 2 Nr. 2 UmwRG).
472. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
48Der Antragsteller, der als Umweltvereinigung - unbeschadet des Umstands, dass er von der Antragsgegnerin im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB direkt angeschrieben worden ist - im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften seine Einwendungen wie andere private Antragsteller auch geltend machen muss,
49vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 21, zur Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 BImSchG,
50hat mit seinem am 7. November 2011, dem letzten Tag der Auslegungsfrist, per E-Mail übermittelten Schreiben seine Einwendungen rechtzeitig vorgebracht.
51Denn ungeachtet sich stellender Schriftformerfordernisse bei der Einwendungserhebung,
52vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2014- 2 B 468/13 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1994 - 5 S 317/93 -, BRS 56 Nr. 26 = juris Rn. 23; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 3 Rn. 66 (Stand der Bearbeitung: April 2009); Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band II, § 3 Rn. 47 (Stand der Bearbeitung: August 2012),
53und Aspekten von Treu und Glauben, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller direkt unter Fristsetzung am Aufstellungsverfahren beteiligt hat,
54vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 99 ff.,
55scheidet eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a BauGB vorliegend aus. Die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt sind.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010- 4 CN. 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 63 = juris Rn. 14, und vom 27. Oktober 2010- 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 57, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40, und vom 3. Februar 2011 - 8 S 435/09 -, VBlBW 2011, 280 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 23. April 2013 - 15 N 11.1364 -, juris Rn. 15.
57Dies ist hier nicht der Fall. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 28. September 2011 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.
58a) Ein Fehler folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings nicht bereits daraus, dass die Bekanntmachung wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden wäre.
59Insoweit ist zu verlangen, dass die Bekanntmachung erkennen lässt, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Der Bürger muss in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets muss durch Umschreibung - sei es durch eine Planzeichnung oder durch schriftliche Kennzeichnung des überplanten Bereichs bzw. seiner Grenzen durch Benennung von Flurstücken, Straßen etc. - hinreichend deutlich und verständlich gekennzeichnet werden. Ferner sollte das so umschriebene Gebiet auch einen nachvollziehbaren Namen aufweisen. Gegebenenfalls kann es auch genügen, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an allseits geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft, sofern diese auch den Umfang des Plangebiets für sich gesehen schon ausreichend kennzeichnen.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, BRS 73 Nr. 38 = juris Rn. 5, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juni 2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 = juris Rn. 27.
61Diesen Anforderungen an die gebotene Anstoßwirkung genügt die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses. Diese trägt die Überschrift „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 14, ‚Bioenergiezentrum‘ für den Bereich eines ehemaligen Nato-Depots im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. “. Im Bekanntmachungstext heißt es zudem, der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei aus dem Übersichtsplan ersichtlich, er umfasse die eingeschlossenen Flurstücke Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 - 176. Ziel der Planung sei die Nachnutzung einer militärischen Konversionsfläche durch die Errichtung eines Bioenergiezentrums. Bestandteil der Bekanntmachung ist zudem eine Karte, die das Plangebiet, die benachbarten Hofstellen, (unter anderem) den V.---------weg , H. Straße und T1. Straße, die U. M. sowie die Stadtgrenze zeigt. Die räumliche Zuordnung des Plangebiets ist hiervon ausgehend für den Bürger ohne Weiteres möglich.
62b) Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses genügt im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung“ bei, die die öffentliche Bekanntmachung bezweckt und die eine Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags wegen der Nichterhebung von Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO rechtfertigt. Die Präklusionsvorschrift greift demnach auch dann nicht, wenn die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, in der Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß sind.
63So ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40.
64Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
65Die Anforderungen an die Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris, erstmals weitergehend konkretisiert. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet danach vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris Rn. 23. Siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 27, und vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 81 ff.
67Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 28. September 2011 nicht.
68In der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses heißt es: „Folgende umweltbezogene Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Umweltverträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Spezielle Artenschutzprüfung, Schalltechnische Untersuchung, Geruchsgutachten, Gutachten zur Wasserwirtschaft, Entwurf des Durchführungsvertrags, Sicherheitskonzept gemäß 12. BImSchV - Störfall-Verordnung, Strahlenschutztechnische Untersuchung, Brandschutzkonzept, Hydrogeologisches Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit (gemeint ist: Versickerungsfähigkeit), Altlasttechnische Untersuchungen zu Grundwasser, Stellungnahme zu Untergrunduntersuchungen (Altlasten), Orientierende Untersuchungen von Altlasten (Phase IIa) auf 2 Altlastenverdachtsflächen, Altlastenvorgutachten zur ehem. NIKE Raketenstellung Y. “. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Stattdessen ist die Auslegungsbekanntmachung darauf beschränkt, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nach dem Vorstehenden grundsätzlich nicht erreicht. Es fehlt an der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht.
69Aus den Bezeichnungen der Stellungnahmen lässt sich ein stichwortartiger, aber vollständiger und hinreichend differenzierter Überblick über die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig gewinnen, so dass offen bleiben kann, ob dies den vorstehend dargestellten Anforderungen überhaupt genügen würde. Unter die in der Auslegungsbekanntmachung genannte „Umweltverträglichkeitsstudie“, den „Landschaftspflegerischen Begleitplan“, die „Schalltechnische Untersuchung“, und das „Sicherheitskonzept gemäß § 13 BImSchV - Störfall-Verordnung“ lassen sich zunächst verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Dass die vorliegenden Stellungnahmen auch Informationen über das relevante Schutzgut „Boden“ enthalten, folgt überdies nicht mit - unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Anstoßfunktion erforderlicher - hinreichender Deutlichkeit aus den Titeln der Stellungnahmen. Dies gilt gleichfalls für das durch den geplanten Anlagenbetrieb und nicht nur in Störfällen bzw. durch Altlasten potentiell beeinträchtigte Schutzgut „Grundwasser“, auf das mit dem „Gutachten zur Wasserwirtschaft“, dem „Hydrogeologischen Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit“, den „Altlastentechnischen Untersuchungen zu Grundwasser“ und dem „Sicherheitskonzept“ nicht ausreichend klar und differenziert Bezug genommen wird. Dass Umweltinformationen betreffend das Schutzgut „Mensch und dessen Gesundheit“ unter dem Aspekt der Beeinträchtigung durch Lärm und Geruch vorliegen, kann allenfalls mittelbar aus dem Hinweis auf die „Schalltechnische Untersuchung“ und das „Geruchsgutachten“ hergeleitet werden. Auf die ebenfalls vorhandenen Informationen über die Schutzgüter „Luft(reinheit)“, „Klima“ und „Landschaftsbild“ wird mit der Nennung allein der Titel der Stellungnahmen nicht aufmerksam gemacht.
70Die spezifische Anstoßwirkung der Bekanntmachung, die mit den Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erzielt werden soll, war im Übrigen nicht etwa gegenüber dem Antragsteller entbehrlich, weil er durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW direkt angeschrieben worden ist und in diesem Zusammenhang weitere Gelegenheit hatte, sich inhaltlich zu informieren. Hieraus ergeben sich keine rechtlichen Folgerungen für das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB, in dem der Antragsteller sich äußern muss, will er den Eintritt der Präklusionswirkung verhindern. Er kann gegenüber anderen der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO fallenden Personen insoweit nicht - auch nicht im Hinblick auf den ihm als Umweltvereinigung zuzuschreibenden besonderen umwelt- bzw. naturschutzrechtlichen Sachverstand - schlechter gestellt werden.
71Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, und vom 9. Juni 1999 - 11 A 8.98 -, juris Rn. 29, zur Doppelrolle der Gemeinde als Behörde und Einwender im Planfeststellungsverfahren.
72Unerheblich ist zudem, ob die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konkret ursächlich dafür ist, dass ein Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, bzw. dafür, dass er während der öffentlichen Auslegung nichts bzw. nichts rechtzeitig eingewendet hat. Fehlt es an der erforderlichen Anstoßwirkung der Bekanntmachung bedarf es keines konkreten Kausalitätsnachweises zwischen dem Bekanntmachungsfehler und einer fehlenden, nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erhebung von Einwendungen.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 50.
74Nichts anderes gälte hier für den Antragsteller.
75Ob die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nach den Vorgaben der Planerhaltungsvorschriften §§ 214, 215 BauGB (noch) beachtlich ist, ist im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO unerheblich. Für § 214 BauGB kann im Grundsatz nichts anderes als im Verhältnis zwischen § 215 BauGB und der prozessualen Präklusionsnorm § 47 Abs. 2a VwGO gelten.
76Vgl. ausdrücklich zu § 215 BauGB OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 63 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 47.
77Unbeschadet dessen ist der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vorliegend auch weder nach § 214 BauGB unbeachtlich noch nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden.
78Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
79Die Anwendbarkeit der Unbeachtlichkeitsvorschrift ließe sich hier schon allein deshalb verneinen, weil die Auslegungsbekanntmachung - wie ausgeführt - Themenblöcke als solche überhaupt nicht - also nicht einmal einen einzelnen Themenblock - benennt.
80So Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2013- 1 MN 90/13 -, BauR 2013, 1658 = juris Rn. 59.
81Aber auch wenn eine Ermittlung von Themenblöcken aus den Titeln der aufgelisteten Stellungnahmen genügen würde, fehlten nicht nur einzelne Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen. Dies ergibt sich sowohl bei einer quantitativen Betrachtungsweise, für die der Wortlaut der Vorschrift spricht,
82vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 39, und vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, BRS Nr. 79 Nr. 46 = juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981 - juris Rn. 44,
83als auch - erst recht - bei einer qualitativen Betrachtungsweise, für die auf der Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben weit mehr spricht.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 19/13.NE -, juris Rn. 56.
85Denn die Auslegungsbekanntmachung erfüllte - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - hier allenfalls im Hinblick auf den „Artenschutz“ ihre Anstoßfunktion.
86Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2013, am selben Tag per Fax bei der Antragsgegnerin eingegangen, und damit innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB den Fehler schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.
873. Die Antragsfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller eingehalten. Er hat innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Normenkontrollantrag gestellt. Er hat diesen auch rechtzeitig innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
88II. Der Antrag ist begründet.
89Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist unwirksam.
901. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht.
91Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 32.
92Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei dem Bioenergiezentrum, dessen Zulässigkeit die Festsetzungen des Bebauungsplans - insgesamt - begründen, handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben.
93Nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG ist eine UVP (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Für die Annahme einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung reicht insoweit grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aus.
94Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006- 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 74, m. w. N.
95Die Antragsgegnerin ist vorliegend - wie sich schon aus der Planbegründung ergibt - angesichts der mit der Realisierung des Bioenergiezentrums an dem konkreten Standort verbundenen nachteiligen Umweltauswirkungen selbst in nachvollziehbarer Weise ohne Weiteres von der Notwendigkeit einer UVP ausgegangen. Die Umweltauswirkungen werden (unter anderem) in der Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl. Ing. C. vom 8. September 2011 untersucht.
96Im Übrigen beschränkt sich die Prüfung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht in Einklang.
97Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, NuR 2014 = juris Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 68 ff.
98Der Begriff des Umweltschutzes ist allerdings nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient.
99Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/2495 S. 12.
100Auslegungshinweise für den Begriff des Umweltrechts ergeben sich unionsrechtlich aus dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624).
101Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 31 ff.
102Deren Erwägungsgrund Nr. 7 lautet: „Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht ständig weiterentwickelt wird, sollte sich die Definition von Umweltrecht auf die Ziele der Umweltpolitik der Union, insbesondere den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der natürlichen Ressourcen beziehen….“ Art. 2 Abs. 1 Buchst. g) des Entwurfs definiert „Umweltrecht“ als eine Rechtsvorschrift der Union zur Umsetzung des Unionsrechts, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf folgenden Gebieten ist: „Gewässerschutz, Lärmschutz, Bodenschutz, Luftverschmutzung, Flächenplanung und Bodennutzung, Erhaltung der Natur und biologischen Vielfalt, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Biotechnologie, sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt, Umweltverträglichkeitsprüfung, Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren.“ Angesichts der Weite dieser Begriffsbestimmung - die materielles und formelles Recht erfasst - kann der Umweltbezug einer Vorschrift nur im Einzelfall ermittelt werden.
103Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315.
104Des Weiteren ist die Verbandsklage nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Auch diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 15, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 -, ZuR 2010, 28 = juris, vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 -, Slg. 2000, I-3201 = juris, und vom 9. Februar 1999- Rs. C-343/96 -, Slg. 1999, I-579 = juris Rn. 26; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 84, und vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 53 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 79; OVG S.-A., Urteil vom 18. November 2013 - 2 L 157/12 -, juris Rn. 39. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 = NuR 2010, 558 = juris Rn. 106 ff. zu § 62 BNatSchG a. F.
106§ 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf die im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert.
107Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 50, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 = juris Rn. 71, jeweils m. w. N.
108Auch die materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG setzt für den Fall eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan allerdings voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind, insbesondere, dass die Anforderungen an die mit der Bekanntmachung bezweckte Anstoßwirkung erfüllt sind.
109Vgl. zu den Anforderungen an das Eingreifen materieller Präklusionsnormen im Planfeststellungsverfahren z. B. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris Rn. 17, und vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1996, 684 = juris Rn. 30 f., Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, NuR 1996, 511 = juris Rn. 24 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 22 AS 13.40083 -, juris Rn. 19; OVG S.-A., Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 K 374/10 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 2. November 2010 - 3 R 375/10 -, juris Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 10. März 2010 - 5 M 153/09 -, juris Rn. 59; Hamb. OVG, Urteil vom 3. September 2001 - 3 E 36/98 P -, juris Rn. 37.
110Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen der § 47 Abs. 2a VwGO. Eine materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet danach vorliegend - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - wegen der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, insgesamt aus.
1112. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet unter beachtlichen formellen Fehlern, die zur Begründetheit des Verbandsnormenkontrollantrags führen.
112a) Ein solcher ergibt sich zunächst aus der Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28. September 2011.
113aa) Wie bereits ausgeführt, genügt diese im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Dieser Fehler ist auch – siehe oben ‑ beachtlich.
114bb) Es handelt sich bei der verletzten Vorschrift zudem um eine solche, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
115Mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit dort Anforderungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen in der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses gestellt werden, wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG (siehe jetzt Art. 6 Abs. 2 lit. e) RL 2011/92/EU) umsetzen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 44). Der Aarhus-Konvention liegt, wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe im Einzelnen ausgeführt hat, die Annahme zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken.
116Als verfahrensrechtliche Vorschrift hat § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit hier in Rede stehend, danach eine unmittelbar auf die Effektivierung des Umweltschutzes durch Effektivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung gerichtete Funktion. Sie zielt damit auf eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange und ist mit dieser Zielrichtung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG rügefähig.
117Vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 -, NuR 2008, 265 = juris Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, NuR 1989 = juris Rn. 28. Zu § 61 BNatSchG a. F. siehe Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 61 Rn. 20.
118Die Verletzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB für die Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen berührt auch Belange des Umweltschutzes, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UmwRG).
119cc) Der Antragsteller ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, obwohl er diesen im Aufstellungsverfahren nicht gerügt hat. Der - wie vorstehend ausgeführt - gerade durch diesen Verstoß hervorgerufene Präklusionsausschluss erstreckt sich nicht nur auf Einwendungen in der Sache, sondern greift auch für den Bekanntmachungsfehler, der den Präklusionsausschluss verursacht hat - hält man diesen überhaupt für präklusionsfähig.
120b) Ein beachtlicher formeller Fehler, der zur Begründetheit des Normenkontrollantrags des Antragstellers führt, ergibt sich daneben aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB.
121aa) Es liegt ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. Danach ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
122Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll ferner den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll schließlich die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Das förmliche Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB verlangt die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies ebenfalls, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
123Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987- 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.
124Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht demnach kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes soll gelten, wenn die Gemeinde (nur) einem Vorschlag des betroffenen Eigentümers entspricht und darüber hinaus diese Änderung weder auf andere Grundstücke nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Denn auch bei einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer und den Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinn der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte.
125Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
126Ausgehend hiervon hätte es nach der Änderung des Planentwurfs im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 einer erneuten Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bedurft.
127(1) Dies gilt zunächst, soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach Durchführung der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in seinen auf den Lärmschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde.
128Die Vorfassung enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung schalltechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wonach „zur Einhaltung des Immissionsschutzes (Immissionsrichtwert -6 dB(A)) am nächstgelegenen Wohnhaus die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 18. August 2011 im Kapitel 4 benannten schalltechnischen Minderungsmaßnahmen (max. Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationäre Schallquellen)) durchzuführen sind“. Das Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose gliedert sich in das Kapitel 4.1 „Anlagenbezogener Fahrzeugverkehr“, das Kapitel 4.2 „Stationäre Schallquellen“ und das Kapitel 4.3 „Schallabstrahlende Außenbauteile“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt in seiner beschlossenen Fassung gegenüber der Vorfassung maximal zulässige Schallleistungspegel konkret für die Geräuschquellen Abgaskamin, Abluftöffnung, Gemischkühler, Notkühler, Zuluftöffnung für die Blockheizkraftwerke 1 bis 4, für das Rührwerk der Fermenter 1 bis 4, die Feststoffeinbringung und den Prallreaktor 1 bis 4 fest. Hierbei handelt es sich um die in Kapitel 4.2 betrachteten „stationären Schallquellen“. Diese Änderung beruht auf einer Anregung der Bezirksregierung E. vom 4. November 2011. Diese hatte eine Berücksichtigung der unter Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose zugrunde gelegten Emissionsdaten vor allem für die stationären Schallquellen und für die auf dem Betriebsgelände eingesetzten Fahrzeuge angeregt. Vorgaben für den in Kapitel 4.1 behandelten anlagenbezogenen Fahrzeugverkehr dürften allerdings schon der textlichen Festsetzung der Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu schalltechnischen Minderungsmaßnahmen nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - zu entnehmen gewesen sein. Zwar bezog sich diese allgemein auf das Kapitel 4. Mit der Bezugnahme auf „maximale Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationären Quellen))“ dürften aber die im Kapitel 4.1 zugrundegelegten Emissionsdaten nicht zum Bestandteil der Festsetzung gemacht worden sein. Anderes gilt jedoch für die in Kapitel 4.3 für die schallabstrahlenden Außenbauteile der Blockheizkraftwerke und der Halle mit den Trocknungsanlagen zugrunde gelegten Bauschalldämmmaße. Zwar sind diese nach dem Aufbau des Kapitels 4 nicht den „stationären Schallquellen“ unter 4.2 zugeordnet, auf die die textliche Festsetzung der Vorfassung im Wortlaut Bezug genommen hat. Nach dieser waren aber die „Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße“ ebenfalls zu erfüllen. Solche sind nur für die schallabstrahlenden Außenbauteile nach Kapitel 4.3 relevant, so dass die textliche Festsetzung der Vorfassung dahingehend auszulegen ist, dass sie die unter Kapitel 4.3 benannten „schalltechnischen Minderungsmaßnahmen“ gleichfalls umfasste. Die textliche Festsetzung maximal zulässiger Schallleistungspegel in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernimmt die Vorgaben aus Kapitel 4.3 für die Bauschalldämmmaße der schallabstrahlenden Außenbauteile nicht mehr. Sie stellt daher nicht lediglich eine Klarstellung dar, sondern beinhaltet eine inhaltliche Änderung.
129Eine erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB war insoweit auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung zum Lärmschutz, die die „schallabstrahlenden Außenbauteile“ nicht mehr erfasst und somit eine geringere Regelungsdichte im Vergleich zur Vorfassung aufweist, ist für die Betroffenen zumindest potentiell nachteilig. Aus der Schalltechnischen Untersuchung ergibt sich (siehe dort insbesondere Absatz 3 der Zusammenfassung), dass zur Einhaltung des Immissionszielwerts am nächstgelegenen Wohnhaus die schalltechnischen Minderungsmaßnahmen an den schalltechnisch relevanten Quellen notwendig seien und dass hierzu die Einhaltung der maximalen Schallleistungspegel der Aggregate und der Mindestanforderungen an die Bauschalldämmmaße gehört.
130(2) Auch soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach der Offenlegung in seinen auf den Geruchsimmissionsschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde, hätte es eines erneuten Beteiligungsverfahrens bedurft.
131Die Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung geruchstechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die regelte, dass „zur Einhaltung der Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0.25) an den nächstgelegenen Wohnhäusern die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 23. August 2011 benannten Festlegungen für immissionsmindernde Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten etc.) umzusetzen“ sind. In der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist demgegenüber eine Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten nach § 11 BauNVO enthalten. Danach darf der Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen, ausgehend von den zwei SO-Gebieten, einen Wert von 1.177,724 GE/s nicht überschreiten. Weiterhin darf der Geruchsstoffstrom aus den Blockheizkraftwerken einen Wert von 9.320 GE/s und aus den Hackschnitzelöfen einen Wert von 1.877,22 GE/s nicht überschreiten. Die Antragsgegnerin reagierte mit dieser Änderung auf die Stellungnahme des Kreises X2. vom 7. November 2011, in der angeregt worden war, den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen und aus den Blockheizkraftwerken auf bestimmte Werte zu beschränken.
132Soweit die Antragsgegnerin in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen einen Wert von 1.177,724 GE/s festsetzt, ergibt sich dies auf der Grundlage der Angaben in Kapitel 3.1 der Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011 (405 GE/s für das Fahrsilo plus 4 mal 181,5 GE/s für den Feststoffeintrag, plus 4 mal 7,2 GE/s für den Abfüllplatz plus 4 mal 4,383 für die Verdrängungsluft = 1177,332 GE/s). Dies gilt ebenso für den Wert von 9.329 GE/s (4 mal 2330 GE/s) für den Geruchsstrom aus den Blockheizkraftwerken. Insoweit handelt es sich um eine schlichte Übernahme der Vorgaben aus dem Geruchsgutachten. Es fehlt allerdings in der geänderten textlichen Festsetzung an Vorgaben für die in der Vorfassung noch angesprochenen „immissionsmindernden Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten, etc.)“. Für diese enthält die textliche Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten in der beschlossenen Fassung des Bebauungsplans keine Regelung mehr. Sollte der Gutachter, was sich dessen Ausführungen in der Geruchsimmissionsprognose nicht sicher entnehmen lässt, in Bezug auf bestimmte Geruchsquellen eine - an Kaminhöhe und Austrittsgeschwindigkeit geknüpfte - Abluftfahnenüberhöhung bei seiner Ausbreitungsberechnung berücksichtigt haben, handelte es sich insoweit nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern ggf. um eine inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung in der Vorfassung. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner weitergehenden Prüfung.
133Denn eine inhaltliche Änderung der Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz liegt in jedem Fall in der Aufnahme einer Begrenzung des Geruchsstoffstroms aus den Hackschnitzelöfen auf einen Wert von 1.877,22 GE/s. Die Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011, auf die die textliche Festsetzung in der Vorgängerfassung Bezug nahm, berücksichtigte die Holz- bzw. Hackschnitzelverbrennung - hierauf hatte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 hingewiesen - noch nicht. Diese war erst Gegenstand ergänzender Berechnungen, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens erfolgten. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der Geruchsgutachter vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 wurde hierbei eine Holzverbrennung in den Hackschnitzelöfen mit einem Durchsatz von 16.000 t/a und einem Abluftvolumen von 18.265 m3/h zugrunde gelegt. Ausgehend hiervon wurden erstmals die von den Hackschnitzelöfen ausgehenden Geruchsemissionen in die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz einbezogen. Dies stellt nicht lediglich eine inhaltliche Klarstellung dar.
134Ein erneutes Beteiligungsverfahren war auch nicht insoweit ausnahmsweise entbehrlich. Im Hinblick auf die Festsetzung eines Werts für den Geruchsstoffstrom aus den Hackschnitzelöfen stellte sich ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht als eine bloße Förmlichkeit dar. Zwar soll nach den Angaben der Geruchsgutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 - die sich die Antragsgegnerin in der ergänzten Planbegründung zu Eigen gemacht hat - die Holzverbrennung mit dem oben genannten Durchsatz und Abluftvolumen die Immissionswerte an den Wohnhäusern nicht ändern, die Holzverbrennung stelle keine relevante Quelle dar. Diese Bewertung lässt aber das Erfordernis eines erneuten Beteiligungsverfahrens nicht entfallen, in dem die Möglichkeit der Äußerung zum Inhalt der ergänzenden Festsetzung und der Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden - abwägungsrelevanten - Annahmen bestanden hätte. Dass dies im oben beschriebenen Sinne nichts hätte erbringen können, lässt sich nicht feststellen.
135(3) Auch die Änderung der textlichen Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung machte ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.
136In der Vorfassung lautete der Satz 2 der textlichen Festsetzung, die das nicht kontaminierte Niederschlagswasser betrifft, wie folgt: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über eine belebte Bodenzone in Mulden auf dem Gelände zu versickern.“ Die geänderte Fassung lautet demgegenüber: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über belebte Bodenzonen auf dem Gelände zu versickern.“
137Hintergrund dieser Änderung der Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung waren die Ergebnisse der Ergänzung des Gutachtens zur Wasserwirtschaft des Ingenieurbüros T2. vom 16. Januar 2012, mit der unter anderem eine Anpassung an das Störfall-Gutachten erfolgen sollte. Das ergänzende Gutachten, das die geänderte Planbegründung aufgreift, baut daher auf der Annahme auf, dass die Standflächen für die Annahmebehälter, Lagerbehälter, Fermenter und Nachgärer umwallt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass im Havariefall das Volumen des größten Behälters aufgefangen werden kann. Dies führt nach dem Ergänzungsgutachten zum Wegfall der - im Vorhaben- und Erschließungsplan auch in der beschlossenen Fassung weiterhin eingezeichneten - Versickerungsmulden innerhalb des umwallten Bereichs (die Umwallung ist in dem dem Ergänzungsgutachten beigefügten Plan eingezeichnet, umfasst die Annahmebehälter hier allerdings nicht; im vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplan ist sie nicht eingetragen). Betreffend die Behandlung von nicht kontaminiertem Niederschlagswasser differenziert das Ergänzungsgutachten daran anknüpfend wie folgt: Innerhalb des umwallten Bereichs erfolgt eine flächige Versickerung durch eine - entsprechend herzurichtende - schwach durchlässige Bodenschicht. Außerhalb des umwallten Bereichs bleibt es bei einer Versickerung über Versickerungsmulden. Die geänderte textliche Festsetzung ermöglicht daher im Vergleich zur Vorfassung, die insgesamt eine Versickerung in Mulden vorgab, eine flächige Versickerung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers innerhalb des umwallten Bereichs. Es handelt sich damit um eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs von nicht unerheblichem Gewicht. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass eine flächige Versickerung - gerade unter den gegebenen besonderen Umständen - eine besondere Herrichtung des Bodens voraussetzt. Dieser muss zum einen die flächige Niederschlagswasserversickerung funktionsgerecht ermöglichen, zum anderen den Anforderungen an den Grundwasserschutz im Fall einer Havarie eines Anlagenbehälters genügen. In Anbetracht dessen war die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens auch insoweit nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dass in einem solchen mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes mehr vorgebracht worden wäre, kann nicht unterstellt werden.
138Der Erforderlichkeit der erneuten Durchführung des Beteiligungsverfahrens im Hinblick auf die genannten Änderungen der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach der Offenlage im Herbst 2011 kann im Übrigen nicht entgegen gehalten werden, dass es der in Rede stehenden Festsetzungen zum Lärm- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan möglicherweise nicht bedurft hätte. Darauf, ob die Antragsgegnerin es bei der Feststellung der Vollzugsfähigkeit des Plans im Hinblick auf die in Rede stehenden Aspekte hätte belassen und die Konfliktlösung im Detail dem Genehmigungsverfahren hätte überlassen können, kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin hat sich dazu entschieden, die Konflikte auf der Ebene der Planung zu behandeln. Sie hat die Konfliktlage durch die Einholung von Gutachten und - deren Ergebnissen folgend - durch konkrete Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Planungsebene bewältigt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan somit den Anspruch an sich stellt, Lärm- und Geruchsimmissionskonflikte sowie das Problem der Niederschlagswasserbehandlung - weitgehend - bereits auf Planungsebene zu bewältigen, unterliegen auch die diesbezüglichen Festsetzungen dem ‑ ggf. auch erneuten - Beteiligungsverfahren.
139Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 39.
140bb) Der Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist beachtlich.
141Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 5 BauGB ist ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 dann unbeachtlich, wenn bei Anwendung von § 4a Abs. 3 Satz 4 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
142Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den in Rede stehenden Verfahrensmangel rechtzeitig den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprechend geltend gemacht. Er hat mit dem am 7. März 2013 - und damit innerhalb der Jahresfrist - bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz gerügt, dass eine erneute öffentliche Auslegung nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich gewesen wäre, weil es sich entgegen der von der Verwaltung in der Drucksache Nr. St 09/711 für die Sitzung des Rats am 29. Februar 2012 vertretenen Auffassung bei den vorgenommenen Änderungen nicht nur um redaktionelle Klarstellungen missverständlicher Formulierungen gehandelt habe. Beispielhaft - aber nicht abschließend - hat der Antragsteller auf die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz Bezug genommen. Dies genügt den Anforderungen an die Geltendmachung der Gesetzesverletzung.
143Vgl. hierzu z. B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, BRS 79 Nr. 51 = juris Rn. 34, m. w. N.
144cc) Mit dem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch eine Vorschrift verletzt, die - im konkreten Fall - im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
145Die geänderten textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans betrafen den Immissionsschutz sowie den Schutz des Grundwassers - und damit den Umweltschutz.
146Vgl. zum Immissionsschutz als Bestandteil des Umweltschutzes z. B. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722 = juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 28; Rh.-Pf. OVG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, NuR 2009, 882 = juris Rn. 121, jeweils m. w. N. Siehe auch die Definition von Umweltrecht im Vorschlag für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624), Erwägungsgrund Nr. 7 und Art. 2 Abs. 1 g) i), ii) und x); darauf Bezug nehmend auch Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 - 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 Rn. 31 ff.
147Die erneute Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB diente damit vorliegend der fehlerfreien Ermittlung und letztlich der fehlerfreien Abwägung der die geänderten Festsetzungen betreffenden relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange. Insoweit ist auch ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Verletzung einer dem Umweltschutz dienenden Vorschrift, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG zur Begründetheit einer Umweltverbandsklage führen kann.
148dd) Eine Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet schon im Ansatz deswegen aus, weil die Verletzung von § 4a Abs. 3 BauGB erst nach dem Ende der Offenlegung des Plans entstanden ist.
149c) Die vorgenannten Verfahrensfehler führen jeder für sich jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
150Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
151Dies erschließt sich für den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB unmittelbar, weil er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan insgesamt betrifft, gilt aber gleichermaßen für den Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB. Dass die übrigen Sondergebietsfestsetzungen auch ohne die in Rede stehenden, mit einem Verfahrensfehler belasteten Festsetzungen zur Bewältigung der infolge der Realisierung des Vorhabens auf den Sondergebietsflächen entstehenden Immissionskonflikte Bestand haben sollten, kann nicht angenommen werden. Auch im Hinblick auf die Festsetzungen zur Beseitigung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers lässt sich dies jedenfalls nicht mit der im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Sicherheit feststellen. Denn die Regelung der Frage der Niederschlagswasserbeseitigung war, wie sich auf der Grundlage der Planbegründung im Zusammenhang mit den hier in Bezug genommenen wasserwirtschaftlichen Gutachten ergibt, aus der Sicht der Plangeberin von hervorgehobener Bedeutung. Das Problem der Niederschlagswasserbeseitigung sollte auch planerisch zumindest konzeptionell gelöst werden. Können danach die Sondergebietsfestsetzungen insgesamt keinen Bestand haben, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan, dessen Kernstück die Sondergebietsfestsetzungen bilden, in seiner Gesamtheit unwirksam.
152III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
1531. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
154Der Antragsteller rügt insoweit einen Verstoß gegen die Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk E. - GEP 99 - dessen hier maßgeblicher Teil nach Übernahme der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr bis zum Inkrafttreten eines neuen Regionalplans für dessen Verbandsgebiet fort gilt. Der GEP 99 ordnet das Plangebiet nach den zeichnerischen Festlegungen dem „Allgemeinen Agrarbereich“ (2.2) zu. Zusätzlich ist das Plangebiet mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (2.5) überlagert. Bei den in der textlichen Darstellung hierzu jeweils formulierten, also solche bezeichneten „Zielen“ handelt es sich jedoch nicht um verbindlich zu beachtenden Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.
155Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 7 ff., Beschluss vom 1. Juli 2005 - 4 BN 26/05 -, BRS 69 Nr. 50 = juris Rn. 4, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS 66 Nr. 5 = juris Rn. 26 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2013 - 10 D 74/11.NE -, juris Rn. 39, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 72.
156Hiergegen spricht schon die großflächige, im Detail nicht differenzierte Zuordnung von Flächen zum „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“, aber auch zum Bereich für „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Die Bereiche sind in einer Größenordnung und mit einer Grobrasterung ausgewiesen, die darauf schließen lassen, dass eine für die Annahme eines Ziels der Raumordnung - in Abgrenzung zum Grundsatz - erforderliche abschließende Abwägung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum nicht stattgefunden hat.
157Die „Ziel“vorgaben, soweit im vorliegenden Zusammenhang betroffen, erreichen überdies keine Regelungsdichte, die den Schluss rechtfertigen würde, diese nähmen eine abschließende Abwägung bereits vorweg. Gerade die unter 2.5 „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ formulierten Zielvorgaben zum hier maßgeblichen Unterpunkt „Die Landschaft nachhaltig schützen und entwickeln“ sind als Soll-Vorschriften konzipiert und nehmen auf die „Abwägung von raumrelevanten Nutzungsansprüchen“ gerade Bezug. Sie verweisen damit auf die noch erforderliche Abwägung auf der nachfolgenden Planungsebene und erfüllen als solche nicht die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung“ bzw. einer „abschließenden landesplanerischen Abwägung“. Dies ist bei Soll-Vorschriften zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
158vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 8 f.,
159setzt aber - wie aus sonst - voraus, dass die „Ziel“vorgabe der Soll-Vorschrift mit einem Verbindlichkeitsanspruch auftritt, der Planungsträger mit dieser also über eine Abwägungsdirektive hat hinausgehen wollen. Dies ist hier nicht feststellbar
1602. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
161Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
162Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
163Gemessen daran ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan insbesondere den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB (Nutzung erneuerbarer Energien), des § 1 Abs. 6 Nr. 8 b) (Belange der Landwirtschaft) und des § 1 Abs. 6 Nr. 8 c) (Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen).
1643. Soweit der Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen einer Nichtvollziehbarkeit unter artenschutzrechtlichen Aspekten,
165vgl. zu dieser Spielart eines Vollzugshindernisses BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 70 ff., vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 20 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 138, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 127 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 72,
166rügt, sei Folgendes angemerkt:
167Das bisherige Vorbringen des Antragstellers dürfte vorliegend nicht auf die Annahme führen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse - diese bedürften im Fall der Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wohl zumindest einer Aktualisierung - darauf zu schließen war, dass hier insbesondere in Rede stehende artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zum Nachteil geschützter Vogelarten durch die Umsetzung der Planung verwirklicht werden.
168a) Das Tötungsverbot dürfte im Hinblick auf die von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfassten Vogelarten nicht betroffen sein.
169Eine signifikante Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos geschützter Arten,
170vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12/10 -, NuR 2011, 866 = juris Rn. 99, vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 122 ff., vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 97, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 24 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 158 und 175, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 143, 145 und 177 ff.,
171die namentlich für die Phase der Baufeldfreimachung, sollte sie während der Brutsaison stattfinden, in Rede steht, dürfte vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten nicht zu gegenwärtigen sein, auch wenn die Antragsgegnerin nicht alle im Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgeschrieben hat.
172b) Den ferner in Betracht kommenden Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfte die Antragsgegnerin ebenfalls hinreichend beachtet haben.
173Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zwar vorliegend nach den Angaben in der Artenschutzprüfung voraussichtlich im Zuge der Umsetzung des Vorhabens im Hinblick auf mehrere geschützte Vogelarten, insbesondere das Schwarzkehlchen, verwirklicht. Es greifen vorliegend jedoch die besonderen, den Verbotstatbestand ergänzenden Regelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Eine fehlerfreie Abwägung nach den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB unterstellt, greift vorliegend § 44 Abs. 5 Satz 2, wonach dann, wenn unter anderem die in Anhang IVa der FFH-RL aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
174Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 ‑, BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 67 ff. (unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/5100, S. 11 f.); OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 104, Beschluss vom 6. September 2010 - 20 B 828/10 -, S. 6 d. amtl. Umdrucks.
175Mit den vorliegend vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dürfte hinreichend sichergestellt sein, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Rede stehenden Vogelarten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird. Die Ausgleichsmaßnahmen werden von den Gutachtern im Landschaftspflegerischen Begleitplan und insbesondere in der Artenschutzprüfung im Einzelnen dargestellt und in ihrer Funktion erläutert. Die Gutachter haben insbesondere plausibel gemacht, dass bei der Planung von Ausgleichsmaßnahmen vornehmlich auf die Habitatansprüche des Schwarzkehlchens abgestellt wurde, da diese Art einerseits den größten Konflikt bei der Planung darstelle und andererseits die höchsten Ansprüche an die Ausgleichsflächen stelle. Im Übrigen wurde in der Artenschutzprüfung die Eignung der Ausgleichsmaßnahmen auch für die anderen Vogelarten weitgehend erläutert. Ausgehend hiervon ergeben sich allein auf der Grundlage der pauschalen Gegenbehauptung des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel an der Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahmen für alle betroffenen Vogelarten.
176Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird, auch hinreichend gewährleistet. Diese Maßnahmen sind zugleich als ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehen und als solche den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB entsprechend abgesichert. Die planinternen Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand der textlichen Festsetzungen in den Ziffern 2.2 und 2.3 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die planexternen Kompensationsmaßnahmen sind mit dem Durchführungsvertrag ausreichend abgesichert.
177Eine angemessene Sicherung des planexternen Ausgleichs kann auch außerhalb bauleitplanerischer Festsetzungen erreicht werden. Neben solchen Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung stellt der Gesetzgeber in § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gleichberechtigt vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen, soweit sie auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Dies gilt auch für den Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
178Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 83 ff.
179Ausgehend hiervon liegt eine hinreichende Sicherung der externen Ausgleichsflächen vor. Die Pflicht der Beigeladenen zur rechtzeitigen vorgezogenen Durchführung und dauerhaften Aufrechterhaltung der planexternen Kompensationsmaßnahmen auf den Flächen A 1, A 2a und A 2b nach den Vorgaben im landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung ist durch die Regelungen in § V 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Durchführungsvertrags ausreichend abgesichert. Dass die planexternen Grundstücke hierfür auch zur Verfügung stehen, ist mit der in § V 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrags festgeschriebenen Verpflichtung der Eigentümer der Ausgleichsflächen, auf den entsprechenden Grundstücken innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss beim Grundbuchamt Rheinberg eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen, ebenfalls hinreichend gewährleistet.
180Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BRS 76 Nr. 219 = juris Rn. 199.
181Der hinreichenden Sicherung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass sich die Flächen A 1 und A 2a außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin befinden. Dies könnte dann problematisch sein, wenn die andere Gemeinde selbst Eigentümerin der fraglichen Grundstücke wäre und sich mit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung in unzulässiger Weise in ihrer Planungshoheit beschränken würde.
182Vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 1a Rn. 132 f., 146 (Stand der Bearbeitung: August 2009).
183Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
184Hingewiesen sei allerdings darauf, dass möglicherweise nicht ausreichend abgesichert die im Landschaftspflegerischen Begleitplan des Weiteren zugrunde gelegte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist, die darin besteht, dass die Grünlandbereiche im Plangebiet wo möglich zu erhalten bzw. wieder herzurichten seien (S. 13), wobei keinesfalls das bestehende Grünland durch „englischen Rasen“ und Ziersträucher ersetzt werden dürfe. Diese Maßnahme hat nach den gutachterlichen Angaben ebenfalls die Funktion der Absicherung der Habitatan-sprüche der betroffenen Vogelarten. Eine vergleichbare Zielsetzung verfolgt offenbar das im Landschaftspflegerischen Begleitplan für das M 1 vorgesehene Einsäen der Pflanzstreifen und Saumbereiche mit einer Saatgutmischung für Extensivrasen (S. 16). Dieses ist ebenfalls weder planerisch noch vertraglich ausdrücklich abgesichert.
185c) Relevante Verstöße gegen das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürften ebenfalls nicht zu erwarten sein.
186Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008- 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 26 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 juris Rn. 194, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183.
187Auch insoweit gilt, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit durchzuführen, eine erhebliche Störung der Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten vermeidet. Nicht baubedingte Störungen, sondern solche, die vom Anlagenbetrieb ausgehen, insbesondere die hierdurch verursachten (Verkehrs-)Lärmimmissionen, sind - anders als der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 angemerkt hatte - in der Artenschutzprüfung betrachtet worden. Die Gutachter gehen insoweit davon aus, dass sich hinsichtlich der Verkehrsströme, da diese in einem kontinuierlichen Rahmen ablaufen werden, ein Gewöhnungsprozess einstellen könne. Nicht ohne weitere Erklärung verständlich ist allerdings, warum die Gutachter im Weiteren zugrunde legen, die Anlagen selbst würden kaum Lärmimmissionen verursachen (S. 13). Die Gesamteinschätzung, dass infolge der anlagen- und betriebsbedingten Wirkprozesse - einschließlich der Lärmimmissionen populationsrelevante Auswirkungen in Ansehung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen insoweit nicht zu erwarten seien, bedürfte daher möglicherweise weitergehender Plausibilisierung.
1884. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin bei einer Fortsetzung der Planung/Neuplanung insbesondere das Kongruenzgebot des § 12 BauGB sowie Fragen der gebotenen Regelungstiefe im Auge behalten müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im Fall einer Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dieser ein abgewandeltes Vorhaben - wie den Ausführungen des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, steht nicht mehr die Errichtung von vier 500 kW-Biogasanlagen, sondern von zwei 1 MW-Anlagen im Raum - zum Gegenstand haben dürfte. Zu beachten sein dürfte insbesondere zudem, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan - anders als die textliche Festsetzung unter Ziffer 3. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - an die Vorgaben der Ergänzung des wasserwirtschaftlichen Konzepts im Zusammenspiel mit dem Sicherheitskonzept nicht bzw. nicht vollständig angepasst worden ist. Auf die entsprechende Erörterung in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
189Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C. -H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Antragsgegnerin. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks L. Straße in C. H. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt; die Antragsstellerin ist ferner Eigentümerin des benachbarten Grundstücks L. Straße .
3Das ca. 11.600 qm große Plangebiet wurde in der Vergangenheit als Bauhof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands Rheinland genutzt. Es liegt im Ortsteil C1. zwischen der L. Straße, der G. -T. -Straße, der Straße G1. und der Stadtbahntrasse in ca. 1,5 km Entfernung zum Stadtteilzentrum C1. . Der Plan setzt in dem nordwestlichen Teil des Plangebiets an der L. Straße ein Mischgebiet und eine Versorgungsfläche - mit der Zweckbestimmung Elektrizität auf einer Fläche von 6 x 3 m und der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung auf einer Fläche von 6 x 6 m -, am nördlichen Rand des Plangebiets eine private und am östlichen Rand des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche sowie dazwischen drei allgemeine Wohngebiete und öffentliche Verkehrsflächen fest. Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin sieht ausweislich der Planbegründung die Errichtung eines Gesundheitszentrums und eines innerstädtischen Wohnquartiers mit Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern vor.
4Der Plan enthält folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
5„9.1 Lärmpegelbereiche
6Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteilen von Gebäuden innerhalb der vorstehend benannten maßgeblichen Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
7Lärmpegelbe- reich DIN 4109 |
Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) |
Wohnungen/ Aufenthaltsräume erforderlich R`w,res der Außenbauteile in dB |
Büroräume erforderlich R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
92) Ausnahmen von den o. g. Festsetzungen 9.1 sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“
10Die verschiedenen Lärmpegelbereiche sind durch farbige Flächen in einer - ohne Angabe eines Maßstabs - verkleinerten Zeichnung dargestellt.
11Zu den Gebäudehöhen enthält der Plan folgende Festsetzungen:
12„4. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 Abs. 3 BauGB)
13Es werden Gebäudehöhen (GH) als Maximalhöhen über Straßenniveau festgesetzt.
14Als Bezugspunkt für die Gebäudehöhe gilt die Achshöhe der erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche. Die Achshöhe ist in der Mitte der Straßenfront von Hausgruppe bzw. Doppelhaus lotrecht zur erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche zu messen. Als erschließend wird diejenige Straßenfront festgelegt, über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird (MI: L. Straße, WA 1: Planstraße 2, WA 2: Planstraße 3, WA 3: Planstraße 1).“
15Beigefügt ist eine erläuternde Skizze.
16Der Plan enthält ferner u.a. folgenden Hinweis:
17„8. Geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße
18Ein Koordinatenplan für die geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße ist Bestandteil des Bebauungsplans.“
19Ferner enthält der Plan den Vermerk:
20„Koordinaten können bei Bedarf von FB 6-61 Stadtplanung bereit gestellt werden.“
21Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt:
22Im Mai 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Planaufstellung im Verfahren gemäß § 13a BauGB und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung wurde der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung
23gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2011 bis 13. Januar 2012 öffentlich ausgelegt. Dazu äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 6., 9. 10. und 11. Januar 2012 und machten im Wesentlichen geltend: Der Standort des Blockheizkraftwerks am Rand des Plangebiets sei nicht sachgerecht gewählt. Dessen Abgase führten zu erheblichen Belästigungen. Die Festsetzung eines Mischgebiets an der L. Straße decke sich nicht mit der nach der Begründung beabsichtigten Errichtung eines Gesundheitszentrums. Die Verkehrsführung entlang ihres Grundstücks sei unzumutbar. Die Verkehrslärmproblematik sei nicht angemessen bewältigt. Die Höhe des zwischen den Planstraßen geplanten Gebäudes sprenge das in der Umgebung anzutreffende Maß.
24Der Plan wurde aufgrund eines Beschlusses der Antragsgegnerin nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30. April bis 15. Mai 2012 in einer geänderten Fassung erneut ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde erklärt, Stellungnahmen seien nur zu den geänderten bzw. zu den ergänzten Teilen abzugeben. Am nördlichen Rand des Plangebiets ist in der ausgelegten Entwurfsfassung eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Elektrizität dargestellt. Zu dem geänderten Planentwurf äußerten sich die Antragsteller ergänzend mit Schreiben vom 30. April und 11. Mai 2012.
25Die Antragsgegnerin nahm unter dem 24. April 2012 erstellte gesonderte Pläne zur Erschließung des Plangebiets zu den Aufstellungsvorgängen, in denen auch die Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße dargestellt war.
26Am 3. Juli 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 10. September 2012 den Vermerk auf der Planurkunde, dasss der Rat den Bebauungsplan am 3. Juli 2012 beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. September 2012.
27Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor:
28Die Mischgebietsfestsetzung sei als „Etikettenschwindel“ zu werten. Nach der aus der Satzungsbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin solle ein Medizinisches Kompetenzzentrum ohne Wohnnutzung entstehen, die Mischgebietsfestsetzung sei deshalb nicht von einer planerischen Intention getragen und damit nicht erforderlich oder jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen. Es verursache störende tieffrequente Geräusche und verbreite Luftschadstoffe. Zudem sei die Standortwahl am Rand des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück abwägungsfehlerhaft. Erst nach der Offenlegung sei die Festsetzung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Elektrizität“ in eine räumlich differenzierte Festsetzung „Elektrizität“ zum Plangebiet hin und „Kraft-Wärme-Kopplung“ zu ihrem Grundstück hin geändert worden.
29Die Antragsteller beantragen,
30den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung führt sie aus:
34Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu werden, der bei Nutzung der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Zufahrt zu den Stellplätzen im Plangebiet entstehe, sei objektiv geringwertig. Bis 2004 sei das Grundstück als Betriebshof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands mit schweren Fahrzeugen angefahren worden. Durch die Änderung der Nutzung würden die Grundstücke der Antragsteller erheblich aufgewertet. Mit einer Anlegung der Zufahrt hätten die Antragsteller rechnen müssen. Ebenso geringwertig, jedenfalls aber nicht schutzwürdig, sei das Interesse der Antragsteller, von den äußerst geringen Auswirkungen des in der Nähe ihres Grundstücks vorgesehenen Blockheizkraftwerks verschont zu bleiben. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Durch eine Unwirksamkeitserklärung könnten sie ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Eine Bebauung des vorderen Bereichs sei auch nach § 34 BauGB möglich. Ebenso könnte die vorgesehene Zufahrt ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW angelegt werden. Das Blockheizkraftwerk könne auch nach § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanlage zugelassen werden. Der Antrag sei ferner unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei insbesondere nicht abwägungsfehlerhaft. Es liege mit Blick auf das festgesetzte Mischgebiet kein „Etikettenschwindel“ vor. Der Bebauungsplan lasse dort durchaus auch Wohnnutzungen und andere Nutzungen zu, verbindliche Pläne für die Errichtung eines medizinischen Kompetenzzentrums gebe es nicht. Auch nach der Planbegründung sei von einer Mischnutzung des Gebäudes die Rede. Ebensowenig sei die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks abwägungsfehlerhaft. Nach den Gutachten zu Schadstoffen und Lärmbelastungen sei nicht mit erheblichen Belastungen der Grundstücke der Antragsteller zu rechnen. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht mit Blick auf die Verkehrsbelastung festzustellen. Der Immissionspegel auf der L. Straße erhöhe sich lediglich um 0,3 dB (A), diese Erhöhung sei geringfügig und könne vernachlässigt werden. Schließlich sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Zufahrt zum Plangebiet neben dem Grundstück der Antragsteller angelegt worden sei. Nach den gutachtlichen Feststellungen würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten.
35Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin das Originalexemplar des in der Planurkunde in Bezug genommenen Koordinatenplans vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem erfolglos abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 7 B 1204/12.NE -, und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original der Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplans Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
38Der Antrag ist zulässig.
39Die Antragsteller sind antragsbefugt.
40Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
42Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
44In der planerischen Abwägung sind – neben dem Grundeigentum im Plangebiet – auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
46Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71 = BauR 2012, 76, m. w. N.
48Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm und Erschütterungen durch das Blockheizkraftwerk, das aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans planungsrechtlich zugelassen werden könnte, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller erheblich sind. Entsprechendes gilt für die Verkehrslärmimmissionen durch die Zufahrt zum Plangebiet, die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführt. Beide Aspekte hält der Senat - anders als die Antragsgegnerin - keineswegs für objektiv geringwertig oder von vornherein nicht schutzwürdig.
49Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
50Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
52Die Antragsteller haben bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von dem durch den Plan zugelassenen Blockheizkraftwerk ausgehen. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter.
53Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern schließlich nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.
54Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
56Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin folgt ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäude in entsprechender Weise planungsrechtlich nach § 34 BauGB bzw. § 14 BauNVO zulässig wären. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen jedenfalls im Zufahrtsbereich zur L. Straße für die Antragsteller von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein.
57Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deshalb an einem formellen Mangel, weil ein in Bezug genommener Bestandteil, der Koordinatenlageplan, nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist (dazu 1.); er leidet ferner an materiellen Mängeln, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4. (dazu 2.) ebenso wie die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 9.1 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu 3.); diese Fehler führen jeweils zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu 4.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an einem Mangel des Verfahrens leidet (dazu 5.), merkt aber vorsorglich an, dass wenig dafür spricht, dass die von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Mängel vorliegen und durchgreifen (dazu 6.).
591. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel, weil die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung von aus mehreren Bestandteilen bestehenden Bebauungsplänen mit Blick auf den in Bezug genommenen Koordinatenlageplan nicht erfüllt sind.
60Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sicher gestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rats im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Besteht die Satzung – wie hier – aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass jeder Teil der Satzung mit einem Ausfertigungsvermerk versehen oder durch körperliche Verbindung eine Gesamturkunde hergestellt wird, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.
61Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
62Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der dem Senat im Original vorgelegte Koordinatenlageplan, der nach der Planurkunde Bestandteil des Bebauungsplans sein soll, trägt keinen Ausfertigungsvermerk. Eine hinreichende Ausfertigung auch des Koordinatenlageplans ist nicht durch den Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. September 2012 auf der Planurkunde des Bebauungsplans gegeben, denn der Koordinatenlageplan ist nicht körperlich mit der Urkunde des Bebauungsplans zu einer Gesamturkunde zusammengefügt.
63Ob es ausnahmsweise genügt, dass die Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil Bezug nimmt, wenn kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, hat der Senat bislang offen gelassen.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
65Dies bedarf auch aus Anlass der hier zu treffenden Entscheidung keiner Klärung. Denn eine solche zweifelsfreie Bezeichnung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Bezugnahme in der Planurkunde mit dem schlichten Ausdruck „Koordinatenplan“ das vorgelegte Original mit seinen näheren Bezeichnungen nach Plannummer, Projektnummer und Planverfasser nicht hinreichend genau in Bezug nimmt.
66Angesichts des aufgezeigten Ausfertigungsmangels kann dahinstehen, ob dieser Bestandteil des Plans in einer § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden ist.
67Vgl. zu den Anforderungen an die Bekanntmachung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.
682. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4 unbestimmt ist.
69Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die Textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013,1966.
71Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Erschließungsstraßen waren aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
73Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche ist hier nicht erfolgt. Soweit der Bebauungsplan auf den oben genannten „Koordinatenplan“ verweist, ergibt sich daraus - ungeachtet des aufgezeigten Ausfertigungsmangels - inhaltlich keine Bestimmung auch der Höhe der geplanten Erschließungsstraße. Die weiteren Ausbaupläne, die sich mit dem Bearbeitungsstand vom 24. April 2012 bei den Aufstellungsunterlagen finden, enthalten zwar detaillierte Höhenangaben. Diese Pläne sind indes in der Planurkunde nicht in Bezug genommen und können – ungeachtet ihrer mangelnden Ausfertigung – der Ermittlung des Inhalts des Plans auch deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil sie im Rahmen des Straßenausbaus jederzeit änderbar waren.
74Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar mag es sinnvoll sein, bei der Planung neuer Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von der Festsetzung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst werden kann. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Erschließungsstraße bezieht, so macht es diese Abhängigkeit erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
76Dagegen spricht nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Erwägung, dass es insoweit in der Praxis keine Umsetzungsprobleme gebe, weil sich die Höhe im Genehmigungsverfahren aus der Relation zwischen der vorhandenen Straße und dem Gebäude ergebe und die Genehmigung nicht erteilt werde, solange die Straßenhöhe nicht feststehe. Nach der Konzeption des Baugesetzbuchs hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines – wie hier – qualifizierten Plans davon ab, ob es den Planfestsetzungen nicht widerspricht. Dem entspricht eine solche verwaltungspraktische Handhabung jedenfalls nicht in vollem Umfang. Vielmehr bedarf es der Beachtung der aufgezeigten Bestimmtheitsanforderungen, wenn der Plangeber seine städtebaulichen Vorstellungen auch durch die Festsetzung von Gebäudehöhen Geltung verschaffen will.
773. Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 9.1 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt.
78Soweit Bereiche – wie hier – mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
80Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des WA 3 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
81Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von ca. 1 : 2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE -, juris.
83Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab etwa 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 3 zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs II und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III unterliegen.
84Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwägung, in der Planbegründung werde auf Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen hingewiesen und so auf in den Aufstellungsunterlagen in Gutachten vorhandene genauere Darstellungen Bezug genommen. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit aber nicht erfüllt. Denn damit würden die in den Gutachten vorhandenen genaueren Darstellungen der Sache nach zu Bestandteilen des Bebauungsplans und unterlägen ihrerseits den oben erörterten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen, die hier nicht erfüllt sind.
85Die aufgezeigten Bestimmtheitsmängel sind entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht unerheblich, weil es sich der Sache nach lediglich um einen Hinweis handele und sich die einschlägigen rechtlichen Anforderungen ohnehin aus § 18 BauO NRW ergäben. Denn die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche bauplanungsrechtliche Festsetzung getroffen, die ausweislich der Planbegründung zur Bewältigung des planungsrechtlichen Lärmkonflikts diente und keineswegs nur als Hinweis auf ohnehin geltende bauordnungsrechtliche Regelungen zu verstehen war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich im vorliegenden Fall bei der Umsetzung dieser Vorgaben durch den Bauherrn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (bislang) keine Probleme ergeben haben.
864. Die Unwirksamkeit des Koordinatenlageplans, der Gebäudehöhenfestsetzungen und der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führen jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
87Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073.
89Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war der Koordinatenlageplan von wesentlicher Bedeutung für die planerische Konzeption der Antragsgegnerin, das ergibt sich schon aus der Bezugnahme in der Planurkunde, nach der die Antragsgegnerin diesen Plan zur Gewährleistung der geometrischen Eindeutigkeit des Bebauungsplans für erforderlich hielt. Es kann deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne Bezugnahme auf den Koordinatenplan beschlossen hätte. Entsprechendes gilt für die Gebäudehöhenfestsetzungen. Dass diese für die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin von wesentlicher Bedeutung waren, dokumentieren bereits die Ausführungen zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans, die sich zu ihrer Absicht verhalten, detailliert die Gebäudehöhe zu steuern, um insbesondere das Ortsbild zu schützen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes in dem von Verkehrslärm insbesondere der L. Straße erheblich betroffenen Plangebiet ausweislich der Bebauungsplanbegründung ebenfalls ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war, kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte.
905. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit Blick auf § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft ist, weil die Veränderungen der Planung gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht anhand des Planentwurfs, sondern nur aus der Planbegründung erkennbar waren.
91Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 ‑ 10 D 107/11.NE ‑, BauR 2013, 1807, in dem die Beurteilung eines solchen Sachverhalts offen gelassen wird.
926. Vorsorglich merkt der Senat mit Blick auf eine etwaige Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der aufgezeigten formellen Mängel an, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe nicht zu durchgreifenden Mängeln des Plans führen dürften. Ihre Auffassung, die Mischgebietsfestsetzung sei abwägungsfehlerhaft bzw. nicht erforderlich, ist ebenso wie ihre Auffassung das – mit der Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung – zugelassene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen und dürfe nach § 9 BauGB nicht als Versorgungseinrichtung für das gesamte Plangebiet zugelassen werden, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 1204/12.NE - unbegründet. Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen dürfte auch die vorgesehene Erschließung zur L. Straße, die am Grundeigentum der Antragsteller entlang verläuft, nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
94Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.