Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Okt. 2015 - 7 B 995/15


Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich.
3Die an erstinstanzliches Vorbringen anknüpfenden Rügen der Antragsteller zu einer vorhabenbedingten Verschattung ihres Grundstücks und einer Unbestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung zeigen aus den bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nachbarrechtswidrigkeit des - mit der Bezeichnung Umbau und Aufstockung einer Doppelhaushälfte - genehmigten Vorhabens der Beigeladenen auf. Soweit die Antragsteller einen Gebietserhaltungsanspruch behaupten, ist nichts dafür ersichtlich, dass die angegriffene Genehmigung eine Art der baulichen Nutzung erlaubt, die mit dem behaupteten faktischen Gebietscharakter nicht vereinbar ist. Ein hier zu berücksichtigender Verstoß gegen Brandschutzbestimmungen ergibt sich - ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit dieses Vorbingens der Antragsteller - nicht aus ihrem Schriftsatz vom 30.9.2015, mit dem sie geltend machen, die „Nachbarwand“ genüge nicht den maßgeblichen Anforderungen an eine Brandwand. Der Entwurfsverfasser des Vorhabens der Beigeladenen hat im Bauantrag für das Vorhaben der Beigeladenen entsprechend § 68 Abs. 6 BauO NRW ausdrücklich erklärt, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden. Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Verstoß gegen die im vereinfachten Verfahren grundsätzlich nicht zu prüfenden Brandschutzanforderungen,
4vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28.1.2009 - 10 A 1075/08 -, BauR 2009, 802,
5sind im Übrigen auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Wand an der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite des Vorhabens der Beigeladenen nicht nachvollziehbar aufgezeigt. § 32 BauO NRW ist hier nicht einschlägig, es geht nicht um eine Gebäudetrennwand, sondern um eine Gebäudeabschlusswand (§ 31 BauO NRW). Maßgeblich sind mithin die Vorgaben aus Zeile 5 Spalte 3 der Tabelle zu § 29 Abs. 1 BauO NRW in Verbindung mit § 29 Abs. 3 BauO NRW. Dass das Vorhaben entgegen der Entwurfsverfassererklärung nach § 68 Abs. 6 BauO NRW ohne Beachtung dieser Anforderungen verwirklicht wird, ist im Übrigen - ungeachtet der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage - weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
6Ob die Baugenehmigung ansonsten gegen dem Schutz der Antragsteller dienendes Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht verstößt, lässt sich im Rahmen der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Beurteilung indes nicht hinreichend sicher prognostizieren. Ob die Einschätzung der Antragsteller zutrifft, in der vorliegenden Fallgestaltung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich seien die Grundsätze der „Doppelhausrechtsprechung“,
7vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3.9.2015 - 7 A 1276/13 -, m. w. N.,
8anzuwenden, weil die nähere Umgebung durch offene Bauweise geprägt sei, erscheint offen. Die Antragsteller greifen in diesem Zusammenhang die Abgrenzung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht - als nach Süden zu weitreichend bzw. nach Osten zu knapp bemessen - an und rügen ferner, verschiedene Gebäude seien vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht mehr als Doppelhäuser im Sinne der Rechtsprechung angesehen worden.
9Die Klärung dieser Fragen bzw. auch der weiteren Frage, ob es sich nach dem Umbau des Bestands auf dem Grundstück der Beigeladenen nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung nicht (mehr) um ein „Doppelhaus" handelt,
10vgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom 3.9.2015 - 7 A 1276/13 - , m. w. N.,
11muss mithin dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt auch für die weiter aufgeworfene Frage der Einhaltung der Vorgaben des Abstandsrechts (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW), deren Klärung von der Beurteilung der vorgenannten Fragen abhängt.
12Die bei der danach - hinsichtlich der Beurteilung der prägenden Bauweise in der maßgeblichen näheren Umgebung - ungewissen Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO gebotene allgemeine folgenorientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.
13Dabei geht der Senat von der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung aus, nach der dem Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung grundsätzlich der Vorrang eingeräumt ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.2.2014 - 7 B 1180/13 -, juris.
15Anhaltspunkte für eine von dieser gesetzlichen Wertung abweichende Beurteilung sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Ausnutzung der Baugenehmigung bis zur Bestandskraft auf eigenes Risiko der Beigeladenen erfolgt.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von den Antragstellern getragen werden, denn die Beigeladenen haben einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
17Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.