Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Okt. 2015 - 7 B 995/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich.
3Die an erstinstanzliches Vorbringen anknüpfenden Rügen der Antragsteller zu einer vorhabenbedingten Verschattung ihres Grundstücks und einer Unbestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung zeigen aus den bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nachbarrechtswidrigkeit des - mit der Bezeichnung Umbau und Aufstockung einer Doppelhaushälfte - genehmigten Vorhabens der Beigeladenen auf. Soweit die Antragsteller einen Gebietserhaltungsanspruch behaupten, ist nichts dafür ersichtlich, dass die angegriffene Genehmigung eine Art der baulichen Nutzung erlaubt, die mit dem behaupteten faktischen Gebietscharakter nicht vereinbar ist. Ein hier zu berücksichtigender Verstoß gegen Brandschutzbestimmungen ergibt sich - ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit dieses Vorbingens der Antragsteller - nicht aus ihrem Schriftsatz vom 30.9.2015, mit dem sie geltend machen, die „Nachbarwand“ genüge nicht den maßgeblichen Anforderungen an eine Brandwand. Der Entwurfsverfasser des Vorhabens der Beigeladenen hat im Bauantrag für das Vorhaben der Beigeladenen entsprechend § 68 Abs. 6 BauO NRW ausdrücklich erklärt, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden. Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Verstoß gegen die im vereinfachten Verfahren grundsätzlich nicht zu prüfenden Brandschutzanforderungen,
4vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28.1.2009 - 10 A 1075/08 -, BauR 2009, 802,
5sind im Übrigen auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Wand an der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite des Vorhabens der Beigeladenen nicht nachvollziehbar aufgezeigt. § 32 BauO NRW ist hier nicht einschlägig, es geht nicht um eine Gebäudetrennwand, sondern um eine Gebäudeabschlusswand (§ 31 BauO NRW). Maßgeblich sind mithin die Vorgaben aus Zeile 5 Spalte 3 der Tabelle zu § 29 Abs. 1 BauO NRW in Verbindung mit § 29 Abs. 3 BauO NRW. Dass das Vorhaben entgegen der Entwurfsverfassererklärung nach § 68 Abs. 6 BauO NRW ohne Beachtung dieser Anforderungen verwirklicht wird, ist im Übrigen - ungeachtet der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage - weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
6Ob die Baugenehmigung ansonsten gegen dem Schutz der Antragsteller dienendes Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht verstößt, lässt sich im Rahmen der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Beurteilung indes nicht hinreichend sicher prognostizieren. Ob die Einschätzung der Antragsteller zutrifft, in der vorliegenden Fallgestaltung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich seien die Grundsätze der „Doppelhausrechtsprechung“,
7vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3.9.2015 - 7 A 1276/13 -, m. w. N.,
8anzuwenden, weil die nähere Umgebung durch offene Bauweise geprägt sei, erscheint offen. Die Antragsteller greifen in diesem Zusammenhang die Abgrenzung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht - als nach Süden zu weitreichend bzw. nach Osten zu knapp bemessen - an und rügen ferner, verschiedene Gebäude seien vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht mehr als Doppelhäuser im Sinne der Rechtsprechung angesehen worden.
9Die Klärung dieser Fragen bzw. auch der weiteren Frage, ob es sich nach dem Umbau des Bestands auf dem Grundstück der Beigeladenen nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung nicht (mehr) um ein „Doppelhaus" handelt,
10vgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom 3.9.2015 - 7 A 1276/13 - , m. w. N.,
11muss mithin dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt auch für die weiter aufgeworfene Frage der Einhaltung der Vorgaben des Abstandsrechts (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW), deren Klärung von der Beurteilung der vorgenannten Fragen abhängt.
12Die bei der danach - hinsichtlich der Beurteilung der prägenden Bauweise in der maßgeblichen näheren Umgebung - ungewissen Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO gebotene allgemeine folgenorientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.
13Dabei geht der Senat von der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung aus, nach der dem Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung grundsätzlich der Vorrang eingeräumt ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.2.2014 - 7 B 1180/13 -, juris.
15Anhaltspunkte für eine von dieser gesetzlichen Wertung abweichende Beurteilung sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Ausnutzung der Baugenehmigung bis zur Bestandskraft auf eigenes Risiko der Beigeladenen erfolgt.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von den Antragstellern getragen werden, denn die Beigeladenen haben einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
17Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung der Erweiterung des Hauses des Beigeladenen.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 875 (G.------weg 61 b in E. ). Der Beigeladene ist Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 569 (G.------weg 61 a in E. ). Beide Grundstücke liegen im ehemaligen Geltungsbereich der Polizeiverordnung über die Abstufung und Regelung der Bebauung für die Stadt E. (Baustufenordnung) vom 24. Juli 1951. Das Grundstück des Beigeladenen wurde aufgrund der Baugenehmigung der Beklagten vom 14. August 1967 grenzständig mit einem Wohnhaus und einer zum nordöstlich liegenden Grundstück (G.------weg 61) grenzständig errichteten Garage bebaut. Die Bebauung des klägerischen Grundstücks mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit Garage erfolgte auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 13. April 1983. Das am Giebel des ursprünglichen Hauses des Beigeladenen auf voller Länge angebaute Wohnhaus des Klägers stand straßen- und gartenseitig jeweils 1 m über. Das Wohnhaus des Klägers verfügt zur Garten- und Straßenseite über Dachgauben. Der First des Satteldachs hat eine Höhe von 140,74 m über NN.
4Die Beklagte erteilte den Beigeladenen unter dem 1. März 2012 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 12. Dezember 2012 die Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung ihres Hauses. Die Genehmigung erfasst die straßenseitige Erweiterung des Bestandsgebäudes um einen grenzständigen zweigeschossigen 5 m tiefen Anbau mit Satteldach und einer Dachneigung von 30°. Der Giebel des Anbaus ist zur Straße ausgerichtet. Die Firsthöhe des Haupthauses beträgt nach dem Umbau 139,12 m über NN und des Anbaus 138,28 m über NN. Am Standort des früheren Wintergartens ist ein an die Garage angebauter Abstellraum mit gemeinsamem Satteldach und einer Firsthöhe von 134,98 m über NN vorgesehen.
5Am 6. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die angegriffene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Das geplante Vorhaben verstoße gegen die Baustufenordnung. Bereits das ursprüngliche Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen sei weder als Doppelhaus geplant, noch als solches genehmigt worden. Auch das geplante Vorhaben stelle kein Doppelhaus dar. Das Vorhaben füge sich auch nicht im Sinne von § 34 BauGB in die Umgebung ein. Sämtliche Gebäude der direkten Umgebung seien dadurch geprägt, dass der First parallel zur Straße verlaufe und die Giebelwände dem Nachbargebäude zugewandt seien. Eine grenzständige Traufe gebe es nirgendwo. Es handele sich nicht mehr um die Erweiterung des alten Gebäudes, sondern um ein insgesamt neu zu beurteilendes Bauvorhaben. Der Baukörper sei daher insgesamt baurechtswidrig, da es an einer entsprechenden Baugenehmigung fehle. Die Frontseite seines Hauses werde durch das Vorhaben der Beigeladenen völlig verschattet. Auch trete durch die grenzständige Ausrichtung der Traufe des Anbaus bei starkem Regen massiv Wasser auf sein Grundstück über. Bei starkem Schneefall fielen große Schneebretter auf sein Grundstück.
6Der Kläger hat beantragt,
7die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 1. März 2012 sowie die unter dem 12. Dezember 2012 erteilte Nachtragsgenehmigung aufzuheben.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins ‑ mit Urteil vom 27. März 2013 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
13Der Kläger hat zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vorgetragen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wende der angegriffene Bescheid den rechtskräftigen Baustufenplan zu Unrecht nicht an. Es liege kein Doppelhaus vor. Ausweislich der Bauakte sei das Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen als Einfamilienhaus genehmigt worden. Selbst wenn das Altgebäude ein Doppelhaus gewesen wäre, füge sich jedenfalls das neue Vorhaben nicht ein. Das Verwaltungsgericht nehme zur Begründung des Doppelhauscharakters fehlerhafterweise eine identische Dachform und -ausrichtung zwischen den Gebäuden an. Sein Argument des Wegfalls der Gesamtbaugenehmigung habe das Verwaltungsgericht übergangen. Es sei völlig außer Acht gelassen worden, dass das Haus der Beigeladenen und sein Haus erheblich hinter der Baulinie der direkt anliegenden Häuser zurückblieben. Die beiden Häuser hätten ursprünglich eine eigene Bauflucht begründet. Dieses wesentliche Merkmal der Gemeinsamkeit werde durch den Anbau auf der Straßenseite zerstört. Das Haus der Beigeladenen schließe an die Bauflucht der direkten Nachbarn an. Zur Frage der Verschattung bejahe das Urteil das Bestehen der Beeinträchtigung, ohne dass diese näher quantifiziert oder qualifiziert werde, wobei hierzu das Gericht auch nicht die notwendige Fachkunde besitze.
14Der Kläger hat beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 1. März 2012 sowie die unter dem 12. Dezember 2012 erteilte Nachtragsgenehmigung aufzuheben.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung hat sie Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils genommen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, die Baustufenordnung habe ihre Gültigkeit verloren. Ab 1968 seien für Bauanträge in dem fraglichen Gebiet die Regelungen des § 34 BBauG bzw. BauGB angewandt worden.
19Die Beigeladenen haben beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin und die dort gefertigten Lichtbilder verwiesen.
22Mit Urteil vom 26. Juni 2014, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat die Berufung zurückgewiesen.
23Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die vom Senat zugelassene Revision des Klägers mit Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - das Senatsurteil aufgehoben, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts zum Außerkrafttreten der Baustufenordnung und zum Prüfungsumfang eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens unterlägen als irrevisibles Landesrecht keiner revisionsgerichtlichen Prüfung. Weiterhin habe das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, das genehmigte Vorhaben sei weder wegen seines Schattenwurfs noch wegen einer erdrückenden Wirkung rücksichtslos. Jedoch verletze das Berufungsurteil Bundesrecht, soweit es einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verneint habe. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht bei der Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB die Vorschriften der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe heranziehen dürfen. Auch habe es offen lassen können, ob es sich bei der hier maßgeblichen näheren Umgebung um eine offene oder geschlossene Bauweise handele. Das Oberverwaltungsgericht habe seiner tatrichterlichen Würdigung aber einen rechtswidrigen Begriff des Doppelhauses zugrundegelegt. Der Bundesrechtsverstoß zwinge zur Zurückverweisung zur Klärung der Fragen, ob das Gesamtgebäude nach dem Umbau weiterhin ein Doppelhaus bilde und ‑ verneinendenfalls - ob die maßstabsetzende Bebauung nach der Bauweise eine einseitige grenzständige Bebauung nur in Form eines Doppelhauses zulasse. Entgegen der Revision sei die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung durch den Senat des Oberverwaltungsgerichts in voller Besetzung nicht ersichtlich.
24Nach Ablehnung seines Antrags,
25dass der Senat einen erneuten Ortstermin im Beisein auch der ehrenamtlichen Richter durchführt, da aufgrund des Zeitablaufs eine Beurteilung des Sachverhaltes anhand der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr möglich ist und im weiteren auch aufgrund des Austausches der ehrenamtlichen Richter diese nicht mehr Bezug nehmen können auf die ursprünglichen Schilderungen des Berichterstatters im Rahmen des ersten Ortstermins. Insoweit rügen wir ausdrücklich die Verletzung des rechtlichen Gehörs,
26beantragt er,
27das angefochtene Urteil zu ändern und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 1. März 2012 sowie die unter dem 12. Dezember 2012 erteilte Nachtragsgenehmigung aufzuheben.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Die Beigeladenen beantragen,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Berufung ist aus den Gründen des Senatsurteils vom 26. Juni 2014 zulässig.
35Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
36Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37Der Kläger kann sich - wie der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2014 ausgeführt hat ‑ nicht auf die Verletzung eines durch die Baustufenordnung vom 24. Juli 1951 vermittelten nachbarlichen Drittschutzes berufen, da die Baustufenordnung gemäß § 53 Abs. 2 OBG NRW in der Fassung vom 16. Oktober 1956 (GV NRW 1956, 289) bereits am 31. Dezember 1964 außer Kraft getreten ist.
38Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
39Dies gilt zunächst im Hinblick auf die mit dem Revisionsurteil vom 19. März 2015 nochmals aufgezeigten Grundsätze, wobei der Senat weiterhin offen lässt, ob der hier maßgebliche Rahmen der näheren Umgebung durch Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gebildet wird. Denn das Haus des Beigeladenen in der durch die Genehmigung zugelassenen Bauweise und das Haus des Klägers bilden - unter Anwendung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - vorgegebenen Maßstäbe - einen Gesamtbaukörper, der ein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts darstellt, so dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet.
40Ein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BauR 2014, 658.
42Es lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfange die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen. Der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt, dass das Doppelhaus ein Gebäude mit seitlichem Grenzabstand ist. Zwei selbstständige Baukörper, die sich an der Grenze berühren, aber praktisch allseitig freistehend sind, bilden kein Doppelhaus. Der Begriff des Doppelhauses hat dabei vom Ziel der offenen Bauweise auszugehen. Leitbild ist ein Haus, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet. Die grundsätzlich nach beiden Seiten geforderten Grenzabstände sollen dabei als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente wahrgenommen werden. Ein einseitig grenzständiger Bau fügt sich in dieses System nur ein, wenn das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt dabei nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit dem Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden. Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, kommt es deshalb auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen. Qualitative und quantitative Kriterien dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Denn es ist ebenso denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deutlich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es vorstellbar ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemildert wird, weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Eine isolierte Betrachtung vernachlässigt auch, dass Fälle denkbar sind, in denen das Zusammenwirken quantitativer und qualitativer Kriterien den Charakter eines Doppelhauses entfallen lässt.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309.
44Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier um ein Doppelhaus. Nach dem durch den Berichterstatter im Ortstermin gewonnenen, immer noch präsenten und dem Senat in der Beratung am 3. September 2015 vermittelten Gesamteindruck erscheint es weiterhin als „ein Gebäude“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
45Insbesondere stört das Doppelhaus auch nach dem Umbau und der Erweiterung durch die Beigeladenen nicht den offenen, aufgelockerten Bebauungszusammenhang der näheren Umgebung. Vielmehr wird es weiterhin als ein wechselseitig verträgliches Gebäude wahrgenommen. Das Haupthaus des Beigeladenen und das Haus des Klägers weisen nahezu identische Dachformen und –neigun-gen auf. Beide Gebäude sind ebenso wie der straßenseitige Anbau auf dem Grundstück des Beigeladenen zweigeschossig. Die Firste der beiden Hauptgebäude sind parallel zur Straße ausgerichtet und wegen des deutlich niedrigeren Anbaus auch von der Straße noch wahrnehmbar. Auch die unterschiedliche Dachausrichtung des Anbaus als qualitatives Kriterium rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hebt auch die abweichende Gestaltung des Anbaus in Kombination mit den unterschiedlichen Bautiefen der jeweiligen Doppelhaushälften den Doppelhauscharakter nicht auf. Es wird trotz des insoweit gegebenen Unterschieds weiterhin als ein Gebäude wahrgenommen. So ist beispielsweise auch bei freistehenden Einfamilienhäusern ein L-förmiger Grundriss, welcher zugleich mit einem Versprung der Bautiefe verbunden ist, nicht ungewöhnlich.
46Entgegen der klägerischen Auffassung ist auch nicht isoliert das Haus des Beigeladenen mit seinem über die gesamte Breite erfolgten Anbau in den Blick zu nehmen, sondern es muss auf die Wechselwirkung zwischen dem Haus des Klägers und dem des Beigeladenen abgestellt werden. Auch nach der Erweiterung halten beide Gebäude einen gehörigen Abstand zu der Straße. Das gartenseitig von dem klägerischen Grundstück ca. 6 m entfernt errichtete Nebengebäude ändert nichts an der Einstufung der Gebäude als Doppelhaus. Bei dem Nebengebäude handelt es sich um einen Abstellraum und eine Garage. Dieses Nebengebäude entfaltet keine sich auf das Wohngebäude erstreckende prägende Wirkung und vermag den Doppelhauscharakter nicht in Frage zu stellen. Insgesamt werden die beiden Haushälften deshalb als ein nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtetes, den Vorgartenbereich mit einem Hausgarten verbindendes Gebäude wahrgenommen.
47Dem Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Ortstermins war nicht nachzukommen. Der Kläger hat mit seinem Antrag keine konkreten Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die er bewiesen haben will. Das Anbieten des Beweismittels selbst stellt keinen Beweisantrag dar.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1963 - VIII C 248.63 -, DVBl. 1964, 193; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 86 Rn. 86.
49Es bedurfte auch keiner (weiteren) Ortsbesichtigung durch den Senat in voller Besetzung. Der Senat konnte sich auf Grundlage des nach wie vor präsenten Eindrucks des Berichterstatters aus dem bereits durchgeführten Ortstermin ein hinreichend genaues und umfassendes Bild von den maßgeblichen Umständen verschaffen.
50Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt aus den Gründen des Senatsurteils vom 26. Juni 2014 auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Verschattung insbesondere seines Wohnzimmerfensters durch den Anbau bzw. die geltend gemachte erdrückende Wirkung vor.
51Soweit der Kläger Beeinträchtigungen durch vom Dach des Anbaus überlaufendes Regenwasser und abgehende Schneebretter geltend macht, sind diese Aspekte nicht Prüfungsgegenstand des hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens i. S. d. § 68 BauO NRW.
52Die Genehmigung verletzt auch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die Nachbarrechte des Klägers schützen. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil vom 26. Juni 2014.
53Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger hat als im Berufungsverfahren unterliegender Revisionskläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
54Vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 144 Rn. 48.
55Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben im Berufungs- und im Revisionsverfahren jeweils einen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
56Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erscheinen nach der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung als offen (1.). Eine dies zugrunde legende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus (2.).
41. Ob das streitige Vorhaben den Anforderungen der sogenannten Doppelhausrechtsprechung,
5vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris
6genügt, kann auch angesichts der in der Beschwerdebegründung im einzelnen angeführten Umstände im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend beurteilt werden. Die insoweit erforderliche Prüfung aller nach der Rechtsprechung relevanten quantitativen und qualitativen Gesichtspunkte muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wobei allerdings schon jetzt darauf hingewiesen sei, dass es entgegen den Ausführungen auf Seite 5 der Beschwerdebegründung nicht zutreffend sein dürfte, die Überstände der Balkone an der nördlichen und südlichen Gebäudeseite als Bestandteile der Gebäudetiefe anzusehen. Der weitere planungsrechtliche Einwand der Antragsteller, das Vorhaben führe zu einer erheblichen Verschattung ihres Grundstücks und verstoße deswegen gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dürfte demgegenüber unbegründet sein.
7Eine für die Antragsteller günstigere Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt sich auch nicht unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. § 35
8Abs. 6 BauO NRW durfte hinsichtlich des zwerchhausähnlichen Aufbaus an der Nordseite des Vorhabens nicht einschlägig sein, weil es sich weder um eine Dachgaube noch um einen sonstigen Dachaufbau handelt. Es dürfte zwar zutreffen, dass die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Seitenwand des Aufbaus eine Abstandfläche auslöst, die nur teilweise auf dem Vorhabengrundstück liegt. Insoweit hat die Antragsgegnerin allerdings mit Bescheid vom 27. April 2012 eine Abweichung nach § 73 BauO NRW erteilt. Ob diese Abweichung, mit der sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinandersetzt, Rechte der Antragsteller verletzt, muss ebenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
92. Mit Blick auf die danach allenfalls als offen zu beurteilenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m.
10§ 80 a Abs. 3 VwGO zu Lasten der Antragsteller aus. Dabei geht der Senat von der in § 212 a BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung aus, nach der dem Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung grundsätzlich Vorrang eingeräumt ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder das Vorhaben im Rohbau zwischenzeitlich fertiggestellt worden ist. Da die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen schon durch die Existenz des Gebäudes hervorgerufen werden, sind keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für die Antragsteller zu erwarten, die es ihrem Gewicht nach rechtfertigen könnten, dem Antrag stattzugeben. Die Antragsteller wenden sich in ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 2014 zwar ausdrücklich auch gegen die Nutzung des streitigen Bauvorhabens, ohne allerdings näher aufzuzeigen, welche aus der Nutzung folgenden gravierenden Nachteile sie erwarten. Soweit sie durch die Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens die Verfestigung eines möglicherweise nachbarrechtswidrigen Zustandes befürchten, reicht dies nach der Rechtsprechung des Senats mit Blick auf § 212 a BauGB in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig und auch hier nicht aus, um eine Baugenehmigung außer Vollzug zu setzen.
11Vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - 7 B 807/12 -.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.