Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2019 - 6 B 1673/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aus der dienstlichen Weisung vom 11. Oktober 2018 eine Pflicht der Antragstellerin herzuleiten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Lediglich zur Klarstellung hat es in die Beschlussformel aufgenommen, dass einer orthopädischen Zusatzbegutachtung ausschließlich hinsichtlich der linken Schulter Folge zu leisten sei. Die Antragstellerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Untersuchungsaufforderung, die ihre Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW finde, werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachtenden Beteiligungsrechte von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung seien gewahrt. Die Aufforderung sei auch materiell rechtmäßig. Sie enthalte hinreichende Angaben zum Anlass der amtsärztlichen Untersuchung. Sie stütze sich auf die Fehlzeiten der seit dem 2. Mai 2018 dienstunfähig erkrankten Antragstellerin (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Ferner gehe aus dem von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zugänglich gemachten Bericht des Facharztes für Chirurgie T. M. vom 4. Mai 2018 hervor, dass sie unter einer Schultererkrankung leide, die sich nach ihren eigenen, auf eine Untersuchung im St. Sixtus-Hospital gestützten Angaben auch erst nach drei bis fünf Jahren bessern könne. Trotz der vorgelegten Unterlagen sei eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich; denn im Arztbericht vom 4. Mai 2018 fehlten eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit und hinreichende Angaben über Art und Ausmaß der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit. Auch mit Blick auf die weitere Verwendungsmöglichkeit bedürfe es einer erneuten und amtsärztlichen Ermittlung. Art und Umfang der Untersuchung seien ebenfalls hinreichend angegeben. Dahinstehen könne, ob bei einer auf die Vermutensregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Aufforderung keine nähere Eingrenzung erforderlich sei. Denn diese ergebe sich aus den in der Aufforderung zitierten, von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen. Im Übrigen finde eine Konkretisierung auf eine allgemeinmedizinische Untersuchung sowie eine orthopädische Zusatzuntersuchung - letztere durch Anknüpfung an die Diagnose des behandelnden Arztes auf eine Begutachtung der linken Schulter beschränkt - statt. Schließlich seien die Untersuchungen mit der Ankündigung als „voraussichtlich“ nicht ins Belieben des Amtsarztes gestellt, da die Antragsgegnerin sie - unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit - in ihren Willen aufgenommen habe.
5Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die streitgegenständliche Untersuchungsaufforderung könne nicht auf die sogenannte Vermutensregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt werden, da die Antragsgegnerin umfassende Kenntnis vom Grund der Dienstunfähigkeit habe. Zweifel an der Dienstfähigkeit sind nach dieser Regelung begründet, wenn der Beamte - wie hier die Antragstellerin - innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat. Dieser vom Gesetzgeber eröffnete alternative, einfachere und an weitere Voraussetzungen nicht gebundene Weg für das Zurruhesetzungsverfahren ist dem Dienstherrn nicht verschlossen, wenn er - wie im Fall der Antragstellerin - über die reinen Fehlzeiten hinausgehende Kenntnis über die Erkrankung/en hat; dies beseitigt das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten durch mit den Anforderungen der Dienstausübung vertraute Amtsärzte nicht. Außerdem ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Deren - amtsärztlicher - Ermittlung und Feststellung bedarf es nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist. Stützt der Dienstherr sich auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit, weiß der Adressat auch, warum die Untersuchungsanordnung ergeht. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, was regelmäßig medizinische Sachkunde erfordert.
7Vgl. zum Ganzen bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 6 B 1716/18 -, juris Rn. 25 ff., vom 17. Dezember 2018 - 6 B 1612/18 -, juris Rn. 25, vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 -, juris Rn. 19, und vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, NWVBl 2018, 370 = juris 9 ff.
8Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass der Antragstellerin auch nicht - wie die Beschwerde meint - zuvor „die Möglichkeit eingeräumt werden (muss), die Vermutung der dauernden Dienstfähigkeit zu widerlegen“. Denn es ist gerade Zweck der mit der Aufforderung aufgegebenen Unterziehung der amtsärztlichen Untersuchung zu überprüfen, ob sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit erhärten.
9Unabhängig von den danach aufgrund der Vermutensregelung begründeten Zweifeln an der Dienstfähigkeit hat das Verwaltungsgericht feststellt, dass die Untersuchungsaufforderung auch den weitergehenden Anforderungen genügt, die das Bundesverwaltungsgericht für diejenigen Fälle entwickelt hat, in denen der Dienstherr seine Zweifel auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stützt. Danach muss der Beamte anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, worum es geht.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris Rn. 8 ff., Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 19 f., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris Rn. 16 ff.
11Mit der Beschwerde wird nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass diesen Anforderungen entgegen den erstinstanzlichen Annahmen nicht hinreichend Genüge getan sein könnte. Vielmehr verweist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf, dass die Antragsgegnerin in der Untersuchungsaufforderung ausdrücklich auf die ihr von der Antragstellerin zugänglich gemachten Unterlagen Bezug genommen hat, u.a. auf den Bericht des behandelnden Facharztes für Chirurgie, T. M. , vom 4. Mai 2018 und die von der Antragstellerin persönlich verfasste Stellungnahme vom 14. September 2018. Danach leidet die Antragstellerin unter einer Schultererkrankung („Adhäsive Kapsulitis glenohumeral li.“), die sie zu Krankmeldung veranlasst hat und deren Besserung drei bis fünf Jahre in Anspruch nehmen kann.
12Dass bei entsprechender Therapie - wie die Beschwerde geltend macht - die Heilung oder Besserung beschleunigt werden kann und infolge dessen letztlich möglicherweise gar keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist hier ohne Belang. Denn die für eine Untersuchungsaufforderung allein erforderlichen „Zweifel“ an der Dienstfähigkeit werden damit nicht in Frage gestellt.
13Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht ferner beanstandungsfrei angenommen, dass Art und Umfang der Untersuchung in der Untersuchungsaufforderung auch dann hinreichend festgelegt sind, wenn nicht die im Rahmen der Vermutensregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG herabgesetzten Anforderungen an diese Angaben,
14vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, juris Rn. 30 ff., mit weiteren Nachweisen,
15zugrunde zu legen sein sollten. Der Dienstherr muss sich grundsätzlich bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll.
16Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a. a. O. Rn. 10, und Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a. a. O. Rn. 22 f.
17Diesen Anforderungen genügt die Angabe, es solle eine „allgemeinmedizinische Untersuchung“ und eine „orthopädische Zusatzbegutachtung“ durchgeführt werden. Soweit die Beschwerde möglicherweise meint, es bedürfe darüber hinaus einer Angabe der im einzelnen anzuwendenden Untersuchungsmethoden, überspannt sie die Anforderungen an den Inhalt einer Untersuchungsaufforderung.
18Im Übrigen folgt - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - aus der Bezugnahme auf den Bericht des behandelnden Facharztes M. eine weitere Konkretisierung des Untersuchungsgegenstandes der orthopädischen Zusatzuntersuchung, nämlich auf eine Begutachtung der linken Schulter.
19Gegen eine solche Bezugnahme bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken. Die erforderliche Information des Beamten kann durch eine (ausdrückliche) Bezugnahme auf ein anderweitiges, dem Beamten bekanntes Schreiben ebenso gut bewirkt werden wie durch die Angabe der maßgeblichen Umstände in der Anordnung selbst. Die gegenteilige Annahme liefe auf einen zweckfreien Formalismus hinaus, der weder rechtlich geboten noch sachgerecht wäre.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 859/18 -, juris Rn. 5.
21Konkrete Einwände, weshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung rechtlich zu beanstanden sein soll, benennt die Beschwerde nicht. Soweit sie meint, mit der „Beschränkung“ der Untersuchungsanordnung auf die linke Schulter in der Beschlussformel greife das Verwaltungsgericht unzulässig in die behördliche Entscheidungskompetenz ein, verkennt sie, dass damit keine Einschränkung oder Modifikation der Untersuchungsaufforderung erfolgt, sondern diese lediglich ausgelegt wird. Die entsprechende Beschlussformel dient ausdrücklich nur der Klarstellung.
22Schließlich trifft es auf keine durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Benennung der amtsärztlichen Untersuchung mit der Formulierung „voraussichtlich“ einleitet. Insbesondere stellt sie damit Art und Umfang der Untersuchung nicht entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a. a. O. Rn. 10, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a. a. O. Rn. 19; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, ZBR 2014, 141 = juris Rn. 21,
24„ins Belieben des Amtsarztes“. Ebenso wenig hat diese Formulierung zur Folge, dass die Zusatzbegutachtung als von der streitgegenständlichen Untersuchungsaufforderung noch nicht umfasst anzusehen wäre. Vielmehr bringt die Antragsgegnerin damit zum Ausdruck, dass sie - unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit - die Durchführung einer solchen Untersuchung bereits in ihren Willen aufgenommen bzw. angeordnet hat.
25Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 6 B 1716/18 -, a. a. O. Rn. 12, und vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris Rn. 12.
26Wegen der Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten und der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die mit ärztlichen Untersuchungen verbunden sind, berechtigt eine solche, nicht auf konkrete Erkenntnisse zu den Erkrankungen gestützte Untersuchungsanordnung allerdings nicht zur Durchführung besonders eingriffsintensiver Untersuchungen, wie etwa fachpsychiatrische Untersuchungen, die ggf. einer eigenen Untersuchungsanordnung bedürfen.
27Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2018 - 6 B 1124/18 -, juris Rn. 21, und vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, a. a. O. Rn. 35, jeweils mit weiteren Nachweisen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.