Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2019 - 6 B 1673/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aus der dienstlichen Weisung vom 11. Oktober 2018 eine Pflicht der Antragstellerin herzuleiten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Lediglich zur Klarstellung hat es in die Beschlussformel aufgenommen, dass einer orthopädischen Zusatzbegutachtung ausschließlich hinsichtlich der linken Schulter Folge zu leisten sei. Die Antragstellerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Untersuchungsaufforderung, die ihre Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW finde, werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachtenden Beteiligungsrechte von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung seien gewahrt. Die Aufforderung sei auch materiell rechtmäßig. Sie enthalte hinreichende Angaben zum Anlass der amtsärztlichen Untersuchung. Sie stütze sich auf die Fehlzeiten der seit dem 2. Mai 2018 dienstunfähig erkrankten Antragstellerin (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Ferner gehe aus dem von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zugänglich gemachten Bericht des Facharztes für Chirurgie T. M. vom 4. Mai 2018 hervor, dass sie unter einer Schultererkrankung leide, die sich nach ihren eigenen, auf eine Untersuchung im St. Sixtus-Hospital gestützten Angaben auch erst nach drei bis fünf Jahren bessern könne. Trotz der vorgelegten Unterlagen sei eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich; denn im Arztbericht vom 4. Mai 2018 fehlten eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit und hinreichende Angaben über Art und Ausmaß der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit. Auch mit Blick auf die weitere Verwendungsmöglichkeit bedürfe es einer erneuten und amtsärztlichen Ermittlung. Art und Umfang der Untersuchung seien ebenfalls hinreichend angegeben. Dahinstehen könne, ob bei einer auf die Vermutensregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Aufforderung keine nähere Eingrenzung erforderlich sei. Denn diese ergebe sich aus den in der Aufforderung zitierten, von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen. Im Übrigen finde eine Konkretisierung auf eine allgemeinmedizinische Untersuchung sowie eine orthopädische Zusatzuntersuchung - letztere durch Anknüpfung an die Diagnose des behandelnden Arztes auf eine Begutachtung der linken Schulter beschränkt - statt. Schließlich seien die Untersuchungen mit der Ankündigung als „voraussichtlich“ nicht ins Belieben des Amtsarztes gestellt, da die Antragsgegnerin sie - unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit - in ihren Willen aufgenommen habe.
5Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die streitgegenständliche Untersuchungsaufforderung könne nicht auf die sogenannte Vermutensregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt werden, da die Antragsgegnerin umfassende Kenntnis vom Grund der Dienstunfähigkeit habe. Zweifel an der Dienstfähigkeit sind nach dieser Regelung begründet, wenn der Beamte - wie hier die Antragstellerin - innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat. Dieser vom Gesetzgeber eröffnete alternative, einfachere und an weitere Voraussetzungen nicht gebundene Weg für das Zurruhesetzungsverfahren ist dem Dienstherrn nicht verschlossen, wenn er - wie im Fall der Antragstellerin - über die reinen Fehlzeiten hinausgehende Kenntnis über die Erkrankung/en hat; dies beseitigt das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten durch mit den Anforderungen der Dienstausübung vertraute Amtsärzte nicht. Außerdem ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Deren - amtsärztlicher - Ermittlung und Feststellung bedarf es nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist. Stützt der Dienstherr sich auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit, weiß der Adressat auch, warum die Untersuchungsanordnung ergeht. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, was regelmäßig medizinische Sachkunde erfordert.
7Vgl. zum Ganzen bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 6 B 1716/18 -, juris Rn. 25 ff., vom 17. Dezember 2018 - 6 B 1612/18 -, juris Rn. 25, vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 -, juris Rn. 19, und vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, NWVBl 2018, 370 = juris 9 ff.
8Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass der Antragstellerin auch nicht - wie die Beschwerde meint - zuvor „die Möglichkeit eingeräumt werden (muss), die Vermutung der dauernden Dienstfähigkeit zu widerlegen“. Denn es ist gerade Zweck der mit der Aufforderung aufgegebenen Unterziehung der amtsärztlichen Untersuchung zu überprüfen, ob sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit erhärten.
9Unabhängig von den danach aufgrund der Vermutensregelung begründeten Zweifeln an der Dienstfähigkeit hat das Verwaltungsgericht feststellt, dass die Untersuchungsaufforderung auch den weitergehenden Anforderungen genügt, die das Bundesverwaltungsgericht für diejenigen Fälle entwickelt hat, in denen der Dienstherr seine Zweifel auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stützt. Danach muss der Beamte anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, worum es geht.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris Rn. 8 ff., Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 19 f., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris Rn. 16 ff.
11Mit der Beschwerde wird nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass diesen Anforderungen entgegen den erstinstanzlichen Annahmen nicht hinreichend Genüge getan sein könnte. Vielmehr verweist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf, dass die Antragsgegnerin in der Untersuchungsaufforderung ausdrücklich auf die ihr von der Antragstellerin zugänglich gemachten Unterlagen Bezug genommen hat, u.a. auf den Bericht des behandelnden Facharztes für Chirurgie, T. M. , vom 4. Mai 2018 und die von der Antragstellerin persönlich verfasste Stellungnahme vom 14. September 2018. Danach leidet die Antragstellerin unter einer Schultererkrankung („Adhäsive Kapsulitis glenohumeral li.“), die sie zu Krankmeldung veranlasst hat und deren Besserung drei bis fünf Jahre in Anspruch nehmen kann.
12Dass bei entsprechender Therapie - wie die Beschwerde geltend macht - die Heilung oder Besserung beschleunigt werden kann und infolge dessen letztlich möglicherweise gar keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist hier ohne Belang. Denn die für eine Untersuchungsaufforderung allein erforderlichen „Zweifel“ an der Dienstfähigkeit werden damit nicht in Frage gestellt.
13Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht ferner beanstandungsfrei angenommen, dass Art und Umfang der Untersuchung in der Untersuchungsaufforderung auch dann hinreichend festgelegt sind, wenn nicht die im Rahmen der Vermutensregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG herabgesetzten Anforderungen an diese Angaben,
14vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, juris Rn. 30 ff., mit weiteren Nachweisen,
15zugrunde zu legen sein sollten. Der Dienstherr muss sich grundsätzlich bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll.
16Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a. a. O. Rn. 10, und Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a. a. O. Rn. 22 f.
17Diesen Anforderungen genügt die Angabe, es solle eine „allgemeinmedizinische Untersuchung“ und eine „orthopädische Zusatzbegutachtung“ durchgeführt werden. Soweit die Beschwerde möglicherweise meint, es bedürfe darüber hinaus einer Angabe der im einzelnen anzuwendenden Untersuchungsmethoden, überspannt sie die Anforderungen an den Inhalt einer Untersuchungsaufforderung.
18Im Übrigen folgt - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - aus der Bezugnahme auf den Bericht des behandelnden Facharztes M. eine weitere Konkretisierung des Untersuchungsgegenstandes der orthopädischen Zusatzuntersuchung, nämlich auf eine Begutachtung der linken Schulter.
19Gegen eine solche Bezugnahme bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken. Die erforderliche Information des Beamten kann durch eine (ausdrückliche) Bezugnahme auf ein anderweitiges, dem Beamten bekanntes Schreiben ebenso gut bewirkt werden wie durch die Angabe der maßgeblichen Umstände in der Anordnung selbst. Die gegenteilige Annahme liefe auf einen zweckfreien Formalismus hinaus, der weder rechtlich geboten noch sachgerecht wäre.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 859/18 -, juris Rn. 5.
21Konkrete Einwände, weshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung rechtlich zu beanstanden sein soll, benennt die Beschwerde nicht. Soweit sie meint, mit der „Beschränkung“ der Untersuchungsanordnung auf die linke Schulter in der Beschlussformel greife das Verwaltungsgericht unzulässig in die behördliche Entscheidungskompetenz ein, verkennt sie, dass damit keine Einschränkung oder Modifikation der Untersuchungsaufforderung erfolgt, sondern diese lediglich ausgelegt wird. Die entsprechende Beschlussformel dient ausdrücklich nur der Klarstellung.
22Schließlich trifft es auf keine durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Benennung der amtsärztlichen Untersuchung mit der Formulierung „voraussichtlich“ einleitet. Insbesondere stellt sie damit Art und Umfang der Untersuchung nicht entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a. a. O. Rn. 10, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a. a. O. Rn. 19; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, ZBR 2014, 141 = juris Rn. 21,
24„ins Belieben des Amtsarztes“. Ebenso wenig hat diese Formulierung zur Folge, dass die Zusatzbegutachtung als von der streitgegenständlichen Untersuchungsaufforderung noch nicht umfasst anzusehen wäre. Vielmehr bringt die Antragsgegnerin damit zum Ausdruck, dass sie - unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit - die Durchführung einer solchen Untersuchung bereits in ihren Willen aufgenommen bzw. angeordnet hat.
25Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 6 B 1716/18 -, a. a. O. Rn. 12, und vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris Rn. 12.
26Wegen der Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten und der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die mit ärztlichen Untersuchungen verbunden sind, berechtigt eine solche, nicht auf konkrete Erkenntnisse zu den Erkrankungen gestützte Untersuchungsanordnung allerdings nicht zur Durchführung besonders eingriffsintensiver Untersuchungen, wie etwa fachpsychiatrische Untersuchungen, die ggf. einer eigenen Untersuchungsanordnung bedürfen.
27Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2018 - 6 B 1124/18 -, juris Rn. 21, und vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, a. a. O. Rn. 35, jeweils mit weiteren Nachweisen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 1 K 3850/18 (VG Aachen) - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 21. September 2018 einer polizei- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit diese über die Erhebung einer Anamnese, eine allgemeine körperliche Untersuchung, ein Ruhe-EKG, ein Belastungs-EKG, eine Lungenfunktionsprüfung, einen Hörtest, eine Untersuchung der Sehschärfe, des Gesichtsfeldes, des Farbsinns, des räumlichen Sehens sowie eine allgemeine Blut- und Urinuntersuchung hinausgeht.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
3Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
4Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 21. September 2018 einer polizeiärztlichen Untersuchung ihrer Polizeidienstfähigkeit und gegebenenfalls nachfolgend ihrer allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Untersuchungsanordnung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin sei angehört worden; Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch materiell-rechtlich begegne die auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützte Untersuchungsanordnung keinen Bedenken. Aufgrund der seit dem 2. Oktober 2017 bestehenden und noch andauernden Dienstunfähigkeit der Antragstellerin lägen hinreichende Anhaltspunkte für ihre Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstunfähigkeit vor. Auch Art und Umfang der polizeiärztlichen Untersuchung würden in der Untersuchungsanordnung hinreichend konkretisiert. Die Einholung einer fachärztlichen Zusatzbegutachtung auf dem Fachgebiet Psychiatrie werde von der Untersuchungsanordnung noch nicht umfasst, sondern solle erst nach gesonderter Aufforderung erfolgen; die Angabe des Fachgebiets sei eine bloße Information.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nur teilweise durch.
6Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung ist rechtsfehlerhaft, soweit - über die Erhebung einer Anamnese, eine allgemeine körperliche Untersuchung, ein Ruhe-EKG, ein Belastungs-EKG, eine Lungenfunktionsprüfung, einen Hörtest, eine Untersuchung der Sehschärfe, des Gesichtsfeldes, des Farbsinns, des räumlichen Sehens sowie eine allgemeine Blut- und Urinuntersuchung hinausgehend - eine fachärztliche Zusatzbegutachtung auf dem Fachgebiet „(möglicherweise) Psychiatrie“ angeordnet wird. In diesem Umfang sind entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; dazu a). Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände gegen die auf die Untersuchungsanordnung im Übrigen bezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch (b). Der Senat konnte daher im Rahmen des ihm hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung zustehenden Ermessens die aus der Entscheidungsformel ersichtliche einstweilige Anordnung treffen (c).
7a) Stützt der Dienstherr - wie hier - die Untersuchungsaufforderung (allein) auf die erhebliche Dauer der Fehlzeiten des Beamten und wählt damit den ihm vom Gesetzgeber eröffneten Weg über die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, ist es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn er eine amts- oder polizeiärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnet, um eine Grundlage für die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderliche Prognose zu erhalten. Eine weitergehende Festlegung von Art und Umfang der Untersuchung ist regelmäßig weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind.
8Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2018 - 6 B 1124/18 -, juris Rn. 7 ff., 19 ff., mit weiteren Nachweisen.
9Im Übrigen gilt, dass der Beamte sich allgemeinen körperlichen Untersuchungen, die etwa auch Inhalt einer gewöhnlichen hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung sind, grundsätzlich unterziehen muss. In diesem Umfang bestehen insbesondere auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Untersuchungen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2018 - 6 B 1662/18 -, juris Rn. 7, vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, juris Rn. 21, und vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 -, juris Rn. 19 ff.
11Art und Umfang der hier konkret angeordneten Untersuchungen bzw. Begutachtungen gehen indessen über eine solche, grundsätzlich zulässige allgemeine Untersuchung hinaus, nämlich soweit der Antragsgegner eine fachärztliche Zusatzbegutachtung auf dem Fachgebiet „(möglicherweise) Psychiatrie“ angeordnet hat.
12Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erstreckt sich die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung auch auf die Einholung der genannten fachärztlichen Zusatzbegutachtung. Das ergibt sich unter Berücksichtigung des sog. objektiven Empfängerhorizonts (Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB) aus den Formulierungen auf Seite 3 der Untersuchungsaufforderung, mit denen diese Untersuchung ausdrücklich mit aufgelistet wird. Nach dem dort verwendeten Satz „Art und Umfang der zur Begutachtung ihrer Polizeidienstfähigkeit vorzunehmenden Untersuchungen umfasst: ...“ werden verschiedene der formularmäßig vorgegebenen Untersuchungsmöglichkeiten durch Ankreuzen gekennzeichnet. Ebenso ist die Zeile „eine fachärztliche Zusatzbegutachtung auf dem Fachgebiet: ...“ angekreuzt. In der nachfolgenden, eigens für die „konkrete Benennung“ der Zusatzbegutachtung freigehaltenen Zeile findet sich der Eintrag „- (möglicherweise) Psychiatrie -“.
13Der in Klammern gesetzte Zusatz „möglicherweise“ hat nicht zur Folge, dass die Zusatzbegutachtung als von der streitgegenständlichen Untersuchungsaufforderung noch nicht umfasst anzusehen wäre. Vielmehr bringt der Antragsgegner damit zum Ausdruck, dass er - unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit - die Durchführung einer solchen Untersuchung bereits in seinen Willen aufgenommen bzw. angeordnet hat.
14Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris Rn. 12.
15Ebenfalls nichts anderes folgt daraus, dass unmittelbar anschließend an die konkret aufgelisteten Untersuchungen weiter ausgeführt wird: „Im Falle von spezifischen Erkrankungen oder unklaren Befunden/Symptomen können Ergänzungen um spezielle Laboruntersuchungen, technische Untersuchungen oder Zusatzgutachten von Fachärztinnen/Fachärzten erforderlich werden. Hierzu werden Sie jedoch gesondert aufgefordert.“ Denn es ist aus Empfängersicht nicht anzunehmen, dass sich dieser Hinweis auf eine gesonderte Aufforderung - der zugleich aussagt, dass entsprechende Untersuchungen von der aktuellen Anordnung noch nicht erfasst sind - auf die streitgegenständliche fachärztliche Zusatzbegutachtung bezieht. Diese wurde nämlich zuvor durch Ankreuzen sowie durch die konkrete Angabe des Fachgebiets ausdrücklich - neben verschiedenen weiteren Untersuchungen - angeordnet, ohne dass unmittelbar dazu eine Einschränkung oder sonstiger Vorbehalt einer separaten Untersuchungsaufforderung angemerkt worden wäre. Der nachfolgende allgemeine Hinweis auf „gesonderte Aufforderungen“ im Falle von Zusatzbegutachtungen kann daher aus objektiver Empfängersicht nur so verstanden werden, dass er nur darüber hinausgehende, weitere Untersuchungen und Begutachtungen betrifft, deren Erforderlichkeit sich möglicherweise erst im Verlauf der angeordneten Untersuchung ergibt.
16Soweit der Antragsgegner in seiner erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 8. November 2018 ausgeführt hat, die Angabe der fachärztlichen Zusatzbegutachtung auf dem Fachgebiet „(möglicherweise) Psychiatrie“ habe lediglich der Information der Antragstellerin gedient, kommt das in der Untersuchungsanordnung unzureichend zum Ausdruck. Diese Sichtweise findet sich - wie eben dargestellt - nicht in den insoweit in erster Linie maßgeblichen Formulierungen der Anordnung wieder.
17Die danach auch die konkrete fachärztliche Zusatzbegutachtung umfassende Untersuchungsaufforderung wird indessen den oben aufgezeigten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit nicht gerecht. Der Antragsgegner stützt seine Zweifel - wie bereits dargestellt in grundsätzlich zulässiger Weise - allein auf die umfangreichen Fehlzeiten der Antragstellerin, ohne nähere Erkenntnisse über die Art der Erkrankung oder sonstige Ursachen für seine Zweifel an der Dienstfähigkeit zu benennen. Er verweist lediglich ohne nähere Konkretisierung darauf, die Antragstellerin leide nach eigenen Angaben „aktuell an zwei Erkrankungen“. Macht der Dienstherr aber neben den Fehlzeiten keine konkreten Angaben zum Untersuchungsanlass, fehlt es für die Anordnung solcher spezifischer fachärztlicher Zusatzgutachten an einer hinreichenden Grundlage bzw. konkret begründeten Zweifeln an der Dienstfähigkeit, die gerade die Anordnung dieser Untersuchungen als erforderlich erscheinen lassen.
18Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 B 1628/18 -, juris Rn. 27.
19Angesichts der angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung, die mit einer besonderen Eingriffsintensität verbunden ist,
20vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 -, juris Rn. 27 f., mit weiteren Nachweisen,
21gilt dies hier in gesteigertem Maße.
22b) Die gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Untersuchungsaufforderung im Übrigen dargelegten Gründe greifen hingegen nicht durch.
23(1) Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, die Untersuchungsanordnung sei formell rechtswidrig, weil die Beteiligung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Gleichstellungsbeauftragten aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass diese ausweislich des Schreibens vom 23. Juli 2018 (Blatt 12 f. der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 5) über die beabsichtigte Begutachtung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit der Antragstellerin informiert worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Schreiben die Schwerbehindertenvertretung oder die Gleichstellungsbeauftragte nicht erreicht haben könnte, sind weder erkennbar noch werden sie mit der Beschwerde vorgetragen. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht daraus herleiten, dass sich in den Verwaltungsvorgängen lediglich die Verfügung der Übersendung des betreffenden Schreibens befindet, das Beteiligungsschreiben selbst (jeweils per Mail an die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte) aber weder nochmals eigens ausgedruckt noch in der Akte abgeheftet wurde. Dass dies den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW nicht genügen würde, macht die Beschwerde schon nicht geltend. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, welche Maßnahmen diese Vorschrift erfasst.
24Auch der Umstand, dass sich keine Antwortschreiben der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten in den Verwaltungsvorgängen befinden, ist für sich gesehen unbedenklich. Denn § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW und § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sehen lediglich eine Unterrichtung und Anhörung durch den Dienstherrn, nicht aber eine Rückmeldung vor.
25Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss 6. September 2018 - 6 B 962/18 -, juris Rn. 12.
26(2) In materiell-rechtlicher Hinsicht trifft es auf keine Bedenken, dass der Dienstherr hier - wie oben festgestellt - die Untersuchungsaufforderung allein auf die erhebliche Dauer der Fehlzeiten der Antragstellerin gestützt und damit den ihm vom Gesetzgeber eröffneten Weg über die vermutete Dienstfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gewählt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Vermutensregel auf Polizeivollzugsbeamte anwendbar. Der Dienstherr kann auch gegenüber Polizeivollzugsbeamten Zweifel an der Dienstfähigkeit auf die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen. Der Umstand, dass sich die Voraussetzungen für die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit nach § 115 Abs. 1, 1. Halbsatz LBG NRW von denen der allgemeinen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW unterscheiden, führt daran nicht vorbei. Denn diese Vorgaben betreffen lediglich die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit bzw. allgemeinen Dienstunfähigkeit. Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit sind hingegen - ebenso wie an der allgemeinen Dienstfähigkeit - regelmäßig bereits dann begründet, wenn der Polizeivollzugsbeamte über einen längeren Zeitraum, insbesondere in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW festgelegten Umfang (d.h. drei Monate innerhalb von sechs Monaten) oder sogar noch darüber hinaus dienstunfähig erkrankt ist. Versieht ein Polizeivollzugsbeamter über einen solchen erheblichen Zeitraum krankheitsbedingt keinen Dienst, liegt es nahe, dass dies (auch) auf einer Erkrankung beruhen kann, die die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit begründet.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, juris Rn. 12 f., vom 23. Juli 2018 - 6 B 563/18 -, juris Rn. 5, und vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, a. a. O., Rn. 12.
28Demnach sind im Streitfall Zweifel sowohl an der Polizeidienstfähigkeit als auch an der allgemeinen Dienstfähigkeit der Antragstellerin gegeben, weil diese seit dem 2. Oktober 2017 und damit im Zeitpunkt der Untersuchungsaufforderung seit nahezu einem Jahr ununterbrochen dienstunfähig erkrankt war. Dies gilt insbesondere, weil die Antragstellerin dienstunfähig erkrankt ist, obwohl ihr wegen gesundheitlicher Einschränkungen bereits seit dem Jahr 2011 die Dienstausübung teilweise in Heimarbeit ermöglicht worden war. Daher ist hier auch nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin nur deswegen krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweist, weil sie den erhöhten Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht gewachsen ist. Vielmehr führen diese Fehlzeiten darüber hinaus auch auf Zweifel an der allgemeinen Dienstunfähigkeit.
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2018 ‑ 6 B 208/18 -, a. a. O., Rn. 15, und vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 -, a. a. O., Rn. 10.
30Aus dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 - lässt sich nichts Abweichendes herleiten. Die Beschwerde meint, dass danach längere Krankheitszeiten nicht automatisch Zweifel an der Dienstfähigkeit bedingten; es müsse darüber hinaus noch dargelegt werden, weshalb die längeren Krankheitszeiten Zweifel an der Dienstfähigkeit begründeten. Der zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts betrifft - anders als die Beschwerde offenbar meint - eine abweichende Fallkonstellation. Darin hatte der Dienstherr die Untersuchungsanordnung nicht auf Fehlzeiten in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW festgelegten Umfang gestützt.
31Der vom Antragsgegner gewählte Weg über die Vermutensregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist ferner nicht deswegen zu beanstanden, weil er - wie die Beschwerde einwendet - aufgrund der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht umfassende Informationen über das Krankheitsbild der Antragstellerin hätte einholen und die Untersuchungsanordnung sachgerecht hätte begrenzen können. Vielmehr ist dem Dienstherrn auch dann der Weg über die sog. Vermutensregel nicht verschlossen, wenn er über die reinen Fehlzeiten hinausgehende Erkenntnisse über die Erkrankung(en) hatte oder hätte gewinnen können. Denn der Dienstherr hat in Fällen erheblicher Ausfallzeiten ein berechtigtes Interesse daran - unabhängig von möglicherweise bekannten bzw. durch Privatärzte bereits diagnostizierten Erkrankungen - auch die näheren Umstände in Bezug auf den allgemeinen bzw. sonstigen Gesundheitszustand des Beamten oder das Vorliegen weiterer Erkrankungen aufzuklären. In solchen Fallkonstellationen griffe es vielmehr zu kurz, wenn die Untersuchung grundsätzlich nur auf bekannte oder bereits privatärztlich diagnostizierten Erkrankungen gestützt werden könnte bzw. nur unter ausdrücklicher Benennung dieser Erkrankungen erfolgen dürfte.
32Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris Rn. 10.
33Ein solches Vorgehen ist auch nicht unverhältnismäßig. Auch die vorhandene oder ‑ durch Befragung der behandelnden Privatärzte - ohne Weiteres ermittelbare Kenntnis möglicher Ursachen der Fehlzeiten beseitigt das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten durch zudem mit den Anforderungen der Dienstausübung vertraute Amtsärzte nicht. Sind Untersuchungsanlass gerade langdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Welche der bekannten - oder aufgrund der Entbindung der behandelnden Privatärzte von der ärztlichen Schweigepflicht ermittelbaren - Erkrankungen den Fehlzeiten zugrunde liegen, wird dem Dienstherrn ohnehin ohne Heranziehung amts- oder polizeiärztlichen Sachverstandes allenfalls eingeschränkt möglich sein. Deren - polizei- bzw. amtsärztlicher - Ermittlung und Feststellung bedarf es im Übrigen nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 -, a. a. O., Rn. 19.
35Ein entsprechendes Aufklärungsinteresse folgt hier auch daraus, dass bei der Antragstellerin ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge schon ab dem Jahr 2011 krankheitsbedingte Einschränkungen vorlagen und der Antragsgegner diese bereits bei der weiteren Verwendung - teilweiser Einsatz in Heimarbeit - berücksichtigt hat. Gleichwohl ist die Antragstellerin seit dem 2. Oktober 2017 wieder dienstunfähig erkrankt.
36(c) Im Hinblick auf den Inhalt der einstweiligen Anordnung kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). Es kann hinter dem Antrag zurück bleiben und u.U. auch eine geeignete andere Regelung treffen. Der Senat hat in Ausübung dieses Ermessens die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Feststellung nur im Hinblick auf die Durchführung von Untersuchungen bzw. die Einholung von ärztlichen Fachgutachten getroffen, die über die im Tenor benannten Untersuchungen hinausgehen. Nur insoweit ist die Untersuchungsanordnung als rechtlich fehlerhaft anzusehen. Angesichts der in der Anordnung vorgenommenen Gliederung der einzelnen Untersuchungen Anordnung (genaue Auflistung der einzelnen Untersuchungen und Anordnung von fachärztlichen Zusatzbegutachtungen) ist die getroffene Differenzierung möglich und sachgerecht. Sie drängt sich angesichts der Abtrennbarkeit der letztgenannten fachärztlichen Begutachtungen sowie des auf der Hand liegenden Bedürfnisses einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung nach etwa einjähriger Dienstunfähigkeit geradezu auf.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
38Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 1 K 3650/18 (VG Aachen) - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 27. August 2018 einer polizei- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit diese über die Erhebung einer Anamnese, eine allgemeine körperliche Untersuchung, ein Ruhe-EKG, ein Belastungs-EKG, eine Lungenfunktionsprüfung, einen Hörtest, eine Untersuchung der Sehschärfe, des Gesichtsfeldes, des Farbsinns, des räumlichen Sehens sowie eine allgemeine Blut- und Urinuntersuchung hinausgeht.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
3Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
4Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 27. August 2018 einer polizeiärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit und gegebenenfalls nachfolgend seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Untersuchungsanordnung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsteller sei angehört worden; Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch materiell-rechtlich begegne die auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützte Untersuchungsanordnung keinen Bedenken. Aufgrund der seit dem 23. Januar 2015 bestehenden und noch andauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers lägen hinreichende Anhaltspunkte für seine Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstunfähigkeit vor. Auch Art und Umfang der polizeiärztlichen Untersuchung würden in der Untersuchungsanordnung hinreichend konkretisiert. Die Einholung von Zusatzgutachten auf den Fachgebieten Orthopädie und innere Medizin (Diabetologie) werde von der Untersuchungsanordnung noch nicht umfasst, sondern solle erst nach gesonderter Aufforderung erfolgen; bei der Angabe der Fachgebiete handele es sich um eine reine Information. Aber selbst wenn die fachärztlichen Zusatzuntersuchungen umfasst sein sollten, sei dies unbedenklich, weil diese - anders als fachpsychiatrische Untersuchungen - nicht besonders eingriffsintensiv seien.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nur teilweise durch.
6Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung ist rechtsfehlerhaft, soweit - über die Erhebung einer Anamnese, eine allgemeine körperliche Untersuchung, ein Ruhe-EKG, ein Belastungs-EKG, eine Lungenfunktionsprüfung, einen Hörtest, eine Untersuchung der Sehschärfe, des Gesichtsfeldes, des Farbsinns, des räumlichen Sehens sowie eine allgemeine Blut- und Urinuntersuchung hinausgehend - „eine fachärztliche Zusatzuntersuchung auf den Fachgebieten Orthopädie sowie innere Medizin (Diabetologie)“ angeordnet wird. In diesem Umfang sind entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; dazu a). Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände gegen die auf die Untersuchungsanordnung im Übrigen bezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch (b). Der Senat konnte daher im Rahmen des ihm hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung zustehenden Ermessens die aus der Entscheidungsformel ersichtliche einstweilige Anordnung treffen (c).
7a) Stützt der Dienstherr - wie hier - die Untersuchungsanordnung (allein) auf die erhebliche Dauer der Fehlzeiten des Beamten und wählt damit den ihm vom Gesetzgeber eröffneten Weg über die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, ist es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn er eine amts- oder polizeiärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnet, um eine Grundlage für die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderliche Prognose zu erhalten. Eine weitergehende Festlegung von Art und Umfang der Untersuchung ist regelmäßig weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind.
8Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2018 - 6 B 1124/18 -, juris Rn. 7 ff., 19 ff., mit weiteren Nachweisen.
9Im Übrigen gilt, dass der Beamte sich allgemeinen körperlichen Untersuchungen, die etwa auch Inhalt einer gewöhnlichen hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung sind, grundsätzlich unterziehen muss. Insoweit bestehen insbesondere auch - anders als etwa bei den in besonderem Maße eingriffsintensiven psychiatrischen Untersuchungen - keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Untersuchungen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2018 - 6 B 1662/18 -, juris Rn. 7, vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, juris Rn. 21, und vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 -, juris Rn. 19 ff.
11Art und Umfang der hier konkret angeordneten Untersuchungen bzw. Begutachtungen gehen indessen über eine solche, grundsätzlich zulässige allgemeine Untersuchung hinaus, nämlich soweit der Antragsgegner weitere fachärztliche Zusatzbegutachtungen „auf den Fachgebieten Orthopädie sowie innere Medizin (Diabetologie)“ angeordnet hat.
12Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erstreckt sich die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung auch auf die Einholung der genannten fachärztlichen Zusatzbegutachtungen. Das ergibt sich unter Berücksichtigung des sog. objektiven Empfängerhorizonts (Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB) aus den Formulierungen auf Seite 3 der Untersuchungsanordnung, mit denen diese Untersuchungen ausdrücklich mit aufgelistet werden. Nach dem dort verwendeten Satz „Art und Umfang der zur Begutachtung ihrer Polizeidienstfähigkeit vorzunehmenden Untersuchungen umfasst: ...“ werden verschiedene der formularmäßig vorgegebenen Untersuchungsmöglichkeiten durch Ankreuzen gekennzeichnet. Ebenso ist die Zeile „eine fachärztliche Zusatzbegutachtung auf den Fachgebieten: ...“ angekreuzt. In der nachfolgenden, eigens für die „konkrete Benennung“ der Zusatzbegutachtung freigehaltenen Zeile findet sich der Eintrag „- Orthopädie - sowie - innere Medizin (Diabetologie) -“.
13Nichts anderes folgt daraus, dass unmittelbar anschließend an die konkret aufgelisteten Untersuchungen weiter ausgeführt wird: „Im Falle von spezifischen Erkrankungen oder unklaren Befunden/Symptomen können Ergänzungen um spezielle Laboruntersuchungen, technische Untersuchungen oder Zusatzgutachten von Fachärztinnen/Fachärzten erforderlich werden. Hierzu werden Sie jedoch gesondert aufgefordert.“ Denn dieser Hinweis auf eine gesonderte Aufforderung - der zugleich aussagt, dass entsprechende Untersuchungen von der aktuellen Anordnung noch nicht erfasst sind - bezieht sich gerade nicht auf die beiden streitgegenständlichen fachärztlichen Zusatzbegutachtungen. Diese wurden nämlich zuvor durch Ankreuzen sowie durch die konkrete Angabe der Fachgebiete ausdrücklich - neben verschiedenen weiteren Untersuchungen - angeordnet, ohne dass dazu eine Einschränkung oder sonstiger Vorbehalt angemerkt worden wäre. Der nachfolgende allgemeine Hinweis auf „gesonderte Aufforderungen“ im Falle von Zusatzbegutachtungen kann daher aus objektiver Empfängersicht nur so verstanden werden, dass er nur darüber hinausgehende, weitere Untersuchungen und Begutachtungen betrifft, deren Erforderlichkeit sich möglicherweise erst im Verlauf der angeordneten Untersuchung ergibt.
14Soweit der Antragsgegner in seiner erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 23. Oktober 2018 ausgeführt hat, die Angabe der fachärztlichen Zusatzbegutachtungen auf den Fachgebieten „Orthopädie“ und „innere Medizin (Diabetologie)“ habe lediglich der Information des Antragstellers gedient, kommt das in der Untersuchungsanordnung unzureichend zum Ausdruck. Diese Sichtweise findet sich - wie eben dargestellt - nicht in den insoweit in erster Linie maßgeblichen Formulierungen des Bescheides wieder.
15Die danach auch konkrete fachärztliche Zusatzbegutachtungen umfassende Untersuchungsanordnung wird indessen den oben aufgezeigten Anforderungen nicht gerecht. Der Antragsgegner stützt seine Zweifel - wie bereits dargestellt in grundsätzlich zulässiger Weise - allein auf die umfangreichen Fehlzeiten des Antragstellers, ohne nähere Erkenntnisse über die Art der Erkrankung oder sonstige Ursachen für seine Zweifel an der Dienstfähigkeit zu benennen. Macht der Dienstherr aber neben den Fehlzeiten keine konkreten Angaben zum Untersuchungsanlass, fehlt es für die Anordnung solcher spezifischer fachärztlicher Zusatzgutachten an einer hinreichenden Grundlage bzw. konkret begründeten Zweifeln an der Dienstfähigkeit, die gerade die Anordnung dieser Untersuchungen als erforderlich erscheinen lassen.
16Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 B 1628/18 -, juris Rn. 27.
17b) Die gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Untersuchungsanordnung im Übrigen dargelegten Gründe greifen hingegen nicht durch.
18(1) Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, die Untersuchungsanordnung sei formell rechtswidrig, weil die Beteiligung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Gleichstellungsbeauftragten aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass diese ausweislich des Schreibens vom 3. Mai 2018 (Blatt 41 f. der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 6) über die beabsichtigte Begutachtung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers informiert worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Schreiben die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte nicht erreicht haben könnte, sind weder erkennbar noch werden sie mit der Beschwerde vorgetragen. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht daraus herleiten, dass sich in den Verwaltungsvorgängen lediglich die Verfügung der Übersendung des betreffenden Schreibens befindet, das Beteiligungsschreiben selbst (an die Schwerbehindertenvertretung per Mail und an die Gleichstellungsbeauftragte durchschriftlich) aber weder nochmals eigens ausgedruckt noch in der Akte abgeheftet wurde. Dass dies den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW nicht genügen würde, macht die Beschwerde schon nicht geltend. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, welche Maßnahmen diese Vorschrift erfasst.
19Auch der Umstand, dass sich keine Antwortschreiben der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten in den Verwaltungsvorgängen befinden, ist für sich gesehen unbedenklich. Denn § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW und § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sehen lediglich eine Unterrichtung und Anhörung durch den Dienstherrn, nicht aber eine Rückmeldung vor.
20Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss 6. September 2018 - 6 B 962/18 -, juris Rn. 12.
21(2) In materiell-rechtlicher Hinsicht trifft es auf keine Bedenken, dass der Dienstherr hier - wie oben festgestellt - die Untersuchungsanordnung allein auf die erhebliche Dauer der Fehlzeiten des Antragstellers gestützt und damit den ihm vom Gesetzgeber eröffneten Weg über die vermutete Dienstfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gewählt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Vermutensregel auf Polizeivollzugsbeamte anwendbar. Der Dienstherr kann auch gegenüber Polizeivollzugsbeamten Zweifel an der Dienstfähigkeit auf die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen. Der Umstand, dass sich die Voraussetzungen für die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit nach § 115 Abs. 1, 1. Halbsatz LBG NRW von denen der allgemeinen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW unterscheiden, führt daran nicht vorbei. Denn diese Vorgaben betreffen lediglich die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit bzw. allgemeinen Dienstunfähigkeit. Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit sind hingegen - ebenso wie an der allgemeinen Dienstfähigkeit - regelmäßig bereits dann begründet, wenn der Polizeivollzugsbeamte über einen längeren Zeitraum, insbesondere in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW festgelegten Umfang (d.h. drei Monate innerhalb von sechs Monaten) oder sogar noch darüber hinaus dienstunfähig erkrankt ist. Versieht ein Polizeivollzugsbeamter über einen solchen erheblichen Zeitraum krankheitsbedingt keinen Dienst, liegt es nahe, dass dies (auch) auf einer Erkrankung beruhen kann, die die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit begründet.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, juris Rn. 12 f., vom 23. Juli 2018 - 6 B 563/18 -, juris Rn. 5, und vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, a. a. O., Rn. 12.
23Demnach sind im Streitfall Zweifel sowohl an der Polizeidienstfähigkeit als auch an der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers gegeben, weil dieser seit dem 23. Januar 2015 und damit seit nahezu vier Jahren ununterbrochen dienstunfähig erkrankt ist. Dies gilt insbesondere, weil der Antragsteller trotz eines seine bereits im Jahr 2011 festgestellten Verwendungseinschränkungen berücksichtigenden Einsatzes dienstunfähig erkrankt ist. Daher ist hier auch nicht anzunehmen, dass der Antragsteller nur deswegen krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweist, weil er den erhöhten Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht gewachsen ist. Vielmehr führt dies darüber hinaus auch auf Zweifel an der allgemeinen Dienstunfähigkeit.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2018 ‑ 6 B 208/18 -, a. a. O., Rn. 15, und vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 -, a. a. O., Rn. 10.
25Aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 - lässt sich nichts Abweichendes herleiten. Die Beschwerde meint, dass danach längere Krankheitszeiten nicht automatisch Zweifel an der Dienstfähigkeit bedingten; es müsse darüber hinaus noch dargelegt werden, weshalb die längeren Krankheitszeiten Zweifel an der Dienstfähigkeit begründeten. Der zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts betrifft nämlich - anders als die Beschwerde offenbar meint - einen anderen Fall. Darin hatte der Dienstherr die Untersuchungsanordnung nicht auf Fehlzeiten in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW festgelegten Umfang gestützt.
26Der vom Antragsgegner gewählte Weg über die Vermutensregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist ferner nicht deswegen zu beanstanden, weil ihm - wie die Beschwerde einwendet - aufgrund eines Schreibens des polizeiärztlichen Dienstes vom 25. Juli 2018 Erkenntnisse über die Erkrankungen des Antragstellers vorlagen, er diese aber gleichwohl in der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung nicht benannt hat. Denn es ist nachvollziehbar und demnach nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr - unabhängig von möglicherweise bekannten Erkrankungen - auch Klärungsbedarf in Bezug auf den allgemeinen bzw. sonstigen Gesundheitszustand des Beamten oder das Vorliegen weiterer Erkrankungen sieht. In solchen Fallkonstellationen griffe es vielmehr zu kurz, wenn die Untersuchung grundsätzlich nur auf bekannte Erkrankungen gestützt werden könnte bzw. nur unter ausdrücklicher Benennung dieser Erkrankungen erfolgen dürfte.
27Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris Rn. 10.
28Das folgt hier insbesondere daraus, dass beim Antragsteller schon im Jahr 2011 diverse krankheitsbedingte Einsatz- und Verwendungseinschränkungen festgestellt wurden und der Antragsgegner diese auch bereits bei der weiteren Verwendung berücksichtigt hat; gleichwohl ist der Antragsteller seit dem 23. Januar 2015 wieder dienstunfähig erkrankt. Dass dem gerade und ausschließlich die dem Antragsgegner bekannten Erkrankungen zugrunde liegen, ist nicht ersichtlich und macht auch die Beschwerde nicht geltend.
29(c) Im Hinblick auf den Inhalt der einstweiligen Anordnung kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). Es kann hinter dem Antrag zurück bleiben und u.U. auch eine geeignete andere Regelung treffen. Der Senat hat in Ausübung dieses Ermessens die vom Antragsteller begehrte vorläufige Feststellung nur im Hinblick auf die Durchführung von Untersuchungen bzw. die Einholung von ärztlichen Fachgutachten getroffen, die über die im Tenor benannten Untersuchungen hinausgehen. Nur insoweit ist die Untersuchungsanordnung als rechtlich fehlerhaft anzusehen. Angesichts der in der Anordnung vorgenommenen Gliederung der einzelnen Untersuchungen (genaue Auflistung der einzelnen Untersuchungen und Anordnung von fachärztlichen Zusatzbegutachtungen) ist die getroffene Differenzierung möglich und sachgerecht. Sie drängt sich angesichts der Abtrennbarkeit der letztgenannten fachärztlichen Begutachtungen sowie des auf der Hand liegenden Bedürfnisses einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung nach über dreieinhalb Jahren andauernder Dienstunfähigkeit geradezu auf.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
31Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen.
5Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht um einen Verwaltungsakt.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483.
7Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Untersuchungsaufforderung keine Außenwirkung zukomme. Ob eine Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei, hänge davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt sei, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber darauf, wie sie sich im Einzelfall auswirke. Zwar greife die Aufforderung, sich körperlich untersuchen zu lassen und sich einem Gespräch mit dem Gutachter zu stellen, in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten ein. Ihr Schwerpunkt liege aber in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsaufforderung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
8Der Senat folgt dieser Rechtsprechung zwecks Wahrung der Rechtseinheit, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dementsprechend kann vorläufiger Rechtsschutz hier im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, NWVBl. 2013, 139.
10Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der vom Antragsgegner unter dem 11. Juli 2013 festgesetzte Untersuchungstermin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist hierdurch nicht entfallen. Streitbefangen ist die - grundlegende - Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013. Diese enthält keinen Untersuchungstermin, sondern lediglich die Ankündigung, ein Untersuchungstermin werde mitgeteilt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) vorgetragen, er behalte sich vor, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen weiteren Untersuchungstermin vorzugeben. Auch er geht somit nicht davon aus, dass die Aufforderung ihre Erledigung gefunden hat.
11Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
12Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die an sie gerichtete - auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gründende - Aufforderung des Antragsgegners, sich durch einen Arzt des Gesundheitsamtes des Kreises Recklinghausen untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist.
13Die Untersuchungsaufforderung ist schon deshalb zu beanstanden, weil sie den Vorgaben des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in der am 14. Mai 2013 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) nicht genügt. Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW die untere Gesundheitsbehörde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW) am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Dies ist im Fall der in C. wohnhaften Antragstellerin die kreisfreie Stadt C. . Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 OGDG NRW).
14Ziel der Neufassung des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW ist es, eine rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips zu schaffen und die Möglichkeit der Begutachtung am Dienstort als Ausnahme für den Einzelfall - etwa wenn der Beamte seinen Wohnort außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat - zu erhalten.
15Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 16/1187 S. 2.
16Der Verordnungsgeber hat somit für den Regelfall die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person bindend vorgesehen. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist, kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür entscheiden, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.
17Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit ihrer Begutachtung zu beauftragen, und die Antragstellerin aufzufordern, sich dort amtsärztlich untersuchen zu lassen, ermessensfehlerhaft.
18Dem Antragsgegner war bei der Abfassung der Untersuchungsaufforderung die vorstehende Neuregelung nicht bekannt. Ihm war somit nicht bewusst, dass nach § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW grundsätzlich die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig (Satz 1) und eine Beauftragung der unteren Gesundheitsbehörde nur ausnahmsweise möglich (Satz 2) ist. Er hat damit zugleich übersehen, dass ihm nur im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW Ermessen eingeräumt ist. Noch im Schriftsatz vom 5. August 2013 ist er von der Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW ausgegangen und hat offensichtlich angenommen, diese Vorschrift ermögliche ihm alternativ, die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der Antragstellerin, mithin die Stadt C. , oder die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit der Begutachtung zu beauftragen.
19Der Antragsgegner hat im Übrigen auch keine Erwägungen angestellt, die eine sachgerechte - insbesondere den Charakter des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW als Ausnahmevorschrift berücksichtigende - Ermessensausübung tragen könnten. Soweit er im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe im Schriftsatz vom 5. August 2013 auf den Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 10. Februar 2012 verwiesen und somit die Besonderheit des Einzelfalls ermessensfehlerfrei dargelegt, verkennt er bereits, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW ihm Ermessen nur und erst dann eröffnet, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. Kein Ermessen besteht hingegen hinsichtlich der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt.
20Im Übrigen misst der Antragsgegner dem Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. einen Inhalt bei, den dieser nicht hat. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat es den Antragsgegner in der Annahme, die Antragstellerin könne nicht mehr am Q. -T. -Berufskolleg in E. , ihrer bisherigen Dienststelle, eingesetzt werden, weil dort seiner Ansicht nach wieder eine Gesundheitsverschlechterung drohe, gebeten, soweit dies gewünscht werde, detaillierte Angaben zum „leidensgerechten Einsatz" der Antragstellerin an einer anderen Schule von der für ihren künftigen Dienstort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zu erfragen. Die Erlangung solcher Angaben war ersichtlich nicht Ziel der Beauftragung des Gesundheitsamtes des Kreises S. , zumal der Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule seinerzeit nicht vorgesehen war. Der streitbefangenen Untersuchungsaufforderung liegt vielmehr die Intention des Antragsgegners zu Grunde, die Frage der Dienstfähigkeit in jeder Hinsicht zu klären.
21Auch ansonsten genügt die Untersuchungsaufforderung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
22Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht". Ferner muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O.
24Nach diesen Maßgaben ist die streitbefangene Untersuchungsaufforderung schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in Grundzügen bestimmt, sondern dies vollständig der unteren Gesundheitsbehörde überlassen und damit der Antragstellerin die inhaltliche Überprüfung der Aufforderung unmöglich gemacht hat.
25Ob der Inhalt der Untersuchungsaufforderung noch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, sei dahingestellt. Angemerkt sei lediglich, dass die für die Aufforderung u.a. angeführte Begründung, „verschiedene Nachfragen beim Amtsarzt zu einem leidensgerechten Einsatz“ hätten letztlich zu keiner Einsatzmöglichkeit geführt, nicht stichhaltig sein dürfte. Der Umstand, dass die Ausführungen des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 17. November 2011 und vom 10. sowie 29. Februar 2012 aus der Sicht des Antragsgegners unzureichend sind, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer fehlenden Einsatzmöglichkeit.
26Dass dem Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut zum Ausdruck gebracht hat, auf der alsbaldigen Befolgung seiner Untersuchungsaufforderung zu beharren bzw. aus der Nichtbefolgung Konsequenzen zu Lasten der Antragstellerin zu ziehen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 1 K 3850/18 (VG Aachen) - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 21. September 2018 einer polizei- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit diese über die Erhebung einer Anamnese, eine allgemeine körperliche Untersuchung, ein Ruhe-EKG, ein Belastungs-EKG, eine Lungenfunktionsprüfung, einen Hörtest, eine Untersuchung der Sehschärfe, des Gesichtsfeldes, des Farbsinns, des räumlichen Sehens sowie eine allgemeine Blut- und Urinuntersuchung hinausgeht.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
3Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
4Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 21. September 2018 einer polizeiärztlichen Untersuchung ihrer Polizeidienstfähigkeit und gegebenenfalls nachfolgend ihrer allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Untersuchungsanordnung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin sei angehört worden; Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch materiell-rechtlich begegne die auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützte Untersuchungsanordnung keinen Bedenken. Aufgrund der seit dem 2. Oktober 2017 bestehenden und noch andauernden Dienstunfähigkeit der Antragstellerin lägen hinreichende Anhaltspunkte für ihre Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstunfähigkeit vor. Auch Art und Umfang der polizeiärztlichen Untersuchung würden in der Untersuchungsanordnung hinreichend konkretisiert. Die Einholung einer fachärztlichen Zusatzbegutachtung auf dem Fachgebiet Psychiatrie werde von der Untersuchungsanordnung noch nicht umfasst, sondern solle erst nach gesonderter Aufforderung erfolgen; die Angabe des Fachgebiets sei eine bloße Information.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nur teilweise durch.
6Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung ist rechtsfehlerhaft, soweit - über die Erhebung einer Anamnese, eine allgemeine körperliche Untersuchung, ein Ruhe-EKG, ein Belastungs-EKG, eine Lungenfunktionsprüfung, einen Hörtest, eine Untersuchung der Sehschärfe, des Gesichtsfeldes, des Farbsinns, des räumlichen Sehens sowie eine allgemeine Blut- und Urinuntersuchung hinausgehend - eine fachärztliche Zusatzbegutachtung auf dem Fachgebiet „(möglicherweise) Psychiatrie“ angeordnet wird. In diesem Umfang sind entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; dazu a). Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände gegen die auf die Untersuchungsanordnung im Übrigen bezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch (b). Der Senat konnte daher im Rahmen des ihm hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung zustehenden Ermessens die aus der Entscheidungsformel ersichtliche einstweilige Anordnung treffen (c).
7a) Stützt der Dienstherr - wie hier - die Untersuchungsaufforderung (allein) auf die erhebliche Dauer der Fehlzeiten des Beamten und wählt damit den ihm vom Gesetzgeber eröffneten Weg über die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, ist es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn er eine amts- oder polizeiärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnet, um eine Grundlage für die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderliche Prognose zu erhalten. Eine weitergehende Festlegung von Art und Umfang der Untersuchung ist regelmäßig weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind.
8Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2018 - 6 B 1124/18 -, juris Rn. 7 ff., 19 ff., mit weiteren Nachweisen.
9Im Übrigen gilt, dass der Beamte sich allgemeinen körperlichen Untersuchungen, die etwa auch Inhalt einer gewöhnlichen hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung sind, grundsätzlich unterziehen muss. In diesem Umfang bestehen insbesondere auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Untersuchungen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2018 - 6 B 1662/18 -, juris Rn. 7, vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, juris Rn. 21, und vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 -, juris Rn. 19 ff.
11Art und Umfang der hier konkret angeordneten Untersuchungen bzw. Begutachtungen gehen indessen über eine solche, grundsätzlich zulässige allgemeine Untersuchung hinaus, nämlich soweit der Antragsgegner eine fachärztliche Zusatzbegutachtung auf dem Fachgebiet „(möglicherweise) Psychiatrie“ angeordnet hat.
12Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erstreckt sich die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung auch auf die Einholung der genannten fachärztlichen Zusatzbegutachtung. Das ergibt sich unter Berücksichtigung des sog. objektiven Empfängerhorizonts (Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB) aus den Formulierungen auf Seite 3 der Untersuchungsaufforderung, mit denen diese Untersuchung ausdrücklich mit aufgelistet wird. Nach dem dort verwendeten Satz „Art und Umfang der zur Begutachtung ihrer Polizeidienstfähigkeit vorzunehmenden Untersuchungen umfasst: ...“ werden verschiedene der formularmäßig vorgegebenen Untersuchungsmöglichkeiten durch Ankreuzen gekennzeichnet. Ebenso ist die Zeile „eine fachärztliche Zusatzbegutachtung auf dem Fachgebiet: ...“ angekreuzt. In der nachfolgenden, eigens für die „konkrete Benennung“ der Zusatzbegutachtung freigehaltenen Zeile findet sich der Eintrag „- (möglicherweise) Psychiatrie -“.
13Der in Klammern gesetzte Zusatz „möglicherweise“ hat nicht zur Folge, dass die Zusatzbegutachtung als von der streitgegenständlichen Untersuchungsaufforderung noch nicht umfasst anzusehen wäre. Vielmehr bringt der Antragsgegner damit zum Ausdruck, dass er - unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit - die Durchführung einer solchen Untersuchung bereits in seinen Willen aufgenommen bzw. angeordnet hat.
14Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris Rn. 12.
15Ebenfalls nichts anderes folgt daraus, dass unmittelbar anschließend an die konkret aufgelisteten Untersuchungen weiter ausgeführt wird: „Im Falle von spezifischen Erkrankungen oder unklaren Befunden/Symptomen können Ergänzungen um spezielle Laboruntersuchungen, technische Untersuchungen oder Zusatzgutachten von Fachärztinnen/Fachärzten erforderlich werden. Hierzu werden Sie jedoch gesondert aufgefordert.“ Denn es ist aus Empfängersicht nicht anzunehmen, dass sich dieser Hinweis auf eine gesonderte Aufforderung - der zugleich aussagt, dass entsprechende Untersuchungen von der aktuellen Anordnung noch nicht erfasst sind - auf die streitgegenständliche fachärztliche Zusatzbegutachtung bezieht. Diese wurde nämlich zuvor durch Ankreuzen sowie durch die konkrete Angabe des Fachgebiets ausdrücklich - neben verschiedenen weiteren Untersuchungen - angeordnet, ohne dass unmittelbar dazu eine Einschränkung oder sonstiger Vorbehalt einer separaten Untersuchungsaufforderung angemerkt worden wäre. Der nachfolgende allgemeine Hinweis auf „gesonderte Aufforderungen“ im Falle von Zusatzbegutachtungen kann daher aus objektiver Empfängersicht nur so verstanden werden, dass er nur darüber hinausgehende, weitere Untersuchungen und Begutachtungen betrifft, deren Erforderlichkeit sich möglicherweise erst im Verlauf der angeordneten Untersuchung ergibt.
16Soweit der Antragsgegner in seiner erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 8. November 2018 ausgeführt hat, die Angabe der fachärztlichen Zusatzbegutachtung auf dem Fachgebiet „(möglicherweise) Psychiatrie“ habe lediglich der Information der Antragstellerin gedient, kommt das in der Untersuchungsanordnung unzureichend zum Ausdruck. Diese Sichtweise findet sich - wie eben dargestellt - nicht in den insoweit in erster Linie maßgeblichen Formulierungen der Anordnung wieder.
17Die danach auch die konkrete fachärztliche Zusatzbegutachtung umfassende Untersuchungsaufforderung wird indessen den oben aufgezeigten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit nicht gerecht. Der Antragsgegner stützt seine Zweifel - wie bereits dargestellt in grundsätzlich zulässiger Weise - allein auf die umfangreichen Fehlzeiten der Antragstellerin, ohne nähere Erkenntnisse über die Art der Erkrankung oder sonstige Ursachen für seine Zweifel an der Dienstfähigkeit zu benennen. Er verweist lediglich ohne nähere Konkretisierung darauf, die Antragstellerin leide nach eigenen Angaben „aktuell an zwei Erkrankungen“. Macht der Dienstherr aber neben den Fehlzeiten keine konkreten Angaben zum Untersuchungsanlass, fehlt es für die Anordnung solcher spezifischer fachärztlicher Zusatzgutachten an einer hinreichenden Grundlage bzw. konkret begründeten Zweifeln an der Dienstfähigkeit, die gerade die Anordnung dieser Untersuchungen als erforderlich erscheinen lassen.
18Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 B 1628/18 -, juris Rn. 27.
19Angesichts der angeordneten psychiatrischen Zusatzuntersuchung, die mit einer besonderen Eingriffsintensität verbunden ist,
20vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 -, juris Rn. 27 f., mit weiteren Nachweisen,
21gilt dies hier in gesteigertem Maße.
22b) Die gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Untersuchungsaufforderung im Übrigen dargelegten Gründe greifen hingegen nicht durch.
23(1) Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, die Untersuchungsanordnung sei formell rechtswidrig, weil die Beteiligung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Gleichstellungsbeauftragten aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass diese ausweislich des Schreibens vom 23. Juli 2018 (Blatt 12 f. der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 5) über die beabsichtigte Begutachtung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit der Antragstellerin informiert worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Schreiben die Schwerbehindertenvertretung oder die Gleichstellungsbeauftragte nicht erreicht haben könnte, sind weder erkennbar noch werden sie mit der Beschwerde vorgetragen. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht daraus herleiten, dass sich in den Verwaltungsvorgängen lediglich die Verfügung der Übersendung des betreffenden Schreibens befindet, das Beteiligungsschreiben selbst (jeweils per Mail an die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte) aber weder nochmals eigens ausgedruckt noch in der Akte abgeheftet wurde. Dass dies den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW nicht genügen würde, macht die Beschwerde schon nicht geltend. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, welche Maßnahmen diese Vorschrift erfasst.
24Auch der Umstand, dass sich keine Antwortschreiben der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten in den Verwaltungsvorgängen befinden, ist für sich gesehen unbedenklich. Denn § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW und § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sehen lediglich eine Unterrichtung und Anhörung durch den Dienstherrn, nicht aber eine Rückmeldung vor.
25Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss 6. September 2018 - 6 B 962/18 -, juris Rn. 12.
26(2) In materiell-rechtlicher Hinsicht trifft es auf keine Bedenken, dass der Dienstherr hier - wie oben festgestellt - die Untersuchungsaufforderung allein auf die erhebliche Dauer der Fehlzeiten der Antragstellerin gestützt und damit den ihm vom Gesetzgeber eröffneten Weg über die vermutete Dienstfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gewählt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Vermutensregel auf Polizeivollzugsbeamte anwendbar. Der Dienstherr kann auch gegenüber Polizeivollzugsbeamten Zweifel an der Dienstfähigkeit auf die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen. Der Umstand, dass sich die Voraussetzungen für die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit nach § 115 Abs. 1, 1. Halbsatz LBG NRW von denen der allgemeinen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW unterscheiden, führt daran nicht vorbei. Denn diese Vorgaben betreffen lediglich die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit bzw. allgemeinen Dienstunfähigkeit. Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit sind hingegen - ebenso wie an der allgemeinen Dienstfähigkeit - regelmäßig bereits dann begründet, wenn der Polizeivollzugsbeamte über einen längeren Zeitraum, insbesondere in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW festgelegten Umfang (d.h. drei Monate innerhalb von sechs Monaten) oder sogar noch darüber hinaus dienstunfähig erkrankt ist. Versieht ein Polizeivollzugsbeamter über einen solchen erheblichen Zeitraum krankheitsbedingt keinen Dienst, liegt es nahe, dass dies (auch) auf einer Erkrankung beruhen kann, die die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit begründet.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, juris Rn. 12 f., vom 23. Juli 2018 - 6 B 563/18 -, juris Rn. 5, und vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, a. a. O., Rn. 12.
28Demnach sind im Streitfall Zweifel sowohl an der Polizeidienstfähigkeit als auch an der allgemeinen Dienstfähigkeit der Antragstellerin gegeben, weil diese seit dem 2. Oktober 2017 und damit im Zeitpunkt der Untersuchungsaufforderung seit nahezu einem Jahr ununterbrochen dienstunfähig erkrankt war. Dies gilt insbesondere, weil die Antragstellerin dienstunfähig erkrankt ist, obwohl ihr wegen gesundheitlicher Einschränkungen bereits seit dem Jahr 2011 die Dienstausübung teilweise in Heimarbeit ermöglicht worden war. Daher ist hier auch nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin nur deswegen krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweist, weil sie den erhöhten Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht gewachsen ist. Vielmehr führen diese Fehlzeiten darüber hinaus auch auf Zweifel an der allgemeinen Dienstunfähigkeit.
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2018 ‑ 6 B 208/18 -, a. a. O., Rn. 15, und vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 -, a. a. O., Rn. 10.
30Aus dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 - lässt sich nichts Abweichendes herleiten. Die Beschwerde meint, dass danach längere Krankheitszeiten nicht automatisch Zweifel an der Dienstfähigkeit bedingten; es müsse darüber hinaus noch dargelegt werden, weshalb die längeren Krankheitszeiten Zweifel an der Dienstfähigkeit begründeten. Der zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts betrifft - anders als die Beschwerde offenbar meint - eine abweichende Fallkonstellation. Darin hatte der Dienstherr die Untersuchungsanordnung nicht auf Fehlzeiten in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW festgelegten Umfang gestützt.
31Der vom Antragsgegner gewählte Weg über die Vermutensregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist ferner nicht deswegen zu beanstanden, weil er - wie die Beschwerde einwendet - aufgrund der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht umfassende Informationen über das Krankheitsbild der Antragstellerin hätte einholen und die Untersuchungsanordnung sachgerecht hätte begrenzen können. Vielmehr ist dem Dienstherrn auch dann der Weg über die sog. Vermutensregel nicht verschlossen, wenn er über die reinen Fehlzeiten hinausgehende Erkenntnisse über die Erkrankung(en) hatte oder hätte gewinnen können. Denn der Dienstherr hat in Fällen erheblicher Ausfallzeiten ein berechtigtes Interesse daran - unabhängig von möglicherweise bekannten bzw. durch Privatärzte bereits diagnostizierten Erkrankungen - auch die näheren Umstände in Bezug auf den allgemeinen bzw. sonstigen Gesundheitszustand des Beamten oder das Vorliegen weiterer Erkrankungen aufzuklären. In solchen Fallkonstellationen griffe es vielmehr zu kurz, wenn die Untersuchung grundsätzlich nur auf bekannte oder bereits privatärztlich diagnostizierten Erkrankungen gestützt werden könnte bzw. nur unter ausdrücklicher Benennung dieser Erkrankungen erfolgen dürfte.
32Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 - 6 B 1087/18 -, juris Rn. 10.
33Ein solches Vorgehen ist auch nicht unverhältnismäßig. Auch die vorhandene oder ‑ durch Befragung der behandelnden Privatärzte - ohne Weiteres ermittelbare Kenntnis möglicher Ursachen der Fehlzeiten beseitigt das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten durch zudem mit den Anforderungen der Dienstausübung vertraute Amtsärzte nicht. Sind Untersuchungsanlass gerade langdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Welche der bekannten - oder aufgrund der Entbindung der behandelnden Privatärzte von der ärztlichen Schweigepflicht ermittelbaren - Erkrankungen den Fehlzeiten zugrunde liegen, wird dem Dienstherrn ohnehin ohne Heranziehung amts- oder polizeiärztlichen Sachverstandes allenfalls eingeschränkt möglich sein. Deren - polizei- bzw. amtsärztlicher - Ermittlung und Feststellung bedarf es im Übrigen nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 -, a. a. O., Rn. 19.
35Ein entsprechendes Aufklärungsinteresse folgt hier auch daraus, dass bei der Antragstellerin ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge schon ab dem Jahr 2011 krankheitsbedingte Einschränkungen vorlagen und der Antragsgegner diese bereits bei der weiteren Verwendung - teilweiser Einsatz in Heimarbeit - berücksichtigt hat. Gleichwohl ist die Antragstellerin seit dem 2. Oktober 2017 wieder dienstunfähig erkrankt.
36(c) Im Hinblick auf den Inhalt der einstweiligen Anordnung kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). Es kann hinter dem Antrag zurück bleiben und u.U. auch eine geeignete andere Regelung treffen. Der Senat hat in Ausübung dieses Ermessens die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Feststellung nur im Hinblick auf die Durchführung von Untersuchungen bzw. die Einholung von ärztlichen Fachgutachten getroffen, die über die im Tenor benannten Untersuchungen hinausgehen. Nur insoweit ist die Untersuchungsanordnung als rechtlich fehlerhaft anzusehen. Angesichts der in der Anordnung vorgenommenen Gliederung der einzelnen Untersuchungen Anordnung (genaue Auflistung der einzelnen Untersuchungen und Anordnung von fachärztlichen Zusatzbegutachtungen) ist die getroffene Differenzierung möglich und sachgerecht. Sie drängt sich angesichts der Abtrennbarkeit der letztgenannten fachärztlichen Begutachtungen sowie des auf der Hand liegenden Bedürfnisses einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung nach etwa einjähriger Dienstunfähigkeit geradezu auf.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
38Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.