Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Dez. 2018 - 6 B 1661/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 35.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
4den Antragsgegner zu verpflichten, ihm seine vollen Dienstbezüge auszuzahlen, bis über seine Klage vom 18. Juli 2018 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 3145/18 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2018 rechtskräftig entschieden worden ist,
5abgelehnt. Es hat zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Dem Anspruch auf volle Besoldung nach Erlass des Zurruhesetzungsbescheides stehe § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW entgegen. Danach werde ab dem Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands wegen Dienstunfähigkeit mit dem Ende des Monats, in welchem dem Beamten oder dessen Vertreter die Verfügung zugestellt worden sei, die das voraussichtliche Ruhegehalt übersteigende Besoldung einbehalten. Die Vorschrift gelte unabhängig von der Frage, ob die Zurruhesetzung des Beamten, die Voraussetzung des teilweisen Einbehaltens der Bezüge sei, rechtmäßig erfolgt sei. Sinn dieser Regelung sei es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zu der Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutige. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO sei jedoch dann ausnahmsweise zu gewähren, wenn die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt sei und nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheine. An die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs seien insoweit hohe Anforderungen zu stellen. Die streitbefangene Zurruhesetzung sei weder ersichtlich rechtsmissbräuchlich noch aus der Luft gegriffen bzw. noch offensichtlich rechtswidrig. Sie sei nicht völlig haltlos, sondern seitens des Antragsgegners begründet worden. Die Schlussfolgerung des Antragsgegners, dass eine dauernde psychische Erkrankung des Antragstellers vorliege, dränge sich zur Überzeugung der Kammer aufgrund des langen Zeitraums von rund vier Jahren der Arbeitsunfähigkeit auf. Dass der Antragsgegner hierbei auch nicht nur den Zweck verfolgt habe, die Besoldungskürzung eintreten zu lassen, ergebe sich bereits aus den umfangreichen Gründen des streitbefangenen Bescheids.
6Die Zurruhesetzung sei auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Anhaltspunkte für eine Willkür des Antragsgegners seien nicht ersichtlich. Die Verfügung sei insbesondere auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde fordere, der Antragsteller jedoch nicht fachpsychiatrisch begutachtet worden sei. Ein ärztliches Gutachten sei nur im Regelfall erforderlich. Auch ohne Vorliegen eines amtlichen Gutachtens könne es ausreichen, dass im Verfahren eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts erfolgt sei. Dafür, dass der Antragsgegner seine Entscheidung auf die amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers mit fachpsychiatrischer Begutachtung vom 12. November 2015 habe stützen dürfen, spreche, dass nach dem Vortrag des Antragstellers seine Dienstunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung auf dem Vorfall vom 24. Juni 2014 beruht habe. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken, ob der Antragsteller seiner sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ergebenden Pflicht nachgekommen sei, sich bei Zweifeln über seine Dienstunfähigkeit durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen. Vielmehr sei anzunehmen, dass er sich für den Zeitraum ab Oktober 2017 so behandeln lassen müsse, als habe er sich ausdrücklich geweigert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Denn er habe drei der insgesamt vier anberaumten Termine zur fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung jeweils kurzfristig unter Berufung auf eine Arbeitsunfähigkeit abgesagt. In einem Fall habe er die Einladung zum Termin unbeantwortet gelassen, was in besonderem Maße seine fehlende Kooperationsbereitschaft zum Ausdruck bringe. Dabei falle auf, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von wechselnden Ärzten ausgestellt worden und die Absagen stets in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Untersuchungsterminen erfolgt seien. Selbst wenn der Antragsteller zu den jeweiligen Zeitpunkten tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sein sollte, ergebe sich daraus nicht zwingend, dass ihm ein Erscheinen zu der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung schlichtweg unzumutbar gewesen sei. Für die Möglichkeit der Teilnahme an den Terminen am 13. April 2018 und am 27. April 2018 spreche, dass er ausweislich der Atteste nur drei bzw. zwei Tage arbeitsunfähig gewesen sein solle und eine schwerwiegende Erkrankung aufgrund dieser begrenzten Dauer jedenfalls auszuschließen sei. Sollte es dem Antragsteller tatsächlich an sämtlichen Untersuchungsterminen aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen sein, die fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung durchführen zu lassen, so würde dies umgekehrt für die Annahme seiner Dienstunfähigkeit sprechen. Auch aufgrund seines sonstigen Verhaltens seien erhebliche Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers begründet, seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nachzukommen. Denn er habe sich in der Vergangenheit gegenüber dem Antragsgegner wenig kooperativ gezeigt. So sei dem Antragsteller etwa eine funktionsgleiche Stelle in Meschede angeboten worden, die er jedoch aus - nicht näher beschriebenen - familiären Gründen abgelehnt habe. Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes komme es somit nicht an.
7Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
8Einem Anspruch des Antragstellers auf Fortzahlung seiner Dienstbezüge steht § 34 Abs. 3 LBG NRW entgegen. Danach werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen, wenn der Beamte nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung behält (Satz 1). Hat die Entscheidung über die Zurruhesetzung keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen (Satz 2). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt diese Vorschrift unabhängig davon, ob die Versetzung in den Ruhestand rechtmäßig ist. Sie setzt nur die Existenz einer solchen Entscheidung, nicht aber die Dienstunfähigkeit selbst voraus. Den Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nach Aufhebung der Zurruhesetzung nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz ihm grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsfolge der Einbehaltung der Bezüge mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift zwingend in jedem Fall eintritt oder - wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit anderer Judikatur zugrunde gelegt hat - ob eine Ausnahme aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG dann anzunehmen ist, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist, etwa weil die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint.
9Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 6 B 1401/17 -, juris Rn. 3 ff. m.w.N.
10Denn die Voraussetzungen des danach nur ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruchs, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde macht nicht erkennbar, inwieweit sich die Rechtsmissbräuchlichkeit der Versetzung in den Ruhestand aus dem Umstand ergeben soll, dass noch am 8. Juni 2018 mit dem Antragsteller ein als Perspektivgespräch angekündigtes Dienstgespräch geführt worden ist. Gründe für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit sind dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Frage, ob der Antragsteller tatsächlich dienstunfähig ist, ist eine solche der - ggfs. näher aufzuklärenden - Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung; für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit und damit gegen eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung spricht dabei bereits die erhebliche Dauer der Ausfallzeiten des Antragstellers von über vier Jahren. Ebenfalls nicht auf die Annahme offensichtlicher Rechtswidrigkeit führt der weitere Beschwerdevortrag, der Antragsgegner habe sich nicht auf die amtsärztliche Untersuchung vom 12. November 2015 stützen dürfen; der Antragsteller sei tatsächlich nicht in der Lage gewesen, an den festgesetzten Untersuchungsterminen teilzunehmen, wofür er eine weitere ärztliche Bescheinigung vorlegt; und seine Kooperationsbereitschaft stelle es nicht in Frage, dass er einen Einsatz in N. abgelehnt habe, denn für die Fahrt dorthin hätte er pro Strecke mindestens 10 Minuten länger benötigt.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach den Grundsätzen zum sogenannten Teilstatus.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.