Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Dez. 2018 - 6 B 1302/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Mai 2018 (VG Gelsenkirchen - 12 K 2792/18 -) gegen die Entlassungsverfügung vom 23. April 2018 hätte wiederherstellen müssen.
3Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle, da bei summarischer Prüfung die Hauptsacheklage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Gegen den Bescheid vom 23. April 2018 sei in formeller Hinsicht nichts zu erinnern und er sei auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe den Entlassungsbescheid zu Recht u.a. auf die mangelnde Bewährung des Antragstellers in der Probezeit gestützt, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzung, dem Antragsteller fehle die charakterliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sei nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe dies beurteilungsfehlerfrei darauf gestützt, dass der Antragsteller sie bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im August 2017 nicht von sich aus über die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen illegalen Handels und illegaler Einfuhr von verschreibungspflichtigen Medikamenten in erhöhtem Umfang unterrichtet habe. Sie habe davon erst durch die Übersendung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft unter dem 18. Januar 2018 Kenntnis erhalten. Dem Antragsteller sei zumindest aufgrund der Hausdurchsuchung die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt seiner Ernennung im August 2017 bekannt gewesen. Er habe ferner auch wissen müssen, dass er zur Anzeige des Ermittlungsverfahrens vor seiner Ernennung verpflichtet gewesen sei. Dahinstehen könne, ob die Entlassungsverfügung zudem auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützt werden könne; denn die mangelnde Bewährung schließe bereits eine Belassung des Beamten im Dienst aus. Schließlich sei das besondere Vollzugsinteresse gegeben.
4Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
5Die Beschwerde macht geltend, die Antragsgegnerin habe die Entlassung des Antragstellers in Ausübung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nicht allein auf die unterlassene Anzeige der Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens (und die daraus folgende mangelnde Bewährung), sondern kumulativ auf die Gesamtschau aller in der Verfügung genannten Pflichtverletzungen gestützt. Da es bei der Entlassung aber maßgeblich auf die der Entlassungsverfügung zugrunde liegende Auffassung der Antragsgegnerin ankomme, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Entlassung nicht bereits allein aufgrund einer Pflichtverletzung - nämlich die unterbliebene Anzeige des Ermittlungsverfahrens - gerechtfertigt.
6Mit diesem Vorbringen dringt die Beschwerde nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass bei endgültig feststehender mangelnder Bewährung des Probebeamten dieser nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (zwingend) zu entlassen ist.
7Auch wenn nach dem Wortlaut dieser Regelung ein Beamter auf Probe entlassen werden „kann“, ist der Behörde hinsichtlich der Entlassung eines Probebeamten, der sich in der Probezeit nicht bewährt hat, kein Ermessen eröffnet. Das Wort „kann“ trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit zu verlängern ist, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht.
8Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 11, vom 3. Dezember 1998 - 2 C 26.97 -, BVerwGE 108, 64 = juris Rn. 32, vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 = juris Rn. 35, vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 = juris Rn. 23, und vom 24. November 1988 - 2 C 24.87 -, DÖD 1989, 194 = juris Rn. 15.
9Ist der Beamte danach (bereits) bei mangelnder Bewährung (zwingend) zu entlassen, kann es nicht auf einen die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung nach sich ziehenden Ermessensfehler führen, wenn der Dienstherr - wie hier - zur Begründung der Entlassungsverfügung daneben auch noch den Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (Begehen einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte) heranzieht. Nicht von Belang ist es daher auch, ob die von der Beschwerde in Bezug genommene „lange Liste von vermeintlichen Pflichtverletzungen“, die die Antragsgegnerin zur Begründung des Entlassungstatbestandes des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG benennt, vom Antragsteller tatsächlich begangen wurde und ob die Antragsgegnerin die Pflichtverletzungen nur kumulativ bzw. in einer Gesamtschau als diesen Entlassungstatbestand tragend angesehen hat.
10Die Fehlerhaftigkeit der Entlassungsverfügung folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, anschließend an die Feststellung der charakterlichen Nichteignung wegen der unterbliebenen Information über das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, mit einem Satz noch auf „die charakterliche Nichteignung wegen eines Dienstvergehens gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG“ verweist. Bei der wertenden Einschätzung, ob sich der Beamte u.a. nach seiner charakterlichen Eignung bewährt hat, kommt dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu; diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 6 B 285/17 -, juris Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen.
12In diesem Zusammenhang könnte es also zum Tragen kommen, wenn sich der Dienstherr auf mehrere verschiedene Vorkommnisse, Verhaltensweisen oder Eigenschaften stützt, diese - seiner Auffassung nach - nur in ihrer Gesamtheit die fehlende charakterliche Eignung (nicht die Entlassung) tragen, er aber einen dieser Umstände zu Unrecht herangezogen hat. Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Die Antragsgegnerin bringt mit der Formulierung „darüber hinausgehend“ sowie mit dem Wort „auch“ hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie die charakterliche Nichteignung des Antragstellers - unabhängig von dessen Nichteignung wegen eines Dienstvergehens gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG - auch schon wegen der unterbliebenen Anzeige des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens als nicht gegeben ansieht.
13Entgegen der Auffassung der Beschwerde überschreitet die Antragsgegnerin den ihr bei der Eignungseinschätzung zustehenden Beurteilungsspielraum nicht dadurch, dass sie die mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers allein auf die unterbliebene Information über die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gestützt hat. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die bestehenden beamtenrechtlichen Dienst- und Treuepflichten verwiesen, wonach der Beamte u.a. dazu verpflichtet ist, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, § 34 Satz 3 BeamtStG. Dazu gehöre auch, dass der bereits im Beamtenverhältnis auf Widerruf stehende und zum Beamten auf Probe zu ernennende Beamte seinem Dienstherrn ersichtlich relevante Informationen nicht vorenthalte und sich nicht auf diese Weise über die von ihm zu beachtenden Interessen des Dienstherrn hinwegsetze; die erforderliche Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sei damit nachhaltig in Frage gestellt. Einer darüber hinausgehenden konkreten Regelung, die die Offenlegung von eingeleiteten Ermittlungsverfahren vor einer Verbeamtung verlangt, bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht.
14Bedenken an der Einschätzung der Antragsgegnerin ergeben sich ferner nicht daraus, dass der Antragsteller vor der Ernennung zum Beamten auf Probe - anders als vor der Ernennung zum Beamten auf Widerruf - keine ausdrückliche schriftliche Erklärung in Bezug auf Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren abgeben musste und dementsprechend auch nicht ausdrücklich eine wahrheitswidrige Erklärung abgegeben hat. Vielmehr war für den Antragsteller aufgrund der geschilderten Vorgehensweise bereits vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gerade offensichtlich, dass für den Dienstherrn das Vorliegen von Vorstrafen oder die Einleitung staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind. Dass dies nicht nur für die Begründung des Widerrufsbeamtenverhältnisses gilt, sondern auch und gerade für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, liegt auf der Hand.
15Nicht zum Erfolg führt schließlich der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe sich - als er den Hinweis auf das Ermittlungsverfahren unterlassen habe - im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden, so dass ihm strafrechtliche Verfehlungen, aber auch etwaige Dienstpflichtverletzungen nicht vorgehalten werden könnten. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass maßgeblich für die Entlassung - soweit die Antragsgegnerin diese auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt hat - nicht die (mögliche) Verurteilung wegen begangener Straftaten oder der Vorwurf von schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen war, sondern die Nichtbewährung wegen mangelnder charakterlicher Eignung. In welcher Hinsicht dem die ohnehin lediglich behauptete, nicht näher substantiierte und erst recht nicht glaubhaft gemachte Schuldunfähigkeit des Antragstellers entgegenstehen soll, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG ergebende Betrag - die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen - ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren.
18Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.