Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. März 2015 - 6 B 1237/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, sechs Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW aus den Monaten Januar bis Mai 2014 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Die angegriffene Auswahlentscheidung erweise sich als materiell rechtswidrig, weil sie sich auf eine unzureichende Tatsachengrundlage stütze. Sowohl die herangezogene Anlassbeurteilung des Antragstellers als auch diejenige des Beigeladenen zu 6. erstreckten sich nur auf Zeiträume, die nach deren Beförderungen am 25. Oktober 2012 beziehungsweise 29. August 2012 lägen, obwohl der Beurteilungszeitraum der letzten dienstlichen Regelbeurteilungen bereits am 30. Juni 2011 geendet hätte. Sie blendeten damit rechtsfehlerhaft einen beachtlichen Zeitraum aus, in dem die Beamten für das Beurteilungsergebnis bedeutsame Leistungen und Befähigungen gezeigt haben könnten. Jedenfalls bei einer Anlassbeurteilung, die einer zum letzten Beurteilungsstichtag gefertigten Regelbeurteilung nachfolge, stoße die Berücksichtigung des gesamten seit dieser Beurteilung vergangenen Zeitraums regelmäßig nicht auf praktische Schwierigkeiten. Eine „Beurteilungslücke“ erweise sich in diesem Fall als einer Bewerberauswahl nach Bestenauslesekriterien abträglich. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vgl. Beschluss vom 10. April 2014 – 1 L 156/14 -), wonach der Beurteilungszeitraum einer nach einer Beförderung zu erstellenden Anlassbeurteilung erst mit der Beförderung einsetzen dürfe, folge man nicht, um der Gefahr voneinander abweichender Bewertungen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten in Regel- und Anlassbeurteilungen zu begegnen. Erstere müssten auch bei zwischenzeitlicher Anlassbeurteilung den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung in den Blick nehmen und könnten bezogen auf den Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung zu einer anderen Bewertung gelangen, falls in dem Zeitraum zwischen der letzten Regelbeurteilung und dem Beginn des von der Anlassbeurteilung erfassten Zeitraums – wenn auch im niedrigeren Statusamt – ein Leistungsbild zu Tage getreten sei, dass sich von dem späteren deutlich unterscheide. Ferner erweise sich die Bestimmung des Beurteilungszeitraums als rechtswidrig, weil das Polizeipräsidium N. bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen uneinheitlich verfahren sei. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3., der am 28. November 2011 zum Polizeioberkommissar befördert worden sei, schließe nahtlos an den letzten Regelbeurteilungszeitraum an.
4Die hiergegen mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann beanspruchen, dass die Besetzung der Beförderungsstellen mit den Beigeladenen vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners seinen sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW ergebenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. Die ihr zugrunde liegenden Regel- und Anlassbeurteilungen wahren die Anforderungen, die an eine hinreichende Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen in Bezug auf die Beurteilungszeiträume zu stellen sind, nicht und ermöglichen daher keinen fehlerfreien Qualifikationsvergleich der Bewerber. Ob darüber hinaus ein weiterer Rechtsfehler darin zu sehen ist, dass sich die für den Antragsteller und den Beigeladenen zu 6. erstellten Anlassbeurteilungen zur Vermeidung einer „Beurteilungslücke“ nicht auch auf die vor deren Beförderungen liegenden Zeiträume erstrecken, bedarf daher keiner Klärung mehr.
5Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Die Funktion einer dienstlichen (Regel- oder Anlass-) Beurteilung in einer Auswahlentscheidung als Instrument der „Klärung der Wetttbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von dienstlichen (Regel- oder Anlass-) Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 – 1 WDS-VR 2.14 -, vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13, und vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 – und vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 -, jeweils juris.
7Gemessen hieran fehlt es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., 4. und 5. mit den dem Antragsteller sowie den Beigeladenen zu 3. und 6. erteilten Anlassbeurteilungen. Erstere erfassen jeweils den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2008 bis 30. Juni 2011, während die Beurteilungszeiträume der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 3. und 6. sich auf die Zeiten vom 25. Oktober 2012 bis 31. Oktober 2013, 1. Juli 2011 bis 7. März 2013 beziehungsweise vom 29. August 2012 bis 31. August 2013 erstrecken. Damit lagen dem Antragsgegner im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai 2014 mit den drei Anlassbeurteilungen zum einen deutlich aktuellere Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung im Vergleich zu den fast drei Jahre alten Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., 4. und 5. vor, und zum anderen gab es keinerlei Überschneidungen der Beurteilungszeiträume. Die Enddaten der Beurteilungszeiträume der Regelbeurteilungen zum einen und der Anlassbeurteilungen zum anderen divergieren somit in einem Ausmaß, dass deren Vergleichbarkeit nicht hinreichend gewährleistet.
8Einschränkungen des Grundsatzes der „höchstmöglichen Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen sind nur hinzunehmen, soweit sei auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden. Allein ein – auch erheblich – erhöhter Verwaltungsaufwand ist nicht geeignet, dem Grundsatz in dem hier vom Antragsgegner praktizierten Umfang zurücktreten zu lassen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
10Sonstige dienstliche Gründe, die zwingend wären, sind nicht erkennbar.
11Erweist sich die Auswahlentscheidung aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen somit als rechtlich fehlerhaft, sieht der Senat keinen Anlass, dem Wunsch des Antragsgegners zu entsprechen, zu den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der erstinstanzlichen Gerichte in Bezug auf „Beurteilungslücken“ bei Anlassbeurteilungen Stellung zu nehmen. Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Eilverfahren dient nicht der Klärung streitiger Rechtsfragen, auf deren Beantwortung es für die Entscheidung nicht ankommt.
12Ob der Beurteilungszeitraum einer nach einer Beförderung zu erstellenden Anlassbeurteilung erst mit der Beförderung einsetzen darf, weil der Beamte zuvor ein niedrigeres Statusamt bekleidet hat, ist hier nach dem oben Ausgeführten nicht streitentscheidend.
13Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.
15Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. März 2015 - 6 B 1237/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. März 2015 - 6 B 1237/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. März 2015 - 6 B 1237/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Tenor
1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird Q. D. D1. X. , B. -C. -X1. °°, °°°°° C1.beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
2. Dem Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte ihm für eine Beförderung im Monat Februar 2014 zur Verfügung stehende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesO NRW mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade nen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Im Hinblick auf den in der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 enthaltenen Antrag,
3dem Q1. C2. im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem Q1. zugewiesenen Beförderungsplanstellen für die Monate Februar und März 2014 mit einem anderen Beamten, als dem Antragsteller zu besetzen, bis das Q1. eine erneute Beförderungsauswahlentscheidung getroffen hat,
4ist die unter Nr. 1 des Beschlusses erfolgte Beiladung erforderlich, aber auch ausreichend. Auch wenn dem Antragsgegner für die Monate Februar und März 2014 insgesamt neun Beförderungsmöglichkeiten in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO zur Verfügung stehen, reicht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers die Freihaltung einer Beförderungsstelle aus. Dabei ist die Beamtin vorläufig von einer Beförderung auszuschließen, die der Antragsgegner für eine Beförderung auf die letzte, die 8. ihm für Februar 2014 zur Verfügung stehende Beförderungsstelle vorgesehen hat (Ranglistenplatz 66). Die Auswahl der Beigeladenen berücksichtigt, dass zu Gunsten des Antragstellers mit der Freihaltung einer für Februar 2014 zur Verfügung stehenden Beförderungsstelle ihm die frühestmögliche Beförderung ermöglicht wird und ihm die Beigeladene hinsichtlich des letzten Ernennungsdatums vorgeht.
5Der Antrag aus der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 ist auch entgegen der Auffassung des Antragsgegners zulässig. Für die Zulässigkeit des Antrags ist es ohne Bedeutung, ob ein Antragsteller die seitens der Behörde in der Konkurrentenmitteilung im Hinblick auf die Vornahme der beabsichtigten Beförderungen genannte Wartefrist von zwei Wochen eingehalten hat. Diese Wartefrist soll nur die Rechtsschutzmöglichkeiten der nicht für eine Beförderung in Aussicht genommenen Beamten sichern, aber keine Ausschlussfrist für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes darstellen. Ihre Nichteinhaltung kann ggfs. nur Auswirkungen auf den Erfolg eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben.
6Der Antrag ist auch begründet.
7Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Stellenbesetzungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, 17 ff., juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -, juris und vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, juris.
10Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG, § 15 Abs. 3 LBG) zu bewerten und zu vergleichen. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Für die Auswahl sind dabei in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand wiedergeben.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, DÖD 2003, 200, juris und vom 27. Februar 2003 - 2 C16.02 -, DÖD 2003, 202, juris jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, juris.
12Hinsichtlich der hier streitigen Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner für die zum Kreis der Beförderungsbewerber gehörenden Beamten der BesGr. A 10 BBesO, die noch über keine aktuelle Regelbeurteilung in diesem Amt verfügen und zu denen auch der Antragsteller zählt, Anlassbeurteilungen herangezogen. Dabei handelt es sich um die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom °. April 2013, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 1. Februar 2013 umfasst und entsprechend dem Text der Beurteilung „1 Jahr nach der Beförderung (A 10) im neuen Amt“ erstellt wurde. Dies ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise steht vielmehr mit Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. des Innenministeriums vom 9. Juli 2010 – 45.2-26.00.005 -) - BRL Pol - in Einklang, wenn dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011- 6 B 335/11 -, juris; vgl. auch OVG NRW,Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris.
14Dieser Vergleich des Ergebnisses der Anlassbeurteilung des Antragstellers mit den zum 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen der übrigen Beförderungsbewerber führt zu einem Qualifikationsgleichstand u.a. mit der Beigeladenen, da sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene in ihren als aktuell herangezogenen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil von 3 Punkten und einer Summe von 22 Punkten bei inhaltlicher Ausschöpfung aufweisen. Bei einer solchen Fallgestaltung kann es sachgerecht sein, dass der Dienstherr bei dem weiter anzustellenden Leistungsvergleich unter Berücksichtigung der früher erstellten Regelbeurteilungen die aktuelle Regelbeurteilung des zwischenzeitlich anlassbeurteilten Bewerbers außer Betracht lässt.
15So OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011- 6 B 335/11 -, NVwZ - RR 2011, 609 ff..
16So ist es auch vorliegend geschehen. Dabei hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass die Einbeziehung der zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilung des Antragstellers im damaligen Amt A 9 als Vorbeurteilung eine im Vergleich zu den herangezogenen Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zum Stichtag 1. August 2008 in seinem Fall eine zeitlich noch aktuelle Beurteilung berücksichtigt, die grundsätzlich weiterhin Auskunft über seinen aktuellen Leistungsstand gibt, wenn auch nur bezogen auf das niedrigere Statusamt. Eine solche Verfestigung des Aktualitätsvorsprungs hätte eine ins Gewicht fallende Benachteiligung der Beigeladenen zur Folge und wäre nicht mehr durch die Besonderheit des zulässigen Vergleichs von Anlass- und Regelbeurteilung gerechtfertigt.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011, aaO.
18Diese Betrachtungsweise kann jedoch nur für den Fall gelten, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, auf weitere Vorbeurteilungen sämtlicher Bewerber zurückgreifen zu können, die annähernd den gleichen Beurteilungszeitraum bzw. Aktualitätsgrad aufweisen. Im Rahmen der Auswahlentscheidung muss immer darauf geachtet werden, dass die mit der Erstellung einzelner Anlassbeurteilungen angestrebte Optimierung des Qualifikationsvergleichs nicht im Einzelfall zu einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung eines Bewerbers führen darf und der Dienstherr auf einen praxisgerechten Ausgleich dahingehender Defizite hinzuwirken hat.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011, aaO m.w.N..
20Im vorliegenden Fall führt die Vorgehensweise zu einer Benachteiligung des Antragstellers. Da der Antragsgegner nach seinen festgelegten Beförderungsauswahlkriterien vom °. April 2011 bei Beförderungen nach A 11 BBesO bei einem chronologisch rückwärts gerichteten Vergleich der Gesamtnoten zurückliegender Beurteilungen zunächst auf die erste zurückliegende Beurteilung und dann auf lediglich eine frühere Beurteilung zurückgreift, ist er im Fall des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser über keine entsprechenden heranzuziehenden Vorbeurteilungen verfügt. Die daraus weiter gezogene Schlussfolgerung, den Antragsteller gänzlich aus dem weiteren Leistungsvergleich auszuschließen, ist jedoch rechtlich fehlerhaft. Außer dem anhand der Anlassbeurteilung feststellbaren aktuellen Leistungsstand ist eine Betrachtung seiner Leistungsentwicklung im Gegensatz zu den übrigen Bewerbern nicht möglich. Dies führt zu einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung, die nicht hinnehmbar ist. Wegen der dadurch entstehenden Inhomogenität der Vergleichsgruppe ist der Antragsgegner vielmehr gehalten, auch bei den übrigen Bewerbern von der Heranziehung der Vorbeurteilungen abzusehen.
21Vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beurteilungsmerkmalen bei inhomogenen Vergleichsgruppen OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 6 B 624/10 – m.w.N., juris.
22Gleichfalls scheidet eine Heranziehung der dem Antragsteller vor Regel- und Anlassbeurteilung erteilten Eingangsamtsbeurteilung als Vergleichsgrundlage mit den vorherigen Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zum Stichtag 1. August 2008 aus, da diese Beurteilungen nicht hinreichend miteinander vergleichbar sind. Während die Regelbeurteilungen einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren umfassen, erfasst die zum 1. Juni 2009 erteilte Eingangsamtsbeurteilung vom °°. September 2009 den Beurteilungszeitraum 1. März 2008 bis 1. Juni 2009 und damit lediglich 15 Monate. Ebenso fallen die Beurteilungszeiträume auseinander.
23Siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013- 6 A 63/12 -, DÖD 2014, 11 ff..
24Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass allein der Blick des Antragsgegners bei dem chronologisch rückwärts gerichteten Vergleich der Vorbeurteilungen nur auf die Gesamtnoten dieser Beurteilungen rechtlichen Bedenken begegnet. Auch hinsichtlich der Vorbeurteilungen dürfen etwa vorhandene leistungs- oder eignungsrelevante Aussagen in den Einzelfeststellungen der jeweiligen Beurteilung nicht von vornherein ausgeblendet werden.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011- 1 B 186/11 -, juris
26Abgesehen davon ist es nicht zulässig, lediglich für den Antragsteller in 2013 eine Anlassbeurteilung zu fertigen und hinsichtlich der Beigeladenen für den aktuellen Leistungsvergleich auf deren Regelbeurteilung aus dem Jahr 2011 zurückzugreifen.
27In Fällen dieser Art ist die Kammer bislang
28vgl. zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2013 - 1 L 699/13 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 6 B 1141/13 -
29von einem Vorrang der Regelbeurteilungen gegenüber den aus Gründen der Aktualität punktuell gefertigten Anlassbeurteilungen ausgegangen, mit der Folge, dass Anlassbeurteilungen nur ausnahmsweise und nur für die betroffenen Beamten erstellt wurden. Dies belegen eingehend die nachstehend auszugsweise zitierten Ausführungen:
30„Das Erstellen von Anlassbeurteilungen allein für diejenigen, die nach ihrer Beförderung im aktuellen Amt noch keine Regelbeurteilung erhalten haben, ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beurteilungszeiträume der Konkurrenten nicht mehr deckungsgleich sind. Ein Beurteilungssystem, das wie hier grundsätzlich Regelbeurteilungen vorsieht und nur in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen zulässt, nimmt zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und einen unterschiedlichen Aktualitätsgrad der Beurteilungen in Kauf, die im Einzelfall der Auswahlentscheidung zu Grunde liegen. Es ist dann bedenkenfrei, für die Frage der Vergleichbarkeit den Umstand, dass die Beurteilungen Leistungen aus demselben Amt betreffen, für bedeutsamer zu erachten als den der Deckungsgleichheit der Beurteilungszeiträume, solange sowohl die neu erstellten Anlass- als auch die älteren Regelbeurteilungen hinreichend aktuell sind und keine - über die formalen Unterschiede auf der Beurteilungsebene hinausgehenden - sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade diese Unterschiede zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben.
31So OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 B 335/11 -, juris. Vgl. desweiteren OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 6 B 668/10 -, juris, vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris, und vom 26. Januar 2009- 6 B 1594/08 -, ZBR 2009, 273.
32Dem regelmäßigen Vorrang liegt vielmehr die Erwägung zugrunde, dass Regelbeurteilungen im Zweifelsfall einen höheren Erkenntnisgewinn für die Auswahlentscheidung im Zusammenhang mit oder zur Vorbereitung einer Beförderungsmaßnahme versprechen. Im Gegensatz zu Anlassbeurteilungen haben sie keinen unmittelbaren Bezug zu der Beförderungsmaßnahme und werden anhand einer grundsätzlich alle Beamte der Laufbahn und der Besoldungsgruppe erfassenden Vergleichsgruppe erstellt. Anlassbeurteilungen können allerdings den Vorzug größerer Aktualität haben und deswegen nach Maßgabe der hierzu getroffenen Überlegungen des Dienstherrn dem Vergleich der Bewerber bzw. der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen sein.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris, und vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, juris.
34Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Antragsgegner in der gegebenen Situation nicht gehalten war, Anlassbeurteilungen auch für diejenigen Beamten zu erstellen, die bereits über - noch hinreichend aktuelle (maximal drei Jahre alte) - Regelbeurteilungen verfügen; dies war nach Nr. 4.3 BRL Pol ausgeschlossen.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris. Für die zeitliche Begrenzung der Aktualität desweiteren BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, sowie u.a. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, juris.
36Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit ebenfalls nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf dieser Grundlage ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt.
37So OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009- 6 B 1594/08 -, juris.“
38Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in zwei Entscheidungen jüngeren Datums stärker die Aktualität der Beurteilungen im Rahmen eines Vergleichs betont.
39Vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, und vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –.
40Danach muss der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen. Deren Eignung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, unter Verweis auf: BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, juris, und 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, juris, und Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 - und vom 20. April 2011 - 6 B 335/11 -, jeweils juris.
42Vor diesem Hintergrund kann es nach der jüngeren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer aus Gründen der Rechtseinheit folgt, geboten sein, Anlassbeurteilungen auch für diejenigen „beförderungsreifen“ Beamten zu erstellen, deren letzte Regelbeurteilung aus dem aktuellen Statusamt herrührt und für die nach den vorstehenden Ausführungen eine weitere dienstliche Beurteilung– isoliert betrachtet – nicht erforderlich wäre. Die Fertigung von Anlassbeurteilungen kann danach trotzdem geboten sein, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen.
43Vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, und vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 - 1 A 2811/11 -, juris.
44Eine die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht mehr ausreichend gewährleistende Aktualitätsdifferenz hat das Oberverwaltungsgericht hierbei in seiner jüngeren Rechtsprechung - insoweit in Abkehr von dem in der Vergangenheit zugrundegelegten Dreijahreszeitraum -
45vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 2 C 31.01 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 - und vom 29. Dezember 2004 - 6 B 1509/04-, jeweils juris –
46angenommen, wenn die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume um ein Jahr und acht Monate auseinander fallen.
47So OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris; im Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 – waren es 2 ¼ Jahre.
48Einschränkungen des Grundsatzes der „höchstmöglichen Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen sind danach nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden. Allein ein - auch erheblich - erhöhter Verwaltungsaufwand ist nicht geeignet, den Grundsatz in dem hier praktizierten Umfang zurücktreten zu lassen.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 A 63/12 -, juris.
50Einen derartigen zwingenden Grund hat das Oberverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen, die ebenfalls nordrhein-westfälische Q4. betrafen, insbesondere nicht in dem im Bereich der Q5. geltenden Regelbeurteilungssystem gesehen. Der in der Vergangenheit zugrunde gelegte Vorrang der Regelbeurteilungen aufgrund ihres höheren Erkenntnisgewinns für die Auswahlentscheidung und ihrer allgemeinen Geltung für alle Beamten der Laufbahn und Besoldungsgruppe
51vgl. insoweit noch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris, und vom 4. Dezember 2008- 6 B 1326/08 -, juris
52weicht angesichts der neuen Grundsätze dem nunmehr betonten Bedürfnis größtmöglicher Vergleichbarkeit durch übereinstimmende Aktualität. Dieses Verständnis hat allerdings zur Folge, dass die Bedeutung der Regelbeurteilungen, die bei der Q2. O. alle drei Jahre erstellt werden, in weitem Umfang nivelliert wird und das bestehende Regelbeurteilungssystem somit weitgehend leer liefe. Denn das Aktualitätsdefizit tritt nach den vorstehenden Maßstäben regelmäßig bereits in der zweiten Hälfte der Beurteilungsperiode einer Regelbeurteilung ein.
53Vgl. ablehnend VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 2 L 2018/13 –, juris.
54Im Übrigen wird den Q3. ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand zugemutet, da im Rahmen von Stellenbesetzungs-/ Beförderungsverfahren künftig vermehrt aktuelle Beurteilungen zu fertigen sein dürften.
55Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung im Streitfall zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht gegeben. Die Enddaten der Beurteilungszeiträume bei dem Antragsteller sowie der Beigeladenen fallen hier – wie in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2013 – ein Jahr und acht Monate auseinander. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers datiert vom °. April 2013 und umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 1. März 2013. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zum Beurteilungsstichtag 1. Juli 2011 umfasst den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011. Nach der vorgenannten Rechtsprechung gewährleistet eine entsprechende Aktualitätsdifferenz die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht in ausreichendem Maße.
56Ungeachtet hiervon ist auch die im Rahmen der Auswahlentscheidung herangezogene Anlassbeurteilung des Antragstellers vom °. April 2013 rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner hat der Beurteilung einen falschen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt.
57Eine Beurteilung aus Anlass einer Beförderung, die vor dem Hintergrund des Fehlens einer hinreichend aktuellen Beurteilung im derzeitigen Statusamt gefertigt wird, hat im Ausgangspunkt und damit als Beurteilungsbeginn auf den Zeitpunkt der Beförderung abzustellen. Dies muss in der Beurteilung einen entsprechenden Niederschlag finden. Denn eine Anlassbeurteilung, die – wie hier – typischerweise zum Zwecke eines Stellenbesetzungsverfahrens gefertigt wird, weil die vorangegangene Regelbeurteilung nicht mehr hinreichend aktuell ist, verfolgt ihrerseits die Herstellung der Aktualität. Im Gegensatz zu den im Dreijahresrhytmus erstellten Regelbeurteilungen, die an den jeweils vorangegangenen Zeitraum anknüpfen, um Beurteilungslücken zu vermeiden und ein vollständiges Gesamtbild des jeweiligen Beamten zu vermitteln, kommt den Anlassbeurteilungen eine solche Regelmäßigkeit und damit die Pflicht zur vollständigen Abdeckung der gesamten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht zu. Bei ihnen steht vielmehr der Zweck, vergleichbare und aktuelle Bewertungs- und Auswahlgrundlagen zu schaffen, im Mittelpunkt und dieser Zweck hat den inhaltlichen wie zeitlichen Umfang maßgeblich zu prägen. Zweck der Anlassbeurteilung soll es gerade sein, das Aktualitätsdefizit auszugleichen, welches sich im Zuge eines Stellenbesetzungsverfahrens, z.B. wegen unterschiedlicher Beurteilungszeitpunkte oder Veränderungen der bewerteten Tätigkeit nach der letzten Beurteilung, ergeben hat. Größtmögliche Vergleichbarkeit und Aussagekraft für Leistung und Eignung des einzelnen Beamten kommt einer Anlassbeurteilung nach diesen Grundlagen nur zu, wenn sie sich zeitlich auf die Bewertung des Beamten im zu vergleichenden Statusamt beschränkt und sämtliche hierüber hinausgehenden Tätigkeiten grundsätzlich ausklammert.
58Im Umkehrschluss aus BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41/00 –, juris; noch offen gelassen in VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juli 2011 –1 L 410/11 –.
59Diesen Voraussetzungen wird die Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht gerecht. Als Beginn des Beurteilungszeitraums wird darin der 1. Juli 2011 benannt. Insoweit knüpft sie – einer Regelbeurteilung vergleichbar – an das Ende des letzten Regelbeurteilungszeitraums an, der vorliegend am 30. Juni 2011 endete. Gemäß den vorstehenden Ausführungen hätte die Beurteilung jedoch richtigerweise am1. Februar 2012 beginnen müssen, weil der Antragsteller erst zu diesem Zeitpunkt, d.h. sieben Monate nach dem Ende des vorherigen Regelbeurteilungszeitraums, befördert wurde. Durch die unzulässige Rückanknüpfung an die vorherige Beurteilung hingegen gingen die Monate zwischen beiden Zeitpunkten, in denen sich der Antragsteller noch im früheren Statusamt befand, in die Beurteilung ein. Dies hat zur Folge, dass die Aktualität der aus Anlass gefertigten Beurteilung nicht mehr gewahrt sein konnte. Denn entgegen ihrem Sinn und Zweck, den Beamten zum Zwecke des Vergleichs mit anderen Beamten seines aktuellen Statusamtes – hier Besoldungsgruppe A 10 – einschätzen zu können, ist durch den Zeitraum, der auch die Tätigkeit in der Besoldungsgruppe A 9 nicht unwesentlich (7 Monate) einbezieht, nicht gewährleistet, eine hinreichend aktuelle und diesbezüglich tragfähige Bewertung des Beamten zu erhalten.
60Aus dem Vorstehenden folgt zugleich die potentielle Kausalität der genannten Mängel in Anlassbeurteilung und Auswahlentscheidung für das Auswahlergebnis. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Beigeladene sowie unter Zugrundelegung einer in zeitlicher Hinsicht stärker begrenzten Anlassbeurteilung des Antragstellers eine zu seinen Gunsten geänderte Auswahlentscheidung zu treffen wäre.
61Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie bislang nicht am Verfahren beteiligt war, daher keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko unterworfen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
62Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs.2, 52 Abs. 5 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes und war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen auf die Stellen im ersten Beförderungsamt an der Realschule T. (Ausschreibung vom 3. Juni 2013) zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen auf die Stellen im ersten Beförderungsamt an der Realschule T. zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruchs. Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin schlechter als die Beigeladenen beurteilt sei. Sie habe in der Anlassbeurteilung vom 8. April 2011 lediglich das Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ erreicht, während die für die Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen vom 17. bzw. 18. Oktober 2013 jeweils mit der Spitzennote „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße“ endeten. Dabei sei das Zurückgreifen auf die Beurteilung vom 8. April 2011 nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn es zweifelhaft erscheine, ob diese noch hinreichend aussagekräftig sei. Denn es gebe keine „aktuellere“ dienstliche Beurteilung über die Antragstellerin; eine solche könne wegen deren andauernder Dienstunfähigkeit auch nicht zeitnah erstellt werden.
4Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
5Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Der Anordnungsanspruch ist gegeben. Die streitige Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen verletzt das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl.
7Die in dem Auswahlvermerk vom 2. Dezember 2013 dokumentierte Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruht auf einem rechtlich fehlerhaften Qualifikationsvergleich. Sie ist auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen worden, die den an ihre hinreichende Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt.
8Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1/13 –, juris, und 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, juris, und Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, vom 27. Februar 2012 – 6 B 181/12 - und vom 20. April 2011 – 6 B 335/11 –, jeweils nrwe.de.
9Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung im Streitfall zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht gegeben. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin datiert bereits vom 8. April 2011 und umfasst den Zeitraum vom 11. Mai 2010 (Datum der letzten Beurteilung) bis zum 8. April 2011. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1. datiert hingegen vom 17. Oktober 2013 (Zeitraum 25. Mai 2011 bis 17. Oktober 2013), die der Beigeladenen zu 2. vom 18. Oktober 2013 (Zeitraum 1. August 2010 bis 18. Oktober 2013). Die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume fallen mithin mehr als zwei Jahre und sechs Monate auseinander. Diese Aktualitätsdifferenz gewährleistet die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht ausreichend.
10Davon ging offenbar auch der Antragsgegner aus, der der Antragstellerin gerade aufgrund ihrer unter dem 16. Januar 2014 erhobenen Einwendungen zur fehlenden Vergleichbarkeit ihrer Beurteilung mit denen der Beigeladenen mit Schreiben vom selben Tage die Möglichkeit eines erneuten Revisionsverfahrens mit anschließender Beurteilung einräumte und ihr eine auf dieser Grundlage zu treffende erneute Auswahlentscheidung in Aussicht stellte. Diese Auffassung hat er ausdrücklich im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 bekräftigt, wonach es „richtig ist, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht mehr hinreichend aktuell ist, da sich diese auf Erkenntnisse aus dem Jahr 2010 bezieht.“ Deshalb habe er mit Schreiben vom 16. Januar 2014 erklärt, „der Antragstellerin die Möglichkeit einer erneuten Revision zu geben und die Auswahlentscheidung auf dieser Basis neu zu treffen“. Weiter hat er hinzugefügt, dass er „von der zunächst getroffenen Auswahlentscheidung (…) somit Abstand genommen“ habe.
11Der aufgezeigte Fehler ist nicht durch eine erneute (rechtmäßige) Auswahlentscheidung behoben worden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner überhaupt eine weitere Auswahlentscheidung getroffen hat. Er hat zwar – wie dargestellt – mit Schreiben vom 16. Januar 2014 angekündigt, dass er beabsichtige, auf der Grundlage des Ergebnisses eines von der Antragstellerin noch zu durchlaufenden Revisionsverfahrens „die Auswahlentscheidung für die Stellenbesetzung an der Realschule in T. erneut zu treffen“ und dies im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bestätigt. Zu einem erneuten Revisionsverfahren mit anschließender Beurteilung ist es aber wegen der längerfristigen Erkrankung der Antragstellerin nicht gekommen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner unabhängig von dem geplanten Revisionsverfahren eine neue Auswahlentscheidung getroffen hat.
12Aber auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht annimmt, der Antragsgegner habe eine neue Auswahlentscheidung bzw. eine seine alte Auswahl bestätigende Entscheidung getroffen und dabei einfließen lassen, dass ein neues Revisionsverfahren mit anschließender dienstlicher Ablassbeurteilung wegen der längerfristigen Erkrankung der Antragstellerin (Dienstunfähigkeit zunächst bis Ende April 2014) unterblieben ist, wäre diese rechtlich fehlerhaft. Eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungen und damit ein rechtmäßiger Qualifikationsvergleich wären weiterhin nicht gegeben, weil der Aktualitätsunterschied nicht behoben wäre.
13Einschränkungen des Grundsatzes der "höchstmöglichen Vergleichbarkeit" der Beurteilungen sind hier nicht angebracht. Denn solche müssen auf zwingenden, vorliegend nicht auszumachenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 63/12 –, nrwe.de.
15Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass es rechtlich zulässig sein kann, einen Bewerber von dem nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Leistungsvergleich bzw. dem Auswahlverfahren auszunehmen, etwa weil die Stellenbesetzung aus dienstlichen Erwägungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll und der Bewerber dann nicht (rechtzeitig) zur Verfügung steht.
16Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 6 B 467/14 –, nrwe.de.
17Denn der Antragsgegner hat diesen Weg nicht gewählt, sondern die Antragstellerin vielmehr auf der Grundlage einer nicht hinreichend vergleichbaren Beurteilung in die Auswahlentscheidung einbezogen.
18Die Antragstellerin hat schließlich die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstellen einhergehenden Ernennungen der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.