Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Sept. 2015 - 6 B 1012/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die am 1. August 2014 ausgeschriebene Stelle einer Realschulkonrektorin/eines Realschulkonrektors als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter des Schulleiters an der G. -X. -X1. -Realschule der Stadt E. mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Da sich der Antragsgegner vorliegend entschlossen habe, den Dienstposten mit dem Ziel der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) auszuschreiben, sei er aufgrund der dadurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme – wie hier für den Antragsteller als Versetzungsbewerber – nicht mit einer Statusveränderung verbunden sei. Auswahlverfahren und Auswahlentscheidung genügten den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsgegner habe bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht der Beigeladenen den Vorzug gegenüber dem Antragsteller gegeben, da dieser über keine hinreichend aktuelle Beurteilung verfüge und auch nicht absehbar sei, ob und wann eine solche für ihn erstellt werden könne. Die Enddaten der von den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen erfassten Beurteilungszeiträume fielen mehr als zwei Jahre und fünf Monate auseinander; eine hinreichende Vergleichbarkeit sei damit nicht gewährleistet. Wegen der Erkrankung des Antragstellers seit Juni 2014 habe im Bewerbungsverfahren und auch danach keine dienstliche Beurteilung erstellt werden können. Mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen und zeitnahen Besetzung freier Stellen sei der Antragsgegner auch nicht gehalten gewesen, das Besetzungsverfahren bis zu einer möglichen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers und einer dienstlichen Beurteilung anzuhalten.
5Mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben.
6Die Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe seine Zusage, mit einer Beförderung der Beigeladenen bis zur Entscheidung des Senats abzuwarten, nicht eingehalten, geht ins Leere. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 23. September 2015 darauf hingewiesen, dass lediglich eine „Beauftragung“, nicht aber Beförderung der Beigeladenen erfolgt sei. Unabhängig davon kann der Senat offen lassen, ob der Antrag mit dem wörtlich gestellten Inhalt unzulässig ist, weil die fragliche Stelle möglicherweise zwischenzeitlich mit der Beigeladenen besetzt worden ist. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
7Die Entscheidung des Antragsgegners, dass die Bewerbung des Antragstellers mangels einer aktuellen Beurteilung „im Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt werden könne“ (vgl. Mitteilung vom 9. Juni 2015), ihn also von dem nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Leistungsvergleich auszunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
8Nicht zum Erfolg führt der Einwand des Antragstellers, er sei bereits seit dem 21. Januar 2013 „Realschulkonrektor“, seit mehr als zwei Jahren Stellvertretender Schulleiter und werde nach A 14 Z besoldet, so dass bei einer Besetzung der streitigen Stelle mit ihm nicht einmal eine Beförderung erforderlich sei. Soweit der Antragsteller mit diesem Vorbringen möglicherweise darauf abzielen will, dass er keiner (aktuellen) Beurteilung bedürfe, verkennt er die sich aus dem Entschluss des Antragsgegners, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) einzuleiten, ergebenden Folgen. Dazu hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass der Antragsgegner mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung beschränkt hat und sich dahingehend gebunden hat, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme – wie hier für den Antragsteller als Versetzungsbewerber – nicht mit einer Statusveränderung verbunden wäre und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
9Hat sich der Dienstherr für eine Stellenbesetzung bzw. Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese entschieden, ist der Leistungsvergleich in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Eine solche liegt für den Antragsteller nicht vor.
10Daher führt auch der Hinweis des Antragstellers auf seinen „Qualifikations-, Laufbahn- und Erfahrungsvorsprung“ sowie die sonstigen geltend gemachten Qualifikationsnachweise nicht weiter. Diese Gesichtspunkte machen eine (aktuelle) Beurteilung nicht entbehrlich, sondern könnten vielmehr ggf. in eine Beurteilung des Antragstellers einfließen, soweit sie sich im Leistungsbild niedergeschlagen haben. Ebenso hätte der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, dass aus einer Beurteilung in einem höheren statusrechtlichen Amt – bei gleichlautenden Gesamturteilen – regelmäßig ein Qualifikationsvorsprung gegenüber einer in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erteilten Beurteilung folgt.
11Die Beurteilung des Antragstellers vom 1. September 2012 hat der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung zu Recht nicht zu Grunde gelegt. Sie ist für den maßgeblichen Leistungsvergleich nicht geeignet. Die Eignung einer Beurteilung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt.
12Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, juris, und 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, juris, und Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2015 – 6 B 1237/14 –, vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 –, vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, vom 27. Februar 2012 – 6 B 181/12 – und vom 20. April 2011 – 6 B 335/11 –, jeweils nrwe.de.
13Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilung des Antragstellers vom 1. September 2012, die nach seiner Auffassung der Auswahlentscheidung hätte zu Grunde gelegt werden müssen, und der Beurteilung der Beigeladenen vom 25. Februar 2015 nicht gegeben. Die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume fallen mithin mehr als zwei Jahre und fünf Monate auseinander. Diese Aktualitätsdifferenz gewährleistet die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht ausreichend.
14Nichts anderes folgt daraus, dass – wie der Antragsteller vorträgt – nach den Beurteilungsrichtlinien eine Beurteilung hinreichend aktuell sei, wenn sie nicht älter als drei Jahre sei. Eine (Regel-)Beurteilung kann für sich betrachtet über den genannten Zeitraum von drei Jahren hinreichend aktuell sein und in einer anderen – z.B. auf Beamte mit entsprechenden Beurteilungen beschränkten – Konkurrenzsituation ohne Aktualisierung eine hinlängliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung darstellen. Ein sachgerechter, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechender Leistungsvergleich kann indes nur stattfinden, wenn – wie oben dargestellt – keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 63/12 –, juris, Rn. 42 f.
16Auch sonst sind Einschränkungen des Grundsatzes der „höchstmöglichen Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen hier nicht angebracht. Solche müssen auf zwingenden, vorliegend nicht auszumachenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 –, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2015, vom 5. Juni 2014 und vom 11. Oktober 2013, jeweils a.a.O. und mit weiteren Nachweisen.
18Die fehlende Möglichkeit des Antragstellers, sich aktuell einem Beurteilungsverfahren zu unterziehen, weil er längerfristig (seit Juni 2014) dienstunfähig erkrankt war, erfüllt – ungeachtet der Krankheitsursache – diese Anforderungen nicht.
19Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der Antragsgegner auch nicht gehalten war, das Besetzungsverfahren bis zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers bzw. der Erstellung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung für ihn anzuhalten. Der Dienstherr kann vielmehr im Rahmen seines Organisationsermessens entscheiden, einen Dienstposten „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ zu besetzen.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014, vom 27. Mai 2014, jeweils a.a.O. und vom 4. November 2011 – 6 B 1185/11 –, nrwe.de.
21Keine abweichende Beurteilung verlangt der Einwand des Antragstellers, seine Erkrankung sei Folge eines vom Schulleiter der E1. -S. -Realschule in M. zu verantwortenden „traumatischen Erlebnisses“; daher führe eine erneute Beurteilung, die zwangsläufig mit Begegnungen mit diesem verbunden wäre, zu unzumutbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dieses Vorbringen ist schon mangels weiterer Konkretisierung nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die vom Antragsteller behaupteten Zusammenhänge zunächst weiter aufklärt, um dann die weitere Vorgehensweise und etwaige Personalmaßnahmen (möglicherweise dann auch die vom Antragsteller offenbar angestrebte Versetzung an eine andere Schule) daran auszurichten. Dass er mit der Stellenbesetzung nicht so lange zuwartet, bis die entsprechenden Umstände abschließend geklärt sind, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
22Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Antragstellers, ohne das „einseitige Gespräch mit der Beigeladenen und einem Vertreter des Antragsgegners vom 27.10.2014“ hätte die Beigeladene ihre Bewerbung zurückgezogen und wäre stattdessen seine Bewerbung erfolgreich gewesen. Anhaltspunkte für eine daraus folgende Rechtsfehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung sind nicht ersichtlich.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Mit der Antragstellung hat sich die Beigeladene einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO).
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die beantragte vorläufige Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle diente nicht der Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Beförderungsbegehren; die Besetzung der fraglichen Stelle (A 14 ÜBesG) mit dem bereits nach A 14 Z BBesO besoldeten Antragsteller hätte vielmehr im Wege einer Versetzung erfolgen müssen. Der danach maßgebliche Auffangstreitwert ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck auf die Hälfte zu reduzieren.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2015 – 6 E 1393/14 –, nrwe.de, m.w.N.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, sechs Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW aus den Monaten Januar bis Mai 2014 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Die angegriffene Auswahlentscheidung erweise sich als materiell rechtswidrig, weil sie sich auf eine unzureichende Tatsachengrundlage stütze. Sowohl die herangezogene Anlassbeurteilung des Antragstellers als auch diejenige des Beigeladenen zu 6. erstreckten sich nur auf Zeiträume, die nach deren Beförderungen am 25. Oktober 2012 beziehungsweise 29. August 2012 lägen, obwohl der Beurteilungszeitraum der letzten dienstlichen Regelbeurteilungen bereits am 30. Juni 2011 geendet hätte. Sie blendeten damit rechtsfehlerhaft einen beachtlichen Zeitraum aus, in dem die Beamten für das Beurteilungsergebnis bedeutsame Leistungen und Befähigungen gezeigt haben könnten. Jedenfalls bei einer Anlassbeurteilung, die einer zum letzten Beurteilungsstichtag gefertigten Regelbeurteilung nachfolge, stoße die Berücksichtigung des gesamten seit dieser Beurteilung vergangenen Zeitraums regelmäßig nicht auf praktische Schwierigkeiten. Eine „Beurteilungslücke“ erweise sich in diesem Fall als einer Bewerberauswahl nach Bestenauslesekriterien abträglich. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vgl. Beschluss vom 10. April 2014 – 1 L 156/14 -), wonach der Beurteilungszeitraum einer nach einer Beförderung zu erstellenden Anlassbeurteilung erst mit der Beförderung einsetzen dürfe, folge man nicht, um der Gefahr voneinander abweichender Bewertungen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten in Regel- und Anlassbeurteilungen zu begegnen. Erstere müssten auch bei zwischenzeitlicher Anlassbeurteilung den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung in den Blick nehmen und könnten bezogen auf den Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung zu einer anderen Bewertung gelangen, falls in dem Zeitraum zwischen der letzten Regelbeurteilung und dem Beginn des von der Anlassbeurteilung erfassten Zeitraums – wenn auch im niedrigeren Statusamt – ein Leistungsbild zu Tage getreten sei, dass sich von dem späteren deutlich unterscheide. Ferner erweise sich die Bestimmung des Beurteilungszeitraums als rechtswidrig, weil das Polizeipräsidium N. bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen uneinheitlich verfahren sei. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3., der am 28. November 2011 zum Polizeioberkommissar befördert worden sei, schließe nahtlos an den letzten Regelbeurteilungszeitraum an.
4Die hiergegen mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann beanspruchen, dass die Besetzung der Beförderungsstellen mit den Beigeladenen vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners seinen sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW ergebenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. Die ihr zugrunde liegenden Regel- und Anlassbeurteilungen wahren die Anforderungen, die an eine hinreichende Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen in Bezug auf die Beurteilungszeiträume zu stellen sind, nicht und ermöglichen daher keinen fehlerfreien Qualifikationsvergleich der Bewerber. Ob darüber hinaus ein weiterer Rechtsfehler darin zu sehen ist, dass sich die für den Antragsteller und den Beigeladenen zu 6. erstellten Anlassbeurteilungen zur Vermeidung einer „Beurteilungslücke“ nicht auch auf die vor deren Beförderungen liegenden Zeiträume erstrecken, bedarf daher keiner Klärung mehr.
5Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Die Funktion einer dienstlichen (Regel- oder Anlass-) Beurteilung in einer Auswahlentscheidung als Instrument der „Klärung der Wetttbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von dienstlichen (Regel- oder Anlass-) Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 – 1 WDS-VR 2.14 -, vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13, und vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 – und vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 -, jeweils juris.
7Gemessen hieran fehlt es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., 4. und 5. mit den dem Antragsteller sowie den Beigeladenen zu 3. und 6. erteilten Anlassbeurteilungen. Erstere erfassen jeweils den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2008 bis 30. Juni 2011, während die Beurteilungszeiträume der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 3. und 6. sich auf die Zeiten vom 25. Oktober 2012 bis 31. Oktober 2013, 1. Juli 2011 bis 7. März 2013 beziehungsweise vom 29. August 2012 bis 31. August 2013 erstrecken. Damit lagen dem Antragsgegner im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai 2014 mit den drei Anlassbeurteilungen zum einen deutlich aktuellere Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung im Vergleich zu den fast drei Jahre alten Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., 4. und 5. vor, und zum anderen gab es keinerlei Überschneidungen der Beurteilungszeiträume. Die Enddaten der Beurteilungszeiträume der Regelbeurteilungen zum einen und der Anlassbeurteilungen zum anderen divergieren somit in einem Ausmaß, dass deren Vergleichbarkeit nicht hinreichend gewährleistet.
8Einschränkungen des Grundsatzes der „höchstmöglichen Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen sind nur hinzunehmen, soweit sei auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden. Allein ein – auch erheblich – erhöhter Verwaltungsaufwand ist nicht geeignet, dem Grundsatz in dem hier vom Antragsgegner praktizierten Umfang zurücktreten zu lassen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
10Sonstige dienstliche Gründe, die zwingend wären, sind nicht erkennbar.
11Erweist sich die Auswahlentscheidung aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen somit als rechtlich fehlerhaft, sieht der Senat keinen Anlass, dem Wunsch des Antragsgegners zu entsprechen, zu den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der erstinstanzlichen Gerichte in Bezug auf „Beurteilungslücken“ bei Anlassbeurteilungen Stellung zu nehmen. Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Eilverfahren dient nicht der Klärung streitiger Rechtsfragen, auf deren Beantwortung es für die Entscheidung nicht ankommt.
12Ob der Beurteilungszeitraum einer nach einer Beförderung zu erstellenden Anlassbeurteilung erst mit der Beförderung einsetzen darf, weil der Beamte zuvor ein niedrigeres Statusamt bekleidet hat, ist hier nach dem oben Ausgeführten nicht streitentscheidend.
13Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.
15Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen auf die Stellen im ersten Beförderungsamt an der Realschule T. (Ausschreibung vom 3. Juni 2013) zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen auf die Stellen im ersten Beförderungsamt an der Realschule T. zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruchs. Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin schlechter als die Beigeladenen beurteilt sei. Sie habe in der Anlassbeurteilung vom 8. April 2011 lediglich das Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ erreicht, während die für die Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen vom 17. bzw. 18. Oktober 2013 jeweils mit der Spitzennote „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße“ endeten. Dabei sei das Zurückgreifen auf die Beurteilung vom 8. April 2011 nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn es zweifelhaft erscheine, ob diese noch hinreichend aussagekräftig sei. Denn es gebe keine „aktuellere“ dienstliche Beurteilung über die Antragstellerin; eine solche könne wegen deren andauernder Dienstunfähigkeit auch nicht zeitnah erstellt werden.
4Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
5Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Der Anordnungsanspruch ist gegeben. Die streitige Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen verletzt das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl.
7Die in dem Auswahlvermerk vom 2. Dezember 2013 dokumentierte Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruht auf einem rechtlich fehlerhaften Qualifikationsvergleich. Sie ist auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen worden, die den an ihre hinreichende Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt.
8Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1/13 –, juris, und 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, juris, und Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, vom 27. Februar 2012 – 6 B 181/12 - und vom 20. April 2011 – 6 B 335/11 –, jeweils nrwe.de.
9Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung im Streitfall zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht gegeben. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin datiert bereits vom 8. April 2011 und umfasst den Zeitraum vom 11. Mai 2010 (Datum der letzten Beurteilung) bis zum 8. April 2011. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1. datiert hingegen vom 17. Oktober 2013 (Zeitraum 25. Mai 2011 bis 17. Oktober 2013), die der Beigeladenen zu 2. vom 18. Oktober 2013 (Zeitraum 1. August 2010 bis 18. Oktober 2013). Die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume fallen mithin mehr als zwei Jahre und sechs Monate auseinander. Diese Aktualitätsdifferenz gewährleistet die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht ausreichend.
10Davon ging offenbar auch der Antragsgegner aus, der der Antragstellerin gerade aufgrund ihrer unter dem 16. Januar 2014 erhobenen Einwendungen zur fehlenden Vergleichbarkeit ihrer Beurteilung mit denen der Beigeladenen mit Schreiben vom selben Tage die Möglichkeit eines erneuten Revisionsverfahrens mit anschließender Beurteilung einräumte und ihr eine auf dieser Grundlage zu treffende erneute Auswahlentscheidung in Aussicht stellte. Diese Auffassung hat er ausdrücklich im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 bekräftigt, wonach es „richtig ist, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht mehr hinreichend aktuell ist, da sich diese auf Erkenntnisse aus dem Jahr 2010 bezieht.“ Deshalb habe er mit Schreiben vom 16. Januar 2014 erklärt, „der Antragstellerin die Möglichkeit einer erneuten Revision zu geben und die Auswahlentscheidung auf dieser Basis neu zu treffen“. Weiter hat er hinzugefügt, dass er „von der zunächst getroffenen Auswahlentscheidung (…) somit Abstand genommen“ habe.
11Der aufgezeigte Fehler ist nicht durch eine erneute (rechtmäßige) Auswahlentscheidung behoben worden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner überhaupt eine weitere Auswahlentscheidung getroffen hat. Er hat zwar – wie dargestellt – mit Schreiben vom 16. Januar 2014 angekündigt, dass er beabsichtige, auf der Grundlage des Ergebnisses eines von der Antragstellerin noch zu durchlaufenden Revisionsverfahrens „die Auswahlentscheidung für die Stellenbesetzung an der Realschule in T. erneut zu treffen“ und dies im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bestätigt. Zu einem erneuten Revisionsverfahren mit anschließender Beurteilung ist es aber wegen der längerfristigen Erkrankung der Antragstellerin nicht gekommen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner unabhängig von dem geplanten Revisionsverfahren eine neue Auswahlentscheidung getroffen hat.
12Aber auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht annimmt, der Antragsgegner habe eine neue Auswahlentscheidung bzw. eine seine alte Auswahl bestätigende Entscheidung getroffen und dabei einfließen lassen, dass ein neues Revisionsverfahren mit anschließender dienstlicher Ablassbeurteilung wegen der längerfristigen Erkrankung der Antragstellerin (Dienstunfähigkeit zunächst bis Ende April 2014) unterblieben ist, wäre diese rechtlich fehlerhaft. Eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungen und damit ein rechtmäßiger Qualifikationsvergleich wären weiterhin nicht gegeben, weil der Aktualitätsunterschied nicht behoben wäre.
13Einschränkungen des Grundsatzes der "höchstmöglichen Vergleichbarkeit" der Beurteilungen sind hier nicht angebracht. Denn solche müssen auf zwingenden, vorliegend nicht auszumachenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 63/12 –, nrwe.de.
15Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass es rechtlich zulässig sein kann, einen Bewerber von dem nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Leistungsvergleich bzw. dem Auswahlverfahren auszunehmen, etwa weil die Stellenbesetzung aus dienstlichen Erwägungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll und der Bewerber dann nicht (rechtzeitig) zur Verfügung steht.
16Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 6 B 467/14 –, nrwe.de.
17Denn der Antragsgegner hat diesen Weg nicht gewählt, sondern die Antragstellerin vielmehr auf der Grundlage einer nicht hinreichend vergleichbaren Beurteilung in die Auswahlentscheidung einbezogen.
18Die Antragstellerin hat schließlich die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstellen einhergehenden Ernennungen der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.