Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. März 2014 - 6 B 107/14


Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, diejenigen zwei der für Januar 2014 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach A 10 BBesO, für die die Beigeladenen ausgewählt sind, zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, zwei der für Januar 2014 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach A 10 BBesO – nämlich diejenigen, für die die Beigeladenen ausgewählt sind – mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Verzichtserklärung, wie sie der Antragsteller am 22. August 2011 mit Blick auf künftige Beförderungen abgegeben habe, grundsätzlich nicht widerruflich sei. Abgesehen davon, dass für einen Wiederaufnahmegrund nichts vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht sei, bedürfe es zudem wegen der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Antragstellers keiner Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Dem steht nicht die vom Antragsteller unter dem 22. August 2011 abgegebene Erklärung entgegen, „auch bei künftigen Beförderungsauswahlentscheidungen (…) keine Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen“. Mit Blick auf das insoweit teilweise ungenaue Vorbringen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren ist zunächst klarzustellen, dass der Antragsteller mit der fraglichen Erklärung ausdrücklich (lediglich) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht aber einen Verzicht auf die Teilnahme an Beförderungsauswahlverfahren oder auf eine Beförderung erklärt hat. Das folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung und findet zudem Bestätigung in dem Schreiben des Antragsgegners vom 25. Juli 2013, in dem dieser zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Beurteilung des Antragstellers zum Zweck der Teilnahme an einem Auswahlverfahren nicht als ausgeschlossen ansieht.
6Ein außergerichtlicher Rechtsmittelverzicht, der einseitig oder im Rahmen einer Vereinbarung getroffen werden kann, ist zwar grundsätzlich zulässig. Er wäre auf die Einrede des Antragsgegners als Prozesshindernis auch berücksichtigungsfähig.
7Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Februar 2002 – 11 S 2734/01 –, juris, mit weiteren Nachweisen.
8Der vom Antragsteller erklärte Rechtsmittelverzicht ist jedoch nicht wirksam.
9Die in der Niederschrift über die Unterredung vom 22. August 2011 festgehaltenen Erklärungen der Beteiligten bzw. deren einvernehmlichen Gesprächsergebnisse, darunter auch der fragliche Rechtsmittelverzicht, stellen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG NRW dar, so dass sich die möglichen Nichtigkeitsgründe aus § 59 VwVfG NRW ergeben. Der Rechtsmittelverzicht ist nicht lediglich als einseitige Erklärung anzusehen. Das zeigt bereits die aus der Niederschrift zu entnehmende Verknüpfung zwischen „Leistung“ (Einsatz des Antragstellers in einer Funktion, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst nicht mehr uneingeschränkt fordert, unter Beibehaltung des statusrechtlichen Amtes eines Polizeikommissars) und „Gegenleistung“ (Abstandnehmen von einem im Jahr 2008 erhobenen Beförderungsanspruch sowie Verzicht auf Inanspruchnahme von Rechtsmitteln bei künftigen Beförderungsauswahlentscheidungen). Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung darin, dass sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner von einer „Vereinbarung“ und nicht lediglich einer einseitigen Verzichtserklärung ausgehen. Der Antragsteller beruft sich im Rahmen seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich darauf. Der Antragsgegner betont den Gegenseitigkeitscharakter in seinem Schreiben vom 25. Juli 2013 sowie in seinen Schriftsätzen vom 12. November 2013 (im Verfahren 6 B 1295/13) und vom 12. März 2014 (im vorliegenden Beschwerdeverfahren), indem er den Inhalt der Niederschrift vom 22. August 2011 wiederholt als „Vereinbarung“ bezeichnet und das wechselseitige „Profitieren“ beider Seiten durch diese Vereinbarung herausstellt.
10Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nichtig, weil sich der Antragsgegner mit dem Rechtsmittelverzicht eine nach § 56 VwVfG NRW unzulässige Gegenleistung hat versprechen lassen. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. Das damit festgelegte sog. Koppelungsverbot besagt unter anderem, dass durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 – 2 C 23.02 –, ZBR 2003, 315.
12Ein sachlicher Zusammenhang ist nur dann anzunehmen, wenn die Zweckbestimmung der vom Vertragspartner der Behörde zu erbringenden Gegenleistung demselben öffentlichen Interesse i.w.S. dient wie die Rechtsvorschriften, welche die Behörde zu der von ihr zu erbringenden Leistung ermächtigen.
13Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Auflage 2013, § 56 Rdnr. 17.
14Ein solcher innerer Zusammenhang besteht zwischen den hier vereinbarten „Leistungen“ nicht. Mit der Regelung des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW soll – ebenso wie mit der darauf beruhenden vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten – der Einsatz eines Beamten in einer seiner gesundheitlichen Eignung entsprechenden Funktion ermöglicht werden, den der Dienstherr trotz Polizeidienstunfähigkeit ausnahmsweise im Polizeidienst belässt.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, IÖD 2005, 206; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 – 6 A 1579/02 –, IÖD 2003, 247.
16Es ist weder erkennbar, dass der umfassende Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf künftige Beförderungsauswahlentscheidungen demselben Zweck dient, noch dass sonst ein innerer Zusammenhang besteht. Es mag zwar denkbar sein, dass eine zulässige Verknüpfung dann vorliegt, wenn der Einsatz eines polizeidienstunfähigen Beamten in einer seinen Verwendungsbeschränkungen Rechnung tragenden Funktion mit einem Verzicht des Beamten auf eine Bewerbung bzw. Beförderung auf Dienstposten einhergeht, auf denen er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zu vereinbarende Aufgaben zu bewältigen hätte. Eine solche Erklärung ist mit dem umfassenden Verzicht auf Rechtsmittel gegen künftige Beförderungsauswahlentscheidungen aber gerade nicht abgegeben worden. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass – entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Vereinbarung – zwischen den Beteiligten eine in dieser Weise eingeschränkte bzw. modifizierte, die erforderliche einheitliche Zielrichtung sicherstellende Verzichtserklärung vereinbart werden sollte.
17Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung ist dem Antragsteller auch nicht allein „wegen der fehlenden gesundheitlichen Eignung“ ein schutzwürdiges Interesse an der Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs abzusprechen. Im Hinblick auf Polizeivollzugsbeamte, die in einer ihren Verwendungsbeschränkungen Rechnung tragenden Funktion weiter verwendet werden, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt nicht allein deswegen abgesprochen werden darf, weil er den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr vollumfänglich entspricht. Hinzukommen muss vielmehr, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist. Denn die Öffnung des Polizeivollzugsdienstes auch für nicht vollumfänglich polizeidienstfähige Beamte wirkt auch auf die Auslegung des Eignungsbegriffs i.S.d. Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zurück.
18Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 2 BvR 2571/07 –, PersR 2009, 111, zum Sächsischen Beamtengesetz.
19Dass unter Berücksichtigung dieser Vorgaben eine Weiterverwendung des Antragstellers im angestrebten Beförderungsamt von vornherein nicht in Betracht kommt, ist weder ersichtlich noch hat der Antragsgegner greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen.
20Der Antragsteller hat ferner das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
21Der Anordnungsanspruch ist gegeben. Durch die streitige Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen ist das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu Unrecht auf der Grundlage des (unwirksamen) Rechtsmittelverzichts nicht mit in die Auswahlentscheidung einbezogen. Der Antragsteller hatte dies und auch die vorherige Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ausdrücklich mit Schreiben vom 18. Juli 2013 beantragt. Es ist auch nicht von vornherein auszuschließen, dass dieser Fehler ursächlich für das Auswahlergebnis ist, der Antragsteller also in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren möglicherweise ausgewählt würde. Insbesondere lässt sich in keiner Weise absehen, wie eine Beurteilung ausfallen wird.
22Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstellen einhergehenden Ernennungen der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
24Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.