Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Dez. 2015 - 5 A 2202/15.A
Gericht
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus D. wird abgelehnt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
41. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2014 – 5 A 2638/13.A –, vom 17. Februar 2010 – 5 A 1100/08.A – und vom 26. März 2009 – 5 A 297/08.A –, m. w. N.
6Ein in diesem Sinn grundsätzlicher Klärungsbedarf wird mit der in der Zulassungsschrift aufgeworfenen Frage,
7ob das Verwaltungsgericht bei einer (schuldlos) unterbliebenen, nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorgeschriebenen Anhörung im außergerichtlichen Asylverfahren gegenüber der Beklagten in der Sache über den materiellen Asylantrag des Asylbewerbers „durchentscheiden“ darf, anstatt sich darauf zu beschränken, den ablehnenden Asylbescheid der Beklagten aufzuheben, damit die Beklagte das Asylverfahren fortsetzt und die Anhörung nachholt,
8nicht aufgezeigt.
9In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Verwaltungsgericht auch in Asylstreitigkeiten die Sache spruchreif machen muss und die Sache unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Gründe auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden hat, wenn eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren (fehlerhaft) unterblieben ist.
10Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1982 – 9 B 360.82 –, DÖV 1982, 744 = juris, Rn. 3 ff., vom 14. Mai 1982 – 9 B 179.82 –, DVBl. 1983, 33 = juris, Rn. 5 ff., vom 28. Mai 1982 – 9 B 1152.82 –, NVwZ 1982, 630 = juris, Rn. 5 ff., Urteile vom 31. Juli 1984 – 9 C 156.83 –, DVBl 1985, 244 = juris, Rn. 16, und vom 6. Juli 1998 – 9 C 45.97 –, BVerwGE 107, 128 = DVBl. 1999, 122 = juris, Rn. 9 ff., Beschluss vom 6. August 1998 – 9 B 773.97 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 1987 – 14 A 1449/96.A –, vom 21. April 1997 – 23 A 2412/96.A –, juris, Rn. 1 ff., vom 18. Dezember 1997 – 21 A 5069/97.A –, juris, Rn. 2 ff., vom 19. September 2001 – 15 A 3576/01.A –; Bay. VGH, Beschluss vom 9. November 2006 – 1 ZB 06.30986 –, juris, Rn. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, BVerwGE 106, 171 = DVBl. 1998, 725 = juris, Rn. 9 ff., Beschluss vom 8. Dezember 2000 – 9 B 426.00 –, juris, Rn. 2: „Durchentscheiden“ auch von Asylfolgeanträgen für den Fall, dass das Gericht abweichend vom Bundesamt die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens für gegeben erachtet; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, DVBl. 2000, 1048 = juris, Rn. 28 ff.
11Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz beziehen sich sämtlich auf Fallkonstellationen, in denen das Bundesamt das Asylbegehren sachlich überhaupt nicht geprüft hat.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, DVBl. 1995, 857 = juris, Rn. 14 ff., vom 5. September 2013 – 10 C 1.13 –, BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158 = juris, Rn. 14 (jeweils Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens).
13Dies gilt auch für die von den Klägern herangezogenen sog. „Dublin-Fälle“, in denen das Bundesamt eine Prüfung des Asylbegehrens in der Sache nicht vornimmt, weil es den Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach der Dublin II/III-Verordnung für unzulässig hält (vgl. § 27 a AsylG, bis zum Inkrafttreten des Art. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722, am 24. Oktober 2015: AsylVfG).
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 28 ff.; Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2014, 293 = juris, Rn. 18; Hamb. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Bf 208/14.AZ –, AuAS 2015, 103 = juris, Rn. 12 f., m. w. N.
15An einer Sachentscheidung des Bundesamts fehlt es ebenfalls in den in der Zulassungsschrift in Bezug genommenen Fällen von Untätigkeitsklagen.
16Vgl. zum Streitstand betreffend diese Fälle z. B. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris, Rn. 24 ff.
17Hiervon ausgehend legen die Kläger eine Klärungsbedürftigkeit der von ihnen aufgeworfenen Frage nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Die Wiedergabe eines Hinweises des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren – 6 K 2643/12.A –, das eine Entscheidung des Bundesamts zur Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27 a AsylVfG zum Gegenstand hatte (vgl. auch das Urteil vom 19. März 2013 in diesem Verfahren, abrufbar über juris), sowie das – unvollständige – Zitieren einer Passage aus dem im Fall einer Untätigkeitsklage ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. September 2014 – 8 A 618/13 –, juris, Rn. 14 f., genügen hierfür nicht. Die Kläger setzen sich insbesondere auch nicht weiter mit den vom Bundesverwaltungsgericht für die Anerkennung einer Ausnahme vom Grundsatz des „Durchentscheidens“ als maßgeblich erachteten Aspekten auseinander.
182. Die Berufung ist zudem nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. Eine die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn die Antragsschrift einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz oder einer solchen Tatsachenfeststellung widersprochen hat.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 – 5 A 541/14.A –, vom 23. Januar 2014 – 5 A 110/14.A – und vom 27. November 2008 – 5 A 44/07.A –; zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328 = juris, Rn. 3.
20Dies zugrundegelegt ist die behauptete Divergenz dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat in dem von den Klägern in Bezug genommenen Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 28 ff., den Rechtssatz aufgestellt, dass die Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Bundesamts statthaft ist, die Durchführung eines Asyl(folge)verfahrens deswegen abzulehnen, weil der Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach der Dublin II-Verordnung unzulässig sei. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der 1. Senat nicht pauschal der Rechtssatz aufgestellt, dass „der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht bei gebundenen Entscheidungen eigentlich ‚durchentscheiden‘ muss, in den Fällen, in denen das Bundesamt überhaupt noch keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, nicht gilt“. Von einem solchen Grundsatz wäre das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung im Übrigen aber auch nicht abgewichen. Denn in dem von ihm zu entscheidenden Fall hat das Bundesamt – und sei es verfahrensfehlerhaft – eine Entscheidung in der Sache getroffen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
22Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.