Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. Feb. 2015 - 1 Bf 208/14.AZ
Gericht
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
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Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. März 2014 den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig ab, da für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund einer früheren Asylantragstellung Ungarn zuständig sei; zugleich ordnete sie die Abschiebung nach Ungarn nach § 34a AsylVfG an. Auf die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hob das Verwaltungsgericht Hamburg den angefochtenen Bescheid auf. Die internationale Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III VO auf die Beklagte übergegangen.
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Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu folgern, dass die erhobene Anfechtungsklage unzulässig und zwingend eine Verpflichtungsklage zu erheben sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Beklagten gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Zulassungsverfahrens beschränkt ist, rechtfertigen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg weder wegen Divergenz noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG).
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1. Eine Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem das Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten höheren Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechts-vorschrift ausdrücklich oder konkludent von einem in der Rechtsprechung eines der genannten höheren Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechts-satz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG notwendige Darlegung der Divergenz erfordert, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (BVerwG, Beschl. v. 22.3.2006, 1 B 59/05 u.a., juris Rn. 5).
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Gemessen an diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts von den von der Beklagten benannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
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Die Beklagte macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 10. Februar 1998 (BVerwG 9 C 28.97, juris Rn. 10) unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 6. September 1990 (BVerwG 6 C 4.90) zu einer Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ausgeführt, dass nicht isoliert auf ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens geklagt werden könne, sondern die das Asylverfahren abschließende Entscheidung eingeklagt werden müsse. Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nach dem oben aufgeführten Maßstab bereits deshalb nicht von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ab, weil diese nicht zu § 27a AsylVfG ergangen sind.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.2.2012, 10 ZB 11.980, juris Rn. 4). Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2012, 5 Bf 241/10.Z, juris Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall.
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Die Beklagte sieht als klärungsbedürftig an,
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ob bei einem als unzulässig i.S.d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag die prozessuale Dispositionsbefugnis der Klägerseite Einschränkungen bzw. Maßgaben unterliegt,
und
deshalb eine isolierte Anfechtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet, weil vielmehr auch dann zwingend eine Verpflichtungsklage zu erheben ist
sowie
ob die Tatsachengerichte gehalten sind, das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen
und ferner,
ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist.
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Zur Begründung führt sie aus, dass zwar grundsätzlich dem Kläger die Disposition über den Streitgegenstand zustehe und das Gericht über den gewählten Klagantrag gemäß § 88 VwGO nicht hinausgehen dürfe. Es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der vom Kläger gewählte Anfechtungsantrag zulässig sei. Gegen dessen Zulässigkeit spreche, dass das gesamte Asylverfahren in besonderer Weise von der Verwirklichung der Grundsätze einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung geprägt sei. Dies sei besonders deutlich in der vorliegenden Konstellation, in der ein im Bundesgebiet gestellter Asylantrag zugleich einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG darstelle. § 71a Abs. 1 AsylVfG sei jedoch entsprechend dem Folgeantragsverfahren in § 71 AsylVfG konzipiert. Gegen die Ablehnung eines Folgeantrags i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylVfG sei nach der aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber eine isolierte Anfechtungsklage unzulässig; vielmehr seien die Tatsachengerichte verpflichtet, die Streitsache in vollem Umfang spruchreif zu machen.
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2.1. Auf der Grundlage der vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urt. v. 16.4.2014, A 11 S 1721/13, InfAuslR 2014, 293, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2014, 13 LA 66/14, AuAS 2014, 273, juris Rn. 6 f.; OVG Münster, Urt. v. 7.3.2014, 1 A 21/12.A, AuAS 2014, 118, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Urt. v. 28.2.2014, 13a B 13/30295, BayVBl 2014, 628, juris Rn. 21 ff.; OVG Magdeburg, Urt. v. 2.10.2013, 3 L 643/12, juris Rn. 21 ff.; vgl. auch: Funke-Kaiser in: GK AsylVfG, Stand Juni 2014, II - § 34a AsylVfG Rn. 64; Bergmann in: Renner, Bergmann, Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 34a AsylVfG Rn. 6; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 34a Rn. 17) ist hinreichend geklärt und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren, dass gegen einen Bescheid der Beklagten, in dem diese einen Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig ablehnt und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG erlässt, die (isolierte) Anfechtungsklage statthaft ist und zwar auch in Fällen, in denen in der Sache ein Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylVfG vorliegt oder geltend gemacht wird.
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Denn das Verfahren zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedsstaats auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (ABl. Nr. L 180 S. 31; Dublin III VO) ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, in welchem - je nach Fallkonstellation - die Beklagte auch im Falle der Unzulässigkeit einer Rückführung in den von ihr als zuständig bestimmten Staat zur Fortführung der Prüfung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates verpflichtet sein kann (vgl. zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II VO: EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11, InfAuslR 2014, 68, juris). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die Einstellung des Asylverfahrens aufgrund einer Antragsrücknahme nach § 32 AsylVfG bzw. wegen Nichtbetreibens des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylVfG für zulässig erachtet (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, 10 C 1/13, BVerwGE 147, 329). Dies stellt im Hinblick auf die fehlende materiell-rechtliche Entscheidung des Asylbegehrens aufgrund verfahrensrechtlicher Umstände eine prozessual vergleichbare Situation dar. Die von der Beklagten angeführte Verfahrenskonstellation der Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unbeachtlich zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag materiell-rechtlich bescheidet.
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Die Beklagte hat sich zudem mit dieser in der überzeugenden obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich auch zu Zweitanträgen nach § 71a Abs. 1 AsylVfG vertretenen Rechtsauffassung (VGH Mannheim, Urt. v. 16.4.2014, A 11 S 1721/13, juris Rn. 23; OVG Münster, Urt. v. 7.3.2014, 1 A 21/12.A, juris Rn. 34) nicht auseinandergesetzt, so dass ihr Zulassungsantrag insoweit nicht dem Darlegungserfordernis entspricht.
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2.2. Soweit die Beklagte als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, ob die Tatsachengerichte gehalten sind, das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen und ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist, ist die Frage bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht über den allein gestellten und zulässigen Anfechtungsantrag hinausgehend das Vorliegen eines verfahrensrelevanten Antrags feststellen und erst recht nicht - ohne entsprechenden Klagantrag - in der Folge materiell-rechtlich über den Anspruch auf Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz entscheiden darf.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Da die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt, bedarf es keiner Entscheidung über das Prozesskostenhilfe-Gesuch des Klägers für das Zulassungsverfahren.
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.