Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Jan. 2019 - 4 E 3/19

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2019:0114.4E3.19.00
bei uns veröffentlicht am14.01.2019

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Senats vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765a Vollstreckungsschutz


(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers we

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 59 Veränderung von Ansprüchen


(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemess

Zivilprozessordnung - ZPO | § 764 Vollstreckungsgericht


(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. (2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsg

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 6


(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß: 1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 78

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2014 - 8 S 2146/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2013 - 7 K 1981/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen aus dem Besch

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2013 - 7 K 1981/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen aus dem Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 22. Mai 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf 12.500,-- EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist nur teilweise zulässig und insoweit auch nur teilweise begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihm gegenüber verfügten Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung der gegen ihn ergangenen - zwischenzeitlich bestandskräftigen - Abbruchsanordnung vom 08.10.1997 anzuordnen. Weiter hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung „die (vorläufige) Einstellung der Vollstreckung anzuordnen“.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr erstmals begehrt wird, „die Vollstreckung aus der Abbruchsverfügung vom 08.10.1997 in [der Gestalt] des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.03.2004 für unzulässig zu erklären“, „hilfsweise … festzustellen, dass die Vollstreckung aus der Abbruchsverfügung vom 08.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.03.2004 unzulässig ist (I.). Zulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuchs durch das Verwaltungsgericht richtet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen Anlass (II.1. und 2.). Im Übrigen hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg (II.3.).
I.
Der Antragsteller hat mit seinen als Nr. 3 und Nr. 4 bezeichneten, oben im Wortlaut wiedergegebenen Beschwerdeanträgen den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in unzulässiger Weise geändert. Insoweit ist die Beschwerde unzulässig.
1. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist aufgrund der Einschränkungen des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO eine Antragserweiterung oder -änderung im Regelfall unzulässig. Mit der der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung oder -erweiterung in der Beschwerdeinstanz regelmäßig nämlich nicht vereinbar. Zulässig ist eine Antragsänderung nur, soweit sie sachdienlich ist und der Beschwerdeführer mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung trägt, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 - VBlBW 2011, 95 m.w.N., vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2679/10).
2. Der Antragsteller hat seine Anträge im Beschwerdeverfahren mit den Anträgen Nr. 3 und Nr. 4 erweitert, ohne dass dies auf eine Änderung der Sachlage vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zurückzuführen wäre. Deshalb ist die Antragserweiterung unzulässig.
Abweichend vom Verfahren vor dem Verwaltungsgericht begehrt er im Beschwerdeverfahren nun erstmals eine endgültige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus der Verfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.10.1997. Dass er hier eine endgültige Entscheidung begehrt, zeigt sich an seinem als Nr. 5 bezeichneten Antrag, mit dem er eindeutig eine einstweilige Regelung „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache“ anstrebt, wie er dies auch schon im erstinstanzlichen Verfahren getan hat. Die Beschwerdeanträge Nr. 3 und Nr. 4 finden auch keine Entsprechung im erstinstanzlichen Verfahren und sind deshalb Erweiterungen der bislang gestellten Anträge. Das Verwaltungsgericht hat die in der Klagebegründung des Antragstellers vom 01.07.2013 enthaltenen Anträge Nr. 1 und Nr. 2, die den Beschwerdeanträgen Nr. 3 und Nr. 4 entsprechen, zutreffend ausgehend von der Betreffzeile des Schriftsatzes der „Vollstreckungsgegenklage / Feststellungsklage“ und damit allein einem Hauptsacheverfahren (anhängig beim Verwaltungsgericht unter 7 K 1980/13) zugeordnet und sie dahin ausgelegt, dass sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gestellt sein sollen. Im Übrigen hat der Antragsteller dieser Auslegung seiner Anträge durch den Senat, auf die er durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 10.02.2014 hingewiesen worden ist, nicht widersprochen.
Die Antragerweiterung ist überdies auch deswegen nicht sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, weil im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO die begehrte endgültige Regelung nicht erstritten werden kann.
II.
Die Beschwerde ist erfolgreich, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die verfügten Zwangsgeldandrohungen richtet. Zu Recht rügt der Antragsteller eine Verletzung seines durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Rechts auf rechtliches Gehör (1.) Die daher gebotene umfassende Prüfung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs durch den Senat (2.). Sein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, bleibt jedoch ohne Erfolg (3.).
10 
1. a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Zwangsgeldandrohung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Aus der Stellungnahme des Antragsgegners vom 31.07.2013 ergebe sich, dass dieser auch hinsichtlich weiterer ungenehmigter Bauten im Bereich der „Erbacher Seenplatte“ tätig sei. Das Gericht kenne die Baulichkeiten, die Gegenstand der Verfügung vom 08.10.1997 seien, sowie das übrige Anwesen des Antragstellers und die Umgebung aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2007 eingenommenen Augenschein. Darüber hinaus kenne die Kammer die „Erbacher Seenplatte“ aus verschiedenen anderen Verfahren. Daher sei es der Kammer auch bekannt, dass es in diesem Bereich keine anderen ungenehmigten Bauwerke gebe, die von Umfang und Intensität her dem Anwesen des Antragstellers auch nur ansatzweise gleichkämen. Es könne offen bleiben, ob der weiter gestellte Antrag, die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anzuordnen, zulässig sei. Jedenfalls sei er aus den darstellten Gründen nicht erfolgreich. Es gebe keinen Anlass, die weitere Vollstreckung auszusetzen.
11 
b) Zutreffend rügt die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht nicht mitteile, aus welchen anderen Verfahren es die Erbacher Seenplatte kenne und damit das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletze.
12 
aa) Aus § 108 Abs. 2 VwGO, der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO über den Wortlaut des § 122 Abs. 1 VwGO hinaus anwendbar ist (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 122 Rn. 3) und Art. 103 Abs. 1 GG folgt der Anspruch der Verfahrensbeteiligten, alle Erkenntnisquellen, auf die sich das Gericht stützen will, vor der Entscheidung zur Kenntnis nehmen zu können, um sich gegebenenfalls mit ihnen auseinandersetzen und Einwände anbringen zu können (BVerwG, Beschluss vom 19.07.2012 - 1 B 6.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 89; vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83; vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 A 8 S 700/11 - juris Rn. 7). Jedenfalls soweit die in Bezug genommenen Erkenntnisquellen den Beteiligten nicht aus vorangegangenen Verfahren bekannt sind, bedarf es auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eines entsprechenden Hinweises des Gerichts, um sie zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.2002 - 4 B 1.02 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.1999 - 13 S 819/98 - VBlBW 1999, 265), wenn es sie entscheidungstragend verwerten will. Allein in Fällen besonderer Dringlichkeit der Angelegenheit kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anderes gelten (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 122 Rn. 3.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf Tatsachen, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich sind (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 8 B 106.09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 77 Rn. 33 f. m.w.N.).
13 
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht das Recht des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Verwaltungsgericht hat vor seiner Entscheidung nicht alle Erkenntnisquellen offen gelegt, auf die es seine Tatsachenfeststellung gestützt hat. Denn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kommt es darauf an, dass es im Bereich der „Erbacher Seenplatte“ keine anderen ungenehmigten Bauwerke gibt, die von Umfang und Intensität her dem Anwesen des Antragstellers auch nur ansatzweise gleichkommen. Dieser Umstand führt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Eintritt in die Vollstreckung gegen den Antragsteller vor dem Abschluss der Verfahren hinsichtlich andere ungenehmigter Bauten nicht gleichheitswidrig sei. Die Kenntnis von „Umfang und Intensität“ der anderen Bauten hat das Verwaltungsgericht auch aus „verschiedenen anderen Verfahren“ gewonnen, ohne dass für den Antragsteller oder das Beschwerdegericht erkennbar wäre, welche Verfahren dies sind und welche genauen Erkenntnisse in diesen Verfahren gewonnen worden wären, die die tatrichterliche Wertung zu Umfang und Intensität anderer Bauwerke stützen.
14 
2. a) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der angegriffene Beschluss unter Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO zustande gekommen und dies mit der Beschwerde geltend gemacht worden ist. Eine isolierte Prüfung, ob der Gehörsverstoß sich auch nach der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts auf eine entscheidungserhebliche Tatsache bezieht, hat im Unterschied zum Berufungszulassungsverfahren, zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und zum Revisionsverfahren (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 224) zu unterbleiben. Denn im Unterschied zu den genannten Verfahrensarten ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich unmittelbar auf die endgültige Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch gerichtet. Das Berufungszulassungsverfahren und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dienen zur Entlastung der Rechtsmittelgerichte hingegen als „Filter“ (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 21), so dass es gerechtfertigt ist, durch eine Kontrolle des Beruhens eines Gehörsverstoßes auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts im Zulassungsverfahren zu überprüfen, ob es des - weiteren - Rechtsmittelverfahrens bedarf. Gleiches gilt für die Geltendmachung des absoluten Revisionsgrundes der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO), da hier der sonst regelmäßig notwendigen Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen (Berufungs-)Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) vorgebeugt werden soll, wenn die vom Gehörsverstoß betroffenen Tatsachen nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich sind. Für das Beschwerdeverfahren hingegen ist es jedenfalls für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund der regelmäßig nur summarischen Prüfung der Sachlage durch die Verwaltungsgerichte geboten, im Falle eines Gehörsverstoßes dem Beschwerdegericht die vollständige Prüfung des Rechtsschutzgesuchs anhand der allgemeinen Maßstäbe zu eröffnen.
15 
b) Die umfassende Prüfung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch den Senat führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 22.05.2013.
16 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG für zulässig erachtet. Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers fällt aber nunmehr zu dessen Gunsten aus. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung bei noch ausstehender Widerspruchsentscheidung maßgeblich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.1996 - 9 S 91/94 - NVwZ-RR 1997, 444 (445)), erweisen sich die Zwangsgeldandrohungen als derzeit rechtswidrig, weil sie bereits in formeller Hinsicht dem Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 LVwVfG nicht gerecht werden und daraus auch ein Verstoß gegen materielles Recht unmittelbar folgt.
17 
aa) Nach § 39 Abs. 1 LVwVfG ist u.a. ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidung soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3).
18 
Sowohl die Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, die Auswahl des Zwangsmittels (§ 19 LVwVG) als auch die Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds, dessen Festsetzung angedroht werden soll (§ 20 Abs. 4 LVwVG und § 23 LVwVG) stehen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 2781/02 - VBlBW 2004, 226). Weder die Auswahl des Zwangsmittels - bei der vertretbaren Handlung des Abbruchs baulicher Anlagen käme auch die Ersatzvornahme in Betracht, ohne dass es nach baden-württembergischen Landesrecht einen gesetzlichen Vorrang des einen vor dem anderen Zwangsmittel gäbe - noch die Bestimmung der jeweiligen Höhe der angedrohten Zwangsgelder ist im Bescheid vom 22.05.2013 begründet worden. Da die Ausnahmebestimmungen des § 39 Abs. 2 LVwVfG hier sämtlich nicht einschlägig sind und weder die Zwangsmittelauswahl noch die Bestimmung der Zwangsmittelhöhe im nur intendierten Ermessen der Vollstreckungsbehörde stehen (vgl. zur möglicherweise fehlenden Begründungspflicht in diesem Fällen: Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123 (127)), verstößt dies ersichtlich gegen die Vorgaben des § 39 Abs. 1 LVwVfG.
19 
bb) Ist eine Ermessensentscheidung unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 LVwVfG nicht begründet, leidet sie auch inhaltlich an einem Mangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2011 - 12 LB 318/08 - NZV 2012, 100 (101); vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 A 762/11 - juris Rn. 9). Daher erweisen sich die angegriffenen Zwangsgeldandrohungen derzeit auch als materiell rechtswidrig.
20 
cc) Gründe, die trotz der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohungen für ein Fortbestehen ihrer sofortigen Vollziehbarkeit stritten, gibt es keine. Angesichts der auch materiellen Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidungen ist die bloße Möglichkeit der Heilung der hier beanstandeten Fehler im Widerspruchsverfahren nicht ausreichend, um von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Dem Antragsgegner bleibt ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nach einer hinreichenden Begründung der Zwangsgeldandrohungen unbenommen.
21 
3. Der sachdienlich ausgelegte, zusätzlich und nicht nur hilfsweise gestellte Antrag, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen unter dem Aktenzeichen 7 K 1980/13 anhängige Klage die Vollstreckung aus der Abbruchsverfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen einstweilen einzustellen, ist nicht zulässig, denn dem Antragsteller fehlt insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller erreicht mit dem Widerspruch gegen die ergangenen Zwangsgeldandrohungen und der - im Beschwerdeverfahren erzielten - Anordnung der aufschiebenden Wirkung effektiven - nachgänglichen - Rechtsschutz gegen die Vollstreckung. Sollte der Antragsgegner die Vollstreckung aus der Verfügung vom 08.10.1997 weiter betreiben und entweder unter Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen vom 22.05.2013 eine andere Zwangsgeldandrohung erlassen oder aber die Ersatzvornahme androhen - andere Zwangsmittel (§ 19 LVwVG) kommen ersichtlich nicht in Betracht - kann gegen die jeweiligen Verwaltungsakte (vgl. zur Verwaltungsaktqualität von Zwangsgeldandrohung und -festsetzung BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26.06.1997 - 1 A 10.95 - NVwZ 1998, 393) erneut Widerspruch eingelegt und vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gesucht werden. Es besteht derzeit keine Notwendigkeit, vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel der Verhinderung einer Zwangsmittelandrohung zu eröffnen (vgl. Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2013, § 123 Rn. 10).
III.
22 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner ist im Sinne dieser Vorschrift nur zu einem geringen Teil unterlegen, so dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Denn das Obsiegen hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohungen fällt gegenüber dem Obliegen hinsichtlich der erstrebten endgültigen oder vorläufigen Einstellung der Vollstreckung, der im Vergleich eine ungleich höhere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (siehe auch III. 2.), kaum ins Gewicht. Der Ausspruch der Kostentragungspflicht auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgt zur Klarstellung.
23 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstrebten Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die unter dem Aktenzeichen 7 K 1980/13 anhängige Klage für den Antragsteller, nach der der Streitwert zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 1 GKG), ist als Bruchteil von dem Wert zu bestimmen, die dem Angriff auf die zu vollstreckende Grundverfügung zukommt. Dieser wurde vom erkennenden Gerichtshof (Beschluss vom 09.04.2008 - 8 S 2930/07) und vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 13.01.2009 - 4 B 70.08 - juris) auf 50.000,- EUR festgesetzt. Der Senat setzt hier ein Viertel dieses Wertes, also 12.500,-- EUR, an. Der Streitwert für den Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung, der sich in Anlehnung an Nr. II. 1. 5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts errechnet - und sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 52 Abs. 3 GKG bestimmen kann, weil eine Zwangsgeldandrohung keinen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt darstellt -, ist entgegen § 39 Abs. 1 GKG nicht mit dem Wert von 12.500,-- EUR für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zusammenzurechnen, weil die beiden Rechtsschutzanträge denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen. Denn der Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung umfasst bei wirtschaftlicher Betrachtung - auf diese kommt es im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entscheidend an (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - I ZR 58/11 - WRP 2014, 192 Rn. 6) - den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen und geht über ihn hinaus.
24 
Im Beschwerdeverfahren tritt - durch die unzulässige Antragserweiterung - der Streitwert für die beantragte - endgültige - Einstellung der Zwangsvollstreckung hinzu. Die Bedeutung dieses Antrags bemisst der Senat mit der Hälfte des Wertes, die der Anfechtung der Grundverfügung zukommt, so dass sich für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert von 25.000,-- EUR ergibt. Dem steht § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG mit seiner Begrenzung des Streitwerts auf den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs nicht entgegen, weil der Streitgegenstand - wenn auch unzulässigerweise - erweitert worden ist, § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG. Einer Addition der Streitwerte für die weiteren mit der Beschwerde verfolgten Begehren steht wieder § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entgegen.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:

1.
§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung,
2.
sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie
3.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.

(2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.

(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.

(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, wenn

1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.