Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Juli 2015 - 4 B 309/15

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0720.4B309.15.00
20.07.2015

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 2015 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 6167/14 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2014 wird hinsichtlich der Anordnung unter I.1., die an den Schaufenstern der Spielhalle X.---straße 11 in L.    dargestellten Münzen zu entfernen oder unkenntlich zu machen, wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Juli 2015 - 4 B 309/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Juli 2015 - 4 B 309/15

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Juli 2015 - 4 B 309/15 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Juli 2015 - 4 B 309/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Juli 2015 - 4 B 309/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2014 - 22 CS 14.640

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Juli 2015 - 4 B 309/15.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Okt. 2015 - 4 B 822/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25.6.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitw

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt aufgrund einer vom Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz am 27. Oktober 2005 erteilten gemeinsamen Erlaubnis gemäß § 33i Abs. 1 GewO drei Spielhallen (innerhalb eines baulich zusammenhängenden Komplexes) im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts. Bei einer Überprüfung der Außenwerbung des Spielhallenkomplexes am 5. Februar 2013 wurde unter anderem festgestellt, dass auf dem zu den Spielhallen gehörenden Parkplatz ein insgesamt etwa 12 m hoher Pylon errichtet wurde, an dessen Spitze zwei (mit dem Rücken zueinander weisende) rechteckige Werbetafeln in der Größe von 3 m (Höhe) mal 5,5 m angebracht sind, die in der Nacht beleuchtet werden. Die Tafeln tragen auf blauem Grund in weißen Druckbuchstaben den Schriftzug „SPiEL“; den i-Punkt in diesem Wort bildet ein Symbol, das - stark stilisiert - als goldfarbene dreizackige Krone mit einem lachenden Mund und zwei Augen sowie jeweils einer kleinen „Kugel“ an der Spitze jedes Kronenzacken erkennbar ist. Unter dem Wort „SPiEL“ steht in roten, einer Handschrift angenäherten Buchstaben der nach rechts leicht ansteigend verlaufende Schriftzug „station“. Nach Anhörung gab das Landratsamt der Antragstellerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 2 des Bescheids) auf, die auf dem Pylon vor ihrem Spielhallenkomplex angebrachte Werbung zu beseitigen (Nr. 1 des Bescheids). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die zu beseitigende Werbung sei nach § 26 Abs. 1 GlüStV unzulässig, weil der Pylon mit der Werbetafel äußerst auffällig sei und bezwecke, weithin sichtbar auf die Spielhalle hinzuweisen und damit einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb zu schaffen. Dass der Werbepylon baurechtlich genehmigt sei, stehe der (inhaltlichen) Unzulässigkeit der Werbung nach § 26 GlüStV nicht entgegen. Bei pflichtgemäßer Ermessensausübung und Abwägung der gegensätzlichen Interessen sei ein milderes Mittel als die Anordnung, die beanstandete Werbung zu entfernen, nicht ersichtlich.

Gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2013 hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Den zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 24. Februar 2014 abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Februar 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Neumarkt i.d.Opf. vom 4. Dezember 2013 anzuordnen.

Auf die Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 26. März, 4. April, 11. April und 21. Mai 2014 wird verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Vergleichsverhandlungen über eine „schlichtere“ Gestaltung der Außenwerbung blieben ohne Erfolg.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung erfordert.

1. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Bescheid des Landratsamts vom 4. Dezember 2013 und die Werbeanlage der Antragstellerin in derjenigen Gestaltung ist, die mit diesem Bescheid beanstandet und deren Beseitigung aufgegeben wurde. Nicht zu entscheiden ist dagegen über die „schlichtere“ Gestaltungsvariante, die von der Antragstellerin während des Beschwerdeverfahrens als Grundlage für eine mögliche einvernehmliche Regelung vorgeschlagen (Schriftsatz vom 4.4.2014) und von den Beteiligten - nach gerichtlichen Hinweisen - in weiteren Schriftsätzen thematisiert wurde, letztlich aber nicht zu einer gütlichen Einigung geführt hat. Dass die Antragstellerin die streitgegenständliche Werbung, deren Beseitigung mit dem angefochtenen Bescheid gefordert worden ist, unabhängig von der Ablehnung des Vergleichsvorschlags durch den Antragsgegner von sich aus teilweise entfernt oder verändert hätte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass von einer (teilweisen) Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht auszugehen ist.

2. Aus den Darlegungen der Antragstellerin, soweit sie fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) mit Schriftsatz vom 26. März 2014 vorgetragen wurden, ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung im angefochtenen Bescheid.

Das Landratsamt hat diese Anordnung gestützt auf § 26 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) vom 30. Juni 2012 (GVBl 2012, 318). Diese Vorschrift lautet: „Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden“. Nach seinem Wortlaut enthält folglich § 26 Abs. 1 GlüStV zwei verschiedene Verbotstatbestände, deren Anwendungsbereiche und Regelungsgehalte einerseits nicht deckungsgleich sind, andererseits aber gemeinsame Schnittmengen aufweisen; je nach dem konkreten Einzelfall können entweder nur einer der beiden Verbotstatbestände oder beide zugleich erfüllt sein (das Verwaltungsgericht spricht auf S. 6 des Beschlusses von drei, nicht von zwei Alternativen, weil es anscheinend die Fallgruppen „Werbung für den Spielbetrieb“ und „Werbung für die angebotenen Spiele“ bereits als Alternativen 1 und 2 ansieht; für die rechtliche Bewertung der Vorschrift ist dies vorliegend aber bedeutungslos).

Dahinstehen kann, ob vorliegend ein Verstoß der Werbeanlage gegen die Gestaltungsvorschrift des § 26 Abs. 1 Alternative 1 GlüStV (Verbot jeglicher Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele mittels der äußeren Gestaltung der Spielhalle) in Betracht kommt und ob eine derart weite Auslegung dieses Verbots (vgl. zur Reichweite der Alternative 1 in § 26 Abs. 1 GlüStV: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 GlüStV Rn. 3 und 4) mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Wertungen auf Bedenken stößt. Das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht haben nämlich die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung (jedenfalls auch) in § 26 Abs. 1 Alternative 2 GlüStV („zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb durch eine besonders auffällige äußere Gestaltung der Spielhalle“) gesehen. In Bezug auf diese Rechtsgrundlage ergibt sich aus den Darlegungen der Antragstellerin nicht, dass Landratsamt und Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hätten, zur „äußeren Gestaltung der Spielhalle“ gehöre auch der auf dem Spielhallengelände stehende 12 m hohe Werbepylon mit einer großen Werbetafel und hierin sei nicht nur eine besonders auffällige Gestaltung zu sehen, sondern mit dieser werde auch ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen.

Insoweit räumt die Antragstellerin ein, dass - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - die beanstandete Werbeanlage, bestehend aus dem Pylon und der daran angebrachten Tafel - besonders auffällig ist, nämlich aufgrund ihrer Höhe und der Größe und Beleuchtung der Tafel. Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Werbung - anders als die Antragstellerin meint (Schriftsatz vom 26.3.2014, S. 2 vorletzter Abschnitt, S. 3 Abschnitt 2) - weder allein aus der besonderen Auffälligkeit der Anlage gefolgert noch den zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darin gesehen, dass die Spielhalle als „spielstation“ bezeichnet wird. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Wirkung des zusätzlichen Anreizes für den Spielbetrieb in dem Gesamteindruck der Werbeanlage gesehen, der sich aus dem Zusammenwirken verschiedener gestalterischer Elemente (Größe, Form, Farbe, Text, Symbolik, Beleuchtung) ergibt (S. 6 und 7 des Beschlusses). Die Antragstellerin hat keine durchgreifenden Gründe für die Rechtswidrigkeit dieser Bewertung angeführt.

Zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb“ kann auch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 GlüStV auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu denjenigen Einschränkungen der Werbung für das Glücksspiel zurückgegriffen werden, die im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV bestehen (BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 17/12 - juris). Der Reichweite und den Grenzen zulässiger Werbung ist durch verfassungskonforme (Art. 12 Abs. 1 GG) und am Verhältnismäßigkeitsgebot orientierte Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags Rechnung zu tragen (BVerwG vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 45); die sich hiernach ergebenden Grenzen zulässiger Werbung stimmen mit den unionsrechtlichen Anforderungen im Wesentlichen überein. Verfassungsrechtlich und unionsrechtlich zulässige Werbung darf (nur) den Verbraucher zum legalen Glücksspielangebot hinlenken, aber nicht auf die Förderung des natürlichen Spieltriebs abzielen. Werbung darf „die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hinlenken, aber nicht die noch Unentschlossenen zur Teilnahme motivieren“; sie darf nicht „zur aktiven Teilnahme am Spiel anregen“, sie darf aber „über die Existenz der Produkte informieren“ (BVerwG vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 47; ähnlich auch die Kommentierung zum Tatbestandsmerkmal „zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb“ bei Dietlein/Hecker/Ruttig, a. a. O., § 26 Rn. 8 a. E.). Im selben Sinn hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem - vorliegend vom Verwaltungsgericht auf Seite 6 angeführten - Beschluss vom 26. Juni 2012 - 10 BV 09.2259 - juris, Rn. 90, zur früheren, insoweit vergleichbaren Rechtslage entschieden.

Die Antragstellerin hat nicht in Zweifel zu ziehen vermocht, dass die Gestaltung der Werbeanlage im vorliegenden Fall deutlich über einen bloßen Hinweis auf die Möglichkeit der Spielteilnahme hinausgeht. Vielmehr kann zum einen der Gestaltung der Werbetafel auch ein Hinweis gerade auf die Möglichkeit des Glücksspiels im Sinn von § 3 Abs. 1 GlüStV (nicht dagegen nur auf Spiele im Allgemeinen) entnommen werden, zum andern ist die Gestaltung geeignet, auch bislang zum Glücksspiel Unentschlossene zur Glücksspielteilnahme zu bewegen, also einen „zusätzlichen Anreiz“ darzustellen. Bei realistischer Betrachtung liegt genau darin auch der Zweck der streitgegenständlichen Werbeanlage. Dass die Werbeanlage vorliegend zugleich, wie die Antragstellerin geltend macht (Schriftsatz vom 26.3.2014, S. 4 oben), die - für sich genommen rein sachliche - Aussage enthält, „Hier finden Sie eine Spielhalle des Unternehmens mit dem Markennamen ‚spielstation‘ und dem Kronensymbol“, ändert an dieser Wertung nichts. Auch ein Firmenschild, das von der breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommenen werden kann und außer dem Firmenlogo keinerlei Information enthält, kann einen „zusätzlichen Anreiz“ im Sinn der einschlägigen Vorschriften darstellen, nämlich dann, wenn die Gestaltung des Logos selbst darauf gerichtet und geeignet ist, im Zusammenhang mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit angenehme Assoziationen hervorzurufen und „einladend“ zu wirken. Dass dies hier der Fall ist, hat die Antragstellerin nicht zu widerlegen vermocht. Ob das Verwaltungsgericht die Assoziationen, die vorliegend von der Werbetafel in der - eingangs unter I beschriebenen - Gestaltung in allen Details zutreffend beschrieben oder sich allzu „blumig“ ausgedrückt hat (wie die Antragstellerin auf S. 3, Abschnitt 3 des Schriftsatzes vom 26.3.2014 meint), kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Werbetafel in freundlichen, eher angenehmen als unangenehmen Farben und Farbkontrasten gehalten. Es ist in der goldfarbenen stilisierten Krone ein lachender Mund mit Augen zu erkennen; die stilisierte dreizackige Krone mit jeweils einer Kugel am Ende des Zackens ist auch geeignet (möglicherweise sogar dazu bestimmt), Assoziationen zum Bild des „Jokers“, einer regelrechten „Glückskarte“ in einem Kartenspiel, zu wecken. Mit dem Bild einer goldenen Krone verbindet der unbefangene Betrachter die Vorstellung von Glück und Reichtum; die zusätzlichen Worte „Spiel“ und - unmittelbar darunter stehend - „station“ und das lachende Gesicht suggerieren, solches Glück und solcher Reichtum seien durch die Teilnahme an einem Glücksspiel (im Sinn des § 3 Abs. 1 GlüStV) zu erlangen, das eben in der von dieser Werbetafel beworbenen Halle angeboten wird. Der Ansicht der Antragstellerin, eine nicht zu ihrem Kundenkreis gehörende Person werde unter dem Begriff „spielstation“ und der Krone wohl noch nicht einmal eine Spielhalle vermuten (Schriftsatz vom 26.3.2014, S. 4 oben), kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. Vielmehr ist die Werbetafel aufgrund ihrer Gesamtgestaltung geeignet, auch einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten zum Glücksspiel zu verleiten.

Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof ergänzend darauf hin, dass das Landratsamt mit einem Bescheid vom 7. Juli 2010, der bestandskräftig wurde, gemäß § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO nachträgliche Auflagen zur Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO verfügt und dabei unter Nr. I.5 angeordnet hat, dass die Anbringung einer einheitlichen Bewerbung oder Außenreklame für die drei Spielhallen unzulässig ist und dass eindeutig erkennbar sein muss, dass es sich um drei Einzelspielhallen handelt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzt. Die Antragstellerin befürwortet unter Hinweis auf die - sowohl für die Errichtung des Werbepylons als auch für die Demontage erheblich über dem Auffangwert (5.000 €) liegenden - Kosten offenbar eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Auffangwerts (Schriftsatz vom 4.4.2014 mit Kostenaufstellung). Allerdings wird der Antragstellerin mit dem angefochtenen Bescheid nicht der Rückbau des Pylons und/oder der Werbetafel aufgegeben, sondern die Beseitigung der auf dem Pylon angebrachten Werbung. Insoweit unterscheidet das Landratsamt in der Begründung des Bescheids zwischen dem Werbeträger als Bauwerk einerseits und der darauf angebrachten, inhaltlich variablen Werbung andererseits. Eine „Beseitigung der Werbung“ im Sinn der bekämpften Anordnung kann demzufolge auch darin liegen, dass die Werbung für die Spielhalle unkenntlich gemacht (z. B. überklebt, überlackiert) wird. Die Kosten hierfür sind mutmaßlich deutlich geringer als die Kosten für einen Rückbau des Werbeträgers; sie sind aber für den Verwaltungsgerichtshof nicht bezifferbar. Nicht zu beziffern ist auch der im Fall der Beseitigung verlorengehende geldwerte „Werbeeffekt“. Deshalb ist der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.