Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Dez. 2018 - 4 A 1517/16
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
1
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 ‒ 1 BvR 830/00 ‒, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15.
4Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 27.5.2015 betreffend die Förderperiode 2010 ist im noch aufrechterhaltenen Umfang rechtmäßig.
5Der aufgehobene Zuwendungsbescheid vom 28.9.2010 ist entgegen der Ansicht der Klägerin von Anfang an rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewesen. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 28.1.2010 begehrte Zuwendung, weil sie nach der an der Förderrichtlinie ausgerichteten Zuwendungspraxis der Beklagten nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten gehörte. Nach bereits erfolgter Bewilligung einer Zuwendung ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Bürger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 ‒ 7 C 70.80 ‒, DVBl. 1983, 810 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2016 ‒ 4 A 1983/13 ‒, juris, Rn. 11 ff., m. w. N.
7Für die Klägerin war aus dem Bewilligungsbescheid für das Jahr 2010, aus der einschlägigen Förderrichtlinie sowie aus der Aufforderung zur Übersendung eines Nachweises über gewerblichen Güterkraftverkehr (oder Werkverkehr) vom 19.8.2010 erkennbar, dass die Beklagte den Kreis der Zuwendungsberechtigten auf diejenigen Unternehmen festgelegt hat, die als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen. Die Beklagte hat mit dem Erlass des Zuwendungsbescheides vom 28.9.2010 gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass sie ihre Zuwendungspraxis an den Vorgaben der einschlägigen Förderrichtlinie ausrichtet. Die Beklagte hat der Klägerin eine Zuwendung für die Zeit vom 28.1.2010 bis 31.12.2010 (Bewilligungszeitraum) gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (BAnz. S. 3743 ff.) in der Fassung der Änderung vom 19.5.2010 (BAnz. S. 2062) – “De-minimis“-Förderrichtlinie – bewilligt. Dabei hat sie Bezug genommen auf den Antrag vom 28.1.2010, in dem angegeben war, dass das antragstellende Unternehmen gewerblichen Güterkraftverkehr betreibe (Ziffer 2a des Antrags), und der die Erklärung enthielt, dass das antragstellende Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführe (Ziffer 5.1 1. Spiegelstrich des Antrags). Gleichzeitig hat das antragstellende Unternehmen bestätigt, dass es die “De-miminis“-Förderrichtlinie zur Kenntnis genommen habe und als verbindlich anerkenne. Nach Nr. 3.1 der „De-minimis“-Förderrichtlinie gehören zum Kreis der Zuwendungsberechtigten Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG betreiben. Nach § 3 Abs. 1 GüKG ist der gewerbliche Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig und im Falle der fehlenden Erlaubnis mit einer Geldbuße bewehrt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1b GüKG). Da ein illegaler Betrieb nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden kann, stand nach dem objektiven Empfängerhorizont fest, dass nur ein Unternehmen Zuwendungen erhalten kann, das selbst über die erforderliche güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis verfügt. Zwar war in dem Antrag als antragstellendes Unternehmen zunächst nicht die Klägerin, sondern die G. U. GmbH & Co. KG benannt. Die Klägerin hat aber mit Schreiben vom 21.7.2010 klargestellt, dass sie die Antragstellerin sei und sich damit die in dem Antrag gemachten Erklärungen zu Eigen gemacht. Ferner machte die Beklagte der Klägerin durch die Aufforderung zur Übersendung eines Nachweises über gewerblichen Güterverkehr (oder Werkverkehr) vom 19.8.2010, sowie einem entsprechenden telefonischen Hinweis vom 7.9.2010 deutlich, dass die Bewilligung von Zuwendungen für den Güterkraftverkehr die erforderliche güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis voraussetzt.
8Die Klägerin verfügte im Förderzeitraum jedoch nicht über eine auf sie ausgestellte erforderliche Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 GüKG. Entgegen dem Zulassungsvorbringen erstreckt sich die der G. GmbH & Co. KG unter dem 7.4.2000 erteilte Erlaubnis nicht auf die Klägerin. Die Erlaubnis nach § 3 GüKG wird personen- bzw. unternehmensbezogen erteilt. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 2 GüKG in der seinerzeit geltenden Fassung, wonach die Erlaubnis einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt wird. Ein Unternehmen in diesem Sinne wurde nach der seinerzeit geltenden Rechtslage europarechtlich definiert als jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.
9Vgl. Art. 1 der Richtlinie 92/26/EG des Rates vom 29.4.1996 (ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 1); sowie ähnlich nunmehr in Art. 2 Nr. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
10Daraus ist zu schließen, dass Gesellschaften mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit jeweils Unternehmer sein können, also auch teilrechtsfähige Personengesellschaften wie die Kommanditgesellschaft. Dass zwischen diesen unterschiedlichen Gesellschaftsformen bei der Erlaubniserteilung zu differenzieren ist, bestätigt Randnummer 8 der gemäß § 23 Abs. 1 GüKG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 8.4.2009 (GüKVwV, BAnz. S. 1476 ff.). Diese Vorschrift sieht dabei u. a. vor, dass Kommanditgesellschaften (Buchstabe e) und Kapitalgesellschaften (Buchstabe f), die ein Güterkraftverkehrsgewerbe betreiben, Unternehmer im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes sind. Auch Randnummern 16 und 17 GüKVwV verdeutlichen die Personen- bzw. Unternehmensgebundenheit der Erlaubnis. Danach ist sowohl bei einer Rechtsformänderung ein neues Erteilungsverfahren als auch bei einer reinen Namensänderung eine Berichtigung der Erlaubnis erforderlich.
11Vgl. zur Rechtsformänderung OVG NRW, Beschlüsse vom 12.9.2016 ‒ 4 A 1613/15 ‒, juris, Rn. 5 f., und vom 12.6.2014 ‒ 4 A 488/14 ‒, juris, Rn. 3; BR-Drs. 940/08 vom 3.12.2008, Seite 12.
12Allein der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass der der G. GmbH und Co. KG erteilten Erlaubnis eine Anzahl von Abschriften beigefügt wurde, die der Summe der auf sie und der G. GmbH und Co. KG zugelassenen Fahrzeuge entspricht, ändert ‒ auch wenn die Ausstellung einer Erlaubnisurkunde für die Klägerin nur versehentlich unterblieben ist ‒ nichts daran, dass die Erlaubnis nur der G. GmbH und Co. KG erteilt wurde. Der Senat vermag auch die Einschätzung der Klägerin nicht zu teilen, die ihr erteilte Erlaubnis leide allenfalls unter einem heilbaren Schreibfehler. Denn die von ihr vorgelegte Erlaubnis wurde nicht ihr, sondern der G. GmbH und Co. KG erteilt, die eine solche Erlaubnis auch beantragt hatte. Diese wies deswegen auch keinen Schreibfehler auf. Es fehlt vielmehr gänzlich an einer der Klägerin erteilten Erlaubnis. Auch wenn die Klägerin darauf vertraut haben sollte, die erteile Erlaubnis gelte auch für sie, wird sie dadurch nicht zur Inhaberin der Erlaubnis. Denn § 3 GüKG erfordert die tatsächliche Erteilung einer Erlaubnis. Deswegen ist ferner unerheblich, ob zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorlagen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2018 ‒ 4 A 185/16 ‒, juris, Rn. 14.
14Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gleichwohl davon ausgehen durfte, die Beklagte werde ihr die Zuwendung auch ohne die erforderliche Erlaubnis gewähren, liegen nicht vor. Insbesondere lässt sich dies nicht aus dem Umstand schließen, dass die Beklagte der Klägerin die Zuwendung bewilligt hat, obwohl diese auf die Aufforderung, einen Nachweis darüber einzureichen, dass sie gewerblichen Güterverkehr oder Werkverkehr betreibt, nur die nicht mehr gültige Erlaubnisurkunde vom 13.3.1986 der „G. GmbH & Co.“ eingereicht hatte. Denn aufgrund des vorher gewechselten Schriftverkehrs zur Frage, ob die Klägerin oder die G. GmbH & Co. KG Antragstellerin sei sowie der Aufforderung zur Erbringung eines Nachweises, dass sie Güterkraftverkehr betreibt, war für die Klägerin erkennbar, dass es der Beklagten darauf ankam, dass sie selbst (und nicht die G. GmbH & Co. KG) über eine gültige Erlaubnis zur Durchführung von Güterkraftverkehr verfügt. Der Klägerin war ferner ‒ ungeachtet dessen, dass es sich bei der vorgelegten Erlaubnis der G. GmbH & Co. schon nicht um die ihr erteilte Erlaubnis handelte ‒ bekannt, dass die von ihr vorgelegte Erlaubnis keine Gültigkeit mehr hatte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die G. GmbH & Co. KG diese im Jahr 2000 in eine neue Erlaubnis umgetauscht hat. Die Klägerin musste aus den vorgenannten Umständen damit rechnen, dass die Beklagte bei der Bearbeitung ihres Zuwendungsantrags und Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen lediglich übersehen hat, dass sie keine ihr die Ausübung von Güterverkehr gestattende Erlaubnis vorgelegt hat.
15Dementsprechend gibt das Zulassungsvorbringen auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Klägerin entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts Vertrauensschutz im Sinne von § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG zukommen könnte. Auch insoweit hat sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, Vertrauensschutz sei gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen, nicht in Frage gestellt. Denn sie hat weder dargelegt noch belegt, dass ihre Angaben im Zuwendungsantrag entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts korrekt und vollständig gewesen sein könnten. Dass die Klägerin davon ausging, die der G. GmbH und Co. KG erteilte Erlaubnis berechtige auch sie zum Betreiben von Güterverkehr, musste im Rahmen der Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt werden. Für die Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist ein Verschulden nicht erforderlich.
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.5.1996 ‒ 3 C 13.94 ‒, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 = juris, Rn. 48, m. w. N., und vom 20.10.1987 ‒ 9 C 255.86 ‒, BVerwGE 78, 139 = juris, Rn. 17, m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2018‒ 4 A 151/17 ‒, juris, Rn. 13.
17Ist ein Vertrauensschutz bereits gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen, so kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin grob fahrlässig im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gehandelt hat.
18Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang von Belang, ob der Beklagten aufgrund der Bewilligung der Zuwendung trotz Vorlage einer nicht mehr gültigen Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr gegebenenfalls der Vorhalt eigener grober Fahrlässigkeit gemacht werden könnte. Eine Mitverantwortung der Behörde kann verlorenen Vertrauensschutz nicht wieder begründen.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 ‒ 3 C 13.94 ‒, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 = juris, Rn. 50, m. w. N.
20Auch im Übrigen sind Ermessensfehler der Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere handelt es sich bei einer fehlenden güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnis nicht nur um eine marginale Unstimmigkeit, sondern um das Fehlen der Berechtigung zur Durchführung gewerblichen Gütertransportverkehrs im Sinne von §§ 1, 3 GüKG und damit der Berechtigung für die beantragte Zuwendung, die nach der Verwaltungspraxis der Beklagten der Bewilligung einer Zuwendung entgegensteht.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
23Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
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deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 1a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, - 1a.
entgegen § 2 Abs. 1a Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, - 1b.
ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, - 1c.
einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt, - 2.
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 oder 4 oder § 23 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, - 4.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer Schutzschicht überzieht, - 4a.
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 4b.
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird, - 5.
entgegenein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, einen Pass, ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument oder eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 6.
(weggefallen) - 6a.
entgegen § 7a Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, - 6b.
entgegen § 7a Abs. 4 Satz 2 ein Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 6c.
entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt, - 6d.
entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das ausländische Fahrpersonal eine dort genannte Unterlage mitführt, - 6e.
entgegen § 7b Abs. 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 7.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 8.
entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt, - 9.
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 21a Absatz 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet, - 10.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, - 11.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig leistet, - 12.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt, - 12a.
entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet, - 12b.
entgegen § 15a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist, - 12c.
entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, - 12d.
entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist oder - 12e.
entgegen § 15a Abs. 6 sein Unternehmen nicht rechtzeitig abmeldet.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder - 2.
entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt, - 2.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 dem Fahrer die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder - 3.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 3 die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Kabotageverkehr nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
- 1.
vor der ersten Kabotagebeförderung eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland nicht durchführt, - 2.
vor der letzten Entladung der nach Deutschland eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt, - 3.
mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung durchführt, - 4.
nicht dasselbe Fahrzeug für alle Kabotagebeförderungen verwendet oder im Fall von Fahrzeugkombinationen nicht das Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs für alle Kabotagebeförderungen verwendet, - 5.
später als sieben Tage nach der letzten Entladung der eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt, - 6.
nach Durchführung von mehr als zwei Kabotagebeförderungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten nach unbeladener Einfahrt eine Kabotagebeförderung in Deutschland durchführt, - 7.
nach Durchführung einer grenzüberschreitenden Beförderung in einen Mitgliedstaat und unbeladener Einfahrt nach Deutschland mehr als eine Kabotagebeförderung durchführt oder - 8.
eine Kabotagebeförderung nicht innerhalb von drei Tagen im Anschluss an eine unbeladene Einfahrt nach Deutschland beendet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, vorsätzlich oder fahrlässig eine Kabotagebeförderung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 durchführt, ohne die Fahrerbescheinigung mitzuführen.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden ist, - 2.
Kabotage nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 betreibt, ohne Inhaber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu sein, oder - 3.
im Kabotageverkehr nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden ist.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Lizenz nach Artikel 4 Absatz 1 einen grenzüberschreitenden Geldtransport betreibt, - 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 ein Original oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig vorweist, - 3.
entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Waffengenehmigung nicht besitzt oder - 4.
entgegen Artikel 10 dort genannte Banknoten nicht oder nicht unverzüglich nach Entdecken aus dem Verkehr zieht.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens Sicherheitspersonal einsetzt, das einer in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Anforderung nicht genügt, - 2.
als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens ein Fahrzeug einsetzt, das einer Anforderung des Artikels 7 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 nicht genügt, oder - 3.
einen Transport in einer nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Option durchführt.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6c, Absatzes 1a Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1b, 12, des Absatzes 1a Nr. 1, des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Sie können auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
(1) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erforderlich sind.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung andere als in § 2 Abs. 1 genannte Beförderungsfälle ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen, soweit sich deren Unterstellung unter dieses Gesetz als unverhältnismäßig erweist.
(3) Das Bundesministerium Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Bereich des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, des Durchgangsverkehrs und des Kabotageverkehrs (innerstaatlicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer, die in einem anderen Staat niedergelassen sind) einschließlich des Werkverkehrs zur Ordnung dieser Verkehre und zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Güterkraftverkehr betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
- 1.
der Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und zum Markt des Güterkraftverkehrs, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Genehmigungen, den Erlaß von Nebenbestimmungen, das zugehörige Verfahren einschließlich der Durchführung von Anhörungen und der Behandlung wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Genehmigungen sowie die Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz geregelt werden, - 1a.
die Voraussetzungen für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Fahrerbescheinigungen, den Erlass von Nebenbestimmungen, das zugehörige Verfahren einschließlich der Durchführung von Anhörungen und der Behandlung wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Fahrerbescheinigungen, die Bedingungen für den Einsatz des Fahrpersonals sowie die Überwachung der Erteilungsvoraussetzungen geregelt werden, - 2.
für Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der Zugang zum Markt des Güterkraftverkehrs und die Bedingungen bei der Durchführung des Güterkraftverkehrs abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt sowie der vorübergehende oder dauernde Ausschluß vom Güterkraftverkehr vorgesehen wird, wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen im Inland geltende Vorschriften verstoßen wird, - 3.
Bestimmungen zur Gewährleistung zwischenstaatlicher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbsbedingungen, insbesondere über die Erteilung von Genehmigungen, die Voraussetzungen für die Erteilung und die Aufhebung einer Genehmigung, die Überwachung sowie das Verfahren, eingeführt und - 4.
die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur Beobachtung des Marktgeschehens geregelt werden.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann abweichend von den auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen internationaler Regierungs- und Verwaltungsabkommen Beförderungsfälle ganz oder teilweise von der Genehmigungspflicht für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums freistellen, soweit diese sich als unverhältnismäßig erweist. Ebenso kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit einem Nachbarstaat Vereinbarungen treffen, durch die Verkehre durch das Inland mit Be- und Entladeort in dem Nachbarstaat von der Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden kombinierten Verkehrs zur Ordnung dieses Verkehrs und zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
das Vorliegen von grenzüberschreitendem kombiniertem Verkehr einschließlich der Bestimmung des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs sowie die Pflicht zur Mitführung und Aushändigung von Papieren geregelt werden, die dem Nachweis der Erfüllung der Berufszugangsvoraussetzungen und der Durchführung von kombiniertem Verkehr dienen, - 1a.
Besonderheiten, insbesondere genehmigungsrechtliche Erleichterungen, vorgesehen werden sowie - 2.
Bestimmungen zur Gewährleistung zwischenstaatlicher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbsbedingungen eingeführt werden.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.6.2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen - allein geltend gemachter - ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458 = juris, Rn. 15.
5Das Zulassungsvorbringen stellt die (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten „De-minimis“-Beihilfe, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1.10.2013 nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (BAnz Nr. 164, Seite 3743) in der Fassung der Änderung vom 19.8.2013 (BAnz AT 30.08.2013 B5) ‑ im Folgenden: Förderrichtlinie ‑ gehörte. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Förderrichtlinie sind zuwendungsberechtigt Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Nach Nr. 8.1.2 Satz 1 der Förderrichtlinie sind antragsberechtigt die unter Nr. 3.1 genannten Unternehmen. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung nachweisbar sein (Nr. 8.1.2 Satz 2 lit. a). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr war. Die von ihr vorgelegte unbefristete Erlaubnis vom 9.5.2000 (Nr. 061140/TH) war nicht auf die Klägerin, sondern auf den früheren Einzelunternehmer I. S. ausgestellt.
6Diese Erlaubnis wirkte im Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht für die in die „Firma I. S. GmbH & Co.KG“ umgewandelte und als solche am 29.12.2011 in das Handelsregister A des Amtsgerichts K. eingetragene Klägerin fort. Die Klägerin benötigte für die rechtmäßige Ausübung des gewerblichen Güterkraftverkehrs gemäß § 3 GüKG eine eigene Erlaubnis. Dies ergibt sich auch aus den Randnummern 1, 8 und 22 der gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 9.11.2012 (GüKVwV - BAnz AT 16.11.2012 B1). Danach muss bei einer Rechtsformänderung (immer) ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.6.2014 – 4 A 488/14 –, juris, Rn. 3; Bundesrats-Drs. 940/08 vom 3.12.2008, Seite 12, zur (mit der Rn. 22 der aktuellen Verwaltungsvorschrift inhaltsgleichen) Rn. 16 des Entwurfs einer Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht.
8Eine davon abweichende ständige Praxis der Beklagten ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
9Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die fehlende Fortwirkung der bisherigen Genehmigung auch nicht dazu, dass ein Betrieb bis zur Neuausstellung der Erlaubnis stillgelegt werden muss. Es bleibt dem Unternehmer unbenommen, rechtzeitig vor Aufnahme des Betriebs in neuer Rechtsform die Erteilung einer neuen Erlaubnis zu beantragen.
10Auf sich beruhen kann, ob die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht nur eine „rein verwaltungsinterne“ Regelung darstellt. Denn die Erlaubnispflicht für die Ausübung des gewerblichen Güterkraftverkehrs ergibt sich unmittelbar aus § 3 GüKG. Es drängt sich auf, dass Fördermittel nur Unternehmen gewährt werden, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig und mit der erforderlichen Erlaubnis gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben. Mit Blick darauf ist auch die diesen Maßgaben entsprechende Förderpraxis der Beklagten nicht zu beanstanden. Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, weder sie noch das Landratsamt F. hätten die Verwaltungsvorschrift gekannt.
11Angesichts der eindeutigen Regelung in Nr. 8.1.2 Satz 2 lit. a) der Förderrichtlinie, die für den Nachweis der Zuwendungsberechtigung die Vorlage der vorgeschriebenen Berechtigung verlangt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Ablehnung der Zuwendung (lediglich) mit einem „formalen Anknüpfungspunkt“ begründet hat. Unerheblich ist, dass die Beklagte Kenntnis von der faktischen jahrelangen Durchführung des Güterkraftverkehrsgewerbes durch den heutigen Kommanditisten, Herrn I. S. , gehabt hat.
12Ebenso ist die Ablehnung der Zuwendung nicht ermessensfehlerhaft. Die Klägerin hat ihren Vortrag, Herr S. habe bereits im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 beim Landratsamt F. einen Antrag auf Umschreibung einer neuen Erlaubnisurkunde nach § 3 GüKG gestellt, durch nichts belegt. Selbst aus der E-Mail der Geschäftsführerin der Klägerin vom 10.3.2014 ergibt sich nur, dem Landratsamt sei die Gewerbeummeldung mitgeteilt worden; dass eine neue Erlaubnis beantragt werden müsse, habe sie erst Anfang März 2014 auf Grund einer Auskunft des U.--- Landesverwaltungsamts erfahren. Der Nachweis einer im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Berechtigung wird auch nicht durch Vorlage der am 25.3.2014 vom Landratsamt F. erteilten neuen Erlaubnis erbracht. Diese Erlaubnis entfaltete erst mit ihrer Erteilung Wirkung und wirkte daher weder auf den Beginn der Tätigkeit der Klägerin als GmbH & Co.KG noch auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
15Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (Förderrichtlinie) gehörte. Denn sie verfügte nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Die von ihr vorgelegte Lizenz vom 4. Oktober 2010 ist nicht auf sie, sondern auf ihren Geschäftsführer B. T. ausgestellt. Die Ansicht der Klägerin, diese Lizenz sei infolge einer Änderung der Rechtsform von einer Einzelfirma auf eine GmbH und Co. KG auf sie übergegangen, geht fehl. Denn die Klägerin wurde bereits im August 2010 gegründet, die gewerberechtliche Anmeldung datiert vom 25. August 2010. Ein Übergang der erst später ausgestellten Lizenz ist damit schon wegen der zeitlichen Abfolge ausgeschlossen. Zudem hat Herr T. am 20. September 2010 – offenbar zeitgleich mit der Gewerbeabmeldung der früheren Einzelfirma – (erneut) eine Einzelfirma gewerberechtlich angemeldet. Bezeichnenderweise ist Gegenstand dieser neuen Firma nunmehr erstmals ausdrücklich der „Transport“, hinsichtlich des beibehaltenen Gewerbes „Berufskraftfahrer“ ist der frühere Zusatz „ohne eigenes Fahrzeug“ gestrichen worden.
4Unabhängig davon bewirkt ein Rechtsformwechsel einer Gesellschaft nicht, dass die Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG Gültigkeit auch für die neue Gesellschaft entfaltete. Nach den Randnummern 1, 8 und 22 der gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV – Bundesanzeiger Nr. 246 vom 31. Dezember 1998, S. 17901) muss bei einer Rechtsformänderung vielmehr ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden. Eine davon abweichende ständige Praxis der Beklagten ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin hat ein solches Erlaubnisverfahren nicht durchlaufen.
5Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin oder Halterin der zu fördernden Fahrzeuge war, nicht an. Unabhängig davon begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte insoweit auf den formellen Halterbegriff abgestellt hat.
6Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 4 A 2074/13 ‑.
7Dies gilt umso mehr, als nach Ziff. 8.1.7 der Förderrichtlinie die Haltereigenschaft (nur) durch eine Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde oder die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) erfolgen kann. Die von der Klägerin eingereichten Fahrzeugscheine weisen als Halter jedoch wiederum allein den Geschäftsführer der Klägerin persönlich aus, der – wie ausgeführt – zum fraglichen Zeitpunkt selbst eine Einzelfirma betrieben hat. Dass die frühere Firma „B. T. Transport- und lohntechnisches Unternehmen“ möglicherweise nicht mehr existierte, ist angesichts dessen ohne Belang. Zum Nachweis der Haltereigenschaft gerade der Klägerin ist dieser Vortrag im Übrigen von vornherein ungeeignet.
8Dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis von den Vorgaben der Förderrichtlinie abgewichen sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit reicht es insbesondere nicht aus, dass die Klägerin möglicherweise im Vorjahr zu Unrecht eine Zuwendung erhalten haben könnte. Daraus kann sie jedenfalls keinen Anspruch auf eine Weiterförderung ableiten. Hierzu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt.
9Soweit die Klägerin schließlich auf vermeintliche Beratungsfehler abstellt, kann dies dahingestellt bleiben. Hieraus könnten ihr - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat ‑ allenfalls Schadensersatzansprüche entstehen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Einen Herstellungsanspruch kennt das Zuwendungsrecht nicht. Unabhängig davon ist eine Verletzung von Fürsorgepflichten der Beklagten nicht zu erkennen. Den mit Schreiben vom 30. August 2012 geforderten Eigentumsnachweis hat die Klägerin ebenso wenig geführt wie den Nachweis über den gewerblichen Güterkraftverkehr. Nach dem von ihr eingereichten Anlagenspiegel zur Bilanz handelt es sich um Leasingfahrzeuge, an denen die Klägerin gerade kein Eigentum hatte. Dass sie das Schreiben der Beklagten vom 30. August 2012 in dem Sinne auslegte, es komme allein auf die Vorlage von Unterlagen, nicht jedoch auf deren Inhalt an, hat die Beklagte nicht zu verantworten. Unabhängig davon könnte der Klägerin selbst aus einem von der Beklagten zu verantwortenden Fehlverständnis kein Schaden entstanden sein, weil sie die Fördervoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt hat. Hieran hätten auch weitere Ermittlungen der Beklagten, die die Klägerin für notwendig hält, nichts ändern können.
10Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in der Sache eine Ermessensentscheidung der Beklagten gesehen und im erforderlichen Umfang geprüft, und zwar mit zutreffendem, wenn auch nicht mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis.
11Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von dem Senatsurteil vom 23. September 2013 – 4 A 1288/12 – in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise abgewichen ist. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 ‑ 11 B 1136/97 ‑, NVwZ 1998, 306; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 ‑, NVwZ-RR 1996, 712; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 158 m.w.N.
13Eine solche Divergenz ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Dieses nennt bereits keinen tragenden Rechtssatz aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses von einem – ebenfalls nicht benannten – tragenden abstrakten Rechtssatz des beschließenden Gerichts abgewichen sein könnte. Der angeführten Entscheidung des Senats lag im Übrigen eine im Tatsächlichen vollständig anders geartete Fallgestaltung zugrunde. Insbesondere erfüllte der Kläger im dort entschiedenden Verfahren die Fördervoraussetzungen dem Grunde nach. Dies ist bei der Klägerin – wie ausgeführt – gerade nicht der Fall.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.