Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juni 2015 - 20 A 1011/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 28.800,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter anderem selbständig tragend darauf gestützt, die angefochtene Untersagungsverfügung sei nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG wegen Unzuverlässigkeit der Klägerin rechtmäßig. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht maßgeblich Bezug genommen auf die Begründung seines Beschlusses vom 16. Mai 2013 - 11 L 271/13 - im zugehörigen Eilverfahren sowie auf die Ausführungen des Senats im Rechtsmittelverfahren (Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 627/13 -) und im Wesentlichen ausgeführt: Die in diesen Entscheidungen angeführten massiven und systematischen Verstöße im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern in der Vergangenheit rechtfertigten die Annahme, die Klägerin werde sich auch zukünftig nicht rechtmäßig verhalten, insbesondere die sie in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Sammlerin von Alttextilien betreffenden Vorschriften missachten. Die von der Klägerin im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2013 erhobenen Einwände sowie die in diesem Zusammenhang vorgelegten weiteren Unterlagen rechtfertigten keine andere Einschätzung. Aus diesen Dokumenten ergebe sich lediglich, dass gegen die Klägerin bundesweit zahlreiche Untersagungsverfügungen wegen des illegalen Aufstellens von Containern ergangen seien, nicht aber, dass die zuständigen Behörden insoweit einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hätten. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass das Regierungspräsidium H. die gegen die Klägerin ausgesprochene Gewerbeuntersagung aufgehoben habe. Es habe angenommen, dass die Klägerin zwischenzeitlich die bestehenden Organisationsmängel abgestellt habe. Dem lasse sich nicht entnehmen, dass die Vorwürfe hinsichtlich der straßenrechtlichen und zivilrechtlichen Verstöße wegen des Aufstellens von Containern unzutreffend (gewesen) seien. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin aufgrund der durch die Verflechtung mit der AG U. bzw. AG U. GmbH und Co. KG möglichen Verschleierung des Umfangs ihrer Sammlungsaktivitäten unverändert fort.
5Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Soweit sie annimmt, das Verwaltungsgericht habe keine über die Annahmen im Eilverfahren hinausgehenden Tatsachenfeststellungen unternommen, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen befasst, diese allerdings nicht im Sinne der Klägerin gewürdigt. Dass die in der Sache zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit zweifelhaft oder nicht aussagekräftig sind, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz bleibt unsubstantiiert. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, welche Erkenntnisse das Verwaltungsgericht aus einer Beiziehung der Akten des Regierungspräsidiums H. hätte gewinnen können, die seine Einschätzung hinsichtlich der dokumentierten Verstöße gegen das Straßenrecht hätten ändern können. Dass die Aufhebung des gewerberechtlichen Untersagungsbescheides nicht hindert, aufgrund des in diesem Verfahren zutage getretenen Verhaltens der Klägerin ihre sammlungsrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris, ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.
6Angesichts dessen ergeben sich auch aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2013 - 20 CS 13.1625 -, juris, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Verwaltungsgericht gerade nicht aus der Tatsache der Gewerbeuntersagung als solcher Rückschlüsse gezogen, sondern aus den dort getroffenen, weiterhin zutreffenden tatsächlichen Feststellungen. Diesen Ausführungen ist die Klägerin letztlich mit keinem Wort entgegengetreten.
7Soweit die Klägerin schließlich den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Verschleierung von Sammlungsaktivitäten im Hinblick auf die AG U. bzw. AG U. GmbH und Co. KG nicht verstehen will, ist dies nicht nachzuvollziehen. Die Verschleierungsabsicht hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., ausgeführt. Darauf wird wiederum Bezug genommen.
8Unerheblich ist dabei, aus welchem Grund die Klägerin meint, entsprechende Verhaltensweisen an den Tag legen zu müssen. Naheliegend und plausibel ist angesichts der Erkenntnisse des Senats jedoch zumindest, dass dieses Verhalten dazu dient, Verantwortlichkeiten und damit Zurechenbarkeiten hinsichtlich der zahlreichen Verstöße gegen Straßen- und Privatrecht zu erschweren, um mögliche Sammlungsuntersagungen zu verhindern oder ins Leere laufen zu lassen, indem die Klägerin unter anderem Namen auftritt.
9Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich auf die Frage, ob die Untersagung auch gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG wegen trotz entsprechender Aufforderung des Beklagten unzureichend gebliebener Angaben in der Sammlungsanzeige rechtmäßig erfolgen durfte, nicht mehr an. Unabhängig davon sind die Ausführungen der Klägerin auch insoweit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Dass insoweit keine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG, sondern nur nach der 1. Alternative der genannten Vorschrift in Betracht kommt,
10vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 316/14 -; zur fehlenden Anwendbarkeit der 2. Alt. des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in diesen Fällen OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, juris,
11hat die Klägerin nicht geltend gemacht und wäre hier auch nicht ergebnisrelevant.
12Die Klägerin setzt sich ebenfalls nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, es fehle weiterhin an hinreichenden Angaben zum Ausmaß der beabsichtigten Sammlung. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Annahme der Klägerin deren Angaben in ihrem Schreiben vom 27. März 2014 nicht übersehen, sondern für unzureichend gehalten, da es lediglich Angaben zur Zahl der im Kreis M. zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung befindlichen Container enthalten habe, nicht jedoch die - erforderlichen und von dem Beklagten angeforderten - Angaben zu dem geplanten Umfang der Sammlung. Das Verständnis des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Angaben lediglich im Hinblick auf eine behauptete Bestandssammlung auf die Vergangenheit bezogen haben, entspricht dem Inhalt des Schreibens vom 27. März 2014, das vollständig in der Vergangenheitsform abgefasst ist. Aus welchen Gründen gleichwohl diese Angaben als auf die Zukunft gerichtet verstanden werden müssten, legt die Klägerin nicht dar. Im Hinblick auf ihre Ausführungen, die Standorte würden ständig überprüft und gegebenenfalls geändert, wobei es zu einer Reduzierung kommen könne, kommt und kam es nicht in Betracht, die Angaben zur Vergangenheit ohne weiteres auf die zukünftig beabsichtigte Sammlung und deren Ausmaß zu übertragen.
13Darüber hinaus ist zumindest fraglich, ob die Angaben der Klägerin zu den bestehenden Verwertungswegen ausreichend sind. Gegen nachvollziehbare Angaben zu einer ordnungsgemäßen Verwertung sprechen die bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. November 2013 - 20 CS 13.1625 -, a. a. O., geäußerten Bedenken. Im Übrigen hat die Klägerin danach anscheinend bundesweit den auch im hiesigen Verfahren eingereichten Vertrag mit der T. AG zum Beleg einer ordnungsgemäßen Verwertung vorgelegt, aus dem sich wiederum eine Abnahmemenge von 900 t Alttextilien ergibt.
14Vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957.
15Allein aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen aus diesem Verfahren sowie aus den Verfahren 20 A 885/14, 20 A 1012/14, 20 A 1188/14, 20 A 1204/14 und 20 A 1596/14 ergibt sich indes bereits eine beabsichtigte jährliche Sammelmenge von 792 t. Nimmt man nur die in diesem Verfahren weiter angeführten 69 Container auf Dortmunder Stadtgebiet hinzu, ist die Abnahmemenge allein durch diese sieben Sammlungen ausgeschöpft. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die T1. AG über eine Zertifizierung für die vorgesehenen Verwertungsarten "Vorbereitung zur Wiederverwertung, Recycling" verfügt.
16Schließlich sind auch die Angaben der Klägerin zu ihrer Größe und Organisation unplausibel. In ihrer Sammlungsanzeige vom 27. August 2012 hat die Klägerin angegeben, ca. 20 Mitarbeiter zu haben. In ihrer Klagebegründung macht sie geltend, sie habe im Zeitraum danach zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsbetriebes beschlossen, die Mitarbeiterzahl im administrativen Bereich zu erhöhen. Konkret benennt sie für den Zeitraum von September 2012 bis Mai 2013 neun Neueinstellungen. Warum sie trotz dieser Aufstockung dann mit Stand vom 27. Januar 2014 nur 15 Mitarbeiter beschäftigt haben will, ist nicht nachzuvollziehen.
17Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen enthält bereits keine konkrete klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Frage. Die Klägerin behauptet lediglich, dass die Rechtssache rechtliche und tatsächliche Fragen aufwerfe, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürften. Welche dies im Einzelnen sein sollen, bleibt offen.
18Soweit das Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang rügt, die Untersagungsverfügung verstoße "außerdem" gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, lässt dies eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht erkennen. Ob und inwieweit eine Untersagungsverfügung verhältnismäßig ist, ist grundsätzlich - und so auch hier - eine Frage des Einzelfalls. Zudem übersieht die Klägerin bei ihren hierauf bezogenen Ausführungen, dass das Verwaltungsgericht von einer Unzuverlässigkeit der Klägerin und deshalb von einer Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ausgegangen ist. In diesem Fall sind mildere Mittel als die Untersagung der Sammlung regelmäßig nicht gegeben.
19Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -.
20Mit Blick darauf lässt das Vorbringen der Klägerin insoweit auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hervortreten.
21Die Entscheidung beruht auch nicht auf einem der Beurteilung durch den Senat unterliegenden Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr nur unvollständige Akteneinsicht gewährt, insbesondere die Verwaltungsvorgänge des Beklagten nicht übersandt, trifft jedenfalls im Hinblick auf letztere nicht zu. Die Beiakte wurde ihr aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 27. Januar 2014 am Folgetag zur Einsicht übersandt. Nach dem in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnis hat sie diese am 29. Januar 2014 erhalten. Die Gerichtsakte bestand zu diesem Zeitpunkt allein aus der - unbegründeten - Klageschrift und der Klage-/Antragserwiderung des Beklagten, so dass ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Nichtübersendung der Gerichtsakte beruht. Im Übrigen hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt während des erstinstanzlichen Verfahrens die fehlende Übersendung auch der Gerichtsakte gerügt.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 627/13 -).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.