Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juni 2015 - 20 A 1011/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 28.800,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter anderem selbständig tragend darauf gestützt, die angefochtene Untersagungsverfügung sei nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG wegen Unzuverlässigkeit der Klägerin rechtmäßig. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht maßgeblich Bezug genommen auf die Begründung seines Beschlusses vom 16. Mai 2013 - 11 L 271/13 - im zugehörigen Eilverfahren sowie auf die Ausführungen des Senats im Rechtsmittelverfahren (Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 627/13 -) und im Wesentlichen ausgeführt: Die in diesen Entscheidungen angeführten massiven und systematischen Verstöße im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern in der Vergangenheit rechtfertigten die Annahme, die Klägerin werde sich auch zukünftig nicht rechtmäßig verhalten, insbesondere die sie in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Sammlerin von Alttextilien betreffenden Vorschriften missachten. Die von der Klägerin im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2013 erhobenen Einwände sowie die in diesem Zusammenhang vorgelegten weiteren Unterlagen rechtfertigten keine andere Einschätzung. Aus diesen Dokumenten ergebe sich lediglich, dass gegen die Klägerin bundesweit zahlreiche Untersagungsverfügungen wegen des illegalen Aufstellens von Containern ergangen seien, nicht aber, dass die zuständigen Behörden insoweit einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hätten. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass das Regierungspräsidium H. die gegen die Klägerin ausgesprochene Gewerbeuntersagung aufgehoben habe. Es habe angenommen, dass die Klägerin zwischenzeitlich die bestehenden Organisationsmängel abgestellt habe. Dem lasse sich nicht entnehmen, dass die Vorwürfe hinsichtlich der straßenrechtlichen und zivilrechtlichen Verstöße wegen des Aufstellens von Containern unzutreffend (gewesen) seien. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin aufgrund der durch die Verflechtung mit der AG U. bzw. AG U. GmbH und Co. KG möglichen Verschleierung des Umfangs ihrer Sammlungsaktivitäten unverändert fort.
5Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Soweit sie annimmt, das Verwaltungsgericht habe keine über die Annahmen im Eilverfahren hinausgehenden Tatsachenfeststellungen unternommen, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen befasst, diese allerdings nicht im Sinne der Klägerin gewürdigt. Dass die in der Sache zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit zweifelhaft oder nicht aussagekräftig sind, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz bleibt unsubstantiiert. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, welche Erkenntnisse das Verwaltungsgericht aus einer Beiziehung der Akten des Regierungspräsidiums H. hätte gewinnen können, die seine Einschätzung hinsichtlich der dokumentierten Verstöße gegen das Straßenrecht hätten ändern können. Dass die Aufhebung des gewerberechtlichen Untersagungsbescheides nicht hindert, aufgrund des in diesem Verfahren zutage getretenen Verhaltens der Klägerin ihre sammlungsrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris, ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.
6Angesichts dessen ergeben sich auch aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2013 - 20 CS 13.1625 -, juris, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Verwaltungsgericht gerade nicht aus der Tatsache der Gewerbeuntersagung als solcher Rückschlüsse gezogen, sondern aus den dort getroffenen, weiterhin zutreffenden tatsächlichen Feststellungen. Diesen Ausführungen ist die Klägerin letztlich mit keinem Wort entgegengetreten.
7Soweit die Klägerin schließlich den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Verschleierung von Sammlungsaktivitäten im Hinblick auf die AG U. bzw. AG U. GmbH und Co. KG nicht verstehen will, ist dies nicht nachzuvollziehen. Die Verschleierungsabsicht hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., ausgeführt. Darauf wird wiederum Bezug genommen.
8Unerheblich ist dabei, aus welchem Grund die Klägerin meint, entsprechende Verhaltensweisen an den Tag legen zu müssen. Naheliegend und plausibel ist angesichts der Erkenntnisse des Senats jedoch zumindest, dass dieses Verhalten dazu dient, Verantwortlichkeiten und damit Zurechenbarkeiten hinsichtlich der zahlreichen Verstöße gegen Straßen- und Privatrecht zu erschweren, um mögliche Sammlungsuntersagungen zu verhindern oder ins Leere laufen zu lassen, indem die Klägerin unter anderem Namen auftritt.
9Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich auf die Frage, ob die Untersagung auch gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG wegen trotz entsprechender Aufforderung des Beklagten unzureichend gebliebener Angaben in der Sammlungsanzeige rechtmäßig erfolgen durfte, nicht mehr an. Unabhängig davon sind die Ausführungen der Klägerin auch insoweit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Dass insoweit keine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG, sondern nur nach der 1. Alternative der genannten Vorschrift in Betracht kommt,
10vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 316/14 -; zur fehlenden Anwendbarkeit der 2. Alt. des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in diesen Fällen OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, juris,
11hat die Klägerin nicht geltend gemacht und wäre hier auch nicht ergebnisrelevant.
12Die Klägerin setzt sich ebenfalls nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, es fehle weiterhin an hinreichenden Angaben zum Ausmaß der beabsichtigten Sammlung. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Annahme der Klägerin deren Angaben in ihrem Schreiben vom 27. März 2014 nicht übersehen, sondern für unzureichend gehalten, da es lediglich Angaben zur Zahl der im Kreis M. zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung befindlichen Container enthalten habe, nicht jedoch die - erforderlichen und von dem Beklagten angeforderten - Angaben zu dem geplanten Umfang der Sammlung. Das Verständnis des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Angaben lediglich im Hinblick auf eine behauptete Bestandssammlung auf die Vergangenheit bezogen haben, entspricht dem Inhalt des Schreibens vom 27. März 2014, das vollständig in der Vergangenheitsform abgefasst ist. Aus welchen Gründen gleichwohl diese Angaben als auf die Zukunft gerichtet verstanden werden müssten, legt die Klägerin nicht dar. Im Hinblick auf ihre Ausführungen, die Standorte würden ständig überprüft und gegebenenfalls geändert, wobei es zu einer Reduzierung kommen könne, kommt und kam es nicht in Betracht, die Angaben zur Vergangenheit ohne weiteres auf die zukünftig beabsichtigte Sammlung und deren Ausmaß zu übertragen.
13Darüber hinaus ist zumindest fraglich, ob die Angaben der Klägerin zu den bestehenden Verwertungswegen ausreichend sind. Gegen nachvollziehbare Angaben zu einer ordnungsgemäßen Verwertung sprechen die bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. November 2013 - 20 CS 13.1625 -, a. a. O., geäußerten Bedenken. Im Übrigen hat die Klägerin danach anscheinend bundesweit den auch im hiesigen Verfahren eingereichten Vertrag mit der T. AG zum Beleg einer ordnungsgemäßen Verwertung vorgelegt, aus dem sich wiederum eine Abnahmemenge von 900 t Alttextilien ergibt.
14Vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957.
15Allein aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen aus diesem Verfahren sowie aus den Verfahren 20 A 885/14, 20 A 1012/14, 20 A 1188/14, 20 A 1204/14 und 20 A 1596/14 ergibt sich indes bereits eine beabsichtigte jährliche Sammelmenge von 792 t. Nimmt man nur die in diesem Verfahren weiter angeführten 69 Container auf Dortmunder Stadtgebiet hinzu, ist die Abnahmemenge allein durch diese sieben Sammlungen ausgeschöpft. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die T1. AG über eine Zertifizierung für die vorgesehenen Verwertungsarten "Vorbereitung zur Wiederverwertung, Recycling" verfügt.
16Schließlich sind auch die Angaben der Klägerin zu ihrer Größe und Organisation unplausibel. In ihrer Sammlungsanzeige vom 27. August 2012 hat die Klägerin angegeben, ca. 20 Mitarbeiter zu haben. In ihrer Klagebegründung macht sie geltend, sie habe im Zeitraum danach zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsbetriebes beschlossen, die Mitarbeiterzahl im administrativen Bereich zu erhöhen. Konkret benennt sie für den Zeitraum von September 2012 bis Mai 2013 neun Neueinstellungen. Warum sie trotz dieser Aufstockung dann mit Stand vom 27. Januar 2014 nur 15 Mitarbeiter beschäftigt haben will, ist nicht nachzuvollziehen.
17Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen enthält bereits keine konkrete klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Frage. Die Klägerin behauptet lediglich, dass die Rechtssache rechtliche und tatsächliche Fragen aufwerfe, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürften. Welche dies im Einzelnen sein sollen, bleibt offen.
18Soweit das Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang rügt, die Untersagungsverfügung verstoße "außerdem" gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, lässt dies eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht erkennen. Ob und inwieweit eine Untersagungsverfügung verhältnismäßig ist, ist grundsätzlich - und so auch hier - eine Frage des Einzelfalls. Zudem übersieht die Klägerin bei ihren hierauf bezogenen Ausführungen, dass das Verwaltungsgericht von einer Unzuverlässigkeit der Klägerin und deshalb von einer Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ausgegangen ist. In diesem Fall sind mildere Mittel als die Untersagung der Sammlung regelmäßig nicht gegeben.
19Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -.
20Mit Blick darauf lässt das Vorbringen der Klägerin insoweit auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hervortreten.
21Die Entscheidung beruht auch nicht auf einem der Beurteilung durch den Senat unterliegenden Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr nur unvollständige Akteneinsicht gewährt, insbesondere die Verwaltungsvorgänge des Beklagten nicht übersandt, trifft jedenfalls im Hinblick auf letztere nicht zu. Die Beiakte wurde ihr aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 27. Januar 2014 am Folgetag zur Einsicht übersandt. Nach dem in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnis hat sie diese am 29. Januar 2014 erhalten. Die Gerichtsakte bestand zu diesem Zeitpunkt allein aus der - unbegründeten - Klageschrift und der Klage-/Antragserwiderung des Beklagten, so dass ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Nichtübersendung der Gerichtsakte beruht. Im Übrigen hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt während des erstinstanzlichen Verfahrens die fehlende Übersendung auch der Gerichtsakte gerügt.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 627/13 -).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanz-lichen Festsetzung für beide Instanzen auf 14.400,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Minden 11 K 1671/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. April 2013 wiederherzustellen,
4weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
5Das mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 angebrachte fristgemäße Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin sinngemäß mit der Begründung abgelehnt, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil sich die angefochtene Untersagungsverfügung vom 2. April 2013 bei summarischer Prüfung auf der Grundlage sowohl von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG wegen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin als auch von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG wegen unvollständiger Sammlungsanzeige als rechtmäßig erweise. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil sie sich mit der auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG abstellenden und selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts gar nicht auseinandersetzt. Sie dringt aber auch nicht mit ihrem Vorbringen zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG durch.
7Die vom Antragsgegner angenommene und vom Verwaltungsgericht bestätigte Unzuverlässigkeit der Antragstellerin erscheint nicht deshalb als zweifelhaft, weil die Antragstellerin eine Substantiierung der die Unzuverlässigkeit begründenden Vorwürfe in der angefochtenen Untersagungsverfügung sowie diesbezügliche Ermittlungen des Antragsgegners vermisst. Eine Substantiierung der Vorwürfe im Detail ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Begründung der Verfügung. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, weil sich aus der Bezugnahme in der angefochtenen Verfügung auf den die Antragstellerin betreffenden Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H. vom 6. Dezember 2012 mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, um welche Vorwürfe es im Einzelnen geht und auf welche Ermittlungen und Erkenntnisse des Regierungspräsidiums H. diese Vorwürfe zurückgehen. Mit Blick darauf erschließt sich nicht, dass der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, auch noch eigene diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Nicht durchgreifend ist der Einwand der Antragstellerin, der Untersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H. enthalte keine Nachweise darüber, dass sie (die Antragstellerin) tatsächlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. Aus dem Gewerbeuntersagungsbescheid ergibt sich, dass das Regierungspräsidium wiederum aufgrund einer Vielzahl von Mitteilungen verschiedener Kommunen, in denen die Antragstellerin jeweils im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern "negativ aufgefallen" ist, von Verstößen der Antragstellerin gegen Rechtsvorschriften ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass es über die Mitteilungen der Kommunen hinausgehender "Nachweise" bedürfte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass der Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H. nicht bestandskräftig (geworden) ist, hindert schließlich nicht, die in diesem angeführten Geschehnisse (Vorwürfe) zum Gegenstand der vorliegenden Unzuverlässigkeitsbeurteilung zu machen, zumal die Antragstellerin den dort dargestellten Vorwürfen in der Sache nicht entgegengetreten ist. Im Übrigen decken sich die Vorwürfe mit denjenigen, die sich aus den Verwaltungsvorgängen ergeben, die dem beschließenden Gericht anlässlich zahlreicher von der Antragstellerin geführter Beschwerdeverfahren jeweils im Ausgangspunkt betreffend die Untersagung einer Alttextiliensammlung vorliegen.
8Ebenso in Bezug auf die Antragstellerin Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2013 - 20 CS 13.377 -, juris.
9Im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Unzuverlässigkeit wird ergänzend auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem (parallelen) Beschwerdeverfahren der Antragstellerin 20 B 444/13 Bezug genommen.
10Daran anschließend führt auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin und damit von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids losgelöste Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Im Fall der Vollziehung der Sammlungsuntersagung ergibt sich zwar ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, was vom Grundsatz her dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein hohes, im Verhältnis zu dem wie auch immer im Einzelnen begründeten öffentlichen Vollziehungsinteresse möglicherweise sogar überwiegendes Gewicht verleihen würde. Das Gewicht der auf der Seite der Antragstellerin in die Abwägung einzustellenden zuvor genannten Rechte ist hier jedoch deutlich dadurch gemindert, dass sich die Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen ihrer Sammlungstätigkeit nicht korrekt verhält. Dies spricht (auch) im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung dafür, ihr Aussetzungsinteresse zurücktreten zu lassen, d. h. als nachrangig anzusehen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge (12 t monatlich x 12 Monate = 144 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
13siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
14und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn von 28.800,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs unberücksichtigt. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 25.200,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Arnsberg 8 K 3503/12) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2012 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen,
4weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
5Das mit Schriftsatz vom 3. Mai 2013 angebrachte fristgemäße Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
6Dies gilt hinsichtlich des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichteten Begehrens schon deshalb, weil die Antragstellerin insoweit keine eigenständigen Beschwerdegründe geltend gemacht hat.
7Hinsichtlich der im Weiteren von der Antragsgegnerin verfügten Sammlungsuntersagung hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags der Antragstellerin im Wesentlichen damit begründet, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil die angefochtene Ordnungsverfügung vom 22. November 2012 auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aufgrund vorliegender Unzuverlässigkeit der Antragstellerin (offensichtlich) rechtmäßig sei. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
8Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Ordnungsverfügung wegen Unzuständigkeit des Antragsgegners für rechtswidrig hält, dringt sie damit nicht durch.
9Vom Grundsatz her war der Antragsgegner nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als untere Umweltschutzbehörde sachlich zuständig. Dies gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit auch für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung, weil die in Rede stehende Aufgabe nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist. Die aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach § 5 Abs. 1 LAbfG zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (auch im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) ist, von der Antragstellerin hergeleiteten Zuständigkeitsbedenken dürften nicht stichhaltig sein. Weder ergibt sich aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde und als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu bestimmen, noch dürfte sich aus den von der Antragstellerin geltend gemachten rechtsstaatlichen Bedenken ein Zwang ergeben, unterschiedliche Rechtsträger mit den beiden Aufgabenbereichen zu betrauen. Vielmehr dürfte es möglich sein, diesen Bedenken durch eine verwaltungsinterne organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Rechnung zu tragen.
10Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, m. w. N., und Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris.
11Eine solche Trennung dürfte hier nach dem Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren anzunehmen sein, zumal im Hinblick auf das Einsammeln und Befördern von Abfällen nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW die kreisangehörigen Kommunen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind und nicht der Antragsgegner. Gegenteiliges hat die Antragstellerin jedenfalls nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass der Antragsgegner im Bereich der Entsorgung von Alttextilien überhaupt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger tätig ist oder dies beabsichtigt, was jedoch Voraussetzung dafür ist, um überhaupt von einem rechtsstaatliche Grundsätze berührenden Interessenkonflikt beim Antragsgegner auszugehen.
12Das Vorbringen der Antragstellerin zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG verhilft ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Den vom Verwaltungsgericht für die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit angeführten Aspekten tritt sie in der Sache nicht entgegen. Mit ihrer Auffassung, der Unzuverlässigkeitsbegriff in der zuvor genannten Vorschrift dürfe nicht in Anlehnung an das Gewerberecht ausgelegt werden, sondern es komme lediglich auf umwelt- bzw. abfallrechtliche Aspekte an, dringt sie nicht durch. Zum einen lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber (irgend)eine einschränkende Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG im Blick hatte. Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Da es hier zunächst einmal um die Tätigkeit des (Ein-)Sammelns von Abfällen geht, sind sämtliche als nicht ordnungsgemäß zu qualifizierende Begebenheiten und Geschehnisse für die Zuverlässigkeitsbeurteilung von Relevanz, die einen Zusammenhang mit dem Sammlungsgeschehen aufweisen. Dies trifft ohne Weiteres auf die vom Verwaltungsgericht angeführten "Unregelmäßigkeiten" bei der Aufstellung von Sammelbehältern zu, gilt aber auch hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht erhobenen Vorwurfs, die Antragstellerin verschleiere gegenüber Behörden Verantwortlichkeiten bei Sammlungen. Zum anderen handelt es sich insoweit jedenfalls in einem weiteren Sinn auch um abfallrechtliche Aspekte, weil das Abfälle betreffende Kreislaufwirtschaftsgesetz (vgl. dessen § 1, § 2 Abs. 1) Festlegungen und Regelungen auch zu Sammlungen sowie zu deren Trägern (Verantwortlichen) enthält (vgl. u. a. § 3 Abs. 10, 15 bis 18, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 18, §§ 53 bis 55 KrWG). Im Übrigen kann aus der Stellung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht abgeleitet werden, dass die dort geregelte Sammlungsuntersagung wegen Unzuverlässigkeit etwa nur dann in Betracht kommen soll, wenn "Unregelmäßigkeiten" im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG) in Rede stehen. Zudem bedürfte es in einem solchen Fall keines Rückgriffs auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Unzuverlässigkeit, weil unmittelbar der Untersagungstatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG zum Tragen kommen dürfte.
13Selbst wenn man über das Beschwerdevorbringen hinaus berücksichtigt, dass, anders als es der Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nahe legt, beliebige (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen, weil eine Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte,
14vgl. in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 20 AS 13.700 -, juris,
15sondern ein massives und systematisches Fehlverhalten annähernd feststehen muss,
16vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris,
17begegnet die Einschätzung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. Zum einen steht hier massives und systematische Fehlverhalten in Rede, weil die Erkenntnisse, die sich aus den zahlreichen bei dem beschließenden Gericht anhängigen Beschwerdeverfahren der Antragstellerin ergeben, in denen es jeweils um die Untersagung einer Alttextiliensammlung in einer anderen Kommune geht, nur den Schluss zulassen, dass es quasi zum Geschäftsmodell der Antragstellerin gehört, ihre Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern. Insoweit muss sich die Antragstellerin das Verhalten ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen. Ergänzend wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem (parallelen) Beschwerdeverfahren der Antragstellerin 20 B 627/13 Bezug genommen.
18Ebenso in Bezug auf die Antragstellerin Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2013 - 20 CS 13.377 -, juris.
19Zum anderen teilt das beschließende Gericht mit Blick auf die Beschwerdeverfahren 20 B 205/13, 20 B 319/13, 20 B 598/13, 20 B 813/13 und 20 B 869/13, an denen die Antragstellerin formal als Vertreterin der dortigen Antragstellerin ("AG Textilverbund") beteiligt gewesen ist, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es die Antragstellerin darauf anlegt, den Umfang ihrer Sammeltätigkeit dadurch zu verschleiern, dass sie auch unter einem anderen Namen, eben dem der AG Textilverbund, handelt, insbesondere Sammlungen anzeigt. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin jüngst auch als AG Textilverbund GmbH und Co KG auftritt.
20Daran anschließend führt auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin und damit von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids losgelöste Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Im Fall der Vollziehung der Sammlungsuntersagung ergibt sich zwar, wie bereits dargelegt, ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, was vom Grundsatz her dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein hohes, im Verhältnis zu dem wie auch immer im Einzelnen begründeten öffentlichen Vollziehungsinteresse möglicherweise sogar überwiegendes Gewicht verleihen würde. Das Gewicht der auf der Seite der Antragstellerin in die Abwägung einzustellenden zuvor genannten Rechte ist hier jedoch deutlich dadurch gemindert, dass sich die Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen ihrer Sammlungstätigkeit nicht korrekt verhält. Dies spricht (auch) im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung dafür, ihr Aussetzungsinteresse zurücktreten zu lassen, d. h. als nachrangig anzusehen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge (21 t monatlich x 12 Monate = 252 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
23siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
24und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn von 50.400,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs unberücksichtigt. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
2Der Kläger ist gewerblicher Sammler von Alttextilien. Er wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm die Sammlung von Alttextilien im Kreis T. untersagt worden ist.
3Der Beklagte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle und hat die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf die 1992 gegründete Entsorgungswirtschaft T. GmbH (im Folgenden esg) übertragen. Im Juni/Juli 2012 schloss er mit allen 14 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die im Wesentlichen zum Gegenstand hatte, dass die jeweilige Kommune die ihr obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten überträgt. Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen dann der Beklagte und die esg mit zwei Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, mit der Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T. und mit dem Malteser Hilfsdienst e. V. jeweils einen Kooperationsvertrag zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Kreis T. durch die an den Kooperationsverträgen beteiligten karitativen Einrichtungen.
4Bereits unter dem 12. September 2012 zeigte der Kläger bei dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien an. Dabei gab er an: Sein Unternehmen sei ein Familienbetrieb mit derzeit 36 Containerstandplätzen in der Stadt E. , dem Kreis V. , dem Hochsauerlandkreis, dem Märkischen Kreis sowie dem Kreis T. . Die Stellplätze befänden sich auf privatem Grund. Für alle Standorte liege eine Genehmigung des jeweiligen Grundstückseigentümers vor. Die Stellplätze würden mindestens einmal pro Woche angefahren und die Container bei Bedarf geleert. Die Verwertung der Textilien erfolge in einem eigenen Lager in X. . Dort würden diese sortiert, gelagert und gegebenenfalls direkt an Personen zur Ausstattung von Second-Hand-Geschäften veräußert. Die übrigen Textilien würden an die F. Gesellschaft für Textilverwertung und Handel GmbH veräußert. Insgesamt würden 99 % der Containerinhalte verwertet, die verbleibenden 1 % Fehlwürfe über das örtlich ansässige Abfallentsorgungsunternehmen entsorgt.
5Unter dem 18. September 2012 forderte der Beklagte von dem Kläger weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Sammlung im Kreis T. an, insbesondere sei darzulegen, wie viele und welche Standplätze dort genutzt werden sollten. Gleichzeitig leitete er die Anzeige zusammen mit weiteren zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 angezeigten gewerblichen Sammlungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiter. In der Folge erklärten die Kommunen mit weitgehend wortgleichen Schreiben, die Sammlungen beeinträchtigten in ihrem Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich. Deshalb komme nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Betracht.
6Am 8. Oktober 2012 reichte der Kläger eine handschriftliche Auflistung der genutzten Standorte für den Kreis T. ein, aus der sich die Aufstellung von insgesamt acht Containern ergab.
7Unter dem 31. Oktober 2012 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Untersagung seiner Sammlung an. Dazu führte er aus: Die Untersagung beziehe sich auf die angezeigten sechs Containerstandorte im Kreis T. - drei am M.------weg in H. und insgesamt drei in der Stadt T. bei Aldi (C.---weg ) und Hit (Bahnhof). Die weiter angezeigten Containerstandorte in T1. und in T2. lägen im Kreis Q. und damit nicht in seinem Zuständigkeitsbereich. Zwar handele es sich offenbar um eine Bestandssammlung, da die angezeigten Container bereits früher im Kreisgebiet aufgestellt gewesen seien. Den schon nach früherer Rechtslage erforderlichen Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung habe der Kläger jedoch nie geführt. Auch seine Anzeige enthalte insoweit keine prüffähigen Darlegungen. Dies wiege umso schwerer, als solche Nachweise problemlos geführt werden könnten, wenn die bestehende Sammlung immer ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Daher ergäben sich aus der Nichtmitteilung insoweit nicht nur weiterer Klärungsbedarf, den der Kläger nicht befriedigt habe, sondern auch Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Zudem werde für Alttextilien und Altschuhe im Kreisgebiet bereits von karitativen Einrichtungen eine haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchgeführt. Die Sammlung des Klägers sei nicht wesentlich leistungsfähiger.
8Unter dem 14. November 2012 reichte der Kläger Unterlagen über die vorgesehene Verwertung der Sammlungsgegenstände ein. Außerdem überreichte er eine Bestätigung des Unternehmens G. , wonach dieses einen Teil seiner Firmenhalle in C1. dem Kläger bisher kostenlos zur Verfügung gestellt habe, ab Januar 2013 werde ein Teil der Mietkosten vom Kläger übernommen.
9In einer E-Mail vom 22. November 2012 an den Beklagten führte ein Vertreter der esg an: Es bestehe der konkrete Verdacht, dass der Kläger eine Sammlung nicht nur mit den angegebenen Containern betreibe, sondern auch insgesamt 30 Container der inzwischen insolventen Kinder-Leukämie-Hilfe nutze. Insgesamt seien im Kreisgebiet an 22 Standorten solche Container gefunden worden. Auffällig sei, dass die mit einem Spendenaufruf der ehemaligen Kinder-Leukämie-Hilfe versehenen Container überwiegend auch einen Werbeaufkleber des Unternehmens K. S. trügen, das wie der Kläger aus C1. stamme. Es gebe ferner mit dem Kürzel "J.B." gekennzeichnete Container in B. und X1. , die ebenfalls mit Werbeaufklebern des Unternehmens S. versehen seien. Zudem trügen einige der Container mit dem Aufdruck der Kinder-Leukämie-Hilfe einen weiteren Werbeaufdruck des Unternehmens G. . Die genannten Container stünden überwiegend auf Flächen, die straßenrechtlich nicht zugelassen seien. Dies gelte namentlich auch für mit "J.B." ausgewiesene Container.
10Mit Ordnungsverfügung vom 23. November 2012 untersagte der Beklagte dem Kläger ab Bestandskraft der Verfügung die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Untersagung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die geplante Sammlung des Klägers sowie die weiteren 14 angezeigten Sammlungen im Kreisgebiet wesentlich beeinträchtigt. Zudem bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Die Ehefrau des Klägers habe telefonisch mitgeteilt, die Firma verwende weiße Container mit roter Aufschrift "Kleidung und Schuhe", am linken oberen Rand der Container befinde sich das Kürzel "J.B.". Auf dem Parkplatz des Hit-Supermarktes hätten sich indes solche Container nicht befunden, sondern lediglich zwei Container mit dem Aufdruck "Kinder-Leukämie-Hilfe". Solche Container stünden auch an weiteren - nicht angezeigten - Standorten. Zum Teil trügen sie auch einen Werbeaufdruck des Unternehmens G. . Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger den Namen eines inzwischen insolventen gemeinnützigen Vereins weiter nutze, um seine Sammlung zu betreiben. Der vom Kläger genannte Standort C.---weg 7 in T. sei ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers genutzt worden. Im Übrigen hätten auch die dort aufgestellten Container den Spendenaufruf der Kinder-Leukämie-Hilfe getragen. Weitere mit "J.B." gekennzeichnete Container hätten sich an anderen Standorten gefunden, ohne dass der Kläger sie angezeigt habe. Zumindest einer dieser Container - am T3.------ring in X1. - sei ohne straßenrechtliche Erlaubnis auf öffentlicher Fläche aufgestellt worden.
11Am 24. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 23. November 2012 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes aufgehoben hatte, haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Zur Begründung der weiterverfolgten Klage gegen die Sammlungsuntersagung hat der Kläger vorgetragen: Er sei nicht unzuverlässig. Er habe im Kreisgebiet lediglich die sechs angezeigten Container aufgestellt. Von den in der Verwaltungsakte enthaltenen Fotos von Containern, die der Beklagte ihm zurechne, seien lediglich zwei mit dem Kürzel "J.B." und einer Handynummer versehene Container von ihm aufgestellt worden - und zwar am Standort in H. . Aufgrund einer privatrechtlichen Erlaubnis befänden sich seit zehn Jahren dort seine Sammelcontainer, die einmal wöchentlich geleert würden. Die ursprünglich vier Container seien auf drei reduziert worden. Zwar treffe es zu, dass er in der Vergangenheit auch zahlreiche Container mit dem Aufdruck "Kinder-Leukämie-Hilfe" genutzt habe. Diese habe er jedoch bereits am 9. Mai 2011 an einen Herrn T4. verkauft. In B. und X1. habe er hingegen keine Container aufgestellt. Die beiden Container auf dem Grundstück C.---weg 7 in T. seien mit Zustimmung des Eigentümers aufgestellt worden. Ein schriftlicher Mietvertrag existiere allerdings nicht. Im Übrigen gehe es den Beklagten auch nichts an, worauf sein Nutzungsrecht beruhe. Zur Vorlage von Nutzungsverträgen sei er nicht verpflichtet. Seine Anzeige sei dementsprechend auch vollständig gewesen, eine Containerstandortliste habe er nicht vorlegen müssen, ebenso wenig Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen der Berechtigten. Seiner Sammlung stünden auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Angesichts der Möglichkeit zur kostendeckenden Gebührenerhebung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bedürfe es keiner Verwertungserlöse einzelner Abfallfraktionen, um eine Aufgabenwahrnehmung zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu ermöglichen. Dies gelte insbesondere für seine Sammlung, die lediglich an drei Standorten erfolgen solle, so dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ohnehin allenfalls geringe Abfallmengen entzogen werden könnten. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei deshalb ausgeschlossen. Schließlich seien die Regelungen der §§ 17, 18 KrWG nicht europarechtskonform.
12Der Kläger hat beantragt,
13die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. November 2012 in dem weiterhin streitbefangenen Umfang aufzuheben.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die geringe Anzahl der vom Kläger im Kreis T. angezeigten Container bei gleichzeitiger Beteuerung, diese seien existenznotwendig, hätten Veranlassung gegeben, über die esg weitere Ermittlungen anzustellen. Bei einer kreisweiten Erfassung aller aufgestellten Container seien an insgesamt 22 Standorten 30 Container aufgefunden worden, die einen Spendenaufruf der Kinder-Leukämie-Hilfe getragen hätten. Dieser Werbeaufkleber habe sich auch auf Containern, die mit den Initialen des Klägers versehen seien, befunden. Eine weitere Verbindung zum Kläger sei durch den Werbeaufdruck des Unternehmens G. belegt, die dem Kläger einen Teil ihrer Halle unentgeltlich überlassen habe. Offenbar sei der Werbeaufdruck im Gegenzug für diese Hallennutzung gewährt worden. Unabhängig davon seien in B. , T. , X2. und X1. Container des Klägers mit dem Kürzel "J.B." und der von ihm dargestellten Farbgebung weiß mit roter Aufschrift gefunden worden, ohne dass diese angezeigt worden seien. Insgesamt seien so dem Kläger 37 Container an 26 Standorten wirtschaftlich zuzuordnen. 16 Standorte seien straßenrechtlich unzulässig genutzt worden. Zudem bleibe es dabei, dass der Kläger das private Grundstück C.---weg 7 widerrechtlich genutzt habe. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe des Klägers seien haltlos. Vielmehr sei der Eigentümer selbst an ihn, den Beklagten, herangetreten. Dieser habe zudem schriftlich bestätigt, dass er zwar in der Vergangenheit einen Einmalbetrag von 600,- € für die Nutzung des Grundstücks C.---weg 14 in den Jahren 2007/2008 erhalten habe. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses sei indes nicht zustande gekommen. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich insbesondere daraus, dass er verdeckt mit Containern des inzwischen in Insolvenz befindlichen Vereins "Kinder-Leukämie-Hilfe" gesammelt habe. Damit habe er nicht nur die Rückverfolgbarkeit zu seinem Unternehmen erschwert, sondern auch die Gemeinnützigkeit der Sammlung vorgetäuscht. Die erst auf entsprechende Vorhalte eingeräumte Verbindung mit dem Verein und den zugehörigen Containern spreche für sich. Es sei dem Kläger auch nicht abzunehmen, dass er die Container der Kinder-Leukämie-Hilfe nicht weiter nutze. Bei der Angabe, sie an einen Herrn T4. verkauft zu haben, handele es sich um eine reine Schutzbehauptung, zumal dieser die gleiche Wohnadresse habe wie der Kläger. Seine Behauptung, seine Container seien alle weiß und trügen lediglich die rote Aufschrift "Kleidung und Schuhe", sei bereits nach seinen eigenen Angaben über die in T. am Bahnhof (Hit-Center) und am C.---weg (Aldi) aufgestellten Container widerlegt. An diesen Standorten seien nur Container mit dem Aufdruck der Kinder-Leukämie-Hilfe aufgestellt gewesen. Darüber hinaus seien die vom Kläger beschriebenen Container auch an anderen nicht angezeigten Standorten unter Verstoß gegen das Straßenrecht aufgestellt worden. Die Untersagungsverfügung sei im Übrigen auch deshalb rechtmäßig, weil der Kläger gegen seine Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG verstoßen habe. Es fehlten insbesondere Angaben zur ordnungsgemäßen Entsorgung einschließlich der Verwertungswege bis zur endgültigen ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien. Die Unterlagen des Klägers seien trotz Aufforderung zur Nachbesserung defizitär geblieben. Die Untersagung könne sich zudem auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stützen. Im Kreisgebiet bestehe eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Kooperation mit den seit langem in dieser Abfallfraktion aktiven gemeinnützigen Sammlungen. Durch die vom Kläger angezeigte Sammlung sei im Zusammenspiel mit den übrigen beim Kreis angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Eine Bestandssammlung liege nicht vor, weil der Kläger nicht habe belegen können, in der Vergangenheit eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung durchgeführt zu haben.
17Mit dem angegriffenen Urteil vom 16. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Der vom Kläger angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten. Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden wesentlich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammenwirkung der beim Beklagten angezeigten 15 Sammlungen die bestehenden karitativen Sammlungen nicht nur gefährde, sondern schlicht unmöglich mache. Zwar stellten die wenigen Container des Klägers für sich genommen keine ernsthafte Konkurrenz für die gemeinnützigen Sammlungen dar. Es sei aber eine Gesamtschau vorzunehmen. Da die Sammlung bereits nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG unzulässig sei, komme es nicht darauf an, ob der Kläger unzuverlässig im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sei.
18Mit seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nachdem er durch den Senat am 28. März 2014 darauf hingewiesen worden war, dass eine Berufungsbegründung innerhalb der letztlich bis zum 20. März 2014 verlängerten Begründungsfrist nicht eingegangen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. April 2014, eingegangen am 9. April 2014, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und eine Berufungsbegründungsschrift vom 17. März 2014 vorgelegt.
19Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers an: Er habe die Berufungsbegründung vom 17. März 2014 wegen des Umfangs zur Post aufgegeben. Gemeinsam mit anderen Schriftstücken sei sie um ca. 17.00 Uhr mit einfachem Brief an das Oberverwaltungsgericht abgesandt worden. Er habe deshalb mit einem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung vor dem 20. März 2014 rechnen können. Die tatsächlichen Angaben könnten von Rechtsanwalt S1. bestätigt werden, der ihn auf dem Weg zur Post begleitet habe.
20Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts verstießen gegen die "Gesetze der Logik". Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Sammlung sowie die weiteren Sammlungen es dem Beklagten unmöglich machen sollten, die karitativen Sammlungen weiterzuführen. Er könne weiterhin eigene Sammelcontainer im Kreisgebiet aufstellen bzw. durch die karitativen Sammler aufstellen lassen. Durch die Konkurrenz der gewerblichen Sammler könne zwar die gesammelte Menge geringer ausfallen, die karitativen Sammlungen würden indes nicht unmöglich gemacht.
21Der Kläger beantragt,
22ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 23. November 2012, soweit darin unter Nr. 1 die gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien untersagt wird, aufzuheben.
23Der Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Er verteidigt das angegriffene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass ohne die Untersagung der angezeigten Sammlung des Klägers die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet wäre. Insofern sei auf die konkrete Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreis T. abzustellen. Er, der Beklagte, habe sich dafür entschieden, diese dadurch sicherzustellen, dass er Kooperationsverträge abschließe und sich Weisungsrechte vorbehalte, die eine flächendeckende Alttextiliensammlung garantierten. Die Funktionsfähigkeit der karitativen Sammler sei deshalb mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei diese konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Würden die karitativen Einrichtungen Altkleidermengen an die gewerblichen Sammler verlieren, bestünde die Gefahr, dass sie sich aus der Altkleiderentsorgung zurückzögen. Gleichzeitig sei jedoch nicht garantiert, dass die gewerblichen Sammler die Entsorgung dauerhaft sicherstellten. Unabhängig davon bleibe es dabei, dass der Kläger unzuverlässig sei. Seine Sammlung sei deutlich umfangreicher, als er ursprünglich angegeben habe. Ihm seien nicht nur die drei angezeigten Standorte zuzurechnen, sondern auch eine Reihe weiterer Container insbesondere der Kinder-Leukämie-Hilfe. Dies ergebe sich insbesondere aus der auf diesen Containern angebrachten Kontaktnummer, die mit der des Klägers identisch sei. Unter dieser Nummer sei er noch jüngst mit der Stadtverwaltung Essen in Kontakt getreten. Durch die Weiterverwendung der Container der Kinder-Leukämie-Hilfe habe er zudem eine gemeinnützige Sammlung vorgetäuscht. Zwar sei der Text an diesen Containern mittlerweile teilweise entfernt worden, der Zusatz "Ihre Altkleiderspende" sei aber immer noch lesbar. Auch in jüngerer Zeit habe der Kläger etwa in M1. und O. Sammelcontainer aufgestellt, obwohl die Grundstückseigentümer eine Erlaubnis hierzu nicht gegeben hätten. Anderen habe er unter Hinweis auf eine Zusammenarbeit mit dem Kleiderladen D. in C1. letztlich eine gemeinnützige Sammlung vorgetäuscht. An neuen Standorten befänden sich inzwischen auch Container mit der Aufschrift "Wir helfen anderen Menschen und sorgen für die Umwelt - und Sie?", die ebenfalls einen gemeinnützigen Zweck suggerierten, jedenfalls aber eine gewerbliche Sammlung nicht hervortreten ließen. Der Kläger habe dieses Verhalten trotz des seit langem laufenden Verfahrens und entsprechender Vorhalte nicht geändert. Ein weiteres Beispiel hierfür sei der Umstand, dass im Juli 2014 neben der Babyklappe am Klinikum E1. ein Altkleidercontainer des Klägers unzulässig aufgestellt worden sei. Die auf diesem Container angebrachte Rufnummer sei ebenfalls dem Kläger zuzurechnen, er habe sie etwa im Rahmen einer Aufstellvereinbarung gegenüber dem Getränkehandel G1. in T. verwendet. Auf einen größeren Umfang der Sammlungstätigkeit deute auch hin, dass diese Telefonnummer in einer Internetanzeige einer Firma aus C1. verwandt werde, in der diese damit werbe, mit drei weißen Transportern "täglich von morgens bis abends geschäftlich unterwegs durch ganz Nordrhein-Westfalen zu sein".
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die Berufung ist zulässig.
29Zwar hat der Kläger die Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten Berufung nicht gewahrt. Die mehrfach verlängerte Frist endete am 20. März 2014. Eine Berufungsbegründung ist indes erst am 9. April 2014 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
30Dem Kläger ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Er hat Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, wonach die Fristversäumnis von ihm nicht zu vertreten war. Insbesondere liegt kein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten vor. Nach dessen durch zwei eidesstattliche Versicherungen bestätigten Angaben hat er die Berufungsbegründung am 17. März 2014 persönlich zur Post gegeben. Dies zugrunde gelegt, durfte der Prozessbevollmächtigte davon ausgehen, dass die Berufungsbegründungsschrift innerhalb der vom Gericht verlängerten Frist beim Oberverwaltungsgericht eingehen würde. Warum dies nicht der Fall war, lässt sich letztlich nicht klären. Vor diesem Hintergrund ist von einer unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen. Die Wiedereinsetzung hat der Kläger auch fristgerecht beantragt. Erst mit dem gerichtlichen Hinweis vom 28. März 2014 ist ihm bekannt geworden, dass seine Berufungsbegründung bis dahin nicht beim Oberverwaltungsgericht eingegangen war.
31Die Berufung ist nicht begründet.
32Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. November 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Beklagte die angezeigte Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG untersagen durfte, weil der vom Kläger angezeigten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG entgegenstehen und/oder die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht sichergestellt ist.
341. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
35Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 3043/11 -, juris.
36An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
38Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
39Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
40Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet des Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts an die esg delegiert, an der der Beklagte neben zwei privaten Entsorgern mehrheitlich beteiligt ist. Zwar ist der Beklagte damit nicht aus seiner Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre. Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die esg sind dabei im Dezernat 02 unter Leitung des Kreisdirektors angesiedelt. Die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 70 des Dezernats 04 der Verwaltung des Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr. Diese Aufgabenverteilung bestand, wie dem Senat aus in anderen (Eil-)Verfahren - so etwa dem Verfahren 20 B 444/13 - überreichten Organisationsplänen des Beklagten aus dem Jahr 2012 bekannt ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
412. Der Beklagte hat seine Untersagungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers bestehen.
42a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 ‑ 20 A 3043/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris.
44Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht angezeigt. Diese Rechtsprechung beruht auf der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungsverfahren einerseits (§ 35 Abs. 1 GewO) und Wiedergestattungsverfahren andererseits (§ 35 Abs. 6 GewO).
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
46Eine vergleichbare Regelung enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Auch der Umstand, dass eine Sammlung jederzeit erneut angezeigt werden kann, ist zumindest im Hinblick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren, da es sich bei der Zuverlässigkeit ‑ wie aus dem Nachstehend folgt ‑ nicht um ein unmittelbar sammlungsbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Merkmal handelt.
47b) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen.
48Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.
49Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten gewerblichen Tätigkeiten anerkannt.
50Vgl. zum Gaststättenrecht etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -, m. w. N.
51Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013
53- 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -,
54a. a. O.
55§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Abs. 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt.
56Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines rechtlichen, moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553; zusammenfassend Marcks, in: Landmann/ Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29 ff.; Brüning in: Pielow, GewO 2009, § 35 Rn. 19 ff.
58Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein.
59Zum Ganzen Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 34 ff.
60Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG und im Einklang mit dem Verständnis des § 35 GewO allerdings insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013
62- 20 B 607/13 -, juris.
63Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass Verhaltensweisen, die zu einer Untersagung jeder gewerblicher Tätigkeit führen können bzw. im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen, für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht ausreichten, zumal nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht die gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder auch nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wird, sondern lediglich ein einzelner Ausschnitt aus einer solchen gewerblichen Tätigkeit.
64Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.
65Neben dem Fehlen dieser allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien können auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat.
66Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2014 ‑ 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
67Erst recht steht die Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiert.
68Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
69Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der - vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen - dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 ‑ 4 B 1531/05 - und vom 10. Juni 2011 - 4 B 369/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32.
71Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr allerdings System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht.
72Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., und - 20 B 627/13 -, a. a. O.
73Entgegen der Ansicht des Klägers gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und ‑ abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern.
74Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
75Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/ Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Denn dadurch werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche, jedoch so aufgestellt sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. In diesem Fall nehmen sie Handlungen vor - etwa Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung -, die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen sind und damit eine Sondernutzung darstellen.
76Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429, sowie vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - und vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, beide juris.
77Gleiches gilt für die Entleerung durch den gewerblichen Sammler, die regelmäßig sogar mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein einzelner Befüllungsvorgang.
78Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris, und - 20 B 607/13 -, a. a. O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.
80Unter letztlich gleichen Voraussetzungen kann die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
81Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
82Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
83Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, § 18 Rn. 23; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG-Kommentar, § 18 Rn. 77.
84Insoweit ist - neben dem Charakter der Verstöße - naturgemäß eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose künftiger Rechtsverstöße rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei aktuellen oder in jüngerer Zeit festgestellten Verstößen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsverstöße regelmäßig größer ist, so dass strengere Anforderungen an den “Gegenbeweis“ anzulegen sind. Hat der Betroffene bis in die jüngste Vergangenheit hinein wiederholte oder schwerwiegende einschlägige Rechtsverstöße begangen, ist die Zusicherung zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Basis für eine behördliche Zuverlässigkeitsprognose.
85Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 E 1094/12 -.
86Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einem Wohlverhalten unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens regelmäßig allenfalls ein geringerer Indizwert zukommt.
87Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -.
88Umgekehrt gilt aber, dass ein Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ein ungleich höheres Gewicht erhält. Wer sich nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
89c) Ausgehend hiervon ist der Kläger bei der gebotenen Gesamtbetrachtung seines Verhaltens unzuverlässig, weil er jedenfalls über den Umfang seiner Sammlung unvollständige, unrichtige und verschleiernde Angaben gemacht (im Folgenden aa) und im Rahmen der von ihm durchgeführten Sammlung Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse in - insbesondere bezogen auf den geringen Umfang der angezeigten Sammlung - erheblichem Ausmaß verletzt hat (im Folgenden bb).
90aa) Nach den umfangreichen Ermittlungen des Beklagten und der esg betreibt und betrieb der Kläger im Kreisgebiet nicht lediglich die angezeigten sechs Sammelcontainer an insgesamt drei Standorten in H. und T. . Ihm sind jedenfalls weitere mit dem Kürzel "J.B." versehene Sammelcontainer zuzurechnen, darüber hinaus aber auch solche, die mit Aufklebern der Kinder-Leukämie-Hilfe und/oder Werbung der C2. Unternehmen S. und G. versehen sind.
91Nach seinen eigenen Angaben nutzt der Kläger im Kreisgebiet weiße Container mit der roten Aufschrift "Kleidung und Schuhe", bei denen sich am linken oberen Rand der Container das Kürzel "J.B." und teilweise eine Handy-Nummer findet. Nach den vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Feststellungen des Beklagten befanden sich solche Container zumindest zeitweise nicht nur bzw. überhaupt nicht an den von ihm angegebenen Standorten in H. und T. (Am Bahnhof = Hit-Center und C.---weg = Aldi/Kress). Sie wurden in den Jahren 2012 und 2013 vielmehr auch in B. (C3.------straße ), T. (Q1. Weg) und X1. (T3.------ring ) sowie in jüngerer Zeit auch noch in M1. (S2. Straße) aufgestellt. Dass und warum diese Container dem Kläger nicht zugerechnet werden könnten, erschließt sich nicht. Insbesondere hat der Kläger selbst nicht behauptet, auch solche Container veräußert zu haben. Allein die - in der mündlichen Verhandlung wiederholte - Beteuerung, im Kreis T. nur (noch) an den wenigen in der Anzeige genannten Standorten zu sammeln, enthält keine ansatzweise plausible Begründung dafür, dass solche Container an nicht genannten Plätzen standen.
92Im Übrigen stehen - wie sich auch aus der jüngsten Dokumentation des Beklagten vom 27. April 2015 ergibt - weiterhin derartige Container an nicht genannten Plätzen. Insoweit sieht sich der Senat an einer Heranziehung des Schriftsatzes des Beklagten vom 27. April 2015 nicht gehindert, obwohl ihn der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach eigenen Angaben erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung erhalten hat. Angesichts des Umstandes, dass die Vorwürfe schon lange im Raum standen, hätte der Kläger genügend Zeit gehabt, Fehlinformationen oder Missverständnisse, sollte es sie gegeben haben, klarzustellen. Diese Gelegenheit hat er aber auch in der mündlichen Verhandlung nicht genutzt. Zudem handelt es sich auch nicht um für den Kläger neue Sachverhalte, was insbesondere dadurch belegt wird, dass er den in F1. -O. auf einem Edeka-Parkplatz ohne Einwilligung des Berechtigten abgestellten und in dessen Auftrag vom örtlichen Bauhof entfernten Container bei der Gemeinde F1. selbst herausgefordert hat. Der begehrten Schriftsatzfrist bedurfte es angesichts dessen sowie mit Blick darauf, dass der Kläger schon in den Jahren 2012 und 2013 Container an Standorten aufgestellt hatte, die in seiner Anzeige nicht genannt waren, zur Wahrung rechtlichen Gehörs insoweit nicht.
93Darüber hinaus hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass Container, die mit dem Aufkleber der Kinder-Leukämie-Hilfe versehen sind, dem Kläger zuzurechnen sind. Dies folgt bereits daraus, dass im Jahr 2012 (ausschließlich) solche Container an den T5. Standorten aufgestellt waren, die der Kläger als eigene angegeben hat. Allein am angezeigten Standort in H. befanden sich nur Container der vom Kläger angegebenen Art - allerdings nicht drei, wie in der am 8. Oktober 2012 überreichten Standortliste genannt, sondern bis heute vier. Dagegen befanden sich zum Zeitpunkt der Übergabe der handschriftlichen Standortliste an den Beklagten an den Standorten in T. (Am Bahnhof und C.---weg ) nicht die von ihm angeblich ausschließlich verwendeten weißen Container mit roter Aufschrift und dem Kürzel "J.B.", sondern lediglich solche mit Aufklebern der Kinder-Leukämie-Hilfe sowie des Unternehmens S. . Diese damit bereits nach den Anzeigeangaben des Klägers feststehende Verbindung wird dadurch bestätigt, dass die handschriftlich zumindest auf einigen als eigene bestätigten Containern angebrachte Kontaktnummer offenkundig identisch ist mit derjenigen, die sich aus den Aufklebern der Kinder-Leukämie-Hilfe ergibt. Besonders plastisch kommt dies bei der Aufnahme aus X3. -F2. (Bl. 186 der Beiakte Heft 2) zum Ausdruck, auf der die Handy-Nummer auch handschriftlich auf dem Container der Kinder-Leukämie-Hilfe aufgebracht ist.
94An dieser über eine gemeinsame Kontaktnummer begründeten Zurechnung und Verantwortlichkeit hat sich bis heute - was auch die vom Beklagten vorgelegte Fotodokumentation vom 27. April 2015 belegt - nichts geändert. Der Kläger hat selbst nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer um seine eigene handelt. Dies steht im Übrigen bereits deshalb fest, weil die von ihm als eigene bestätigten Container in H. entsprechend gekennzeichnet sind. Dass der Kläger unter dieser Rufnummer jüngst noch mit der Stadtverwaltung F3. in Kontakt getreten ist, rundet dieses Bild - allerdings über das Maß des Erforderlichen hinaus - ab.
95Angesichts dessen besteht kein Grund zu der Annahme, der Kläger nutze nicht auch die übrigen im Kreisgebiet aufgestellten Container mit diesen Eigenschaften, zumal die Container auch kein anderer Sammler für sich reklamiert oder reklamiert hat.
96In diesem Zusammenhang hat der Beklagte zudem lebensnah dargelegt, dass die Werbeaufkleber der Unternehmen S. und G. aus C1. bereits für sich genommen auf eine Verbindung zum Kläger hindeuten. Dieser ist - wie sich auch aus der Aufstellung der Beklagten hinreichend ergibt - der einzige im Kreis T. tätige Sammler, der seinen Geschäftssitz in C1. hat. Zudem hat er eine Erklärung des Unternehmens G. vorgelegt, wonach dieses ihm einen Teil seiner Lagerhalle zunächst unentgeltlich und seit Beginn des Jahres 2013 entgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Die Geschäftsverbindungen sind damit offenkundig. Insoweit liegt auf der Hand, dass der Kläger eigene Sammelcontainer mit Werbeaufklebern dieses Unternehmens versehen hat. Jede andere Erklärung ist schlicht lebensfremd. Insgesamt ergibt sich so, dass der Kläger im Kreisgebiet statt der angezeigten sechs Container zumindest zeitweilig über 37 Sammelbehälter verfügt hat, wobei er hinsichtlich des tatsächlichen Ausmaßes seiner Sammlung offensichtlich unzutreffende Angaben gemacht hat.
97Dass die Annahmen des Beklagten zutreffen, wird zudem dadurch bestätigt, dass der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingeräumt hat, die Container der Kinder-Leukämie-Hilfe zumindest früher genutzt zu haben. Er will sie lediglich bereits im Jahre 2011 veräußert haben. Hierbei handelt es sich indes um eine reine Schutzbehauptung. Zum einen hat der angebliche Erwerber die gleiche Anschrift wie der Kläger, zum anderen ist er als Sammler insbesondere im Kreis T. nicht in Erscheinung getreten. Es existieren auch keine Hinweise darauf, dass er eine eigene Sammlung unabhängig vom Kläger betreibt bzw. betrieben hat. Zudem erscheint der angeblich bar entrichtete Kaufpreis von 50,- € pro Container unplausibel. Der Kläger selbst hat den Wert seiner Container in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit angeblichen Beschädigungen und Beschlagnahmen durch den Beklagten mit 700,- € pro Stück veranschlagt. Schließlich betrifft der - angebliche - Kauf nur zehn Container, obwohl allein im Kreis T. etwa 20 eingesetzt und aufgefunden wurden. Die Angaben des Klägers sind im Übrigen nicht weiter überprüfbar, weil der angebliche Käufer zum Zeitpunkt seiner Benennung bereits mit unbekanntem Ziel nach Q2. zurückgekehrt sein soll. Sollte dies zutreffen und er tatsächlich Käufer der Container gewesen sein, ist allerdings nicht zu erklären, dass diese unverändert im Kreisgebiet stehen und offenbar weiterhin genutzt werden - und zwar ausweislich der angebrachten Telefonnummer vom Kläger. Der angebliche Verkauf früher genutzter Container der Kinder-Leukämie-Hilfe im Jahr 2011 ist zudem deshalb zweifelhaft, weil der Kläger in der Klagebegründung vom 24. Dezember 2012 behauptet hatte, seine Container befänden sich "seit Jahren" an den gleichen Standorten. Dass er den Sammlungsumfang etwa eineinhalb Jahre zuvor auf etwa 1/6 reduziert haben will, ist damit jedenfalls nicht ohne weiteres in Übereinstimmung zu bringen.
98Die Eigentumsverhältnisse können indes letztlich offen bleiben, da aufgrund der identischen Kontakttelefonnummer und der Aufstellungsorte am C.---weg und am Bahnhof in T. zumindest feststeht, dass der Kläger diese Container weiterhin wie eigene genutzt hat und nutzt. Sie sind damit seiner Sammelaktivität zuzurechnen. Die Behauptung, sie veräußert zu haben, ist vielmehr als Indiz für eine planvolle Verschleierung zu werten.
99Bereits die damit feststehenden unrichtigen und den Umfang seiner Sammelaktivitäten in erheblichem Ausmaß verschleiernden Angaben führen zur Unzuverlässigkeit des Klägers. Darüber hinaus hat er durch Nutzung von Containern mit der Aufschrift Kinder-Leukämie-Hilfe dem unbefangenen Nutzer eine gemeinnützige Sammlung vorspiegelt, die tatsächlich nicht existiert. Diese Täuschung begründet ebenfalls durchgreifende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit.
100In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger dieses Verhalten auch unter dem Druck des laufenden Verfahrens nicht geändert hat. Noch der jüngsten Aufstellung des Beklagten ist zu entnehmen, dass die Container der Kinder-Leukämie-Hilfe weiter in Benutzung sind. Zwar wurden bei diesen teilweise die aufgeklebten Informationen zu dem Verein entfernt, zumindest das Stichwort Kleiderspende ist jedoch immer noch lesbar. Erst recht kann angesichts dessen keine Rede davon sein, dass der Kläger nunmehr "geläutert" sein könnte, wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen. Eine Verhaltensänderung, die eine früher bestehende Unzuverlässigkeit für die hier anzustellende Prognose relativieren könnte, lässt sich nicht einmal ansatzweise erkennen.
101bb) Weiter gründet sich die Unzuverlässigkeit des Klägers darauf, dass bereits die ihm nach eigenen Angaben zuzurechnenden Container wiederholt unter Verstoß gegen Straßenrecht und private Verfügungsrechte im Kreisgebiet aufgestellt wurden. In noch größerem Ausmaß gilt dies für die von ihm nicht angezeigten Sammelcontainer, für die er die Verantwortung zu Unrecht ablehnt.
102Die Feststellung regelmäßiger Missachtung des Straßenrechts betrifft zunächst die Container mit dem Kürzel "J.B." in T. (Q1. Weg), X2. -T6. (Alte Kreisstraße), B. (C3.------straße ) und X1. (T3.------ring /I. ). Die dort aufgestellten Container befanden sich entweder selbst im öffentlichen Straßenraum (X1. ) oder zumindest so dicht an diesen gestellt, dass ihre Nutzung nur durch die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums überhaupt möglich ist. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der von dem Beklagten bereits erstinstanzlich vorgelegten Fotodokumentation (Beiakte Heft 2) nebst Erläuterungen. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht, insbesondere nicht in substantiierter Form entgegengetreten.
103Darüber hinaus sind die beiden am C.---weg 7 in T. auf Privatgelände aufgestellten Container gegen den Willen des Eigentümers dort platziert worden. Nach den Ermittlungen des Beklagten und den substantiierten Angaben des Eigentümers hat dieser dem Kläger lediglich für die Jahre 2007 und 2008 die Nutzung des Grundstücks C.---weg 14 erlaubt. Zum Zeitpunkt der Anzeige befanden sich die Container jedoch auf dem Grundstück C.---weg 7. Der Eigentümer dieses Grundstücks sah sich genötigt, den Beklagten um Hilfe bei der Beseitigung zu bitten, was eine beachtliche Beharrlichkeit des Klägers bei der Inanspruchnahme fremder Grundstücke belegt. Nach der Intervention des Beklagten hat der Kläger diese Container im Übrigen auch nicht entfernt, sondern - erneut ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers - auf dem Gelände des Gartenmarktes N. (F4.-----weg in T. ) weiter genutzt.
104Der Erklärung des Klägers, auch für den C.---weg 7 habe ein Nutzungsrecht bestanden, der Eigentümer sei von dem Beklagten aber genötigt worden, dies in Abrede zu stellen, kann nicht überzeugen. Schriftliche Abreden existieren insoweit nach den Angaben des Klägers nicht. Zudem hat er entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung keine Zahlungsbelege vorgelegt. Soweit er meint, hierzu nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verpflichtet zu sein, übersieht er, dass es vorliegend nicht um den Umfang der Anzeigepflicht, sondern um die Frage seiner (persönlichen) Zuverlässigkeit geht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und warum sich der Grundstückseigentümer durch den Beklagten hätte nötigen lassen können. Die Vermietung privaten Grundes zur Aufstellung von Sammelcontainern ist für sich genommen jedenfalls nicht unzulässig. Allein der Umstand, dass schriftliche Abreden nicht existieren sollen, begründet ebenfalls kein "Nötigungspotential". Zudem ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Grundstückseigentümer von sich aus an den Beklagten herangetreten ist und nicht umgekehrt.
105Unabhängig davon zeigt das Verhalten des Klägers nach Entfernung der Sammelcontainer - nämlich die Umsetzung der Container auf ein anderes Privatgrundstück ohne Einwilligung des dortigen Eigentümers -, dass er offenbar privaten Verfügungsberechtigungen keinen besonderen Stellenwert einräumt. Dass dieser ‑ erneute ‑ Rechtsverstoß im laufenden Anhörungsverfahren bezüglich der von dem Beklagten beabsichtigten Sammlungsuntersagung erfolgte, verleiht diesem Verhalten besonderes Gewicht.
106Dieses Bild einer durchgängigen Indifferenz gegenüber dem Straßenrecht und privaten Verfügungsberechtigungen wird abgerundet durch die Feststellungen des Beklagten zu den übrigen, mit Aufklebern der Kinder-Leukämie-Hilfe und/oder der Unternehmen S. und G. versehenen Sammelcontainern. Von diesen war die Mehrzahl bereits im Jahr 2012 an straßenrechtlich unzulässigen Standorten aufgestellt. Dass sich der Kläger überhaupt in einem einzigen Fall um die Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis bemüht haben könnte, ist zudem weder dargelegt noch ersichtlich. An diesem Bild hat sich offenbar bis heute nichts geändert, wie die aktuellen Feststellungen des Beklagten belegen. Von einer "Läuterung" des Klägers kann danach auch in dieser Hinsicht keine Rede sein.
107d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Unzuverlässigkeit des Klägers auch daraus ergibt, dass er trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten seiner Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, er insbesondere eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihm eingesammelten Alttextilien nicht oder jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat. In diesem Zusammenhang wird allerdings auf Folgendes hingewiesen:
108Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche Anforderungen im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KrWG zu stellen sind. Da die Anzeigepflicht aber generell der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben soll, die materielle Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen, zu der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch die schadlose Verwertung gehört, ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich ist dabei regelmäßig, dass er - sofern er die Abfälle nicht selbst verwertet - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlegt. Aus diesem Innenverhältnis muss sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie ‑ im Hinblick auf das Merkmal ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 KrWG) ‑ die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben.
109Die Frage, ob dabei angesichts des typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind,
110vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 ‑ 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2013 - 17 K 7953/12 -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 49,
111oder ob aus dem Begriff der "Darlegung" in § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Verbindung mit dem Schutzgut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt, dass nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4, 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzuzeigen ist,
112so Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, AbfallR 2015, 79, m. w. N.; Wenzel, ZUR 2014, 579; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10553/13 -, juris,
113wird bislang nicht einhellig beantwortet. Allerdings dürfte der Sinn der Anzeigepflicht und der Verzicht auf Nachweise dafür sprechen, dass eher der letztgenannten Auffassung zu folgen ist, zumal auch bei einem langjährig positiven Marktpreis für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Preisverfall insgesamt oder in Teilsegmenten eintritt und die Verwertung wirtschaftlich weniger lohnend wird und ggf. die Wahrung der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) beeinträchtigen kann.
114Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
115Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.400,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem fristgerecht eingegangenen Zulassungsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme insbesondere auf den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - im zugehörigen Eilverfahren tragend darauf gestützt, die Klägerin sei aus den vom beschließenden Senat in dieser Entscheidung ausgeführten Gründen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung unzuverlässig gewesen. Dem setzt das Zulassungsvorbringen im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen.
5Zwar rügt die Klägerin zu Recht, das Verwaltungsgericht habe nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 22. November 2012 als entscheidungserheblichen Zeitpunkt abstellen dürfen. In der Rechtsprechung des Senats ist zwischenzeitlich geklärt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist.
6Näher dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015
7- 20 A 2670/13 -, juris.
8Dies führt vorliegend indes nicht dazu, dass - wie erforderlich - ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Solche zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Denn an der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Unzuverlässigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Behördenentscheidung am 22. November 2012 hat sich in der Folgezeit insbesondere aus den vom Senat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 genannten Gründen bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nichts geändert. Mit diesen Gründen, die auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin schließen lassen, setzt sich das Zulassungsvorbringen jedenfalls nicht hinreichend auseinander. Soweit es pauschal in Abrede stellt, die Unzuverlässigkeit der Klägerin könne auf Erkenntnisse anderer Kommunen gestützt werden, geht dies fehl.
9Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, Rn. 67.
10Diese Erkenntnisse allein tragen auch im vorliegenden Fall die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin.
11Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 20 A 1011/14, 20 A 1012/14 und 20 A 1204/14 -.
12In den vorgenannten Beschlüssen hat der Senat im Übrigen ausgeführt, dass die Einstellung des Gewerbeuntersagungsverfahrens durch das Regierungspräsidium H. , auf die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist, für die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin ohne ausschlaggebende Bedeutung ist.
13Soweit die Klägerin zu konkreten Vorwürfen des Beklagten aus dem Kreisgebiet Ausführungen macht, ändert dies nichts an ihrer anzunehmenden Unzuverlässigkeit. Der Vortrag bestätigt vielmehr im Ergebnis, dass es zum Geschäftsmodell der Klägerin gehört(e), ihre Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern. Nach eigenen Angaben wusste die Klägerin in vielen Fällen nicht, ob ihre Container auf Privatgrund oder öffentlichen Flächen abgestellt waren. Unterlagen hierzu will sie trotz des laufenden Untersagungsverfahrens vernichtet haben. Zudem ist sie offenbar der Auffassung, sich mit Fragen einer Sondernutzungserlaubnis oder der Gestattung privater Verfügungsberechtigter nur dann auseinandersetzen zu müssen, wenn Beschwerden bei ihr eingehen. Dies verkennt ihre rechtliche Verpflichtung grundlegend, sich vor Aufstellung der Sammelcontainer zu vergewissern, dass diese rechtmäßig erfolgt.
14Unabhängig davon trägt die Klägerin im Zulassungsvorbringen unter III. selbst vor, weiterhin im Kreisgebiet des Beklagten zu sammeln. Damit wiederum räumt sie - ohne erkennbares Unrechtsbewusstsein - ein, die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Beklagten vom 22. November 2012, die sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom beschließenden Senat im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bestätigt worden ist, seit mehr als eineinhalb Jahren zu missachten. Diese beharrliche Weigerung der Klägerin, sich an das für sie geltende Recht zu halten, bestätigt die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit.
15Vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, Rn. 87 bis 91.
16Der Einwand der Klägerin, der Annahme ihrer Unzuverlässigkeit dürften nicht allein "Sünden der Vergangenheit" zugrunde gelegt werden, geht angesichts dessen ins Leere.
17Soweit die Klägerin schließlich den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Verschleierung von Sammlungsaktivitäten im Hinblick auf die AG U. bzw. AG U. GmbH & Co. KG nicht verstehen will, ist dies nicht nachzuvollziehen. Die Verschleierungsabsicht hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris, ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.
18Unerheblich ist dabei, aus welchem Grund die Klägerin meint, entsprechende Verhaltensweisen an den Tag legen zu müssen. Naheliegend und plausibel ist angesichts der Erkenntnisse des Senats jedoch zumindest, dass dieses Verhalten dazu dient, Verantwortlichkeiten und damit Zurechenbarkeiten hinsichtlich der zahlreichen Verstöße gegen Straßen- und Privatrecht zu erschweren, um mögliche Sammlungsuntersagungen zu verhindern oder ins Leere laufen zu lassen, indem die Klägerin unter anderem Namen auftritt.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/14 -).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.600,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem fristgerecht eingegangenen Zulassungsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 333/13 - im zugehörigen Eilverfahren tragend darauf gestützt, die Untersagung sei nach § 62 KrWG wegen unzureichender Angaben in der Sammlungsanzeige vom 27. August 2012 rechtmäßig. Es fehlten notwendige Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens sowie über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung. Ebenso wenig seien der Anzeige Angaben zur Sicherstellung der Kapazitäten zu entnehmen. Aufgrund dessen könne die Beklagte nicht prüfen, ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
5Dass § 62 KrWG bei unzureichender Anzeige als Ermächtigungsgrundlage nicht durch § 18 Abs. 5 KrWG verdrängt wird, entspricht der Rechtsprechung des Senats,
6vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, juris,
7und wird, soweit ersichtlich, auch in der übrigen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt. Das Zulassungsvorbringen gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Es fehlt ihm insoweit an jeder Substantiierung.
8Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die von der Klägerin gemachten pauschalen Angaben zu den Verwertungswegen nicht ausreichen. Insoweit bestehen bereits die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. November 2013 - 20 CS 13.1625 - geäußerten Bedenken. Es spricht danach alles dafür, dass die Klägerin bundesweit den auch im hiesigen Verfahren vorgelegten Vertrag mit der T. AG zum Beleg der ordnungsgemäßen Behandlung vorlegt, aus dem sich wiederum eine Abnahmemenge von 900 t Alttextilien ergibt.
9Vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957.
10Allein aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen aus diesem Verfahren sowie aus den Verfahren 20 A 885/14, 20 A 1011/14, 20 A 1012/14, 20 A 1204/14 und 20 A 1596/14 ergibt sich indes bereits eine beabsichtigte jährliche Sammelmenge von 792 t. Nimmt man nur die in diesen Verfahren weiter angeführten 69 Container auf E. Stadtgebiet hinzu, ist die Abnahmemenge allein durch diese sieben Sammlungen ausgeschöpft. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Fa. T1. über eine Zertifizierung für die vorgesehenen Verwertungsarten „Vorbereitung zur Wiederverwertung, Recycling“ verfügt.
11Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 20 A 1011/14, 20 A 1012/14 und 20 A 1204/14 -.
12Schließlich sind auch die Angaben der Klägerin zu ihrer Größe und Organisation unplausibel. In ihrer Sammlungsanzeige vom 27. August 2012 gibt sie an, ca. 20 Mitarbeiter zu haben. Dies lässt sich wiederum kaum mit ihrer Darstellung in verschiedenen Parallelverfahren (20 A 1011/14, 20 A 1012/14 und 20 A 1204/14) in Übereinstimmung bringen, sie habe, nachdem seitens der Geschäftsführung erkannt worden sei, dass sich der administrative Aufwand des Tagesgeschäftes erhöht habe und zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsbetriebes die vorhandene Belegschaft zu gering gewesen sei, beschlossen, die Mitarbeiterzahl im administrativen Bereich zu erhöhen. Konkret benennt sie für den Zeitraum von September 2012 bis Mai 2013 neun Neueinstellungen. Warum sie trotz dieser Aufstockung dann mit Stand vom 27. Januar 2014 nur 15 Mitarbeiter beschäftigt haben will, ist nicht nachzuvollziehen.
13An dem Umstand, dass die Sammlung wegen unzureichender Angaben in der Sammlungsanzeige untersagt werden durfte, ändern auch die im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags gemachten Angaben nichts. Der Senat lässt offen, ob diese überhaupt zu berücksichtigen wären oder ob es insoweit unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer (allgemeinen) Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Klägerin jederzeit eine neue Sammlungsanzeige bei dem Beklagten stellen könnte und dies - anders als für die Frage der Zuverlässigkeit - ohne weiteres als funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO angesehen werden könnte,
14zum Problem eingehend OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 und 20 A 316/15 -, juris,
15auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass § 18 Abs. 1 KrWG verlangt, dass die (vollständige) Anzeige drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung erfolgt.
16Dies kann im vorliegenden Zusammenhang indes auf sich beruhen. Denn in der Sache bleiben auch die ergänzenden Angaben jedenfalls hinsichtlich der vorgesehenen Verwertungswege defizitär. Weder die Bestätigung der übernommenen Sammelmengen noch der vorgelegte Vertrag, der sich ausschließlich zu eventuellen Rückführungen verhält und zu den vertraglichen Beziehungen bezüglich der Abnahme von Abfällen gerade schweigt, sind geeignet, eine hinreichende Darlegung der beabsichtigten Verwertungswege zu begründen.
17Zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, und - 20 A 316/14 -.
18Auch die pauschalen und nicht weiter erläuterten Angaben zu den beabsichtigten Einsatzorten der Container gehen in der Sache kaum über die frühere Angabe "flächendeckend" hinaus, die reine Angabe von Himmelsrichtungen erlaubt keine zuverlässige Einschätzung des Umfangs der Sammlung. Ebensowenig werden die unplausiblen Angaben zur Größe des Unternehmens verständlicher.
19Unabhängig davon dürfte die erstinstanzliche Entscheidung aber schon deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, weil die Klägerin jedenfalls unzuverlässig ist und ihr die Sammlung daher nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu untersagen war.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 20 A 1011/14, 1012/14 und 1204/14 -.
21Diese Ermächtigungsgrundlage dürfte hier trotz des Umstands zum Tragen kommen, dass die Beklagte die Untersagungsverfügung hierauf nicht gestützt hat. Denn es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Der Aspekt der Zuverlässigkeit ist von Amts wegen auch durch die Gerichte zu beachten.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris.
23Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen enthält bereits keine konkrete, klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Frage. Die Klägerin behauptet lediglich, die Reichweite des § 62 KrWG einerseits und des § 18 Abs. 5 KrWG bedürfe grundsätzlicher Klärung. Dies genügt den Darlegungsanforderungen
24- dazu allgemein Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 211 ff. -
25nicht, zumal sich die Klägerin insoweit allein fälschlicherweise auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats beruft. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Senats vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 - verhält sich zu dieser Frage nicht, sondern allein zur - nach § 47 Abs. 3 VwVfG - fehlenden Möglichkeit, die dort angefochtene gebundene Entscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in eine Ermessensentscheidung nach § 62 KrWG umzudeuten. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf diese Fragestellung überhaupt Klarstellungs-bedarf besteht. Unabhängig davon wäre die Frage aber - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich, da die Sammlung jedenfalls auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG wegen fehlender Zuverlässigkeit der Klägerin zu unter-sagen gewesen sein dürfte.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 333/13 -).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
4Zwar hat die Klägerin zutreffend geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die frühere C. GmbH nicht aufgelöst und damit prozessunfähig geworden. Vielmehr hat lediglich eine Umfirmierung stattgefunden, wie die Klägerin im Einzelnen dargelegt hat. Hiervon ist auch der Senat stets ausgegangen.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015
6- 20 A 1011/14 -, - 20 A 1012/14 - und - 20 A 1204/14 -, vom 5. August 2015 - 20 A 1188/14 - und vom 10. August 2015 - 20 A 885/14 -, die sämtlich von der C. GmbH eingeleitete und von der F. GmbH weitergeführte Klageverfahren betreffen.
7Dies führt vorliegend jedoch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn es lässt sich ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung feststellen, dass die Klage der Klägerin jedenfalls unbegründet und damit abzuweisen ist. Damit erweist sich die Entscheidung aus anderen Gründen als offensichtlich richtig, so dass die Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt.
8Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl., § 124 Rn. 7a; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Aufl., § 124 Rn. 98 ff., 102a, jeweils m. w. N.
9Die Beklagte ist in der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 2. Juli 2013 zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin unzuverlässig ist. Dies hat der Senat in den vorgenannten Beschlüssen vom 24. Juni, 5. August und 10. August 2015 bereits entschieden und die zugrunde liegenden erstinstanzlichen Feststellungen der Unzuverlässigkeit der Klägerin bestätigt. Gegen die diese Entscheidungen tragenden Begründungen hat die Klägerin auf die gerichtliche Anhörungsverfügung vom 14. August 2015 nichts vorgetragen, was vorliegend zu einer abweichenden Annahme führen könnte. Ihre Auffassung, Erkenntnisse aus anderen Verfahren in anderen Landkreisen könnten den Unzuverlässigkeitsvorwurf gegenüber der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht stützen, da dieser nicht personenbezogen verstanden werden könne, vielmehr immer eines örtlichen Bezuges zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten bedürfe, trifft nicht zu. Dies hat der Senat bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/14 -, juris, ausgeführt:
10" Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, keine regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung - aus welchen Gründen auch immer - ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein." (juris Rn. 67)
11Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, bereits die Unzuverlässigkeit in einem "winzigen Landkreis" dürfe nicht zur Annahme bundesweiter Unzuverlässigkeit führen, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn die Unzuverlässigkeit der Klägerin ist - wovon auch die Beklagte ausgegangen ist - nicht auf ein oder zwei "winzige" Landkreise beschränkt, sondern tritt bundesweit in einer Vielzahl von Städten und Kreisen auf. So betreffen die vorzitierten Beschlüsse des beschließenden Senats die Kreise Q. , M. , I. und T. sowie die Stadt N. . Zudem ist der Senat in verschiedenen Eilverfahren mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2013, welche die Städte X. (20 B 772/13), H. (20 B 548/13) und M1. (20 B 541/13) sowie den Kreis X1. (20 B 355/13) betreffen, von einer offensichtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgegangen.
12Unabhängig davon änderte auch eine stadtgebietsbezogene Betrachtung nichts an der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Die Beklagte hat in ihrem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 2013 explizit festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Sammlungsanzeige mindestens 14 Sammelcontainer der Klägerin im Stadtgebiet aufgestellt waren, davon "etliche" im öffentlichen Straßenraum, ohne dass die Klägerin hierfür eine Sondernutzungserlaubnis beantragt oder gar erhalten habe. Zudem hat die Beklagte in diesem Bescheid zu Recht darauf hinwiesen, dass dieser Umstand im Hinblick auf die fehlende Zuverlässigkeit deshalb besonders schwer wiege, weil bereits am 18. November 2011 eine unter anderem auf das Fehlen von Sondernutzungserlaubnissen gestützte Ordnungsverfügung gegen die Klägerin ergangen und in einem gerichtlichen Eilverfahren (VG Arnsberg, Beschluss vom 20. November 2012 - 8 K 3303/11 -) insoweit bestätigt worden war. Diesen Feststellungen der Beklagten ist die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch nicht entgegengetreten. Angesichts dessen lässt sich auch für das Stadtgebiet der Beklagten feststellen, dass es quasi zu ihrem Geschäftsmodell gehört, ihre Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern.
13Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/14 -).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanz-lichen Festsetzung für beide Instanzen auf 14.400,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Minden 11 K 1671/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. April 2013 wiederherzustellen,
4weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
5Das mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 angebrachte fristgemäße Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin sinngemäß mit der Begründung abgelehnt, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil sich die angefochtene Untersagungsverfügung vom 2. April 2013 bei summarischer Prüfung auf der Grundlage sowohl von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG wegen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin als auch von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG wegen unvollständiger Sammlungsanzeige als rechtmäßig erweise. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil sie sich mit der auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG abstellenden und selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts gar nicht auseinandersetzt. Sie dringt aber auch nicht mit ihrem Vorbringen zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG durch.
7Die vom Antragsgegner angenommene und vom Verwaltungsgericht bestätigte Unzuverlässigkeit der Antragstellerin erscheint nicht deshalb als zweifelhaft, weil die Antragstellerin eine Substantiierung der die Unzuverlässigkeit begründenden Vorwürfe in der angefochtenen Untersagungsverfügung sowie diesbezügliche Ermittlungen des Antragsgegners vermisst. Eine Substantiierung der Vorwürfe im Detail ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Begründung der Verfügung. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, weil sich aus der Bezugnahme in der angefochtenen Verfügung auf den die Antragstellerin betreffenden Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H. vom 6. Dezember 2012 mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, um welche Vorwürfe es im Einzelnen geht und auf welche Ermittlungen und Erkenntnisse des Regierungspräsidiums H. diese Vorwürfe zurückgehen. Mit Blick darauf erschließt sich nicht, dass der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, auch noch eigene diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Nicht durchgreifend ist der Einwand der Antragstellerin, der Untersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H. enthalte keine Nachweise darüber, dass sie (die Antragstellerin) tatsächlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. Aus dem Gewerbeuntersagungsbescheid ergibt sich, dass das Regierungspräsidium wiederum aufgrund einer Vielzahl von Mitteilungen verschiedener Kommunen, in denen die Antragstellerin jeweils im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern "negativ aufgefallen" ist, von Verstößen der Antragstellerin gegen Rechtsvorschriften ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass es über die Mitteilungen der Kommunen hinausgehender "Nachweise" bedürfte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass der Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H. nicht bestandskräftig (geworden) ist, hindert schließlich nicht, die in diesem angeführten Geschehnisse (Vorwürfe) zum Gegenstand der vorliegenden Unzuverlässigkeitsbeurteilung zu machen, zumal die Antragstellerin den dort dargestellten Vorwürfen in der Sache nicht entgegengetreten ist. Im Übrigen decken sich die Vorwürfe mit denjenigen, die sich aus den Verwaltungsvorgängen ergeben, die dem beschließenden Gericht anlässlich zahlreicher von der Antragstellerin geführter Beschwerdeverfahren jeweils im Ausgangspunkt betreffend die Untersagung einer Alttextiliensammlung vorliegen.
8Ebenso in Bezug auf die Antragstellerin Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2013 - 20 CS 13.377 -, juris.
9Im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Unzuverlässigkeit wird ergänzend auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem (parallelen) Beschwerdeverfahren der Antragstellerin 20 B 444/13 Bezug genommen.
10Daran anschließend führt auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin und damit von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids losgelöste Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Im Fall der Vollziehung der Sammlungsuntersagung ergibt sich zwar ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, was vom Grundsatz her dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein hohes, im Verhältnis zu dem wie auch immer im Einzelnen begründeten öffentlichen Vollziehungsinteresse möglicherweise sogar überwiegendes Gewicht verleihen würde. Das Gewicht der auf der Seite der Antragstellerin in die Abwägung einzustellenden zuvor genannten Rechte ist hier jedoch deutlich dadurch gemindert, dass sich die Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen ihrer Sammlungstätigkeit nicht korrekt verhält. Dies spricht (auch) im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung dafür, ihr Aussetzungsinteresse zurücktreten zu lassen, d. h. als nachrangig anzusehen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge (12 t monatlich x 12 Monate = 144 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
13siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
14und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn von 28.800,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs unberücksichtigt. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.