Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Jan. 2015 - 2 B 1447/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage - 11 K 5616/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die angefochtene Nutzungsuntersagung erweise sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
8Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die im Jahr 1975 erteilte Baugenehmigung für einen Billardsalon auch den Betrieb einer Spielhalle abdeckt. Auch wenn sich der Betriebstyp der Spielhalle erst im Verlauf der letzten 40 Jahre näher ausgestaltet haben sollte und nach der damaligen Fassung der Spielverordnung in einer Spielhalle lediglich drei Geldspielgeräte aufgestellt werden durften, bleibt es bei der baurechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass bei typisierender Betrachtung der Spielbetrieb eines Billardsalons hauptsächlich auf die Unterhaltung mit Spielgeräten gerichtet ist, die durch Bewegung und Geschick bestimmt werden, wohingegen eine Spielhalle typischerweise Gewinnmöglichkeiten bietet und dadurch das Erscheinungsbild der Vergnügungsstätte „Billardsalon“ wesentlich wandelt. Solchermaßen stellt sich die Genehmigungsfrage bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich neu.
9Vgl. dazu nochmals auch - wie bereits von dem Verwaltungsgericht zitiert - BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 4 B 260.94 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 13. September 1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137 = juris Rn. 36 ff.
10Dies gilt unbeschadet des weiteren Beschwerdevorbringens, § 33 i GewO habe eine Spielhalle seinerzeit (umfassender) als ein Unternehmen definiert, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO und § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeiten dient. Die Reichweite des gewerberechtlichen Spielhallenbegriffs im Einzelnen und seine Entwicklung ändert nichts daran, dass der baurechtlich anhand von §§ 29Abs. 1 BauGB, 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu verstehende Terminus des Vorhabens bzw. der Nutzungsänderung die Unterscheidung zwischen den Vorhaben „Billardsalon“ einerseits und „Spielhalle“ andererseits zulässt. Dementsprechend ist Gegenstand der in Rede stehenden Baugenehmigung auch lediglich der Einbau eines Billardsalons und nicht eine Spielhalle.
11Das Verwaltungsgericht hat nicht außer Acht gelassen, dass im Anschluss an die Erteilung der Baugenehmigung von 1975 immer wieder gewerberechtliche Erlaubnisse gemäß § 33 i GewO zum Betrieb einer Spielhalle für diese Räumlichkeiten erteilt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat insofern vielmehr richtig darauf abgehoben, dass eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO im Hinblick auf die Baugenehmigungsbedürftigkeit keine Konzentrationswirkung entfaltet,
12vgl. insoweit wiederum OVG NRW, Urteil vom 13. September 1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137 = juris Rn. 35,
13und derartige Erlaubnisse daher keine baurechtlichen Legalität vermitteln.
14Die Beschwerde legt schließlich die Voraussetzungen einer aktiven Duldung nicht dar.
15Bei einer aktiven Duldung kann sich ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
16Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2014 - 2 B 666/14 -, juris Rn. 29, und vom 9. Mai 2014- 2 A 2819/13 -, BauR 2015, 98 = juris Rn. 39.
17Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das (ausnahmsweise) Vorliegen einer aktiven Duldung zu Recht verneint. Die Antragsgegnerin hat den Betreibern der Spielhalle zu keinem Zeitpunkt schriftlich oder dem gleichwertig einen Vertrauenstatbestand begründend hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie den baurechtlich illegalen Zustand auf Dauer hinzunehmen bereit ist. Da, wie gesagt, den gewerberechtlichen Erlaubnissen gemäß § 33 i GewO keine baurechtlich legalisierende Wirkung innewohnt, kann der Antragsteller auch aus ihnen keine aktive Duldung ableiten.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem (sinngemäßen) Antrag,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage - 1 K 3946/13 - gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2013 abzulehnen,
4ist zulässig und begründet.
5Die in der Beschwerdebegründung von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
6Der Eilantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
71. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung vom 28. November 2013 ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Begründung bezieht sich auf den Einzelfall. Sie leitet das besondere Vollzugsinteresse aus einer Gefahrenlage wegen des stark mangelhaften Brandschutzes im Beherbergungsbetrieb der Antragstellerin her.
82. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
9Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
10Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Bauordnungsverfügung vom 28. November 2013 kann sich jedenfalls bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich ohne Weiteres als rechtmäßig darstellen (dazu a). Allenfalls können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit als offen bezeichnet werden. Die unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus (dazu b).
11a) Die Bauordnungsverfügung vom 28. November 2013 kann sich zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich ohne Weiteres als rechtmäßig darstellen.
12aa) Ermächtigungsgrundlage für die - bei verständiger Würdigung korrekt an die Antragstellerin adressierte - Nutzungsuntersagung des Hotels kann bis dahin in jedem Fall § 87 Abs. 1 BauO NRW i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sein, wenn die Antragsgegnerin die ausgesprochene Nutzungsuntersagung um ein Anpassungsverlangen ergänzt. Es kann daher für die Interessenabwägung im Eilverfahren dahinstehen, ob die Antragsgegnerin in der gegebenen Fallgestaltung zur Gefahrenabwehr nicht auch ohne Anpassungsverlangen den brandschutzrechtswidrigen Hotelbetrieb der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung stilllegen darf.
13Entsprechen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, so kann gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist.
14Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde unabhängig von der Frage der formellen Legalität - also auch im Falle einer bestandsgeschützten Nutzung - eine Anpassung an die derzeit geltenden brandschutzrechtlichen Bestimmungen verlangen. Dies schließt bei Bestehen einer brandschutzrechtlichen Gefahrenlage eine Nutzungsuntersagung neben einem Anpassungsverlangen ein. § 87 Abs. 1 BauO NRW steht weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck generell Maßnahmen entgegen, die zur Gefahrenabwehr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erforderlich sind, ohne dass sich die maßgeblichen Bauvorschriften geändert hätten. Die Bauordnung ermöglicht es ebenso wenig wie frühere baurechtliche Vorschriften, eine bauliche Anlage in einer Art zu nutzen, die mit Gefahren verbunden ist. Besteht eine Gefahr, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung aufgrund von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW grundsätzlich möglich. Dies gilt in Sonderheit, wenn die Ordnungsverfügung - wie beim Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 740/11 -, juris Rn. 7 und 13, Urteile vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -, NVwZ-RR 2011, 47 = juris Rn. 39, und vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01 -, juris Rn. 45 ff.
16Davon ausgehend steht außer Frage, dass die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - dem hier maßgeblichen Bezugspunkt für die Prognose der Erfolgsaussichten im Rahmen der Interessenabwägung - rechtmäßig sein kann, selbst wenn der Hotelbetrieb der Antragstellerin in seiner aktuellen Gestalt formell legal sein sollte. Denn die Antragsgegnerin kann ein Anpassungsverlangen nachschieben und dieses mit der angegriffenen Nutzungsuntersagung koppeln. Dass dies der Absicht der Antragsgegnerin entspricht, ergibt sich bereits aus der Begründung der Verfügung vom 28. November 2013, die auch auf § 87 Abs. 1 BauO NRW Bezug nimmt. In ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2014 hat die Antragsgegnerin diese Absicht bestätigt.
17Die Voraussetzungen für ein Anpassungsverlangen gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW liegen auch bei unterstellter formeller Legalität des Hotelbetriebs nach summarischer Prüfung vor. Der Zustand des Hotels entspricht - wie die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 16. April 2014 und vom 26. Juni 2014 selbst einräumt - nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 17, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
18Bauliche Anlagen müssen gemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW, der die allgemeine bauordnungsrechtliche Gefahrvermeidungspflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW konkretisiert, unter Berücksichtigung insbesondere der Brennbarkeit der Baustoffe, der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in Feuerwiderstandsklassen, der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen sowie der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW).
19Diesen Vorgaben genügt der Hotelbetrieb der Antragstellerin nach den dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin nicht. Die Antragsgegnerin hat zuletzt am 20. November 2013 eine wiederkehrende Prüfung und Brandschau des Hotels durchgeführt, an der die Feuerwehr mitgewirkt hat. Dabei hat die Antragsgegnerin verschiedene brandschutzrechtliche Mängel festgestellt, die sie in einem Vermerk vom 27. November 2013 niedergelegt hat. Diese Mängel sind geeignet, ein entsprechendes Anpassungsverlangen mit Blick auf §§ 17 Abs. 1, Abs. 3 BauO, 3 Abs. 1 Satz 1 NRW zu tragen. Dem Vermerk zufolge verfügt das Gebäude u. a. nicht über einen abgeschlossen Treppenraum. Somit sei der erste Rettungsweg für alle Geschosse nicht sichergestellt. Dachgauben im Obergeschoss seien nicht anleiterbar, weswegen insoweit ein zweiter Rettungsweg nicht vorhanden sei. Zudem sei das Kellergeschoss unter der Küche vom Erdgeschoss nicht feuerbeständig abgetrennt. Um dies zu beheben, sei entweder im oberen Bereich (Küche) oder im Kellergeschoss eine Wand in Feuerwiderstandsklasse F 90 mit einer Tür in Feuerwiderstandsklasse T 30 einzubauen.
20Aus diesen Rechtsverstößen folgt eine brandschutzrechtliche Gefahrenlage für Leben und Gesundheit. Diese Gefahr befugt die Antragsgegnerin nicht nur zu einem Anpassungsverlangen, sondern (zumindest daneben) auch zu einer sofortigen Nutzungsuntersagung.
21Die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle ist bei Brandgefahren tendenziell niedrig. Hinter § 17 BauO NRW sowie den allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW steht die Vermeidung von Schäden an Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen, die jederzeit eintreten können. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele des § 17 Abs. 1 BauO NRW eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Ein fehlendes Brandereignis stellt nicht aus sich heraus einen Dauerzustand dar. Bei der insofern anzustellenden Prognose kommt der Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr maßgebliche Bedeutung zu. Um schwerwiegenden Brandgefahren abzuwehren, darf die Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen stellen, die ohne Eingehung von Kompromissen in jeder Hinsicht „auf der sicheren Seite“ liegen. Dies gilt gemäß §§ 54 Abs. 3, Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW gerade für Sonderbauten wie den Beherbergungsbetrieb der Antragstellerin, der über mehr als 30 Betten verfügt.
22Vgl. zur Schwelle der Gefahrenabwehr in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, DVBl. 2013, 936 =
23juris Rn. 34, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, DVBl. 2013, 127 = juris Rn. 63 und 72, jeweils m.w.N.
24Daran anschließend ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer behördlichen Gefahrenabwehrmaßnahme im Bereich des Brandschutzes im Hinblick auf die mit der Entstehung und Ausbreitung von Bränden verbundenen extremen Gefahren Großzügigkeit geboten. In einer Gefahrensituation ist es Sache der Bauaufsichtsbehörde, im Interesse der Brandsicherheit effektiv und schnell zu handeln.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, DVBl. 2013, 936 = juris Rn. 36.
26Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht zweifelhaft, dass die aufgeführten brandschutzrechtlichen Mängel des Hotelbetriebs der Antragstellerin die Antragsgegnerin zu einer sofortigen bauaufsichtsbehördlichen Reaktion ermächtigen, welche die Gefahr sofort unterbindet. Gerade in einem Hotelgebäude, das von einer Vielzahl von Personen betreten wird und das im Brandfall bei der Rettung von Menschen besondere Schwierigkeiten für die Feuerwehr aufwirft, ist namentlich die zuverlässige Sicherstellung der notwendigen Rettungswege von elementarer Bedeutung.
27Die Antragstellerin hat die Brandschutzgefahr nicht ausgeräumt. Das von ihr entlang des Gebäudes M.---straße 4 installierte Treppengerüst ist lediglich ein Provisorium, auf das sich die Antragsgegnerin aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht einlassen muss. Diese Interimslösung trägt den Erfordernissen der §§ 17 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht hinreichend Rechnung. Dasselbe gilt für die von der Antragstellerin angesprochene Ausstattung der Hotelzimmer im gesamten Gebäude mit Schalltüren. Dass sich allein im Erdgeschoss vier Notausgänge befänden, ändert an dem Fehlen von notwendigen Rettungswegen und den festgestellten brandschutzrechtlichen Mängeln im Übrigen nichts.
28Die - durch ein Anpassungsverlangen ergänzbare - sofortige Nutzungsuntersagung leidet nicht an einem Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere ist sie im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen verhältnismäßig.
29Leitgedanke bei der Ermessensausübung ist die Effektivität der Gefahrenabwehr. Gegenüber der Abwehr von Brandgefahren fallen rein finanzielle Interessen des Anlagenbetreibers nicht ins Gewicht.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, DVBl. 2013, 127 = juris Rn. 109 und 114.
31Dies hat die Antragsgegnerin beim Erlass der Ordnungsverfügung vom 28. November 2013 erkannt und berücksichtigt. Auf weniger effektive Mittel der Gefahrenbeseitigung muss sie sich nicht einlassen. Die Interessen der Antragstellerin hat sie durch das Angebot eines Austauschmittels i.S.v. § 21 OBG NRW angemessen gewichtet. Danach ist es der Antragstellerin freigestellt, die Ertüchtigung des notwendigen Treppenraums beispielsweise in Verbindung mit einem hausinternen Frühwarnsystem zu bewerkstelligen. Anschließend könne die Antragstellerin ihren Hotelbetrieb kurzfristig wiederaufnehmen.
32Die Nutzungsuntersagung ist nicht unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den brandschutzwidrigen Zustand des Hotels der Antragstellerin aktiv geduldet hätte.
33Bei einer sog. aktiven Duldung kann sich ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
34Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014
35- 2 A 2819/13 -, juris Rn. 39.
36Einen derartigen Vertrauenstatbestand hat die Antragsgegnerin nicht gesetzt. Im Gegenteil musste die Antragstellerin nach jahrelangen Beanstandungen brandschutzrechtlicher Mängel mit der Stilllegung des Hotels rechnen. Dem hätte sie mit der rechtzeitigen Erarbeitung eines tragfähigen Brandschutzkonzepts entgegenwirken können. Dass sie dies versäumt hat, kann ihr jetzt nicht zum Vorteil gereichen.
37bb) Stellt sich die Nutzungsuntersagung aus den vorgenannten Gründen im Rahmen der Interessenabwägung voraussichtlich als rechtmäßig dar, darf die Antragsgegnerin die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Gestalt der Versiegelung auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58 Abs. 3, 62, 63 VwVG NRW stützen.
38b) Wegen des Noch-Fehlens des Anpassungsverlangens können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit allenfalls als offen angesehen werden. Die unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus.
39Wie gesagt, stehen sich insoweit das elementare öffentliche Interesse an einem effektiven Brandschutz in einem von einer Vielzahl von Personen aufgesuchten Hotel auf der einen und das wirtschaftliche Betriebsinteresse der Antragstellerin auf der anderen Seite gegenüber. Da Brandschutzmängel eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellen, können sie nicht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen zurückgestellt werden. Brandgefahren als Dauergefahren, die sich jederzeit realisieren können, rechtfertigen auch ein sofortiges bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden wie im vorliegenden Fall. Die Antragstellerin hatte genügend Zeit, sich auf diese Sachlage und den bestehenden Handlungsbedarf einzustellen. Hätte sie ihre, ihr seit vielen Jahren bekannte (materielle) Ordnungspflicht erfüllt, hätte sie der Antragsgegnerin keinen Anlass zum Einschreiten geboten. Mildere Mittel zur Gefahrbeseitigung, die ebenso geeignet wären wie eine sofortige Nutzungsuntersagung, sind nicht ersichtlich. Der eher formale Umstand des Fehlens eines Anpassungsverlangens nach § 87 Abs. 1 BauO NRW kann auf diese Gefahrenbewertung in Anbetracht der in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter keinen Einfluss haben.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
42Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Räumen des ehemaligen Holzhandels in einen Betrieb mit Büros und Küche, Produktion und Lager auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 24, Flurstück 505, X.----straße 90, gemäß dem Antrag vom 17. November 2011 zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Gebäude halte die erforderliche Abstandfläche zu dem nördlich angrenzenden Grundstück von mindestens 3 m nicht ein. Tatsächlich betrage der Abstand nur etwa 1 m. Die Nutzungsänderung sei nicht nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zulässig. Ob der dem Bauschein vom 11. Februar 1953 beigefügte bestandskräftige Widerrufsvorbehalt einen Bestandsschutz ausschließe, bedürfe keiner Entscheidung.
9Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat eine ausnahmsweise Gestattung der Nutzungsänderung nach§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zu Recht verneint.
10Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach § 6 Abs. 5 undAbs. 6 BauO NRW bestehen, zulässig Änderungen innerhalb des Gebäudes (1.), Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt (2.) oder Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen (3.). Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen - wie hier - können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden (§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW).
11Wie das Verwaltungsgericht angesprochen hat, liegt dieser Gestattungsmöglichkeit die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, welche die Nutzung einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn dem berechtigte und mehr als geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn nicht entgegenstehen. Namentlich § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW soll besondere (unbeabsichtigte) Härten für den Eigentümer bereits vorhandener Bausubstanz vermeiden, wenn die nach der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall auch bei bestehenden Gebäuden zu fordernden (Mindest-)Abstandflächen nicht eingehalten werden.
12Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/11 -, BauR 2012, 1776 = juris Rn. 13, m. w. N.
13§ 6 Abs. 15 BauO NRW knüpft seine abstandflächenrechtliche Privilegierung an das „Gebäude“, also an den vorhandenen Gebäudebestand. Allerdings kommt die Gestattungsmöglichkeit des § 6 Abs. 15 BauO NRW diesem Bestand nach der besagten gesetzgeberischen Intention nicht ohne Weiteres zugute, sondern nur, wenn - worauf das Verwaltungsgericht gleichfalls hingewiesen hat - das bestehende Gebäude in seiner Gebäudesubstanz nach wie vor bestandsgeschützt und deswegen zur Vermeidung besonderer unbeabsichtigter Härten für den Eigentümer abstandflächenrechtlich privilegierungswürdig ist. Das bedeutet, das Gebäude, um dessen Änderung oder Nutzungsänderung es dem Bauherrn nunmehr bei seiner Berufung auf§ 6 Abs. 15 BauO NRW geht, muss in seiner abstandflächenrechtlich relevanten Substanz dasselbe (identische) Gebäude sein, das in der Vergangenheit irgendwann einmal formell oder jedenfalls materiell legal bzw. genehmigungsfähig gewesen ist.
14Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Urteile vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 109, und vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, BRS 71 Nr. 125 = juris Rn. 37; Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/ Kamp, BauO NRW, 1. Auflage 2012, § 6 Rn. 318.
15Für das Bestehen von Bestandsschutz ist derjenige materiell beweispflichtig, der sich auf ihn beruft. Er trägt die Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters des Gebäudes. Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen ihm nicht zugute.
16Vgl. in letzter Zeit z. B. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667 = juris Rn. 78 ff., m. w. N.
17Der durch eine Baugenehmigung vermittelte formelle Bestandsschutz, den das Verwaltungsgericht als für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW konstitutiv geprüft hat, kann aus verschiedenen Gründen erlöschen. Allgemein beurteilt sich dies nach § 77 BauO NRW und - wo dieser nicht einschlägig ist - nach § 43Abs. 2 VwVfG NRW.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2013 - 2 A 2520/12 -, BauR 2014, 679 = juris Rn. 14 ff.
19Die Erledigung einer Baugenehmigung mit der Rechtsfolge des Entfallens ihrer Legalisierungswirkung kann grundsätzlich - und auch in Fällen des § 6 Abs. 15 BauO NRW - nicht in jeder Fallgestaltung autoritativ über den Vorhabenbegriff der §§ 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, 29 Abs. 1 BauGB erschlossen werden. Baurechtlich relevante Änderungen der Grundstückssituation, die von der genehmigten Lage abweichen, werfen abgesehen von eindeutigen Fällen wie der Zerstörung eines Gebäudes - des tatsächlichen Wegfalls des Regelungsobjekts - die Erledigungsfrage (parallel zu der Genehmigungsfrage) erst auf. Sie beantworten diese aber nicht stets jenseits des Erledigungsbegriffs des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Für diesen sind in einem weiteren Prüfungsschritt zusätzlich alle sonstigen Einzelfallumstände maßgebend wie feststellbare Zeit- und Umstandsmomente oder die Verkehrsauffassung. Es geht dabei um die Frage, ob eine Erledigung der Baugenehmigung aufgrund eines auch aus schlüssigem Verhalten herleitbaren hinreichend eindeutigen dauerhaften Verzichtswillens oder aufgrund einer - ggf. stillschweigenden - Übereinkunft der Beteiligten, die Baugenehmigung sei obsolet, eingetreten sein könnte.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2013- 2 A 2520/12 -, BauR 2014, 679 = juris Rn. 14 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. März 1998- 4 C 11.97 -, BRS 60 Nr. 148 = juris Rn. 17; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138 = juris Rn. 26
21Anders als bei der spezifischen Problematik der Erledigung einer Baugenehmigung durch eine zeitweilige Nutzungsaufgabe/Nutzungsunterbrechung, wo im Schwerpunkt von einem bloßen - regelmäßig nicht explizit nach außen tretenden - Unterlassen des (ehemaligen) Vorhabenträgers auf die Rechtsfolge des Erlöschens des Bestandsschutzes geschlossen werden muss, was das Bedürfnis nach objektivierbaren Anknüpfungspunkten für diese Feststellung erhöht,
22vgl. hierfür wiederum BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138 = juris Rn. 26,
23entfalten für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 15 BauO NRW - schützenswerter legaler vorhandener Gebäudebestand: ja oder nein - bedeutsame aktive bauliche Eingriffe in die Bausubstanz insofern eine deutlich stärkere Indizwirkung. Durch sie, die nicht einfach ohne größeren Aufwand rückgängig zu machen sind, wird der Bauherr in der Regel und je nach Lage des Einzelfalls unmissverständlich oder jedenfalls hinreichend eindeutig seinen Verzichtswillen zum Ausdruck bringen, dauerhaft nicht mehr an dem Fortbestand der alten Bausubstanz und der Weitergeltung der speziell für diese erteilten Baugenehmigung interessiert zu sein. So kann man davon sprechen, dass bauliche Eingriffe in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich verändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, ursprünglich bestandsgeschützten identisch ist, die für dieses Gebäude erteilte Baugenehmigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW zum Erlöschen bringen und folglich zugleich den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 BauO NRW sperren, wenn nicht Bestandsschutz aus anderen Gründen in Betracht kommt. Ein solcher Identitätsverlust kann nicht nur eintreten, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen. Entscheidend bleibt die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall.
24Vgl. zum Identitätsverlust: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, BRS 69 Nr. 114 = juris Rn. 4, und vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85 = juris Rn. 6, Urteil vom 24. Oktober 1980 - IV C 81.77 -, BVerwGE 61, 112 = BRS 36 Nr. 99 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/11 -, BauR 2012, 1776 = juris Rn. 15, und vom 25. April 2012 - 10 B 1415/11 -, juris Rn. 6.
25Dieselbe Konsequenz hinsichtlich der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 15 BauO NRW können bloße Nutzungsänderungen ohne bauliche Veränderungen des vorhandenen Gebäudebestands indes nicht auslösen. Derartige ausschließliche Nutzungsänderungen sagen nichts darüber aus, ob das vorhandene Gebäude in seinem Bestand abstandflächenrechtlich privilegierungswürdig ist oder nicht. Zwar wirft auch die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die zur Zeit der Nutzungsänderung maßgeblichen Abstandflächen nicht einhält, die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandvorschriften neu auf, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen der durch die Abstandvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen hat als die bisherige Nutzung. Grund dafür ist, dass eine Baugenehmigung für ein konkret funktionsbezogenes Vorhaben erteilt wird. Eine isolierte Betrachtung der Bausubstanz einerseits und der Nutzung andererseits kommt aus der Warte des Genehmigungsrechts regelmäßig nicht in Betracht. Aus dem Umstand, dass das Gesetz auch die Änderung der Nutzung eines für eine andere Nutzung genehmigten und errichteten Gebäudes der Genehmigungspflicht unterwirft und die Erteilung der Baugenehmigung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraussetzt, folgt, dass auch bei der Nutzungsänderung grundsätzlich alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu prüfen sind, sofern sie auch für die Nutzung des Gebäudes Bedeutung haben können.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007- 7 A 880/07 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N.
27Das heißt jedoch nur, dass auch bei reinen Nutzungsänderungen ohne gleichzeitige Änderung der Bausubstanz gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, 29 Abs. 1 BauGB und deren Vorhabenbegriff ein neuerliches Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dessen Ausgang wird allein durch das Bestehen einer Genehmigungspflicht allerdings - und bei Nutzungsänderungen gerade, was die Beurteilung des die Gebäudesubstanz adressierenden § 6 (Abs. 15) BauO NRW anbelangt -, nicht präjudiziert. Wie gesagt, betrifft die Gestattungsbestimmung des § 6 Abs. 15 BauO NRW nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck die Legalität eines Gebäudes in seiner Substanz mit einer bestimmten Lage im Raum zu den relevanten Nachbargrenzen. Die Berücksichtigungsfähigkeit und das Gewicht nachbarlicher Interessen kommt erst im Rahmen des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW bei der Erörterung der Genehmigungserteilungsvoraussetzungen zum Tragen.
28Vgl. zu dieser Prüfung nochmals OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 103 ff.
29Dieser Befund spiegelt sich darin, dass eine Ausgangsbaugenehmigung und eine echte Änderungsgenehmigung dann eine genehmigungsrechtliche Einheit bilden, wenn die an sich selbständige Änderung lediglich abgrenzbare Teile des bereits genehmigten Vorhabens betrifft und die Ausgangsgenehmigung im Übrigen die Legalisierungsgrundlage des Vorhabens bleibt. Letzteres kann eben der Fall sein, wenn die Änderungsgenehmigung allein oder im Schwerpunkt eine reine Nutzugsänderung zulässt, die nicht oder nur unwesentlich mit baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes verbunden ist. In einer derartigen Konstellation gehen Bauherr und Behörde naturgemäß regelmäßig übereinstimmend davon aus, dass der Bestand des Gebäudes weiterhin unbeschadet der Nutzungsänderung legal bleibt. Mit der Nutzungsänderung verzichtet der Bauherr nicht auf die Baugenehmigung im Übrigen.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 B 1250/12 -, BauR 2013, 1111 = juris Rn. 19.
31Legt man diese Maßstäbe zugrunde, hat das Verwaltungsgericht sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW greife nicht ein, nachdem der Kläger die formelle Legalität des Gebäudes, in dem die Nutzungsänderung genehmigt werden soll, weder aus dem Bauschein vom 11. Februar 1953 noch aus nachfolgenden Genehmigungen herleiten könne. Das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 12. April 2013 in Augenschein genommen hat, hat argumentiert, die Genehmigung aus dem Jahr 1953 erfasse das gegenwärtig bestehende Gebäude nicht. Sie beziehe sich auf den Neubau von Holzlagerschuppen, die von der früheren Grundstückseigentümerin, einer Holzgroßhandlung, zunächst ohne Genehmigung errichtet worden seien. Ausweislich der Antragsunterlagen habe es sich dabei entsprechend der Zweckbestimmung als Holzlager um eine Holzkonstruktion ohne Befestigung des Bodens und ohne Wärmeisolierung gehandelt. Zum Aufenthalt von Menschen sei diese Konstruktion offensichtlich nicht bestimmt gewesen. Die Behauptung des Klägers, in der „alten Baugenehmigung“ seien ein massiver Fußboden, ein Ofen und eine Toilette dargestellt, finde in den vorliegenden Bauakten keine Grundlage. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die in Rede stehende nördliche Halle erst nach und nach mit einem festen Boden, ausgemauerten Wänden, einer Änderung der Bedachung, einer Zwischendecke, einer Heizungsanlage sowie sanitären Einrichtungen ausgestattet worden sei.
32Dieser überzeugenden tatrichterlichen Wertung setzt der Zulassungsantrag auch jenseits der von dem Verwaltungsgericht offen gelassenen Frage der Bedeutung des bestandskräftigen Widerrufsvorbehalts zu dem Bauschein vom 11. Februar 1953 für die Annahme von Bestandsschutz,
33vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982- 4 C 52.78 -, BRS 39 Nr. 80 = juris Rn. 14,
34nichts Durchgreifendes entgegen, aus dem sich ergäbe, dass dem insofern materiell beweisbelasteten Kläger der Nachweis des Bestandsschutzes gelungen wäre. Nach den oben dargestellten Maßstäben werden die den Kläger treffenden Darlegungs- und Beweisanforderungen dabei nicht überspannt. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist nicht spekulativ und beruht auch nicht nur auf Mutmaßungen, sondern lässt sich mit Hilfe der vorliegenden Akten und den darin abgelegten Lichtbildern ohne Weiteres nachvollziehen.
35Danach beantragte die Grundstücksvoreigentümerin, die (Holzhandels-)Firma S. , am 25. Februar 1950/30. September 1952 bei der Beklagten, ihr eine Genehmigung zur Errichtung eines Holzlagerschuppens laut beigelegter Zeichnung zu erteilen. Die beigefügten genehmigungsgegenständlichen Bauzeichnungen bilden einen Sperrholzschuppen ab, dessen Wände nach den Erkenntnissen der Beklagten aus Holzbrettern mit Luftspalt bestanden und mit zwei kleinen Fenstern versehen waren. Der Boden habe nur aus festgetretener Erde bestanden. Auf dieses Gebäude bezieht sich der Bauschein vom 11. Februar 1953.
36Mit dem in diesem Umfang genehmigten Gebäude ist das nunmehr vorhandene Gebäude, das der Kläger in seinem streitigen Genehmigungsantrag selbst als Gewerbehalle bezeichnet, aufgrund der von dem Verwaltungsgericht dargelegten baulichen Eingriffe, deren Resultate ihrerseits in den Akten (photographisch bzw. durch die im Jahr 2011 für den Genehmigungsantrag angefertigten Bauzeichnungen des Gebäudebestands) dokumentiert sind, eindeutig nicht mehr identisch. Der Umbau eines ursprünglich als Holzkonstruktion angelegten Holzlagerschuppens zu einem gemauerten Massivbau mit dazu notwendig veränderter Dachkonstruktion unterbricht den für die Anwendung des § 6 Abs. 15 BauO NRW notwendigen Legalitätszusammenhang zwischen dem genehmigten Gebäude und dem tatsächlich vorhandenen Gebäudebestand.
37Dies gilt auch dann, wenn der Kläger die von dem Verwaltungsgericht angeführten baulichen Ausstattungsmerkmale bereits im Jahr 1988 im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs vorgefunden habe, wie der Zulassungsantrag geltend macht. Der Nachweis von Bestandsschutz ist objektiv zu beurteilen und nicht danach, ob der auf Bestandsschutz vertrauende Kläger Anhaltspunkte dafür hatte, dass der bauliche Bestand von der Genehmigungslage abwich.
38Im Anschluss daran ist gleichermaßen unerheblich, dass der Architekt X1. am 3. Juli 1984 in einem Wertermittlungsgutachten ausgeführt habe, die Gebäude seien nach baurechtlich genehmigten Zeichnungen erstellt. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Abgleich des tatsächlich aktuell vorhandenen Gebäudes mit dem Bauschein vom 11. Februar 1953 und den ihm zugehörigen Bauvorlagen diese Schlussfolgerung nicht zulässt. Unabhängig von den Erläuterungen des Architekten X1. im Ortstermin am 12. April 2013 und dem zeitlichen Bauablauf im Einzelnen geben diese maßgeblichen Genehmigungsunterlagen nichts dafür her, dass hier von Anfang an abgedichtete und zum Aufenthalt bestimmte Räume vorhanden waren, die zum genehmigten Bestand gehörten. Beantragt und genehmigt wurde, wie erwähnt, ein Holzlagerschuppen für einen Holzhandel. Angesichts dieses Nutzungszwecks und der im Zulassungsantrag hervorgehobenen Verhältnisse der Nachkriegsjahre, spricht nichts dafür, dass dieser Schuppen von Anfang an einen an den heutigen auch nur entfernt heranreichenden Ausbauzustand mit Fenstern, Fußböden, Zwischendecken und Wänden gehabt haben soll.
39Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Beklagte habe den vorhandenen Gebäudebestand im Nachgang zu dem Ortstermin am 18. April 2001 aktiv geduldet und könne den Bestandsschutz infolgedessen jetzt nicht mehr in Frage stellen.
40Bei einer sog. aktiven Duldung kann sich ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
41Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris Rn. 52, m. w. N.
42Dass die Beklagte dem Kläger gegenüber einen derartigen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, der sich im vorliegenden Genehmigungsstreit für ihn günstig auswirken könnte, legt der Zulassungsantrag jedoch nicht dar.
43Schließlich zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das vorhandene Gebäude, in dem die Nutzungsänderung genehmigt werden soll, aus materiellen Gründen nachweislich Bestandsschutz genießt und aus diesem Grund in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 BauO NRW hineingelangte. Auch wenn das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 K 2480/89 - vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 9.30 „X2.-------straße “ bezüglich des Vorhabens zur Errichtung einer SB-Fahrzeugwaschanlage entschieden hat, diese sei auf dem Grundstück nach § 34 BauGB in einem faktischen Gewerbegebiet zulässig, folgt daraus keine abstandflächenrechtliche Genehmigungsfähigkeit. Die jeweiligen Abstandflächenbestimmungen waren materiell auch solange zu beachten, wie das angrenzende Grundstück im Eigentum der Beklagten stand.
442. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
45Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die entscheidungserheblichen tatsächlichen Würdigungen sind nicht schwieriger als in vergleichbaren Verfahren dieser Art. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts ebenfalls ohne besondere Schwierigkeit beantworten.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
49Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.