Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Aug. 2016 - 7 B 960/16

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2016:0830.7B960.16.00
bei uns veröffentlicht am30.08.2016

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2015 - 1 ZB 13.1680

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Zulas

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Jan. 2015 - 2 B 1447/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.


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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Soweit er sich gegen Ziffer I. Satz 1 und 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 richtet, ist er als unzulässig zu verwerfen, weil insoweit dem Klagebegehren des Klägers entsprochen und die Beseitigungsanordnung hinsichtlich Gebäude 6 nebst der dazugehörigen Zwangsgeldandrohung aufgehoben wurde. In Bezug auf die Klageabweisung im Übrigen (Ziffer I. Satz 3 des Urteils) liegt keiner der drei geltend gemachten Zulassungsgründe vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil sich sowohl die angefochtene Nutzungsuntersagung (1.1) als auch die Beseitigungsanordnungen (1.2) hinsichtlich der Gebäude 2, 4 und 5 (vgl. Anlage zum Bescheid vom 25.6.2010) als rechtmäßig erweisen.

1.1 Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht ernstlich zweifelhaft, soweit es die sich auf die beiden Grundstücke des Klägers (FlNr. 765 und 769/5 Gemarkung B...) erstreckenden Untersagungen der Nutzung „als Bootswerft/-reparaturbetrieb, Zubehörverkauf bzw. im Rahmen des Bootsverleihs bzw. als Bootsliegeplatz, als Reparaturlagerstätte sowie als Lagerplatz“ (Ziffer 1. und 2. des Bescheids vom 25.6.2010) für rechtmäßig hält.

Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO wird im angefochtenen Urteil zu Recht bejaht. Die Nutzung der baulichen Anlagen und Grundstücke konnte bereits wegen ihrer formellen Rechtswidrigkeit untersagt werden, da sie nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger bislang für seine umfangreichen gewerblichen Tätigkeiten und für die ihr dienenden Gebäude 2,4 und 5 keine bauaufsichtliche Genehmigung erhalten hat. Sein Gewerbebetrieb ist in der derzeit ausgeübten Form und seinem Umfang auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Soweit das Grundstück FlNr. 769/5 betroffen ist, ergibt sich dies bereits aus seiner Festsetzung als private Grünfläche im maßgeblichen Bebauungsplan „W.-seeufer“. Die vom Kläger demgegenüber angeregte Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine gewerbliche Betätigung im vom Kläger ausgeübten Umfang in jedem Fall die Grundzüge der mit dem Wesen einer privaten Grünfläche verbundenen Planung berühren und damit ausscheiden würde. Der pauschale Hinweis auf weitere, angeblich ungenehmigte bauliche Anlagen in der gleichen privaten Grünfläche vermag hieran schon deswegen nichts zu ändern, weil keine der entlang des W.-seeufers liegenden Baulichkeiten gewerblichen Tätigkeiten dient, sondern ausschließlich Freizeitnutzungen, die mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche noch eher vereinbar erscheinen dürften. Auch ist die gesamte Fläche des Grundstücks FlNr. 769/5 mittlerweile versiegelt, wie sich aus den dem Senat vorliegenden Fotografien in den Bauakten ergibt.

Für das Grundstück FlNr. 765 ist festzustellen, dass es im maßgeblichen Bebauungsplan zwar als „WA 1 Bootswerft“ überplant worden ist. Allerdings wurde bis zum heutigen Tage nicht in einem entsprechenden bauaufsichtlichen Verfahren geklärt, welche Betätigungen von der Festsetzung „Bootswerft“ mitumfasst sind. Fraglich erscheint insbesondere, ob hierzu die flächenintensive Einlagerung von Wasserfahrzeugen über den Winter zählt, obwohl das relativ kleine Grundstück FlNr. 765 keinen ausreichenden Platz für die dauerhafte Lagerung einer größeren Anzahl von Booten bietet; die Umstände dürften dafür sprechen, dass dem Normgeber des Bebauungsplans die Zulassung einer Bootseinlagerung nicht vor Augen stand. Der Begriff „Bootswerft“ weist auch im Kern auf einen Reparaturbetrieb für Wasserfahrzeuge hin; dazu könnte noch der Handel mit Ersatzteilen und Bootszubehör kommen, während bereits der Verleih von Booten und die Schulung zur Führung von Booten über diesen Rahmen hinausgeht. Ob einzelne der vom Kläger ausgeübten Tätigkeitsbereiche noch als Annex zum gewerblichen Betrieb einer Bootswerft gerechnet werden und daher ausnahmsweise zugelassen werden können, braucht hier nicht geklärt zu werden, denn hierfür bedürfte es zunächst einer vom Kläger zu erstellenden detaillierten Beschreibung seiner gewerblichen Tätigkeiten (Betriebsbeschreibung), auf deren Basis die Bauaufsichtsbehörde dann die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung prüfen könnte. Diese offenbar bereits immer wieder angekündigte Betriebsbeschreibung hat der Kläger bis heute nicht vorgelegt, so dass von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit seiner gewerblichen Betätigungen auf dem Grundstück FlNr. 765 nicht ausgegangen werden kann. Aus der im Verfahren vorgelegten Gewerbeanmeldung vom 12. Dezember 1980 geht im Übrigen hervor, dass zwar u. a. der „Handel mit Booten aller Art“ sowie der Verleih und der Transport von Booten angemeldet wurde, nicht dagegen die mietvertragliche Einlagerung von Booten in den Wintermonaten.

Offenbar hat der Kläger selbst kein Interesse daran, eine Klärung dieser Fragen im Zusammenwirken mit der Bauaufsichtsbehörde herbeizuführen, wie die Rücknahme seines - unmittelbar nach Erlass des angefochtenen Urteils gestellten - Antrags auf Vorbescheid vom 27. September 2013 zeigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Befugnis nach Art. 76 Satz 2 BayBO zur Nutzungsuntersagung in erster Linie dem Zweck dient, den Bauherrn auf das entsprechende Genehmigungsverfahren zu verweisen, in dem die Einzelheiten der materiellen Genehmigungsfähigkeit zu prüfen sind; erst dann lässt sich feststellen, ob und in welchem Umfang die baulichen Anlagen und ihre Nutzung mit materiellem Recht vereinbar sind (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 27, 28).

Auch für die Untersagung der teilweisen gewerblichen Nutzung des als Wohnhaus genehmigten Gebäudes 1 gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Inwieweit hier eine gewerbliche Nutzung zugelassen werden kann, kann erst nach Vorliegen einer umfassenden Betriebsbeschreibung geklärt werden. Schließlich führt auch der Hinweis darauf, dass der Gewerbebetrieb ungefähr die Hälfte des Jahres geschlossen bleibe, zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung.

Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch für den Fall als rechtmäßig, dass der Bebauungsplan im hier maßgeblichen Bereich unwirksam sein sollte. Das Grundstück FlNr. 769/5 läge dann im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, der grundsätzlich von baulichen Anlagen freizuhalten ist, so dass jedenfalls eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der verschiedenen Nutzungen des Grundstücks und des vorhandenen Gebäudebestands ausscheidet. Für das Grundstück FlNr. 765 müsste in dieser Variante (wiederum in einem Genehmigungsverfahren) die Qualität des Baugebiets, in dem es sich befindet, untersucht werden.

1.2 Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auch nicht im Hinblick auf die die drei Gebäude (2,4,5) auf dem Grundstück FlNr. 769/5 betreffenden Beseitigungsanordnungen (Ziffer 3. des Bescheids vom 25.6.2010) ernstlich zweifelhaft, weil rechtmäßige Zustände im Sinn von Art. 76 Satz 1 BayBO durch die Erteilung von entsprechenden Baugenehmigungen hergestellt werden könnten.

Zunächst führt der (insoweit zutreffende) Vorwurf, das angefochtene Urteil behandele die Beseitigungsanordnungen nur kursorisch ohne ausdrückliche Überprüfung des Beseitigungsermessens und widme ihnen nicht mehr als vier Sätze (UA, S. 18), nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses. Wie bereits dargestellt, sind die Gebäude 2, 4 und 5 im als private Grünfläche festgesetzten seenahen Bereich nicht zulässig und können auch nicht im Wege einer Befreiung zugelassen werden. Sollte eine weitere, hier nicht vorzunehmende Prüfung ergeben, dass der Bebauungsplan „W.-seeufer“ unwirksam ist, lägen alle drei zur Beseitigung vorgesehenen Gebäude im Außenbereich und ihre Zulassung als sonstige Anlagen käme nicht in Betracht, weil öffentliche Belange (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB) beeinträchtigt würden. Hieran vermag der unsubstantiierte Hinweis des Klägers auf weitere, angeblich ebenfalls nicht genehmigte bauliche Anlagen im seeufernahen Bereich schon deswegen nichts zu ändern, weil der Kläger keine in der näheren Umgebung liegenden Gebäude mit vergleichbarer gewerblicher Nutzung konkret benennt.

Auch das Vorbringen, das angefochtene Urteil sei falsch, weil es zu Unrecht von einer fehlerfreien Ausübung des Beseitigungsermessens im angefochtenen Bescheid ausgehe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Ausübung des dem Beklagten durch Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessens im vorliegenden Fall einer besonderen Rechtfertigung bedurft hätte, die über das Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen hinausgehen sollte; allein durch ein Nichteinschreiten über einen längeren Zeitraum entsteht noch kein schutzwürdiges, im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigendes Vertrauen (BayVGH, U.v. 9.6.2000 - 2 B 96.2571 - BayVBl 2001, 211). Die Bauaufsichtsbehörde wird ihrer Aufgabe nur gerecht, wenn sie gegen baurechtswidrige Zustände auch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln einschreitet; deshalb bedarf die Tatsache, dass sie bei einem Baurechtsverstoß tätig wird, grundsätzlich keiner besonderen Rechtfertigung (Schwarzer/König, a. a. O., Art. 76 Rn. 28, Art. 54 Rn. 19).

Es war insbesondere nicht erforderlich, sich im Rahmen der nach Art. 40 BayVwVfG erfolgten Ermessensausübung damit auseinanderzusetzen, dass die Beseitigungsanordnungen zur „Existenzvernichtung“ führen könnten. Denn der Aufbau einer Existenz auf ungenehmigten, nicht rechtmäßigen Positionen ist nicht schutzwürdig und hindert daher nicht den Erlass einer Beseitigungsanordnung. Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe die gewerblichen Betätigungen des Klägers bereits seit den 80er Jahren grundsätzlich akzeptiert und dies auch in entsprechenden Schreiben zum Ausdruck gebracht. Das Schreiben des Landratsamts vom 29. April 2009 (Anlage 8 zur Zulassungsbegründung) ist zur Erzeugung eines entsprechenden Vertrauens schon deshalb nicht geeignet, weil es nicht an den Kläger, sondern an den Bevollmächtigten des Beigeladenen gerichtet war; im Übrigen wird dort lediglich festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt die Verstöße, die eine Beseitigungsanordnung gegen den Betrieb des Klägers rechtfertigen, nicht hätten festgestellt werden können. Hieraus lässt sich nichts für die ein Jahr später gleichwohl ergangenen Beseitigungsanordnungen ableiten. Auch aus dem Umstand, dass die Gemeinde das Gebiet 1997 überplant und dabei für das Grundstück FlNr. 765 den Betrieb einer „Bootswerft“ festgesetzt hat, kann nicht so verstanden werden, dass darin der damals „vorhandene Bautenbestand“ als mit dem Bebauungsplan vereinbar angesehen wurde. Schließlich trifft die Rüge des Klägers nicht zu, das angefochtene Urteil habe sich nicht mit den zahlreichen gleichgelagerten „Bezugsfällen“ beschäftigt, die dazu führen müssten, dass gegen den Kläger nur im Rahmen eines den gesamten Bereich betreffenden Sanierungskonzepts hätte eingeschritten werden dürfen. Vielmehr beschäftigt sich der angefochtene Bescheid (vgl. S. 6, 3.) ausführlich mit allen 18 vom Kläger mit Schreiben vom 28. November 2009 gemeldeten (angeblichen) Bezugsfällen, untersucht sie im Einzelnen und begründet Fall für Fall, warum keiner von ihnen als vergleichbarer Bezugsfall herangezogen werden kann. Das Verwaltungsgericht nimmt in seiner knappen Urteilsbegründung auf die Gründe des Bescheids vom 25. Juni 2010 unter Verweis auf § 117 Abs. 5 VwGO Bezug und macht sich damit diese Äußerungen zu Eigen. Der pauschale Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte sich selbst vor Ort von der Richtigkeit des Ausschlusses als „Bezugsfälle“ ein Bild machen müssen, wird dem Darlegungserfordernis des § 124 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht; hierzu hätte es einer substantiierten, sich mit jedem einzelnen Fall beschäftigenden Rüge bedurft. Das bloße allgemeine Bestreiten der Richtigkeit der Annahmen im angefochtenen Bescheid reicht nicht aus, das angefochtene Urteil mit der Begründung in Frage zu stellen, es habe verkannt, dass die Ermessensausübung im Hinblick auf die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Vollzugspraxis des Beklagten im maßgeblichen Seeuferbereich fehlerhaft gewesen sei.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Streitsache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden.

3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Dem Verwaltungsgericht hat sich nicht aufdrängen müssen, die vom Kläger benannten 18 (angeblichen) Bezugsfälle vor Ort in Augenschein zu nehmen. Hierzu hätte es detaillierter Angaben des Klägers bedurft, warum die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu diesen Fällen nicht zutreffend sein sollten. Im Übrigen kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die zu stellen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unterlassen hat.

Dass sich die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts in wenigen Sätzen erschöpft und in erster Linie auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug nimmt, führt nicht zum Verfahrensfehler der fehlenden Begründung. Wie dargestellt, konnte das Verwaltungsgericht auf die Begründung des Bescheids vom 25. Juni 2010 verweisen, ohne dass es in seiner Begründung zusätzlich auf jeden einzelnen der zahlreichen vom Kläger vorgebrachten Aspekte hätte eingehen müssen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil es sich nur um eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO handelt. Dass der Beigeladene einen Antrag gestellt hat, führt nicht zur Kostenerstattung nach § 162 Abs. 3 VwGO, weil ihn im Zulassungsverfahren kein Kostenrisiko trifft (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 -BayVBl 2002,378).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Senat hält als Streitwert für die auf zwei Grundstücke bezogene Nutzungsuntersagung insgesamt 7.500 Euro und für die auf drei Gebäude bezogenen Beseitigungsanordnungen jeweils 2.500 Euro, insgesamt also 15.000 Euro für angemessen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.