Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. Juli 2015 - 6 L 1220/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.200,- Euro festgesetzt.
1
Der Antrag der Antragstellerin,
2die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 8. Juni 2015 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015 –°°°°°°°°°°°- wiederherzustellen,
3hat keinen Erfolg.
4Soweit die Antragstellerin damit beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015 hinsichtlich der darin enthaltenen Nutzungsuntersagung wiederherzustellen, ist der zulässige Antrag unbegründet.
5Die in der angegriffenen Verfügung vom 26. Mai 2015 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, die baurechtswidrige Nutzung der Halle auf dem Grundstück I.-----straße °°° in H. (Gemarkung T. , Flur 2, Flurstück °°°) zu gewerblichen Zwecken als Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln und Haushaltsbedarf innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verfügung einzustellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Erfordernis soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise dargelegt, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse folge regelmäßig bereits aus dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Effizienz des bauaufsichtlichen Verfahrens. Zur Wahrung des an der Beachtung und Durchführung des formellen Baugenehmigungsverfahrens bestehenden erheblichen öffentlichen Interesses sei es unverzichtbar, dass das Genehmigungserfordernis unbedingt beachtet werde und Verstöße ausnahmslos und sofort sanktioniert würden. Andernfalls mache sich schnell die Erkenntnis breit, dass eine genehmigungsbedürftige Nutzung zum eigenen Vorteil und ohne nennenswerte Nachteile befürchten zu müssen auch ohne die vorgeschriebene Baugenehmigung aufgenommen werden könne. Das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit, wonach Vorschriften des formellen Baurechts strikt eingehalten werden müssten, würde schwer erschüttert und nähme großen Schaden, wenn der formell illegal Handelnde aus einer formell baurechtswidrigen Nutzung wirtschaftliche Vorteile ziehen könnte, die dem rechtstreuen Bürger, der die baurechtlichen Regeln befolge, versagt blieben. Zudem lasse auch die mit einer baurechtswidrigen Nutzung verbundene mögliche Vorbildwirkung für etwaige Nachahmer eine Überprüfung des Vorhabens vor Aufnahme der gewerblichen Nutzung erforderlich erscheinen. Schließlich spreche der Umstand, dass die sofortige Einstellung der Betriebstätigkeit aus den in der Verfügung benannten Gründen des Brandschutzes zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit erforderlich sei, für einen dringenden Handlungsbedarf. Ob diese Begründung für den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend und auch im Übrigen ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.
6Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu.
7Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angegriffene Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2015 begegnet aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten, und es sind weitere Gründe für den Sofortvollzug gegeben.
8In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde die Antragstellerin vor Erlass der Ordnungsverfügung – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschrieben – angehört. Die Antragsgegnerin hat zudem in der angegriffenen Ordnungsverfügung die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe mitgeteilt und damit der in § 39 VwVfG NRW statuierten Begründungspflicht Rechnung getragen.
9Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen.
10Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. Die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzung des in dem der Ordnungsverfügung beigefügten Kartenausschnitt bezeichneten Bereichs der auf dem Flurstück °°° des Grundstücks I.-----straße °° in H. aufstehenden Halle zum Betrieb eines Lebensmittel- und Haushaltswaren-Einzelhandels hätte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung bedurft. Die Nutzung ist formell illegal, da eine entsprechende Baugenehmigung nicht vorliegt.
11Die Nutzung der Halle zu dem vorgenannten Zweck ist von der bestehenden Baugenehmigung vom 16. August 2001, die eine Nutzungsänderung der Halle von einer Produktionshalle in einen Lagerverkauf genehmigt, nicht gedeckt. Bei der Aufnahme der von der Antragstellerin vorgenommenen Nutzung handelt es sich vielmehr um eine im Vergleich zu der genehmigten Nutzung nach § 63 BauO NRW genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung. Eine Nutzungsänderung liegt dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen Nutzung) dergestalt unterscheidet, dass jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann.
12Vgl. Boeddinghaus u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2015, § 63 Rdnr. 69; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 – 11 B 2161/95 –, juris.
13Das Vorliegen einer Nutzungsänderung folgt hier bereits aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ein im Wesentlichen anderes Sortiment als das durch die Baugenehmigung vom 16. August 2001 genehmigte zum Verkauf anbietet. Durch die Baugenehmigung vom 16. August 2001 ist der Vertrieb von Lebensmitteln jedenfalls in den ganz überwiegenden Bereichen der Halle ausgeschlossen.
14Für den Inhalt dessen, was baurechtlich genehmigt ist, ist in erster Linie die Baugenehmigung selbst maßgeblich. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung ist nicht nur der Bauschein selbst, sondern sind auch die mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen heranzuziehen, die die Baugenehmigung inhaltlich konkretisieren. Eine etwaige Unbestimmtheit der Baugenehmigung selbst kann durch die als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen konkretisiert werden.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2007 – 7 B 134/07 –, vom 29. April 2004 – 10 B 545/04 – und Urteil vom 10. Dezember 1996 – 10 A 4248/92 –, jeweils juris; Boeddinghaus u.a., Bauordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2015, § 75 Rdnr. 193, 195.
16Der auf den 21. August 2001 datierte Bauschein selbst enthält eine bestimmte Sortimentsbezeichnung bzw. -einschränkung unter Ausschluss des Vertriebs von Lebensmitteln nicht. Die Angaben zur „Nähere[n] Erläuterung der Nutzung“ – „Verkauf von Restposten aller Art“ – in der zu den Baugenehmigungsunterlagen gehörenden, grün gestempelten Baubeschreibung lassen eine weite Interpretation des genehmigten Warensortiments zu und schließen den Vertrieb von Lebensmitteln nicht unbedingt aus. Gleiches gilt für die in der – ebenfalls mit grünem Zugehörigkeitsstempel versehenen – Betriebsbeschreibung enthaltenen Angaben zu den Punkten Erzeugnisse und Dienstbezeichnung – „Verkauf von Restposten aller Art“, „Verkauf von Waren aller Art“ – sowie die Angaben unter dem Punkt „Rohstoffe, Materialien, Betriebsstoffe, Reststoffe, Waren“ – „Holz, Textilien, Keramik, Glas“.
17Indes werden die Arten bzw. Kategorien von Waren, deren Verkauf in der Halle durch die Baugenehmigung vom 16. August 2001 genehmigt ist, durch die Angaben in der Grundrisszeichnung der Halle, die als grün gestempelte Bauvorlage ebenfalls Baugenehmigungsbestandteil ist, in hinreichend bestimmter Weise konkretisiert. Diese sieht vor, dass sich in der Mitte der Halle ein breiter Gang ohne Verkaufsflächen befindet. Im nördlich davon gelegenen Bereich der Halle sind entlang der nördlichen Außenwand der Halle verlaufende und voneinander abgegrenzte Verkaufsflächen eingezeichnet. So ist im nordwestlichen Bereich der Halle eine „Aktionsfläche Kleinteile“ genehmigt, an die sich von Westen nach Osten die Verkaufsflächen „Aktionsfläche Kleinmöbel“, „Aktionsfläche Teppich“, „Aktionsfläche Teppich“, „Kassenbereich“ und „Aktionsfläche Textilien“ anschließen. An der Ostseite der Halle befindet sich eine weitere Verkaufsfläche „Aktionsfläche Kleinteile“ und direkt westlich daneben eine „Aktionsfläche Textilien“. Südlich des Gangs in der Hallenmitte sind von Westen nach Osten zunächst zwei „Aktionsflächen Kleinmöbel“ und daran anschließend drei mit „Aktionsfläche Sonderposten“ bezeichnete Verkaufsflächen genehmigt.
18Eine objektive Auslegung der Baugenehmigung unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundrisszeichnung könnte durchaus den Schluss nahelegen, dass – ausgehend von den dort genannten Warenkategorien, die Lebensmittel nicht umfassen – in den für die Sonderposten vorgesehenen Bereichen ebenfalls keine Lebensmittel vertrieben werden dürfen. Zwingend ist dieser Schluss indes nicht. Es scheint durchaus denkbar, dass sich der Begriff „Sonderposten“ auch auf Lebensmittel beziehen könnte. Durch die in dem Grundriss enthaltenen Angaben wird das genehmigte Warensortiment indes dahingehend konkretisiert, dass der Vertrieb von Lebensmitteln jedenfalls in dem weit überwiegenden Teil der Halle ausgeschlossen ist. Lediglich in den drei im südwestlichen Hallenbereich verorteten Verkaufsflächen „Aktionsfläche Sonderposten“ ist ein genehmigter Vertrieb von Lebensmitteln demnach überhaupt denkbar. Gleiches gilt für die nunmehr ebenfalls vertriebenen Haushaltswaren, die allenfalls darüber hinaus noch in die Kategorie „Kleinteile“ eingeordnet werden könnten.
19Von diesem genehmigten Warensortiment weicht das nunmehr vertriebene Sortiment – Lebensmittel und Haushaltswaren – in erheblicher Weise ab. Weil aber der Wortlaut der Genehmigung den genehmigten Umfang des Bauvorhabens auch im Hinblick auf das zu verkaufende Sortiment bestimmt, stellt der Sortimentswechsel eines Einzelhandelsbetriebs regelmäßig eine Nutzungsänderung dar.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 1999 – 10 B 417/99 –, juris, betreffend einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, Urteil vom 5. September 1997 – 7 A 2902/93 –, juris; vgl. a. BayVGH, Beschluss vom 9. September 2013 – 14 ZB 12.1899 –, juris, betreffend die Änderung von Einzelhandelsgeschäft zu Drogeriemarkt. VG H. , Beschluss vom 28. September 2006 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2006 – 10 B 2211/06 –.
21Das Gleiche gilt, wenn – wie hier – der Sortimentswechsel nicht vollständig, aber im Hinblick auf den weit überwiegenden Teil des Sortiments erfolgt. Hier kommt hinzu, dass das nunmehr vertriebene Sortiment gegenüber dem zuletzt angebotenen und baurechtlich genehmigten Sortiment in besonderer Weise zentrenrelevant ist und die Nutzungsänderung deshalb schon im Hinblick auf § 34 Abs. 3 BauGB anderen bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterworfen sein kann.
22Nicht zuletzt liegt eine Nutzungsänderung auch im Hinblick auf die offenbar nach der Erteilung der Baugenehmigung vom 16. August 2001 vorgenommenen nicht unbeträchtlichen baulichen Veränderungen im Inneren der Halle vor, die anhand der Lichtbilder festzustellen sind. Dies betrifft beispielsweise die zwischen Hallenabschnitt °° und °° eingezogene Trennwand nebst Rolltor und den in der nordöstlichen Ecke des „Verkaufsraums“ im westlichen Hallenbereich eingezogenen Raum (vgl. Blatt °° BA °, Foto Nr. °° auf Blatt °° BA °). Diese bauliche Teilung der Halle wirft jedenfalls in Bezug auf brandschutzrechtliche Aspekte Fragen auf, die möglicherweise anders beurteilt werden könnten als bei der genehmigten Nutzung der in Rede stehenden Halle als Einheit.
23Vgl. hierzu auch VG H. , Beschluss vom 21. November 2014 – 6 L 1176/14 –, www.nrwe.de.
24Ob das Vorhaben materiell rechtmäßig, also genehmigungsfähig ist, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit in ermessensfehlerfreier Weise auf die Prüfung der formellen Baurechtswidrigkeit beschränkt. Die Ausführungen auf Seite 2 der Verfügung zu den brandschutztechnischen Defiziten dienen allein dazu darzutun, dass der Bauantrag der Antragstellerin aus Sicht der Behörde nicht ohne Weiteres genehmigungsfähig ist, was zur Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung führen würde.
25Die Nutzungsuntersagung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die angeordnete Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat durch das Erfordernis der Baugenehmigung dem öffentlichen Interesse an einer vor Aufnahme der geänderten baulichen Nutzung erfolgenden Überprüfung des Vorhabens den Vorrang vor dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Aufnahme einer genehmigungsbedürftigen Nutzung gegeben. Durch die angegriffene Ordnungsverfügung wird lediglich dieser Wertung des Gesetzgebers Rechnung getragen, ohne dass der Antragstellerin für den Fall, dass sich in einem Genehmigungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung ergeben sollte, unbeabsichtigte Nachteile entstehen. Der Nachteil, der dadurch entsteht, dass das Genehmigungsverfahren abgewartet werden muss, ist durch die gesetzliche Regelung vorgegeben und regelmäßig in Kauf zu nehmen.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 10 B 942/02 –.
27Eine Nutzungsänderung ist ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und kommt nicht in Betracht, wenn der entsprechende Bauantrag bereits gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Denn dann könnte die Baugenehmigungsbehörde die Störung durch die formelle Illegalität sofort beseitigen, indem sie die fehlende Baugenehmigung erteilt.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –, juris; VG H. , Beschluss vom 28. September 2006 – 5 L 1372/06 –.
29Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Zwar hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin am 13. November 2014 einen entsprechenden Bauantrag gestellt. Die Antragsgegnerin hält diesen Bauantrag indes auch nach der weiteren Ortsbesichtigung vom 20. Mai 2015, bei dem das Vorhandensein einer Feuerwehrumfahrt festgestellt wurde, nicht für genehmigungsfähig. Wie sie in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausführlich dargelegt hat, stehen ihrer Auffassung nach unter anderem brandschutztechnische Mängel der Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung für die vorgenommene Nutzung entgegen.
30Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Störerin ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind nach § 17 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) Maßnahmen gegen diese Person zu richten. Als Mieterin ist die Antragstellerin Verhaltensstörer im Sinne des § 17 OBG NRW, denn in ihrem Verhalten bzw. dem ihrer Geschäftsführer liegt die formell baurechtswidrige Nutzung der in Rede stehenden Halle zum Betrieb ihres Einzelhandels mit Lebensmitteln und Haushaltsbedarf ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung. Insoweit war auch nicht vornehmlich der Eigentümer des Gebäudes als Zustandsstörer nach § 18 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch zu nehmen. Eine Nutzungsuntersagung ist bei vermieteten Gebäuden – wie hier – vielmehr grundsätzlich an den Mieter zu richten.
31Vgl. Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 371; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 3. Aufl. 2009, Rdnr. 283.
32Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner besonderen Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Störerauswahl. Denn nur durch die Inanspruchnahme des Mieters als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die jeweiligen Räumlichkeiten kann eine materiell illegale Nutzung effektiv beendet werden, wohingegen eine Inanspruchnahme des Eigentümers zeitintensiver und bereits deswegen weniger effektiv ist. Denn der Eigentümer müsste das bestehende Mietverhältnis kündigen und unter Umständen die Räumung der baulichen Anlage zwangsweise durchsetzen.
33Der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Frist von lediglich einer Woche ab Zustellung der Verfügung eingeräumt hat, um der in der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltenen Aufforderung nachzukommen. Diese Frist ist trotz ihrer Kürze noch verhältnismäßig, da sich der mit der Ordnungsverfügung verbundene Eingriff in die Rechte der Antragstellerin, die vornehmlich ihre wirtschaftlichen Interessen betreffen, als relativ geringfügig erweist. Der Antragstellerin wird insbesondere nicht untersagt, ihr Gewerbe als solches weiterzuführen. Die Kürze der Frist entspricht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck der Nutzungsuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und rechtfertigt sich aus der in § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, dass die Vorschriften des Baurechts durchgesetzt werden sollen. Wäre in den Fällen einer formell baurechtswidrigen Nutzung eine Frist zu gewähren, die es dem Betreffenden realistischer Weise ermöglichen würde, unter Aufrechterhaltung der formell illegalen Nutzung einen rechtmäßigen Betrieb zu gründen, indem er eine Baugenehmigung beantragt und erhält, würde dies dem formell illegal Handelnden ermöglichen, aus seinem Tun weiterhin wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Dies aber würde den formell illegal Handelnden gegenüber demjenigen bevorzugen, der sich rechtstreu verhält und die baurechtlichen Regeln befolgt, bevor er eine genehmigungsbedürftige Nutzung aufnimmt.
34Die Antragsgegnerin war schließlich an dem Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht deswegen gehindert, weil die Antragstellerin ihren Einzelhandel in der in Rede stehenden Halle bereits seit längerer Zeit betrieben hat ohne dass die Antragsgegnerin bauordnungsrechtlich gegen diese Nutzung vorgegangen ist. Einen auf diesem Umstand basierenden Vertrauensschutz kann die Antragstellerin nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Annahme eines Vertrauensschutzes würde voraussetzen, dass die Antragsgegnerin den baurechtswidrigen Zustand „aktiv geduldet“ hätte, etwa durch eine – in Kenntnis der Umstände – ausdrücklich abgegebene Erklärung, ob und inwieweit sie den baurechtswidrigen Zustand hinzunehmen bereit ist, oder durch eine vorbehaltlose Zusicherung, nicht einzuschreiten. Es spricht zudem vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Ein bloßes Nichttätigwerden führt hingegen nicht dazu, dass die Behörde die Berechtigung zum Einschreiten verliert.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 – 2 B 1447/14 – und vom 28. August 2014 – 7 B 940/14 –, beide juris; VG H. , Beschluss vom 25. Juli 2013 – 5 L 624/13 –, www.nrwe.de; Wenzel, in: Gädtke/ Czepuck/ Johlen u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 61 Rdnr. 40 f., 75, mit weiteren Nachweisen; Schönenbroicher/ Kamp, BauO Kommentar, 2012, § 61 Rdnr. 27.
36Eine solche aktive Duldung durch die Antragsgegnerin liegt hier nicht vor. Eine ausdrückliche (schriftliche) Duldung des formell baurechtswidrigen Zustands hat die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin nicht erklärt. Aber auch die von der Antragstellerin angeführten (sinngemäßen) Aussagen, die Mitarbeiter der Antragsgegnerin getätigt haben sollen – die Antragstellerin solle das Grundstück kaufen, danach werde das Genehmigungsverfahren durchgeführt (Seite °° des Schriftsatzes vom 17. Juni 2015) bzw., dass das Objekt nicht stillgelegt werde, wenn ein Bauantrag gestellt werde (Seite °° des Schriftsatzes vom 2. Juli 2015) – erfüllen (zugunsten der Antragstellerin unterstellt, solche Aussagen wären tatsächlich getätigt worden) die oben genannten Voraussetzungen einer aktiven Duldung nicht.
37An der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. In aller Regel rechtfertigt aus den oben angeführten Gründen bereits die formelle Illegalität die sofortige Vollziehung eines Nutzungsverbots.
38Näher auch dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 – 7 B 329/11 –, juris, und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, Baurecht 2007, 1870, mit weiteren Nachweisen.
39Vorliegend kommt hinzu, dass die mit der formell baurechtswidrigen Nutzung des Gebäudes verbundene mögliche Vorbildwirkung für etwaige Nachahmer eine Überprüfung des Vorhabens vor der Aufnahme der gewerblichen Nutzung erforderlich erscheinen lassen. Diese Überprüfung vor einer weiteren gewerblichen Nutzung durch eine Ordnungsverfügung sicher zu stellen, erscheint im öffentlichen Interesse geboten. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin angeführten Aspekte des Brandschutzes.
40Soweit die Antragstellerin darüber hinaus beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist der insoweit zulässige Antrag ebenfalls unbegründet. Die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
43Das Gericht hat das Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der Nutzung entsprechend ihren Angaben mit jährlich 20.400,- Euro bewertet und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin fristgerecht vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen - und mit Schriftsatz vom 1. August 2013 teilweise ergänzten - Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich (4.) aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten vom 2. Januar 2012 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die streitige Nutzungsuntersagung zutreffend sowohl auf die materielle als auch auf die formelle Illegalität der Nutzung des Ladenlokals im Erdgeschoss des Gebäudes D.-----straße 64 zur Annahme und zur Vermittlung von Sportwetten gestützt. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
9Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag stellt bereits die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zur formellen Illegalität der untersagten Nutzung nicht durchgreifend in Frage.
10Eine formell illegale Nutzung kann auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW regelmäßig rechts- und ermessensfehlerfrei untersagt werden.
11Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2011 - 2 B 1091/11 -, juris Rn. 18, vom 11. Mai 2011 - 7 B 329/11 -, juris Rn. 14, und vom 6. Juli 2009- 10 B 617/09 -, juris Rn.17, jeweils m. w. N.
12Eine (auch) auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist. Etwas anders kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser - nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde - offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.
13Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2014 - 2 B 105/14 -, und vom 23. August 2012 - 2 B 882/12 -, m. w. N.
14Das Verwaltungsgericht hat die formelle Illegalität daraus abgeleitet, dass eine Baugenehmigung für das Wettbüro nicht erteilt und von der Klägerin auch nicht beantragt worden sei. Die Klägerin habe lediglich einen Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung der Räumlichkeiten von einem Schuhgeschäft zu einer Annahmestelle für Sportwetten beantragt. Diesen Antrag habe die Beklagte zu Recht abgelehnt. Die ausgeübte Nutzung sei nicht von der im Jahr 1926 erteilten Genehmigung für eine Nutzung der Räumlichkeiten u. a. als Ladenräume gedeckt. Im Vergleich dazu sei die Umnutzung in ein Wettbüro eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.
15Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.
16Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, fallen unter den Begriff „Wettbüro" Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen. Dies alles unterscheidet das Wettbüro von einer bloßen Lotto-Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 ‑ 2 A 2261/13 -, und vom 10. Juli 2012 - 2 A 1969/11 -, BauR 2012, 1633 = juris Rn. 10 ff.
18Dies zugrunde gelegt, ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die Klägerin betreibe nicht eine einer Lotto-Toto-Annahmestelle vergleichbare Wettannahmestelle, sondern ein Wettbüro in dem vorgenannten Sinn. Das Verwaltungsgericht hat dies überzeugend damit begründet, Bedienstete der Beklagten hätten bei Ortsbesichtigungen Ende 2010 und unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 22. März 2013 festgestellt - und durch in einem Verwaltungsvorgang abgelegte Lichtbilder dokumentiert -, dass der große Veranstaltungsraum den Kunden ca. 20 Sitzgelegenheiten an mehreren Tischen biete. Zudem seien an den Wänden des Raums mittlerweile zehn Flachbildschirme - im Jahr 2010 seien es neun gewesen - angebracht. Des Weiteren werde den Kunden die Möglichkeit geboten, sich an Getränkeautomaten mit kalten und heißen Getränken zu versorgen sowie die im rückwärtigen Bereich über einen kleinen Flur zu erreichende Personaltoilette mitzubenutzen. Das Nutzungskonzept der Klägerin ziele somit nicht bloß darauf ab, den Kunden die Möglichkeit zum schnellen Ausfüllen eines Tippzettels zu bieten, wie dies für eine reine Lotto-Toto-Annahmestelle in einem Kiosk oder Geschäftsladen kennzeichnend sei. Vielmehr solle die ansprechend gestaltete Einrichtung der Betriebsstätte mit Sitzplätzen, Toilette, Getränkeangebot und Fernsehern den Kunden zu einem längeren Verweilen einladen.
19Gegen diese vollumfänglich nachvollziehbare Würdigung kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, die Sitzgelegenheiten dienten nur dazu, dass sich die Kunden über die unterschiedlichen Wettaussichten und Spiele informieren könnten, um sodann einen Wettschein auszufüllen. Dem widerspricht in der Gesamtschau das Vorhandensein insbesondere der Fernsehbildschirme und des Getränkeautomaten. Diese Gesamtschau schließt es aus, eine Parallele zu einem reinen Kiosk zu ziehen, wo auch die Möglichkeit bestehe, Getränke und Snacks zu erwerben, die unmittelbar vor Ort beim Ausfüllen der Wettscheine verzehrt werden könnten.
20Konsequenz dessen ist, dass zugleich die Voraussetzungen einer Nutzungsänderung erfüllt sind und die Klägerin sich nicht auf Bestandsschutz berufen kann.
21Vgl. zu Inhalt und Bedeutung von Bestandsschutz allgemein zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, juris Rn. 78 ff., m. w. N.
22Die ausgeübte Nutzung als Wettbüro unterscheidet sich - wie von dem Verwaltungsgericht dargelegt - bei typisierender Betrachtung wesentlich von einem Ladengeschäft. Sie wirft die Genehmigungsfrage unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten neu auf.
23Das Zulassungsvorbringen führt nicht auf eine Verwirkung der bauordnungsrechtlichen Befugnisse der Beklagten oder auf eine aktive Duldung des Wettbüros mit verwirkungsgleicher Rechtsfolge. Soweit eine Verwirkung ordnungsbehördlicher Befugnisse überhaupt in Betracht kommt, würde dies jedenfalls wie eine aktive Duldung ein Zeit- sowie ein Umstandsmoment voraussetzen.
24Vgl. insofern OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2013 - 2 A 2016/12 -, und vom 11. April 2013 - 2 A 1875/12 -, m. w. N.
25Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber den Vormietern aktiv einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte, aus dem die Klägerin ableiten könnte, sie dürfe weiterhin in der in Rede stehenden Räumlichkeit ein formell illegales Wettbüro unterhalten.
26Der bloße Zeitablauf zwischen der Anhörung und dem Erlass der angefochtenen Nutzungsuntersagung erfüllt die Anforderungen an eine Verwirkung bzw. an eine aktive Duldung für sich genommen nicht. Verwirkung oder aktive Duldung lassen sich auch nicht daran anknüpfen, die Beklagte habe schon weit vor der Anhörung Kenntnis von dem Betrieb der Klägerin gehabt.
27Die Verfügung ist nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil ihr Tenor nicht von der Begründung gedeckt sei. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Beklagte den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend erfasst und korrekt rechtlich gewürdigt hat. Die Beklagte muss sich nicht darauf verlegen, der Klägerin einzelne Nutzungselemente zu untersagen. Es obliegt dem Bauherrn, der Bauaufsichtsbehörde ein ggf. genehmigungsfähiges Vorhaben zu unterbreiten.
28Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 57, m. w. N.
29Nach dem gerade Gesagten kommt es für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht mehr entscheidend auf die materielle Frage an, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hat. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht überzeugend argumentiert, warum eine Befreiung nicht erteilt werden könne. Der Plangeber habe in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 136 mit Bezug auf die D1.-----straße hinreichend deutlich gemacht, dass gerade der Ausschluss der unter Buchstabe b) Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen bezeichneten Vergnügungsstätten in Standorten entlang der D1.-----straße für ihn von maßgeblicher Bedeutung und damit ein Grundzug der Planung gewesen sei. In der Planbegründung heiße es nämlich, durch die Ausweitung von Vergnügungsstätten würden andere, die Kernstadtfunktion prägende und tragende Funktionen verdrängt und das Niveau ganzer Straßenabschnitte deutlich abgesenkt. Die Nutzungskonkurrenz derartiger Vergnügungsstätten mit dem Einzelhandel führe dazu, dass die Vergnügungsstätten in größerem Umfang in den Altstadtbereich eindrängen mit der Folge, dass die Nutzungsvielfalt und die Qualität dieses Bereichs als Einkaufszentrum und Wohnstandort gefährdet werde. Dass damit kein Grundzug der Planung umschrieben sei, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Er setzt sich mit diesen Begründungselementen des Verwaltungsgerichts und der Planbegründung nicht auseinander.
30Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. August 2013 im Zulassungsverfahren erstmals vorträgt und mit Schriftsatz vom 29. August 2013 vertieft, in unmittelbarer Nähe des Vorhabenstandorts befänden sich zum Teil seit Ende 2011 und Ende 2012 weitere Wettbüros und Spielhallen, ist dieser Angriff außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt. Er ist aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. Folglich musste der Senat der Klägerin, anders als von ihr im Schriftsatz vom 29. August 2013 erbeten, eine Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 136 nicht überlassen, weil es darauf gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ankommt.
31Davon abgesehen hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. August 2013 grundsätzlich zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin aus dem Umstand der Genehmigungserteilung für anders gelagerte Vorhaben in anderen bauplanungsrechtlichen Zusammenhängen nichts für ihre Rechtsposition gewinnen könne. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde nur dazu, nicht wahllos gegen Baurechtsverstöße vorzugehen, sondern ihr Einschreiten systemgerecht auszugestalten.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998- 4 B 99.98 -, BRS 60 Nr. 163 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, BauR 2013, 1261 = juris Rn. 56, und vom 23. Dezember 2010 - 10 B 1407/10 -.
33Dass das Vorgehen der Beklagten nicht willkürlich ist, ist in Anbetracht der Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 9. August 2013 nicht ernstlich zweifelhaft. Anhaltspunkte für Willkür liefert die Klägerin in ihrer Erwiderung vom 29. August 2013 nicht. Sie geht auf die von der Beklagten im Einzelnen dargelegten bauplanungsrechtlichen Unterschiede der genehmigten Vorhaben zu dem zu entscheidenden Fall nicht hinreichend konkret ein. Die Beklagte hat die im Schriftsatz vom 9. August 2013 aufgezählten nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten im Einklang mit dem Bebauungsplan Nr. 136 offenbar vor dem Hintergrund erlaubt, dass diese in einem Mischgebietsteil lägen, der überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. Dies sei im Hinblick auf das Wettbüro der Klägerin nicht so. Darüber hinaus hat die Beklagte Fälle benannt, in denen sie gegen demjenigen der Klägerin vergleichbare Wettbüros eingeschritten sei. Zu diesen Aspekten der Gleichbehandlung äußert die Klägerin sich nicht substantiiert.
342. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
35Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Ihr Schwierigkeitsgrad entspricht dem vergleichbarer Verfahren betreffend die Nutzungsuntersagung von Wettbüros wegen formeller Illegalität. Wann einem Vorhaben Bestandsschutz zukommt und wann nicht, ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt und im Weiteren eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
36Vgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013- 2 A 969/12 -, juris Rn. 78 ff., m. w. N.
37Das etablierte System des bauordnungsrechtlichen Einschreitens auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW bei formeller Illegalität lässt sich ohne Probleme auf Wettbüros übertragen. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag insofern nicht auf. Solcher ergibt sich auch nicht allein aus der - jedem bauordnungsrechtlichen Einschreiten immanenten - Grundrechtsbetroffenheit der Wettbürobetreiber.
383. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
39Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
40Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
41Die von ihm aufgeworfene Frage,
42„ob einem jahrelang geführten Betrieb Bestandsschutz oder aber Vertrauensschutz zugute kommt und die Behörde ihr Einschreiten insoweit verwirken kann“,
43ist in dieser allgemeinen Form in der Rechtsprechung geklärt, wie sie unter 1. zitiert ist. Einen weitergehenden Klärungsbedarf lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten. Im Übrigen lässt sich das Vorliegen von Bestandsschutz und eine eventuelle Verwirkung ordnungsbehördlicher Befugnisse - wie ausgeführt - nur anhand der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilen.
44Entsprechendes gilt für die weiteren Fragen,
45„ob die Begründung hier den Tenor der Verfügung deckt und bestimmt genug ist“
46und
47„wann eine Nutzungsänderung anzunehmen ist“.
48Während die erste Frage rein einzelfallbezogen ist, kann die zweite anhand der umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden.
49Vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64.02 -, BRS 66 Nr. 70 = juris Rn. 6.
50Die Sache hat nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil sie von Entscheidungen des beschließenden Gerichts zum Begriff der Nutzungsänderung abwiche. Eine solche Abweichung liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sein - zutreffendes - Verständnis von einer Nutzungsänderung mit den Urteilen des beschließenden Gerichts vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100, und vom 15. August 195 - 11 A 850/92 -, BRS 47 Nr. 258, sowie mit dem Beschluss vom 20. September 2010 - 7 B 985/10 -, BRS 76 Nr. 142, belegt, die ihrerseits mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmen. Der Zulassungsantrag erhebt damit der Sache nach keine Grundsatzrüge, sondern kritisiert lediglich die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht.
514. Die Klägerin legt schließlich den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.
52Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.
53Einen solchen Rechtssatz benennt die Klägerin - wie gesagt - nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Nutzungsänderung nicht anders ausgeformt, als es in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts - und des Bundesverwaltungsgerichts - der Fall ist.
54Die im Zusammenhang mit der Abweichungsrüge erneut angesprochenen Fragen des Bestandsschutzes, der Verwirkung und der fehlerfreien Ermessensausübung füllen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht aus. Auch sie beanstanden allein die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall im Kleid der Divergenzbehauptung.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
58Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage - 11 K 5616/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die angefochtene Nutzungsuntersagung erweise sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
8Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die im Jahr 1975 erteilte Baugenehmigung für einen Billardsalon auch den Betrieb einer Spielhalle abdeckt. Auch wenn sich der Betriebstyp der Spielhalle erst im Verlauf der letzten 40 Jahre näher ausgestaltet haben sollte und nach der damaligen Fassung der Spielverordnung in einer Spielhalle lediglich drei Geldspielgeräte aufgestellt werden durften, bleibt es bei der baurechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass bei typisierender Betrachtung der Spielbetrieb eines Billardsalons hauptsächlich auf die Unterhaltung mit Spielgeräten gerichtet ist, die durch Bewegung und Geschick bestimmt werden, wohingegen eine Spielhalle typischerweise Gewinnmöglichkeiten bietet und dadurch das Erscheinungsbild der Vergnügungsstätte „Billardsalon“ wesentlich wandelt. Solchermaßen stellt sich die Genehmigungsfrage bauordnungs- wie bauplanungsrechtlich neu.
9Vgl. dazu nochmals auch - wie bereits von dem Verwaltungsgericht zitiert - BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 4 B 260.94 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 13. September 1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137 = juris Rn. 36 ff.
10Dies gilt unbeschadet des weiteren Beschwerdevorbringens, § 33 i GewO habe eine Spielhalle seinerzeit (umfassender) als ein Unternehmen definiert, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO und § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeiten dient. Die Reichweite des gewerberechtlichen Spielhallenbegriffs im Einzelnen und seine Entwicklung ändert nichts daran, dass der baurechtlich anhand von §§ 29Abs. 1 BauGB, 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu verstehende Terminus des Vorhabens bzw. der Nutzungsänderung die Unterscheidung zwischen den Vorhaben „Billardsalon“ einerseits und „Spielhalle“ andererseits zulässt. Dementsprechend ist Gegenstand der in Rede stehenden Baugenehmigung auch lediglich der Einbau eines Billardsalons und nicht eine Spielhalle.
11Das Verwaltungsgericht hat nicht außer Acht gelassen, dass im Anschluss an die Erteilung der Baugenehmigung von 1975 immer wieder gewerberechtliche Erlaubnisse gemäß § 33 i GewO zum Betrieb einer Spielhalle für diese Räumlichkeiten erteilt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat insofern vielmehr richtig darauf abgehoben, dass eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO im Hinblick auf die Baugenehmigungsbedürftigkeit keine Konzentrationswirkung entfaltet,
12vgl. insoweit wiederum OVG NRW, Urteil vom 13. September 1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137 = juris Rn. 35,
13und derartige Erlaubnisse daher keine baurechtlichen Legalität vermitteln.
14Die Beschwerde legt schließlich die Voraussetzungen einer aktiven Duldung nicht dar.
15Bei einer aktiven Duldung kann sich ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
16Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2014 - 2 B 666/14 -, juris Rn. 29, und vom 9. Mai 2014- 2 A 2819/13 -, BauR 2015, 98 = juris Rn. 39.
17Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das (ausnahmsweise) Vorliegen einer aktiven Duldung zu Recht verneint. Die Antragsgegnerin hat den Betreibern der Spielhalle zu keinem Zeitpunkt schriftlich oder dem gleichwertig einen Vertrauenstatbestand begründend hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie den baurechtlich illegalen Zustand auf Dauer hinzunehmen bereit ist. Da, wie gesagt, den gewerberechtlichen Erlaubnissen gemäß § 33 i GewO keine baurechtlich legalisierende Wirkung innewohnt, kann der Antragsteller auch aus ihnen keine aktive Duldung ableiten.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 16. bzw. 17. Januar 2014, mit denen diese den Antragstellern jegliche Nutzung im Gebäude X.-----------straße 46a in E. untersagt hat, wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
4Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach der allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragsteller wegen formeller Illegalität der Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
5Soweit die Antragsteller geltend machen, das Gutachten des Gutachterausschusses vom 21. März 1990 spreche von einem baurechtlich unbedenklichen Gebäudekomplex, haben sie damit weder die Existenz einer Baugenehmigung noch eines ansonsten anzunehmenden Bestandsschutzes dargelegt. Außerdem ist dem Gutachten bezüglich des in dem Gutachten mit d) bezeichneten streitgegenständlichen Gebäudes eine derartige Aussage nicht zu entnehmen.
6Ebenso wenig greift der Einwand der Antragsteller durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keine aktive Duldung angenommen.
7Eine rechtsbeachtliche Duldung der untersagten Nutzung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen sog. „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
8Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011 - 7 B 634/11 -, juris, m. w. N.
9Daran gemessen sind hier konkrete Anhaltspunkte für eine „aktive Duldung“ auch mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Insbesondere kann in der Versorgung des Gebäudes mit Strom, Gas und Wasser, der Abrechnung des Verbrauchs und der Erhebung von Grundbesitzabgaben keine derartige (schriftliche) Erklärung der Antragsgegnerin gesehen werden.
10Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht die Auffassung der Antragsteller, es sei nicht gerechtfertigt, dem Gebäude nach über 100 Jahren seit seiner Errichtung und zehn Jahre nach ihrem Einzug „diesen Status“ zu entziehen. Insoweit lassen die Antragsteller schon außer Acht, dass nach dem zu den Akten gereichten Fortführungsriß vom 31. August 1953 das streitgegenständliche Gebäude im zweiten Weltkrieg zerstört worden ist. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die längere faktische Duldung bzw. Untätigkeit nach den dargestellten Maßstäben nicht ausreicht, um eine „aktive Duldung“ anzunehmen.
11Die ausnahmslose Nutzungsuntersagung des streitgegenständlichen Gebäudes ist auch im Hinblick auf den zwischenzeitlich gestellten Bauantrag nicht unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme würde nämlich voraussetzen, dass neben dem erforderlichen Bauantrag das Vorhaben auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig wäre sowie der Erteilung der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegen stünden.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011 - 7 B 634/11 -, juris, m. w. N.
13Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Nach der Auffassung der Antragsgegnerin ist die materielle Genehmigungsfähigkeit wegen einer (jedenfalls bis zur Sicherung durch eine Baulast) fehlenden Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht gegeben.
14Dass die Antragsteller die Legalität des Gebäudes niemals angezweifelt haben, stellt lediglich einen rechtlich unbeachtlichen Irrtum über die Genehmigungslage dar.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 10 a), 11 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.