Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Aug. 2014 - 19 B 975/14


Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Durchführung und Inbetriebnahme des Bildungsgangs "Fachschule für Sozialpädagogik, Abschluss Erzieher/-rin mit staatlicher Anerkennung, Anlage E zur APO-BK, dreijährig, Vollzeit", zu genehmigen.
3Das Antragsbegehren erfasst allein die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erteilung einer (endgültigen) Genehmigung des Bildungsgangs im Wege der einstweiligen Anordnung, für die § 101 Abs. 1 SchulG NRW in Verbindung mit den Regelungen der aufgrund § 104 Abs. 6 SchulG NRW erlassenen Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2014, GV. NRW. S. 249 - im Folgenden: ESchVO NRW) eine Grundlage bietet.
4Der Antrag ist nicht gemäß § 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 88 VwGO dahin aufzufassen, als richte er sich hilfsweise oder gar statt dessen auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Möglichkeit der Erteilung einer solchen vorläufigen Erlaubnis sieht § 101 Abs. 2 SchulG NRW für die Ersatzschule vor. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies dem Begehren der Antragstellerin entspricht. Hiergegen spricht schon, dass der schulrechtlich erfahrene Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Erteilung einer solchen vorläufigen Erlaubnis weder mit der Beschwerde noch sonst im Verfahren auch nur angesprochen hat. Vor allem aber stehen die - für die Antragstellerin ungünstigen - Konsequenzen im Hinblick auf die Refinanzierung des Bildungsgangs der Annahme entgegen, die Antragstellerin erstrebe die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis des Bildungsgangs. Denn gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW haben die nach § 101 Abs. 2 SchulG NRW vorläufig erlaubten Ersatzschulen keinen Rechtsanspruch auf Zuschüsse. Sie erhalten lediglich ab Genehmigung für die abgelaufenen Haushaltsjahre 50 vom Hundert der Zuschüsse, die ihnen bei sofortiger Genehmigung gewährt worden wären, sofern der Schulbetrieb ohne wesentliche Beanstandungen stattgefunden hat, § 105 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW.
5Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs für die Erteilung der begehrten Genehmigung nicht glaubhaft gemacht. Sie beruft sich darauf, es reiche für die - inmitten des Rechtsstreits stehende - Frage der Gleichwertigkeit des Bildungsgangs, insbesondere der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung seiner Lehrkräfte, aus, dass die Lehrkraft D. T. , die sie einsetzen möchte, die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren gemäß § 5 ESchVO NRW erfülle und der weiteren Lehrkraft B. I. eine befristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW zu erteilen sei. Diese Rechtsauffassung geht fehl. Insoweit gilt Folgendes:
6Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG setzt die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Schule unter anderem voraus, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird einfachgesetzlich durch §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG NRW konkretisiert; § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW wiederholt das Genehmigungserfordernis des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ESchVO NRW ist neben jeder Schulform auch jeder Bildungsgang genehmigungspflichtig, wenn in der Ersatzschule verschiedene Schulformen oder - wie hier - Bildungsgänge zusammengefasst sind. Die für Ersatzschulen selbst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen gelten über § 1 Abs. 2 Satz 1 ESchVO NRW demgemäß auch für einzelne in ihnen einzurichtende Bildungsgänge.
7Zweck des Gleichwertigkeitserfordernisses ist es sicherzustellen, dass die Schüler privater Ersatzschulen einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, und sie so unter weitestmöglicher Schonung der abweichenden Erziehungsformen und -inhalte von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen.
8Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 -
91 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, juris Rdn. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263, juris Rdn. 18; Hess. VGH, Urteil vom 24. Januar 2011 - 7 B 2472/10 -, juris Rdn. 19 mit weiteren Nachweisen.
10Allein die Erfüllung des Gleichwertigkeitserfordernisses rechtfertigt es auch, dass den Ersatzschulen die Befugnis verliehen ist, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und Prüfungen wie öffentliche Schulen abzuhalten (§ 100 Abs. 4 SchulG NRW).
11Zur Sicherstellung des Gleichwertigkeitsgebots bedürfen die Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der (Unterrichts-) Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde, § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Eine Ausnahme gilt nur für solche Lehrkräfte, die über eine Lehrbefähigung verfügen und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden; in diesen Fällen genügt die Anzeige der Ausübung der Tätigkeit (§ 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW). Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf den Nachweis nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.
12Der Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ESchVO NRW in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Durch dieses Verfahren ist der Ersatzschule die Möglichkeit eröffnet, den für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung einer Lehrkraft zu führen, die nicht die für die Einstellung im öffentlichen Schuldienst erforderliche Vor- und Ausbildung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW durchlaufen hat. Ein anderer Nachweis kommt nicht in Betracht.
13OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009
14- 19 A 1367/07 -, juris Rdn. 48.
15Der Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, § 5 ESchVO NRW setzt das erfolgreiche Durchlaufen des Feststellungsverfahrens nach § 5 ESchVO NRW voraus. Es reicht demgemäß nicht aus, wenn die einzusetzende Lehrkraft lediglich die Voraussetzungen für die Zulassung zum Feststellungsverfahren erfüllt. Dies folgt aus den ins Einzelne gehenden Festlegungen des § 5 ESchVO NRW. Die Zulassung zum Verfahren, über die die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 entscheidet (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ESchVO NRW), ist dabei nur der einleitende Verfahrensschritt. Sie setzt gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 5 ESchVO NRW bestimmte näher normierte Qualifikationen und weiter ("und") voraus, dass die Lehrkraft eine mehrjährige Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach besitzt, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll (§ 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 3 ESchVO NRW). Nach Zulassung des Bewerbers wird gemäß § 5 Abs. 7 ESchVO NRW das dort näher geregelte Verfahren durchgeführt, in dem mindestens ein Bericht über eine Unterrichtsreihe, eine Unterrichtsprobe und ein Kolloquium, unter Umständen ferner eine Klausur und eine mündliche Prüfung ausgewertet werden. Auf dieser Grundlage ist festzustellen, ob Leistungen erbracht sind, die den Anforderungen des betreffenden Lehramts oder der Lehrämter in allen Teilen der Prüfung im Wert gleichkommen (§ 5 Abs. 8 Satz 3 ESchVO NRW). Als Ergebnis des Verfahrens trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung, ob die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen sind (§ 5 Abs. 9 ESchVO NRW). Erst damit ist also der nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW erforderliche Nachweis erbracht.
16Erst recht reicht es für den Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nicht aus, wenn die Lehrkraft die Voraussetzungen zur Zulassung zum Feststellungsverfahren noch schaffen muss, indem ihr zum Erwerb der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 3 ESchVO NRW geforderten Unterrichtspraxis eine befristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW zu erteilen ist, auf deren Grundlage sie die Unterrichtspraxis sammeln kann.
17Ausgehend davon ist die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte T. und I. , die die Antragstellerin in dem zu genehmigenden Bildungsgang einzusetzen beabsichtigt, zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht durch gleichwertige freie Leistungen gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW nachgewiesen. Denn keine von ihnen hat das Feststellungsverfahren bereits erfolgreich durchlaufen. Es kann daher dahinstehen, ob Frau T. eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach besitzt, in dem die Feststellungsprüfung abgelegt werden soll, wie § 5 Abs. 2 Nr. 2a) ESchVO NRW verlangt, und damit die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Ihre Tätigkeit als Lehrbeauftragte und Prüferin an der G. Fachhochschule seit Oktober 2013, auf die die Beschwerde - wohl - verweist, ist allerdings schon zeitlich unzureichend.
18Dass Frau T. und Frau I. eine befristete Unterrichtsgenehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW erteilt werden könnte, reicht für die Annahme ihrer wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung erst recht nicht aus. Eine befristete Unterrichtsgenehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW bezweckt, der Lehrkraft an einer Ersatzschule - im Interesse der Schule - die Möglichkeit zu geben, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 2a) ESchVO NRW (oder vergleichbaren Vorschriften) zur Teilnahme am Feststellungsverfahren erforderliche Unterrichtspraxis zu erwerben.
19OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2011 - 19 A 494/10 -, juris Rdn. 6 mit weiterem Nachweis.
20Eröffnet die befristete Unterrichtsgenehmigung erst die Möglichkeit, die Zulassungsvoraussetzungen für das Feststellungsverfahren herzustellen, versteht es sich von selbst, dass eine solche Genehmigung oder gar nur ein hierauf bestehender Anspruch nicht gleichzeitig bereits die in jenem Verfahren festzustellende wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers belegt. Lehrkräfte mit befristeter Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW mögen neben im Sinne von § 102 Abs. 2 SchulG NRW gleichwertig qualifizierten Lehrkräften eingesetzt werden können, die sie fachlich und didaktisch begleiten und auf diese Weise eine qualifizierte Unterrichtung sicherstellen können.
21Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 25. Juni 2014
22- 10 K 300/14 -.
23Die Antragstellerin sieht aber in dem zu genehmigenden Bildungsgang ausschließlich den Einsatz von Frau T. oder Frau I. vor, deren gleichwertige Qualifikation jeweils nicht festzustellen ist.
24Angesichts der vorstehend dargelegten normativen Vorgaben greift das Beschwerdevorbringen nicht durch, § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW beziehe sich auf die Genehmigung der Ersatzschule selbst, nicht auf die Genehmigung einzelner Bildungsgänge und auch nicht auf die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für eine einzelne Lehrkraft. Ebenfalls mit den rechtlichen Vorgaben unvereinbar ist die - nicht weiter begründete - Auffassung, bei der Genehmigung eines einzelnen Bildungs-gangs sei lediglich im Wege einer Gesamtschau zu bewerten, ob der Ersatzschulträger in diesem Bildungsgang nicht hinter einer öffentlichen Schule zurückstehe.
25Nicht stichhaltig ist ferner das Vorbringen, auf der Grundlage der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts könnte eine Ersatzschule nur dann genehmigt werden, wenn sie für das jeweilige Fach über Lehrkräfte mit voller Lehramtsbefähigung verfüge. Soweit eine Lehrerin oder ein Lehrer über eine Lehramtsbefähigung verfügt und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist ‑ wie oben erwähnt - nach § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW die Ausübung der Tätigkeit lediglich anzuzeigen. Die Möglichkeit des Nachweises der Gleichwertigkeit durch gleichwertige freie Leistungen gemäß 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist davon unberührt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde beschränkt es die Möglichkeiten des Einsatzes von Lehrkräften in Ersatzschulen auch nicht in unvertretbarer Weise, dass bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens gleichwertiger freier Leistungen die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW nicht anzunehmen ist. Die beschriebenen Anforderungen an die Qualifikation der Ersatzschullehrer halten sich im Rahmen der Vorgabe in Art. 7 Abs. 4 GG. Mit der durch § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, § 5 ESchVO NRW eröffneten Möglichkeit, die Gleichwertigkeit ausnahmsweise durch freie Leistungen nachzuweisen, werden die den privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 GG zuzubilligenden Interessen in ausreichendem Maße gewahrt, bei der Auswahl ihrer Lehrkräfte auch Personen berücksichtigen zu können, die eine vom öffentlichen Schulwesen abweichende Ausbildung erfahren haben.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992
27- 19 A 1337/91 -, NWVBl. 1993, 206, juris
28Rdn. 36 ff., 45 mit weiteren Nachweisen.
29Die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis gemäß § 101 Abs. 2 SchulG NRW ist der gesetzlich eröffnete Weg, Lehrkräfte zum Einsatz zu bringen, deren wissenschaftliche und pädagogische Eignung noch nicht festgestellt ist, was gerade in der Startphase einer Ersatzschule oder eines Bildungsgangs von Interesse sein kann. Diese kommt in Betracht, solange noch nicht abschließend entschieden werden kann, ob die Ersatzschule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter öffentlichen Schulen zurücksteht.
30Vgl. Bülter, in: Schulgesetz NRW, Stand: Mai 2014,
31§ 101 Anm. 1.5., 2.2.
32Angesichts der bindenden rechtlichen Vorgaben ist schließlich unerheblich, ob - wie die Beschwerde ohne nähere Erläuterung vorbringt - der Antragsgegner bei der Genehmigung anderer Bildungsgänge geringere Anforderungen gestellt hat als im Streitfall.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG. Der Senat setzt für das streitgegenständliche Begehren der Genehmigung eines Bildungsgangs den Auffangwert an und reduziert diesen wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung auf die Hälfte. Der in Anlehnung an Nr. II. 38.2. des Streitwertkatalogs 2013 für die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule anzusetzende Streitwert von 30.000 Euro,
34vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 19 E 61/11 -,
35entspricht nicht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin. Sie betreibt eine Ersatzschule mit einer Reihe von Bildungsgängen; dass der Bestand der Schule von der Genehmigung gerade des streitgegenständlichen Bildungsgangs abhängig wäre, ist nicht anzunehmen.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.