Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 07. Sept. 2016 - 10 K 1670/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger betreibt in M. ein als Ersatzschule genehmigtes privates Berufskolleg. Er macht die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW – SchulG ‑) und die damit verbundene Refinanzierungszusage für den Einsatz der Lehrkraft Frau S. T1. in den Fächern „Sozial- und Erziehungswissenschaften“ bzw. „Erziehungswissenschaften“ mit dem Ziel der Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 5 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) geltend.
3Die im Jahre 1956 geborene Frau T1. erwarb 1980 die Allgemeine Hochschulreife. Nach einem von 1997 bis 2003 durchgeführten Studium an der Universität/Gesamthochschule Q. bestand sie im Juni 2003 die Abschlussprüfung im Magisterstudiengang des Fachbereichs 3 - Sprach- und Literaturwissenschaften - mit der Gesamtnote gut, und zwar mit dem Hauptfach Allgemeine Literaturwissenschaft (Fachnote: sehr gut), dem ersten Nebenfach Sozialwissenschaft (Fachnote: gut) und dem zweiten Nebenfach Pädagogik (Fachnote: gut). Damit erwarb sie den akademischen Grad Magistra Artium (M. A.). Die Bezirksregierung E1. erkannte diese Prüfung im August 2003 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Deutsch und Pädagogik mit der Note gut (1,6) an.
4Seit dem Schuljahr 2003/2004 unterrichtete Frau T1. an dem als Ersatzschule genehmigten privaten Berufskolleg C3. C4. . Im September 2003 erteilte die Bezirksregierung B. dem Träger jenes Berufskollegs befristete Unterrichtsgenehmigungen nach der Verordnung über die Ersatzschulen für den Einsatz der Frau T1. in den Fächern Deutsch und Pädagogik zum Nachweis der Unterrichtspraxis im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach dieser Veroordnung. Dieses Feststellungsverfahren wurde im Jahre 2006 im Hinblick auf das Fach Deutsch erfolgreich abgeschlossen. Die Bezirksregierung B. erteilte dem Träger des Berufskollegs C3. C4. daraufhin im Juli 2006 eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Abs. 1 SchulG für den Einsatz der Frau T1. im Fach Deutsch und weitere entsprechende befristete, wiederholt verlängerte Unterrichtsgenehmigungen für ihren Einsatz im Fach Pädagogik. Im Juli 2011 wurde am Berufskolleg C3. C4. das Feststellungsverfahren gemäß § 5 ESchVO im Hinblick auf ihre Eignung für den Unterricht im Fach Pädagogik erfolgreich abgeschlossen.
5Seit August 2009 unterrichtete Frau T1. in wechselndem zeitlichem Umfang sowohl am Berufskolleg C3. C4. als auch am Berufskolleg des Klägers in M. . Im Juli 2009 hatte die Bezirksregierung B. diesem Schulträger eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Abs. 1 SchulG für den Einsatz von Frau T1. im Fach Deutsch erteilt. Diese Genehmigung wurde im August 2011 auf das Fach Pädagogik erweitert und mit entsprechenden Refinanzierungszusagen für die Zeit ab September 2011 verbunden.
6Nachdem Frau T1. während ihrer Tätigkeit am Berufskolleg C3. C4. von August 2010 bis Juli 2011 an einem sog. Zertifikatskurs „Englisch FHR“ teilgenommen hatte, stellte ihr die Bezirksregierung B. im Januar 2012 eine Bescheinigung über die entsprechende unbefristete Unterrichtserlaubnis an Ersatzschulen aus.
7Im Juli 2013 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung B. , die Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz von Frau T1. im Fach Sozial- und Erziehungswissenschaften im Bildungsgang Höhere Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen nach der damaligen Anlage C 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK -) zu erteilen. In dem nachfolgenden Schriftwechsel erklärte er, die beantragte Genehmigung beziehe sich auch auf das Fach Erziehungswissenschaften im Bildungsgang C 9 APO-BK. Zur Begründung trug der Kläger vor: An öffentlichen Schulen würden in dem genannten Fach teilweise erfahrene Kollegen und Kolleginnen eingesetzt, die nicht über eine Unterrichtsgeneh-migung oder eine ähnliche Qualifikation in der beruflichen Fachrichtung Sozialpä-dagogik verfügten. Angesichts der Qualifikationen der Lehrkraft, zu denen über die vorgenannten hinaus auch ein von 2007 bis 2010 an der Universität F. absolvierter, mit dem Erstem Staatsexamen abgeschlossener Zusatzstudiengang „Interkulturelle Pädagogik/Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ gehöre, könne unmittelbar eine Unterrichtsgenehmigung im Fach Sozial- und Gesundheitswesen ausgesprochen werden. Lediglich hilfsweise werde die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 5 ESchVO für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik, hilfsweise für das Fach Sozial- und Erziehungswissenschaften beantragt. Im Hinblick auf die Unterrichtsgenehmigung seien nach § 102 Abs. 2 SchulG die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn die fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen den Qualifikationen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkämen. Verlangt werde somit nicht die Gleichartigkeit, sondern die Gleichwertigkeit der Ausbildung. Schon der von Frau T1. erworbene Magisterabschluss beziehe sich auf die Fachrichtungen Pädagogik und auch auf Sozialwissenschaft. Außerdem habe die Lehrkraft nicht nur den Magisterabschluss, sondern darüber hinaus die Anerkennung einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen II und I im Fach Pädagogik erreicht. Auch wenn das Unterrichtsfach Erziehungswissenschaften auch Anteile aus den Fachgebieten der Soziologie und der Psychologie enthalte, sei der maßgebliche Schwerpunkt dem Fach Pädagogik zuzuordnen. Das ergebe sich insbesondere auch aus den Richtlinien und Lehrplänen des Faches Erziehungswissenschaften für die Sekundarstufe II Gymnasium/Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen. Soweit die Zulassung zum Feststellungsverfahren von den von Frau T1. individuell erbrachten Studienleistungen abhänge, habe sie in Anlehnung an die Regelungen in § 2 und 3 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) insgesamt 126 – im Einzelnen aufgeführte – Semesterwochenstunden vorzuweisen. Darüber hinaus seien im Rahmen der Praktikumsanforderungen für die Fachrichtung Sozialpädagogik für das Lehramt der Sekundarstufe II weitere praktische Erfahrungen der Lehrkraft zu berücksichtigen. Auch wenn für das Berufskolleg jeweils eigenständige Lehrpläne für die Fächer Erziehungswissenschaften und Pädagogik existierten, seien die pädagogischen Inhalte beider Fächer weitgehend vergleichbar. Frau T1. habe auch im Hinblick auf die interdisziplinären, aus den Fächern Pädagogik, Psychologie und Soziologie stammenden Anteile des Faches Erziehungswissenschaften Studienleistungen erbracht, die alle diese Teildisziplinen im erforderlichen Umfang abdeckten. Die Lehrkraft erfülle daher in jeder Hinsicht die Anforderungen für die Anerkennung eines Zweitfachs nach der OBAS.
8Mit Bescheid vom 21. April 2015 lehnte die Bezirksregierung B. gegenüber dem Kläger die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz von Frau T1. im Fach Sozial- und Erziehungswissenschaften zwecks Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 5 ESchVO und die entsprechende Refinanzierungszusage ab. Zur Begründung verwies die Bezirksregierung auf den vorangegangenen Schriftverkehr. Darin habe sie erläutert, dass auch unter Berücksichtigung der erfolgten Anerkennungen sowie der nachgewiesenen Studienleistungen ein Feststellungsverfahren im Fach Sozial- und Erziehungswissenschaften nicht durchzuführen sei, da Frau T1. für dieses Fach wesentliche Studieninhalte nicht nachweisen könne. Hierzu hatte die Bezirksregierung zuvor ausgeführt: Frau T1. weise keine wissenschaftlichen Qualifikationen auf, die über die Fächer Deutsch, Pädagogik und Englisch hinausgingen. Das Unterrichtsfach Erziehungswissenschaften an Berufskollegs enthalte Anteile aus den Fächern Pädagogik, Soziologie und Psychologie. Aufgrund der von Frau T1. erbrachten Studienleistungen sei die Lehramtsanerkennung nicht in Erziehungswissenschaften, sondern lediglich in dem Fach Pädagogik erfolgt. Ohne weitere Qualifikationsnachweise sei eine Erweiterung der Unterrichtsgenehmigung auf das Fach Erziehungswissenschaften nicht möglich. Das Feststellungsverfahren für das Unterrichtsfach Pädagogik habe sich auf die Anlagen C 9, C 10, C 11, D 29, Fachrichtung Gesundheit und Soziales, der APO‑BK bezogen. Nur dort finde sich in sehr eingeschränktem Umfang das Unterrichtsfach Pädagogik am Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen. Dieses Unterrichtsfach werde in den genannten Bildungsgängen der APO‑BK neben dem schriftlichen Prüfungsfach Erziehungswissenschaften als weiteres zusätzliches Unterrichtsfach des berufsbezogenen Lernbereiches ausgewiesen. Das Unterrichtsfach Erziehungswissenschaften bearbeite andere Inhalte als das Unterrichtsfach Pädagogik. Der Hinweis auf etwaige Querverbindungen zwischen beiden Fächern sei nicht zielführend, da dies für den gesamten berufsbezogenen Lernbereich der betroffenen Bildungsgänge zutreffe. Auf die Richtlinien und Lehrpläne des Faches Erziehungswissenschaften für die Sekundarstufe II Gymnasium/Gesamtschule komme es nicht an, da für das Berufskolleg eigene Lehrpläne existierten. Jedenfalls sei zu prüfen, ob die von Frau T1. tatsächlich erbrachten Studienleistungen als Qualifikationsnachweis zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens im Fach Erziehungswissenschaften ausreichten. Eine Überprüfung und Beurteilung, ob die Praktikumsanforderungen für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik für das Lehramt der Sekundarstufe II ausreichten und ob eine Anrechnung der erbrachten Studieninhalte mit dem Ziel einer Erweiterung der Lehrberechtigung möglich sei, falle in den Kompetenzbereich einer Hochschule. Aus schulfachlicher Sicht reichten die von Frau T1. erworbenen Studienabschlüsse nicht aus. Sollte eine Hochschule auf der Basis der vorhandenen Studienleistungen und praktischen Erfahrungen für Frau T1. einen Hochschulabschluss des Lehramts mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik ausweisen, könnte sie, die Bezirksregierung, auf Antrag eine entsprechende Feststellungsprüfung durchführen.
9Am 6. Mai 2015 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Der Kläger vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt vor: Nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2014 (113 – 6.08.01.07 Nr. 118574/14) über die Einstellung von Lehrkräften, die das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Fach Pädagogik erworben haben, an Berufskollegs für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik mit einem Zertifikatskurs Sozialpädagogik sei Voraussetzung der Einstellung lediglich die Verpflichtung, an dem Zertifikatskurs für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik teilzunehmen. Die in diesem Erlass niedergelegte Auffassung sei auch auf die vorliegende Problematik anzuwenden. Auch Frau T1. wäre zur Ableistung eines Zertifikatskurses für den Fall bereit, dass ihr - zunächst befristet – eine Unterrichtsgenehmigung für das Fach Sozialpädagogik erteilt würde. An Ersatzschulen bestehe ebenso wie an öffentlichen Schulen ein dringender Bedarf an Lehrkräften in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik, der durch Fachkräfte mit der entsprechenden Lehramtsbefähigung nicht gedeckt werden könne. Die insoweit im Hinblick auf öffentliche Schulen ergriffenen Maßnahmen seien auf der Grundlage der Gleichstellung der Ersatzschule in dem hier betroffenen Bereich in gleicher Weise anzuwenden.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 21. April 2015 zu verpflichten, für die Lehrkraft Frau S. T1. eine befristete Unterrichtsgenehmigung für das Fach Sozial- und Erziehungswissenschaften, Bildungsgang C 2, sowie für das Fach Erziehungswissenschaften, Anlage D 17, der APO-BK mit dem Ziel der Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 5 ESchVO und die damit verbundene Refinanzierungszusage zu erteilen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er verteidigt sein Vorgehen und trägt ergänzend vor: Frau T1. weise nicht die notwendige Vorqualifikation für die Durchführung des Feststellungsverfahren auf, weil ihre Hochschulprüfungen nicht der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik entsprächen und es sich bei den maßgeblichen Prüfungen lediglich um Nebenfachprüfungen handele.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der von den Beteiligten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die im Klageantrag umschriebene Genehmigung und auf die entsprechende Refinanzierungszusage. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Bezirksregierung B. vom 21. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
18Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG i. V. m. mit § 5 ESchVO für die Erteilung der entsprechenden Unterrichtsgenehmigung und der §§ 105 Abs. 1 ff. SchulG für die entsprechende Refinanzierung sind nicht erfüllt.
19Gemäß § 102 Abs. 1 SchulG bedürfen u. a. Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Hierzu sind die Anstellungsverträge und Qualifikationsnachweise vorzulegen (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchulG). Soweit die Lehrerin oder der Lehrer über eine Lehramtsbefähigung verfügt und ihr entsprechend dem Unterricht eingesetzt werden soll, ist die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG der oberen Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. Die letztgenannte Voraus-setzung erfüllt Frau T1. nicht. Sie hat keine Lehramtsbefähigung, und zwar weder in dem Fach Sozial- und Erziehungswissenschaften noch in einem anderen Fach. Denn sie verfügt weder über eine entsprechende Erste und Zweite Staatsprüfung nach §§ 1 ff., insbesondere 5 und 9 des Lehrerausbildungsgesetzes – LABG – vom 2. Juli 2002, GV. NRW. S. 307, Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften in Nordrhein-Westfalen, Stichtag 15.07.2016 (BASS 2016/2017), Gliederungsnummer 1-8 ü, noch über eine entsprechende Staatsprüfung nach §§ 1 ff., insbesondere 2, 3, 5 und 7 ff. LABG vom 12. Mai 2009, GV. NRW. S. 308, mit späteren Änderungen (BASS 2016/2017 1-8). Hierüber streiten die Beteiligten nicht.
20Aus § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG ergibt sich der Klageanspruch ebenfalls nicht. Hiernach sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer erfüllt - und damit die Anforderungen an die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG gegeben -, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Abgesehen davon, dass die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkraft für die im Klageantrag genannten Unterrichtsfächer inhaltlich nicht der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommt – hierauf wird im Folgenden im Hinblick auf § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG noch näher eingegangen -, fehlt es in jedem Fall an dem von § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG verlangten Nachweis in Form entsprechender Prüfungen. Denn Frau T1. hat (in keinem Fach) eine Lehramtsprüfung oder eine ihr im Wert gleichkommende Prüfung abgelegt. Ihre Hochschulprüfungen decken – im Gegensatz zu einer Zweiten Staatsprüfung nach dem LABG vom 2. Juli 2002 bzw. einer Staatsprüfung nach dem LABG vom 12. Mai 2009 – nicht die wissenschaftlich bzw. theoretisch fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit ab (vgl. § 3 LABG vom 2. Juli 2002 bzw. § 5 LABG vom 12. Mai 2009). Die erfolgreich absolvierten Feststellungsverfahren reichen, unabhängig davon, dass sie sich nicht auf die im Klageantrag genannten Fächer bezogen haben, insoweit ebenfalls nicht aus, wie sich jedenfalls aus der ausdrücklichen normativen Klarstellung in § 5 Abs. 8 Satz 4 ESchVO ergibt. Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
21Die Klage lässt sich auch nicht mit Erfolg auf § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG i. V. m. § 5 ESchVO stützen. Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG kann in besonderen Ausnahmefällen auf den Nachweis gemäß Satz 1 der vorgenannten Bestimmung verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist nach § 5 Abs. 1 der aufgrund des § 104 Abs. 6 SchulG erlassenen, u. a. der Ausführungen des § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG dienenden Verordnung über die Ersatzschulen in einem Feststellungsverfahren zu erbringen, welches der Schulträger bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen hat. Diese entscheidet gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ESchVO über die Zulassung des Bewerbers zu diesem Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des § 5 ESchVO.
22Der Nachweis gleichwertiger freier Leistungen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG kann – von der hier nicht betroffenen Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer an Waldorfschulen abgesehen, vgl. § 6 ESchVO – nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der genannten Regelungen nur durch das Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO geführt werden.
23Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2014 – 19 B 975/14 -, juris, Rn. 10; Bülter in: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Schulpraxis, Stand: März 2016, § 102 SchulG Rn. 2.5
24Im Hinblick auf die Qualität der von der Lehrkraft zu verlangenden wissenschaftlichen Qualifikation ist darauf hinzuweisen, dass sich § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG auf „besondere Ausnahmefälle“ bezieht und die „Gleichwertigkeit“ der freien Leistungen mit der wissenschaftlichen Ausbildung verlangt, die Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen zu absolvieren haben. Demgemäß hat die Lehrkraft nach § 5 Abs. 8 Satz 3 ESchVO in dem Feststellungsverfahren, dessen Vorbereitung die streitige befristete Unterrichtsgenehmigung dienen soll, Leistungen zu erbringen, die den Anforderungen des betroffenen Lehramtes in allen Teilen der Prüfung im Wert gleichkommen. Dies schließt es aus, in dem fraglichen Feststellungsverfahren von wesentlich niedrigeren Anforderungen als in einer auf das jeweilige Unterrichtsfach bezogenen Lehramtsprüfung auszugehen.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2011 – 19 B 494/10 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 29. Mai 2009 – 19 A 1367/07 -, juris, Rn 61 ff.
26Das Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO und eine vor dessen Durchführung erteilte, im vorliegenden Verfahren streitige befristete Unterrichtsgenehmigung nach § 102 Abs. 1 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 6 ESchVO, welche die Erlangung der von § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) ESchVO verlangten, grundsätzlich dreijährigen Unterrichtspraxis ermöglichen soll, dienen im Übrigen nicht der Nachqualifizierung bei Defiziten in der wissenschaftlichen Vorbildung.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2011 – 19 B 494/10 -, a.a.O; Urteil der Kammer vom 25. Juni 2014 – 10 K 300/14 -
28Von diesen Grundsätzen ausgehend ist ein besonderer Ausnahmefall i. S. d. § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG, in dem die Eignung der Lehrerkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen worden ist, nicht gegeben. Denn Frau T1. erfüllt nicht die zwingenden Anforderungen des § 5 ESchVO an den fraglichen Nachweis.
29Gemäß § 5 Abs. 1 ESchVO ist der Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG) in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung wird zum Feststellungsverfahren zugelassen, wer (alternativ) eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der angestrebten Schulform (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a) ESchVO), eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 b) ESchVO) oder eine Hochschulabschlussprüfung in einem Fach, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulform und Schulstufe ist, (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO) abgelegt hat und (zusätzlich) eine in § 5 Abs. 2 Nr. 2. ESchVO im Einzelnen geregelte Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten Schulform in dem jeweiligen Fach besitzt. Zum Nachweis dieser Unterrichtspraxis kann, wie im vorliegenden Klageverfahren geltend gemacht, eine Unterrichtsgenehmigung befristet erteilt werden (§ 5 Abs. 6 ESchVO i. V. m. § 102 Abs. 1 SchulG).
30Die begehrte befristete Unterrichtsgenehmigung für Frau T1. steht dem Kläger nicht zu, weil die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO festgelegten inhaltlichen Anforderungen an die Vorbildung der Lehrkraft, welche sie neben ihrer mindestens dreijährige Unterrichtspraxis in dem fraglichen Fach gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2. ESchVO aufweisen muss, nicht erfüllt sind.
31Frau T1. verfügt – unstreitig – nicht über eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der angestrebten Schulform (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a) ESchVO). Sie hat im Hinblick auf die vom Klageantrag umfassten Unterrichtsfächer auch nicht eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung abgelegt (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 b) ESchVO). Bei sinngemäßer Auslegung der vorbezeichneten Vorschrift, insbesondere auch wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 ESchVO, ist insoweit eine als Erste Staatsprüfung anerkannte Hochschulabschlussprüfung in Bezug auf das konkrete Unterrichtsfach zu verlangen, auf welches sich das Feststellungsverfahren und die Unterrichtsgenehmigung beziehen sollen. Eine als Erste Staatsprüfung für das Fach Sozial- und Erziehungswissenschaften in der zweijährigen Berufsfachschule, Fachbereich Gesundheit/Soziales (§ 22 Abs. 5 Nr. 2 SchulG i.V.m. §§ 2 Nr. 3, 3 Nr. 4 APO-BK, Anlage C, sowie ihrer Anlage C 2), oder für das Fach Erziehungswissenschaften im Beruflichen Gymnasium, Fachbereich Gesundheit und Soziales (§ 22 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 Nr. 2 SchulG i.V.m. §§ 1 ff., insbesondere 1b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3., Satz 2 APO-BK, Anlage D, sowie ihrer Anlage D 17), - jeweils BASS 2016/2017, 13-33 Nr.1.1/Nr. 1.2 - anerkannte Hochschulabschlussprüfung hat Frau T1. jedoch nicht abgelegt. Entsprechende Anerkennungen hat sie im Jahre 2003 lediglich für die Fächer Deutsch und Pädagogik, nicht aber für die vom Klageantrag erfassten Fächer erhalten. Diese Unterrichtsfächer sind mit dem Fach Pädagogik nicht identisch. Dies zeigt sich etwa in den aufgrund des § 29 Abs. 1 SchulG als Verwaltungsvorschriften erlassenen, für die Schulen verbindlichen Lehrplänen für das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen für die Fächer Erziehungswissenschaften und Pädagogik, jeweils Bildungsgänge der Fachoberschule (Anlage C9 bis C11 und D29),
32veröffentlicht aufgrund des einführenden Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 16. Juni 2007 – 612-6.08.01.13-3200 -, ABl.NRW. S. 411 (Erziehungswissenschaft: Heft Nr. 40180 und Pädagogik: Heft Nr. 40182 der Schriftreihe „Schule in NRW“), abrufbar auch über www.berufsbildung.nrw.de,
33sowie in dem Bildungsplan zur Erprobung für Bildungsgänge der Anlage C APO-BK, Fachbereich Gesundheit und Soziales, für das Fach Sozial- und Erziehungswissenschaften,
34veröffentlicht aufgrund des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 15. März 2016 – 312-6.08.01.-114137 -, ABl.NRW. S. 41 (Heft Nr. 44310 der Schriftreihe „Schule in NRW“), abrufbar ebenfalls auch über www.berufsbildung.nrw.de.
35Trotz mancher inhaltlicher Überschneidungen handelt es sich um verschiedene Fächer, wie auch aus den Vorbemerkungen zu dem vorgenannten Lehrplan für das Fach Pädagogik hervorgeht.
36Grundlage der im maßgeblichen Umfang nicht erfolgten Anerkennung wäre § 50 der als auslaufendes Recht fortgeltenden, auf den §§ 17 Abs. 4, 24 Abs. 5 LABG vom 2. Juli 2002 beruhenden Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrer an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO -) vom 27. März 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006, SGV. NRW. 223 (BASS 2016/2017 20-02 Nr. 11 ü). Nach § 50 Abs. 1 LPO können Lehramtsprüfungen und andere für ein Lehramt geeignete Prüfungen als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt oder als Prüfungsteil im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung oder als Erweiterungsprüfung anerkannt werden. Hierüber entscheidet gemäß § 50 Abs. 2 LPO die zuständige Bezirksregierung, ggfls. unter Beteiligung des Prüfungsamtes.
37Die Zulassung der Lehrkraft Frau T1. zu dem Feststellungsverfahren kann der Kläger auch nicht aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 1. c) ESchVO verlangen. Denn Frau T1. hat nicht eine Hochschulabschlussprüfung in den im Klageantrag bezeichneten Unterrichtsfächern abgelegt. Der Magisterstudiengang Sprach- und Literaturwissenschaften, auf den sich ihre Hochschulabschlussprüfung bezieht, entspricht auch unter Berücksichtigung des ersten Nebenfaches Sozialwissenschaft und des zweiten Nebenfaches Pädagogik diesen Unterrichtsfächern nicht. Weder die generell in ihm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten noch die von Frau T1. in ihrem Studium konkret erbrachten Leistungen stimmen hinreichend mit denjenigen überein, die ein Studium der betroffenen Unterrichtsfächer prägen.
38Gegenstand des Faches Erziehungswissenschaften ist die Beschreibung, Analyse und Reflexion erzieherisch relevanter Situationen und Prozesse, die von innerpsychischen und sozialen Faktoren beeinflusst werden. Dabei beziehen sich die Inhalte dieses Faches im Sinne der Vermittlung einer beruflichen Orientierung und erweiterter beruflicher Kenntnisse auf berufsvorbereitende und berufsqualifizierende Aspekte beruflichen Handelns (vgl. die Vorbemerkungen in dem oben angeführten Lehrplan dieses Faches). Das Fach ist insofern interdisziplinär, als es die Wissenschaftsdisziplinen Pädagogik, Psychologie und Soziologie vereint (vgl. den genannten Lehrplan, Nr. 3.1, Jahrgangsstufe 12, Curriculare Hinweise).
39Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird der Hochschulabschluss der Frau T1. nicht gerecht. Im Verhältnis zu den fraglichen Unterrichtsfächern handelt es sich bei dem 2003 abgeschlossenen Magisterstudiengang des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften der Universität Q. mit dem Hauptfach Allgemeine Literaturwissenschaft um ein fachfremdes Studium. Auch das absolvierte erste Nebenfach Sozialwissenschaft und das zweite Nebenfach Pädagogik rechtfertigen es nicht, eine Hochschulabschlussprüfung in den im Klageantrag bezeichneten Unterrichtsfächern im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1. c) ESchVO anzunehmen. Der Inhalt des Studiums in diesen Nebenfächern weist nicht genügend Übereinstimmungen auf, außerdem ist auch der Umfang der entsprechenden Studienleistungen zu gering.
40Zwar mag, wie in der von Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung überreichten Stellungnahme des Prof. E. . T2. vom 25. Januar 2015 vertreten, „Pädagogik“ der Oberbegriff sein, dem die Erziehungswissenschaften als Teildisziplin unterzuordnen sind. Das Gericht zieht nicht in Zweifel, dass diese Auffassung in der wissenschaftlichen Diskussion jedenfalls vertretbar ist. Für die in diesem Rechtsstreit entscheidungserhebliche Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 1. c) ESchVO ist jedoch der Inhalt des Unterrichtsfaches Erziehungswissenschaften maßgeblich, so wie er in dem entsprechenden oben genannten Lehrplan (Heft Nr. 40180 der Schriftreihe „Schule in NRW“ des zuständigen Landesministeriums) umschrieben ist. Die darin hervorgehobenen interdisziplinären Bezüge zu den Wissenschaftsdisziplinen Pädagogik, Psychologie und Soziologie mögen zwar auch in dem von Frau T1. absolvierten Studium vermittelt worden sein. Es spricht aber jedenfalls nichts dafür, dass zum Inhalt dieses Studiums in dem gebotenen Maß auch die Bezüge zur beruflichen Orientierung und zu erweiterten beruflichen Kenntnissen gehörten. Diese Aspekte werden in dem entsprechenden Lehrplan, wie oben wiedergegeben, besonders hervorgehoben. Auf die Verzahnung des Unterrichtsfaches Erziehungswissenschaften mit den beruflichen Perspektiven der Schülerinnen und Schüler der betroffenen Bildungsgänge an Berufskollegs haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen. Gerade auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Prof. E. . T2. , auf die sich der Kläger beruft, spricht alles dafür, dass das von Frau T1. durchgeführte (Nebenfach)studium der Pädagogik in seinem theoretischen Ansatz breiter angelegt war als ein Studium der Erziehungswissenschaften, jedoch die angesprochenen beruflichen Aspekte nicht abdeckte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der für den Kläger im Verwaltungsverfahren mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2014 vorgelegten Übersicht über die von Frau T1. tatsächlich erbrachten einschlägigen Studienleistungen.
41Dagegen, dass das absolvierte Studium der Pädagogik auch das Unterrichtsfach Erziehungswissenschaften abdeckt, spricht ferner, dass auch die Universität Q. unterschiedliche Studiengänge Pädagogik (Bachelor und Master, jeweils gesondert für das Lehramt am Berufskolleg und am Gymnasium/an der Gesamtschule) einerseits und Erziehungswissenschaft (Bachelor und Master) andererseits anbietet.
42Vgl. Universität Q. , Studienangebot A-Z, www2.uni-paderborn.de/studium/studienangebot.
43Unabhängig von dem Vorstehenden sind die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1. c) ESchVO auch deshalb nicht erfüllt, weil Frau T1. die Fächer, auf die sich der Kläger beruft, nicht in der gebotenen Intensität, nämlich lediglich als Nebenfächer studiert hat. Das Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO ist auf den Nachweis „gleichwertiger“ freier Leistungen gerichtet. An sie sind, wie bereits ausgeführt, keine wesentlich geringeren Anforderungen als an diejenigen zu stellen, die zur Zuerkennung eines entsprechenden Lehramtes führen. Diese Gleichwertigkeit kann bei bloßen Nebenfachprüfungen jedoch nicht angenommen werden. Dafür, dass auch der Kläger dies im vorliegenden Fall jedenfalls im Ergebnis so sieht, spricht, dass er in dem vorgenannten Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2014 vorgetragen hat, die Lehrkraft erfülle in jeder Hinsicht die Anforderungen für die Anerkennung eines Zweitfaches nach der OBAS. Diese Vorschrift (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 5 OBAS) verlangt für das zweite Fach im Regelfall aber lediglich den Nachweis eines Drittels der fachwissenschaftlichen Studienleistungen, die im Rahmen des Lehramtsstudiums für dieses Fach zu erbringen sind. Leistungen auf diesem Niveau können jedoch keine gleichwertigen freien Leistungen im Sinne des § 102 Abs. 2 SchulG sein, deren Nachweis das Feststellungsverfahren gemäß § 5 ESchVO dient.
44Die Klage lässt sich auch nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 5 ESchVO stützen. Hiernach wird, soweit hier von Bedeutung, zum Feststellungsverfahren ferner zugelassen, wer
451. a) eine andere, wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen oder b) durch eigene wissenschaftliche oder künstlerische Studien gleichwertige Leistungen erbracht hat und2. eine dieser Qualifikation im Wesentlichen entsprechende mindestens vier- jährige außerschulische Berufserfahrung und3. mindestens zwei Jahre Unterrichtspraxis entsprechend der künftig auszuüben- den Tätigkeit besitzt a) an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach, in dem die Fest- stellungsprüfung abgelegt werden soll, oder …
46Unabhängig von weiteren, sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen besitzt Frau T1. jedenfalls nicht die von Nr. 2. dieser Vorschrift verlangte, der fraglichen Qualifikation im Wesentlichen entsprechende mindestens vierjährige außerschulische Berufserfahrung. Ihre beruflichen Tätigkeiten vor Abschluss des Magisterstudiums im Jahre 2003 können der mit dem Magisterstudium erworbenen Qualifikation nicht entsprechen. Außerdem waren diese aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Tätigkeiten in den Jahren 1977 bis 1996 nicht sozial- und erziehungswissenschaftlich ausgerichtet. Die späteren Tätigkeiten im sozialen Bereich können sowohl im Hinblick auf ihr wissenschaftliches Niveau als auch auf ihren zeitlichen Umfang nicht als der fraglichen Qualifikation im Wesentlichen entsprechende außerschulische Berufserfahrung anerkannt werden (1998 bis 2000: Sprachunterricht beim D. -W. C5. , Deutsch für Flüchtlinge und Aussiedler; 1999 bis 2000: Honorartätigkeit beim B1. – Kreisverband Q. , Betreuung einer Aussiedlermädchengruppe; August 1999 bis Februar 2000: Betreuung eines schwerbehinderten Kindes in der Grundschule C5. -I. ; Februar 2000 bis August 2003: Studienaufsicht im Tagesinternat des M1. -Gymnasiums in C5. ).
47Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Kläger auch nicht eine Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Abs. 2 SchulG i. V. m. § 13 LABG vom 12. Mai 2009 und mit der Verordnung zur Berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) beanspruchen kann. Die Klage ist nicht auf eine (befristete) Unterrichtsgenehmigung zur Durchführung jenes Verfahrens, sondern lediglich zur Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 5 ESchVO gerichtet. Auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen der §§ 1, 3 und 7 OBAS (Einstellung in den Schuldienst zum Zwecke der berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, die nach einer 24-monatigen berufsbegleitenden Ausbildung eine Staatsprüfung ablegen, welche die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen zur Folge hat) braucht das Gericht daher nicht weiter einzugehen.
48Da schon die gesetzlichen Voraussetzungen einer Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz der Frau T1. in dem streitbefangenen Umfang nicht erfüllt sind, hat der Kläger auch keinen Anspruch gemäß §§ 105 ff. SchulG i.V.m. der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung – FESchVO ‑) auf Refinanzierung eines entsprechenden Unterrichtseinsatzes.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.