Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Feb. 2015 - 19 A 644/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
31. Im Ergebnis bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung im angefochtenen Urteil, dem Kläger stehe kein Auskunftsanspruch über unentschuldigte Fehltage der Beigeladenen im Ausbildungsgang zur Rechtsanwaltsfachangestellten am K. -E. -Berufskolleg im Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2011 zu. Nur im Ansatz zu Recht rügt der Kläger hiergegen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Prüfung „nicht alle möglichen Anspruchsgrundlagen geprüft“ habe, und leitet seinen Auskunftsanspruch im Wesentlichen aus der ihm durch § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG auferlegten Verpflichtung ab, Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.
4Für das öffentlich-rechtliche Verhältnis des Klägers in seiner Eigenschaft als ehemaliger Ausbilder zum K. -E. -Berufskolleg ist § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG entgegen seiner Auffassung nicht einschlägig. Die Vorschrift gilt nach § 3 Abs. 1 BBiG für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Das K. -E. -Berufskolleg ist eine berufsbildende Schule in diesem Sinn. Es untersteht dem SchulG NRW (§ 22 SchulG NRW). § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG regelt ausschließlich die zivilrechtlichen Ausbildendenpflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag. Das ergibt sich schon aus der Stellung der Vorschrift in Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 des BBiG, in dem in § 10 Abs. 5 BBiG insbesondere auch die Verbundausbildung geregelt ist, die die Beigeladene bis zum 1. März 2011 erhalten hat. Sollte sich im Sinne der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung aus § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG ein Auskunftsanspruch über Fehlzeiten herleiten lassen, bestünde dieser Anspruch nur gegenüber dem Auszubildenden, nicht aber auch gegenüber dem Berufskolleg.
5Auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis des Klägers zum K. -E. -Berufskolleg anwendbar ist hingegen § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift obliegt die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen bei Schülerinnen im Bildungsgang der Berufsschule auch dem Ausbildenden oder dem Arbeitgeber (Mitverantwortliche für die Berufserziehung). Der Senat kann offen lassen, ob sich der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch über Fehlzeiten der Beigeladenen dem Grunde nach aus § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 SchulG NRW herleiten lässt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, steht diesem Anspruch im vorliegenden Fall das Datenübermittlungsverbot aus § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW entgegen, welches das Verwaltungsgericht bereits als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch geprüft hat. Dieses Verbot greift hier ein, weil der Kläger die geforderte Auskunft nicht zur Erfüllung der ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt.
6Im Streitfall ging es um seine Aufgabe der Überwachung der Schulpflicht der Beigeladenen, für welche nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ihre Eltern verantwortlich sind und welche die Rechtsvorschrift des § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 SchulG NRW „auch“ dem Kläger als Mitverantwortlichem für deren Berufserziehung bis zum 1. März 2011 übertrug.
7Zur Erfüllung dieser ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe benötigte der Kläger weder am 20. Februar 2011 noch zu einem späteren oder früheren Zeitpunkt Kopien der eingereichten AU-Bescheinigungen der Beigeladenen. Die Aufgabe der Mitverantwortlichen für die Berufserziehung nach § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 SchulG NRW erschöpft sich nämlich darin, die ihnen berufsbildungsrechtlich zu Gebote stehenden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Auszubildende zur Einhaltung der Schulpflicht zu ergreifen, wenn das Berufskolleg Fehlzeiten als unentschuldigt im Sinne der §§ 49 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW bewertet. Hingegen erstreckt sich ihre Aufgabe nicht auch darüber hinaus auf eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Bewertung, für die sie Auskunft auch über die ihr zugrunde liegenden Tatsachen benötigen würden. Das lässt sich aus § 7 Abs. 4 Nr. 5 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 223) rückschließen. Hiernach werden dem Ausbildungsbetrieb zur Überwachung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II neben den Personendaten auch Angaben zu unentschuldigten Schulversäumnissen übermittelt.
8Ob sich dieser Verordnungsbestimmung ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers entnehmen lässt, welches seinen Klageanspruch stützen kann, kann der Senat ebenfalls offen lassen (dagegen sprechen ihre vorrangig datenschutzrechtliche Zielsetzung und ihre Formulierung im Passiv). Denn jedenfalls erstreckt sich ein solcher Anspruch nicht auf die vom Kläger geltend gemachte Überlassung von Kopien der eingereichten AU-Bescheinigungen der Beigeladenen. § 7 Abs. 4 Nr. 5 VO-DV I umfasst ausdrücklich nur unentschuldigte Schulversäumnisse, nicht aber weitergehend die Daten von Unterrichtsfehlzeiten im Allgemeinen. Im fraglichen Zeitraum hatte die Beigeladene keine Schulversäumnisse, welche das K. -E. -Berufskolleg als unentschuldigt gewertet hat. Das ergibt sich aus der E‑Mail vom 9. März 2011, in der Herr H. , der damalige Klassenlehrer der Beigeladenen, dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die schulischen Fehlzeiten der Beigeladenen in der Vergangenheit „allesamt begründet“ waren. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Auskunft hat der Kläger nicht mitgeteilt.
9Ernstlich zweifelhaft ist weiter nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger benötige die begehrte Auskunft auch nicht, um Arbeitgeberpflichten gegenüber der Krankenversicherung der Beigeladenen zu erfüllen (S. 8 des Urteilsabdrucks). Hiergegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, auch aufgrund des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz ‑ AAG) vom 22. Dezember 2005, BGBl I, S. 3686, habe er ein legitimes Informationsinteresse. Ein solches Interesse hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Die I. Krankenkasse hat dem Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2011 bestätigt, dass sie die Erstattungsansprüche des Klägers nach den §§ 1, 2 AAG für Fehlzeiten der Beigeladenen im hier streitigen Zeitraum seit dem 5. Mai 2011 vollständig erfüllt hat. Gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in diesem Schreiben hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Unabhängig hiervon gilt für die Ansprüche des Kläger nach dem AAG dasselbe, was das Verwaltungsgericht bereits zutreffend zu den Ansprüchen des Klägers gegen Rechtsanwalt M. und gegen die Bezirksregierung ausgeführt hat: Diese betreffen die Wahrnehmung eigener Interessen, nicht hingegen die Erfüllung einer durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe im Sinne des § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW.
10Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich schließlich nicht aus dem Urteil des Senats für Anwaltssachen des BGH vom 10. März 2014 ‑ AnwZ (Brfg) 67/12 ‑, NJW-RR 2014, 943, juris. In dieser Entscheidung gegen die Rechtsanwaltskammer L. hat der BGH einen Anspruch des Klägers auf Einsicht in die bei der Kammer geführte die Beigeladene betreffende Ausbildungsakte zuerkannt, weil der Kläger auch noch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein berechtigtes Interesse habe zu erfahren, welche Informationen die Rechtsanwaltskammer in die Ausbildungsakte aufgenommen habe. Dieses Urteil betrifft nicht das Rechtsverhältnis des Klägers zum beklagten Land in Ansehung der Datenübermittlung durch die Berufsschule und trifft eine Aussage weder zu § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW noch zu einem berechtigten Interesse des Klägers an dieser Datenübermittlung.
112. Die vorliegende Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob die Klage eines Ausbildenden auf Erteilung von Auskünften durch die Berufsschule als Verpflichtungs- oder Leistungsklage statthaft ist, ist für die vorliegende Rechtssache nicht klärungsbedürftig, weil es auf sie aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht ankommt. Entsprechendes gilt, wie bereits ausgeführt, für die Rechtsfragen eines Auskunftsanspruchs aus § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG oder § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 SchulG NRW und das Verhältnis von § 120 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW zu diesen Vorschriften sowie für die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts bei Verpflichtungs- oder Leistungsklage.
12Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich am Kostenrisiko beteiligt, indem sie mit Schriftsatz vom 26. März 2013 die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags beantragt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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(1) Ausbildende haben
- 1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, - 2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, - 3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, - 4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, - 5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird, - 2.
die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, - 3.
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.
(1) Ausbildende haben
- 1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, - 2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, - 3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, - 4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, - 5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
(1) Ausbildende haben
- 1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, - 2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, - 3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, - 4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, - 5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
- 1.
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts, - 2.
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
- 1.
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, - 2.
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt, - 3.
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
(1) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.
(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ausbildende haben
- 1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, - 2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, - 3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, - 4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, - 5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.