Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

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Berufsbildungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

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(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
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published on 06/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 13.4128 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 420 Hauptpunkte: Ausbildungsberuf Fischwirt/-in; Betriebliche
published on 12/02/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2D
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