Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Apr. 2015 - 19 A 3039/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und benennt hierzu "vier tragende Rechtsgrundsätze" aus diesem Urteil, die aus seiner Sicht rechtsfehlerhaft sind. Das Vorbringen zu keinem dieser vier Punkte begründet ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das gilt zunächst für den unter der Überschrift "zu 1." gegenüber dem Verwaltungsgericht erhobenen Vorwurf, es habe die positive Darstellung von Rudolf Heß auf der indizierten Internetseite www.46jahre.de "per se", d. h. ohne Berücksichtigung ihrer "Subkontexte", als eine Verharmlosung der Gewalt- und Willkürherrschaft des NS-Regimes gewertet. Auf dieses Vorbringen kommt es schon nicht an. Denn eine jugendgefährdende Wirkung kann auch von Trägermedien ausgehen, deren Inhalte mehrdeutig sind. Entscheidend für die mögliche Wirkung ist das Bestehen hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass ein nennenswerter Teil der Jugendlichen die Texte in der von der Bundesprüfstelle und den Gerichten angenommenen Weise verstehen wird oder jedenfalls erkennen kann, dass der Autor in ihnen mit möglichen unterschiedlichen Deutungen spielt und diesen zugleich aufgrund der sonstigen Begleitumstände eine Deutung nahelegt, die ein Gefährdungspotential mit sich bringt, das die Maßnahme des Jugendschutzes rechtfertigt. Allein die Möglichkeit, den benutzten Worten eine andere Deutung zu geben als die Bundesprüfstelle und die Gerichte angenommen haben, schließt die Gefährdung nicht aus.
4BVerfG, Beschluss vom 10. September 2007 - 1 BvR 1584/07 ‑, NVwZ-RR 2008, 29 = juris Rdn. 24 (Spreegeschwader).
5Nach diesem Maßstab ist es unerheblich, dass man einzelne Sätze des Textes "Mord verjährt nicht! Zum 20. Todestag von Rudolf Heß" des NPD-Mitglieds Dr. P. S. , auf den das Verwaltungsgericht seine Würdigung maßgeblich gestützt hat (S. 10 des Urteilsabdrucks), auch anders als die Bundesprüfstelle und das Verwaltungsgericht verstehen kann. Das gilt etwa für die Formulierung, Heß habe sich in der Zeit von 1933 bis 1941 "weder finanziell korrumpieren lassen noch seine Dienststellung dazu missbraucht, anderen zu schaden", die "im Subkontext" die Aussage enthalten soll, Korruption und Schädigung Dritter seien „im NS-Regime an der Tagesordnung“ gewesen. Mit dieser Interpretation versucht der Kläger, die Textaussage Dr. S. in eine zumindest auch NS-kritische Äußerung umzudeuten, ohne dass ihr Wortlaut hierfür eine tragfähige Grundlage bietet. Selbst wenn diese Deutung vertretbar wäre, ergäbe sich allenfalls eine Mehrdeutigkeit der Textaussage, welche die von der Bundesprüfstelle und vom Verwaltungsgericht angenommene jugendgefährdende Wirkung nicht ausschließt. Entsprechendes gilt für die Aussage, mit der Dr. S. Heß als das "Gewissen" oder die "Klagemauer der Partei" in ein "positives Schlaglicht" rücke, dessen Wahrnehmung "doch die sonst herrschende Finsternis voraussetz[e]". Auch hierin liegt erkennbar der Versuch des Klägers, der glorifizierenden Äußerung Dr. S. durch Beifügung von nicht ausdrücklich Gesagtem eine weitere mögliche - überdies allerdings fernliegende - Deutungsvariante hinzuzufügen.
6Abgesehen davon teilt der Senat die Interpretation, welche das Verwaltungsgericht dem genannten Text gegeben hat. Sie berücksichtigt die vom BVerfG in seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entwickelten Deutungsregeln und entspricht den Abgrenzungskriterien, nach denen eine strafbare rückhaltlose Glorifizierung einer Symbolfigur der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu unterscheiden ist von einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bewertung nur von einzelnen Aspekten der damaligen Staats- und Gesellschaftsordnung.
7BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300 = juris Rdn. 104, 107 f.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, BVerwGE 131, 216 = juris Rdn. 39 (jeweils zur Heß-Gedenkkundgebung Wunsiedel).
8Die Versuche des Klägers in der Antragsbegründung, dem Text "subtil auch Feststellungen" beizulegen, "dass das NS-Regime durchaus von Machtmissbrauch und Schädigung Dritter geprägt war", sind nach den genannten Maßstäben ungeeignet, das Textverständnis des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Aus Wortlaut, Kontext und Begleitumständen der vorbenannten Äußerungen ist eine gänzlich kritikfreie Verherrlichung der Person des Rudolf Heß zu entnehmen. Der Umstand, dass dieser sich nach der Darstellung Dr. S. noch positiv von anderen Funktionären der NSDAP abgehoben haben soll, reicht für die Annahme einer Darstellung des NS-Regimes als von Machtmissbrauch oder Schädigung anderer geprägt nicht ansatzweise aus.
9Auch das vom Kläger angeführte rechtskräftige Urteil des HessVGH vom 1. September 2011 - 8 A 2300/11 - rechtfertigt keine andere Deutung des Textes von Dr. S. . In dem Urteil hat der HessVGH die polizeiliche Sicherstellung des 7,5-Tonnen-Lkw für rechtswidrig erklärt, mit dem der Kläger und M. im August 2007 eine "Rudolf-Heß-Lkw-Deutschland-Rundfahrt" durch 12 Bundesländer unternahmen und den sie auf Vorder-, Rück- und Seitenflächen mit den Schriftzügen "Rudolf Heß", "1894 – 1987", "Mord verjährt nicht" (in Frakturschrift) und "www.46jahre.de" sowie auf den Seitenflächen zusätzlich mit einem Kopfbild von Rudolf Heß versahen. Der Senat hat Zweifel daran, dass der HessVGH und das OLG Frankfurt, das denselben Sachverhalt straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich zu beurteilen hatte, die auf dem Lastkraftwagen angebrachte Meinungsäußerung inhaltlich zutreffend gedeutet und - wie geboten - auch die Begleitumstände der Äußerungen hinreichend in die Deutung ihres Inhalts einbezogen haben,
10zu letzterem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, a. a. O., Rdn. 104,
11kann die Fragen aber offen lassen. Denn jedenfalls unterscheiden sich die hier zu beurteilenden Äußerungen auf der indizierten Internetseite von denjenigen auf dem Lastwagen maßgeblich dadurch, dass sie sich auch ausdrücklich auf die politische Rolle von Rudolf Heß in der Zeit von 1933 bis 1941 als "Stellvertreter des Führers" und "Reichsminister ohne Geschäftsbereich" beziehen.
12Vergeblich beruft sich der Kläger darauf, ein Rechtsstaat könne die "Publikmachung eines Verdachtes der Ermordung einer Person (hier des Heß während der Haft) nicht durch die Anziehung von Ordnungswidrigkeitsvorschriften (oder Vorschriften des Jugendschutzes) unterbinden" und die Würde auch der Menschen sei unantastbar, die sich selbst massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht hätten (Ausführungen unter "zu 2." der Antragsbegründung). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese für sich genommen zutreffenden Darlegungen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehen sollten. Der Zulassungsantrag geht insoweit an den Gegebenheiten des Streitfalls, insbesondere der jugendgefährdenden Verharmlosung und Verherrlichung der NS-Ideologie durch die indizierte Internetseite, vorbei.
13Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt ferner nicht die Rüge des Klägers, im Mittelpunkt der indizierten Internetseite hätten die Aufklärung der Todesumstände von Rudolf Heß und die Hintergründe seines Englandfluges gestanden. Sie lässt die über dieses Geschehen hinausgreifenden Äußerungen auf der indizierten Internetseite außer Betracht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfährt Rudolf Heß auf der Internetseite gerade auch in seiner Funktion als Führungsperson des nationalsozialistischen Regimes ("Stellvertreter des Führers", "Reichsminister ohne Geschäftsbereich") eine uneingeschränkt positive Hervorhebung ("Es ist eben nicht leicht, auf der persönlichen und politischen Weste von Rudolf Heß schwarze Flecken zu entdecken.") und enthält sie in einer Gesamtbetrachtung eine positive, rehabilitierende Darstellung des NS-Regimes. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und verweist ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
14Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris Rdnr. 37 (zu § 130 Abs. 4 StGB; Versammlung "Gedenken an Rudolf Heß"),
15wonach die Billigung des nationalsozialistischen Regimes, wenn sie durch eine positive Hervorhebung einer Führungsperson dieses Regimes ohne Einschränkungen zum Ausdruck gebracht wird, die Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft einschließt.
16Das Monitum des Klägers, das Verwaltungsgericht scheine "die Alleinkriegsschuld des deutschen Volkes als einzig nicht jugendgefährdende Geschichtsdarstellung zulassen [zu] wollen", geht an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 11 des Urteilsabdrucks vielmehr zutreffend festgestellt, dass Dr. S. in seinem auf der indizierten Internetseite eingestellten Textbeitrag dem "Deutschen Reich" jegliche Kriegsschuld abspreche.
17Ohne Erfolg macht der Kläger mit Ausführungen unter "zu 3. und 4." der Antragsbegründung weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die Funktion der Tendenzschutzklausel des § 18 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG verkannt. Diese Vorschrift gewähre der Meinungsäußerungsfreiheit Vorrang vor dem Jugendschutz. Sie solle gerade auch politische Darstellungen der "rechtsextremistische[n] politische[n] Richtung, der die Autoren der indizierten Texte angehören, (...) privilegieren". Diese Rechtsauffassung geht fehl. Jedenfalls ein Vorrang der Äußerung von Meinungen, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder ihre Protagonisten verharmlosen und glorifizieren, ist § 18 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG nicht zu entnehmen.
18Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Auflage 2011, § 18 Rdn. 79 f, 59 f; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 2009, a.a.O., Rdn. 64, und vom 10. September 2007, a.a.O., Rdn. 32 f.
19Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 16 bis 18 des Urteilsabdrucks zutreffend ausgeführt, dass die Bundesprüfstelle im Rahmen ihrer einzelfallbezogenen Abwägung im Streitfall zu Recht den Belangen des Jugendschutzes Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Klägers eingeräumt habe, weil die einseitige Darstellung der enthaltenen Ansichten und Thesen verbunden mit der gleichzeitigen Diskreditierung jedweder anders lautender Quellen und Informationen als unwahr und antideutsch geeignet und offensichtlich auch dazu bestimmt sei, eine kritische und differenzierte Auseinandersetzung der Jugendlichen mit dem vermittelten Geschichtsbild und aktuellen politischen Zusammenhängen zu hemmen. Es bestehe daher die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche die Inhalte der Internetseite unreflektiert übernehmen und Haltungen annehmen, die mit den Grundwerten der Menschenwürde und Freiheitlichkeit, auf denen das Grundgesetz aufbaue, unvereinbar seien. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei einer Gesamtbetrachtung der Internetseite des Klägers nicht zu beanstanden. Der Kläger greift sie vergeblich mit dem Vorbringen an, eine "Auseinandersetzung der Jugendlichen mit widerstreitenden Aussagen zu politischen Themen, wozu die Geschichtsdarstellung unzweifelhaft zählt, [sei] wichtig, um diese zu mündigen und kritikfähigen Bürgern zu erziehen", und das Verwaltungsgericht degradiere den mündigen Bürger "zu einem Konditionierungsautomaten", der einer Manipulation durch staatliche Organe "vollkommen ungeschützt ausgeliefert" sei. Dies lässt den nach dem Vorstehenden anzunehmenden jugendgefährdenden Charakter der Äußerungen auf der indizierten Internetseite und insbesondere außer Acht, dass deren Inhalt Jugendliche gerade nicht dazu anhält, zur Erforschung der vollständigen geschichtlichen Hintergründe auf weitere Erkenntnisquellen zurückzugreifen, sondern - im Gegenteil - den Eindruck vermitteln will, dass vom Staat beeinflusste Quellen die Wahrheit vorenthielten oder verdrehten, während die Darstellungen auf der Internetseite dagegen wahr und sachlich seien.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- 1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder - 2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der - a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, - b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder - c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
- 2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.
(1) Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste (Liste jugendgefährdender Medien) aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen
- 1.
Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder - 2.
Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
(2) (weggefallen)
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
- 1.
allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts, - 2.
wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, - 3.
wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. § 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt unberührt.
(5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien davon Kenntnis, dass eine den Listeneintrag auslösende Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 aufgehoben wurde, hat sie unverzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Verbleib des Mediums in der Liste weiterhin vorliegen.
(6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien schätzt in ihren Entscheidungen ein, ob ein Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches genannten Inhalte hat. Im Bejahungsfall hat sie ihre auch insoweit begründete Entscheidung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zuzuleiten.
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
(8) Auf Filme und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 9 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält oder eine Entscheidung der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz nicht vorliegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.