Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Aug. 2014 - 16 E 198/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die einen Tag nach dem Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei Gericht eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ist ungeachtet etwaiger Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen jedenfalls nicht begründet. Die Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
3den Beklagten unter Änderung seines Ablehnungsbescheides vom 11. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2013 zu verpflichten, sie, die Klägerin, für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 über die gewährte Beitragsermäßigung hinaus (vollständig) von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien,
4bietet nach dem derzeitigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5Das Beschwerdegericht geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass erst für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 ein bescheidungsfähiger Antrag auf Beitragsbefreiung gestellt worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RundfBeitrStV); mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Vorbringen der Klägerin kann daher auch nicht angenommen werden, dass für die gerichtliche Überprüfung ein früherer Zeitpunkt maßgeblich sein soll. Anders als vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht angenommen ist demgegenüber von einem zunächst in die unbestimmte Zukunft gerichteten Befreiungsantrag auszugehen, da die Klägerin das Befreiungsbegehren auf einen unbefristeten Bescheid, nämlich den Blindengeldbescheid des Landschaftsverbands Westfalen‑Lippe vom 28. Juni 2012, gestützt hat. Dass dieser Bescheid nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führt ‑ dazu nachfolgend ‑, ändert nichts daran, dass die Klägerin ihr Begehren auf einen Bescheid gestützt und nicht einen bescheidunabhängigen Härtefall geltend gemacht hat; nur für diesen zuletzt genannten Fall gilt, dass der Ablauf des Monats, in dem der das Verwaltungsverfahren abschließende Widerspruchsbescheid ergangen ist, den nachfolgend gerichtlich überprüfbaren Zeitraum begrenzt.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 ‑ 16 E 294/07 ‑ und vom 13. März 2013 ‑ 16 A 326/12 ‑, beide juris.
7Eine Begrenzung des von der Klage erfassten Befreiungszeitraums ist erst nachträglich durch die Beitragsbefreiung ab dem 1. Januar 2014 eingetreten.
8Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kommt weder nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RundfBeitrStV noch nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RundfBeitrStV in Betracht. § 4 Abs. 1 Nr. 10 scheidet ‑ wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑ als Befreiungstatbestand aus, weil diese Bestimmung lediglich den Bezug von Blindenhilfe, nicht aber den hier gegebenen Bezug von Blindengeld erfasst. Die Bestimmung regelt lediglich den Fall, dass eine durch den jeweiligen Bescheid nachgewiesene Erblindung und eine gleichfalls aus dem Bescheid hervorgehende sozialhilferechtliche Bedürftigkeit zusammen vorliegen. Letzteres ist bei der Bewilligung von Blindenhilfe der Fall, die ‑ gegebenfalls aufstockend neben dem Blindengeld ‑ nach § 72 in Verbindung mit den §§ 85 bis 89 SGB XII nur bei Unterschreiten bestimmter Einkommensgrenzen und überdies nach Maßgabe der §§ 90 bis 92a SGB XII vermögensabhängig gewährt wird. Demgegenüber ist der Anspruch auf Blindengeld nicht vom Einkommen oder vom Vermögen abhängig und lässt folglich für sich genommen nicht den Schluss auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RundfBeitrStV mit vorausgesetzte wirtschaftliche Bedürftigkeit des Rundfunkteilnehmers zu. Abgesehen davon ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 RundfBeitrStV, dass allein die Blindheit nicht zur (vollständigen) Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führt; in dieser Bestimmung findet sich die Regelung, dass von blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung (lediglich) eine Beitragsermäßigung und eben nicht die vollständige Befreiung beansprucht werden kann.
9Die Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 3 RundfBeitrStV scheidet aus, weil die Klägerin nicht Empfängerin von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II ist. Dass die Klägerin ausweislich der dem Gericht (unvollständig) in Kopie vorgelegten Bescheide des Jobcenters M. vom 22. April 2013 und vom 27. September 2013 Mitglied einer sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft gewesen ist, reicht für die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RundfBeitrStV nicht aus und führt auch nicht zur analogen Anwendung dieser Bestimmung.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, FEVS 65, 184 = juris, Rn. 27 bis 38, zur Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RundfGebStV).
11Zumindest für die Mehrzahl der Monate vom 1. April bis zum 31. Dezember 2013 geht aber aus den genannten Bescheiden hervor, dass der Ehemann der Klägerin Arbeitslosengeld II erhielt und ihr den fiktiven Sozialleistungsbedarf übersteigendes Einkommen vollständig auf die Höhe der Leistungen an ihren Ehemann angerechnet worden ist. Daher spricht viel dafür, dass in der Person der Klägerin während der Monate April 2013 sowie von Juli bis einschließlich November 2013, möglicherweise aber auch während der weiteren Monate innerhalb des oben genannten Zeitraums ein besonderer Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 RundfBeitrStV gegeben war. Denn sie stand aufgrund der vollständigen Anrechnung ihres Einkommens wirtschaftlich einer Sozialleistungsempfängerin gleich und dies kann auch durch Sozialleistungsbescheide belegt werden.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, a. a. O. (juris, Rn. 51 bis 58), für die Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV.
13Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist aber nicht allein vom Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen abhängig, also dem Vorliegen eines der in § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV genannten Fälle oder eines besonderen Härtefalles i. S. v. § 4 Abs. 6 RundfBeitrStV. Vielmehr müssen die tatsächlichen Voraussetzungen eines Befreiungsgrundes sowohl in den Fällen des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV als auch beim Vorliegen eines ‑ wie hier ‑ aus Bescheiden hervorgehenden Härtefalles in der Form des § 4 Abs. 7 Satz 2 RundfBeitrStV nachgewiesen werden. Davon kann bislang nicht die Rede sein. Die Klägerin hat die unmittelbar ihren Ehemann betreffenden, indirekt aber auch ihre eigene wirtschaftliche Lage verdeutlichenden ALG‑II‑Bescheide weder vollständig ‑ vom Bescheid vom 22. April 2013 sind lediglich die Blätter mit den ungeraden Seitenzahlen vorgelegt worden ‑ noch in der gebotenen Form, nämlich als Original oder beglaubigte Ablichtung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 RundfBeitrStV), vorgelegt, und dies auch nicht bei der empfangszuständigen Stelle, nämlich der Beklagten (§ 4 Abs. 7 Satz 1 RundfBeitrStV) bzw. dem für sie handelnden Beitragsservice. Im Hinblick auf die Vollständigkeit der Nachweise ist zu fordern, dass die ALG‑II‑Bescheide einschließlich sämtlicher Berechnungsbögen für die einzelnen noch fraglichen Monate (April bis Dezember 2013) an den Beklagten gesandt werden; denn nur aus diesen lässt sich die erst den Härtefall begründende Anrechnung des ihren Sozialhilfebedarf übersteigenden Einkommens der Klägerin auf den ALG‑II‑Anspruch ihres Mannes ersehen; die Übersendung einer bloßen Bestätigung des ALG‑II‑Bezuges kann diesen Nachweis nicht erbringen. Die Einhaltung der Form des § 4 Abs. 7 Satz 2 RundfBeitrStV setzt die Vorlage der genannten Bescheide entweder im Original oder als beglaubigte Kopie voraus. Die Befugnis zu Beglaubigungen haben nach § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden vom 19. April 1977 (GV. NRW. S. 180) die in § 1 Abs. 1 VwVfG NRW genannten Behörden, also die des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Rechtsanwälte gehören nicht dazu. Es muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entschieden werden, ob die Vorlage vollständiger und formgültiger Nachweise auch noch nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens, insbesondere während eines sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, rechtswahrend möglich ist; der Senat hat vormals im Zusammenhang mit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 RundfGebStV jedenfalls hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts bejaht, wenn die begehrte Rundfunkgebührenbefreiung von der Vorlage von (weiteren) Nachweisunterlagen abhing und diese im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auch noch erwartet werden konnte.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 ‑ 16 E 571/11 ‑, vom 13. Februar 2012 ‑ 16 E 1157/11 ‑ und vom 14. März 2012 ‑ 16 E 1314/11 ‑.
15Durch den ab dem 1. Januar 2013 an die Stelle des Rundfunkgebührenstaats-vertrages getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat sich keine Klärung dieser Frage ergeben. Die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage folgt aber unabhängig von der Frage der Nachholbarkeit der Bescheidvorlage schon daraus, dass inzwischen kaum noch etwas dafür spricht, dass die Klägerin diesem Erfordernis überhaupt noch jemals nachkommen wird. Denn ihr ist noch während des gerichtlichen Verfahrens wiederholt nahegelegt worden, die dem Gericht als einfache Kopie und überdies lückenhaft übermittelten Bescheide dem Beklagten als Originale oder (behördlich) beglaubigte Ablichtungen zugänglich zu machen, ohne dass dem bislang nachgekommen worden wäre.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.