Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Jan. 2016 - 15 A 1006/14
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Straßenbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 27. August 2012 werden aufgehoben, soweit der mit ihnen festgesetzte Beitrag den Gesamtbetrag von 8.344,94 € übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 77 %, die Beklagte trägt sie zu 23 %. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung M. , Flur 2, Flurstücke 686 (T. Straße 31 bis 35) und 687 (T. Straße 21 bis 29). Das Flurstück 686 ist 2.736 m², das Flurstück 687 2.876 m² groß. Beide Grundstücke sind in geschlossener Bauweise mit dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut. Sie grenzen mit ihrer schmaleren Seite unmittelbar an den nördlich von ihnen verlaufenden Hauptzug der T. Straße. Zudem sind sie jeweils über eine Stichstraße erreichbar, die in südlicher Richtung von der T. Straße abzweigt und in einem Wendebereich endet. Dasselbe gilt für das in ähnlicher Weise bebaute Grundstück T. Straße 1 bis 9, das östlich von ihnen liegt. Die drei Stichstraßen südlich der T. Straße sind jeweils ca. 70 m lang (siehe im Einzelnen den Lageplan in der Beiakte I, Blatt 26 b). Auf der gegenüberliegenden Seite des Hauptzuges zweigen in nördlicher Richtung ebenfalls Stichstraßen ab, nämlich die Stichstraßen T. Straße 2 bis 6e mit einer Länge von rund 75 m sowie T. Straße 8 bis 28a mit einer Länge von etwa 83 m. Diese Stichstraßen führen zu einer Vielzahl von kleinteiligen zwei- bis dreigeschossig bebauten Reihenhausgrundstücken (T. Straße 2 bis 6e: 18 Wohngrundstücke, T. Straße 8 bis 28a: 23 Wohngrundstücke). Diese Grundstücke sind von der Stichstraße T. Straße 2 bis 6e aus, die bis auf eine teilweise Aufweitung durch Parkbuchten an ihrem östlichen Rand geradlinig verläuft und mit einem Wendebereich abschließt, über drei westlich von ihr abgehende Fußwege erreichbar. Auch die Stichstraße T. Straße 8 bis 28a nimmt im Wesentlichen einen geraden Verlauf. Lediglich in ihrem mittleren Bereich weitet sie sich etwas um in der Straßenmitte angepflanzte Bäume auf. An ihrem nördlichen Ende schließt sie, nachdem sie sich wieder verjüngt hat, mit Parkplatzflächen für fünf Pkw ab.
3Im Jahr 2009/2010 baute die Beklagte die Fahrbahn des Hauptzugs der T. Straße zwischen der B. Straße und der Einmündung X.--------straße aus. Die Abnahme der Maßnahme erfolgte am 30. Juni 2010.
4Mit der 207. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt L. vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 5. August 2010, die rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft trat, legte die Beklagte fest, dass in der T. Straße - Hauptzug - in dem Straßenabschnitt von der B. Straße bis zur X.--------straße die Fahrbahn durch den Einbau einer bituminösen Deckschicht auf bituminöser Tragschicht, durch die Herstellung einer Rinnenführung sowie durch den Anschluss und Umbau von Straßenabläufen verbessert werden sollte.
5Mit Beitragsbescheiden vom 27. August 2012 zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer der Flurstücke 686 und 687 zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen in Höhe von insgesamt 10.833,52 € (Flurstück 686: 5.281,63 €, Flurstück 687: 5.551,89 €) heran. Dabei bezog die Beklagte die Grundstücke an den Stichstraßen T. Straße 2 bis 6e und T. Straße 8 bis 28a, die nicht unmittelbar an den ausgebauten Hauptzug der T. Straße grenzen, nicht in das Abrechnungsgebiet mit ein. Auch das Grundstück T. Straße 19, das an einer der südlich abzweigenden Stichstraßen anliegt und ebenfalls in geschlossener Bauweise mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut ist, wurde nicht dem Abrechnungsgebiet zugeschlagen.
6Der Kläger hat am 26. September 2012 Klage erhoben.
7Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Erneuerungsmaßnahme sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe den Hauptzug der T. Straße nicht ordnungsgemäß instandgehalten. Auch die Berechnung der Beitragshöhe sei fehlerhaft. Der Zuschnitt des Abrechnungsgebiets sei willkürlich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Grundstücke an den Stichstraßen nördlich der T. Straße nicht in dieses einbezogen worden seien. Tatsache sei, dass der Hauptzug der T. Straße die einzige Zufahrtsstraße zu diesen Grundstücken sei.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beitragsbescheide der Beklagten vom 27. August 2012 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat vorgetragen, die Maßnahme sei beitragsfähig. Sie erfülle die Tatbestände der Verbesserung und der Erneuerung. Die Abrechnung sei fehlerfrei. Dies gelte auch für die Abgrenzung des Kreises der erschlossenen Grundstücke. Bei den Stichstraßen auf der Nordseite der T. Straße handele es sich um selbständige Anlagen. Sie seien jeweils im Rahmen eines Erschließungsvertrags zur Erschließung eines neuen Baugebiets hergestellt worden. Die östliche von ihnen bilde zusammen mit drei Wohnwegen ein eigenes Erschließungssystem. Die nordwestliche Stichstraße mache bereits durch ihre Gestaltung (platzartige Aufweitung im Bereich der Flurstücke 1526 bis 1528) nicht den Eindruck einer unselbständigen Zufahrt. Ihre Selbständigkeit ergebe sich zudem aus der Vielzahl der von diesen Stichstraßen erschlossenen Grundstücke. Sie erschlössen mindestens so viele Grundstücke wie der ausgebaute Hauptzug.
13Mit Urteil vom 14. März 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Beitragsbescheide seien dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Hinsichtlich der Fahrbahn liege eine beitragsfähige Erneuerung vor. Davon abgesehen dürfte auch das Beitragsmerkmal der Verbesserung erfüllt sein. Den an die Anlage grenzenden Grundstücken des Klägers werde durch die Ausbaumaßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt. Die Beklagte habe das Abrechnungsgebiet zutreffend abgegrenzt. Die rund 75 m bzw. 83 m langen nördlichen Stichstraßen seien schon angesichts ihrer Beschaffenheit und der Vielzahl der von ihnen erschlossenen Grundstücke als selbständig anzusehen. Dies habe die Beklagte in ihrer Klageerwiderung im Einzelnen richtig dargelegt.
14Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen. Die Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beträfen die Frage, ob die Beklagte das Abrechnungsgebiet zutreffend abgesteckt habe.
15Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, er stütze sich nur noch auf die schon im Zulassungsverfahren aufgezeigten Probleme des Zuschnitts des Erschließungsgebiets. Die Stichstraßen nördlich der T. Straße seien deren Bestandteil, wie auch ihre Bezeichnung deutlich mache. Ein sachlicher Grund für eine differenzierte Behandlung der Stichstraßen nördlich einerseits und südlich andererseits bestehe nicht. Sie hätten die gleiche Erschließungsqualität und seien etwa gleich lang und gleich ausgebaut. Es gebe keine andere Möglichkeit, auf diese Grundstücke zu gelangen als über die T. Straße. Alle Grundstücke an diesen Stichstraßen profitierten in gleicher Weise von den durchgeführten Arbeiten. Entscheidend sei die funktionale wechselseitige Abhängigkeit. Dabei spreche eine Länge der Stichstraßen von weniger als 100 m für deren Unselbständigkeit.
16Der Kläger beantragt sinngemäß,
17das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Straßenbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 27. August 2012 aufzuheben, soweit der mit ihnen festgesetzte Beitrag den Gesamtbetrag von 8.344,94 € übersteigt.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
21In einem Ortstermin am 2. Dezember 2015 hat der Berichterstatter des Senats den ausgebauten Abschnitt der T. Straße einschließlich der von ihm abzweigenden Stichstraßen in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die dabei gefertigten Lichtbilder und die Niederschrift verwiesen. Im Rahmen der anschließenden Erörterung haben die Beteiligten nochmals außer Streit gestellt, dass der Kläger im Hinblick auf die Flurstücke 686 und 687 dem Grunde nach straßenbaubeitragspflichtig ist. Streitig sei allein, ob die Beklagte das Abrechnungsgebiet zutreffend gebildet habe. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
22Noch vor dem Ortstermin hat die Beklagte auf Bitten des Senats vorsorglich unter dem 30. November 2015 Alternativberechnungen der Beitragsschuld des Klägers erstellt, welche die von der T. Straße in dem in Rede stehenden Bauabschnitt abzweigenden Stichstraßen teilweise bzw. ganz in die Beitragsberechnung einbeziehen. Die Alternativberechnung 4 erweitert den Kreis der erschlossenen Grundstücke vollständig um die Stichstraßen T. Straße 2 bis 6e und 8 bis 28a sowie um das Grundstück T. Straße 19. Diese Alternativberechnung 4 bemisst die Beitragsschuld des Klägers auf insgesamt 8.344,94 € (Flurstück 686: 4.068,38 €, Flurstück 687: 4.276,56 €).
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Nachdem die Beteiligten sich im Ortstermin am 2. Dezember 2015 hiermit einverstanden erklärt haben, entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündlichen Verhandlung.
26Der Berufungsgegenstand ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers gemäß § 88 VwGO sinngemäß dahingehend zu verstehen, dass er die Straßenbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 27. August 2012 - und damit auch das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts - lediglich insoweit angreift, als der festgesetzte Beitrag einen Gesamtbetrag von 8.344,94 € übersteigt.
27Nach § 88 VwGO ist das Gericht auch in beitragsrechtlichen Angelegenheiten nicht in jedem Fall an die Fassung der Anträge gebunden. Wenn das Klagebegehren bestimmt, klar und eindeutig (nur noch) auf einen Teilbetrag der geforderten Geldleistung begrenzt ist, ist dies auch bei einer etwaigen weitergehenden Antragsformulierung für die Bestimmung des Streitgegenstands - und mithin die Annahme einer Teilanfechtung - maßgeblich. Die grundsätzliche Pflicht des Klägers, den streitigen Betrag im Klageantrag zu beziffern, bleibt davon unberührt.
28Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 23 C 07.3101 -, juris Rn. 3 f., vom 7. August 2002 - 6 C 01.1357 -, juris Rn. 2, vom 5. November 1998 - 23 C 98.3089 -, juris Rn. 3, und vom 9. März 1998 - 6 C 97.3666 -, juris Rn. 1 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. März 1990 - 2 S 519/90 -, juris Rn. 2.
29Ausgehend davon ist das berufungsgegenständliche Klagebegehren sachgerecht wie oben dargestellt als Teilanfechtung zu verstehen. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung deutlich gemacht, dass er mit der Berufung lediglich noch bemängelt, die Beklagte habe das Abrechnungsgebiet fehlerhaft zugeschnitten. Dies hat er im Ortstermin am 2. Dezember 2015 nochmals klargestellt und bekräftigt, indem er seine Beitragspflicht dem Grunde nach außer Streit gestellt hat. Da der Kläger auf dem Standpunkt steht, das Abrechnungsgebiet sei in größtmöglichem Umfang um die Grundstücke an den Stichstraßen zu erweitern, die von dem in Rede stehenden Ausbauabschnitt der T. Straße abzweigen, kommt sein daraus folgendes Teilanfechtungsbegehren betragsmäßig in der von der Beklagten am 30. November 2015 erstellten Alternativberechnung 4 zum Ausdruck. Diese beziffert die den Kläger unter dieser für ihn günstigsten Annahme treffende Beitragsschuld auf insgesamt 8.344,94 €. Sie markiert damit den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, der in der Differenz zwischen diesem Betrag und dem ursprünglich festgesetzten Gesamtbeitrag von 10.833,52 € liegt.
30So verstanden ist die Berufung des Klägers zulässig und begründet.
31Die Straßenbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 27. August 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit der mit ihnen festgesetzte Beitrag den Gesamtbetrag von 8.344,94 € übersteigt.
32Ermächtigungsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung der Stadt L. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom28. Februar 2005 und der 207. Maßnahmensatzung vom 5. August 2010.
33Die Beklagte hat das Abrechnungsgebiet jedoch insoweit unzutreffend gebildet, als sie die Grundstücke an den Stichstraßen T. Straße 2 bis 6e und T. Straße 8 bis 28a, die nicht unmittelbar an den Hauptzug des ausgebauten Teils der T. Straße grenzen, ebenso wie das Grundstück T. Straße 19 aus dem Abrechnungsgebiet ausgespart hat. Bei der gebotenen Einbeziehung der besagten Grundstücke in das Abrechnungsgebiet beläuft sich die Beitragsschuld des Klägers ausweislich der von der Beklagten unter dem 30. November 2015 vorgelegten und nicht in Frage gestellten Alternativberechnung 4 nur noch auf in der Summe 8.344,94 €.
34Straßenbaubeiträge werden von den Grundstückseigentümern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
35Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil muss maßnahmebedingt sein. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage für die von ihr erschlossenen Grundstücke entstanden sein.
36Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808 = juris Rn. 12, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 = juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194 und 203 ff.
37Deshalb muss die abgerechnete ausgebaute Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Der Anlage muss dazu hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet sein, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann. Die Anlage muss außerdem so begrenzt werden, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Abgrenzung der Anlage muss deshalb nach örtlichen Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7 ff., und vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, juris Rn. 4, Urteile vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 = juris Rn. 32, vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 = juris Rn. 5, und vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 46.
39Eine einheitlich abzurechnende Erschließungsanlage kann auch vorliegen, wenn ein Straßenteil oder mehrere unselbständige Straßenteile („Anhängsel“) vom Hauptzug der Straße abzweigen. Die Anlieger unselbständiger, funktionell abhängiger Stichstraßen eines allein ausgebauten Hauptzuges sind für diesen Ausbau beitragspflichtig. Maßgebend für die Beurteilung der Frage der Selbständigkeit eines Stichwegs ist der Gesamteindruck, der sich einem unbefangenen Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen darbietet: Länge und Breite des Abzweigs, Beschaffenheit seines Ausbaus, Zahl der von ihm erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, und vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, juris Rn. 7, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, 150 = juris Rn. 22, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 460/03 -, juris Rn. 16; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 53 f.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 14; zum Erschließungsbeitragsrecht siehe zu diesem allgemeinen Ansatz BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl 2002, 486 = juris Rn. 14.
41Im Ausgangspunkt dieser Prüfung ist regelhaft davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als unselbständige Anhängsel zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. die ungefähr wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven (zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen) verläuft, ähnelt eine bis zu 100 m Tiefe, nicht verzweigte - im Sinne von nicht abknickende - Stichstraße einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren ist. Diese Regel lässt allerdings Raum für Ausnahmen. Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wenn eine Stichstraße eine größere Breite als die Fahrbahn des Hauptzugs aufweist und/oder die Bebauung an der Stichstraße den Eindruck einer „Bebauungsmassierung“ vermittelt, die der Stichstraße eine selbständige Erschließungsfunktion zuweist. Ähnliches kann gelten, wenn die Stichstraße vor Erreichen der Richtschnurlänge von 100 m (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt und solchermaßen in ein eigenständiges Erschließungssystem einmündet.
42Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl 2002, 486 = juris Rn. 14, Beschluss vom 25. April 2000 - 11 B 46.99 -, NVwZ-RR 2000, 630 = juris Rn. 6, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, 294 = DVBl 1997, 499 = juris Rn. 18, vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 -, NVwZ-RR 1995, 695 = juris Rn. 14, vom 28. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, DVBl 1985, 621 = juris Rn. 13, und vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247 = DVBl 1985, 297 = juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, juris Rn. 4 ff., Urteil vom 31. August 1998 - 3 A 1222/98 -, juris Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. März 2015 - 9 LB 57/14 -, NVwZ-RR 2015, 673 = juris Rn. 27; OVG M.-V., Bechluss vom 16. Dezember 2014 - 1 L 274/11 -, juris Rn. 13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 15.
43Nach Anwendung dieser Grundsätze sind die Grundstücke an den Stichstraßen T. Straße 2 bis 6e und T. Straße 8 bis 28a insgesamt in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil diese Stichstraßen als unselbständige Straßenteile des vorliegend ausgebauten Hauptzugs der T. Straße - als dessen „Anhängsel“ - zu qualifizieren sind, die von diesem vollständig funktionell abhängen. Sie stellen sich nach den tatsächlichen Verhältnissen - wie sich aufgrund der Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten am 2. Dezember 2015, deren Ergebnisse der Berichterstatter des Senats den übrigen Senatsmitgliedern anhand von Lichtbildern vermittelt hat, bestätigt hat - einem objektiven Betrachter als Zufahrt ohne eigenständige, vom Hauptzug unabhängige Erschließungsfunktion dar.
44Für diese Bewertung spricht im Ausgangspunkt maßgeblich, dass diese beiden Stichstraßen mit rund 75 m bzw. 83 m eine Länge aufweisen, die deutlich hinter der besagten Richtschnurlänge von 100 m zurückbleibt, was typischerweise und für den Regelfall auf das Vorliegen einer unselbständigen Zufahrt hindeutet. Die übrigen Gesamtumstände lassen diesen (Regel-)Eindruck nicht ausnahmsweise entfallen. Beide Stichstraßen verlaufen im Wesentlichen geradlinig. Sie sind in weiten Teilen nur etwa halb so breit wie der Hauptzug der T. Straße und im Gegensatz zu diesem weder für den Begegnungsverkehr ausgebaut noch beiseitig mit Bürgersteigen versehen, sondern nach Art einer Wohnstraße angelegt. Allein das Vorhandensein von Parkbuchten am östlichen Rand der Stichstraße T. Straße 2 bis 6e und der Umstand, dass sich die Stichstraße T. Straße 8 bis 28a in ihrem mittleren Bereich um in der Straßenmitte angepflanzte Bäume herum etwas aufweitet, ändert an diesem Befund nichts. Die Stichstraßen knicken nicht ab und sie verzweigen sich auch nicht in sonstiger Weise dergestalt, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, es handele sich bei ihnen um ein Erschließungssystem mit für sich selbst stehender Erschließungsaufgabe. Die Wohnwege, welche die fußläufige Erreichbarkeit der Reihenhäuser T. Straße 2 bis 6e gewährleisten, begründen eine so zu beschreibende unabhängige Erschließungsfunktion nicht. Im Gegenteil unterstreichen sie die tatsächliche Wahrnehmung, dass diese Stichstraße, die - wie ihr westliches Pendant - nicht breiter oder besser ausgebaut ist als der Hauptzug, lediglich eine Zufahrt bildet, die wegen der insofern durchaus beengten räumlichen Bebauungssituation ein Heranfahren mit Kraftfahrzeugen an jedes einzelne Wohnhaus nicht ermöglichen kann. Im Anschluss daran kann auch die Fallgruppe einer „Bebauungsmassierung“, die für eine erschließungsmäßige Selbständigkeit der Stichstraßen streiten könnte, nicht als einschlägig angesehen werden. Zwar mag es zutreffen, dass die Stichstraßen T. Straße 2 bis 6e und 8 bis 28a numerisch mindestens ebenso viele Grundstücke erschließen wie der Hauptzug in dem zugrunde liegenden Ausbauabschnitt. Jedoch geht mit diesem quantitativen Verhältnis qualitativ keine dementsprechende Massivität der Bebauung an den Stichstraßen einher. Denn die durch die nördlichen Stichstraßen erschlossenen Grundstücke sind allesamt eher kleinteilige Reihenhausgrundstücke, wie sie auch in der gegebenen Anzahl typischerweise an reinen Zufahrten anliegen, ohne dass es für die Herstellung ihrer Erreichbarkeit eines eigenen Erschließungssystems bedürfte. Für diese Betrachtungsweise lässt sich schließlich auch anführen, dass die Beklagte selbst nach dem von ihr zuletzt im Ortstermin am 2. Dezember 2015 eingenommenen Standpunkt die südlich von der T. Straße abgehenden Stichstraßen einschließlich des Grundstücks T. Straße 19 insgesamt für einbeziehungsfähig hält, obwohl die an sie grenzenden Mehrfamilienhäuser dem Betrachter einen massiveren Bebauungsgesamteindruck vermitteln als es die Häuser an den Stichstraßen der Nordseite tun.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
47Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 27.430,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Ebenso wenig folgt aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (2.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Gemessen an diesen Maßstäben legt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
7Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
8den Straßenbaukostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 30. März 2012 aufzuheben,
9im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung; im Folgenden: SBS) vom 31. Oktober 2001. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung gegenüber dem Kläger nach diesen Vorschriften lägen dem Grunde und der Höhe nach vor.
10Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
11a) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Ausbaumaßnahme „P.------straße /T.---straße von E1.-------platz bis G.---straße /A “ dem klägerischen Grundstück Gemarkung E. , Flur 43, Flurstücke 267, 268 und 108 (P.------straße 2b) keine wirtschaftlichen Vorteile i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW bietet.
12Nach dieser Vorschrift werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
13Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808 = juris Rn. 12, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl 1993, 219 = juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194.
15Der wirtschaftliche Vorteil muss maßnahmebedingt sein. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage entstanden sein. Die Gebrauchsvorteile können in einem Erneuerungsvorteil bestehen. Dieser ist darin zu sehen, dass der Gebrauchswert der durch die Straße erschlossenen Grundstücke infolge einer Ausbaumaßnahme gesteigert wird. Im Allgemeinen wird darauf abzustellen sein, ob die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind.
16Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 B 1351/04 -, juris Rn. 10, Urteile vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 = juris Rn. 26, vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 = juris Rn. 14 ff., und vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144 = juris Rn. 2; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 203 ff.
17Eine beitragsfähige Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. Ist die übliche Nutzungszeit verstrichen, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 = juris Rn. 14 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 205.
19Daran gemessen ist nicht zweifelhaft, dass die abgerechnete Ausbaumaßnahme dem Kläger objektiv einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW in Gestalt eines Erneuerungsvorteils bringt. Wie die Beklagte in ihrem Besprechungsvermerk vom 26. November 2009 und nochmals mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 erläutert hat, wurde die P.------straße im Jahr 1913 erstmalig ausgebaut. Im Jahr 1993 wurde der westliche Radweg als Teilanlage abgerechnet; aufgrund dieses Ausbaus ist er nicht erneuerungsbedürftig. Durch die streitgegenständliche Abrechnung erhielt die Fahrbahn indes eine Frostschutzschicht, wurden die Gehwege erneuert und bekamen diese einen tragfähigen Unterbau. Dies sind beitragsfähige Ausbaumaßnahmen, welche auch die Erschließungssituation maßgeblich verbessern.
20Der Zulassungsantrag stellt die Erschließung des klägerischen Grundstücks durch die sanierte Anlage nicht durchgreifend in Frage.
21Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Erschließung grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung des Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung erforderlich ist. Mit Blick auf die Beziehung zwischen Straße und Grundstück muss als Mindesterfordernis erfüllt sein, dass das Grundstück - insbesondere aus Gründen des Brandschutzes (vgl. § 5 Abs. 1 BauO NRW) - in angemessener Breite an die Straße grenzt.
22Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, NVwZ-RR 2008, 442 = juris Rn. 26, Beschlüsse vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff., und vom 5. Mai 2000 - 3 A 3132/99 -, juris Rn. 1; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 226 ff.
23Gemessen an diesen Maßstäben ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass das Flurstück 267 von der P.------straße erschlossen wird. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass dieses Grundstück direkt von der P.------straße aus mit Kraftfahrzeugen angefahren werden kann. Die Trennung durch Geh-/Radweg und Parkstreifen ändert daran nichts. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 vorgetragen und mit Lichtbildern belegt, dass das Flurstück 267 in einer Breite von 2,94 m an den Gehweg der P.------straße grenzt. Dadurch wird der oben aufgefächerte Begriff der Erschließung ausgefüllt. Darüber hinaus hat die Beklagte durch ihr Vorbringen vom 5. Juni 2014 sowie mit weiteren Fotos untermauert, dass das Grundstück des Klägers an dieser Stelle mit Fahrzeugen befahren werden könnte. Anhand der dokumentierten Messungen der Beklagten lässt sich nachvollziehen, dass sich hier weder aus der Breite des Grundstücks noch aus den Gebäudevorsprüngen oder den Kellerschächten Einschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen ergeben. Auch die Zulassungsbegründung spricht von einer für die Durchfahrt nutzbaren Breite von mindestens ca. 2,25 m. Dies wäre für eine Durchfahrt (ohne Begegnungsverkehr) faktisch ausreichend.
24Vgl. dazu im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 2548/08 -, BauR 2010, 446 = juris Rn. 63 (wo eine durchschnittliche Pkw-Breite gemäß den „Richtlinien zur Anlegung von Stadtstraßen” von 1,75 m angesetzt wird).
25Unbeschadet dessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers auch über die Stichstraße des Flurstücks 107 erschlossen wird, die als unselbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren ist.
26Eine einheitliche Erschließungsanlage kann vorliegen, wenn ein Straßenteil oder mehrere unselbständige Straßenteile („Anhängsel“) vom Hauptzug der Straße abzweigen. So kann beispielsweise eine abzweigende und nach 60 m in einem Wendehammer endende Stichstraße (anderen Namens) wegen ihrer funktionellen Abhängigkeit vom Hauptzug der Straße in die Anlage einbezogen werden. Maßgebend für die Beurteilung der Frage der Selbständigkeit eines Stichwegs ist - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - der Gesamteindruck, der sich einem unbefangenen Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen darbietet: Länge und Breite des Abzweigs, Beschaffenheit seines Ausbaus, Zahl der von ihm erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage.
27Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, juris Rn. 7, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl 2007, 150 = juris Rn. 22; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 53 f.
28Geht man davon aus, unterliegt es auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinem ernstlichen Zweifel, dass das Flurstück 107 aus den von dem Verwaltungsgericht genannten Gründen eine unselbständige Erschließungsanlage ist. Die Stichstraße ist lediglich ungefähr 50 m lang. Sie erschließt beidseits nur jeweils zwei bebaute Grundstücke. Dagegen ist die P.------straße bedeutend länger und erschließt eine Vielzahl anliegender Grundstücke. Dabei ist zu beachten, dass das Längenverhältnis der Stich- zur Hauptstraße zum einen nur ein Kriterium der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist und dass dieses zum anderen in diesem Kontext auch Auskunft über das Maß der Abhängigkeit der Stichstraße vom Hauptzug geben kann. Dass sich östlich der Stichstraße eine Brachfläche bzw. ein bepflanzter Bahndamm anschließt, zeigen die vorliegenden Karten und Luftbilder. Darauf hat sich das Verwaltungsgericht bezogen.
29Ob auf den durch die Stichstraße erschlossenen Grundstücken auch mehrstöckige Wohngebäude stehen, ist für die (Un-)Selbständigkeit der Stichstraße für sich genommen irrelevant. In dem im Zulassungsantrag zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl. 2002, 486 = jurisRn. 14, wurde auf eine „Bebauungsmassierung“ abgestellt, die im Einzelfall bei Stichstraßen mit einer Länge von unter 100 m zur Annahme von deren Selbständigkeit führen kann. Eine derartige „Bebauungsmassierung“ ist vorliegend indes offenkundig nicht gegeben.
30Die Stichstraße als Verlängerung der G.---straße zu begreifen, scheidet aus. Sie wird von dieser durch die P.------straße klar getrennt. Überdies ist die Einmündung der G.---straße in die P.------straße gegenüber der Einmündung der Stichstraße in die P.------straße versetzt.
31Da die Abhängigkeit des Anliegers - wie hier - unselbständiger Anhängsel vom Hauptzug es unter Vorteilsgesichtspunkten regelmäßig als notwendig erscheinen lässt, ihn an den Kosten des Hauptzugs zu beteiligen,
32vgl. insofern OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, juris Rn. 15; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 55,
33kann der Kläger sich auch nicht erfolgreich auf das Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 = juris Rn. 71, berufen. Der dort behandelte Fall einer nur mittelbaren, nicht notwendigen Erschließungsmöglichkeit, die tatsächlich nicht genutzt wird, liegt nicht vor.
34Um die vorstehenden Einschätzungen treffen zu können, war das Verwaltungsgericht nicht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verpflichtet, die örtliche Situation im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein zu nehmen.
35Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
37Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1Hs. 1 VwGO verstoßen, weil es keinen Ortstermin durchgeführt hat. Weder hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Januar 2014 einen dahingehenden Beweisantrag gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine derartige Beweiserhebung als in der konkreten Entscheidungssituation geboten aufdrängen.
38Auch wenn es für die Urteilsfindung auf die örtlichen Gegebenheiten ankommt, sind Lichtbilder und Lagepläne, die über diese Aufschluss geben, im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter substantiiert geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann.
39Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 -, BauR 2009, 617 = juris Rn. 3, und vom 4. Juni 2008 - 4 B 35.08 -, juris Rn. 6.
40Dies ist nicht der Fall. Mit Hilfe der verfügbaren Lagepläne, Lichtbilder und Luftbilder lassen sich die aufgeworfenen entscheidungserheblichen Tatfragen - wie dargestellt - auch ohne Ortstermin ohne Schwierigkeit klären.
41b) Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die Beklagte bei ihrer Beitragsermittlung Kosten berücksichtigt hat, die nicht umlagefähig sind.
42Dies gilt zunächst für die Kosten für die Pflanz- und zugehörigen Arbeiten gemäß den Rechnungen der X. Garten- und Landschaftsbau GmbH vom 28. August 2011 und der T1. AG vom 20. Juni 2011.
43Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 g) SBS ist beitragsfähig auch der Aufwand für Grünflächen und Straßenbegleitgrün, die zu Anlagen gehören. Dies setzt voraus, dass im Rahmen der Ausbaumaßnahme Bäume oder andere straßenbegleitende Grünpflanzen auf dem Gehweg oder auf einem Parkstreifen gepflanzt werden, die der Gestaltung und Gliederung der Straße und damit deren verkehrstechnischer Funktion dienen. Diese Anpflanzung muss den Anliegern keine darüber hinaus gehenden zusätzlichen Vorteile vermitteln.
44Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 = juris Rn. 20, und vom 20. November 1989 - 2 A 1419/87 -, NVwZ-RR 1990, 640 = juris Rn. 27 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 409 f.
45Danach ist der Aufwand für die Anpflanzungen beitragsfähig. Wie sich auch aus dem Ausbauplan erschließt, erfüllen diese eine verkehrstechnische Funktion, indem sie den Parkstreifen gliedern und damit dessen Benutzung erleichtern. Sie dienen solchermaßen nicht bloß der Verschönerung des Straßenbilds.
46Beitragsfähig ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) SBS schließlich der Aufwand für die Gehwegbefestigung entsprechend der Rechnung der T1. AG vom 20. Juni 2011 (siehe dort Position 3.6). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 erklärt, dass es sich bei den von dem Zulassungsantrag beanstandeten Kosten in Höhe von 77.750,06 € um die Kosten für die Herstellung des neuen Gehwegs im Bereich des ehemaligen Geh- und Radwegs handelt. Die Kosten für die Umlegung und Herstellung des neuen Radwegs wurden von der Beklagten getragen, welche die Position 3.6.4323 („Betonstein, glatt … radwegrot liefern“) aus der Rechnung der T1. AG gestrichen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers vermittelt die Verwaltungsakte kein anderes Bild. Die Summe zum Rechnungsposten 3.6 über 77.750,06 € findet sich auf Blatt 160 des Verwaltungsvorgangs, d. h. im Abschnitt nach der Streichung der Position 3.6.4323. Sie ist - wie sich nachrechnen lässt - weder in den Betrag von 77.750,06 € noch in den Gesamtbetrag „Gehweg/Parkstreifen“ von 272.021,53 € eingegangen, der auf Blatt 162 ausgewiesen ist und der auch in der Kostenzusammenstellung auf Blatt 4 des Verwaltungsvorgangs steht.
472. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt kein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im Hinblick auf die Rüge eines Verstoßes gegen§ 86 Abs. 1 VwGO kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
51Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.