Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Sept. 2016 - 15 A 19/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 604,91 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
4Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2014 aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für die streitige Vorausleistung sei § 8 Abs. 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt F. vom 20. Juni 2005. Der Ausbau „K ‑ M. / S. Straße - von N.-----straße bis F1.--------straße “ vermittle dem Grundstück des Klägers C.-------straße 51 (Gemarkung F. , Flur 41, Flurstück 478) einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Zwar grenze dieses Grundstück nicht unmittelbar an die ausgebaute Anlage, sondern an die C.-------straße . Es werde von der Anlage aber über eine Zufahrt zu rückwärtig auf dem Grundstück des Klägers gelegenen Stellplatzflächen als sog. „nicht gefangenes Hinterliegergrundstück“ zweiterschlossen. Zu dem klägerischen Grundstück führe eine offene Torzufahrt bei dem Grundstück M. 117/119 (Gemarkung F. , Flur 41, Flurstück 231), die durch öffentliche Baulast gesichert sei. Angesichts seiner geringen Größe sei das Flurstück 478 als Ganzes zu betrachten. Es sei nicht künstlich in Nutzungseinheiten (Wohnhaus nebst Garagen, kleiner Garten/Stellplätze) aufzuteilen. Die privatrechtlich vom Kläger getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Nutzung der Stellplätze ändern nichts an der öffentlich-rechtlichen Zufahrtsmöglichkeit und Erschließungssituation des Gesamtgrundstücks. Abgesehen hiervon sei die Zuordnung weiterer Teilflächen ansonsten von Zufälligkeiten der konkreten Nutzungsausgestaltung durch den Kläger abhängig. So könnten durch Umbauten im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses oder der Garagen ggf. weitere Zugangsmöglichkeiten eröffnet werden. Zu berücksichtigen sei im Übrigen auch, dass aufgrund der Baulasteintragung die Anfahrt von Rettungs- und Löschfahrzeugen im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses abgesichert sei.
8Die von dem Zulassungsantrag dagegen erhobenen Einwände stellen das Vorliegen eines beitragsrelevanten wirtschaftlichen Vorteils i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW zugunsten des gesamten Flurstücks 478 nicht durchgreifend in Frage.
9Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil muss maßnahmebedingt sein. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage für die von ihr erschlossenen Grundstücke entstanden sein, die den Gebrauchswert erhöhen. Im Allgemeinen wird darauf abzustellen sein, ob die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind. Die Gebrauchsvorteile können auch in einem Erneuerungsvorteil bestehen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2016 ‑ 15 B 652/16 -, vom 8. Juli 2016 - 15 B15 B 643/16 -, juris Rn. 12, und vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 35, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 15 A 2299/14 -, vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 -, juris Rn. 12, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194 und 203 ff.
11Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen.
12Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, vom 8. Juni 2015 ‑ 15 A 718/14 ‑, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 ‑, juris Rn. 26, Beschlüsse vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff., und vom 5. Mai 2000 - 3 A 3132/99 -, juris Rn. 1; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 226 ff.
13Bei einem - wie hier durch die C.-------straße - anderweitig voll erschlossenen Grundstück ist ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil auch zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern eine - etwa öffentlich-rechtlich durch Baulast gesicherte - Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rn. 71, vom 20. Juli 2012 - 15 A 2618/11 -, juris Rn. 7 ff. (zum Erschließungsbeitragsrecht), und vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, juris Rn. 6; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 237, 242 und 251.
15Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme dem Flurstück 478 einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW - in Gestalt eines Erneuerungsvorteils im Hinblick auf die Straße „M. “ - vermittelt. Das Grundstück des Klägers wird von der Straße „M. “ aus zweiterschlossen, weil es zu dieser Straße über das Flurstück 231 eine durch Baulast öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt hat. Allein über diese Zufahrt sind die hinter dem Haus C.-------straße 51 angelegten drei Pkw-Stellplätze zu erreichen.
16Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass das Flurstück 478 straßenbaubeitragsrechtlich als Einheit zu betrachten ist.
17Im Straßenbaubeitragsrecht gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff, der dem Charakter des Straßenbaubeitrags als einer Gegenleistung für die maßnahmebedingte Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks gerecht wird. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist daher, soweit von der möglichen Inanspruchnahme der Anlage die bauliche oder gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundstücksfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Eine selbständige wirtschaftliche Einheit kann mithin unter Umständen auch in der Zusammenfassung kleinerer Buchgrundstücke zu einer nur insgesamt bebaubaren Fläche bestehen. Wirtschaftliche Einheiten können des Weiteren durch Aufteilung größerer Buchgrundstücke entstehen, sei es, dass ein solches Buchgrundstück nur eine einzige, auf eine Teilfläche beschränkte wirtschaftliche Einheit aufweist, sei es, dass ein Buchgrundstück aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten besteht, die jeweils selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden können und demgemäß Bezugspunkt für den beitragsrelevanten Vorteil sind.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2016 - 15 B 643/16 -, juris Rn. 26, vom 18. November 2013 ‑ 15 A 2300/12 -, juris Rn. 13 ff., vom 19. Februar 2013 - 15 A 2042/12 -, juris Rn. 13 ff., und vom 9. Oktober 2012 ‑ 15 A 1910/12 -, juris Rn. 16 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 257 ff.
19Dies zugrunde gelegt ist aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht ernstlich zweifelhaft, dass das - rechtlich ungeteilte - Flurstück 478 eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese schließt die hinter dem Haus errichteten Pkw-Stellplätze ein, auch wenn diese tatsächlich nur von der Straße „M. “ aus angefahren werden können. Die drei Stellplätze sind - auch angesichts der relativ geringen Grundstücksgröße - für sich genommen keine wirtschaftliche Einheit, die selbständig nutzbar und deswegen von dem übrigen Grundstücksteil isoliert zu betrachten ist. Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit des gesamten Grundstücks ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem vom Verwaltungsgericht verwerteten Umstand, dass die erwähnte Baulast auch die Anfahrt von Rettungs- und Löschfahrzeugen im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses absichert. Das Verwaltungsgericht hat zudem richtig darauf hingewiesen, dass die aktuelle Grundstückssituation allein Folge privater Nutzungsentscheidungen des Klägers ist, die dieser als Grundstückseigentümer etwa durch Umbaumaßnahmen - mögen diese aus derzeitiger Sicht auch eine lediglich theoretische Option sein - jederzeit ändern könnte.
20Soweit der Kläger pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
24Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.