Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Sept. 2016 - 15 A 19/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 604,91 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
4Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2014 aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für die streitige Vorausleistung sei § 8 Abs. 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt F. vom 20. Juni 2005. Der Ausbau „K ‑ M. / S. Straße - von N.-----straße bis F1.--------straße “ vermittle dem Grundstück des Klägers C.-------straße 51 (Gemarkung F. , Flur 41, Flurstück 478) einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Zwar grenze dieses Grundstück nicht unmittelbar an die ausgebaute Anlage, sondern an die C.-------straße . Es werde von der Anlage aber über eine Zufahrt zu rückwärtig auf dem Grundstück des Klägers gelegenen Stellplatzflächen als sog. „nicht gefangenes Hinterliegergrundstück“ zweiterschlossen. Zu dem klägerischen Grundstück führe eine offene Torzufahrt bei dem Grundstück M. 117/119 (Gemarkung F. , Flur 41, Flurstück 231), die durch öffentliche Baulast gesichert sei. Angesichts seiner geringen Größe sei das Flurstück 478 als Ganzes zu betrachten. Es sei nicht künstlich in Nutzungseinheiten (Wohnhaus nebst Garagen, kleiner Garten/Stellplätze) aufzuteilen. Die privatrechtlich vom Kläger getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Nutzung der Stellplätze ändern nichts an der öffentlich-rechtlichen Zufahrtsmöglichkeit und Erschließungssituation des Gesamtgrundstücks. Abgesehen hiervon sei die Zuordnung weiterer Teilflächen ansonsten von Zufälligkeiten der konkreten Nutzungsausgestaltung durch den Kläger abhängig. So könnten durch Umbauten im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses oder der Garagen ggf. weitere Zugangsmöglichkeiten eröffnet werden. Zu berücksichtigen sei im Übrigen auch, dass aufgrund der Baulasteintragung die Anfahrt von Rettungs- und Löschfahrzeugen im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses abgesichert sei.
8Die von dem Zulassungsantrag dagegen erhobenen Einwände stellen das Vorliegen eines beitragsrelevanten wirtschaftlichen Vorteils i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW zugunsten des gesamten Flurstücks 478 nicht durchgreifend in Frage.
9Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil muss maßnahmebedingt sein. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage für die von ihr erschlossenen Grundstücke entstanden sein, die den Gebrauchswert erhöhen. Im Allgemeinen wird darauf abzustellen sein, ob die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind. Die Gebrauchsvorteile können auch in einem Erneuerungsvorteil bestehen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2016 ‑ 15 B 652/16 -, vom 8. Juli 2016 - 15 B15 B 643/16 -, juris Rn. 12, und vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 35, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 15 A 2299/14 -, vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 -, juris Rn. 12, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194 und 203 ff.
11Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen.
12Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, vom 8. Juni 2015 ‑ 15 A 718/14 ‑, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 ‑, juris Rn. 26, Beschlüsse vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff., und vom 5. Mai 2000 - 3 A 3132/99 -, juris Rn. 1; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 226 ff.
13Bei einem - wie hier durch die C.-------straße - anderweitig voll erschlossenen Grundstück ist ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil auch zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern eine - etwa öffentlich-rechtlich durch Baulast gesicherte - Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rn. 71, vom 20. Juli 2012 - 15 A 2618/11 -, juris Rn. 7 ff. (zum Erschließungsbeitragsrecht), und vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, juris Rn. 6; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 237, 242 und 251.
15Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme dem Flurstück 478 einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW - in Gestalt eines Erneuerungsvorteils im Hinblick auf die Straße „M. “ - vermittelt. Das Grundstück des Klägers wird von der Straße „M. “ aus zweiterschlossen, weil es zu dieser Straße über das Flurstück 231 eine durch Baulast öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt hat. Allein über diese Zufahrt sind die hinter dem Haus C.-------straße 51 angelegten drei Pkw-Stellplätze zu erreichen.
16Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass das Flurstück 478 straßenbaubeitragsrechtlich als Einheit zu betrachten ist.
17Im Straßenbaubeitragsrecht gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff, der dem Charakter des Straßenbaubeitrags als einer Gegenleistung für die maßnahmebedingte Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks gerecht wird. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist daher, soweit von der möglichen Inanspruchnahme der Anlage die bauliche oder gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundstücksfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Eine selbständige wirtschaftliche Einheit kann mithin unter Umständen auch in der Zusammenfassung kleinerer Buchgrundstücke zu einer nur insgesamt bebaubaren Fläche bestehen. Wirtschaftliche Einheiten können des Weiteren durch Aufteilung größerer Buchgrundstücke entstehen, sei es, dass ein solches Buchgrundstück nur eine einzige, auf eine Teilfläche beschränkte wirtschaftliche Einheit aufweist, sei es, dass ein Buchgrundstück aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten besteht, die jeweils selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden können und demgemäß Bezugspunkt für den beitragsrelevanten Vorteil sind.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2016 - 15 B 643/16 -, juris Rn. 26, vom 18. November 2013 ‑ 15 A 2300/12 -, juris Rn. 13 ff., vom 19. Februar 2013 - 15 A 2042/12 -, juris Rn. 13 ff., und vom 9. Oktober 2012 ‑ 15 A 1910/12 -, juris Rn. 16 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 257 ff.
19Dies zugrunde gelegt ist aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht ernstlich zweifelhaft, dass das - rechtlich ungeteilte - Flurstück 478 eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese schließt die hinter dem Haus errichteten Pkw-Stellplätze ein, auch wenn diese tatsächlich nur von der Straße „M. “ aus angefahren werden können. Die drei Stellplätze sind - auch angesichts der relativ geringen Grundstücksgröße - für sich genommen keine wirtschaftliche Einheit, die selbständig nutzbar und deswegen von dem übrigen Grundstücksteil isoliert zu betrachten ist. Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit des gesamten Grundstücks ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem vom Verwaltungsgericht verwerteten Umstand, dass die erwähnte Baulast auch die Anfahrt von Rettungs- und Löschfahrzeugen im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses absichert. Das Verwaltungsgericht hat zudem richtig darauf hingewiesen, dass die aktuelle Grundstückssituation allein Folge privater Nutzungsentscheidungen des Klägers ist, die dieser als Grundstückseigentümer etwa durch Umbaumaßnahmen - mögen diese aus derzeitiger Sicht auch eine lediglich theoretische Option sein - jederzeit ändern könnte.
20Soweit der Kläger pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
24Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Sept. 2016 - 15 A 19/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Sept. 2016 - 15 A 19/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Sept. 2016 - 15 A 19/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Beschwerde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.344,11 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäßen Antrag,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums mit dem nunmehrigen Aktenzeichen - 7 K 2883/12 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. November 2012 über die Erhebung eines Straßenbaubeitrages nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW anzuordnen, insgesamt abzulehnen,
4hat Erfolg.
5Die in der Beschwerdebegründung von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe führen im Umfang der Beschwerde zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
6Der Eilantrag der Antragsteller ist insgesamt unbegründet.
7Die Rechtmäßigkeit des streitigen Straßenbaubeitragsbescheids vom 27. November 2012 ist nicht i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. VwGO ernstlich zweifelhaft (dazu 1.). Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (dazu 2.).
81. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.
9Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2016 - 15 B 643/16 -, juris Rn. 9, und vom 8. Januar 2016 - 15 B 1239/15 -, juris Rn. 5 ff.
10Ausgehend davon bestehen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Straßenbaubeitragsbescheids vom 27. November 2012.
11Ermächtigungsgrundlage für ihn ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt F. vom 20. Juni 2005 sowie der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „N.-----straße “ - vom Beginn des Kopfplatzes S.----allee bis zum Ende des Kopfplatzes im Übergang zur N1. -M. -Straße - vom 15. Dezember 2010.
12a) Nach Lage der Akten ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 KAG NRW für eine Beitragserhebung gegenüber den Antragstellern nicht ernstlich zweifelhaft.
13Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG NRW, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW).
14aa) Vorliegend kommt der Beitragstatbestand der nochmaligen andersartigen Herstellung in Betracht. Dieser setzt voraus, dass eine Straße durch den Ausbau erheblich umgestaltet wird und eine andere oder zumindest teilweise andere verkehrstechnische Zweckbestimmung erhält. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Straße, die bisher im Trennprinzip (mit Fahrbahn und erhöhten Gehwegen) ausgebaut war, in eine niveaugleich gepflasterte Fläche umgewandelt wird, die gemäß § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3, Abschnitt 4 sowohl dem Fußgängerverkehr als auch dem Kraftfahrzeugverkehr als verkehrsberuhigter Bereich zur Verfügung steht.
15Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21, vom 18. Oktober 1989 ‑ 2 A 2172/87 -, juris Rn. 5 f., und vom 4. Juli 1986 ‑ 2 A 1761/85 -, OVGE MüLü 38, 272, 276; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 103.
16Letzteres trifft auf die abgerechnete Ausbaumaßnahme zu. Der Ausbauabschnitt vom Beginn des Kopfplatzes S.----allee bis zum Ende des Kopfplatzes im Übergang zur N1. -M. -Straße, an dem das Grundstück der Antragsteller Gemarkung F. , Flur 28, Flurstück 307 (N.-----straße 11) liegt, war vor der Umgestaltung im Trennprinzip ausgebaut. Die Fahrbahn war durch Hochborde von den Nebenanlagen getrennt. Der vorhandene Parkraum wurde sowohl durch auf der Fahrbahn markierte oder baulich entlang der Fahrbahn ausgebaute Längsparkstreifen als auch in Senkrechtaufstellung oder Schrägaufstellung angeboten. Nach dem Ausbau ist dieser Abschnitt nunmehr als verkehrsberuhigter Bereich gestaltet. Dies stellt auch § 1 a) der o. g. Sondersatzung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2010 klar. Zur Herstellung des verkehrsberuhigten Bereichs wurden die Einmündungsbereiche N.-----straße /S.----allee sowie N.-----straße /H.-----straße und der Kreuzungsbereich N.-----straße /O.--straße /N1. -M. -Straße/N2.-----straße als sog. Kopfplätze aufgepflastert. Mit Ausnahme der Bereiche der Bushaltestellen und der Einfassungen der Baumbeete wurde auf Hochborde verzichtet. Lediglich im Übergang zu den Parkflächen wurden Rundborde mit einer Höhe von ca. 3 bis 4 cm eingebaut. Im Übrigen erfolgte ein niveaugleicher Ausbau (vgl. zu alledem im Einzelnen etwa die Sitzungsvorlage der Antragsgegnerin Nr. 291/12 vom 7. September 2012 und den Schriftsatz der Antragsgegnerin im Klageverfahren - 7 K 2883/12 - vom 5. Januar 2015 nebst den dazu vorgelegten Lichtbildern).
17Die nochmalige andersartige Herstellung einer Straße als verkehrsberuhigter Bereich bietet den Anliegern grundsätzlich auch einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Derartige Vorteile können sich bei der Anlegung einer verkehrsberuhigten Mischfläche zunächst aus den für eine solche Maßnahme typischen Beruhigungsvorteilen ergeben. Wird nämlich durch die Umgestaltung der Anlage der Durchgangsverkehr nahezu aus der Straße herausgenommen, führt die dadurch bedingte Verringerung der von der Straße ausgehenden Immissionen dazu, dass sich der Wohnwert der angrenzenden Grundstücke erhöht.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 ‑ 15 B 1415/15 -, Urteile vom 25. Oktober 1990 ‑ 2 A 1623/86 -, Gemeindehaushalt 1991, 211, 212, und vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 105.
19Dass diese spezifische Vorteilslage im zu entscheidenden Fall nicht gegeben ist, ist bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Ausbaumaßnahme erfolgte im Rahmen des Stadterneuerungsprogramms der Antragsgegnerin. Sie zielt darauf ab, auch den Bereich um die N.-----straße , die aufgrund ihrer Lage im Straßennetz eine übergeordnete verkehrliche Bedeutung für die Verkehre der Innenstadt hat, als Einkaufsstandort zu attraktivieren. Diesem Zweck dient auch gerade eine ‑ die Verkehrsstärke wohl vermindernde - Platzgestaltung, die eine optische Verbindung zwischen den nördlich und südlich der N.-----straße gelegenen Gebäuden schafft, und die den Bedürfnissen der Fußgänger im südlichen Innenstadtbereich Rechnung trägt (siehe zu diesen Zielsetzungen etwa die Sitzungsvorlage der Antragsgegnerin Nr. 081/08 „Umgestaltung der N.-----straße sowie N2.-----straße “ vom 4. April 2008). Auch die von der Antragsgegnerin im zugehörigen Klageverfahren eingereichten Fotos legen die Annahme eines Beruhigungsvorteils nahe.
20Ob die streitige Ausbaumaßnahme daneben auch einen Erneuerungs- und/oder Verbesserungsvorteil vermittelt,
21vgl. zu dieser Möglichkeit bei der Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, Urteile vom 25. Oktober 1990 - 2 A 1623/86 -, Gemeindehaushalt 1991, 211, 212 f., vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21, vom 18. Oktober 1989 - 2 A 2172/87 -, juris Rn. 19, und vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE MüLü 38, 272, 278; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 105 f.,
22kann daher jedenfalls für das Eilverfahren dahinstehen und muss ggf. erst im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Auf eine derartige (zusätzliche) Vorteilssituation deutet hin, dass die Fahrbahn der N.-----straße nach der Darstellung der Antragsgegnerin Risse, Ausbrüche, Setzungen und Abplatzungen aufgewiesen und in verschiedenen Bereichen keinen qualifizierten Straßenoberbau mehr gehabt habe. Nach Durchführung der Umgestaltung verfügt sie danach zudem im gesamten Bereich über ein frostsicheren Unterbau (vgl. insofern wiederum die Sitzungsvorlage Nr. 291/12 vom 7. September 2012).
23Zur potentiellen Vorteilhaftigkeit eines erheblich verstärkten und qualifizierteren Straßenoberbaus siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, und vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rn. 38; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 148 ff.
24Bei summarischer Betrachtung ist auch nicht davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Vorteil zu verneinen ist, weil das Grundstück der Antragsteller nicht von der N.-----straße aus erschlossen ist, wie sie im Klageverfahren - 7 K 2883/12 - geltend machen.
25Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage maßnahmebedingten verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2016 - 15 B 643/16 -, juris Rn. 12, und vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 35, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 15 A 2299/14 -, vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 -, juris Rn. 12, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194 und 203 ff.
27Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen.
28Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 ‑ 15 A 718/14 -, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, juris Rn. 26, Beschlüsse vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff., und vom 5. Mai 2000 - 3 A 3132/99 -, juris Rn. 1; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 226 ff.
29Daran gemessen können die Antragsteller die Erschließung ihres Grundstücks durch die N.-----straße voraussichtlich nicht mit dem Einwand erfolgreich in Abrede stellen, zwischen diesem und der N.-----straße liege noch das Flurstück 483, das sich im Eigentum der Antragsgegnerin befindet. Ungeachtet dessen kann nach Lage der Akten an das Grundstück der Antragsteller von der N.-----straße aus unmittelbar herangefahren werden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 im Klageverfahren - 7 K 2883/12 - darauf hingewiesen, dass das städtische Flurstück 483 teilweise in den Straßenausbau einbezogen wurde. Überdies weist der Bebauungsplan Nr. 227 „T. “ der Antragsgegnerin den Bereich, in dem das Flurstück 483 an das Grundstück der Antragsteller grenzt, augenscheinlich als öffentliche Verkehrsfläche aus, so dass rechtliche und tatsächliche Hindernisse für ein Heranfahren und ungehindertes Betreten von der N.-----straße aus nicht bestehen dürften.
30Aus dem von den Antragstellern ins Feld geführten Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, juris, ergibt sich insofern nichts anderes. Die dort (siehe juris Rn. 71) auch behandelte Problematik der Zweiterschließung über ein Vorderliegergrundstück ist nach dem gerade Gesagten nicht einschlägig.
31bb) Im Weiteren ist bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der wirtschaftliche Vorteil entweder von vornherein nicht gegeben oder aber kompensiert ist, weil im Zuge der Ausbaumaßnahme von der bauausführenden Firma möglicherweise kontaminiertes und gesundheitsgefährdendes Pflasterbettungsmaterial in den Unterbau der N.-----straße eingebracht worden ist.
32Ein wirtschaftlicher Vorteil kann etwa zu verneinen sein, wenn bei Beendigung der Ausbaumaßnahme feststeht, dass infolge der Verwendung mangelhaften Materials keine intakte und auf lange Zeit haltbare Anlage zur Verfügung gestellt wird.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21, 22.
34Unbeschadet dessen erfordert eine beitragsrelevante Kompensation des Vorteils durch Nachteile jedenfalls, dass eine Ausbaumaßnahme zwar Gebrauchsvorteile an der Anlage verschafft, gleichwohl aber eine Steigerung des Gebrauchswertes der Grundstücke ausbleibt. Maßnahmebedingte Vorteile können dabei im Einzelfall auch durch maßnahmebedingte Nachteile, durch die die Eignung der Anlage als solche nicht in Frage gestellt wird, kompensiert werden.
35Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 212.
36Eine Vorteilskompensation ist demzufolge in erster Linie in Betracht zu ziehen, wenn die Ausbaumaßnahme die Funktionsfähigkeit einer (Teil-)Anlage aufhebt oder nicht unerheblich beeinträchtigt. Ein Fall absoluter Verschlechterung liegt vor, wenn die neue Anlage so umgestaltet wird, dass sie ihre Funktion im Vergleich zu dem früheren Zustand überhaupt nicht mehr erfüllen kann. Funktionsunfähig ist eine (Teil‑)Einrichtung erst dann, wenn sie im Ganzen absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen.
37Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2016 ‑ 15 B 1239/15 -, juris Rn. 13, und vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, juris Rn. 10, Urteile vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 40 ff., und vom 17. Februar 1995 - 15 A 1652/91 -, juris Rn. 3 ff.; zum Ganzen siehe Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 169 ff.
38Legt man dies zugrunde, gibt es für das Nichtbestehen eines wirtschaftlichen Vorteils bzw. für eine beitragsrelevante Vorteilskompensation aus gegenwärtiger Sicht keine hinreichenden Anhaltspunkte.
39Selbst wenn das verbaute Pflasterbettungsmaterial schwermetallbelastet und im unverbauten Zustand gesundheitsgefährdend sein sollte, beeinträchtigte dies nach Aktenlage die bautechnische Funktionsfähigkeit der ausgebauten Straße als solche nicht. Danach ist das eingebaute Material bauphysikalisch als Pflasterbettungsmaterial geeignet.
40Aber auch im Übrigen - wenn man das Nichtbestehen eines wirtschaftlichen Vorteils bzw. die Möglichkeit der Vorteilskompensation auf Fallgestaltungen ausdehnt, in denen die bautechnische Funktionsfähigkeit der ausgebauten Straße für sich genommen nicht fraglich ist - gibt es bei summarischer Prüfung keine hinreichend tragfähigen Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass das seitens der bauausführenden Firma verwendete Material die mit der Ausbaumaßnahme an sich verbundenen Vorteile ausnahmsweise wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls in Wegfall geraten lässt bzw. kompensiert. Es ist nach der derzeitigen Sachlage nicht absehbar, dass dieses Material aus Gründen, die bereits bei Beendigung der Baumaßnahme objektiv feststanden, wieder entfernt werden müsste und die abgerechnete Maßnahme durch die für diesen Fall erforderlichen Straßenbauarbeiten, die auf eine neuerliche Durchführung des Ausbaus hinausliefen, in ihrem Gebrauchswert für einen mehr als unerheblichen Zeitraum insgesamt entwertet - d. h. unbrauchbar gemacht - würde.
41Hinsichtlich einer etwaigen Kontamination des in der N.-----straße verbauten Pflasterbettungsmaterials und dessen womöglicher Eignung zu einer Gesundheitsgefährdung gibt es bislang keine konkreten Erkenntnisse. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 im Klageverfahren mit dem seinerzeitigen Aktenzeichen - 9 K 2883/12 - lässt sich nur entnehmen, dass die Vertreterin der Antragsgegnerin erklärt hat, diese wisse, dass dieses Material zu entsorgen sei, wenn die Straße noch einmal „angepackt“ werden müsse. Daraus ergibt sich nicht, dass sie die Notwendigkeit einer kompletten Neudurchführung der Ausbaumaßnahme infolge einer Kontaminierung als sicher zu erwarten - mit den entsprechenden straßenbaubeitragsrechtlichen Konsequenzen für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils - zugestanden hätte. Eine derartige Positionierung der Antragsgegnerin würde einschlägige Untersuchungen durch Beprobungen voraussetzen, die indes fehlen. Dies hebt die Antragsgegnerin auch in ihrer Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2016 sowie in ihrem weiteren Schriftsatz vom 10. August 2016 hervor. Sie nimmt zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit an bzw. schließt nicht aus, dass das eingebaute Pflasterungsmaterial dem Material entspricht, das der Diplom-Geologe M1. im Jahr 2012 im Auftrag der Stadt H1. gutachterlich untersucht hat (vgl. dazu ihren Schriftsatz im erstinstanzlichen Eilverfahren vom 9. Mai 2016). In dessen Gutachten vom 5. März 2012 wird auch ausgeführt, dass die Schwermetallgehalte des - bei einer Straßenbaumaßnahme in H1. -L. verbauten - Materials so hoch seien, dass es nicht wieder verwertet werden dürfe. Es werde - so Herr Dipl.-Geol. M1. - als Boden mit schädlichen Verunreinigungen eingestuft. Allerdings nimmt der Gutachter gleichwohl im Hinblick auf die von ihm betrachtete Straßenbaumaßnahme in H1. an, dass aufgrund der Versiegelung durch das Pflaster wegen des Fehlens einer Exposition seines Erachtens keine Gefahr für die Anwohner bestehe; eine Gefährdung könne zukünftig erst dann entstehen, wenn das Pflaster aufgenommen werde. In der konkreten Untersuchungssituation bestehe überdies keine Gefahr für die Trinkwassergewinnung durch das eingebaute Material.
42Selbst wenn man die Einschätzungen von Herrn Dipl.-Geol. M1. , die er in seinem Gutachten vom 5. März 2012 niedergelegt hat, auf die vorliegende Straßenbaumaßnahme übertragen könnte, resultierte daraus somit noch nicht, dass das hier gebrauchte Pflasterungsmaterial im Falle einer Kontamination wieder entfernt werden müsste und infolgedessen der durch die Ausbaumaßnahme vermittelte wirtschaftliche Vorteil notwendigerweise von vornherein entfällt bzw. kompensiert ist. Die Antragsgegnerin weist in ihrem Schriftsatz vom 10. August 2016 darauf hin, dass von dem Material in verbautem Zustand keine Gefahr ausgeht. Als Beleg für diese Möglichkeit kann sie auf ein Schreiben der Städteregion B. an die Stadt X. vom 24. März 2014 verweisen. Dieses enthält im Hinblick auf die Verwendung von schlackenhaltigem Bettungsmaterial bei einem Straßenbauvorhaben in X. die altlastenrechtliche Bewertung, dass das Material in eingebautem Zustand keine Gefahr darstelle. Die Einbauflächen würden daher nicht ins Altlastenkataster aufgenommen. Die abschließende Klärung dieser Frage bleibt somit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
43Dass das in der N.-----straße eingebaute Pflasterbettungsmaterial erwiesenermaßen belastet und demgemäß als schädliche Bodenveränderung zu entfernen sei, tragen die Antragsteller nicht vor. Das Vorbringen in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 14. Juli 2016 sowie in ihrem weiteren Schriftsatz vom 4. August 2016, die bauausführende Firma habe bei Straßenbauarbeiten in der Region im Zeitraum von etwa 2002 bis November 2011 - und damit wohl auch beim Ausbau der N.-----straße - Material verwendet, das mit industriellen, hoch schwermetallbelasteten Abfallprodukten durchmischt gewesen sei, lässt gleichfalls keine hinreichend eindeutigen Schlussfolgerungen in Bezug auf die im Streit befindliche Ausbaumaßnahme zu. Zur Feststellung einer etwaigen Gefährlichkeit des hier verbauten Materials wäre dieses - wie gesagt - ggf. erst noch zu untersuchen. Dabei wäre zu berücksichtigen, ob eine konkrete Gefährlichkeit des in F. eingebauten Materials vor allem dadurch entsteht, dass die Pflasterbettung keine komplette Versiegelung erfahren hat oder ob mit der Antragsgegnerin - wie sie in ihrem Schriftsatz vom 10. August 2016 vorträgt - davon auszugehen ist, dass die Pflasterbettung dem Leistungsverzeichnis gemäß eine komplette Versiegelung erfahren hat.
44Soweit Herr Dipl.-Geol. M1. in seinem Gutachten vom 5. März 2012 im Übrigen von einem merkantilen Minderwert spricht, den eine Schadstoffbelastung des (nach entsprechender bodenschutzrechtlicher Prüfung im Boden zu belassenden) benutzten Materials mit sich bringen könnte, ist nicht zu ersehen, dass ein solcher Minderwert in beitragsrelevanter Weise auch das Grundstück der Antragsteller betreffen könnte.
45b) Bei summarischer Prüfung ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW entstanden ist.
46Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage.
47Das Merkmal „endgültige Herstellung der Anlage“ bezeichnet den Zeitpunkt, in dem regelmäßig die vorteilsrelevante Leistung durch Gewährung der Möglichkeit der Inanspruchnahme erbracht ist. Eine Anlage ist damit i.S.v. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt und damit beitragsauslösend, wenn das gemeindliche Bauprogramm vollständig - in rechtlich gesicherter Weise - verwirklicht ist. Das Bauprogramm bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll. Bei Zugrundelegung eines weiten Anlagenbegriffs legt es die räumliche Ausdehnung der Anlage fest. Auf das Ausbaumotiv kommt es nicht an.
48Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 ‑ 15 A 2406/14 -, und vom 2. Juni 2014 - 15 A 443/13 ‑, juris Rn. 24, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 15 A 1809/05 -, juris Rn. 39, Beschlüsse vom 10. Januar 2005 - 15 B 2564/04 -, juris Rn. 12 ff., und vom 6. November 1996 - 15 B 369/96 -, juris Rn. 9, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, juris Rn. 29; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 321 und 330 f.
49Das Bauprogramm muss die tatsächlichen Gesichtspunkte für den angestrebten Straßenzustand so konkret festlegen, dass diese die Feststellung zulassen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist. Das Bauprogramm muss es ermöglichen, dass die durch die geplante Ausbaumaßnahme erforderlichen Arbeiten ausgeschrieben, ausgeführt, gegenüber dem Werkunternehmer abgenommen und schließlich auch abgerechnet werden können.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 ‑ 15 A 2406/14 -, vom 6. November 1996 - 15 B 369/96 -, juris Rn. 9. und vom 11. Juni 1996 - 15 B 1313/96 -, juris Rn. 8; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 322.
51Der Inhalt des Bauprogramms ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist nicht allein, was ausdrücklich benannt ist, sondern was bei verständiger Würdigung in Verbindung mit den erstellten Unterlagen als Inhalt des Bauprogramms zu werten ist. Rechtliche Vorgänge können nur insoweit Bestandteil des Bauprogramms sein, als sie einen Bezug zum straßenbautechnischen Inhalt des Bauprogramms haben.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 ‑ 15 A 2406/14 -, und vom 16. März 2009 - 15 A 373/09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 22. August 1995 ‑ 15 A 3907/92 -, juris Rn. 21 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 323 f.
53Vorhandene und im Abnahmeprotokoll gerügte Mängel schließen die Abnahme der Werkleistung zivilrechtlich nicht aus. Sie hindern dementsprechend auch nicht den Eintritt der beitragsrechtlichen Folgen der Abnahme.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 ‑ 15 A 3907/92 -, juris Rn. 5; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 327.
55Ebenso wenig hat Auswirkungen auf die Entstehung der Beitragspflicht, wenn sich eine Maßnahme erst nachträglich als (bautechnisch) ungeeignet herausstellt. Die Art und Weise der technischen Ausgestaltung einer Ausbaumaßnahme im Rahmen der technischen Möglichkeiten liegt im Ermessen der Gemeinde. Ein Ermessensfehler liegt nur dann vor, wenn die gewählte Ausbauart offensichtlich ungeeignet ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der Ungeeignetheit der Maßnahme ist die Beendigung der Ausbaumaßnahme. Die Gemeinde trägt aber das Risiko für die Folgen ihrer Ermessensentscheidung. Sie hat eine etwa erforderlich werdende vorzeitige Erneuerung auf ihre Kosten ohne Beteiligung der Anlieger vorzunehmen.
56Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. März 1991 - 2 A 1483/87 -, juris Rn. 19 ff., und vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21, 22.
57Gemessen an diesen Maßstäben ist die endgültige Herstellung der streitigen Ausbaumaßnahme im Anschluss an die Ausführungen unter 1. a) nicht ernstlich zweifelhaft. Das der Maßnahme zugrunde liegende Bauprogramm ist offenbar vollständig umgesetzt. Die Antragsgegnerin beabsichtigte - wie dargelegt - im Ausbauabschnitt vom Beginn des Kopfplatzes S.----allee bis zum Ende des Kopfplatzes im Übergang zur N1. -M. -Straße einen verkehrsberuhigten Bereich zu schaffen. Diese Absicht hat sie - soweit ersichtlich - umfassend realisiert. Zweifel an der rechtlichen Sicherung des hergestellten verkehrsberuhigten Bereichs bestehen bei summarischer Prüfung nicht.
58Ob das im Zuge der Baumaßnahme verwendete Pflasterbettungsmaterial möglicherweise schadstoffbelastet und deswegen gesundheitsgefährdend ist, ist für die Erfüllung des Bauprogramms der Antragsgegnerin ohne Belang. Dieses knüpft - wie ausgeführt - daran an, dass die von der Gemeinde aufgestellten straßenbautechnischen Ausbaumerkmale eingehalten sind. Dies trifft für sich gesehen auf ein - wie hier - bauphysikalisch geeignetes Material auch dann zu, wenn es als schädliche Bodenverunreinigung anzusehen sein sollte. Ausweislich des von ihr mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Leistungsverzeichnisses (siehe dort die Positionen 5.4.590, 5.4.600 und 5.4.610) hat die Antragsgegnerin mit Blick auf das Pflasterbettungsmaterial die Verwendung von Natursteinmaterial nicht gesondert ausgeschrieben. Sie forderte dafür ein Brechsand-Splitt-Gemisch in einer jeweiligen Schichtdicke von 4 cm, bei dem es sich wohl auch um Recyclingmaterial handeln konnte.
59Das antragstellerseits angeführte Urteil des 2. Senats des beschließenden Gerichts vom 27. September 1991 - 2 A 386/90 - führt nicht zu einem gegenteiligen Befund. Ihm liegt kein anderes Verständnis des Bauprogramms und seiner Relevanz für die Entstehung der Beitragspflicht zugrunde. In dem dort entschiedenen Fall wurde die endgültige Herstellung der Anlage lediglich verneint, weil der Einbau der im Bauprogramm vorgesehenen Frostschutzschicht aus 15 cm Frostschutzkies nicht in allen Bereichen erfolgt sei. Das eingebaute Material sei im Hinblick auf die Anforderungen eines hinreichenden Frostschutzes dem an sich vorgesehenen Frostschutzkies nicht ebenbürtig. Bautechnisch-funktionale Eignungsunterschiede des beauftragten und schließlich verbauten Materials sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
60Eine andere - von derjenigen der reinen Erfüllung des Bauprogramms zu unterscheidende - Frage ist, ob die Ausbaumaßnahme im Zeitpunkt ihrer Beendigung einen wirtschaftlichen Vorteil bietet - also eine vorteilsrelevante Leistung darstellt - oder ob dieser Vorteil kompensiert ist. Eine derartige Lage kann nach dem obigen Ausführungen unter 1. a) bb) nur ausnahmsweise im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die hergestellte Anlage absehbar und alsbald über eine mehr als unerhebliche Zeitspanne unbenutzbar sein wird, weil verbautes schadstoffbelastetes Material wieder entfernt und die abgerechnete Maßnahme aufgrund dessen faktisch erneut insgesamt durchgeführt werden muss. Dafür bestehen aber - wie unter 1. a) dargestellt - bei summarischer Prüfung zur Zeit keine hinreichenden Anhaltspunkte.
61c) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheids vom 27. November 2012 folgen schließlich nicht aus den weiteren Einwänden, welche die Antragsteller im Klageverfahren - 7 K 2883/12 - erhoben haben. Diese betreffen namentlich die Frage der zugrunde gelegten Grundstücksfläche, des der Kreises der in die Abrechnung der Maßnahme einbezogenen Grundstücke, der etwaigen Berücksichtigungsfähigkeit von Landeszuwendungen zur Deckung des Aufwandes sowie des richtigen Beitragssatzes. Die Beklagte ist diesen Rügen im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 jeweils substantiiert entgegengetreten. Soweit erforderlich ist ihnen daher erst im Hauptsacheverfahren im Einzelnen nachzugehen.
622. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
63Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO ist anzunehmen, wenn durch die Vollziehung des Abgabenbescheides vor seiner Bestandskraft Nachteile entstehen, die über die Belastungen hinausgehen, die allgemein in der Zahlung der geschuldeten Abgabe liegen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, etwa weil die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann.
64Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 - 15 B 1191/08 -, juris Rn. 16, und vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, juris Rn. 16.
65Derartige außergewöhnliche Belastungen machen die Antragsteller nicht geltend. Sie sind auch nicht anderweitig erkennbar.
66Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
67Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
68Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Straßenbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 27. August 2012 werden aufgehoben, soweit der mit ihnen festgesetzte Beitrag den Gesamtbetrag von 8.344,94 € übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 77 %, die Beklagte trägt sie zu 23 %. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung M. , Flur 2, Flurstücke 686 (T. Straße 31 bis 35) und 687 (T. Straße 21 bis 29). Das Flurstück 686 ist 2.736 m², das Flurstück 687 2.876 m² groß. Beide Grundstücke sind in geschlossener Bauweise mit dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut. Sie grenzen mit ihrer schmaleren Seite unmittelbar an den nördlich von ihnen verlaufenden Hauptzug der T. Straße. Zudem sind sie jeweils über eine Stichstraße erreichbar, die in südlicher Richtung von der T. Straße abzweigt und in einem Wendebereich endet. Dasselbe gilt für das in ähnlicher Weise bebaute Grundstück T. Straße 1 bis 9, das östlich von ihnen liegt. Die drei Stichstraßen südlich der T. Straße sind jeweils ca. 70 m lang (siehe im Einzelnen den Lageplan in der Beiakte I, Blatt 26 b). Auf der gegenüberliegenden Seite des Hauptzuges zweigen in nördlicher Richtung ebenfalls Stichstraßen ab, nämlich die Stichstraßen T. Straße 2 bis 6e mit einer Länge von rund 75 m sowie T. Straße 8 bis 28a mit einer Länge von etwa 83 m. Diese Stichstraßen führen zu einer Vielzahl von kleinteiligen zwei- bis dreigeschossig bebauten Reihenhausgrundstücken (T. Straße 2 bis 6e: 18 Wohngrundstücke, T. Straße 8 bis 28a: 23 Wohngrundstücke). Diese Grundstücke sind von der Stichstraße T. Straße 2 bis 6e aus, die bis auf eine teilweise Aufweitung durch Parkbuchten an ihrem östlichen Rand geradlinig verläuft und mit einem Wendebereich abschließt, über drei westlich von ihr abgehende Fußwege erreichbar. Auch die Stichstraße T. Straße 8 bis 28a nimmt im Wesentlichen einen geraden Verlauf. Lediglich in ihrem mittleren Bereich weitet sie sich etwas um in der Straßenmitte angepflanzte Bäume auf. An ihrem nördlichen Ende schließt sie, nachdem sie sich wieder verjüngt hat, mit Parkplatzflächen für fünf Pkw ab.
3Im Jahr 2009/2010 baute die Beklagte die Fahrbahn des Hauptzugs der T. Straße zwischen der B. Straße und der Einmündung X.--------straße aus. Die Abnahme der Maßnahme erfolgte am 30. Juni 2010.
4Mit der 207. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt L. vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 5. August 2010, die rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft trat, legte die Beklagte fest, dass in der T. Straße - Hauptzug - in dem Straßenabschnitt von der B. Straße bis zur X.--------straße die Fahrbahn durch den Einbau einer bituminösen Deckschicht auf bituminöser Tragschicht, durch die Herstellung einer Rinnenführung sowie durch den Anschluss und Umbau von Straßenabläufen verbessert werden sollte.
5Mit Beitragsbescheiden vom 27. August 2012 zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer der Flurstücke 686 und 687 zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen in Höhe von insgesamt 10.833,52 € (Flurstück 686: 5.281,63 €, Flurstück 687: 5.551,89 €) heran. Dabei bezog die Beklagte die Grundstücke an den Stichstraßen T. Straße 2 bis 6e und T. Straße 8 bis 28a, die nicht unmittelbar an den ausgebauten Hauptzug der T. Straße grenzen, nicht in das Abrechnungsgebiet mit ein. Auch das Grundstück T. Straße 19, das an einer der südlich abzweigenden Stichstraßen anliegt und ebenfalls in geschlossener Bauweise mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut ist, wurde nicht dem Abrechnungsgebiet zugeschlagen.
6Der Kläger hat am 26. September 2012 Klage erhoben.
7Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Erneuerungsmaßnahme sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe den Hauptzug der T. Straße nicht ordnungsgemäß instandgehalten. Auch die Berechnung der Beitragshöhe sei fehlerhaft. Der Zuschnitt des Abrechnungsgebiets sei willkürlich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Grundstücke an den Stichstraßen nördlich der T. Straße nicht in dieses einbezogen worden seien. Tatsache sei, dass der Hauptzug der T. Straße die einzige Zufahrtsstraße zu diesen Grundstücken sei.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beitragsbescheide der Beklagten vom 27. August 2012 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat vorgetragen, die Maßnahme sei beitragsfähig. Sie erfülle die Tatbestände der Verbesserung und der Erneuerung. Die Abrechnung sei fehlerfrei. Dies gelte auch für die Abgrenzung des Kreises der erschlossenen Grundstücke. Bei den Stichstraßen auf der Nordseite der T. Straße handele es sich um selbständige Anlagen. Sie seien jeweils im Rahmen eines Erschließungsvertrags zur Erschließung eines neuen Baugebiets hergestellt worden. Die östliche von ihnen bilde zusammen mit drei Wohnwegen ein eigenes Erschließungssystem. Die nordwestliche Stichstraße mache bereits durch ihre Gestaltung (platzartige Aufweitung im Bereich der Flurstücke 1526 bis 1528) nicht den Eindruck einer unselbständigen Zufahrt. Ihre Selbständigkeit ergebe sich zudem aus der Vielzahl der von diesen Stichstraßen erschlossenen Grundstücke. Sie erschlössen mindestens so viele Grundstücke wie der ausgebaute Hauptzug.
13Mit Urteil vom 14. März 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Beitragsbescheide seien dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Hinsichtlich der Fahrbahn liege eine beitragsfähige Erneuerung vor. Davon abgesehen dürfte auch das Beitragsmerkmal der Verbesserung erfüllt sein. Den an die Anlage grenzenden Grundstücken des Klägers werde durch die Ausbaumaßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt. Die Beklagte habe das Abrechnungsgebiet zutreffend abgegrenzt. Die rund 75 m bzw. 83 m langen nördlichen Stichstraßen seien schon angesichts ihrer Beschaffenheit und der Vielzahl der von ihnen erschlossenen Grundstücke als selbständig anzusehen. Dies habe die Beklagte in ihrer Klageerwiderung im Einzelnen richtig dargelegt.
14Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen. Die Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beträfen die Frage, ob die Beklagte das Abrechnungsgebiet zutreffend abgesteckt habe.
15Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, er stütze sich nur noch auf die schon im Zulassungsverfahren aufgezeigten Probleme des Zuschnitts des Erschließungsgebiets. Die Stichstraßen nördlich der T. Straße seien deren Bestandteil, wie auch ihre Bezeichnung deutlich mache. Ein sachlicher Grund für eine differenzierte Behandlung der Stichstraßen nördlich einerseits und südlich andererseits bestehe nicht. Sie hätten die gleiche Erschließungsqualität und seien etwa gleich lang und gleich ausgebaut. Es gebe keine andere Möglichkeit, auf diese Grundstücke zu gelangen als über die T. Straße. Alle Grundstücke an diesen Stichstraßen profitierten in gleicher Weise von den durchgeführten Arbeiten. Entscheidend sei die funktionale wechselseitige Abhängigkeit. Dabei spreche eine Länge der Stichstraßen von weniger als 100 m für deren Unselbständigkeit.
16Der Kläger beantragt sinngemäß,
17das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Straßenbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 27. August 2012 aufzuheben, soweit der mit ihnen festgesetzte Beitrag den Gesamtbetrag von 8.344,94 € übersteigt.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
21In einem Ortstermin am 2. Dezember 2015 hat der Berichterstatter des Senats den ausgebauten Abschnitt der T. Straße einschließlich der von ihm abzweigenden Stichstraßen in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die dabei gefertigten Lichtbilder und die Niederschrift verwiesen. Im Rahmen der anschließenden Erörterung haben die Beteiligten nochmals außer Streit gestellt, dass der Kläger im Hinblick auf die Flurstücke 686 und 687 dem Grunde nach straßenbaubeitragspflichtig ist. Streitig sei allein, ob die Beklagte das Abrechnungsgebiet zutreffend gebildet habe. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
22Noch vor dem Ortstermin hat die Beklagte auf Bitten des Senats vorsorglich unter dem 30. November 2015 Alternativberechnungen der Beitragsschuld des Klägers erstellt, welche die von der T. Straße in dem in Rede stehenden Bauabschnitt abzweigenden Stichstraßen teilweise bzw. ganz in die Beitragsberechnung einbeziehen. Die Alternativberechnung 4 erweitert den Kreis der erschlossenen Grundstücke vollständig um die Stichstraßen T. Straße 2 bis 6e und 8 bis 28a sowie um das Grundstück T. Straße 19. Diese Alternativberechnung 4 bemisst die Beitragsschuld des Klägers auf insgesamt 8.344,94 € (Flurstück 686: 4.068,38 €, Flurstück 687: 4.276,56 €).
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Nachdem die Beteiligten sich im Ortstermin am 2. Dezember 2015 hiermit einverstanden erklärt haben, entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündlichen Verhandlung.
26Der Berufungsgegenstand ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers gemäß § 88 VwGO sinngemäß dahingehend zu verstehen, dass er die Straßenbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 27. August 2012 - und damit auch das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts - lediglich insoweit angreift, als der festgesetzte Beitrag einen Gesamtbetrag von 8.344,94 € übersteigt.
27Nach § 88 VwGO ist das Gericht auch in beitragsrechtlichen Angelegenheiten nicht in jedem Fall an die Fassung der Anträge gebunden. Wenn das Klagebegehren bestimmt, klar und eindeutig (nur noch) auf einen Teilbetrag der geforderten Geldleistung begrenzt ist, ist dies auch bei einer etwaigen weitergehenden Antragsformulierung für die Bestimmung des Streitgegenstands - und mithin die Annahme einer Teilanfechtung - maßgeblich. Die grundsätzliche Pflicht des Klägers, den streitigen Betrag im Klageantrag zu beziffern, bleibt davon unberührt.
28Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 23 C 07.3101 -, juris Rn. 3 f., vom 7. August 2002 - 6 C 01.1357 -, juris Rn. 2, vom 5. November 1998 - 23 C 98.3089 -, juris Rn. 3, und vom 9. März 1998 - 6 C 97.3666 -, juris Rn. 1 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. März 1990 - 2 S 519/90 -, juris Rn. 2.
29Ausgehend davon ist das berufungsgegenständliche Klagebegehren sachgerecht wie oben dargestellt als Teilanfechtung zu verstehen. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung deutlich gemacht, dass er mit der Berufung lediglich noch bemängelt, die Beklagte habe das Abrechnungsgebiet fehlerhaft zugeschnitten. Dies hat er im Ortstermin am 2. Dezember 2015 nochmals klargestellt und bekräftigt, indem er seine Beitragspflicht dem Grunde nach außer Streit gestellt hat. Da der Kläger auf dem Standpunkt steht, das Abrechnungsgebiet sei in größtmöglichem Umfang um die Grundstücke an den Stichstraßen zu erweitern, die von dem in Rede stehenden Ausbauabschnitt der T. Straße abzweigen, kommt sein daraus folgendes Teilanfechtungsbegehren betragsmäßig in der von der Beklagten am 30. November 2015 erstellten Alternativberechnung 4 zum Ausdruck. Diese beziffert die den Kläger unter dieser für ihn günstigsten Annahme treffende Beitragsschuld auf insgesamt 8.344,94 €. Sie markiert damit den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, der in der Differenz zwischen diesem Betrag und dem ursprünglich festgesetzten Gesamtbeitrag von 10.833,52 € liegt.
30So verstanden ist die Berufung des Klägers zulässig und begründet.
31Die Straßenbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 27. August 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit der mit ihnen festgesetzte Beitrag den Gesamtbetrag von 8.344,94 € übersteigt.
32Ermächtigungsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung der Stadt L. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom28. Februar 2005 und der 207. Maßnahmensatzung vom 5. August 2010.
33Die Beklagte hat das Abrechnungsgebiet jedoch insoweit unzutreffend gebildet, als sie die Grundstücke an den Stichstraßen T. Straße 2 bis 6e und T. Straße 8 bis 28a, die nicht unmittelbar an den Hauptzug des ausgebauten Teils der T. Straße grenzen, ebenso wie das Grundstück T. Straße 19 aus dem Abrechnungsgebiet ausgespart hat. Bei der gebotenen Einbeziehung der besagten Grundstücke in das Abrechnungsgebiet beläuft sich die Beitragsschuld des Klägers ausweislich der von der Beklagten unter dem 30. November 2015 vorgelegten und nicht in Frage gestellten Alternativberechnung 4 nur noch auf in der Summe 8.344,94 €.
34Straßenbaubeiträge werden von den Grundstückseigentümern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
35Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil muss maßnahmebedingt sein. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage für die von ihr erschlossenen Grundstücke entstanden sein.
36Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808 = juris Rn. 12, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 = juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194 und 203 ff.
37Deshalb muss die abgerechnete ausgebaute Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Der Anlage muss dazu hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet sein, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann. Die Anlage muss außerdem so begrenzt werden, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Abgrenzung der Anlage muss deshalb nach örtlichen Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7 ff., und vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, juris Rn. 4, Urteile vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 = juris Rn. 32, vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 = juris Rn. 5, und vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 46.
39Eine einheitlich abzurechnende Erschließungsanlage kann auch vorliegen, wenn ein Straßenteil oder mehrere unselbständige Straßenteile („Anhängsel“) vom Hauptzug der Straße abzweigen. Die Anlieger unselbständiger, funktionell abhängiger Stichstraßen eines allein ausgebauten Hauptzuges sind für diesen Ausbau beitragspflichtig. Maßgebend für die Beurteilung der Frage der Selbständigkeit eines Stichwegs ist der Gesamteindruck, der sich einem unbefangenen Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen darbietet: Länge und Breite des Abzweigs, Beschaffenheit seines Ausbaus, Zahl der von ihm erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, und vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, juris Rn. 7, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, 150 = juris Rn. 22, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 460/03 -, juris Rn. 16; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 53 f.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 14; zum Erschließungsbeitragsrecht siehe zu diesem allgemeinen Ansatz BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl 2002, 486 = juris Rn. 14.
41Im Ausgangspunkt dieser Prüfung ist regelhaft davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als unselbständige Anhängsel zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. die ungefähr wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven (zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen) verläuft, ähnelt eine bis zu 100 m Tiefe, nicht verzweigte - im Sinne von nicht abknickende - Stichstraße einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren ist. Diese Regel lässt allerdings Raum für Ausnahmen. Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wenn eine Stichstraße eine größere Breite als die Fahrbahn des Hauptzugs aufweist und/oder die Bebauung an der Stichstraße den Eindruck einer „Bebauungsmassierung“ vermittelt, die der Stichstraße eine selbständige Erschließungsfunktion zuweist. Ähnliches kann gelten, wenn die Stichstraße vor Erreichen der Richtschnurlänge von 100 m (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt und solchermaßen in ein eigenständiges Erschließungssystem einmündet.
42Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl 2002, 486 = juris Rn. 14, Beschluss vom 25. April 2000 - 11 B 46.99 -, NVwZ-RR 2000, 630 = juris Rn. 6, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102, 294 = DVBl 1997, 499 = juris Rn. 18, vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 -, NVwZ-RR 1995, 695 = juris Rn. 14, vom 28. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, DVBl 1985, 621 = juris Rn. 13, und vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247 = DVBl 1985, 297 = juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, juris Rn. 4 ff., Urteil vom 31. August 1998 - 3 A 1222/98 -, juris Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. März 2015 - 9 LB 57/14 -, NVwZ-RR 2015, 673 = juris Rn. 27; OVG M.-V., Bechluss vom 16. Dezember 2014 - 1 L 274/11 -, juris Rn. 13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 15.
43Nach Anwendung dieser Grundsätze sind die Grundstücke an den Stichstraßen T. Straße 2 bis 6e und T. Straße 8 bis 28a insgesamt in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil diese Stichstraßen als unselbständige Straßenteile des vorliegend ausgebauten Hauptzugs der T. Straße - als dessen „Anhängsel“ - zu qualifizieren sind, die von diesem vollständig funktionell abhängen. Sie stellen sich nach den tatsächlichen Verhältnissen - wie sich aufgrund der Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten am 2. Dezember 2015, deren Ergebnisse der Berichterstatter des Senats den übrigen Senatsmitgliedern anhand von Lichtbildern vermittelt hat, bestätigt hat - einem objektiven Betrachter als Zufahrt ohne eigenständige, vom Hauptzug unabhängige Erschließungsfunktion dar.
44Für diese Bewertung spricht im Ausgangspunkt maßgeblich, dass diese beiden Stichstraßen mit rund 75 m bzw. 83 m eine Länge aufweisen, die deutlich hinter der besagten Richtschnurlänge von 100 m zurückbleibt, was typischerweise und für den Regelfall auf das Vorliegen einer unselbständigen Zufahrt hindeutet. Die übrigen Gesamtumstände lassen diesen (Regel-)Eindruck nicht ausnahmsweise entfallen. Beide Stichstraßen verlaufen im Wesentlichen geradlinig. Sie sind in weiten Teilen nur etwa halb so breit wie der Hauptzug der T. Straße und im Gegensatz zu diesem weder für den Begegnungsverkehr ausgebaut noch beiseitig mit Bürgersteigen versehen, sondern nach Art einer Wohnstraße angelegt. Allein das Vorhandensein von Parkbuchten am östlichen Rand der Stichstraße T. Straße 2 bis 6e und der Umstand, dass sich die Stichstraße T. Straße 8 bis 28a in ihrem mittleren Bereich um in der Straßenmitte angepflanzte Bäume herum etwas aufweitet, ändert an diesem Befund nichts. Die Stichstraßen knicken nicht ab und sie verzweigen sich auch nicht in sonstiger Weise dergestalt, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, es handele sich bei ihnen um ein Erschließungssystem mit für sich selbst stehender Erschließungsaufgabe. Die Wohnwege, welche die fußläufige Erreichbarkeit der Reihenhäuser T. Straße 2 bis 6e gewährleisten, begründen eine so zu beschreibende unabhängige Erschließungsfunktion nicht. Im Gegenteil unterstreichen sie die tatsächliche Wahrnehmung, dass diese Stichstraße, die - wie ihr westliches Pendant - nicht breiter oder besser ausgebaut ist als der Hauptzug, lediglich eine Zufahrt bildet, die wegen der insofern durchaus beengten räumlichen Bebauungssituation ein Heranfahren mit Kraftfahrzeugen an jedes einzelne Wohnhaus nicht ermöglichen kann. Im Anschluss daran kann auch die Fallgruppe einer „Bebauungsmassierung“, die für eine erschließungsmäßige Selbständigkeit der Stichstraßen streiten könnte, nicht als einschlägig angesehen werden. Zwar mag es zutreffen, dass die Stichstraßen T. Straße 2 bis 6e und 8 bis 28a numerisch mindestens ebenso viele Grundstücke erschließen wie der Hauptzug in dem zugrunde liegenden Ausbauabschnitt. Jedoch geht mit diesem quantitativen Verhältnis qualitativ keine dementsprechende Massivität der Bebauung an den Stichstraßen einher. Denn die durch die nördlichen Stichstraßen erschlossenen Grundstücke sind allesamt eher kleinteilige Reihenhausgrundstücke, wie sie auch in der gegebenen Anzahl typischerweise an reinen Zufahrten anliegen, ohne dass es für die Herstellung ihrer Erreichbarkeit eines eigenen Erschließungssystems bedürfte. Für diese Betrachtungsweise lässt sich schließlich auch anführen, dass die Beklagte selbst nach dem von ihr zuletzt im Ortstermin am 2. Dezember 2015 eingenommenen Standpunkt die südlich von der T. Straße abgehenden Stichstraßen einschließlich des Grundstücks T. Straße 19 insgesamt für einbeziehungsfähig hält, obwohl die an sie grenzenden Mehrfamilienhäuser dem Betrachter einen massiveren Bebauungsgesamteindruck vermitteln als es die Häuser an den Stichstraßen der Nordseite tun.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
47Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Beschwerde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.344,11 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäßen Antrag,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums mit dem nunmehrigen Aktenzeichen - 7 K 2883/12 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. November 2012 über die Erhebung eines Straßenbaubeitrages nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW anzuordnen, insgesamt abzulehnen,
4hat Erfolg.
5Die in der Beschwerdebegründung von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe führen im Umfang der Beschwerde zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
6Der Eilantrag der Antragsteller ist insgesamt unbegründet.
7Die Rechtmäßigkeit des streitigen Straßenbaubeitragsbescheids vom 27. November 2012 ist nicht i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. VwGO ernstlich zweifelhaft (dazu 1.). Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (dazu 2.).
81. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.
9Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2016 - 15 B 643/16 -, juris Rn. 9, und vom 8. Januar 2016 - 15 B 1239/15 -, juris Rn. 5 ff.
10Ausgehend davon bestehen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Straßenbaubeitragsbescheids vom 27. November 2012.
11Ermächtigungsgrundlage für ihn ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt F. vom 20. Juni 2005 sowie der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Erschließungsanlage „N.-----straße “ - vom Beginn des Kopfplatzes S.----allee bis zum Ende des Kopfplatzes im Übergang zur N1. -M. -Straße - vom 15. Dezember 2010.
12a) Nach Lage der Akten ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 KAG NRW für eine Beitragserhebung gegenüber den Antragstellern nicht ernstlich zweifelhaft.
13Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG NRW, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW).
14aa) Vorliegend kommt der Beitragstatbestand der nochmaligen andersartigen Herstellung in Betracht. Dieser setzt voraus, dass eine Straße durch den Ausbau erheblich umgestaltet wird und eine andere oder zumindest teilweise andere verkehrstechnische Zweckbestimmung erhält. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Straße, die bisher im Trennprinzip (mit Fahrbahn und erhöhten Gehwegen) ausgebaut war, in eine niveaugleich gepflasterte Fläche umgewandelt wird, die gemäß § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3, Abschnitt 4 sowohl dem Fußgängerverkehr als auch dem Kraftfahrzeugverkehr als verkehrsberuhigter Bereich zur Verfügung steht.
15Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21, vom 18. Oktober 1989 ‑ 2 A 2172/87 -, juris Rn. 5 f., und vom 4. Juli 1986 ‑ 2 A 1761/85 -, OVGE MüLü 38, 272, 276; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 103.
16Letzteres trifft auf die abgerechnete Ausbaumaßnahme zu. Der Ausbauabschnitt vom Beginn des Kopfplatzes S.----allee bis zum Ende des Kopfplatzes im Übergang zur N1. -M. -Straße, an dem das Grundstück der Antragsteller Gemarkung F. , Flur 28, Flurstück 307 (N.-----straße 11) liegt, war vor der Umgestaltung im Trennprinzip ausgebaut. Die Fahrbahn war durch Hochborde von den Nebenanlagen getrennt. Der vorhandene Parkraum wurde sowohl durch auf der Fahrbahn markierte oder baulich entlang der Fahrbahn ausgebaute Längsparkstreifen als auch in Senkrechtaufstellung oder Schrägaufstellung angeboten. Nach dem Ausbau ist dieser Abschnitt nunmehr als verkehrsberuhigter Bereich gestaltet. Dies stellt auch § 1 a) der o. g. Sondersatzung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2010 klar. Zur Herstellung des verkehrsberuhigten Bereichs wurden die Einmündungsbereiche N.-----straße /S.----allee sowie N.-----straße /H.-----straße und der Kreuzungsbereich N.-----straße /O.--straße /N1. -M. -Straße/N2.-----straße als sog. Kopfplätze aufgepflastert. Mit Ausnahme der Bereiche der Bushaltestellen und der Einfassungen der Baumbeete wurde auf Hochborde verzichtet. Lediglich im Übergang zu den Parkflächen wurden Rundborde mit einer Höhe von ca. 3 bis 4 cm eingebaut. Im Übrigen erfolgte ein niveaugleicher Ausbau (vgl. zu alledem im Einzelnen etwa die Sitzungsvorlage der Antragsgegnerin Nr. 291/12 vom 7. September 2012 und den Schriftsatz der Antragsgegnerin im Klageverfahren - 7 K 2883/12 - vom 5. Januar 2015 nebst den dazu vorgelegten Lichtbildern).
17Die nochmalige andersartige Herstellung einer Straße als verkehrsberuhigter Bereich bietet den Anliegern grundsätzlich auch einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Derartige Vorteile können sich bei der Anlegung einer verkehrsberuhigten Mischfläche zunächst aus den für eine solche Maßnahme typischen Beruhigungsvorteilen ergeben. Wird nämlich durch die Umgestaltung der Anlage der Durchgangsverkehr nahezu aus der Straße herausgenommen, führt die dadurch bedingte Verringerung der von der Straße ausgehenden Immissionen dazu, dass sich der Wohnwert der angrenzenden Grundstücke erhöht.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 ‑ 15 B 1415/15 -, Urteile vom 25. Oktober 1990 ‑ 2 A 1623/86 -, Gemeindehaushalt 1991, 211, 212, und vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 105.
19Dass diese spezifische Vorteilslage im zu entscheidenden Fall nicht gegeben ist, ist bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Ausbaumaßnahme erfolgte im Rahmen des Stadterneuerungsprogramms der Antragsgegnerin. Sie zielt darauf ab, auch den Bereich um die N.-----straße , die aufgrund ihrer Lage im Straßennetz eine übergeordnete verkehrliche Bedeutung für die Verkehre der Innenstadt hat, als Einkaufsstandort zu attraktivieren. Diesem Zweck dient auch gerade eine ‑ die Verkehrsstärke wohl vermindernde - Platzgestaltung, die eine optische Verbindung zwischen den nördlich und südlich der N.-----straße gelegenen Gebäuden schafft, und die den Bedürfnissen der Fußgänger im südlichen Innenstadtbereich Rechnung trägt (siehe zu diesen Zielsetzungen etwa die Sitzungsvorlage der Antragsgegnerin Nr. 081/08 „Umgestaltung der N.-----straße sowie N2.-----straße “ vom 4. April 2008). Auch die von der Antragsgegnerin im zugehörigen Klageverfahren eingereichten Fotos legen die Annahme eines Beruhigungsvorteils nahe.
20Ob die streitige Ausbaumaßnahme daneben auch einen Erneuerungs- und/oder Verbesserungsvorteil vermittelt,
21vgl. zu dieser Möglichkeit bei der Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, Urteile vom 25. Oktober 1990 - 2 A 1623/86 -, Gemeindehaushalt 1991, 211, 212 f., vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21, vom 18. Oktober 1989 - 2 A 2172/87 -, juris Rn. 19, und vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE MüLü 38, 272, 278; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 105 f.,
22kann daher jedenfalls für das Eilverfahren dahinstehen und muss ggf. erst im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Auf eine derartige (zusätzliche) Vorteilssituation deutet hin, dass die Fahrbahn der N.-----straße nach der Darstellung der Antragsgegnerin Risse, Ausbrüche, Setzungen und Abplatzungen aufgewiesen und in verschiedenen Bereichen keinen qualifizierten Straßenoberbau mehr gehabt habe. Nach Durchführung der Umgestaltung verfügt sie danach zudem im gesamten Bereich über ein frostsicheren Unterbau (vgl. insofern wiederum die Sitzungsvorlage Nr. 291/12 vom 7. September 2012).
23Zur potentiellen Vorteilhaftigkeit eines erheblich verstärkten und qualifizierteren Straßenoberbaus siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, und vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rn. 38; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 148 ff.
24Bei summarischer Betrachtung ist auch nicht davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Vorteil zu verneinen ist, weil das Grundstück der Antragsteller nicht von der N.-----straße aus erschlossen ist, wie sie im Klageverfahren - 7 K 2883/12 - geltend machen.
25Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage maßnahmebedingten verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2016 - 15 B 643/16 -, juris Rn. 12, und vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 35, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 15 A 2299/14 -, vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 -, juris Rn. 12, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194 und 203 ff.
27Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen.
28Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 ‑ 15 A 718/14 -, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, juris Rn. 26, Beschlüsse vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff., und vom 5. Mai 2000 - 3 A 3132/99 -, juris Rn. 1; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 226 ff.
29Daran gemessen können die Antragsteller die Erschließung ihres Grundstücks durch die N.-----straße voraussichtlich nicht mit dem Einwand erfolgreich in Abrede stellen, zwischen diesem und der N.-----straße liege noch das Flurstück 483, das sich im Eigentum der Antragsgegnerin befindet. Ungeachtet dessen kann nach Lage der Akten an das Grundstück der Antragsteller von der N.-----straße aus unmittelbar herangefahren werden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 im Klageverfahren - 7 K 2883/12 - darauf hingewiesen, dass das städtische Flurstück 483 teilweise in den Straßenausbau einbezogen wurde. Überdies weist der Bebauungsplan Nr. 227 „T. “ der Antragsgegnerin den Bereich, in dem das Flurstück 483 an das Grundstück der Antragsteller grenzt, augenscheinlich als öffentliche Verkehrsfläche aus, so dass rechtliche und tatsächliche Hindernisse für ein Heranfahren und ungehindertes Betreten von der N.-----straße aus nicht bestehen dürften.
30Aus dem von den Antragstellern ins Feld geführten Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, juris, ergibt sich insofern nichts anderes. Die dort (siehe juris Rn. 71) auch behandelte Problematik der Zweiterschließung über ein Vorderliegergrundstück ist nach dem gerade Gesagten nicht einschlägig.
31bb) Im Weiteren ist bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der wirtschaftliche Vorteil entweder von vornherein nicht gegeben oder aber kompensiert ist, weil im Zuge der Ausbaumaßnahme von der bauausführenden Firma möglicherweise kontaminiertes und gesundheitsgefährdendes Pflasterbettungsmaterial in den Unterbau der N.-----straße eingebracht worden ist.
32Ein wirtschaftlicher Vorteil kann etwa zu verneinen sein, wenn bei Beendigung der Ausbaumaßnahme feststeht, dass infolge der Verwendung mangelhaften Materials keine intakte und auf lange Zeit haltbare Anlage zur Verfügung gestellt wird.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21, 22.
34Unbeschadet dessen erfordert eine beitragsrelevante Kompensation des Vorteils durch Nachteile jedenfalls, dass eine Ausbaumaßnahme zwar Gebrauchsvorteile an der Anlage verschafft, gleichwohl aber eine Steigerung des Gebrauchswertes der Grundstücke ausbleibt. Maßnahmebedingte Vorteile können dabei im Einzelfall auch durch maßnahmebedingte Nachteile, durch die die Eignung der Anlage als solche nicht in Frage gestellt wird, kompensiert werden.
35Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 212.
36Eine Vorteilskompensation ist demzufolge in erster Linie in Betracht zu ziehen, wenn die Ausbaumaßnahme die Funktionsfähigkeit einer (Teil-)Anlage aufhebt oder nicht unerheblich beeinträchtigt. Ein Fall absoluter Verschlechterung liegt vor, wenn die neue Anlage so umgestaltet wird, dass sie ihre Funktion im Vergleich zu dem früheren Zustand überhaupt nicht mehr erfüllen kann. Funktionsunfähig ist eine (Teil‑)Einrichtung erst dann, wenn sie im Ganzen absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen.
37Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2016 ‑ 15 B 1239/15 -, juris Rn. 13, und vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, juris Rn. 10, Urteile vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 40 ff., und vom 17. Februar 1995 - 15 A 1652/91 -, juris Rn. 3 ff.; zum Ganzen siehe Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 169 ff.
38Legt man dies zugrunde, gibt es für das Nichtbestehen eines wirtschaftlichen Vorteils bzw. für eine beitragsrelevante Vorteilskompensation aus gegenwärtiger Sicht keine hinreichenden Anhaltspunkte.
39Selbst wenn das verbaute Pflasterbettungsmaterial schwermetallbelastet und im unverbauten Zustand gesundheitsgefährdend sein sollte, beeinträchtigte dies nach Aktenlage die bautechnische Funktionsfähigkeit der ausgebauten Straße als solche nicht. Danach ist das eingebaute Material bauphysikalisch als Pflasterbettungsmaterial geeignet.
40Aber auch im Übrigen - wenn man das Nichtbestehen eines wirtschaftlichen Vorteils bzw. die Möglichkeit der Vorteilskompensation auf Fallgestaltungen ausdehnt, in denen die bautechnische Funktionsfähigkeit der ausgebauten Straße für sich genommen nicht fraglich ist - gibt es bei summarischer Prüfung keine hinreichend tragfähigen Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass das seitens der bauausführenden Firma verwendete Material die mit der Ausbaumaßnahme an sich verbundenen Vorteile ausnahmsweise wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls in Wegfall geraten lässt bzw. kompensiert. Es ist nach der derzeitigen Sachlage nicht absehbar, dass dieses Material aus Gründen, die bereits bei Beendigung der Baumaßnahme objektiv feststanden, wieder entfernt werden müsste und die abgerechnete Maßnahme durch die für diesen Fall erforderlichen Straßenbauarbeiten, die auf eine neuerliche Durchführung des Ausbaus hinausliefen, in ihrem Gebrauchswert für einen mehr als unerheblichen Zeitraum insgesamt entwertet - d. h. unbrauchbar gemacht - würde.
41Hinsichtlich einer etwaigen Kontamination des in der N.-----straße verbauten Pflasterbettungsmaterials und dessen womöglicher Eignung zu einer Gesundheitsgefährdung gibt es bislang keine konkreten Erkenntnisse. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 im Klageverfahren mit dem seinerzeitigen Aktenzeichen - 9 K 2883/12 - lässt sich nur entnehmen, dass die Vertreterin der Antragsgegnerin erklärt hat, diese wisse, dass dieses Material zu entsorgen sei, wenn die Straße noch einmal „angepackt“ werden müsse. Daraus ergibt sich nicht, dass sie die Notwendigkeit einer kompletten Neudurchführung der Ausbaumaßnahme infolge einer Kontaminierung als sicher zu erwarten - mit den entsprechenden straßenbaubeitragsrechtlichen Konsequenzen für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils - zugestanden hätte. Eine derartige Positionierung der Antragsgegnerin würde einschlägige Untersuchungen durch Beprobungen voraussetzen, die indes fehlen. Dies hebt die Antragsgegnerin auch in ihrer Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2016 sowie in ihrem weiteren Schriftsatz vom 10. August 2016 hervor. Sie nimmt zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit an bzw. schließt nicht aus, dass das eingebaute Pflasterungsmaterial dem Material entspricht, das der Diplom-Geologe M1. im Jahr 2012 im Auftrag der Stadt H1. gutachterlich untersucht hat (vgl. dazu ihren Schriftsatz im erstinstanzlichen Eilverfahren vom 9. Mai 2016). In dessen Gutachten vom 5. März 2012 wird auch ausgeführt, dass die Schwermetallgehalte des - bei einer Straßenbaumaßnahme in H1. -L. verbauten - Materials so hoch seien, dass es nicht wieder verwertet werden dürfe. Es werde - so Herr Dipl.-Geol. M1. - als Boden mit schädlichen Verunreinigungen eingestuft. Allerdings nimmt der Gutachter gleichwohl im Hinblick auf die von ihm betrachtete Straßenbaumaßnahme in H1. an, dass aufgrund der Versiegelung durch das Pflaster wegen des Fehlens einer Exposition seines Erachtens keine Gefahr für die Anwohner bestehe; eine Gefährdung könne zukünftig erst dann entstehen, wenn das Pflaster aufgenommen werde. In der konkreten Untersuchungssituation bestehe überdies keine Gefahr für die Trinkwassergewinnung durch das eingebaute Material.
42Selbst wenn man die Einschätzungen von Herrn Dipl.-Geol. M1. , die er in seinem Gutachten vom 5. März 2012 niedergelegt hat, auf die vorliegende Straßenbaumaßnahme übertragen könnte, resultierte daraus somit noch nicht, dass das hier gebrauchte Pflasterungsmaterial im Falle einer Kontamination wieder entfernt werden müsste und infolgedessen der durch die Ausbaumaßnahme vermittelte wirtschaftliche Vorteil notwendigerweise von vornherein entfällt bzw. kompensiert ist. Die Antragsgegnerin weist in ihrem Schriftsatz vom 10. August 2016 darauf hin, dass von dem Material in verbautem Zustand keine Gefahr ausgeht. Als Beleg für diese Möglichkeit kann sie auf ein Schreiben der Städteregion B. an die Stadt X. vom 24. März 2014 verweisen. Dieses enthält im Hinblick auf die Verwendung von schlackenhaltigem Bettungsmaterial bei einem Straßenbauvorhaben in X. die altlastenrechtliche Bewertung, dass das Material in eingebautem Zustand keine Gefahr darstelle. Die Einbauflächen würden daher nicht ins Altlastenkataster aufgenommen. Die abschließende Klärung dieser Frage bleibt somit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
43Dass das in der N.-----straße eingebaute Pflasterbettungsmaterial erwiesenermaßen belastet und demgemäß als schädliche Bodenveränderung zu entfernen sei, tragen die Antragsteller nicht vor. Das Vorbringen in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 14. Juli 2016 sowie in ihrem weiteren Schriftsatz vom 4. August 2016, die bauausführende Firma habe bei Straßenbauarbeiten in der Region im Zeitraum von etwa 2002 bis November 2011 - und damit wohl auch beim Ausbau der N.-----straße - Material verwendet, das mit industriellen, hoch schwermetallbelasteten Abfallprodukten durchmischt gewesen sei, lässt gleichfalls keine hinreichend eindeutigen Schlussfolgerungen in Bezug auf die im Streit befindliche Ausbaumaßnahme zu. Zur Feststellung einer etwaigen Gefährlichkeit des hier verbauten Materials wäre dieses - wie gesagt - ggf. erst noch zu untersuchen. Dabei wäre zu berücksichtigen, ob eine konkrete Gefährlichkeit des in F. eingebauten Materials vor allem dadurch entsteht, dass die Pflasterbettung keine komplette Versiegelung erfahren hat oder ob mit der Antragsgegnerin - wie sie in ihrem Schriftsatz vom 10. August 2016 vorträgt - davon auszugehen ist, dass die Pflasterbettung dem Leistungsverzeichnis gemäß eine komplette Versiegelung erfahren hat.
44Soweit Herr Dipl.-Geol. M1. in seinem Gutachten vom 5. März 2012 im Übrigen von einem merkantilen Minderwert spricht, den eine Schadstoffbelastung des (nach entsprechender bodenschutzrechtlicher Prüfung im Boden zu belassenden) benutzten Materials mit sich bringen könnte, ist nicht zu ersehen, dass ein solcher Minderwert in beitragsrelevanter Weise auch das Grundstück der Antragsteller betreffen könnte.
45b) Bei summarischer Prüfung ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW entstanden ist.
46Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage.
47Das Merkmal „endgültige Herstellung der Anlage“ bezeichnet den Zeitpunkt, in dem regelmäßig die vorteilsrelevante Leistung durch Gewährung der Möglichkeit der Inanspruchnahme erbracht ist. Eine Anlage ist damit i.S.v. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt und damit beitragsauslösend, wenn das gemeindliche Bauprogramm vollständig - in rechtlich gesicherter Weise - verwirklicht ist. Das Bauprogramm bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll. Bei Zugrundelegung eines weiten Anlagenbegriffs legt es die räumliche Ausdehnung der Anlage fest. Auf das Ausbaumotiv kommt es nicht an.
48Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 ‑ 15 A 2406/14 -, und vom 2. Juni 2014 - 15 A 443/13 ‑, juris Rn. 24, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 15 A 1809/05 -, juris Rn. 39, Beschlüsse vom 10. Januar 2005 - 15 B 2564/04 -, juris Rn. 12 ff., und vom 6. November 1996 - 15 B 369/96 -, juris Rn. 9, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, juris Rn. 29; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 321 und 330 f.
49Das Bauprogramm muss die tatsächlichen Gesichtspunkte für den angestrebten Straßenzustand so konkret festlegen, dass diese die Feststellung zulassen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist. Das Bauprogramm muss es ermöglichen, dass die durch die geplante Ausbaumaßnahme erforderlichen Arbeiten ausgeschrieben, ausgeführt, gegenüber dem Werkunternehmer abgenommen und schließlich auch abgerechnet werden können.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 ‑ 15 A 2406/14 -, vom 6. November 1996 - 15 B 369/96 -, juris Rn. 9. und vom 11. Juni 1996 - 15 B 1313/96 -, juris Rn. 8; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 322.
51Der Inhalt des Bauprogramms ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist nicht allein, was ausdrücklich benannt ist, sondern was bei verständiger Würdigung in Verbindung mit den erstellten Unterlagen als Inhalt des Bauprogramms zu werten ist. Rechtliche Vorgänge können nur insoweit Bestandteil des Bauprogramms sein, als sie einen Bezug zum straßenbautechnischen Inhalt des Bauprogramms haben.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 ‑ 15 A 2406/14 -, und vom 16. März 2009 - 15 A 373/09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 22. August 1995 ‑ 15 A 3907/92 -, juris Rn. 21 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 323 f.
53Vorhandene und im Abnahmeprotokoll gerügte Mängel schließen die Abnahme der Werkleistung zivilrechtlich nicht aus. Sie hindern dementsprechend auch nicht den Eintritt der beitragsrechtlichen Folgen der Abnahme.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 ‑ 15 A 3907/92 -, juris Rn. 5; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 327.
55Ebenso wenig hat Auswirkungen auf die Entstehung der Beitragspflicht, wenn sich eine Maßnahme erst nachträglich als (bautechnisch) ungeeignet herausstellt. Die Art und Weise der technischen Ausgestaltung einer Ausbaumaßnahme im Rahmen der technischen Möglichkeiten liegt im Ermessen der Gemeinde. Ein Ermessensfehler liegt nur dann vor, wenn die gewählte Ausbauart offensichtlich ungeeignet ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der Ungeeignetheit der Maßnahme ist die Beendigung der Ausbaumaßnahme. Die Gemeinde trägt aber das Risiko für die Folgen ihrer Ermessensentscheidung. Sie hat eine etwa erforderlich werdende vorzeitige Erneuerung auf ihre Kosten ohne Beteiligung der Anlieger vorzunehmen.
56Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. März 1991 - 2 A 1483/87 -, juris Rn. 19 ff., und vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21, 22.
57Gemessen an diesen Maßstäben ist die endgültige Herstellung der streitigen Ausbaumaßnahme im Anschluss an die Ausführungen unter 1. a) nicht ernstlich zweifelhaft. Das der Maßnahme zugrunde liegende Bauprogramm ist offenbar vollständig umgesetzt. Die Antragsgegnerin beabsichtigte - wie dargelegt - im Ausbauabschnitt vom Beginn des Kopfplatzes S.----allee bis zum Ende des Kopfplatzes im Übergang zur N1. -M. -Straße einen verkehrsberuhigten Bereich zu schaffen. Diese Absicht hat sie - soweit ersichtlich - umfassend realisiert. Zweifel an der rechtlichen Sicherung des hergestellten verkehrsberuhigten Bereichs bestehen bei summarischer Prüfung nicht.
58Ob das im Zuge der Baumaßnahme verwendete Pflasterbettungsmaterial möglicherweise schadstoffbelastet und deswegen gesundheitsgefährdend ist, ist für die Erfüllung des Bauprogramms der Antragsgegnerin ohne Belang. Dieses knüpft - wie ausgeführt - daran an, dass die von der Gemeinde aufgestellten straßenbautechnischen Ausbaumerkmale eingehalten sind. Dies trifft für sich gesehen auf ein - wie hier - bauphysikalisch geeignetes Material auch dann zu, wenn es als schädliche Bodenverunreinigung anzusehen sein sollte. Ausweislich des von ihr mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Leistungsverzeichnisses (siehe dort die Positionen 5.4.590, 5.4.600 und 5.4.610) hat die Antragsgegnerin mit Blick auf das Pflasterbettungsmaterial die Verwendung von Natursteinmaterial nicht gesondert ausgeschrieben. Sie forderte dafür ein Brechsand-Splitt-Gemisch in einer jeweiligen Schichtdicke von 4 cm, bei dem es sich wohl auch um Recyclingmaterial handeln konnte.
59Das antragstellerseits angeführte Urteil des 2. Senats des beschließenden Gerichts vom 27. September 1991 - 2 A 386/90 - führt nicht zu einem gegenteiligen Befund. Ihm liegt kein anderes Verständnis des Bauprogramms und seiner Relevanz für die Entstehung der Beitragspflicht zugrunde. In dem dort entschiedenen Fall wurde die endgültige Herstellung der Anlage lediglich verneint, weil der Einbau der im Bauprogramm vorgesehenen Frostschutzschicht aus 15 cm Frostschutzkies nicht in allen Bereichen erfolgt sei. Das eingebaute Material sei im Hinblick auf die Anforderungen eines hinreichenden Frostschutzes dem an sich vorgesehenen Frostschutzkies nicht ebenbürtig. Bautechnisch-funktionale Eignungsunterschiede des beauftragten und schließlich verbauten Materials sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
60Eine andere - von derjenigen der reinen Erfüllung des Bauprogramms zu unterscheidende - Frage ist, ob die Ausbaumaßnahme im Zeitpunkt ihrer Beendigung einen wirtschaftlichen Vorteil bietet - also eine vorteilsrelevante Leistung darstellt - oder ob dieser Vorteil kompensiert ist. Eine derartige Lage kann nach dem obigen Ausführungen unter 1. a) bb) nur ausnahmsweise im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die hergestellte Anlage absehbar und alsbald über eine mehr als unerhebliche Zeitspanne unbenutzbar sein wird, weil verbautes schadstoffbelastetes Material wieder entfernt und die abgerechnete Maßnahme aufgrund dessen faktisch erneut insgesamt durchgeführt werden muss. Dafür bestehen aber - wie unter 1. a) dargestellt - bei summarischer Prüfung zur Zeit keine hinreichenden Anhaltspunkte.
61c) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheids vom 27. November 2012 folgen schließlich nicht aus den weiteren Einwänden, welche die Antragsteller im Klageverfahren - 7 K 2883/12 - erhoben haben. Diese betreffen namentlich die Frage der zugrunde gelegten Grundstücksfläche, des der Kreises der in die Abrechnung der Maßnahme einbezogenen Grundstücke, der etwaigen Berücksichtigungsfähigkeit von Landeszuwendungen zur Deckung des Aufwandes sowie des richtigen Beitragssatzes. Die Beklagte ist diesen Rügen im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 jeweils substantiiert entgegengetreten. Soweit erforderlich ist ihnen daher erst im Hauptsacheverfahren im Einzelnen nachzugehen.
622. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
63Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO ist anzunehmen, wenn durch die Vollziehung des Abgabenbescheides vor seiner Bestandskraft Nachteile entstehen, die über die Belastungen hinausgehen, die allgemein in der Zahlung der geschuldeten Abgabe liegen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, etwa weil die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann.
64Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 - 15 B 1191/08 -, juris Rn. 16, und vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, juris Rn. 16.
65Derartige außergewöhnliche Belastungen machen die Antragsteller nicht geltend. Sie sind auch nicht anderweitig erkennbar.
66Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
67Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
68Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 27.430,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Ebenso wenig folgt aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (2.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Gemessen an diesen Maßstäben legt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
7Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
8den Straßenbaukostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 30. März 2012 aufzuheben,
9im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung; im Folgenden: SBS) vom 31. Oktober 2001. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung gegenüber dem Kläger nach diesen Vorschriften lägen dem Grunde und der Höhe nach vor.
10Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
11a) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Ausbaumaßnahme „P.------straße /T.---straße von E1.-------platz bis G.---straße /A “ dem klägerischen Grundstück Gemarkung E. , Flur 43, Flurstücke 267, 268 und 108 (P.------straße 2b) keine wirtschaftlichen Vorteile i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW bietet.
12Nach dieser Vorschrift werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
13Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808 = juris Rn. 12, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl 1993, 219 = juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194.
15Der wirtschaftliche Vorteil muss maßnahmebedingt sein. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage entstanden sein. Die Gebrauchsvorteile können in einem Erneuerungsvorteil bestehen. Dieser ist darin zu sehen, dass der Gebrauchswert der durch die Straße erschlossenen Grundstücke infolge einer Ausbaumaßnahme gesteigert wird. Im Allgemeinen wird darauf abzustellen sein, ob die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind.
16Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 B 1351/04 -, juris Rn. 10, Urteile vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 = juris Rn. 26, vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 = juris Rn. 14 ff., und vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144 = juris Rn. 2; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 203 ff.
17Eine beitragsfähige Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. Ist die übliche Nutzungszeit verstrichen, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 = juris Rn. 14 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 205.
19Daran gemessen ist nicht zweifelhaft, dass die abgerechnete Ausbaumaßnahme dem Kläger objektiv einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW in Gestalt eines Erneuerungsvorteils bringt. Wie die Beklagte in ihrem Besprechungsvermerk vom 26. November 2009 und nochmals mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 erläutert hat, wurde die P.------straße im Jahr 1913 erstmalig ausgebaut. Im Jahr 1993 wurde der westliche Radweg als Teilanlage abgerechnet; aufgrund dieses Ausbaus ist er nicht erneuerungsbedürftig. Durch die streitgegenständliche Abrechnung erhielt die Fahrbahn indes eine Frostschutzschicht, wurden die Gehwege erneuert und bekamen diese einen tragfähigen Unterbau. Dies sind beitragsfähige Ausbaumaßnahmen, welche auch die Erschließungssituation maßgeblich verbessern.
20Der Zulassungsantrag stellt die Erschließung des klägerischen Grundstücks durch die sanierte Anlage nicht durchgreifend in Frage.
21Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Erschließung grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung des Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung erforderlich ist. Mit Blick auf die Beziehung zwischen Straße und Grundstück muss als Mindesterfordernis erfüllt sein, dass das Grundstück - insbesondere aus Gründen des Brandschutzes (vgl. § 5 Abs. 1 BauO NRW) - in angemessener Breite an die Straße grenzt.
22Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, NVwZ-RR 2008, 442 = juris Rn. 26, Beschlüsse vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff., und vom 5. Mai 2000 - 3 A 3132/99 -, juris Rn. 1; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 226 ff.
23Gemessen an diesen Maßstäben ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass das Flurstück 267 von der P.------straße erschlossen wird. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass dieses Grundstück direkt von der P.------straße aus mit Kraftfahrzeugen angefahren werden kann. Die Trennung durch Geh-/Radweg und Parkstreifen ändert daran nichts. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 vorgetragen und mit Lichtbildern belegt, dass das Flurstück 267 in einer Breite von 2,94 m an den Gehweg der P.------straße grenzt. Dadurch wird der oben aufgefächerte Begriff der Erschließung ausgefüllt. Darüber hinaus hat die Beklagte durch ihr Vorbringen vom 5. Juni 2014 sowie mit weiteren Fotos untermauert, dass das Grundstück des Klägers an dieser Stelle mit Fahrzeugen befahren werden könnte. Anhand der dokumentierten Messungen der Beklagten lässt sich nachvollziehen, dass sich hier weder aus der Breite des Grundstücks noch aus den Gebäudevorsprüngen oder den Kellerschächten Einschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen ergeben. Auch die Zulassungsbegründung spricht von einer für die Durchfahrt nutzbaren Breite von mindestens ca. 2,25 m. Dies wäre für eine Durchfahrt (ohne Begegnungsverkehr) faktisch ausreichend.
24Vgl. dazu im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 2548/08 -, BauR 2010, 446 = juris Rn. 63 (wo eine durchschnittliche Pkw-Breite gemäß den „Richtlinien zur Anlegung von Stadtstraßen” von 1,75 m angesetzt wird).
25Unbeschadet dessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers auch über die Stichstraße des Flurstücks 107 erschlossen wird, die als unselbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren ist.
26Eine einheitliche Erschließungsanlage kann vorliegen, wenn ein Straßenteil oder mehrere unselbständige Straßenteile („Anhängsel“) vom Hauptzug der Straße abzweigen. So kann beispielsweise eine abzweigende und nach 60 m in einem Wendehammer endende Stichstraße (anderen Namens) wegen ihrer funktionellen Abhängigkeit vom Hauptzug der Straße in die Anlage einbezogen werden. Maßgebend für die Beurteilung der Frage der Selbständigkeit eines Stichwegs ist - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - der Gesamteindruck, der sich einem unbefangenen Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen darbietet: Länge und Breite des Abzweigs, Beschaffenheit seines Ausbaus, Zahl der von ihm erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage.
27Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, juris Rn. 7, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl 2007, 150 = juris Rn. 22; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 53 f.
28Geht man davon aus, unterliegt es auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinem ernstlichen Zweifel, dass das Flurstück 107 aus den von dem Verwaltungsgericht genannten Gründen eine unselbständige Erschließungsanlage ist. Die Stichstraße ist lediglich ungefähr 50 m lang. Sie erschließt beidseits nur jeweils zwei bebaute Grundstücke. Dagegen ist die P.------straße bedeutend länger und erschließt eine Vielzahl anliegender Grundstücke. Dabei ist zu beachten, dass das Längenverhältnis der Stich- zur Hauptstraße zum einen nur ein Kriterium der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist und dass dieses zum anderen in diesem Kontext auch Auskunft über das Maß der Abhängigkeit der Stichstraße vom Hauptzug geben kann. Dass sich östlich der Stichstraße eine Brachfläche bzw. ein bepflanzter Bahndamm anschließt, zeigen die vorliegenden Karten und Luftbilder. Darauf hat sich das Verwaltungsgericht bezogen.
29Ob auf den durch die Stichstraße erschlossenen Grundstücken auch mehrstöckige Wohngebäude stehen, ist für die (Un-)Selbständigkeit der Stichstraße für sich genommen irrelevant. In dem im Zulassungsantrag zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl. 2002, 486 = jurisRn. 14, wurde auf eine „Bebauungsmassierung“ abgestellt, die im Einzelfall bei Stichstraßen mit einer Länge von unter 100 m zur Annahme von deren Selbständigkeit führen kann. Eine derartige „Bebauungsmassierung“ ist vorliegend indes offenkundig nicht gegeben.
30Die Stichstraße als Verlängerung der G.---straße zu begreifen, scheidet aus. Sie wird von dieser durch die P.------straße klar getrennt. Überdies ist die Einmündung der G.---straße in die P.------straße gegenüber der Einmündung der Stichstraße in die P.------straße versetzt.
31Da die Abhängigkeit des Anliegers - wie hier - unselbständiger Anhängsel vom Hauptzug es unter Vorteilsgesichtspunkten regelmäßig als notwendig erscheinen lässt, ihn an den Kosten des Hauptzugs zu beteiligen,
32vgl. insofern OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, juris Rn. 15; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 55,
33kann der Kläger sich auch nicht erfolgreich auf das Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 = juris Rn. 71, berufen. Der dort behandelte Fall einer nur mittelbaren, nicht notwendigen Erschließungsmöglichkeit, die tatsächlich nicht genutzt wird, liegt nicht vor.
34Um die vorstehenden Einschätzungen treffen zu können, war das Verwaltungsgericht nicht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verpflichtet, die örtliche Situation im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein zu nehmen.
35Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
37Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1Hs. 1 VwGO verstoßen, weil es keinen Ortstermin durchgeführt hat. Weder hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Januar 2014 einen dahingehenden Beweisantrag gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine derartige Beweiserhebung als in der konkreten Entscheidungssituation geboten aufdrängen.
38Auch wenn es für die Urteilsfindung auf die örtlichen Gegebenheiten ankommt, sind Lichtbilder und Lagepläne, die über diese Aufschluss geben, im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter substantiiert geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann.
39Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 -, BauR 2009, 617 = juris Rn. 3, und vom 4. Juni 2008 - 4 B 35.08 -, juris Rn. 6.
40Dies ist nicht der Fall. Mit Hilfe der verfügbaren Lagepläne, Lichtbilder und Luftbilder lassen sich die aufgeworfenen entscheidungserheblichen Tatfragen - wie dargestellt - auch ohne Ortstermin ohne Schwierigkeit klären.
41b) Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die Beklagte bei ihrer Beitragsermittlung Kosten berücksichtigt hat, die nicht umlagefähig sind.
42Dies gilt zunächst für die Kosten für die Pflanz- und zugehörigen Arbeiten gemäß den Rechnungen der X. Garten- und Landschaftsbau GmbH vom 28. August 2011 und der T1. AG vom 20. Juni 2011.
43Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 g) SBS ist beitragsfähig auch der Aufwand für Grünflächen und Straßenbegleitgrün, die zu Anlagen gehören. Dies setzt voraus, dass im Rahmen der Ausbaumaßnahme Bäume oder andere straßenbegleitende Grünpflanzen auf dem Gehweg oder auf einem Parkstreifen gepflanzt werden, die der Gestaltung und Gliederung der Straße und damit deren verkehrstechnischer Funktion dienen. Diese Anpflanzung muss den Anliegern keine darüber hinaus gehenden zusätzlichen Vorteile vermitteln.
44Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 = juris Rn. 20, und vom 20. November 1989 - 2 A 1419/87 -, NVwZ-RR 1990, 640 = juris Rn. 27 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 409 f.
45Danach ist der Aufwand für die Anpflanzungen beitragsfähig. Wie sich auch aus dem Ausbauplan erschließt, erfüllen diese eine verkehrstechnische Funktion, indem sie den Parkstreifen gliedern und damit dessen Benutzung erleichtern. Sie dienen solchermaßen nicht bloß der Verschönerung des Straßenbilds.
46Beitragsfähig ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) SBS schließlich der Aufwand für die Gehwegbefestigung entsprechend der Rechnung der T1. AG vom 20. Juni 2011 (siehe dort Position 3.6). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 erklärt, dass es sich bei den von dem Zulassungsantrag beanstandeten Kosten in Höhe von 77.750,06 € um die Kosten für die Herstellung des neuen Gehwegs im Bereich des ehemaligen Geh- und Radwegs handelt. Die Kosten für die Umlegung und Herstellung des neuen Radwegs wurden von der Beklagten getragen, welche die Position 3.6.4323 („Betonstein, glatt … radwegrot liefern“) aus der Rechnung der T1. AG gestrichen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers vermittelt die Verwaltungsakte kein anderes Bild. Die Summe zum Rechnungsposten 3.6 über 77.750,06 € findet sich auf Blatt 160 des Verwaltungsvorgangs, d. h. im Abschnitt nach der Streichung der Position 3.6.4323. Sie ist - wie sich nachrechnen lässt - weder in den Betrag von 77.750,06 € noch in den Gesamtbetrag „Gehweg/Parkstreifen“ von 272.021,53 € eingegangen, der auf Blatt 162 ausgewiesen ist und der auch in der Kostenzusammenstellung auf Blatt 4 des Verwaltungsvorgangs steht.
472. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt kein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im Hinblick auf die Rüge eines Verstoßes gegen§ 86 Abs. 1 VwGO kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
51Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 15 A 572/11 auf 1.003,60 Euro und für die Zeit danach auf 3.469,12 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für den Ausbau eines Teils der T. Straße in C. .
4Mit Bescheid vom 26. November 2008 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 4.230,64 Euro heran. Am 13. Januar 2011 ermäßigte sie den Betrag um 18 %. Die gegen den noch streitigen Betrag in Höhe von 3.469,12 Euro gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2011 als unbegründet ab. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den ausführlichen Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Soweit das im Eigentum der Beklagten stehende Schulgrundstück (Flurstück 694) bei der Verteilung des Anliegeranteils am Ausbauaufwand im Rahmen der Gesamtfläche nicht in die Berechnung des Beitragssatzes einbezogen worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen (15 A 572/11).
5Soweit die Berufung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom 8. September 2011 die Berufung auch im Übrigen zugelassen (15 A 571/11). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat der Senat das Verfahren 15 A 572/11 gemäß § 93 Satz 1 VwGO mit dem Verfahren 15 A 571/11 verbunden und unter letztgenanntem Aktenzeichen fortgeführt.
6Mit der (jeweils) rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. U. a. moniert er die Beschränkung der abzurechnenden Anlage auf den Bereich zwischen T1. - und S.---------straße. Darüber hinaus greift er die Einstufung des hier in Rede stehenden Teils der T. Straße als Anliegerstraße mit dem Argument an, dass der innerörtliche Verkehr, der v. a. durch die Eltern, die ihre Kinder zur Schule brächten und von dort wieder abholten, und durch die Pächter der Grabelandflächen ausgelöst werde, gegenüber dem Anliegerverkehr überwiege. Ferner stelle der durchgeführte Ausbau der Fahrbahn keine beitragspflichtige Verbesserung dar. Die längere Haltbarkeit eines verbesserten Ausbaus sei kein Vorteil für die Anlieger, sondern ausschließlich für die Beklagte, weil diese die Anlage zu unterhalten und instandzusetzen habe. Des Weiteren bleibe er bei seiner Einschätzung, wonach der Abwasserkanal nicht erneuerungsbedürftig verschlissen gewesen sei. Die hierzu erfolgten Ausführungen des Städtischen Angestellten I. im Erörterungstermin würden bestritten; sie stünden im Widerspruch zu den Ausführungen des Städtischen Baurats L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
7Im Hinblick auf die nicht erfolgte Einbeziehung des Schulgrundstücks trägt er vor, das Flurstück 694 und die zwischen diesem Flurstück und der T. Straße liegende ca. 3 m x 20 m große Parzelle 1282 bildeten eine wirtschaftliche Einheit und seien damit als ein Grundstück im Sinne des Beitragsrechts anzusehen. Das hierfür erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit sei gegeben, weil das Schulgrundstück nur mit der davor liegenden kleinen Parzelle wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Flurstück 1282 um eine Wegeparzelle handele. Denn für den Begriff der wirtschaftlichen Einheit sei es nicht erforderlich, dass die verschiedenen Flächen dieselbe Funktion hätten. Selbst wenn man keine wirtschaftliche Einheit annähme, sei das Schulgrundstück 694 gleichwohl von der T. Straße, und zwar als Hinterliegergrundstück erschlossen. Es könne nicht vom beliebigen Willen des Grundeigentümers abhängen, ob er mit seinem Grundstück für Erschließungs- oder Ausbaukosten herangezogen werde. Dass das Schulgrundstück bereits anderweitig erschlossen werde, stehe seiner Einbeziehung hier nicht entgegen: Die über das Flurstück 1282 erfolgende fußläufige Erreichbarkeit des Schulgrundstücks vermittele die Anbindung an die abgerechnete Anlage.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. November 2008 in der Gestalt, die er nach der Ermäßigung durch die Beklagte vom 13. Januar 2011 erhalten hat, aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verteidigt sie das angefochtene Urteil. Insbesondere weist sie darauf hin, dass das kleinere Flurstück 1282 sehr wohl eine eigenständige Funktion habe, und zwar die einer Wegeparzelle. Somit teile dieses Flurstück die Funktion nicht mit dem Schulgrundstück. Eine Einbeziehung in die Verteilungsfläche des bereits anderweit voll erschlossenen Schulgrundstücks als Hinterliegergrundstück komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine weitere Erschließung über ein Vorderliegergrundstück werde nur dann bejaht, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtue, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenke und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße erstelle, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.
13Der Berichterstatter des Senats hat am 28. Februar 2014 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen.
14Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15II.
16Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung – auch unter Würdigung des Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014 – nicht für erforderlich hält. Zwar hat der Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Bei näherer Befassung und Sichtung des Streitstoffes im Berufungsverfahren hat sich jedoch ergeben, dass die für die Beantwortung der in Streit stehenden Fragen maßgeblichen Parameter in der Rechtsprechung geklärt sind und die Entscheidung des Falles demgemäß von einer schlichten Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen Rechtssätze abhängt. Nach näherer Befassung mit dem Rechtsstreit lässt sich die ursprüngliche Beurteilung des Schwierigkeitsgrades nicht aufrecht erhalten; von „außergewöhnlich großen Schwierigkeiten“ der Rechtssache (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014) kann somit keine Rede sein. Dass der Erörterungstermin am 28. Februar 2014 mehrere Stunden dauerte, war im Wesentlichen den Umständen geschuldet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers immer wieder zu langen – häufig Wiederholungen enthaltenden – Ausführungen anhob, in denen er u. a. das System des Straßenbaubeitragsrechts und die hierzu über Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung grundlegend in Frage stellte, dass er dem Vertreter der Beklagten und dem Berichterstatter häufig ins Wort fiel, so dass eine ungehinderte und effektive Erörterung nicht möglich war, und dass er nur über unzureichende Aktenkenntnisse verfügte, so dass der Berichterstatter ihm Aktenauszüge zeigen bzw. vorlesen musste. Im Übrigen macht der mehrstündige Erörterungstermin deutlich, dass die Beteiligten ihre Anliegen sehr umfassend vortragen konnten. Hiervon hat insbesondere der Prozessbevollmächtigte des Klägers regen Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund, dass auch bereits in erster Instanz die (zweite) mündliche Verhandlung am 13. Januar 2011 mehrere Stunden andauerte und dass zuvor ein Ortstermin durchgeführt worden war, übt der Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass eine weitere Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
17Eine erneute Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO war nach Eingang des zwei Beweisanträge enthaltenen Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014 nicht geboten. Denn die Beweisanträge beziehen sich, wie unten zu zeigen sein wird, auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 -, juris Rn. 9, und vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, BayVBl. 1997, 253 = juris Rn. 5.
19Hierauf kam es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an. Außerdem war eine erneute Anhörung auch deshalb entbehrlich, weil der Kläger mit den schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen nur die bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten (Hilfs-)Beweisanträge wiederholt hat.
20Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, BayVBl. 1997, 253 = juris Rn. 5.
21Der auf Seite 16 seines Schriftsatzes vom 26. März 2014 gestellte Antrag entspricht nahezu wortgleich dem erstinstanzlich gestellten Beweisantrag. Der auf Seite 11 des erwähnten Schriftsatzes gestellte Antrag deckt sich zwar nicht wörtlich mit dem entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem ersterkennenden Gericht, entspricht diesem aber in der Sache.
22Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt der Beitragsreduzierung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden umfänglichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, die er sich zu eigen macht. Lediglich ergänzend sei angemerkt:
241) Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 15 des Urteilsabdrucks zu Recht die maßgebenden Kriterien für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße genannt. Demnach ist abzustellen auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund einer solchen Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse. Maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz hätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Unter Anlegung dieser Kriterien bemisst sich, ob eine Straße eine Anliegerstraße im Sinne der gemeindlichen Satzung ist, die – wie auch hier (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 der Beitragssatzung nach § 8 KAG der Beklagten) – Anliegerstraßen gemäß der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW häufig definieren als „Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.“
25Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 480, 485 m. w. N.
26In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht die Situation an der T. Straße unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, dass die Straße lediglich 5,50 m breit ist, dass Gehwege fehlen, dass der Verkehr auf Anlieger beschränkt ist, dass es sich um eine Einbahnstraße handelt und dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vorgegeben ist, in nicht zu beanstandender Weise bewertet.
27Aus den vorgenannten Kriterien greift der Kläger im Wesentlichen allein den Aspekt der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse auf und betrachtet ihn völlig isoliert von den anderen Beurteilungskriterien. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse stellen aber nur einen Beurteilungsaspekt unter mehreren Kriterien dar, dem alleine keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dies hat der Senat wiederholt entschieden. Danach erfordert eine Anliegerstraße nicht, dass der Ziel- und Quellverkehr – einschließlich des Rad- und Fußgängerverkehrs – mehr als 50 Prozent betragen muss.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, juris Rn. 7, und vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, juris Rn. 5.
29Daher musste der Senat dem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag des Klägers,
30„durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass der straßenverkehrsrechtlich zulässige Verkehr überwiegt, der nicht dazu führt, Anliegergrundstücke zu erreichen“,
31nicht nachgehen. Denn wenn es für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße – wie aufgezeigt – nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt, bedarf es keiner Verkehrszählung durch einen Sachverständigen. Es kann sogar unterstellt werden, dass der Ziel- und Quellverkehr auf dem hier interessierenden Abschnitt der T. Straße gegenüber dem Durchgangsverkehr zahlenmäßig unterlegen ist, ohne dass sich an der Einstufung dieses Straßenabschnitts als Anliegerstraße aufgrund der oben genannten Kriterien etwas ändern würde.
322) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nur durch die Bildung zweier Anlagen hätten die unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile der Anlieger in den beiden Teilabschnitten – wie sie sich in den durch die Straßenbaubeitragssatzung festgelegten unterschiedlichen prozentualen Anliegeranteilen wiederspiegelten – vorteilsgerecht berücksichtigt werden können, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist ein Erschließungsvorteil, weshalb die Anlage so abgegrenzt werden muss, dass ihr eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommen muss.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7 ff., sowie Urteile vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 = juris Rn. 5, und vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, Gemeindehaushalt 1992, 108 = juris Rn. 13.
34Das setzt voraus, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet ist, welches hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 9, Urteile vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 = juris Rn. 32, und vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 = juris Rn. 4.
36Die Abgrenzung muss deshalb nach örtlichen Merkmalen und/oder nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 11; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 46 m. w. N.
38Davon ausgehend sind hier zu Recht zwei Anlagen gebildet worden. Das ergibt sich schon aus rechtlichen Erwägungen. Die in Rede stehenden Teilbereiche der T. Straße bieten den an sie angrenzenden Grundstücken unterschiedliche wirtschaftliche Vorteile, die eine Aufteilung in zwei Anlagen ersichtlich rechtfertigen: Die T. Straße zwischen T1. - und S1.------------straße dient – wie dargelegt – überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, kommt also vor allem diesen Grundstücken zugute. Diesen fällt damit ein deutlich größerer wirtschaftlicher Vorteil als den Grundstücken zu, die an der T. Straße zwischen S1. - und L1.----straße gelegen sind. Denn dieser Teilbereich der T. Straße zwischen S1. - und L1.----straße dient nicht überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, sondern neben deren Erschließung gleichzeitig dem innerörtlichen Verkehr. Als Haupterschließungsstraße bringt dieser Teilbereich der T. Straße damit auch der Allgemeinheit Vorteile, und zwar im größeren Umfang als dies bei reinen Anliegerstraßen der Fall ist. Dies schlägt sich in der Straßenbaubeitragssatzung nieder, wenn dort die Anliegeranteile für Anliegerstraßen höher festgesetzt werden als die für Haupterschließungsstraßen.
393) Bei dem erfolgten Ausbau der Fahrbahn handelt es sich – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – um eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn durch die Maßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fussgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, ZKF 2011, 163 f. = juris Rn. 10, vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, OVGE MüLü 52, 222 f. = juris Rn. 3, und vom 21. August 2007 ‑ 15 B 870/07-, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 6. Februar 2007 - 15 A 4493/04 -, NVwZ-RR, 2007, 484 = juris Rn. 15.
41Davon ausgehend bestehen hier keine Zweifel an dem Vorliegen einer Verbesserung. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung (Urteilsabdruck S. 17 f.), die durch das Klägervorbringen nicht durchgreifend erschüttert werden. Demnach ist hier eine verkehrstechnische Verbesserung durch den wesentlich verstärkten und qualifizierten Aufbau der Fahrbahn zu verzeichnen (zuvor: Aufbau von 6-26 cm, jetzt: qualifizierter Aufbau mit einer Frostschutzschicht aus RC-1 Baustoff von 24 cm Dicke, eine Schotterschicht von 20 cm Dicke und 8 cm dickerem Verbundpflaster auf 3 cm Pflasterbettung mit einer Gesamtstärke von 55 cm). Durch den verstärkten Aufbau ist die Tragfähigkeit und Frostsicherheit vergrößert worden, was wiederum eine geringere Reparaturbedürftigkeit nach sich zieht. Dies kommt letztlich einem verbesserten Verkehrsablauf zugute. Hinsichtlich der Frostsicherheit und Tragfähigkeit wurde hier sogar erstmals ein den technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) entsprechender Zustand geschaffen.
42Vgl. zur Verbesserung durch einen erheblich verstärkten Straßenoberbau, wodurch erstmalig den Anforderungen der RStO genügt wird: Dietzel/Kaller-hoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 148 f. m. w. N.
43Entgegen dem Klägervorbringen bedarf es bei einer Verbesserung nicht des für eine Erneuerungsbedürftigkeit notwendigen Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer der Anlage (Verbesserung und Erneuerung begründen alternativ die Beitragsfähigkeit). Es bedarf auch nicht der Verschlissenheit. Soweit es um das Verhältnis von Erneuerung und Verbesserung geht, ist es allerdings richtig, dass sich die beiden Beitragstatbestände durchaus überschneiden können. Dieser Umstand ist allerdings schon im Gesetz angelegt, spricht also vorliegend nicht gegen die Beitragsfähigkeit des Straßenausbaus. Es trifft zwar zu, dass nicht jede Verbesserung einer Fahrbahn, die zu einer „längeren Haltbarkeit“ bzw. geringeren Reparaturbedürftigkeit führt, als beitragspflichtige Verbesserung angesehen werden kann oder darf. Erforderlich ist vielmehr – um nicht die Voraussetzungen einer nachmaligen Herstellung zu unterlaufen – eine erkennbare positive Wirkung auf den Verkehrsablauf. In einem solchen Fall ist es nach der Systematik von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sowie nach dessen Sinn und Zweck gerechtfertigt, auch eine (vorzeitige) Neuerstellung der Fahrbahn um der verkehrstechnischen Verbesserung willen beitragspflichtig durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen einer beitragspflichtigen Verbesserung im vorbeschriebenen Sinne vor, scheidet dann aber auch eine Kompensationslage unter dem Gesichtspunkt einer eigentlich – wegen fehlenden Ablaufs der gewöhnlichen Nutzungsdauer oder mangels Verschlissenheit der Anlage – noch nicht zulässigen nachmaligen Herstellung aus gesetzessystematischen Gründen aus.
44Hier ist mit Blick auf die beschriebene erhebliche Verstärkung des Straßenoberbaus – wie schon erwähnt – davon auszugehen, dass die Straßenbaumaßnahme eine deutlich positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf zeitigen wird und die durch die Baumaßnahme erzielte höhere Tragfähigkeit und Frostsicherheit der Straße zu einer geringeren Reparaturanfälligkeit führen wird. Darin liegt der Vorteil für die Anlieger. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang die vom Kläger kritisierte mögliche Folge, dass die Beklagte damit ihrer Unterhalts- und Instandsetzungspflicht entbunden sei.
45Dass dies auf Dauer zu einem uneingeschränkteren und reibungsloseren Verkehrsablauf führen wird, ist bei lebensnaher Würdigung anzunehmen. Für eine Gegenteiliges rechtfertigende Annahme ist – auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers – nichts Belastbares ersichtlich.
46Darüber hinaus kann unter Berücksichtigung der erheblichen Verstärkung des Aufbaus der Fahrbahn nicht angenommen werden, dass die Baumaßnahme im Hinblick auf die durch sie ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt wäre.
47Vgl. insoweit Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 150.
484) Der erfolgte Austausch des im Jahr 1935 verlegten Kanals stellt eine beitragsfähige nachmalige Herstellung (Erneuerung) der Straßenentwässerungsanlage dar. Die nachmalige Herstellung einer Teileinrichtung der Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144 = juris Rn. 4.
50Voraussetzung für eine Verschlissenheit ist, dass der Kanal auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden. Dabei hat die Gemeinde ein Einschätzungsermessen, ob und wann es infolge der Verschlissenheit einer Erneuerung bedarf.
51Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 87.
52Zu beachten ist hierbei, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die Abwasseranlage in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten, um eine Störung der Ortsentwässerung möglichst zu vermeiden. Daraus folgt, dass eine Erneuerung der Abwasserkanäle nicht erst bei Eintritt eines Schadens geboten ist, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Versorgungstechnik verschleißbedingte Störungen erwarten lässt. Vorliegend waren deutliche Hinweise auf eine Verschlissenheit zu verzeichnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 21 des Urteilsabdrucks Bezug genommen.
53Der Kläger scheint zu verkennen, dass „Verschlissenheit“ nicht das Ende der tatsächlichen Nutzbarkeit der Anlage bedeutet. Es muss auch nicht etwa schon die Sicherheit der unschädlichen Beseitigung des Abwassers aufgehoben sein. „Verschlissenheit“ ist vielmehr bereits bei einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand zu bejahen,
54vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 15 A 1764/10 -, OVGE MüLü 54, 43 (44) = juris Rn. 10,
55an dessen Bestehen hier mit Blick auf die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten umfangreichen, teils erheblichen Verschleißerscheinungen kein durchgreifender Zweifel besteht.
56Darüber hinaus ist hier in den Blick zu nehmen, dass die übliche Nutzungszeit zum Zeitpunkt der Erneuerung längst abgelaufen war. Die technische Lebensdauer bei einem Schmutzwasserkanal aus Beton/Stahlbeton beträgt 30-50 Jahre, diejenige bei einem Regenwasserkanal aus Beton/Stahlbeton beträgt 40-60 Jahre.
57Nach WertR91, abgedruckt in: Arbeitshilfen Abwasser – Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes –, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium der Verteidigung.
58Vorliegend war der Kanal bereits über 70 Jahre alt. Bei Ablauf der üblichen Nutzungszeit einer Teileinrichtung indiziert bereits deren Alter die Verschlissenheit,
59vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.,
60welche hier zudem – wie im erstinstanzlichen Urteil dargelegt – hinreichend dokumentiert ist: Es sind durchgängig (d.h. auf gesamter Länge) Schäden am Kanal festgestellt worden.
61Damit bestand eine tatsächliche Erneuerungsbedürftigkeit. Das ist der Fall, wenn der Kanal in Gänze so schadhaft ist, dass eine unschädliche Beseitigung der über ihn abzuleitenden Abwässer insgesamt (in absehbarer Zeit) nicht mehr gewährleistet ist.
62Der Kanalerneuerung stand im Übrigen nicht entgegen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zunächst eine Inlinersanierung für möglich gehalten hatte. Die von den Kanalsanierungsberatern zunächst vorgeschlagene Inlinersanierung sagt noch nichts über die Verschlissenheit der später erneuerten Kanalisation aus. Denn die Inlinersanierung ist nur eine von mehreren möglichen Handlungsalternativen im Hinblick auf die Kanalsanierung. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese eine Möglichkeit zu wählen. Es ist auch nicht zutreffend, dass erst bei technischer Unmöglichkeit der Inlinersanierung eine Verschlissenheit angenommen werden könnte.
63Vgl. hierzu im Einzelnen die Vorinstanz auf S. 22 des Urteilsabdrucks.
64Dies war hier aber sogar der Fall. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Januar 2011 führte ein sachkundiger Mitarbeiter der Beklagten nachvollziehbar aus, das bei dem einmalig unternommenen – fehlgeschlagenen – Verpressungsversuch gezeigte Schadensbild habe gegen die Möglichkeit einer Inlinersanierung auf der gesamten Kanallänge gesprochen. Hierauf wird Bezug genommen. Diese Angaben sind im Erörterungstermin vor dem Senat durch den Städtischen Angestellten I. in plausibler Weise bestätigt worden. Anders als der Kläger meint, ist ein Widerspruch zwischen den beiden Aussagen nicht erkennbar.
65Aber selbst wenn eine Inlinersanierung möglich gewesen sein sollte, konnte sich die Beklagte aufgrund des ihr eingeräumten weiten Ausbauermessens zugunsten einer Erneuerung entscheiden.
66Der Kläger hat in diesem Zusammenhang schriftsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgender Feststellung beantragt:
67„Es war aufgrund der Gesamtumstände keine vertretbare Entscheidung der Beklagten, dass eine Inliner-Sanierung der Abwasserleitung, wie sie zuvor in dem schriftlichen Gutachten aus dem Jahr 2003 für ausreichend gehalten wurde, nicht mehr in Frage kam, sondern stattdessen die gesamte Leitung vollständig erneuert werden musste.“
68Abgesehen davon, dass mehr als zweifelhaft ist, ob die Frage nach einer „vertretbaren Entscheidung der Beklagten“ überhaupt unter Beweis gestellt werden kann, musste der Senat auch diesem Beweisantrag wegen Entscheidungsunerheblichkeit der Beweistatsache nicht weiter nachgehen. Denn selbst wenn eine Inlinersanierung tatsächlich möglich gewesen wäre, würde dies keineswegs den Schluss auf eine fehlende Verschlissenheit des Kanals zulassen. M. a. W.: Die Möglichkeit einer Inlinersanierung sagt nichts über die Verschlissenheit des Kanals aus, so dass es der beantragten Beweiserhebung nicht bedurfte. Im Übrigen ist oben aufgezeigt worden, dass sich die Beklagte kraft des ihr eingeräumten weiten Ausbauermessens angesichts des Ablaufs der üblichen Nutzungszeit dieser Teileinrichtung und der dokumentierten Schäden beanstandungsfrei für die Erneuerung des Kanals entscheiden durfte.
69Eine Begrenzung der ansatzfähigen Kosten der Kanalerneuerung ergibt sich vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist (nur) überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind.
70Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 399 m. w. N. Siehe auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 46 m. w. N.
71Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hier Kosten abrechnet, deren Höhe schlechthin unvertretbar wäre, sind nicht ansatzweise ersichtlich.
725) Schließlich hat die Beklagte zu Recht das Schulgrundstück (Flurstück 694) nicht in die Verteilungsfläche einbezogen. Eine die Erschließung bewirkende vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit wird der Beklagten als Eigentümerin des Schulgrundstücks nicht geboten, auch nicht vermittelt durch das ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Flurstück 1282.
73Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausführlich begründet, warum das Schulgrundstück und die davor liegende Wegeparzelle 1282 keine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteilsabdruck S. 26 f.). Diesen zutreffenden Ausführungen ist – auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers – aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.
74Darüber hinaus ist das Schulgrundstück auch nicht als Hinterliegergrundstück von der T. Straße erschlossen. Der Senat bestätigt grundsätzlich seine im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung. Demnach ist eine Beitragspflicht beim Hinterliegergrundstück dann gerechtfertigt, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Eigentümers dieses Grundstücks abhängt. Bei einem – wie hier – anderweit voll erschlossenen Grundstück ist ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erst dann zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat, woran es vorliegend fehlt.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 2307/09 -, juris Rn. 13 ff.
76Soweit der Senat in zwei früheren Entscheidungen aus dem Jahr 2005 “etwa” die Anlegung einer Zufahrt für die Annahme eines konkreten Inanspruchnahmewillens als möglich angesehen hat,
77vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 -15 A 240/04 -, KStZ 2006, 16 (17) = juris Rn. 16, und Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (65) = juris Rn. 71,
78hat er damit neben der Zufahrt keine weiteren Fallkonstellationen aufgezeigt und auch keine weiteren Fallkonstellationen konkret vor Augen gehabt. Ob es neben der Zufahrt über das Vorderliegergrundstück weitere Möglichkeiten gibt, aus denen hervorgehen könnte, dass der Eigentümer die in Rede stehende Straße über eine Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt, bedarf jedenfalls im konkret vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung.
79Denn die Annahme einer Vollerschließung scheitert daran, dass bei einem derart immens großen Grundstück die Erteilung einer Baugenehmigung für ein derartiges Vorhaben (mehrzügige Grundschule) bei alleiniger Erreichbarkeit über die T. Straße nicht möglich wäre. Dem stehen bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Aspekte entgegen. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist v. a. § 19 Abs. 2 BauO NRW zu berücksichtigen. Demnach darf die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden. Diese Vorschrift dient der äußeren Verkehrssicherheit. Sie verlangt, dass von einer baulichen Anlage keine Gefährdung der Sicherheit oder der Ordnung des öffentlichen Verkehrs ausgeht. Schutzgegenstand der Norm ist der öffentliche Verkehr, also jede in der Öffentlichkeit stattfindende und regelmäßig zu erwartende Bewegung von Personen, Tieren und Fahrzeugen. Da auch die Nutzung der baulichen Anlage keine gefährdenden Folgen auslösen darf, sind die Zugänge und Einfahrten baulicher Anlagen so herzurichten, dass sie die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartende Personen- und Fahrzeuganzahl aufnehmen können, ohne dass es im öffentlichen Verkehrsraum zu Rückstauungen oder gar Blockaden kommt. In jedem Fall muss der Verkehrsfluss von Ein- und Ausfahrten zur Vermeidung von Rückstausituationen in einem dem zu erwartenden Nutzungsmaß entsprechenden Niveau gewährleistet sein.
80Vgl. von Kraack, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 19 Rn. 3. Eine in diesem Sinne verkehrssichere Zufahrt ist beispielsweise bei einem drei Meter breiten Weg ohne Gehweg nicht gegeben, wenn dadurch eine Wohnanlage mit 32 Wohnungen und einer entsprechenden Stellplatzzahl erschossen werden soll, dazu siehe OVG Saarland, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 R 182/81 -, BRS 39 Nr. 220.
81Angesichts der Situation an der T. Straße würde sich eine mit der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs unvereinbare Situation im Bereich der Schule ergeben, wenn man sich die vorhandenen Erschließungen des Schulgrundstücks hinweg denkt und die Schule ausschließlich von der T. Straße erschlossen wäre. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich um eine sehr schmale Straße handelt (5,50 m Breite), die keine Gehwege aufweist, sieht man einmal von dem im Einmündungsbereich der S.----------straße gelegenen – und damit vom Zugang zur Schule weit entfernten – Bereich ab, in dem auf einer Länge von ca. 15 m beidseitig Gehwege vorhanden sind. Das bedeutet, dass sämtliche Grundschulkinder die Schule über eine Straße erreichen müssten, in der sie nicht durch einen Gehweg vor dem motorisierten Verkehr und dem Fahrradverkehr geschützt sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung nutzen insbesondere das Lehrpersonal und die übrigen Bediensteten der Schule, aber auch viele Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen, für den Schulweg ein Kraftfahrzeug. Die Kumulation von erhöhtem Fahrzeugverkehrsaufkommen und erhöhtem Fußgängeraufkommen (v. a. durch Schulkinder) und sicherlich auch Radfahrerverkehr (v. a. ebenfalls durch Schulkinder) führt in dieser konkreten Straßensituation zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs, wobei die gefährliche Situation durch den engen „Flaschenhals“ des Zugangs zum Schulgrundstück noch verstärkt wird. Für einen ungefährdeten Verkehr(sfluss) ist die T. Straße in dem hier interessierenden Abschnitt zwischen T1.------straße und S.----------straße viel zu eng. Wenn alle Lehrpersonen und alle Kinder einschließlich der sie teilweise begleitenden Eltern das Schulgrundstück über die T. Straße erreichen müssten, wäre die Schule unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten somit nicht genehmigungsfähig.
82Erschwerend kommt hier die Parkplatzsituation hinzu: Eltern, die ihre Kinder per Auto zur Schule bringen, können nirgendwo parken. Sie müssen auf der Fahrbahn halten, was zu weiteren Rückstauungen mit den entsprechenden Gefährdungen (insbesondere für Fußgänger im Grundschulalter) führt. Des Weiteren sind Parkplätze für Lehrerkraftfahrzeuge zu berücksichtigen. Diese könnte die kleine schmale T. Straße gar nicht aufnehmen. Ob eine etwaige Baugenehmigung schon mangels ausreichender Stellflächen nicht erteilt werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben.
83Darüber hinaus dürfte auch § 5 BauO NRW der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen: Es ist nicht erkennbar, dass größere Fahrzeuge wie z. B. die der Feuerwehr angesichts der Enge der T. Straße mit einer Breite von lediglich 5,50 m überhaupt in die Parzelle 1282 einfahren könnten, um über diese auf das Schulgrundstück zu gelangen (vgl. Nr. 5.203 VV BauO NRW).
84Ergänzend sei – zusätzlich zu dem bereits vom Verwaltungsgericht erwähnten bauplanungsrechtlichen Aspekt (vgl. Urteilsabdruck S. 30) – darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung und Nutzung einer solchen Schule bestehen, wenn sie über keine anderweitigen Erschließungsmöglichkeiten verfügen sollte. In einzelnen Beziehungen kann die vorhandene Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, vor allem die wegemäßige Erschließung, der Zulässigkeit von Vorhaben Grenzen setzen, die nur in beschränktem Maße überwunden werden können. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einer durch das Vorhaben verursachten Erhöhung der Verkehrsbelastung der Fall sein. Die Erschließung kann wegemäßig nicht gesichert sein, wenn die vorhandenen Straßen durch den vom Vorhaben zu erwartenden Verkehr so belastet würden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur zu Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre. Die vorhandene Straße muss den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen können. Insbesondere muss die an dem Baugrundstück vorbeiführende Straße in technischer Hinsicht – also hinsichtlich Breite und Ausbauzustand – dem von dem Vorhaben ausgehenden Verkehr gewachsen sein.
85Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, Stand: September 2013, § 34 Rn. 65.
86Hieran könnte es aus den schon oben erwähnten Gründen fehlen.
87Insoweit ist es nicht zielführend, der Beklagen vorzuwerfen, sie habe es selber in der Hand, das Flurstück 1282 so auszugestalten, dass mit Kraftfahrzeugen unmittelbar an das Schulgrundstück herangefahren werden kann. Der fehlende Wille der Beklagten ist hier nämlich lediglich Ausfluss der gegebenen baurechtlichen Situation.
88Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
90Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.