Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juli 2014 - 13 A 1078/14
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger Zweitstudienbewerber ist. Der Auffassung des Klägers, das begehrte Studium der Humanmedizin sei deshalb kein Zweitstudium, weil er durch die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen gehindert worden sei, neben seinem Jurastudium Medizin zu studieren, ist nicht zu folgen. Weil er sein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat, ist er gemäß § 17 Abs. 1 VergabeVO NRW für andere Studiengänge (hier: Medizin) Zweitstudienbewerber. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Insoweit gelten aber verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO NRW in Verbindung mit Anlage 3, weil diese Bewerber bereits einen Hochschulabschluss erlangt haben. Für die Frage, ob der Kläger Zweit- oder Erststudienbewerber ist, kommt es deshalb nicht darauf an, ob er während seines inzwischen abgeschlossenen Jurastudiums zum parallelen Medizinstudium hätte zugelassen werden müssen.
4Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt § 17 VergabeVO NRW auch nicht deshalb das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil er für Zweitstudienbewerber keine Wartezeitquote vorsieht. Art. 12 Abs. 1 GG ist zwar einschlägig, weil der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht wird. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung.
5Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 363; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117, 146.
6Allerdings hat in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen auch der Bewerber für ein Zweitstudium aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nur einen Anspruch auf eine zumutbare Auswahl nach sachgerechten Kriterien. Der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens und die Einführung einer Sonderquote sind gerechtfertigt, weil diese Studienplatzbewerber bereits unter Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen eine Ausbildung im Hochschulbereich erlangt und sich eine Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit geschaffen haben.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, NVwZ-RR 2009, 682, vom 16. Februar 2010 - 13 B 1808/09 -, vom 25. November 2010 - 13 B
81472/10 - , vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, jeweils juris, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1.
9Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass für das Zweitstudium ein eigener Zugangsweg besteht und der Verordnungsgeber bei der Auswahl der Verteilungskriterien für Zweitstudienbewerber keine Wartezeitquote vorgesehen hat. Zudem wird die Chancenoffenheit des Systems dadurch gewahrt, dass die Rangfolge sich gemäß § 17 Abs. 2 VergabeVO NRW nicht nur aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums, einem reinen Leistungskriterium, sondern nach einer Messzahl bestimmt, in die auch der Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium eingeht.
10Der Einwand des Klägers, bei der Ermittlung der Messzahl seien die Besonderheiten der Notengebung in den juristischen Staatsexamina nicht hinreichend berücksichtigt worden, greift ebenfalls nicht durch. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der Verordnungsgeber eine generalisierende Betrachtung vorgenommen und keine Gewichtung der Noten der Studienabschlüsse je nach der Notenvergabepraxis in dem jeweiligen Studiengang vorgenommen hat.
11Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, juris, ebenfalls zur Zulassung zum Zweitstudium Medizin nach absolviertem Studium der Rechtswissenschaften.
12Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW („besondere berufliche Gründe“) seien erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: Soweit der Kläger nach seinen Darlegungen eine spätere Tätigkeit als Arzt und die gleichzeitige juristische Beratung von Patienten, Ärzten und medizinischen Einrichtungen beabsichtige, habe er kein hinreichend konkretes interdisziplinäres Berufsbild genannt. Sollte sein Vortrag dahingehend auszulegen sein, er wolle als Orthopäde oder Neurologe tätig sein, liege ein bloßer Berufswechsel vor. Soweit er mit dem Medizinstudium eine Verbesserung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt anstrebe, sei ein vollständiges Medizinstudium faktisch nicht erforderlich. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahmen auf. Sie enthält insbesondere keine substantiierten Ausführungen dazu, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium im Sinne von Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW sinnvoll ergänzt und der Kläger eine Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anstrebt. Vielmehr ist das angestrebte Berufsziel weiter völlig unklar und auch dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, dass beide Studienabschlüsse für die beabsichtigte berufliche Tätigkeit (faktisch) benötigt werden.
13Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
14Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte das Gutachten des Prof. Dr. I. berücksichtigen und ihn sowie die Professoren H. und U. zur Frage der Beurteilung besonderer beruflicher Gründe als Zeugen vernehmen müssen, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Es ist bereits unklar, welcher Zulassungsgrund damit geltend gemacht werden soll. Der Kläger begründet diese Angriffe nicht; das Beifügen erstinstanzlicher Schriftsätze reicht insoweit nicht aus. Sollte der Kläger eine mangelnde Sachaufklärung als Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen wollen, steht dem entgegen, dass er, obwohl selbst Rechtsanwalt, in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts keine Beweisanträge gestellt hat. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen. Ferner ist nicht dargelegt oder ersichtlich, welche Erkenntnisse sich aus der geforderten weiteren Aufklärung für die Frage ergeben sollten, ob besondere berufliche Gründe vorliegen, die anhand der vom Verwaltungsgericht dargelegten Maßstäbe zu beurteilen ist. Sollte der Kläger geltend machen wollen, dass sich aus dem Gutachten I. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben, dass wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium (§ 17 Abs. 3 VergabeVO NRW, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anlage 3 zur VergabeVO NRW) nicht vorliegen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.