Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Nov. 2014 - 13 B 827/14


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2014 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 6686/13 (VG Düsseldorf) gegen die Ziffern 1 bis 3 der Untersagungsanordnung der Bezirksregierung E. vom 19. Juli 2013 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 375.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2- 3
I.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen mit Firmensitz in C. , das im Internet
5unter www.p. d. .de bzw. www.p. –e. .de Glücksspiele, u.a. Poker und Casinospiele, anbietet. Sie verfügt über eine glücksspielrechtliche Lizenz des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein. In ihrem Internetauftritt, wo an mehreren Stellen die deutsche Nationalflagge präsentiert wird, bewirbt die Antragstellerin ihr dortiges Glücksspielangebot u. a. mit Aussagen wie „Spielspaß made in Germany Legal, Sicher, Fair“ und „Kostenlos spielen oder echtes Geld gewinnen in Deutschlands erstem legalen Online-Casino“. Unter Ziffer 3.5. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es:
6„Eine Teilnahme an Spielen darf ausschließlich durch Spieler erfolgen, an deren Wohnsitz nach der dort geltenden Rechtslage die Durchführung von Online-Glücksspielen mit Gewinnmöglichkeiten erlaubt ist. Dort, wo nach der geltenden Rechtslage die Durchführung von Online-Glücksspielen mit Gewinnmöglichkeit nicht erlaubt ist, ist eine Teilnahme an Online-Glücksspielen untersagt. In diesen Fällen liegt illegales Glücksspiel vor. Für alle Bundesländer, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein besteht gegenwärtig keine Konzession für das Online-Glücksspiel. Die Teilnahme am Glücksspiel ist Spielern mit Wohnsitz in diesen Bundesländern untersagt. Spieler, die sich von diesen Bundesländern aus am Online-Glücksspiel beteiligen, betreiben illegales Glücksspiel.“
7Mit Schreiben vom 16. April 2013 teilte der Geschäftsführer der Westdeutschen Lotterie GmbH Co.& OGH (WestLotto) der Bezirksregierung E. mit, dass die Antragstellerin bundesweit ihr Angebot für Casinospiele im Internet bewerbe und bat gleichzeitig um Prüfung und entsprechendes Vorgehen gegen die Anbieter. Er halte dies mit Blick darauf, dass die Erhaltung des Monopols davon abhänge, dass der Sonderweg Schleswig-Holstein sich jedenfalls nicht negativ auf die Monopolstrukturen insgesamt auswirke, für unerlässlich.
8Unter dem 25. April 2013 ging bei der Bezirksregierung E. eine e-mail ohne Anschreiben ein, als deren Absender ein Herr T. D. ausgewiesen ist und die in der Anlage Nachweise über dessen erfolgreiche Registrierung für ein Echtgeldkonto auf der Internetseite der Antragstellerin enthält. Im Registrierungsformular war als Wohnort E. angegeben worden.
9Nach Anhörung mit Schreiben vom 25. April 2013 untersagte die Bezirksregierung E. der Antragstellerin mit Verfügung vom 19. Juli 2013, im Internet öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 GlüStV in Nordrhein-Westfalen zu veranstalten und hierfür zu werben. Die Begründung der Verfügung enthält den Hinweis, dass es der Antragstellerin überlassen bleibe, in welcher Form und über welche Maßnahme sie dem Verbot nachkomme. Entscheidend sei allein, dass vom Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen Glücksspiel im Internet nicht mehr veranstaltet und nicht mehr beworben werde. Beispielhaft wird dafür die Identifikationsmethode der Geolokalisation benannt.
10Die Antragstellerin hat hiergegen am 19. August 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage (27 K 6686/13) erhoben und am 21. August 2013 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem Ziel, deren aufschiebenden Wirkung anzuordnen, nachgesucht.
11Ihren Antrag im Eilrechtsschutzverfahren hat die Antragstellerin u.a. wie folgt begründet: Ihr Glücksspielangebot im Internet richte sich an Spieler, die sich in Schleswig-Holstein aufhielten. Dazu habe der Antragsgegner keine eigenen Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern habe lediglich die von WestLotto überlassenen Unterlagen ungeprüft zugrunde gelegt. Dass die Registrierung auf ihrer Internetseite möglich sei, bedeute nicht, dass damit auch die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen eröffnet werde, da registrierte Spieler vor der Aktivschaltung ihres Benutzerkontos erst eine sogenannte „KYC-Prozedur“ durchlaufen müssten. Seit Eröffnung ihres Online-Angebots habe sie nach Durchlaufen dieser Prozedur insgesamt 490 Spielerkonten geschlossen, die als aus Nordrhein-Westfalen stammend identifiziert worden seien. Auch im Fall des Herrn D. sei eine Möglichkeit zur Spielteilnahme nicht eröffnet worden, da dessen Status stets auf „Under Review“ gestanden habe und sein Konto nach Durchlaufen der „KYC-Prozedur“ innerhalb von 14 Tagen geschlossen worden sei. Währenddessen sei kein Geld verspielt worden. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass WestLotto - offensichtlich mit Billigung des Antragsgegners - für sein Online-Lotterieangebot selbst ein „Sofortspiel“ innerhalb eines 14-tägigen Zeitraums zulasse, ohne dass die Identifizierung des Spielers zuvor abgeschlossen sein müsse. Überdies bestünden Zweifel daran, dass die Untersagungsverfügung den gesetzlichen Zweckvorgaben entspreche. Denn nach Aktenlage sei der Antragsgegner auf Hinweis eines um den Erhalt des staatlichen Glücksspielmonopols besorgten Wettbewerbers eingeschritten.
12Hierauf hat der Antragsgegner erwidert, es sei unzutreffend, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei. Auf den Nachweis der tatsächlichen Spielteilnahme komme es nicht an, solange das Spiel tatsächlich angeboten werde. Den Anlass für die Untersagungsverfügung habe die Antragstellerin bereits durch ihr Spielangebot gesetzt. Überdies sei eine jedenfalls vorläufige Spielteilnahme innerhalb der Überprüfungszeit möglich, ohne dass Spieleinsatzgrenzen vorgesehen seien. Dies belegten die beigefügten Screenshots zur am 10. April 2014 erfolgten Registrierung und anschließenden Spielteilnahme eines Herrn F. T1. , einem Mitarbeiter von Westlotto, der ausweislich des Anmeldeformulars in N. wohnt, wobei die weiteren Angaben zur Wohnanschrift in dem zur Gerichtsakte gereichten Ausdruck unkenntlich gemacht sind. Der Antragsgegner trägt vor, diese Unterlagen seien ihm erst mit e-mail vom 29. August 2013 von WestLotto übersandt worden und befänden sich deswegen nicht in dem dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgang. Die Antragstellerin hat dies in Zweifel gezogen und ergänzend darauf hingewiesen, dass das Benutzerkonto des Herrn T1. 14 Tage nach dessen Anmeldung geschlossen worden sei, nachdem die Überprüfung durch das System nicht erfolgreich verlaufen sei.
13Das Verwaltungsgericht hat den beantragten Eilrechtsschutz mit Beschluss vom 4. Juli 2014 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, zu deren Begründung sie u. a. Folgendes vorträgt: Sie habe nicht gegen § 4 Abs. 1 GlüStV verstoßen, denn sie veranstalte in Nordrhein-Westfalen kein öffentliches Glücksspiel im Internet. Während der 14-tägigen Prüfungsprozedur bestehe für Spieler aus NRW nicht die Möglichkeit einer Teilnahme am Glücksspiel, weil sie bis zu deren Abschluss keinen Anspruch auf Gewinnauszahlung hätten. Die Rechtmäßigkeit eines Spiels, bei dem gegebenenfalls ein Entgelt für die Teilnahme entrichtet, aber keine Gewinnchance erworben werde, richte sich nicht nach den Vorschriften des GlüStV, sondern nach denen des Wettbewerbsrechts. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe keine wirksamen Maßnahmen zur Überprüfung bewusst falscher Adressangaben getroffen, beruhe auf einem Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz und sei zudem unzutreffend. Sie verwende in der Zwischenzeit zur Identifizierung der Kunden den Identifizierungsservice „Identitätscheck Premium“ inklusiv Q-Bit Prüfung der SCHUFA. Ein besseres Identifizierungssystem als jenes dürfte es derzeit in Deutschland nicht geben. Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.
14II.
15Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern 1 bis 3 der Untersagungsverfügung vom 19. Juli 2013 zu Unrecht abgelehnt.
16Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist eine regelmäßig an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen. Lässt sich - wie hier - im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nicht feststellen, ob sich die streitige Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweisen wird, ist eine Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmen. Diese führt hier zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragstellerin.
17Nach derzeitigem Erkenntnisstand erweist sich die Erfolgsaussicht der Klage als offen, weil in Ansehung des Beschwerdevorbringens fragwürdig ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV erfüllt sind. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GlüStV kann die zuständige Behörde die Anordnungen erlassen, die im Einzelfall erforderlich sind, um darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Sie kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Ob danach die Voraussetzungen für ein Einschreiten erfüllt sind, lässt sich ohne eine weitere - im vorliegenden Eilverfahren nicht gebotene - Sachverhaltsaufklärung nicht beurteilen. Das beruht darauf, dass gegenwärtig nicht zuverlässig feststellbar ist, ob die Antragstellerin, die dies in Abrede stellt, in Nordrhein-Westfalen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet.
18Der Begriff des Veranstaltens erfasst den Betrieb eines vom Veranstalter selbst vertriebenen oder/und durch Dritte vermittelten Glücksspiels. Ergänzend kann auf den strafrechtlichen Veranstalterbegriff in § 284 Abs. 1 StGB zurückgegriffen werden,
19vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 13 B 939/09 -, juris,
20demzufolge ein Glückspiel veranstaltet, wer die maßgebenden rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für dessen Abhaltung schafft und dem Publikum eine von ihm beherrschte, vor allem nach Spielplan und Gewinnmöglichkeiten kon-kretisierte Spielgelegenheit eröffnet, also nur die - nicht notwendig schon vollzogene ‑ Spielaufnahme ermöglicht.
21Vgl. Kühl, StGB, 26. Auflage, § 284, Rn. 11; Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 284 Rn. 12.
22Die in § 3 Abs. 4 GlüStV enthaltene Legaldefinition, wonach ein Glücksspiel dort veranstaltet wird, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird, konkretisiert den Begriff des Veranstaltens in örtlicher Hinsicht.
23Vgl. Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Auflage 2013, § 2, Rn. 4.
24Gemessen daran ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners für die Annahme der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels nicht bereits ausreichend, dass das Glücksspielangebot eines Anbieters bei Aufruf der von ihm betriebenen Internetseite aus einem bestimmten Bundesland für Spielinteressenten einsehbar bzw. darauf ausgerichtet ist, von diesen wahrgenommen zu werden. Denn damit geht nicht automatisch die Möglichkeit einher, daran teilzunehmen. Aus dem gleichen Grund rechtfertigt der Umstand, dass eine Kundenregistrierung aus Nordrhein-Westfalen möglich ist, für sich genommen nicht die Annahme, die Antragstellerin veranstalte in Nordrhein-Westfalen unerlaubtes Glücksspiel im Internet. Etwas anderes könnte zwar dann gelten, wenn während der Überprüfungsprozedur regelmäßig die Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel bestünde. Hierzu sind indes nach gegenwärtigem Verfahrensstand keine tragfähigen Feststellungen möglich. Denn danach ist weder für den Zeitraum der Überprüfungsprozedur noch für den Zeitraum danach geklärt, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang vom Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen eine Zugriffsmöglichkeit auf das von der Antragstellerin im Internet vertriebene Glücksspielangebot besteht. Die Antragstellerin stellt dies ohne genaue Differenzierung beider Zeiträume in Abrede und verweist auf die von ihr eingerichtete Überprüfungsprozedur, die im Zusammenhang mit jeder Kundenregistrierung mit dem Ziel durchgeführt werde, Spielinteressenten ohne Gebietsbezug zu Schleswig-Holstein herauszufiltern und vom Spiel auszuschließen. Hierbei handele es sich um das sogenannte „SCHUFA Q-Bit“-Verfahren, das derzeit das Beste verfügbare Identifizierungsverfahren in Deutschland sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe keine Maßnahmen zur Überprüfung bewusst falscher Adresseingaben im Rahmen des Registrierungsprozesses getroffen, sei deswegen unzutreffend.
25Ob diese Einwände letztlich zu der Bewertung führen, dass die Antragstellerin Spielinteressenten in Nordrhein-Westfalen keine Spielmöglichkeit eröffnet, hängt maßgebend von der Funktionsweise, der Wirksamkeit und der praktischen Umsetzung der von ihr eingerichteten Kontrollmaßnahmen ab. Jedenfalls dann, wenn sich feststellen lässt, dass die Antragstellerin diese bei jeder Kundenregistrierung durchführt und damit - auch in Verbindung mit dem unter Ziffer 3.5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Disclaimer - einen Wirkungsgrad erreicht, der nicht entscheidend hinter dem der in der Untersagungsverfügung vorgeschlagenen Identifikationsmethode der Geolokalisation zurückbleibt, dürfte für die Annahme, dass die Antragstellerin Interessenten aus Nordrhein-Westfalen eine Spielmöglichkeit eröffnet, kein Raum sein. Entscheidend ist insoweit, ob es sich bei den von ihr ergriffenen Maßnahmen, wenngleich sie keinen lückenlosen Schutz vor Missbrauch gewährleisten müssen, um eine taugliche Methode zur Ermittlung des Aufenthaltsorts der Besucher ihrer Internetseite innerhalb Nordrhein-Westfalens handelt und der Ausschluss solcher Spielinteressenten vom Spiel bereits während des Überprüfungsverfahrens weitestgehend sichergestellt ist.
26Dem dürfte die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten können, dass die Spieler während der Dauer der Überprüfungsprozedur keinen Anspruch auf Gewinnauszahlung hätten und deswegen in Ermangelung des Erwerbs einer Gewinnchance definitionsgemäß kein Glücksspiel vorliege. Dieser Einwand begegnet mit Blick auf den mit den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages bezweckten Jugend- und Spielerschutz Bedenken. Er greift im Übrigen dann nicht durch, wenn ein solcher Anspruch (erst) nach erfolgreicher Überprüfung entsteht, weil dann - vorbehaltlich einer erfolgreichen Anmeldung - eine Gewinnchance besteht. Indes erübrigt sich ein näheres Eingehen auf diesen Gesichtspunkt, weil nach derzeitigem Verfahrensstand unklar ist, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen die Antragstellerin Spielern aus Nordrhein-Westfalen während der Dauer der Überprüfungsprozedur eine Spielgelegenheit eröffnet.
27Entsprechendes gilt für die generelle Funktionsweise und Wirksamkeit der von der Antragstellerin mit dem Ziel des Ausschlusses von Spielern aus anderen Bundesländern als Schleswig-Holstein ergriffenen Maßnahmen. Hierzu hat der Antragsgegner keine weitere Aufklärung betrieben. Insbesondere deswegen, weil die Überprüfungsprozedur in den beiden bekannt gewordenen Fällen erfolgreich verlaufen ist und zu einem Teilnahmeausschluss der registrierten Spieler geführt hat, hätte dazu jedoch Veranlassung bestanden. Angesichts der hier gegebenen Gesamtumstände rechtfertigen die dem Antragsgegner jedenfalls in einem Fall durch ein staatliches Konkurrenzunternehmen der Antragstellerin zugeleiteten Informationen über zwei Fälle vorläufiger Registrierungen mit einer Adresse in Nordrhein Westfalen, in einem Fall verbunden mit einer Einzahlung auf dem Benutzerkonto, für sich genommen nicht die zuverlässige Feststellung, dass die Antragstellerin, die immerhin in Schleswig-Holstein eine Lizenz erhalten hat und daher grundsätzlich als zuverlässig anzusehen ist, Spielern in Nordrhein-Westfalen die Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht.
28Die Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung ist auch insoweit offen, als sie auf die Werbung für öffentliches Glücksspiel gerichtet ist. Denn auch hinsichtlich der untersagten Werbung lässt sich derzeit nicht zuverlässig feststellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV vorliegen. Der Antragsgegner hat die Untersagung insoweit auf § 5 Abs. 4 GlüStV - gemeint war vermutlich § 5 Abs. 5 GlüStV - und auf § 5 Abs. 3 GlüStV gestützt. Gemäß 5 Abs. 5 GlüStV ist die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verboten. Die Feststellung, ob die Antragstellerin auf ihrer Internetseite für unerlaubtes Glücksspiel wirbt, ist indes nicht ohne die im vorliegenden Eilverfahren aus den vorstehend genannten Gründen nicht zuverlässig zu treffende Beurteilung möglich, ob sie dort bezogen auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet hat. Denn durch die grammatikalische Verknüpfung, die im Tenor von Ziffer 1 der Untersagungsverfügung zwischen „veranstalten“ und „werben“ über das Adverb „hierfür“ hergestellt wird, kommt die Akzessorietät des darin ausgesprochenen Werbeverbots zum Ausdruck.
29Dessen Rechtmäßigkeit folgt auch nicht daraus, dass der Antragsgegner die Untersagung insoweit zusätzlich auf § 5 Abs. 3 GlüStV gestützt hat, wonach die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet - vorbehaltlich der sich aus § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV ergebenden Erlaubnismöglichkeit - verboten ist. Zwar dürfte die Antragstellerin mit ihrem Internetauftritt in Nordrhein-Westfalen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen. Die Untersagungsverfügung enthält aber keine hierauf bezogenen Ermessenserwägungen. Vielmehr beschränken sich diese auf den von der Beklagten angenommenen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel. Unabhängig davon ist aber ohnehin fraglich, ob das in Verbindung mit der Untersagung der Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel im Internet verfügte Werbeverbot isoliert Bestand haben kann, was voraussetzen würde, dass die Untersagungsverfügung insoweit teilbar ist. Dagegen spricht, dass eine solche geltungserhaltenden Reduktion zur Aufspaltung einer einheitlichen Ermessensentscheidung durch das Gericht führen würde und damit zu einem Eingriff in einen der Verwaltung zugewiesenen Entscheidungsbereich (Rechtsgedanke des § 114 S. 1 VwGO und des § 47 Abs. 1 VwVfG). Dies begegnet unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) Bedenken.
30Aus den genannten Gründen sind die Erfolgsaussichten der Klage auch hinsichtlich der an Ziffer 1 der angegriffenen Untersagungsverfügung gekoppelten Fristsetzung (Ziffer 2) und der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) offen.
31Die somit gebotene allgemeine, erfolgsunabhängige Abwägung der eingangs dargestellten widerstreitenden Interessen fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Mit der Untersagungsverfügung gehen für sie jedenfalls mit Blick auf das darin ausgesprochene Werbeverbot und deren etwaige Vollstreckung wirtschaftliche Einbußen bzw. Risiken sowie Wettbewerbsnachteile einher. Wenngleich diese Interessen bei glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen, die auf die Abwehr und Beherrschung mit dem Glücksspiel im Internet einhergehender Suchtgefahren gerichtet sind, regelmäßig zurücktritt, gilt hier etwas anderes. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass nicht geklärt ist, ob und in welchem Umfang im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen solche Gefahren durch das Glücksspielangebot der Antragstellerin ausgelöst werden. Gleichzeitig spricht aber nach bisherigem Verfahrensstand Vieles dafür, dass die Antragstellerin - anders als andere Glücksspielanbieter - technische Vorrichtungen zur Eindämmung der Teilnahme von Spielinteressenten mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet hat und einsetzt. Dass der genaue Wirkungsgrad dieser Maßnahmen im Hauptsachverfahren klärungsbedürftig sein wird, ändert nichts daran, dass die Zugriffsmöglichkeiten auf das Glücksspielangebot der Antragstellerin für Spielinteressenten aus Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert sind und damit einhergehend auch der Kreis potentiell suchtgefährdeter Spieler geringer ist. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner nach dem Kenntnisstand des Senats aktuell nicht gegen andere Sportwettenveranstalter im Internet einschreitet.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 -, juris.
33Dies mag zwar angesichts der derzeit unsicheren Rechtslage aus seiner Sicht sachgerecht sein, führt aber auch dazu, dass das öffentliche Vollzugsinteresse an einem Einschreiten gegen einen einzelnen Anbieter auf Zuruf eine staatlichen Glücksspielunternehmens gering zu gewichten ist. Denn angesichts der Vielzahl zwischenzeitlich unbehelligt am Markt tätiger Glücksspielveranstalter im Internet ist die von einem solchen singulären Vorgehen ausgehende Eindämmung bestehender Suchtgefahren nicht gleichermaßen effektiv, wie sie es bei einem systematischen und flächendeckenden Einschreiten wäre. Soweit der Antragsgegner darauf hingewiesen hat, mittlerweile wieder gegen die Veranstaltung bzw. Werbung von unerlaubtem Glücksspiel im Internet vorzugehen und bereits entsprechende Maßnahmen vorzubereiten, ist dieses Vorbringen einerseits nicht hinreichend konkret und entfaltet zudem - was entscheidend ist - gegenwärtig noch keine Wirkungen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
35Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
gewerbsmäßig oder - 2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.