Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Mai 2015 - 13 A 416/15
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Das klägerische Vorbringen zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Ebenso wenig kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
21. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/09 -, juris, Rn. 96.
4Hieran fehlt es.
5Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Bescheid des Beklagten vom 18. August 2014 über die Anordnung des Ruhens der tierärztlichen Approbation sei rechtmäßig. Gegen den Kläger sei wegen des Verdachts von Verstößen gegen § 17 Nr. 2b, 20, TierSchG, §§ 13, 53 StGB unter dem 16. Mai 2014 öffentliche Anklage beim Amtsgericht Borken erhoben worden (STA 540 Js 1716/13) . Die Anklage sei vom Amtsgericht Borken zugelassen worden. Mit weiterer Anklageschrift vom 30. September 2014 sei der Kläger gemeinsam mit einem Viehhändler wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in 74 Fällen angeklagt worden. Die Anklage sei vom Amtsgericht Wesel zugelassen worden. Das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten sei in Bezug auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs von maßgeblicher Bedeutung und geeignet, seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. BTÄO zu begründen. Jede Anklage für sich trage diese Bewertung. Ermessensfehler lasse der Bescheid nicht erkennen.
6Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen bleibt ohne Erfolg.
7Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit der Frage beschäftigt, ob die dem Kläger vorgeworfenen Delikte geeignet seien, seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs zu begründen, ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung durchgreifend in Frage zu stellen.
8Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit kann nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 -, juris, Rn. 10, vom 15. November 2012 - 3 B 36.12 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113, und vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris, Rn. 8.
10Dass das Verwaltungsgericht einen anderen Maßstab zu Grunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich. Seine Entscheidung lässt auch keinen Subsumtionsfehler erkennen. Dem Kläger ist vorgeworfen worden, in der Zeit von Juli 2013 bis zum 7. November 2013 in S. und anderen Orten jeweils durch vier selbstständige Handlungen Wirbeltieren länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben. Dem Kläger wird angelastet, Rinder seines Bruders falsch oder zu spät behandelt bzw. zu spät euthanasiert zu haben und auch nicht für eine ausreichende Verpflegung und tierärztliche Versorgung eigener Rinder gesorgt zu haben. In der Anklageschrift heißt es:
11„Im Tatzeitraum behandelte der Angeschuldigte Dr. Q. U. Rinder des Angeschuldigten Andreas U. inhaltlich falsch und zu spät bzw. euthanisierte diese deutlich zu spät.
121. So behandelte er das Tier mit der Ohrmarke DE 05 369 24662, welches sich bereits in einer aussichtslosen Lage befand, mit einem Schmerzmittel sowie einem Cortisonpräparat, obwohl die Gabe von cortisonhaltigen Tierarzneimitteln bei derartigen schwerwiegenden Luxationen und Ablösungen des Gelenkkopfes kontraindiziert ist und bei eitrigen Entzündungen keinesfalls ein Cortisonpräparat und gleichzeitig Antibiotika verabreicht werden dürfen. Als ausgebildeter Tierarzt musste der Angeschuldigte die aussichtslose Lage des Rindes erkennen. Er hätte die sofortige Schlachtung bzw. Euthanasie anordnen müssen. Er nahm billigend in Kauf, dass das Tier durch die verspätet eingeleitete Behandlung länger andauernde Schmerzen und Leiden erdulden musste.
13Zudem sorgte der Angeschuldigte Dr. Q. U. im Tatzeitraum nicht für eine ausreichende Verpflegung und tierärztliche Versorgung seiner eigenen Rinder:
142. - 3. So verendeten im September bzw. Oktober 2013 die in seinem Eigentum stehenden Rinder mit den Ohrmarken DE 05 372 36147 und DE 05 372 36169 infolge langer andauernder Unterversorgung mit Futter und Wasser und nicht rechtzeitig vorgenommener tierärztlicher Behandlung. Das Tier mit der Ohrmarke DE 05 372 36147 war zum Todeszeitpunkt hochgradig abgemagert und wies zahlreiche offene Hautstellen und Abschürfungen auf. Im Bereich des Ohrgrundes war die Haut vollständig abgelöst. Zudem lag eine Degeneration des Lebergewebes sowie eine starke Rückbildung des Herzkranzfettes vor. Das Rind mit der Ohrmarke DE 05 372 36169 war ebenfalls hochgradig abgemagert. Beide Vorderbeine wiesen Blutungen und sulzige Durchsetzungen des Gewebes auf. Die gesamte linke Körperhälfte war blutig, der Panseninhalt trocken.
154. Bei der behördlichen Kontrolle am 07.11.2013 wiesen mehrere Jungrinder des Angeschuldigten einen schlechten bis sehr schlechten Ernährungszustand auf. Viele Tiere hatten ein struppiges Haarkleid, Rippen und Wirbelsäule waren deutlich sichtbar. Die Tiere (z.B. diejenigen mit den Ohrmarken DE 05 372 36194, DE 05372 36172, DE 05 372 36163 und DE 05 372 36200) wirkten durch die den physiologischen Bedingungen nicht entsprechende Gewichtsentwicklung viel jünger als sie tatsächlich waren. Bei dem im Eigentum des Angeschuldigten zu II. stehenden Tier mit der Ohrmarke DE 05 372 36189 führte ein ausgeprägter, durch eine Darmentzündung ausgelöster Wassermangel zum Tod. Zum Todeszeitpunkt waren die Augen des Tieres sehr tiefliegend, das Tier war mittel- bis hochgradig abgemagert, wies einen schlechten Bemuskelungszustand sowie- haarlose Stellen an sämtlichen Knochenvorsprüngen, insbesondere im Hüftbereich, auf. Zudem wurde bei dem Tier eine Lungenentzündung diagnostiziert. Der Angeschuldigte als gelernter Tierarzt hätte für eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr in Form von Tränkewasser oder ggf. durch Infusionen sorgen müssen. Er hat die extremen Leiden des Austrocknens (Verdurstens) bei dem Tiere billigend in Kauf genommen, obwohl er als Tierarzt über die zu Diagnose und Therapie erforderlichen Kenntnisse verfügte.“
16Das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten betrifft den Kern seines beruflichen Wirkungskreises als Tierarzt. Der Kläger ist als Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen (§ 1 Abs. 1 BTÄO). Diesen Maßgaben widerspricht es, wenn er billigend in Kauf nimmt, Tieren erhebliche und länger andauernde Schmerzen und/oder Leiden zuzufügen, die bis hin zum Tod der Tiere führen.
17Unabhängig von der Höhe des wirtschaftlichen Schadens ist das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten schwerwiegend. Auf die im Zulassungsantrag angeführte Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Gegenstand des hier in Rede stehenden Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz ist kein Vermögensdelikt. Ohne Relevanz ist deshalb auch die Frage, ob der Kläger aus seiner Vorgehensweise finanzielle Vorteile gezogen hat.
18Soweit der Kläger unter Verweis auf das vom Amtsgericht Borken im Strafverfahren eingeholte Sachverständigengutachten meinen sollte, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, begründet auch dies keine erheblichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ruhensanordnung. Bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation handelt es sich um eine vorübergehende verwaltungsrechtliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz von Patienten und/oder Patientinnen vor einem Tätigwerden von Personen, deren Zuverlässigkeit und/oder Würdigkeit zweifelhaft geworden ist, geboten ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1970 - I B 55.69 -, DÖV 1970, 825.
20Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, weshalb es von Seiten des Verwaltungsgerichts weiterer - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung weder ausdrücklich beantragter noch angeregter - Sachverhaltsermittlungen bedurft hätte. Bereits das Gutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass sich die gegen den Kläger (und seinen
21Bruder) gerichteten Tatvorwürfe nicht stichhaltig entkräften lassen. Danach weisen insbesondere die Befunde zu den Tieren 36147 und 36189 auf eine chronische Mangelernährung hin. Bestätigt wird das von der Landwirtschaftskammer als „erschreckend“ bezeichnete Bild durch das nunmehr vorliegende, vom Amtsgericht Borken eingeholte Gutachten der Univ.-Prof. Frau Dr. I. vom 13. März 2015. Dort heißt es abschließend: „Insgesamt belegt die Beurteilung der dargestellten Fälle, dass beide Angeklagte (Anm. Senat: der Bruder des Klägers ist ebenfalls angeklagt) nicht in der Lage waren, die ihnen anvertrauten Tiere nach § 2 TierSchG ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. … Dabei sind die im vorliegenden Fall gefundenen Defizite derart eklatant, dass den betroffenen Tieren erhebliche und länger andauernde Schmerzen und/oder Leiden zugefügt wurden, die in einigen Fällen als maximalen Schaden zum Tod des Tieres führten.“
22Das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten im beruflichen Wirkungskreis ist geeignet, das Ansehen des Berufsstandes des Tierarztes in der Öffentlichkeit und das in diesen gesetzte Vertrauen nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten des Klägers folgenlos.
23Ob insbesondere mit Blick auf den Vortrag des Beklagten im Verfahren nach § 80b VwGO, wonach neuerliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt worden sein sollen, und eine fehlende Einsicht des Klägers in den Unrechtsgehalt der Tatvorwürfe, auch die Annahme der Unzuverlässigkeit gerechtfertigt ist, kann dahinstehen. Entsprechendes gilt, soweit dem Kläger eine – vom Mitangeklagten teilweise eingeräumte - Urkundenfälschung vorgeworfen wird. Auf diesen Vorwurf hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen zur Ruhensanordnung nicht gestützt.
24Ermessensfehler zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
252. Die Berufung ist weiter nicht wegen der geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht größere, das normale Maß erheblich überschreitende Schwierigkeiten auf. Auch der Umfang der Zulassungsbegründung oder Art. 12 GG begründen derartige Schwierigkeiten nicht.
263. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
27Hieran fehlt es. Der Kläger zeigt bereits keine in diesem Sinne klärungsbedürftige Frage auf. Soweit der Kläger allgemein das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ruhensanordnung für klärungsbedürftig halten sollte, entzieht sich dies einer fallübergreifenden Klärung. Die Frage, ob Verfehlungen den Schluss auf eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des (tier-) ärztlichen Berufs erlauben, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder - 2.
eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Tierarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder - 4.
bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den tierärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Tierarzt weitergeführt werden kann.
(1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.
(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.