Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 07. Okt. 2016 - 6z L 2268/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2016/17 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 in Verbindung mit Anlage 3 der VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
4Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht vier Punkte für die von ihm erzielte Gesamtnote seines Erststudiums der Gesundheitswissenschaften (Public Health) – sehr gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
5Ob die Antragsgegnerin die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Abs. 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO zu vergebende Punktzahl zutreffend auf einen Punkt (Fallgruppe 5) bestimmt hat, kann vorliegend dahinstehen. Der Antragsteller hat bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung jedenfalls keinen Anspruch auf die Vergabe von mindestens sechs Punkten für den Grad der Bedeutung der von ihm geltend gemachten Gründe. Diese benötigt er, um die für das Wintersemester 2016/17 maßgebliche Auswahlgrenze von zehn Punkten zu erreichen. Seine Bewerbung müsste dann der Fallgruppe 1 („zwingende berufliche Gründe“), der Fallgruppe 2 („wissenschaftliche Gründe“) oder der Fallgruppe 3 („besondere berufliche Gründe“) zuzuordnen sein.
6„Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO, die vorliegen, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann, und die mit neun Punkten zu bewerten wären, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
7Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Motive für sein Zweitstudium als „wissenschaftliche Gründe“ nach der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO anerkannt werden müssen. „Wissenschaftliche Gründe“ liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls ein nur privates wissenschaftliches Interesse.
8Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2012 - 6 K 3890/11 -, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 5. Oktober 2012 - 6z L 1072/12 -, www.nrwe.de, und vom 2. Mai 2016 - 6z L 773/16 -, nrwe.de.
9Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Wissenschaftliche Gründe nach der Fallgruppe 2 sind mit sieben bis elf Punkten zu bewerten. Dabei ist nach Abs. 3 Satz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO die Punktzahl innerhalb dieses Rahmens davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Der Stellungnahme der Hochschule kommt auf Grund der besonderen Sachkunde der Hochschulen im Zusammenhang mit Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation regelmäßig besondere Bedeutung zu.
10Die vorliegend eingeholte Stellungnahme der Universität Hamburg vom 18. Juli 2016, in der das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen abgelehnt wird, begegnet gewissen Bedenken. Denn sie ist zwar von der Vizepräsidentin Prof. Dr. Rupp unterzeichnet und damit der Hochschule zurechenbar. Nicht ganz unproblematisch erscheint indes, dass die Einschätzung ausschließlich von Mitarbeiterinnen der Universitätsverwaltung, nicht aber von Angehörigen der Medizinischen Fakultät erstellt worden ist, wie dem Gericht auf Nachfrage mitgeteilt worden ist. Dies ist wohl mit den Richtlinien der Antragsgegnerin für Entscheidungen über Anträge für ein Zweitstudium vereinbar, denen zufolge das Gutachten „von der Leitung der Hochschule erstattet oder bestätigt werden“ muss. Ausgehend von dem oben genannten Gedanken, dass gerade die besondere Sachkunde der Hochschule die Anknüpfung der Messzahlbildung an die Bewertung einer Hochschule gebietet, ist aber möglicherweise zu fordern, dass die nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erforderliche Stellungnahme nicht ohne die Einschätzung eines der betreffenden Fakultät angehörigen Mitglieds des wissenschaftlichen Personals erfolgt.
11Auch wenn man die Stellungnahme der Universität Hamburg aus diesem Grunde für defizitär hielte, wäre damit allerdings kein die vorläufige Zulassung zum Studium rechtfertigender Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn dass dem Antragsteller zumindest die Messzahl (4 + 7 =) 11 wegen des Vorliegens wissenschaftlicher Gründe hätte zugesprochen werden müssen, vermag das Gericht nicht festzustellen. Es spricht vielmehr bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass die Verneinung wissenschaftlicher Gründe im Sinne der Fallgruppe 2 des Anhangs 3 zur VergabeVO zutreffend ist. Schon dem Wortlaut der Verordnung lässt sich nämlich entnehmen, dass für die Zuerkennung wissenschaftlicher Gründe eine spätere wissenschaftliche Tätigkeit „auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit“ dargetan sein muss. Ein Mindestmaß an einschlägiger wissenschaftlicher Tätigkeit in der Vergangenheit ist somit unverzichtbar. Daran dürfte es vorliegend nach Aktenlage fehlen. Die Anfertigung der geforderten Diplomarbeit im Rahmen des Erststudiums an der Fachhochschule vermag eine besondere Hinwendung zur wissenschaftlichen Tätigkeit für sich genommen noch nicht zu begründen, zumal in dieser (im Internet abrufbaren) Diplomarbeit der Bezug zu dem von dem Antragsteller beschriebenen interdisziplinären Feld – Gesundheitswissenschaft und Männermedizin – noch nicht erkennbar ist.
12Eine darüber hinausgehende Forschungstätigkeit des Antragstellers ist nicht dargetan worden. Zwar war der Antragsteller offenbar vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 am V. F. beschäftigt und dort wohl auch an wissenschaftlichen Forschungsprojekten beteiligt. Dass es sich dabei um eigene wissenschaftliche Vorhaben des Antragstellers gehandelt hat, lässt sich den vorgelegten Unterlagen indes nicht entnehmen. Die Beschreibung in seiner Begründung vom 22. November 2015 spricht eher gegen eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit. Denn während der Antragsteller dort sein Auslandspraktikum und den Gegenstand der Diplomarbeit recht konkret beschreibt, beschränken sich die Angaben über seine Tätigkeit am V. auf die pauschale Erklärung, er habe dort „Studien im Bereich der ED“ betreut, sei für die wissenschaftliche Literaturrecherche zuständig gewesen und habe Doktoranden Hilfestellung bei ihrer wissenschaftlichen Arbeit gegeben. Ähnliche Aufgaben werden in dem Empfehlungsschreiben des Herrn Prof. Dr. T. vom 23. November 2015 angeführt. Auch das Arbeitszeugnis des Universitätsklinikums vom 1. Januar 2010 beschreibt, obwohl der Antragsteller dem Arbeitsvertrag nach als „Doktorand“ beschäftigt war, Tätigkeiten im organisatorischen und Unterstützungsbereich, aber keine wissenschaftlichen Projekte des Antragstellers. Veröffentlichungen oder Erkenntnisse, die aus eigener Forschungstätigkeit des Antragstellers hervorgegangen sind, scheinen nicht vorzuliegen.
13Hinzu kommt, dass die Tätigkeit am V. inzwischen recht lange zurückliegt. Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am V. war der Antragsteller in verschiedenen Pharmaunternehmen – offenbar schwerpunktmäßig bei der Betreuung von klinischen Studien – tätig. Dass er hier auch seine eigene wissenschaftliche Forschung – namentlich im Bereich der „Männergesundheit“ – weiter betrieben hat, ist nicht erkennbar.
14Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 3 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht.
15Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 26. November 2012 - 13 1208/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 - und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, www.nrwe.de.
16Ein konkretes Berufsziel, das den Abschluss sowohl des Studiums der Gesundheitswissenschaften als auch den Abschluss des Medizinstudiums erfordert, hat der Antragsteller indessen nicht benannt.
17Der erste, auf erneute Ermittlung der Messzahl abzielende Hilfsantrag ist unzulässig, weil die Messzahlbildung als interner gedanklicher Zwischenschritt nicht selbständiger Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens sein kann. Dem zweiten Hilfsantrag steht entgegen, dass es sich bei der Studienzulassung nicht um eine Ermessensentscheidung handelt.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.