Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 07. Okt. 2016 - 6z L 2268/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2016/17 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 in Verbindung mit Anlage 3 der VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
4Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht vier Punkte für die von ihm erzielte Gesamtnote seines Erststudiums der Gesundheitswissenschaften (Public Health) – sehr gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
5Ob die Antragsgegnerin die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Abs. 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO zu vergebende Punktzahl zutreffend auf einen Punkt (Fallgruppe 5) bestimmt hat, kann vorliegend dahinstehen. Der Antragsteller hat bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung jedenfalls keinen Anspruch auf die Vergabe von mindestens sechs Punkten für den Grad der Bedeutung der von ihm geltend gemachten Gründe. Diese benötigt er, um die für das Wintersemester 2016/17 maßgebliche Auswahlgrenze von zehn Punkten zu erreichen. Seine Bewerbung müsste dann der Fallgruppe 1 („zwingende berufliche Gründe“), der Fallgruppe 2 („wissenschaftliche Gründe“) oder der Fallgruppe 3 („besondere berufliche Gründe“) zuzuordnen sein.
6„Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO, die vorliegen, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann, und die mit neun Punkten zu bewerten wären, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
7Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Motive für sein Zweitstudium als „wissenschaftliche Gründe“ nach der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO anerkannt werden müssen. „Wissenschaftliche Gründe“ liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls ein nur privates wissenschaftliches Interesse.
8Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2012 - 6 K 3890/11 -, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 5. Oktober 2012 - 6z L 1072/12 -, www.nrwe.de, und vom 2. Mai 2016 - 6z L 773/16 -, nrwe.de.
9Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Wissenschaftliche Gründe nach der Fallgruppe 2 sind mit sieben bis elf Punkten zu bewerten. Dabei ist nach Abs. 3 Satz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO die Punktzahl innerhalb dieses Rahmens davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Der Stellungnahme der Hochschule kommt auf Grund der besonderen Sachkunde der Hochschulen im Zusammenhang mit Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation regelmäßig besondere Bedeutung zu.
10Die vorliegend eingeholte Stellungnahme der Universität Hamburg vom 18. Juli 2016, in der das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen abgelehnt wird, begegnet gewissen Bedenken. Denn sie ist zwar von der Vizepräsidentin Prof. Dr. Rupp unterzeichnet und damit der Hochschule zurechenbar. Nicht ganz unproblematisch erscheint indes, dass die Einschätzung ausschließlich von Mitarbeiterinnen der Universitätsverwaltung, nicht aber von Angehörigen der Medizinischen Fakultät erstellt worden ist, wie dem Gericht auf Nachfrage mitgeteilt worden ist. Dies ist wohl mit den Richtlinien der Antragsgegnerin für Entscheidungen über Anträge für ein Zweitstudium vereinbar, denen zufolge das Gutachten „von der Leitung der Hochschule erstattet oder bestätigt werden“ muss. Ausgehend von dem oben genannten Gedanken, dass gerade die besondere Sachkunde der Hochschule die Anknüpfung der Messzahlbildung an die Bewertung einer Hochschule gebietet, ist aber möglicherweise zu fordern, dass die nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erforderliche Stellungnahme nicht ohne die Einschätzung eines der betreffenden Fakultät angehörigen Mitglieds des wissenschaftlichen Personals erfolgt.
11Auch wenn man die Stellungnahme der Universität Hamburg aus diesem Grunde für defizitär hielte, wäre damit allerdings kein die vorläufige Zulassung zum Studium rechtfertigender Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn dass dem Antragsteller zumindest die Messzahl (4 + 7 =) 11 wegen des Vorliegens wissenschaftlicher Gründe hätte zugesprochen werden müssen, vermag das Gericht nicht festzustellen. Es spricht vielmehr bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass die Verneinung wissenschaftlicher Gründe im Sinne der Fallgruppe 2 des Anhangs 3 zur VergabeVO zutreffend ist. Schon dem Wortlaut der Verordnung lässt sich nämlich entnehmen, dass für die Zuerkennung wissenschaftlicher Gründe eine spätere wissenschaftliche Tätigkeit „auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit“ dargetan sein muss. Ein Mindestmaß an einschlägiger wissenschaftlicher Tätigkeit in der Vergangenheit ist somit unverzichtbar. Daran dürfte es vorliegend nach Aktenlage fehlen. Die Anfertigung der geforderten Diplomarbeit im Rahmen des Erststudiums an der Fachhochschule vermag eine besondere Hinwendung zur wissenschaftlichen Tätigkeit für sich genommen noch nicht zu begründen, zumal in dieser (im Internet abrufbaren) Diplomarbeit der Bezug zu dem von dem Antragsteller beschriebenen interdisziplinären Feld – Gesundheitswissenschaft und Männermedizin – noch nicht erkennbar ist.
12Eine darüber hinausgehende Forschungstätigkeit des Antragstellers ist nicht dargetan worden. Zwar war der Antragsteller offenbar vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 am V. F. beschäftigt und dort wohl auch an wissenschaftlichen Forschungsprojekten beteiligt. Dass es sich dabei um eigene wissenschaftliche Vorhaben des Antragstellers gehandelt hat, lässt sich den vorgelegten Unterlagen indes nicht entnehmen. Die Beschreibung in seiner Begründung vom 22. November 2015 spricht eher gegen eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit. Denn während der Antragsteller dort sein Auslandspraktikum und den Gegenstand der Diplomarbeit recht konkret beschreibt, beschränken sich die Angaben über seine Tätigkeit am V. auf die pauschale Erklärung, er habe dort „Studien im Bereich der ED“ betreut, sei für die wissenschaftliche Literaturrecherche zuständig gewesen und habe Doktoranden Hilfestellung bei ihrer wissenschaftlichen Arbeit gegeben. Ähnliche Aufgaben werden in dem Empfehlungsschreiben des Herrn Prof. Dr. T. vom 23. November 2015 angeführt. Auch das Arbeitszeugnis des Universitätsklinikums vom 1. Januar 2010 beschreibt, obwohl der Antragsteller dem Arbeitsvertrag nach als „Doktorand“ beschäftigt war, Tätigkeiten im organisatorischen und Unterstützungsbereich, aber keine wissenschaftlichen Projekte des Antragstellers. Veröffentlichungen oder Erkenntnisse, die aus eigener Forschungstätigkeit des Antragstellers hervorgegangen sind, scheinen nicht vorzuliegen.
13Hinzu kommt, dass die Tätigkeit am V. inzwischen recht lange zurückliegt. Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am V. war der Antragsteller in verschiedenen Pharmaunternehmen – offenbar schwerpunktmäßig bei der Betreuung von klinischen Studien – tätig. Dass er hier auch seine eigene wissenschaftliche Forschung – namentlich im Bereich der „Männergesundheit“ – weiter betrieben hat, ist nicht erkennbar.
14Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 3 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht.
15Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 26. November 2012 - 13 1208/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 - und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, www.nrwe.de.
16Ein konkretes Berufsziel, das den Abschluss sowohl des Studiums der Gesundheitswissenschaften als auch den Abschluss des Medizinstudiums erfordert, hat der Antragsteller indessen nicht benannt.
17Der erste, auf erneute Ermittlung der Messzahl abzielende Hilfsantrag ist unzulässig, weil die Messzahlbildung als interner gedanklicher Zwischenschritt nicht selbständiger Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens sein kann. Dem zweiten Hilfsantrag steht entgegen, dass es sich bei der Studienzulassung nicht um eine Ermessensentscheidung handelt.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger Zweitstudienbewerber ist. Der Auffassung des Klägers, das begehrte Studium der Humanmedizin sei deshalb kein Zweitstudium, weil er durch die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen gehindert worden sei, neben seinem Jurastudium Medizin zu studieren, ist nicht zu folgen. Weil er sein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat, ist er gemäß § 17 Abs. 1 VergabeVO NRW für andere Studiengänge (hier: Medizin) Zweitstudienbewerber. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Insoweit gelten aber verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO NRW in Verbindung mit Anlage 3, weil diese Bewerber bereits einen Hochschulabschluss erlangt haben. Für die Frage, ob der Kläger Zweit- oder Erststudienbewerber ist, kommt es deshalb nicht darauf an, ob er während seines inzwischen abgeschlossenen Jurastudiums zum parallelen Medizinstudium hätte zugelassen werden müssen.
4Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt § 17 VergabeVO NRW auch nicht deshalb das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil er für Zweitstudienbewerber keine Wartezeitquote vorsieht. Art. 12 Abs. 1 GG ist zwar einschlägig, weil der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht wird. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung.
5Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 363; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117, 146.
6Allerdings hat in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen auch der Bewerber für ein Zweitstudium aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nur einen Anspruch auf eine zumutbare Auswahl nach sachgerechten Kriterien. Der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens und die Einführung einer Sonderquote sind gerechtfertigt, weil diese Studienplatzbewerber bereits unter Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen eine Ausbildung im Hochschulbereich erlangt und sich eine Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit geschaffen haben.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, NVwZ-RR 2009, 682, vom 16. Februar 2010 - 13 B 1808/09 -, vom 25. November 2010 - 13 B
81472/10 - , vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, jeweils juris, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1.
9Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass für das Zweitstudium ein eigener Zugangsweg besteht und der Verordnungsgeber bei der Auswahl der Verteilungskriterien für Zweitstudienbewerber keine Wartezeitquote vorgesehen hat. Zudem wird die Chancenoffenheit des Systems dadurch gewahrt, dass die Rangfolge sich gemäß § 17 Abs. 2 VergabeVO NRW nicht nur aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums, einem reinen Leistungskriterium, sondern nach einer Messzahl bestimmt, in die auch der Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium eingeht.
10Der Einwand des Klägers, bei der Ermittlung der Messzahl seien die Besonderheiten der Notengebung in den juristischen Staatsexamina nicht hinreichend berücksichtigt worden, greift ebenfalls nicht durch. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der Verordnungsgeber eine generalisierende Betrachtung vorgenommen und keine Gewichtung der Noten der Studienabschlüsse je nach der Notenvergabepraxis in dem jeweiligen Studiengang vorgenommen hat.
11Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, juris, ebenfalls zur Zulassung zum Zweitstudium Medizin nach absolviertem Studium der Rechtswissenschaften.
12Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW („besondere berufliche Gründe“) seien erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: Soweit der Kläger nach seinen Darlegungen eine spätere Tätigkeit als Arzt und die gleichzeitige juristische Beratung von Patienten, Ärzten und medizinischen Einrichtungen beabsichtige, habe er kein hinreichend konkretes interdisziplinäres Berufsbild genannt. Sollte sein Vortrag dahingehend auszulegen sein, er wolle als Orthopäde oder Neurologe tätig sein, liege ein bloßer Berufswechsel vor. Soweit er mit dem Medizinstudium eine Verbesserung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt anstrebe, sei ein vollständiges Medizinstudium faktisch nicht erforderlich. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahmen auf. Sie enthält insbesondere keine substantiierten Ausführungen dazu, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium im Sinne von Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW sinnvoll ergänzt und der Kläger eine Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anstrebt. Vielmehr ist das angestrebte Berufsziel weiter völlig unklar und auch dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, dass beide Studienabschlüsse für die beabsichtigte berufliche Tätigkeit (faktisch) benötigt werden.
13Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
14Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte das Gutachten des Prof. Dr. I. berücksichtigen und ihn sowie die Professoren H. und U. zur Frage der Beurteilung besonderer beruflicher Gründe als Zeugen vernehmen müssen, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Es ist bereits unklar, welcher Zulassungsgrund damit geltend gemacht werden soll. Der Kläger begründet diese Angriffe nicht; das Beifügen erstinstanzlicher Schriftsätze reicht insoweit nicht aus. Sollte der Kläger eine mangelnde Sachaufklärung als Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen wollen, steht dem entgegen, dass er, obwohl selbst Rechtsanwalt, in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts keine Beweisanträge gestellt hat. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen. Ferner ist nicht dargelegt oder ersichtlich, welche Erkenntnisse sich aus der geforderten weiteren Aufklärung für die Frage ergeben sollten, ob besondere berufliche Gründe vorliegen, die anhand der vom Verwaltungsgericht dargelegten Maßstäbe zu beurteilen ist. Sollte der Kläger geltend machen wollen, dass sich aus dem Gutachten I. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben, dass wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium (§ 17 Abs. 3 VergabeVO NRW, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anlage 3 zur VergabeVO NRW) nicht vorliegen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.