Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 02. Juni 2016 - 6z K 3942/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die im September 1988 geborene Klägerin absolvierte nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) und erfolgreicher Ausbildung zur Tiermedizinischen Fachangestellten zunächst den Studiengang „Biologie“ an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Im Juli 2015 wurde ihr nach erfolgreicher Abschlussprüfung der akademische Grad „Bachelor of Science (B.Sc.)“ verliehen; die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung lautet „befriedigend“ (2,6).
3Am 10. Juli 2015 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Tiermedizin als Zweitstudium. In einem der Bewerbung beigelegten Schreiben führte die Klägerin aus, sie habe schon immer Tiermedizin studieren wollen und diesen Weg konsequent verfolgt. Im Biologiestudium habe sie ihre Leidenschaft für das Arbeiten in der Forschung und im Labor entdeckt. Das Studium der Tiermedizin ergänze ihren bisherigen beruflichen Werdegang insofern, als sie beide Felder auf ihrem weiteren Weg kombinieren könne, sowohl in der Forschung in einem Tiermedizinischen Labor als auch in Vertrieb und Praxis. Dadurch werde ihre berufliche Situation erheblich verbessert und sie könne eine Tätigkeit in einem Tiermedizinischen Labor, als Tierärztin, anstreben.
4Mit Bescheid vom 14. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe mit der Messzahl 3 die für Zweitstudienbewerber geltenden Auswahlkriterien (Messzahl 5) nicht erfüllt.
5Die Klägerin hat am 11. September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Es lägen „besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Vergabeverordnung für das Zweitstudium vor. Das Erststudium werde durch das angestrebte Zweitstudium „sinnvoll ergänzt“, weil sie die Möglichkeit erlange, als Tierärztin in einem tiermedizinischen Labor zu arbeiten. Zumindest lägen „berufliche Gründe“ im Sinne der Vergabeverordnung vor.
6Mit der Klagebegründung hat die Klägerin die Stellungnahmen dreier Biologie-Professoren der Heinrich-Heine-Universität vorgelegt, denen zufolge eine Kombination der Studiengänge Biologie und Tiermedizin mit Blick auf die angestrebte Tätigkeit in einem tiermedizinischen Labor sinnvoll ist.
7Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich),
8die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 14. August 2015 zu verpflichten, ihr zum Wintersemester 2015/16 einen Studienplatz im Studiengang Tiermedizin zuzuweisen.
9Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
10die Klage abzuweisen.
11Sie verteidigt ihren Ablehnungsbescheid.
12Die Kammer hat einen am 29. Oktober 2015 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27. November 2015 (6z L 2207/15) abgelehnt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Tiermedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 27. November 2015 betreffend den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz ausgeführt:
18„Studienplätze im Studiengang Tiermedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
19Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Messzahl von drei Punkten zugeordnet hat, entspricht den Vorgaben der Vergabeverordnung und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen zwei Punkte für das von ihr erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Erststudiums (Bachelor Biologie) – „befriedigend“ – zuerkannt. Die Bewertung der von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für das Zweitstudium mit einem Punkt (Fallgruppe 5 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO) ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
20Zwingende berufliche oder wissenschaftliche Gründe im Sinne der Fallgruppen 1 und 2 hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; für eine Bewerbung unter Berufung auf wissenschaftliche Gründe hätte im Übrigen eine Stellungnahme der Tierärztlichen Hochschule Hannover vorgelegt werden müssen (§ 17 Abs. 3 VergabeVO). Sie beruft sich vielmehr auf besondere berufliche Gründe im Sinne der Fallgruppe 3.
21Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen indes nicht vor. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 3 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht.
22Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 26. November 2012 - 13 1208/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 - und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, www.nrwe.de.
23Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit das Ziel des Studienbewerbers ist und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang bzw. das Erststudium erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichender Beweggrund für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der Zweitstudienbewerbung ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 -, vom 16. Dezember 2013 - 13 A 1722/13 - und vom 20. Januar 2014 - 13 A 2090/13 -, jeweils www.nrw.de.
25Ausgehend von diesen Grundsätzen ist den von der Antragstellerin in dem insoweit maßgeblichen Begründungsschreiben vom 7. Juli 2015 dargelegten Gründen der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung nicht beizumessen. Dabei ist schon fraglich, ob die Antragstellerin hier überhaupt ein hinreichend klares Berufsziel angegeben hat. Die Erklärung, es gehe um eine Tätigkeit „sowohl in der Forschung in einem Tiermedizinischen Labor, als auch in Vertrieb und Praxis“, spricht eine erhebliche Bandbreite denkbarer Tätigkeiten an. Etwas deutlicher erscheint die Angabe, sie strebe eine Tätigkeit „in einem Tiermedizinischen Labor, als Tierärztin“, an. Auch insoweit ist aber nicht festzustellen, dass die Antragstellerin eine Doppelqualifikation erstrebt, die für den Wunschberuf faktisch notwendig ist. Die Muster-Weiterbildungsordnung der Bundestierärztekammer weist eine Reihe von Fachtierarztbezeichnungen aus, die bei einer Tätigkeit als Tierarzt im Labor sinnvollerweise erworben werden können (z.B. Fachtierarzt für Bakteriologie und Mykologie, Fachtierarzt für Labordiagnostik, Fachtierarzt für Mikrobiologie u.s.w.). Die Weiterbildungsordnung geht erkennbar davon aus, dass ein Tierarzt sich das für eine solche Spezialisierung erforderliche Wissen durch die Tätigkeit in einer entsprechenden Weiterbildungseinrichtung aneignen kann. Dass das von der Antragstellerin absolvierte Biologiestudium für eine derartige Spezialisierung nützlich sein könnte, steht außer Frage und wird auch in den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen der (Biologie-) Professoren E. . S. und E. . C. sowie des Privatdozenten E. . T. von der (nicht über eine tiermedizinische Fakultät verfügenden) Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf bekräftigt. Dass ein solches Studium für die Tätigkeit als Labortierarzt faktisch notwendig wäre, ein Tierarzt das notwendige Wissen also nicht im Rahmen der Weiterbildung oder eines Gaststudiums oder auf sonstige Weise erlangen kann, vermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Auch die Antragstellerin hat nicht dargelegt, welche zusätzlichen Qualifikationen durch das Biologiestudium vermittelt werden, die sich ein Tierarzt nicht auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung und im Rahmen der ohnehin anstehenden Spezialisierung eigenständig erschließen kann. Nach alledem fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass es sich bei der angestrebten Tätigkeit als Tierärztin im Labor um ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld im Sinne einer Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder handelt. Vielmehr zielt das angestrebte Zweitstudium auf einen Berufswechsel ab.
26Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es aufgrund der individuellen beruflichen Situation, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mit Hilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne einen inhaltlichen Zusammenhang beider Studiengänge im Sinne einer „sinnvollen Ergänzung“ faktisch verbessert werden kann. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nach alldem nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2012 - 13 B 1208/12 - und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris.
28Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab kommt dem Umstand, dass sich die von der Antragstellerin wohl angestrebte Tätigkeit als Labortierärztin – wie oben ausgeführt – letztlich als Berufswechsel darstellt, ausschlaggebendes Gewicht zu. Ihre berufliche Situation bzw. ihre Berufsaussichten als Biologin hat die Antragstellerin im Übrigen gar nicht beschrieben, so dass die Frage, inwieweit das Tiermedizinstudium der Abrundung der durch das Erststudiums erlangten Qualifikation dienen könnte, sich nicht prüfen lässt.
29Mit der somit zutreffend vergebenen Messzahl 3 konnte der Antragstellerin zum Wintersemester 2015/2016 kein Studienplatz zugeteilt werden, weil der letzte berücksichtigte Bewerber die Messzahl 5 hatte.“
30An diesen Überlegungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Die Klägerin ist ihnen auch nicht entgegen getreten. Nach wie vor ist für die Kammer nicht erkennbar, dass das Biologiestudium für die angestrebte Tätigkeit als Labortierärztin faktisch erforderlich ist oder die konkrete berufliche Situation der Klägerin eine entsprechende Ergänzung ihres Erststudiums angezeigt erscheinen lässt.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger Zweitstudienbewerber ist. Der Auffassung des Klägers, das begehrte Studium der Humanmedizin sei deshalb kein Zweitstudium, weil er durch die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen gehindert worden sei, neben seinem Jurastudium Medizin zu studieren, ist nicht zu folgen. Weil er sein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat, ist er gemäß § 17 Abs. 1 VergabeVO NRW für andere Studiengänge (hier: Medizin) Zweitstudienbewerber. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Insoweit gelten aber verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO NRW in Verbindung mit Anlage 3, weil diese Bewerber bereits einen Hochschulabschluss erlangt haben. Für die Frage, ob der Kläger Zweit- oder Erststudienbewerber ist, kommt es deshalb nicht darauf an, ob er während seines inzwischen abgeschlossenen Jurastudiums zum parallelen Medizinstudium hätte zugelassen werden müssen.
4Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt § 17 VergabeVO NRW auch nicht deshalb das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil er für Zweitstudienbewerber keine Wartezeitquote vorsieht. Art. 12 Abs. 1 GG ist zwar einschlägig, weil der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht wird. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung.
5Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 363; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117, 146.
6Allerdings hat in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen auch der Bewerber für ein Zweitstudium aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nur einen Anspruch auf eine zumutbare Auswahl nach sachgerechten Kriterien. Der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens und die Einführung einer Sonderquote sind gerechtfertigt, weil diese Studienplatzbewerber bereits unter Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen eine Ausbildung im Hochschulbereich erlangt und sich eine Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit geschaffen haben.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, NVwZ-RR 2009, 682, vom 16. Februar 2010 - 13 B 1808/09 -, vom 25. November 2010 - 13 B
81472/10 - , vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, jeweils juris, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1.
9Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass für das Zweitstudium ein eigener Zugangsweg besteht und der Verordnungsgeber bei der Auswahl der Verteilungskriterien für Zweitstudienbewerber keine Wartezeitquote vorgesehen hat. Zudem wird die Chancenoffenheit des Systems dadurch gewahrt, dass die Rangfolge sich gemäß § 17 Abs. 2 VergabeVO NRW nicht nur aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums, einem reinen Leistungskriterium, sondern nach einer Messzahl bestimmt, in die auch der Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium eingeht.
10Der Einwand des Klägers, bei der Ermittlung der Messzahl seien die Besonderheiten der Notengebung in den juristischen Staatsexamina nicht hinreichend berücksichtigt worden, greift ebenfalls nicht durch. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der Verordnungsgeber eine generalisierende Betrachtung vorgenommen und keine Gewichtung der Noten der Studienabschlüsse je nach der Notenvergabepraxis in dem jeweiligen Studiengang vorgenommen hat.
11Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, juris, ebenfalls zur Zulassung zum Zweitstudium Medizin nach absolviertem Studium der Rechtswissenschaften.
12Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW („besondere berufliche Gründe“) seien erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: Soweit der Kläger nach seinen Darlegungen eine spätere Tätigkeit als Arzt und die gleichzeitige juristische Beratung von Patienten, Ärzten und medizinischen Einrichtungen beabsichtige, habe er kein hinreichend konkretes interdisziplinäres Berufsbild genannt. Sollte sein Vortrag dahingehend auszulegen sein, er wolle als Orthopäde oder Neurologe tätig sein, liege ein bloßer Berufswechsel vor. Soweit er mit dem Medizinstudium eine Verbesserung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt anstrebe, sei ein vollständiges Medizinstudium faktisch nicht erforderlich. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahmen auf. Sie enthält insbesondere keine substantiierten Ausführungen dazu, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium im Sinne von Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW sinnvoll ergänzt und der Kläger eine Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anstrebt. Vielmehr ist das angestrebte Berufsziel weiter völlig unklar und auch dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, dass beide Studienabschlüsse für die beabsichtigte berufliche Tätigkeit (faktisch) benötigt werden.
13Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
14Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte das Gutachten des Prof. Dr. I. berücksichtigen und ihn sowie die Professoren H. und U. zur Frage der Beurteilung besonderer beruflicher Gründe als Zeugen vernehmen müssen, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Es ist bereits unklar, welcher Zulassungsgrund damit geltend gemacht werden soll. Der Kläger begründet diese Angriffe nicht; das Beifügen erstinstanzlicher Schriftsätze reicht insoweit nicht aus. Sollte der Kläger eine mangelnde Sachaufklärung als Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen wollen, steht dem entgegen, dass er, obwohl selbst Rechtsanwalt, in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts keine Beweisanträge gestellt hat. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen. Ferner ist nicht dargelegt oder ersichtlich, welche Erkenntnisse sich aus der geforderten weiteren Aufklärung für die Frage ergeben sollten, ob besondere berufliche Gründe vorliegen, die anhand der vom Verwaltungsgericht dargelegten Maßstäbe zu beurteilen ist. Sollte der Kläger geltend machen wollen, dass sich aus dem Gutachten I. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben, dass wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium (§ 17 Abs. 3 VergabeVO NRW, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anlage 3 zur VergabeVO NRW) nicht vorliegen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO („besondere berufliche Gründe“) nicht erfüllt sind. Der Kläger meint, er habe umfassend dargelegt, dass sowohl das absolvierte Architekturstudium als auch das beabsichtigte Medizinstudium in vollem oder zumindest erheblichem Umfang für die angestrebte Tätigkeit als „Medizinarchitekt“ in der Planung von Kliniken und Gesundheitsbauten benötigt werde. Die im Studium der Humanmedizin erworbenen Kenntnisse seien nicht nur lediglich von Vorteil, sondern, wie nachgewiesen, eine grundlegende Voraussetzung. Dem ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu folgen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, die erstrebte Verbesserung der beruflichen Situation sei auch ohne bzw. durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen zu erreichen. Die Anwendung dieses Kriteriums entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung, die Würdigung im Einzelfall ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die gewünschte Spezialisierung kann durch eine entsprechende berufliche Tätigkeit oder durch Zusatzqualifikationen im medizinischen Bereich außerhalb des kosten- und zeitaufwendigen Hochschulstudiums der Humanmedizin erreicht werden. Inzwischen existiert eine große Vielfalt an Bildungsgängen und Fortbildungsmöglichkeiten im Gesundheitsbereich. Dass diese nicht ausreichen, ist dem Vorbringen des Klägers zu seinen beruflichen Plänen nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum im Einzelfall etwa erforderliche weitergehende medizinische Kenntnisse nicht durch eine Zusammenarbeit mit Humanmedizinern im Rahmen einer konkreten Bauplanung eingebracht werden können.
4Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass eine Einstufung in die Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO („sonstige berufliche Gründe“) ausscheidet. Insoweit wendet der Kläger sich nur gegen den Hinweis, dass ein Gaststudium in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht hat dieses aber nur beispielhaft angeführt und viel umfassender darauf abgestellt, dass auch der Einordnung in die Fallgruppe 4 der Umstand entgegensteht, dass der Kläger die für seine angestrebte berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse ohne die Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen erlangen kann und damit auf die Ausführungen zur Fallgruppe 3 verwiesen.
5Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
6Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger formuliert schon keine hinreichend konkrete Rechtsfrage und legt damit nicht dar, welche Frage bisher in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt ist, warum er sie für klärungsbedürftig sowie entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Die geforderte „grundsätzliche Klärung der Einstufung in die Fallgruppen“ ist nicht möglich, weil sie stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die abstrakten Kriterien der Fallgruppen sind in der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Senats geklärt. Die kritisierten Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen sicherlich, lassen sich aber wohl nicht vermeiden. Dass Art. 12 Abs. 1 GG die geforderte Benennung von konkreten Berufsbildern durch den Verordnungsgeber verlangen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann erfahrungsgemäß mit einer allgemeinen, generalklausel-artigen Regelung am besten den Interessen des Einzelnen sowie den mitunter schnelllebigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unterscheiden sich ferner die Anforderungen an die Fallgruppen 1 und 3, so dass die Regelung auch nicht ins Leere läuft. Ob im Rahmen der Fallgruppe 4 zulässigerweise eine zweijährige Phase unverschuldeter Erwerbslosigkeit berücksichtigt werden darf, wie dies die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis annimmt, bedarf hier nicht der grundsätzlichen Klärung.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
8Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.