Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. März 2016 - 12 A 749/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
3I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nach § 18b Abs. 2 Satz 5 BAföG keinen Anspruch auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses ihres Darlehens, weil sie ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden habe und die Übergangsregelung des Sat-
4zes 6 der Vorschrift nicht greife, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.
5Gemäß § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Satz 5 der Vorschrift besagt allerdings, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, den Teilerlass nicht erhalten. Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Abs. 1 oder 3 BAföG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6 BAföG förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist (Satz 6).
6Einen Ausschluss von Absolventen einer Auslandsausbildung von der Möglichkeit, einen leistungsabhängigen Teilerlass ihrer Darlehensschuld in Anspruch nehmen zu können, führte der Gesetzgeber erstmals mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG ) vom 21. Juni 1989 (BGBl. I S. 829) ein. Seinerzeit wurde in § 18b Abs. 1 Satz 4 BAföG a. F. geregelt, dass diejenigen Auszubildenden, die ihre Abschlussprüfung an einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule bestanden haben und nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sind, den Teilerlass nicht erhalten. Diese Ausschlussregelung ging damit einher, dass der leistungsabhängige Teilerlass dahingehend neu gestaltet wurde, dass in den Leistungsvergleich zur Ermittlung der ersten 30 v. H. - für den Bereich der Inlandsabschlüsse - nunmehr alle Prüfungsabsolventen (zuvor: nur die geförderten) einbezogen wurden. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu:
7"Das Verfahren zur Feststellung der leistungsbesten Geförderten wird in der Weise modifiziert, daß nicht nur Geförderte, sondern alle Prüfungsabsolventen in den Leistungsvergleich zur Ermittlung der ersten 30 v. H. einbezogen werden. Die vorgeschlagene Verbreiterung der Ermittlungsbasis hat eine Vergrößerung der Vergleichsgruppen zur Folge. Durch die Einbeziehung aller Prüfungsabsolventen in den Leistungsvergleich erhöht sich die Zahl der Personen in den Vergleichsgruppen gegenüber der bisherigen Regelung um durchschnittlich zwei Drittel. Damit wird die Zahl der problematischen Klein- und Kleinstgruppen, in denen eine leistungsgerechte Auswahl der Teilerlaßberechtigten bisher nicht immer gewährleistet ist, erheblich reduziert. Zugleich wird damit das Problem der Begünstigung von Geförderten mit nur durchschnittlichen oder mäßigen Prüfungsleistungen erheblich abgeschwächt.
8…
9Bei Auslandsabschlüssen kann nur auf die Geförderten abgestellt werden, da eine ausländische Hochschule nicht verpflichtet werden kann, aus den Examensergebnissen der Gesamtzahl ihrer Prüfungsabsolventen die für die Teilerlaßberechtigten maßgebliche Grenznote zu ermitteln.
10Auf Geförderte, die ihre Abschlußprüfung an einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule bestanden haben und nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sind, findet die Teilerlaßregelung keine Anwendung. Dieser Ausschluß ist erforderlich, weil nach der bisherigen Regelung fast alle geförderten Prüfungsabsolventen ausländischer Hochschulen den Darlehensteilerlaß erhalten. Häufig können in diesen Fällen Vergleichsgruppen nicht gebildet werden oder sie erfassen nur sehr wenige geförderte Prüfungsabsolventen. Diese - praktisch uneingeschränkte und nicht an der Leistung orientierte - Begünstigung der Absolventen ausländischer Hochschulen ist mit Sinn und Zweck der Teilerlaßregelung, mit der eine besondere Studienleistung honoriert werden soll, nicht vereinbar und auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz problematisch. Außerdem sind die in § 5 Abs. 2 BAföG genannten Auszubildenden, die eine außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegene Ausbildungsstätte besuchen, im Vergleich zu anderen Auszubildenden im Inland ohnehin in besonderer Weise begünstigt, da ihnen die Förderung zum großen Teil in Form von Zuschuß geleistet wird. Dies gilt insbesondere für Geförderte, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG die gesamte Ausbildung im Ausland durchführen, weil z. B. im Inland in der gewählten Fachrichtung Zulassungsbeschränkungen bestehen. Diese besondere Bevorzugung rechtfertigt es, die in § 5 Abs. 2 BAföG genannten Personen vom Darlehensteilerlaß auszunehmen."
11Vgl. BT-Drucks. 11/1315, S. 11 f.
12Den Teilerlass für die Auslandsförderung schaffte der Gesetzgeber dann mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2011 (BGBl. I S. 390), allerdings mit einer Übergangsregelung, generell ab. Begründet wurde dies damit, dass der Teilerlass für die Auslandsförderung wegen der unzureichenden Vergleichsgruppen an ausländischen Ausbildungsstätten nicht mehr zweckmäßig sei.
13Vgl. BT-Drucks. 14/4731, S. 37.
14Vor dem Hintergrund dieser Gesetzeshistorie zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Klageabweisung wegen der geltend gemachten verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt.
15Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die zu einem Anspruch der Klägerin auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass oder auch nur zur Rechtswidrigkeit der Versagung dieses Teilerlasses führt, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Da die zwingende Ausschlussregelung des § 18b Abs. 2 Satz 5 BAföG einem Teilerlassanspruch der Klägerin entgegensteht und die ebenfalls keinen Entscheidungsspielraum vorsehende Übergangsvorschrift des Satzes 6 nicht greift, wie mit dem Zulassungsantrag nicht in Abrede gestellt wird, müsste ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG an den genannten Gesetzesbestimmungen selbst festgemacht werden. Dass diese insoweit verfassungswidrig sind, wird mit der Zulassungsbegründung jedoch nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise herausgearbeitet. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bestätigung der Fachhochschule Kufstein Tirol vom 7. Juni 2013, wonach die Klägerin "zu den besten 30 % der Absolventen ihres Jahrgangs im Bachelor-Studiengang 'Internationale Wirtschaft und Management' - Organisationsform Vollzeit" gehört, gibt nichts Erhebliches dafür her, dass die Regelungen des § 18b Abs. 2 Satz 5 und 6 BAföG dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot widersprechen. Mit den in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils angesprochenen Motiven des Gesetzgebers für den Ausschluss des Teilerlasses im Bereich der Auslandsförderung setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervorzurufen. Die in der Begründung zum Entwurf des 11. BAföGÄndG herausgestellten, auch auf den bisherigen Erfahrungen im Verwaltungsvollzug beruhenden allgemeinen Erwägungen werden als Grundlage einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung der getroffenen Regelungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass in einem Einzelfall eine Bestätigung des genannten Inhalts durch eine ausländische Hochschule ausgestellt wurde. Der auf die vom Verwaltungsgericht zitierten Ausführungen zu § 13 Abs. 4 BAföG bezogene Einwand der Klägerin, diese Vorschrift diene einem anderen Zweck als die Teilerlassbestimmungen, ist offensichtlich zutreffend, sagt jedoch nichts dazu aus, dass bei der Prüfung der Rechtfertigung einer normativen Ungleichbehandlung nur solche Rechtsnormen in den Blick genommen werden dürfen, die den gleichen Zweck wie die differenzierende Gesetzesbestimmung verfolgen. Auch der weitere Vortrag der Klägerin gibt nicht zu erkennen, dass eine Verfassungswidrigkeit des § 18b Abs. 2 Satz 5 und 6 BAföG vorliegen könnte. Im Übrigen erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht, dass dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin stattzugeben wäre, wenn der gesetzliche Ausschluss vom Teilerlass gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße.
16Auch indem die Klägerin im Kontext des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, das angegriffene Urteil verletzte europäisches Gemeinschaftsrecht, vermag sie ernstliche Zweifel im Sinne der Nr. 1 der Vorschrift nicht zu begründen. Insoweit zeigt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf, dass der gesetzliche Ausschluss des leistungsabhängigen Teilerlasses im Bereich der Auslandsförderung gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Richtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Ausschluss, selbst wenn er die unionsrechtlich garantierte Freizügigkeit tangieren sollte, aufgrund von notwendigen Erwägungen des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre, wird von der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG gilt auch hier gleichermaßen, dass die hinreichende Rechtfertigung der gesetzlichen Ausschlussregelung nicht in Zweifel gezogen wird, wenn eine einzelne Auslandshochschule eine Bestätigung ausgestellt, wonach ein Absolvent zu den 30 v. H. der Jahrgangsbesten gehört. Dass die in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils dargestellten Erwägungen des Allgemeininteresses generell nicht tragfähig sind, legt die Klägerin nicht dar.
17II. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014- 13 A 1900/13 -, juris Rn. 22 f., m. w. N.
19Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag schon deshalb nicht, weil die Klägerin eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht formuliert.
20III. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihr ein Schriftsatz der Beklagten nicht übersandt worden sei, in dem auf eine frühere, in der Begründung des hier angegriffenen Urteils aufgegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen worden sei. Damit legt die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht dar.
21Die hinreichende Darlegung einer als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs, die im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgt sein soll, erfordert substantiellen Vortrag dazu, was bei - nach Auffassung des Rechtsmittelführers - ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2012- 15 A 989/12 -, juris Rn. 30 f., m. w. N.
23Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass ihr weiterer Vortrag im Kontext der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO dasjenige Vorbringen sein soll, das sie bereits in erster Instanz angebracht hätte, wenn sie Kenntnis von dem fraglichen Schriftsatz der Beklagten gehabt hätte, zeigt sie jedenfalls nicht auf, inwiefern dann auf der Basis der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine stattgebende Entscheidung in Betracht gekommen wäre.
24Im Übrigen ist aus den Verfahrensakten nicht zu ersehen, dass das Verwaltungsgericht bei der gebotenen Kenntnisgabe des Schriftsatzes des Bundesverwaltungsamtes vom 7. November 2013, in dem auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2013 - 25 K 6800/11 - Bezug genommen wurde, fehlerhaft vorgegangen ist. Ausweislich der unter dem Aktenzeichen 25 K 6305/13 geführten Gerichtsakte ist mit Datum vom 12. November 2013 verfügt worden, eine Zweitschrift des Schriftsatzes an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Bitte um Stellungnahme zu senden; diese Verfügung ist, wie dem Ab-Vermerk der Geschäftsstelle zu entnehmen ist, noch am selben Tag ausgeführt worden.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO.
26Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
- 1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro, - 2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
- 1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro, - 2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.
(3) (weggefallen)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.216.976,00 Euro festgesetzt.
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO) liegen nach den Darlegungen der Kläger, die vom Senat nur zu prüfen sind, soweit sie fristgerecht dargelegt wurden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.
21. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
3Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Sachverhalt komplex ist und/oder Rechtsfragen aufgeworfen werden, die das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweisen. An besonderen rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es, wenn die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragestellungen sich unmittelbar aus dem Gesetz oder ohne Weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens beantworten lassen.
4Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 29 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8 ff.
5Zwar kann ein besonderer Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indizieren.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris, Rn. 21.
7Allein der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigt aber nicht die Annahme solcher Schwierigkeiten.
8Ausgehend hiervon führt weder die Dauer des krankenhausrechtlichen Verwaltungsverfahrens noch der Umfang der Verwaltungsakte zum Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten. Beide Umstände sind dem Fehlen einer einvernehmlichen Regelung der am Schiedsstellenverfahren beteiligten Parteien sowie der von der Beklagten zunächst verweigerten Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung geschuldet. Entsprechend lässt auch der sechsseitige Tatbestand nicht auf das Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache schließen.
9Die Annahme besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten ist auch nicht mit Blick auf die erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vorlage der Anstellungsverträge der Ärzte PD Dr. N. -S. , PD Dr. N1. und Dr. O. gerechtfertigt. Soweit das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung eine weitere Sachaufklärung für erforderlich gehalten hat, besagt dies für sich gesehen nichts über das Vorliegen eines überdurchschnittlich komplexen Sachverhalts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ungeachtet dessen ist das Vorliegen des Zulassungsgrundes aus der Sicht des Berufungsgerichts im Zeitpunkt seiner Zulassungsentscheidung zu beurteilen.
10vgl. Kuhlmann, a.a.O, § 124 Rn. 32,
11Zu diesem Zeitpunkt liegt dem Senat aber ein vom Verwaltungsgericht umfassend aufgeklärter und nicht überdurchschnittlich komplexer Sachverhalt vor.
12Der Umfang der Entscheidungsgründe trägt dem Umfang der rechtlichen Ausführungen der Kläger im Klageverfahren sowie dem Bemühen des Verwaltungsgerichts Rechnung, die Argumente der Kläger gebührend zu würdigen. Er ist deswegen kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache - objektiv gesehen - besondere rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Entsprechendes gilt für die vom Verwaltungsgericht als Beleg für seine Rechtsausführungen zitierten Urteile, Aufsätze und Gesetzesbegründungen.
13Besondere rechtliche Schwierigkeiten begründet ferner nicht der Vortrag der Kläger, der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei umstritten. Hierzu machen sie geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.September 2002 - 3 C 49.01 -, juris, Rn. 21) seien die Gerichte bei der Prüfung der krankenhausfinanzierungsrechtlichen Genehmigungsbescheide auf eine reine Rechtskontrolle der Entscheidung der Genehmigungsbehörde beschränkt. Eine Gestaltungskompetenz komme weder der Genehmigungsbehörde noch den Gerichten zu. Entgegen der Ansicht der Schiedsstelle und der beklagten Genehmigungsbehörde habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber die Vorlage der Anstellungsverträge der Ärzte PD Dr. N. -S. , PD Dr. N1. und Dr. O. für erforderlich gehalten, um bewerten zu können, ob es sich bei den streitigen Leistungen um Krankenhausleistungen handele. Es könne nicht sein, dass eine beklagte Behörde den aus der Sicht der Kläger entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht prüfe. Bereits aus diesem Grund müsse der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.
14Mit diesem Vortrag legen die Kläger keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Sie rügen vielmehr sinngemäß und zu Unrecht eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts:
15In der Rechtsprechung ist geklärt,
16vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2013 - 3 C 16.12 ‑, juris, Rn. 15.
17dass das Krankenhausentgeltgesetz der zuständigen Landesbehörde ausschließlich die Alternative zubilligt, die Vereinbarung oder schiedsgerichtliche Festsetzung zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes oder sonstiges Recht zu versagen. Inhaltliche Festlegungen sind ausschließlich Sache der Vertragsparteien, denen im gesetzlichen Rahmen Gestaltungsfreiheit zukommt. Sie bestimmen mit ihrem Genehmigungsantrag das Genehmigungssubstrat, das die Behörde von sich aus nicht verändern kann. Entsprechend ist die gerichtliche Kontrolle auf die Wahrung des rechtlichen Rahmens beschränkt.
18Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat geprüft, ob die angefochtene Genehmigung rechtmäßig ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei streitgegenständlichen Leistungen um Krankenhausleistungen handelt. Das Verwaltungsgericht hat deshalb den von ihm für eine Subsumtion unter § 2 KHEntgG a.F. erforderlichen Sachverhalt in Wahrnehmung der ihm obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 VwGO), ermittelt. Es hat eine Überprüfung der von der Beigeladenen mit den Ärzten PD Dr. N. -S. , PD Dr. N1. und Dr. O. geschlossenen Anstellungsverträge für notwendig erachtet, um entscheiden zu können, ob wegen der für die Annahme einer Krankenhausleistung für erforderlich gehaltenen rechtlichen Einbindung der Ärzte in die Organisation des Krankenhauses die von diesen erbrachten Leistungen tatsächlich Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 KHEntgG a.F. sind. Mit der Sachverhaltsaufklärung, die eigentlich bereits den Vertragsparteien oblegen hätte, hat sich das Verwaltungsgericht aber keine Befugnis zu einer von den Vereinbarungen oder Festsetzungen abweichenden Gestaltung der Schiedsstellenentscheidung angemaßt, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung führen könnte.
192. Die von den Klägern erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll.
20Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, juris, Rn. 4.
21Daran fehlt es hier schon deshalb, weil mit dem Zulassungsantrag allenfalls eine ‑ aus den Gründen zu 1. nicht anzunehmende - unrichtige Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze geltend gemacht wird. Dies genügt für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht.
223. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 A 394/11 -, juris, Rn. 8
24Ausgehend hiervon kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht.
25Die Kläger führen aus,
26„Die Frage, inwiefern die Leistungen der niedergelassenen Ärzte als Leistungen des Krankenhauses anzusehen sind und als allgemeine Krankenhausleistungen gemäß § 2 KHEntgG gelten dürfen, bedarf im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung. Die Frage, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen die stationären Leistungen niedergelassener Vertragsärzte an sich selbst aus eigener Praxis an ein Krankenhaus zugewiesenen Patienten als Krankenhausleistungen gemäß § 2 KHEntgG anzusehen sind, bedarf somit der Klärung, da eine Bedeutung über den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus gegeben ist und daher eine wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts gegeben ist.“
27Mit den von den Klägern aufgezeigten Fragen wird lediglich der allgemeine rechtliche Rahmen beschrieben, innerhalb dessen das durch die Streitsache aufgeworfene Rechtsproblem anzusiedeln ist. Die Kläger beschreiben aber nicht konkret, welche Aspekte Fragen hervorrufen, die einer Klärung im Berufungsverfahren bedürfen.
28Soweit die Ausführungen auf die Klärung der Frage abzielen sollten, ob Verträge, die auf eine Umgehung des Belegarztwesens gerichtet sind, einer budgetären Berücksichtigung als Krankenhausleistung im Sinne des § 2 KHEntG a.F. entgegenstehen können, kann dies die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil diese Frage - soweit sie nicht ohnehin ohne Weiteres zu bejahen ist - für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Hierzu hat es ausgeführt, die Ärzte PD Dr. N. -S. , PD Dr. N1. und Dr. O. seien nicht wie Belegärzte tätig geworden. Die von ihnen als Angestellte des Krankenhauses behandelten Patienten seien rechtlich nicht als „ihre“ Patienten anzusehen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Patienten auf Grund ihrer auch von den Klägern nicht in Abrede gestellten Aufnahme in das Krankenhaus der Beigeladenen in ein Behandlungsverhältnis mit der Beigeladenen getreten, also „deren“ Patienten seien.
29Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Sachverhalt fehlt es an stationären Leistungen der niedergelassenen Ärzte an sich selbst als aus eigener Praxis zugewiesenen Patienten. Der Verweis der Kläger auf eine diesbezüglich bestehende uneinheitliche Schiedsstellenpraxis und Rechtsprechung ist deshalb nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.
30Soweit die Ausführungen der Kläger auf die Klärung der Frage abzielen sollten, ob eine budgetäre Berücksichtigung der Leistungen ausscheidet, wenn das praktizierte Verfahren der Patientenüberweisung und -aufnahme gegen Vorschriften verstößt, die eine Trennung zwischen dem einweisenden Arzt und dem Arzt vorsehen, der über die Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus entscheidet, war auch diese Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungsrelevant. Es ist von einer Begrenzung des Prüfungsumfangs auf entgeltrechtlich relevante Vorschriften ausgegangen. Die Frage, ob die Ärzte im Vorfeld der Krankenhausleistung vertragsärztliche Vorschriften eingehalten haben, musste es deshalb - zu Recht - nicht prüfen. Diese Prüfung obliegt den Organen, die die ordnungsgemäße vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen haben.
31Abgesehen davon hat das Gericht im Falle der Kläger auch keinen Verstoß gegen entsprechende Vorschriften festgestellt, sondern lediglich allgemein ausgeführt, die etwa in § 20 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV anerkannte Möglichkeit, dass ein niedergelassener Vertragsarzt zugleich in einem Krankenhaus tätig sei und entsprechend dort auch ursprünglich eigene Patienten behandele, impliziere die Möglichkeit, dass der Arzt einerseits als Vertragsarzt über die Einweisung seines Patienten und andererseits als Krankenhausarzt über dessen Aufnahme in das Krankenhaus entscheide. Dass eine derartige Personenidentität nach der Systematik der entsprechenden Regelungen regelmäßig nicht bestehen solle, besage nicht, dass diese in jedem Fall unzulässig sei.
32Die grundsätzliche Frage, ob stationäre Leistungen niedergelassener Ärzte am Krankenhaus grundsätzlich Krankenhausleistungen sein können, ist auch nach Auffassung der Kläger zu bejahen. Ob im Übrigen ein der Prüfungskompetenz des Gerichts unterliegender Sachverhalt vorliegt, der sich als Verstoß gegen das KHEntgG oder sonstiges Recht darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls.
334. Die Kläger haben auch nicht sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
34Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht eine Gestaltungskompetenz angemaßt, wird auf die Ausführungen zu 1. wird Bezug genommen.
35Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, im Schiedsstellenverfahren gelte ein aus § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG folgender eingeschränkter krankenhausfinanzierungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, mit der Folge, dass keine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde und damit auch keine Verpflichtung des Gerichts zur umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens aller an der Erbringung der abzurechnenden Krankenhausleistungen Beteiligten bestehe, werden von den Klägern nicht in Frage gestellt.
36Mit Blick darauf, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen der PD Dr. N. -S. , PD Dr. N1. und Dr. O. Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 KHEntgG darstellen, nach der von den Klägern im Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage gestellten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nur auf die in den Anstellungsverträgen zum Ausdruck kommende Einbindung der Ärzte in die Organisation des Krankenhauses ankam, war die Höhe der den angestellten Ärzten gewährten Vergütung im streitigen Zeitraum nicht entscheidungsrelevant. Die - nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO - erfolgten Ausführungen der Kläger zur Höhe der Vergütung rechtfertigen deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
38Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
