Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Aug. 2016 - 12 A 2400/15
Gericht
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der im August 2011 geborene Sohn der Klägerin wurde ab dem 1. August 2013 in einer von der Beklagten geförderten Tageseinrichtung im Umfang von 45 Wochenstunden betreut. Den hierfür von der Klägerin nach der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt X. (Elternbeitragssatzung - ES) zu zahlenden Elternbeitrag setzte die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2013, ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen der Klägerin von bis zu 12.500,00 €, vorläufig auf 0,00 € fest. Als Einkommen der Klägerin nahm die Beklagte lediglich Unterhalt und Elterngeld an.
3Nach der Elternbeitragssatzung richtet sich die Höhe des Elternbeitrags nach dem Jahreseinkommen. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 4 ES, dass dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und für das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen sind.
4Die Klägerin erhielt seit September 2013 mit Blick auf ein aufgenommenes Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 783,00 € monatlich, darunter einen Kinderbetreuungszuschlag von 113,00 €.
5Nachdem die Klägerin mit Erklärung vom 25. Mai 2014 Angaben zu ihrem Einkommen im Jahr 2013 und in einer Anlage auch zum Einkommen im Jahr 2014 gemacht hatte, setzte die Beklagte den Elternbeitrag mit Bescheid vom 17. Juli 2014 für den Zeitraum August bis Dezember 2013 endgültig auf 45,00 € monatlich und für die Zeit ab Januar 2014 vorläufig auf 45,00 € monatlich fest. Dabei ging sie ausweislich einer dem Bescheid beigefügten Anlage für 2013 von einem Jahreseinkommen der Klägerin von 16.212,18 € aus, darunter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Elterngeld und BAföG-Leistungen (4 Monate zu je 783,00 €).
6Am 23. Juli 2014 hat die Klägerin im Hinblick auf die Festsetzung des vorläufigen Beitrags für das Jahr 2014 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Einkommensberechnung für das Jahr 2014 dürften Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht mehr eingestellt werden, weil sie solche im Jahr 2014 nicht mehr erziele. Auch Elterngeld dürfe nicht mehr berücksichtigt werden, weil dieses bereits Mitte 2013 ausgelaufen sei. Die bezogenen BAföG-Leistungen stellten kein Einkommen nach der Elternbeitragssatzung dar, weil BAföG-Leistungen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen keine ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 4 ES seien. Ohne die zuvor genannten Einkünfte liege ihr Einkommen im Jahr 2014 unter 12.500,00 €, so dass sie beitragsfrei sei.
7Die Klägerin hat beantragt,
8den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 aufzuheben, soweit dort Elternbeiträge für das Jahr 2014 in Höhe von mehr als 0,00 € monatlich vorläufig festgesetzt werden.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung ihres Antrags hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Auch ohne die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und das Elterngeld liege das voraussichtliche Jahreseinkommen 2014 der Klägerin bei 14.516,00 €, was einen Monatsbeitrag von 45,00 € ergebe. Die monatlichen BAföG-Leistungen seien, vermindert um den darin enthaltenen Kinderbetreuungszuschlag von 113,00 €, als Einkommen zu berücksichtigen. Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, nach der BAföG-Leistungen kein Einkommen darstellten, weil sie nicht ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt seien, könne nicht gefolgt werden. Allenfalls könne ein Ausbildungsanteil von 20 % unberücksichtigt bleiben, was jedoch für die vorläufige Festsetzung irrelevant sei, weil in diesem Fall immer noch ein Jahreseinkommen von 13.083,20 € verbleibe.
12Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im beantragten Umfang aufgehoben.
13Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte zusammengefasst im Ergebnis vor: Die BAföG-Leistungen der Klägerin seien gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 ES ihrem Einkommen hinzuzurechnen, weil sie weit überwiegend zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt seien. Dass diese Leistungen auch noch einem anderen Zweck dienten, schließe eine Hinzurechnung nicht aus. Selbst wenn ein Ausbildungsanteil von 20 % von der Hinzurechnung ausgenommen werde, liege das Einkommen der Klägerin noch über 12.500,00 €.
14Die Beklagte beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie macht sich zur Begründung ihres Antrags die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil zu Eigen und tritt im Übrigen dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
22Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 ist im angefochtenen Umfang im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Der von der Beklagten für das Jahr 2014 vorläufig erhobene monatliche Elternbeitrag ist auf der Grundlage der diesbezüglichen Regelungen in der Elternbeitragssatzung nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin im Jahr 2014 voraussichtlich über ein Einkommen von über 12.500,00 € (und unter 25.000,00 €) verfügen kann, was nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ES in Verbindung mit der zugehörigen Anlage 1 zu einem vorläufigen monatlichen Beitrag von 45,00 € führt.
24Insbesondere ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin bezogenen BAföG-Leistungen jedenfalls vom Grundsatz her nach § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 3 ES ihrem Einkommen hinzuzurechnen sind. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts, welches eine Hinzurechnung abgelehnt hat, weil die BAföG-Leistungen nicht ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, kann nicht gefolgt werden. Soweit die zuvor genannte Auffassung in der Senatsrechtsprechung
25- siehe OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008- 12 A 2866/07 -, juris Rn. 81 -,
26die sich allerdings nicht konkret zur Hinzurechnung von BAföG-Leistungen verhält, anklingt, wird daran nicht festgehalten.
27Vorab ist klarzustellen, dass eine Hinzurechnung nach § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 1 ES nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich entweder daraus, dass unter die dort genannten steuerfreien Einkünfte grundsätzlich keine öffentlichen Leistungen fallen, weil ansonsten für die dritte Alternative der Vorschrift kein sinnvoller Anwendungsbereich verbliebe,
28vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008, a. a. O., Rn. 89 f. (zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 17 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 und 3 GTK),
29oder - wenn entgegen der zuvor zitierten Entscheidung der Begriff der steuerfreien Einkünfte in § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 1 ES als über § 3 EStG definiert angesehen wird - daraus, dass BAföG-Leistungen in der zuletzt genannten Vorschrift nicht aufgeführt sind.
30Dagegen liegen die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach der dritten Alternative des § 4 Abs. 2 Satz 4 ES vor. Diese stellt auf öffentliche Leistungen ab, welche zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. BAföG-Leistungen sind offensichtlich öffentliche Leistungen, und sie werden mit Blick auf § 11 Abs. 1 BAföG auch für den Lebensunterhalt des Empfängers geleistet. Dementsprechend spricht der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 3 ES - vorbehaltlich des Umstands, dass BAföG-Leistungen nach § 11 Abs. 1 BAföG noch einem weiteren Zweck dienen, nämlich der Deckung der (allgemeinen und besonderen) Ausbildungskosten - für eine Hinzurechnung der BAföG-Leistungen.
31Darüber hinaus gibt der Wortlaut der Vorschrift (§ 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 3 ES) nichts Zwingendes dafür her, dass eine Hinzurechnung von öffentlichen Leistungen nicht in Betracht kommt, die nicht nur zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, sondern noch einem anderen Zweck oder mehreren anderen Zwecke dienen. Insbesondere lautet die Vorschrift nicht dahin, dass (nur) öffentliche Leistungen hinzuzurechnen sind, die ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Von daher gibt der Wortlaut Raum für die Auslegung, dass bei öffentlichen Leistungen mit mehreren Zwecken jedenfalls der Teil, welcher zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, hinzuzurechnen ist, so denn ein solcher Teil festgelegt ist oder sich festlegen lässt.
32Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Vorschrift eine anteilige Hinzurechnung nicht vorsehe, weil sie nicht bestimme oder nicht dahin laute, dass öffentliche Leistungen hinzurechnen seien, soweit sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt seien. Zwar würde sich bei einer solchen Formulierung bereits aus dem Wortlaut eindeutig ergeben, wie mit öffentlichen Leistungen zu verfahren ist (zweckanteilige Hinzurechnung), die mehreren Zwecken dienen. Allerdings kann aus dem Fehlen einer solchen Formulierung nicht geschlossen werden, der Wortlaut schließe eine anteilige Hinzurechnung aus, weil der Wortlaut in keiner Weise erkennen lässt, dass die Vorschrift überhaupt öffentliche Leistungen mit mehreren Zwecken im Blick hat.
33Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der in § 4 Abs. 2 Satz 4 ES enthaltenen Regelung über die Hinzurechnung.
34Eine sinngleiche Regelung findet sich erstmals im Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 21. Dezember 1982 (GV. NRW S. 800), und zwar im dortigen § 14 Abs. 3 Satz 5 Kindergartengesetz, der im Zusammenhang mit den Regelungen zum einkommensabhängigen Elternbeitrag bestimmte, dass zum Einkommen im Sinne des Satzes 1 auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Erziehungsberechtigten und das Kind gehören. Diese Regelung ging zurück auf einen nicht (näher) begründeten Änderungsvorschlag der SPD-Fraktion im Rahmen der Ausschussberatungen
35- vgl. Ausschussprotokoll 9/793 des Ausschusses für Jugend, Familie und politische Bildung vom 25. November 1982, Anlage, Seite 1 f. (unter Nr. 2 Buchstabe b) -
36zum Entwurf der Landesregierung des Gesetzes zur Änderung des Kindergartengesetzes (LT-Drucks. 9/1970). Der Änderungsvorschlag ist seinerzeit vom Ausschuss angenommen und nachfolgend ohne weitere diesbezügliche Erläuterung Gesetz geworden.
37Vgl. das zuvor genannte Ausschussprotokoll, Seite II f. (unter Nr. 5); LT-Drucks. 9/2162 (Beschlussempfehlung und Bericht des zuvor genannten Ausschusses), S. 5, 29.
38Bei Ablösung des Kindergartengesetzes durch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) ist die Regelung im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen worden. § 17 Abs. 3 Satz 5 GTK (GV. NRW 1991, S. 380) bestimmte, dass dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu lediglich, dass die Definition des Elterneinkommens unverändert sei.
39Vgl. LT-Drucks. 11/1640, S. 40.
40Daraus kann geschlussfolgert werden, dass mit der geänderten Formulierung (Kindergartengesetz: Zum Einkommen … gehören …; Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder: Zum Einkommen … sind … hinzuzurechnen) keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte oder beabsichtigt war.
41Die zuletzt genannte Regelung ist nachfolgend durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 30. November 1993 (GV. NRW S. 984) zu § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK geworden und es ist ein Satz 4 eingefügt worden, nach dem das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften nicht hinzuzurechnen ist. Diesbezüglich wird im Entwurf des zuvor genannten Gesetzes (LT-Drucks. 11/5973, S. 17) als Begründung ausgeführt:
42"Das Gesetz stellt nunmehr ausdrücklich klar, daß das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften nicht hinzuzurechnen ist. Das Kindergeld ist nur ein teilweiser Lastenausgleich für die finanzielle Mehrbelastung der Eltern durch Kinder. Es gehört daher nicht zum Einkommen."
43Die Regelungen im zuletzt behandelten § 17 Abs. 4 Satz 3 und 4 GTK sind mit dem Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 (GV. NRW S. 183), durch dessen Art. 2 Nr. 4 die Vorschrift des § 17 GTK weitgehend neu gefasst wurde, um die Elternbeiträge zu "kommunalisieren",
44vgl. LT-Drucks. 14/1000, S. 103,
45entfallen.
46Aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 5 Kindergartengesetz oder der Nachfolgevorschriften (zunächst § 17 Abs. 3 Satz 5 GTK und dann § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK) gerade oder jedenfalls auch öffentliche Leistungen im Blick hatte, die neben dem Zweck, den Lebensunterhalt sicherzustellen, auch noch einem anderen Zweck oder mehreren anderen Zwecke dienen. Anscheinend ist ein diesbezügliches "Problembewusstsein" nicht vorhanden gewesen. Dies gilt auch in Ansehung der zuvor zitierten Begründung für die Einführung des § 17 Abs. 4 Satz 4 GTK. Soweit dort von einer Klarstellung die Rede ist, ist der Aussagegehalt eher gering, weil die Klarstellung als solche zwar eindeutig ist - keine Hinzurechnung des Kindergelds zum Einkommen -, sich daraus jedoch nicht ergibt, was denn der Auslöser für die erforderlich erachtete Klarstellung war, d. h. aufgrund welcher Umstände die Hinzurechnung von Kindergeld zuvor unklar gewesen ist. Insoweit deutet die nachfolgend gegebene, auf den teilweisen Ausgleich einer finanziellen Mehrbelastung abstellende Begründung dafür, warum Kindergeld "nicht zum Einkommen gehört", eher darauf hin, dass der Gesetzgeber die Unklarheit generell bei der Zweckbestimmung des Kindergelds gesehen hat, d. h. ob es zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, und dies verneint hat. Dass von einem teilweisen Ausgleich einer finanziellen Mehrbelastung die Rede ist, kann nicht dahingehend interpretiert werden, es sei damit klargestellt worden, dass Kindergeld jedenfalls teilweise der Deckung des Lebensunterhalts dient. Das Wort "teilweise" resultiert daraus, dass das Kindergeld von der Höhe her nicht die finanziellen Mehrbelastungen erreicht, welche Eltern durch Kinder haben, und dementsprechend der Ausgleich dieser Mehrbelastungen durch das Kindergeld eben nur ein teilweiser ist. Im Übrigen gibt die zuvor behandelte Begründung nichts dafür her, der Gesetzgeber habe generell öffentliche Leistungen, die einerseits zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, andererseits aber auch noch einen anderen (weiteren) Zweck erfüllen sollen, von einer Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensermittlung ausschließen wollen. Selbst wenn man unterstellt, der Gesetzgeber habe eine Unklarheit beim Kindergeld aufgrund des Nebeneinanders oder der Vermischung zweier Zwecke (einerseits Lastenausgleich, andererseits Deckung des Lebensunterhalts) gesehen, wofür die zitierte Begründung indes nichts Eindeutiges hergibt, könnte daraus nicht auf einen Willen geschlossen werden, öffentliche Leistungen, die neben der Deckung des Lebensunterhalts noch einen anderen Zweck verfolgen, generell von der Hinzurechnung auszunehmen. Denn dann wäre die Klarstellung nicht isoliert nur für das Kindergeld vorgenommen worden. Dementsprechend passt die Begründung für die Klarstellung bezüglich des Kindergelds (teilweiser Lastenausgleich) ersichtlich nicht für jede öffentliche Leistung, die neben der Deckung des Lebensunterhalts noch einen anderen Zweck verfolgt.
47Da sich auch aus den anderen zuvor behandelten Gesetzesmaterialien nichts Anderes oder Weiterführendes ergibt, kann dementsprechend nicht von einem Willen des Gesetzgebers ausgegangen werden, öffentliche Leistungen, die neben der Deckung des Lebensunterhalts noch einen anderen Zweck haben, generell von der Hinzurechnung auszunehmen. Da die Vorschrift auch nicht dahin lautet, dass öffentliche Leistungen hinzuzurechnen sind, die ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, kann nicht allein aus dem Unterbleiben einer "soweit"-Formulierung (Hinzurechnung öffentlicher Leistungen, soweit sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind) auf einen solchen Willen geschlossen und die Vorschrift dementsprechend dahingehend interpretiert werden, eine anteilige Hinzurechnung bei öffentlichen Leistungen, die mehreren Zwecken dienten, sei ausgeschlossen.
48Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für § 4 Abs. 2 Satz 4 ES, da die dortige Regelung § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK in der bis zum Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 geltenden Fassung wortgleich übernommen hat und abweichende Vorstellungen der Beklagten als Satzungsgeber nicht ersichtlich sind.
49Sinn und Zweck der Vorschrift - § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK und damit auch § 4 Abs. 2 Satz 4 ES - sprechen für eine anteilige Hinzurechnung der BAföG-Leistungen, soweit sie gewährt werden, um den Lebensunterhalt zu decken. Zwar ergibt sich aus den zuvor behandelten Gesetzesmaterialien nichts dazu, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Regelung über die Hinzurechnung verfolgt hat. Allerdings liegt dieser Zweck auch ohne entsprechende Ausführungen auf der Hand. Denn die Hinzurechnung kann nur den Zweck haben, insoweit für Beitragsgerechtigkeit zu sorgen, als jeder entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Elternbeiträgen herangezogen wird. In den Materialien zu § 17 Abs. 4 GTK wird ausdrücklich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eingegangen.
50Vgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 17.
51Auch § 4 Abs. 1 ES stellt ausdrücklich auf diese ab. Wenn vor diesem Hintergrund bestimmt wird, dass sich die Leistungsfähigkeit zum einen nach dem über das Einkommensteuerrecht definierten Einkommen bemisst (§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK, § 4 Abs. 2 Satz 2 ES), zum anderen aber auch nach den in § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK, § 4 Abs. 2 Satz 4 ES aufgeführten "Mittelzuflüssen", dann ist kein Grund dafür ersichtlich, im Hinblick auf die in § 17 Abs. 4 Satz 3 Alt. 3 GTK, § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 3 ES genannten öffentlichen Leistungen von einer Hinzurechnung dann abzusehen, wenn sie nicht ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, sondern noch einem anderen Zweck oder mehreren anderen Zwecken dienen. Denn der Teil, welcher zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dementsprechend ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift bei öffentlichen Leistungen, die mehrere Zwecke verfolgen, im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Beitragsgerechtigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Berücksichtigung (Hinzurechnung) insoweit geboten, als eine Zweckbestimmung in Bezug auf die Deckung des Lebensunterhalts eindeutig feststellbar ist und sich der entsprechende Leistungsteil bestimmen lässt.
52Das vom Verwaltungsgericht angeführte Argument der (fehlenden) Verwaltungspraktikabilität ist nicht geeignet, die Vorschrift dahin auszulegen oder zu verstehen, eine anteilige Hinzurechnung bei öffentlichen Vorschriften mit mehreren Zwecken komme nicht in Betracht. Gebietet der zuvor dargestellte Zweck der Vorschrift gegebenenfalls eine anteilige Hinzurechnung, kann hiervon nicht allein deshalb abgesehen werden, weil es sich (unterstellt) im Rahmen der Beitragserhebung als Massengeschäft schwierig gestaltet, den hinzurechnenden Anteil zu bestimmen. Im Übrigen kann diesem Problem gegebenenfalls durch entsprechende Pauschalierungen Rechnung getragen werden.
53Vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R -, juris Rn. 28.
54Ausgehend von einer gegebenenfalls anteiligen Hinzurechnung greift das vom Verwaltungsgericht weiter angeführte Argument der Gefahr der Zweckverfehlung öffentlicher Leistungen von vornherein nicht. Eine Gefahr dahingehend, dass öffentliche Leistungen, die auch einem anderen Zweck als der Deckung des Lebensunterhalts dienen, nicht für diesen anderen Zweck eingesetzt werden, wenn sie dem Einkommen hinzugerechnet werden und dementsprechend dazu führen, dass überhaupt ein Elternbeitrag oder ein höherer Elternbeitrag als ohne die Hinzurechnung zu zahlen ist, besteht nicht, wenn bei öffentlichen Leistungen mit mehreren Zwecken die Hinzurechnung auf den Teil beschränkt wird, der zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist.
55Der auf die Deckung des Lebensunterhalts entfallende Teil der BAföG-Leistungen lässt sich auch bestimmen.
56Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass eine Aufteilung der BAföG-Leistungen in einen für den Lebensunterhalt und einen für die Ausbildungskosten bestimmten Anteil mit Blick darauf, dass es sich um Leistungen auf bundesgesetzlicher Grundlage handelt, nur bundeseinheitlich erfolgen kann. Auch wenn es hier um die Höhe eines Elternbeitrags nach dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz geht und der Landesgesetzgeber die entsprechenden Regelungen "kommunalisiert", also dem Satzungsermessen der jeweiligen Kommune überantwortet hat, kann es schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Hinblick auf andere Vorschriften oder Regelungszusammenhänge, nach denen ebenfalls eine anteilige Berücksichtigung von BAföG-Leistungen in Betracht kommt, nicht so sein, dass jede Kommune mit einer § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK entsprechenden Satzungsregelung gleichsam nach Ermessen den auf die Deckung des Lebensunterhalts entfallenden Anteil von BAföG-Leistungen festlegt.
57Einer Aufteilung in einen für den Lebensunterhalt und einen für die Ausbildungskosten bestimmten Teil steht ferner nicht entgegen, dass der Gesetzgeber selbst im Bundesausbildungsförderungsgesetz eine entsprechende betragsmäßige oder prozentuale Aufteilung der Leistungen nicht vorgenommen hat. Daraus kann nicht auf einen Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, es solle keine Aufteilung geben. Das Unterbleiben einer Regelung zur betragsmäßigen oder prozentualen Aufteilung im Bundesausbildungsförderungsgesetz ist vielmehr damit zu erklären, dass es im Rahmen dieses Gesetzes auf eine solche Aufteilung nicht ankommt. Das Bedürfnis nach einer Aufteilung ergibt sich vielmehr aus Regelungen außerhalb des zuvor genannten Gesetzes. Es handelt sich insoweit jeweils um Regelungen, die vom Grundsatz her eine Berücksichtigung von BAföG-Leistungen in dem dortigen jeweiligen Regelungszusammenhang vorsehen, dabei jedoch maßgeblich auf eine konkrete Zweckbestimmung abstellen. Dies gilt für den hier streitentscheidenden § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 3 ES und den vormaligen § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK, die auf öffentliche Leistungen abstellen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Gleiches gilt etwa für § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II, der im Ergebnis ebenfalls darauf abstellt, ob öffentliche Leistungen (außerhalb des SGB II) der Deckung des Lebensunterhalts dienen. Entsprechendes gilt für die dem § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II vorangehende Regelung in dem bis zum 31. März 2011 geltenden § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Dieser stellte sinngemäß auf öffentliche Leistungen ab, die eine ausdrückliche, nicht die Deckung des Lebensunterhalts betreffende Zweckbestimmung haben. Bestätigt wird die zuvor dargestellte Auffassung durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsrecht in der Fassung vom 21. Dezember 1990 (GMBl. 1991, S. 2). In dieser wurde zwar unter Nr. 65.3.2 ein Anteil der Ausbildungskosten von 20 % genannt, doch bezog sich dies nicht etwa auf § 11 Abs. 1 BAföG, sondern auf den seinerzeitigen § 65 Abs. 3 BAföG und die dortige Regelung, dass § 26 BSHG keine Anwendung findet. Im Ergebnis handelte es sich um eine Vorgabe für die Leistungsgewährung nach dem zuletzt genannten Gesetz.
58Eine bundeseinheitliche Festlegung der Anteile ist darin zu erblicken, dass die aufgrund Bundesrechts tätigen Sozialhilfeträger und die Träger der Grundsicherung in ihrer jeweiligen Praxis pauschalierend von einer Aufteilung von BAföG-Leistungen in einen 80 %-Anteil für den Lebensunterhalt und einen 20 %-Anteil für die Ausbildungskosten ausgegangen sind und diese Praxis höchstrichterlich bestätigt worden ist.
59Vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R -, juris Rn. 24 ff. (konkret zu § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung); nachfolgend - verfassungsrechtlich bestätigend - BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris Rn. 22 ff.
60Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich die nachfolgende sozialgerichtliche Rechtsprechung ebenso angeschlossen wie die Literatur.
61Vgl. u. a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. August 2009 - L 25 AS 131/09 -, juris Rn. 23; Bay. LSG, 18. Februar 2011 - L 7 AS 118/11 B ER -, juris; Sächs. LSG, Urteil vom 17. März 2011 - L 3 AS 500/09 -, juris Rn. 45; LSG NRW, Beschlüsse v. 19. Juli 2011 - L 19 AS 455/11 B -, juris Rn. 20, und vom 10. September 2012 - L 20 AY 55/12 B -, juris Rn. 18; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juli 2012 - L 2 AS 152/10 B -, juris Rn. 17; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 -, juris Rn. 85; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand: 28. Juli 2016, § 11a Rn. 35; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 16. Juni 2014, § 10 Rn. 35; Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: 20. Mai 2015, § 22 Rn. 78; Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: 22. Januar 2016, § 83 Rn. 14 (siebter Unterpunkt).
62Einer Anwendung dieses Aufteilungsmaßstabs im hiesigen Regelungszusammenhang kann nicht mit Erfolg mit dem Argument widersprochen werden, die sozialgerichtliche Rechtsprechung betreffe völlig andere Fallkonstellationen. Zwar trifft es zu, dass die "Berücksichtigungsvorschriften" des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a (alte Fassung), § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II jeweils den Zweck haben, den Doppelbezug von öffentlichen Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, zu vermeiden. Dementsprechend wird der Teil der BAföG-Leistungen, der zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, im Rahmen des Bezugs von SGB II-Leistungen als Einkommen berücksichtigt (und führt im entsprechenden Umfang zum Ausschluss von SGB II-Leistungen). Auch bildete die zuvor genannte Zweckrichtung nicht den unmittelbaren Anknüpfungspunkt für die Festlegung der Aufteilungsquote. Diese hat sich nach der zuvor zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts daran orientiert, welche Bedarfe in Rede stehen, die mit den BAföG-Leistungen gedeckt werden sollen, und ist ausgehend hiervon zu dem Ergebnis gelangt, dass der ganz überwiegende Teil der Leistungen dem Lebensunterhalt zuzuordnen ist, was sich dann pauschalierend in der Aufteilungsquote (80 % Lebensunterhalt, 20 % Ausbildungskosten) widerspiegelt. Allerdings ist die Zweckrichtung, für die diese Aufteilungsquote festgelegt wurde, keine solche, die der hier vorliegenden Zweckrichtung unvereinbar gegenüberstünde. Zweck der hier maßgeblichen Satzungsvorschrift ebenso wie der ihr zugrunde liegenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK ist, wie ausgeführt, die Herstellung von Beitragsgerechtigkeit durch Belastung (mit Elternbeiträgen) entsprechend der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Als Teil der dem Einkommen hinzuzurechnenden und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abbildenden Einkünfte werden öffentliche Leistungen angesehen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Dass Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Zweckrichtung der zuvor erwähnten SGB II-Vorschriften nicht doppelt bezogen werden sollen, schließt es nicht aus, diese Leistungen als solche anzusehen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmen, und sie dementsprechend einem anderweitig bestehenden Einkommen hinzuzurechnen. Insoweit liegen sogar übereinstimmende Wertungen vor, weil der Ausschluss von SGB II-Leistungen im Umfang des Teils von BAföG-Leistungen, der zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, auf der Annahme beruht, dass im Umfang dieses Teils der BAföG-Leistungen bereits eine (anderweitige) Leistungsfähigkeit besteht.
63Soweit das Verwaltungsgericht im Fall der anteiligen Anrechnung von BAföG-Leistungen einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand sieht und sogar von einer Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität ausgeht, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen begegnet es, wie ausgeführt, bereits grundsätzlichen Bedenken, von einer aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit gebotenen anteiligen Berücksichtigung lediglich aus verwaltungspraktischen Gründen abzusehen. Zum anderen ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass das Bundessozialgericht in seiner zuvor behandelten Entscheidung davon ausgegangen ist, dass sich eine nachvollziehbare Pauschalierung nur von dem durch den BAföG-Gesetzgeber festgesetzten Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform ableiten könne.
64Vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009, a. a. O., Rn. 30.
65Praktische Schwierigkeiten bei der Aufteilung können sich daraus jedoch nur in den Fällen des Schüler-BAföG gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ergeben. Diesbezüglich hatte das Bundessozialgericht nämlich in der zuvor zitierten Randnummer festgestellt, dass angesichts des in der Vorschrift ausgewiesenen geringen Gesamtbedarfs (seinerzeit 192,00 €) nicht davon ausgegangen werden kann, dass noch der überwiegende Teil davon zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden muss. Das heißt mit anderen Worten, dass eine pauschalierende Aufteilungsquote von 80 % (Lebensunterhalt) zu 20 % (Ausbildungskosten) in diesen Fällen nicht sachgerecht ist. Um gleichwohl auch in diesen Fällen die zuvor genannte, ansonsten als sachgerecht anerkannte Quote zur Anwendung bringen zu können, hat das Bundessozialgericht, ausgehend von der Prämisse, eine nachvollziehbare Pauschalierung müsse sich von dem durch den BAföG-Gesetzgeber festgesetzten Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform ableiten, quasi eine fiktive BAföG-Bedarfsberechnung vorgenommen. Es hat nämlich, obwohl die dortige Klägerin als noch bei der Mutter lebende Berufsfachschülerin tatsächlich lediglich 192,00 € BAföG-Leistungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (in der im dort zugrunde liegenden Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung) erhielt, den Gesamtbedarf anhand von § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BAföG (in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung) mit 412,00 € ermittelt, auf dieser Grundlage den 20 %igen Ausbildungskostenanteil errechnet (82,40 €) und sodann die tatsächlich von der Klägerin bezogenen BAföG-Leistungen (wie erwähnt 192,00 €) um den genannten Ausbildungskostenanteil reduziert, so dass sich ein - nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II (a. F.) privilegierter - Anteil für den Lebensunterhalt von 109,60 € ergab.
66Vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2009, a. a. O., Rn. 30 a. E., 32.
67Abgesehen davon, dass sich auch solche Berechnungen anhand des jeweiligen BAföG-Bescheids, der nach § 8 Abs. 1 ES ohnehin vorzulegen ist und in dem regelmäßig sowohl die angewendeten BAföG-Vorschriften als auch die Ausbildungsform/-art benannt sind, ohne größeren Aufwand anstellen lassen, dürfte es eher selten vorkommen, dass einerseits noch Schüler-BAföG gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bezogen wird, andererseits aber schon die Zahlung eines Elternbeitrags für Kinderbetreuung im Raum steht. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle wird sich der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung des hinzuzurechnenden Anteils an den BAföG-Leistungen für den Lebensunterhalt darauf beschränken, die Aufteilungsquote auf den im BAföG-Bescheid ausgewiesenen Förderbetrag anzuwenden und den so ermittelten 20 %igen Ausbildungskostenanteil von dem ausgewiesenen Förderbetrag abzuziehen. Denn in den Fällen außerhalb von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG besteht keine Veranlassung, zur sachgerechten (pauschalierenden) Feststellung des Ausbildungskostenanteils diesen auf der Grundlage eines fiktiv berechneten (Gesamt-)Bedarfs zu ermitteln. Vielmehr kann in den Fällen außerhalb des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, wenn sich der BAföG-Bescheid an den für die jeweilige Ausbildungsform maßgeblichen Bedarfsvorschriften orientiert, was regelmäßig der Fall ist, davon ausgegangen werden, dass der im Bescheid ausgewiesene Gesamtbedarf dem entspricht, was der BAföG-Gesetzgeber als Gesamtbedarf eines Auszubildenden in entsprechender Ausbildungsform bestimmt hat.
68Ausgehend von der zuvor genannten Aufteilungsquote sind hier gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 3 ES BAföG-Leistungen in Höhe von 536,00 € monatlich dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnen. Insoweit ist auf der Grundlage des der Klägerin erteilten BAföG-Bescheids vom 27. September 2013 zunächst von einem monatlichen Gesamtbedarf von 783,00 €, der zugleich dem (ausgezahlten) Förderbetrag entspricht, auszugehen. Dieser ist um den darin gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 BAföG enthaltenen Kinderbetreuungszuschlag (hier noch 113,00 €) zu kürzen, weil es sich bei dem streitigen Elternbeitrag um einen Kostenbeitrag im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII handelt und insoweit eine Berücksichtigung des Kinderbetreuungszuschlags als Einkommen hier bereits nach § 14b Abs. 2 BAföG ausgeschlossen ist. Danach verbleiben berücksichtigungsfähige BAföG-Leistungen in Höhe von 670,00 €, von denen eben 80 % (536,00 €) monatlich hinzuzurechnen sind, was einem Jahresbetrag von 6.432,00 € entspricht. Zusammen mit den übrigen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 Alt. 2 ES hinzuzurechnenden Einkünften der Klägerin (3.200,00 € Unterhalt) und ihres Kindes (3.276,00 € Kindesunterhalt) ergibt sich ein Jahreseinkommen von 12.908,00 €, welches nach Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 ES zu einem (vorläufigen) Monatsbeitrag von 45,00 € führt.
69Schließlich steht der zuvor vorgenommenen Hinzurechnung der BAföG-Leistungen nicht entgegen, dass diese zu einem nicht unerheblichen Anteil lediglich als Darlehen bewilligt werden. Denn sie standen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zur Verfügung.
70Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8.15 -, juris Rn. 10 ff.
71Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
73Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Steuerfrei sind
- 1.
- a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, - b)
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - c)
Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, - d)
das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
- 2.
- a)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, - b)
das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, - c)
die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, - d)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, - e)
mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;
- 3.
- a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, - b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, - d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
- 4.
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden - a)
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, - b)
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, - c)
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, - d)
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
- 5.
- a)
die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, - b)
die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, - c)
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, - d)
das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung, - e)
Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
- 6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben; - 7.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; - 8.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; - 8a.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind.2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; - 9.
Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; - 10.
Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 11.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen; - 11a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro; - 11b.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden; - 11c.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro; - 12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen - a)
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, - b)
auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder - c)
von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- 13.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; - 14.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung; - 14a.
der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird; - 15.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; - 16.
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; - 17.
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte; - 18.
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; - 19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten - a)
für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder - b)
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
- 20.
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen; - 21.
(weggefallen) - 22.
(weggefallen) - 23.
Leistungen nach - a)
dem Häftlingshilfegesetz, - b)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, - c)
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, - d)
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, - e)
dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und - f)
dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;
- 24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; - 25.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045); - 26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 26b.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten.2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend; - 27.
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; - 28.
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen; - 28a.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden; - 29.
das Gehalt und die Bezüge, - a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen; - b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
- 30.
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; - 31.
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; - 32.
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist; - 33.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; - 34.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; - 34a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers - a)
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie - b)
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
- 35.
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären; - 36.
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; - 37.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; - 38.
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; - 39.
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes.4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen; - 40.
40 Prozent - a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, - b)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes.2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend, - c)
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2.2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, - d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9.2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet, - e)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, - f)
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, - g)
des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, - h)
des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2, - i)
der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
- 40a.
40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; - 41.
(weggefallen) - 42.
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; - 43.
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; - 44.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass - a)
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden, - b)
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
- 45.
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.2Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten; - 46.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; - 47.
Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; - 48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; - 49.
(weggefallen) - 50.
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); - 51.
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; - 52.
(weggefallen) - 53.
die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19.3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; - 54.
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden; - 55.
der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist.2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte; - 55a.
die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.2Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte; - 55b.
der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden.3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren.4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; - 55c.
Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden.2Dies gilt entsprechend - a)
wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, - b)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, - c)
wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
- 55d.
Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; - 55e.
die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dienen.2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; - 56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern; - 57.
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt; - 58.
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen; - 59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten; - 60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben; - 61.
Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; - 62.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt.2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers - a)
für eine Lebensversicherung, - b)
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, - c)
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
- 63.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen; - 63a.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden; - 64.
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; - 65.
- a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat, - b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen, - c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht und - d)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes.
- 66.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; - 67.
- a)
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, - b)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, - c)
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie - d)
Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;
- 68.
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270); - 69.
die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen; - 70.
die Hälfte - a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, - b)
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
- a)
wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, - b)
soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht, - c)
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist, - d)
wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt.2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, - e)
soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, - f)
wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
- a)
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, - b)
der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, - c)
die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, - d)
die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, - e)
das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
- 71.
der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss - a)
für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass - aa)
der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird, - bb)
die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, - aaa)
nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, - bbb)
weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, - ccc)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und - ddd)
nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
- cc)
der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und - dd)
für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
- b)
anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn - aa)
der Veräußerer eine natürliche Person ist, - bb)
bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, - cc)
der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, - dd)
der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und - ee)
der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
- 72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb - a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und - b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten, - 6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes - 7.
Erbschaften.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, - a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, - b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, - 3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, - 4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie - 5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- 1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder - 2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
- 1.
dem Bundesversorgungsgesetz, - 2.
den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, - 3.
(weggefallen) - 4.
dem Bundesentschädigungsgesetz sowie - 5.
dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten, - 6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes - 7.
Erbschaften.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, - a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, - b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, - 3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, - 4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie - 5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- 1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder - 2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
- 1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro, - 2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
- 1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro, - 2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.
(3) (weggefallen)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.
(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.