Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Juni 2016 - 11 A 2355/14


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht.
5Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40.
62. Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz, die Beklagte habe die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerfrei abgelehnt, keinen ernstlichen Zweifeln. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Zulassungsvorbringen wiederholt nur mit anderen Worten das bereits in erster Instanz Vorgetragene und stellt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
7a) Das Verwaltungsgericht hat bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 17. Oktober 2013, mit dem der unter dem 29. Juli 2013 gestellte Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abgelehnt worden ist, und insbesondere bei der Kontrolle der behördliche Ermessensausübung die im angefochtenen Urteil auch zitierte (ständige) Rechtsprechung des Senats zu Grunde gelegt. Hiernach hat sich die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
8Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), und vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711), jeweils m. w. N.
9Bei der hier streitigen Frage, ob die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf Grund der „Regelungen für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Außengastronomie im Bereich S. zwischen N.--------gasse und C.-------------straße “ (von den Beteiligten als „Gestaltungsrichtlinien“ bezeichnet) ablehnen durfte, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin sehr wohl deren Vortrag berücksichtigt, insbesondere was die Lage des Betriebes der Klägerin, dessen Umgebung und die Möglichkeit einer Ausnahme anbelangt.
10b) Allerdings sei zum Streitgegenstand zunächst klarstellend angemerkt, dass der unter dem 29. Juli 2013 gestellte Antrag der Klägerin gerichtet war auf: „Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis jährlich in der Zeit vom 31.03 - 31.10. zum Betrieb einer Außengastronomie, der Verlegung von Hartholz auf einer Fläche von 1,50mx24,70m, sowie das Aufstellen von 10 Tischen mit jeweils 5 Stühlen auf der öffentlichen Verkehrsfläche, östlich und rheinseitig, vor dem Stapelhaus in L. zu gestatten“. Die bereits in erster Instanz vorgenommene Einschränkung, es werde „davon Abstand genommen, die Tische und Stühle auf einem Podest errichten zu müssen“ und „sich mit einem Aufstellen derselben auf dem zu begradigenden Grüngraben zu begnügen“, war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und dürfte als ein sog. aliud zu bewerten sein. Es steht nicht im Belieben der Klägerin, ein zur Genehmigung gestelltes Vorhaben einfach auszutauschen, ohne verfahrensrechtlich oder prozessual hieraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Unabhängig davon wäre aber auch eine zusätzlich zur Möblierung mit Tischen und Stühlen vorzunehmende Begradigung des Grüngrabens als Eingriff in den unstreitig öffentlichen Straßenraum und damit einer Nutzung desselben vom Genehmigungserfordernis einer Sondernutzung erfasst.
11c) Hiervon ausgehend ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts rechtlich tragfähig, das den Gestaltungsrichtlinien zu Grunde liegende Konzept eines erstrebten Gleichgewichts von Gastronomie, Wohnen und angrenzenden Parkanlagen sei nicht zu beanstanden, weshalb nicht jedem gastwirtschaftlichen Betrieb eine Außengastronomie mit Rheinblick ermöglich werde, vielmehr im S. Grünflächen frei zu halten seien und nur asphaltierte Flächen bzw. „Hochterrassen“ mit verfestigtem Boden für eine Außenbewirtung zur Verfügung stünden. Wie ein Blick auf die den Gestaltungsrichtlinien beigefügten Pläne zeigt, ist das T. das einzige Gebäude nördlich des Fischmarktes, das nach Osten vorgerückt sehr nah an dem Deichverteidigungsweg und den sich anschließenden Rheinterrassen steht. Auch südlich des Fischmarktes stehen Gebäude, bei denen Flächen für eine Außengastronomie vorgesehen sind, von diesen beiden Bezugspunkten weiter abgerückt. Insoweit konkretisiert sich speziell im Fall der Klägerin die Situationsgebundenheit des T1. und die hieraus resultierenden Beschränkungen, die nicht jede sich anbietende Nutzung des Grundstücks ermöglichen. Wie die Klägerin einräumt, ist ihr Betrieb der einzige, der unmittelbar an die Grünfläche angrenzt, mag diese auch ungepflegt sein und ihr kein nennenswerter Erholungswert zukommen. Wegen dieser Situationsgebundenheit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, bei ihrem Betrieb handele es sich um den einzigen Betrieb im Bereich des Rheingartens ohne rheinseitige Außenterrasse. Denn wegen nicht gleich zu beurteilender Sachverhalte liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung und damit auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
12d) Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, verstößt die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis ebenso wenig gegen Art. 14 GG oder Art. 12 GG. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass das Sondernutzungserlaubnisrecht im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral ist. Es ist nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde, über § 18 StrWG NRW bewusst Wirtschaftsförderung zu betreiben oder betriebswirtschaftlich möglicherweise nicht überlebensfähige Unternehmen durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu unterstützen. Ebenso wenig kann ein Gewerbetreibender etwa verlangen, dass sein Interesse an einer Gewinnmaximierung als besonders und vorrangig zu berücksichtigender Belang bei der Interessenabwägung im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Beachtung findet und damit eine wirtschaftlich tragfähige Außengastronomie vor dem Lokal möglich macht.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711).
14Unbeschadet dessen ist den wirtschaftlichen Interessen von Gastronomen im Anwesen T. am Betrieb einer Außengastronomie als solcher bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, als die Beklagte in den Gestaltungsrichtlinien Flächen an der N. für den Betrieb einer Außenbewirtung vorgesehen hat.
15e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden auch nicht mit dem weiteren Argument aufgezeigt, die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sei auch insoweit als ermessensfehlerfrei beurteilt worden, als eine Ausnahme von den Gestaltungsrichtlinien verneint worden sei. Ein Einzelfall, der nach der Nr. 1.3 der Gestaltungsrichtlinien eine Ausnahme begründen könnte, ist nicht gegeben. Wie allgemein bei Befreiungen bzw. Dispensen soll durch die vorgesehene Ausnahmemöglichkeit offenkundig den mit den Regelungen verbundenen Differenzen zwischen dem Regelungsinhalt und dem hinter der Regelung stehenden Zweck bei besonders gelagerten Sachverhalten, die aus tatsächlichen Gründen atypisch sind, mit anderen Worten aus der Regel fallen, Rechnung getragen werden. Ein solcher atypischer Fall ist hier aber nicht gegeben. In Bezug auf die östlichen Außenflächen des T1. ist vielmehr der von der Systematik der Gestaltungsrichtlinien vorgesehene Regelfall gegeben. Eine gestalterische Regelung, von deren Einhaltung selbst im Regelfall befreit werden müsste, würde ins Leere laufen.
16Ein Sonderfall wegen einer von diesen Richtlinien nicht erkannten und im Einzelfall der Klägerin offenbar nicht beabsichtigten Härte kann hier zudem um so weniger angenommen werden, weil - worauf das Verwaltungsgericht in anderen Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat - die Klägerin über einen Außengastronomiebereich an der N1.----gasse und eine Dachterrasse (mit Rheinblick) im Obergeschoss des T1. verfügt und somit ihren Interessen an einer Außenbewirtung hinreichend Rechnung getragen ist.
17Aus den vorstehenden Erwägungen kann es im Übrigen auf sich beruhen, ob möglicherweise auch die Verhinderung eines Präzedenzfalles der Erteilung einer Ausnahme von den Gestaltungsrichtlinien entgegensteht.
18f) Aus den früher in den Jahren 2007 und 2008 entgegen den Gestaltungsrichtlinien erteilten Sondernutzungserlaubnissen kann die Klägerin abgesehen davon, dass die für 2008 erteilte Sondernutzungserlaubnis zurückgenommen worden ist, schon deshalb keinen Vorteil ziehen, weil sie keinen Anspruch auf die Perpetuierung einer mit den Gestaltungsrichtlinien nicht zu vereinbarenden Praxis hat und die Beklagte durch den Rücknahmebescheid vom 18. November 2008 unbeschadet einer vorherigen Fehleinschätzung auch zu erkennen gegeben hat, an der bisherigen Praxis künftig nicht festhalten zu wollen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.