Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2016 - 11 A 1090/15

Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 62.600 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
31. Der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Beklagte trägt vor, nach dem Verlauf des Verfahrens, insbesondere nach dem prozessleitenden Verhalten des Verwaltungsgerichts, habe das angefochtene Urteil den Beklagten in einer Form überrascht, die mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht der Klage allein deshalb stattgeben würde, weil keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, den streitgegenständlichen Bescheid unmittelbar gegen den Kläger zu richten. Die Frage, ob er den Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Grunde nach überhaupt persönlich habe heranziehen dürfen, sei Teil einer ausführlichen Erörterung im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2013 gewesen. Allerdings habe das Verwaltungsgericht hier eindeutig zu erkennen gegeben, in Bezug auf eine persönliche Heranziehung des Klägers für die Mehrunterhaltungskosten dem Grunde nach keine Bedenken zu haben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sei dieser Gesichtspunkt nicht mehr angesprochen worden, insbesondere nicht im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2014 (nicht 22. Januar 2015) und in der Verfügung der nunmehr zuständigen Einzelrichterin vom 4. März 2015. Völlig überraschend sei es im Rahmen der tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils dann allerdings auf keinen einzigen der fünf in der Verfügung vom 4. März 2015 aufgezählten Gesichtspunkte angekommen. Damit wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt.
4Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten.
5Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B. Beschluss vom 7. Dezember 2015 ‑ 1 B 66.15 ‑, juris, Rdnr. 16.
6Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt.
7Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B. Beschluss vom 7. Dezember 2015 ‑ 1 B 66.15 ‑, juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 ‑ 1 BvR 706/85 ‑, BVerfGE 74, 1 (5 f.).
8Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht dargetan. Der Gesichtspunkt, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, ist in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2013 erörtert worden und der Beklagte konnte sich hierzu äußern. Damit ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Dass dieser Gesichtspunkt im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr angesprochen worden sein mag, ist für die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs unerheblich. Das Verwaltungsgericht durfte daher in seiner abschließenden Würdigung durch das angefochtene Urteil auf diesen Gesichtspunkt zurückgreifen. Weder in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 noch in der Hinweisverfügung vom 4. März 2015 hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass es auf den Gesichtspunkt, dass der Kläger nicht persönlich in Anspruch genommen werden dürfe, nicht mehr abstellen werde.
92. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.
11Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der angefochtene Leistungsbescheid vom 26. Juli 2012 rechtswidrig ist, weil er sich nicht gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als begünstigte Grund-stückseigentümerin, sondern gegen den Kläger als einen ihrer Mitgesellschafter richtet. Der Leistungsbescheid hätte an die GbR als Grundstückseigentümerin gerichtet werden müssen; sie ist „anderer“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW.
12Vgl. zur GbR als Eigentümerin an einem Grundstück BGH, Urteil vom 25. September 2006 ‑ II ZR 218/05 ‑, NJW 2006, 3716.
13Das greift der Beklagte auch nicht an, meint aber, der streitgegenständliche Bescheid sei als Haftungsbescheid anzusehen. Dies ergebe sich im Wege der Auslegung, einer Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG NRW bedürfe es nicht.
14Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2012 kann jedoch weder im Wege der Auslegung noch über eine Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG NRW als Haftungsbe-scheid verstanden werden. Eine Umdeutung kommt aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen (Urteilsabdruck S. 12 f.) nicht in Betracht. Auch die vom Beklagten im Zulassungsantrag vertretene Auslegung des „Leistungsbeschei-des“ als „Haftungsbescheid“ nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) VwVG NRW ist nicht möglich. Danach kann als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden, wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes persönlich haftet. Eine Inanspruchnahme des Klägers nach dieser Vorschrift scheitert bereits daran, dass es (bisher) keine Leistung gibt, die ein anderer schuldet. Denn ein Leistungsbescheid (auf der Primärebene) gegenüber der GbR ist bislang nicht ergangen.
15Vgl. zum Erfordernis eines gegen den Schuldner gerichteten Bescheids etwa OVG Thüringen, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 3 KO 629/08 ‑, juris, Rdnr. 43.
16Abgesehen davon ist eine derartige „Haftung“ auch nicht Gegenstand des Bescheides vom 26. Juli 2012. Der Bescheid ist ausdrücklich als „Leistungsbescheid“ überschrieben. Entgegen der Meinung des Beklagten lassen die dort eingangs genannten Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen nicht erkennen, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe b) VwVG NRW in Anspruch genommen werden sollte. Er wird vielmehr „als Mitgesellschafter der Grundstücksgemeinschaft C. B.----straße 8, GbR,“ zur Zahlung aufgefordert. Weiter ist ausgeführt: „Der gesetzliche Vergütungsanspruch wird somit gegen Sie als Eigentümer des durch die aufwändigeren Straßenbaumaßnahmen erschlossenen Gewerbegrundstückes geltend gemacht.“ Der Beklagte weist dann darauf hin, dass die erteilte Baugenehmigung für die Grundstücksgemeinschaft B.----straße 8, GbR, gelte, deren Mitgesellschafter der Kläger sei. Aus diesem Grunde treffe ihn „die gesetzliche Zahlungspflicht vollumfänglich und gesamtschuldnerisch haftend.“
17Die Inanspruchnahme „als Eigentümer“ zeigt, dass der Beklagte den Kläger gerade nicht als Haftungsschuldner angesehen hat. Die „gesetzliche“ Zahlungspflicht bezieht sich auf § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Der Hinweis „gesamtschuldnerisch haftend“ greift die Eigenschaft des Klägers als Mitgesellschafter der GbR (auf der Primärebene) auf und meint nicht die Haftung kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe b) VwVG NRW (auf der Vollstreckungsebene). Der Beklagte ist hier offenbar noch von der früheren Rechtsauffassung ausgegangen, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 BGB nicht als rechtsfähig ansah, so dass ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten anzusehen waren.
18Vgl. zur Rechtsfähigkeit einer GbR grundlegend BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 ‑ II ZR 331/00 ‑, BGHZ 146, 341.
19Eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe b) VwVG NRW hätte zudem eine Begründung dafür vorausgesetzt, warum nicht zunächst der Selbstschuldner im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a) VwVG NRW in Anspruch genommen wird. Zwar regelt das Gesetz die Reihenfolge der Inanspruchnahme nicht ausdrücklich; nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch in erster Linie der Selbstschuldner in Anspruch zu nehmen. Die Behörde hat eine Ermessensentscheidung zu treffen und eine Inanspruchnahme des Haftungsschuldners vor dem Selbstschuldner besonders zu begründen.
20Vgl. Sadler, VwVG, VwZG, 9. Auflage 2014, § 2 VwVG Rdnr. 17 zu der gleichlautenden Regelung im Bundesgesetz; ebenso Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 10. Auflage 2014, § 2 VwVG Rdnr. 5.
21Der angefochtene Bescheid lässt jedoch nicht ansatzweise erkennen, dass der Beklagte zwischen Selbstschuldner und Haftungsschuldner ausgewählt hat und enthält folgerichtig insoweit auch keine Ermessenserwägungen.
22Der Senat teilte auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte ‑ unterstellt eine Auslegung des angefochtenen Leistungsbescheides als Haftungsbescheid wäre möglich - derartige Ermessenserwägungen im Klageverfahren nicht mehr gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachholen konnte, weil die genannte Vorschrift nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen ermöglicht, während der Beklagte im angefochtenen Bescheid keinerlei Ermessenserwägungen angestellt hat.
23Vgl. hierzu nur Kopp/‘Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 114 Rdnr. 50 m. w. N.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
- a)
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet; - b)
wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.