Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Sept. 2014 - 1 A 954/13
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.560,82 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegt auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen nicht vor.
3Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
61. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihm stünden gemäß der nicht zu beanstandenden Regelung des § 4 Abs. 2 Buchst. b) BVO NRW hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufwendungen für eine Implantatversorgung einer Freiendlücke lediglich die nach Satz 4 der genannten Vorschrift zu gewährenden und vor Klageerhebung gewährten Pauschalbeträge, aber keine weiteren Beihilfeleistungen zu. Hierzu macht er im Kern geltend: Die Regelung des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO NRW verstoße (jedenfalls) insoweit gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht, als sie nicht auch die Implantatversorgung einer einseitigen Freiendlücke erfasse. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer zahnärztlichen Behandlung sei grundsätzlich die ärztliche Einschätzung maßgeblich. Die Schließung von Freiendlücken durch Implantate (statt durch herkömmlichen festsitzenden Zahnersatz, dessen Befestigung mit einem nicht zumutbaren Eingriff in vorhandene Zahnsubstanz einhergehe, oder durch mit täglichen Unannehmlichkeiten verbundene herausnehmbare Prothesen) sei seit vielen Jahren Standard und könne als angemessen und nicht etwa luxuriös angesehen werden. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der hier in Rede stehenden Versorgung werden durch diverse Gerichtsentscheidungen bestätigt. Die Ausschlussregelung zwinge den Beihilfeberechtigten wegen der Kosten faktisch, auf eine notwendige und ärztlich angeratene Versorgung zu verzichten. Eine abweichende Bewertung ergebe sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht wegen der gewährten Pauschalen. Dass diese nicht ausreichend seien, werde dadurch belegt, dass der Verordnungsgeber die Freiendlücke ab 2013 wieder in den Katalog der Indikationen aufgenommen habe. Die hier noch geltende Zuerkennung der Beihilfefähigkeit nur von Pauschalen sei jedenfalls dann unzureichend und fürsorgepflichtwidrig, wenn – wie vorliegend – zusätzlich eine medizinisch notwendige Knochenblockverpflanzung erfolgt. Das angegriffene Urteil habe ferner zu Unrecht zugrundegelegt, dass im Falle des Klägers keine Besonderheiten ersichtlich seien, die die Begrenzung der Beihilfefähigkeit finanziell unzumutbar erscheinen lassen könnten. Vielmehr sei es grob fürsorgepflichtwidrig, ihn als Versorgungsempfänger nach A 12 mit Versorgungsabschlag mit einem nicht durch Eigenvorsorge abzudeckenden Betrag i.H.v. 1.560,81 Euro zuzüglicher bereits selbst getragener weiterer Krankheitskosten i.H.v. 686,82 Euro im Streitjahr zu belasten, zumal noch Ausbildungskosten für die Kinder und Arzneimittelkosten für die Ehefrau hinzugekommen seien.
7Dieses Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten ernstlich in Frage zu stellen.
8Das Zulassungsvorbringen zieht zunächst nicht in Zweifel, dass es hier an einer Indikation fehlt, bei deren Vorliegen nach § 77 LBG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW in der hier anzuwendenden, vom 1. April 2009 bis zum 1. Januar 2012 geltenden Erstfassung der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) vom 9. November 2009, GV. NRW. S. 602, Aufwendungen für implantologische Leistungen eines Zahnarztes nicht nur in der Form einer Anerkennung von Pauschalbeträgen, sondern vollumfänglich beihilfefähig sind. Insbesondere stellt die hier gegebene einseitige Freiendlücke schon in Ermangelung von Nachbarzähnen zu beiden Seiten ersichtlich keine „Einzelzahnlücke“ i.S.v. § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 Nr. 6 BVO NRW dar.
9Das Zulassungsvorbringen zeigt aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, die bei der hier in Rede stehenden implanto-logischen Behandlung einer Freiendlücke nur vorgesehene Anerkennung von Pauschalen als beihilfefähig sei nicht zu beanstanden und namentlich nicht fürsorgepflichtwidrig.
10Das gegen diese Einschätzung gerichtete Vorbringen, der Zahnarzt habe die vorgenommene Behandlung als medizinisch notwendig eingestuft, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass es insoweit an jeglicher Vertiefung fehlt, kommt es hierauf nicht maßgeblich an. Zwar erhalten Beihilfeberechtigte zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen grundsätzlich Beihilfeleistungen (vgl. § 77 Abs. 3 LBG NRW). Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Vielmehr enthält § 77 Abs. 8 LBG NRW die gesetzliche Ermächtigung an das Finanzministerium, durch Rechtsverordnungunabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (Hervorhebung durch den Senat) unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen zu treffen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfeleistungen unter anderem – § 77 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 d) LBG NRW – durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für zahnärztliche (einschließlich implantologische) Leistungen. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die erfolgte Eingrenzung der Indikationen nicht durch das Merkmal der Angemessenheit der Aufwendungen für gerechtfertigt erachtet. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf drei Gerichtsentscheidungen führt nicht weiter. Denn das VG Arnsberg hat in seinem von dem Kläger angeführten Urteil vom 27. August 2012– 13 K 983/10 –, juris, Rn. 35 ff., insb. 38 ff., die Angemessenheit der dort in Rede stehenden Aufwendungen für eine implantologische und ebenfalls Knochenaufbaumaßnahmen umfassende Behandlung gerade verneint, und die weiter zitierten Urteile des OVG NRW vom 28. Januar 2011 – 3 A 2238/09 –, OVGE MüLü 54, 32 = juris = NRWE, sowie des VG Düsseldorf vom 12. Februar – 26 K 3534/09 –, juris = NRWE, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sie jeweils noch die vor dem 1. April 2009 geltende Rechtslage betreffen.
11Auch die behauptete Verletzung der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht hat der Kläger nicht schlüssig aufgezeigt. Insoweit macht er allein geltend, die gewählte Behandlung stelle keine „Luxusversorgung“, sondern eine angemessene Versorgung dar, zumal die alternative Teilprothesenversorgung einen Eingriff in vorhandene, gesunde Zahnsubstanz erforderlich mache. Wie auch der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 15. August 2008 – 6 A 2861/06 –, IÖD 2009, 236 = juris) zu entnehmen sei, gebiete es die Fürsorgepflicht, solche gering belastenden Behandlungsmöglichkeiten zu eröffnen und den Beihilfeempfänger nicht faktisch auf eine schlechtere, nicht dem medizinischen Fortschritt entsprechende Behandlung zu verweisen. Mit diesen wenigen und dabei sehr allgemein bleibenden Ausführungen lässt sich ein Verstoß der hier konkret zur rechtlichen Überprüfung stehenden beihilferechtlichen Vorschriften gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wegen Nichterfassung der implantologischen Behandlung von Freiendlücken nicht hinreichend darlegen. Denn nicht jede dem Beamten vom Beihilfegeber ggf. unter Kostengesichtspunkten zugemutete Beeinträchtigung gesunder Zahnsubstanz, welche im Übrigen durch eine Eigenbeteiligung des Beamten an den anstehenden Kosten vollständig vermieden werden kann, verletzt die Fürsorgepflicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich. Solches dürfte vielmehr nur in Ausnahmenfällen gelten, in denen beispielsweise – über das Anschleifen eines Zahnes zur Verankerung der Freiendprothese hinausgehend – ein endgültiger Verlust zurzeit intakter (weiterer) Zähne konkret zu befürchten wäre.
12Vgl. in diesem Zusammenhang etwa das Senatsurteil vom 24. Mai 2006 – 1 A 3706/04 –, NVwZ-RR 2006, 800 = juris, Rn. 48 ff. = NRWE, sowie den Senatsbeschluss vom 26. März 2013 – 1 A 631/11 –, juris, Rn. 18 f., = NRWE.
13Ob eine Implantatbehandlung geringer belastend ist als das konventionelle Anschleifen eines Zahnes, lässt sich im Übrigen nicht einmal eindeutig beantworten. Denn auch bei der Einbringung von Implantaten in den gesunden (wiederaufgebauten) Kieferknochen wird nicht unerheblich in die Körpersubstanz eingegriffen.
14Vgl. schon den Senatsbeschluss vom 26. März 2013 – 1 A 631/11 –, juris, Rn. 20, = NRWE.
15Zudem ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Indikationenregelung mit ihrer hier in Rede stehenden ausschließenden Wirkung die Fürsorgepflicht in ihrem Kernbereich verletzt, zu berücksichtigen, dass für nicht von der Indikationenregelung erfasste „andere Implantatversorgungen“ im Rahmen des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 und 5 BVO NRW pauschal je Implantat 450 Euro und zudem die Aufwendungen für die Suprakonstruktion beihilfefähig sind. Dass die Indikationenregelung auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 und 5 BVO NRW fürsorgepflichtwidrig im vorgenannten Sinne bleibt, also auch dann noch kein zumindest vertretbarer Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht einerseits und fiskalischen Erwägungen andererseits vorliegt, hat der Kläger nur mit dem Argument behauptet, hierfür spreche der Umstand, dass der Verordnungsgeber die Freiendlücke freiwillig ab 2013 wieder in den Katalog der Indikationen aufgenommen habe; hierin liege das Eingeständnis, dass der vorherige Rechtszustand verfassungsrechtlich nicht haltbar gewesen sei. Das überzeugt nicht. Allerdings trifft es zu, dass der Verordnungsgeber mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012, GV. NRW. S. 641, in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO NRW mit Wirkung vom 1. Januar 2013 eine Nr. 7 eingefügt und damit den Indikationen als weitere Indikation die „Freiendlücke, wenn zumindest die Zähne 6, 7 und 8 fehlen“, hinzugefügt hat. Dass dieser Leistungsverbesserung das behauptete Eingeständnis zu entnehmen sein könnte, ist indes fernliegend. Wäre nämlich der Verordnungsgeber dieser Auffassung gewesen, so wäre er gehalten gewesen, die Neuregelung (zumindest) auch auf noch nicht abgeschlossene Fälle zu erstrecken, welche Aufwendungen betreffen, die vor dem 1. Januar 2013 entstanden sind. Das ist aber nicht geschehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der bereits zitierten Zweiten Änderungsverordnung).
16Der Kläger hat schließlich nicht hinreichend dargelegt, dass zumindest in denjenigen Fällen Abweichendes gelten könnte, in denen zu der Implantatbehandlung notwendig auch vorbereitende, ggf. kostenträchtige Maßnahmen des Knochenaufbaus zählen. Namentlich ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass gerade in seinem Einzelfall Besonderheiten gegeben sind, welche es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen würden, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes Ergebnis den von ihm geltend gemachten Anspruch auf weitere Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten. Der insoweit allein in substantiierter Weise geltend gemachten Belastung in Form der Ausschöpfung der Belastungsgrenze für 2010 (686,82 Euro) und in Form des hier streitigen Eigenanteils (1.560,81 Euro) – insgesamt sind das monatliche Belastungen i.H.v. 187,30 Euro – steht insoweit gegenüber, dass hier kein vollständiger Leistungsausschluss gegeben ist, dass es sich um eine einmalige Aufwendung und nicht etwa um fortlaufende Aufwendungen handelt und dass der Kläger immerhin Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bezieht. Im Übrigen verlangt die Fürsorgepflicht auch in Ergänzung einer generell zumutbaren Eigenvorsorge (durch Bildung von Rücklagen oder Abschluss einer Krankenversicherung) keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen.
172. Sind nach dem Vorstehenden keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts dargelegt, dem Kläger stehe der behauptete Anspruch aus Gründen des materiellen Rechts nicht zu, so bedarf es keiner Erörterung mehr, ob die weitere die Klageabweisung tragende Begründung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln im o.g. Sinne unterliegt, der behauptete Anspruch scheitere auch an der mangelnden Durchführung eines Voranerkennungsverfahrens. Es kann demnach offen bleiben, ob mit dem Zulassungsvorbringen angenommen werden kann, dass die Durchführung eines Voranerkennungsverfahrens i.S.v. § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 7 BVO NRW immer dann und deshalb auch hier entbehrlich ist, wenn Beihilfe (erkennbar) für eine Implantatbehandlung außerhalb der Indikationen des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO NRW begehrt wird,
18in diesem Sinne: VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2012 – 10 K 795/11 –, juris, Rn. 33 bis 35, VG Arnsberg, Urteil vom 27. August 2012– 13 K 983/10 –, juris, Rn. 20 bis 22 („unzweckmäßige Förmelei“) und wohl auch Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Mai 2014, B I § 4 Anm. 14 (B 76/16): „Voraussetzung für eine Beihilfengewährung bei Vorliegen der in § 4 Abs. 2 Buchst. b Satz 1 BVO aufgeführten Indikationen ist im Grundsatz eine vorherige Anerkennung (…)“; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 23. April 2013 – 1 A 2617/12 –, IÖD 2013, 141 = juris, Rn. 7 bis 9: „Die Frage, ob (ggf. in teleologischer Reduktion der die Voranerkennung regelnden Vorschrift) auch dann eine Voranerkennungsverfahren durchgeführt werden muss, wenn von vornherein klar ist, dass keine der Indikationen nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 1 Nr. 1 bis 6 BVO NRW in Betracht kommt und deshalb nur die Zahlung einer fixen Pauschale pro Implantat nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 4 erfolgen kann, (…) bedarf hier keiner Befassung (…).“
19obwohl die „anderen Implantatversorgungen“ i.S.v. § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO NRW nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 7 BVO NRW von der Norm ausdrücklich erfasst werden („Satz 4“) mit der grundsätzlichen Folge, dass § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 7 BVO NRW auch hinsichtlich der „anderen Implantatversorgungen“ nur von dem Erfordernis eines Gutachtens,
20dazu, dass sich der Klammerzusatz in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 7 BVO NRW ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal bezieht, nach welchem die Festsetzungsstelle ihre Entscheidung über die Voranerkennung „auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes“ treffen muss, vgl. schon den Senatsbeschluss vom 23. April 2013 – 1 A 2617/12 –, IÖD 2013, 141 = juris, Rn. 6,
21nicht aber auch von dem Erfordernis der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und der Angemessenheit der Kosten dispensiert.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG a.F., d.h. in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).
23Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.