Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Jan. 2015 - 1 A 878/13
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.190,04 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
4Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4, m. w. N.
6a) Der Kläger rügt zunächst, § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Verordnungsgeber im November 2009 rückwirkend zum 1. April 2009 die in der Rechtsprechung streitigen Fälle der Implantate in einer Einzelzahnlücke zu seinem Nachteil ändern würde.
7Dieses Vorbringen legt keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten dar. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit geltenden Maßstäbe zu Recht ausgeführt, dass § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Die für Beihilfeberechtigte bis dahin „günstige“ Rechtslage ergab sich nur daraus, dass die Rechtsprechung die restriktiveren Vorgängerregelungen zu Implantaten für nichtig hielt und die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate nur an den allgemeinen Voraussetzungen (notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang) maß. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass diese Rechtslage auch künftig beibehalten würde, war nicht schutzwürdig. Der Beihilfeberechtigte musste vielmehr damit rechnen, dass nichtige Vorschriften durch neue, rechtmäßige ersetzt werden.
8Entsprechendes hat der Senat in seinem Beschluss vom 12. April 2013,
9– 1 A 1355/11 –, juris, Rn. 12,
10zu § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung ausgeführt: „Es ist eher so, dass die Normadressaten gerade in Anbetracht der Ungültigkeit von leistungsbeschränkenden Regelungen (prinzipiell) jederzeit mit deren Ersetzung durch neues, freilich nunmehr den rechtlichen Maßstäben genügendes Recht rechnen müssen.“
11Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers fest.
12b) Soweit der Kläger sich auf das Urteil des Senats vom 4. April 2011 – 1 A 2177/09 – (n. v.) beruft, bezieht sich dieses auf eine Implantatbehandlung im August und September 2008 (Urteilsabdruck, Seite 11) und auf die in diesem Zeitpunkt geltende Beihilfenverordnung. Da diese sich hinsichtlich der Implantatbehandlungen von der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage unterscheidet, kann der Kläger aus der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung keine Beihilfeansprüche ableiten.
13c) Soweit der Kläger pauschal behauptet, in dem hier vorliegenden Fall (verringerte Belastungsfähigkeit der angrenzenden beiden Zähne bzw. Vermeidung der Entfernung zweier angrenzender intakter Brücken) sei entsprechend dem Urteil des Senats vom 4. April 2011 die Indikationenregelung der BVO NRW zu eng und damit nichtig, so dass alle Aufwendungen für ein Implantat beihilfefähig seien, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn er hat sich schon insoweit nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, in denen dieses begründet hat, dass § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung grundsätzlich mit der Fürsorgepflicht vereinbar sei. Diese Ansicht teilt auch der Senat.
14Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 2014– 1 A 954/13 –, juris, Rn. 10 ff. (zur Freiendlücke), vom 12. April 2013 – 1 A 1355/11 –, juris, Rn. 13 ff. (zur Freiendlücke), und vom 26. März 2013 – 1 A 631/11 –, juris, Rn. 13 ff. (zur Doppellücke).
15Der Kläger hat weiter nicht hinreichend dargelegt, dass und warum aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht die Zahnlücken seiner Ehefrau mit dem in § 4 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 6 BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung geregelten Fall einer Einzelzahnlücke, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront sind, zwingend gleichzusetzen sind.
16d) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Implantatbehandlung seiner Ehefrau habe bereits „vor der Wirksamkeit der VO (April 2009) begonnen“, und für eine fortgeführte Behandlung müsse bis zu deren Abschluss das alte Recht gelten. Dies ist nicht der Fall.
17Nach ständiger Rechtsprechung sind beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, zu beurteilen.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 – 5 C 4.12 –, NVwZ-RR 2013, 192 = juris, Rn. 12, m. w. N., und OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 1 A 1127/11 –, DÖD 2014, 199 = juris, Rn. 21 f.
19Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung (ebenso § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW in der vorher geltenden Fassung) gelten die Aufwendungen als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt. Diese erfolgte hier ausweislich der streitgegenständlichen Arztrechnungen vom 2. September 2009 und vom 23. März 2010 wegen des Implantats in Zahn 16 ab dem 3. August 2009 und wegen des Implantats in Zahn 23 ab dem 10. Februar 2010, also jeweils nach April 2009. Letzteres wird dadurch belegt, dass der entsprechende Heil‑ und Kostenplan erst vom 15. September 2009 datiert. Daher richtet sich die Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung.
20Der Umstand, dass die Implantatbehandlung in regio 16 vor November 2009 begonnen wurden, also bevor rückwirkend zum 1. April 2009 die neuen Beihilfevorschriften in Kraft traten, steht der Anwendung der Beihilfenverordnung in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung nach den oben genannten Grundsätzen der Rechtsprechung zur maßgeblichen Rechtslage im Beihilferecht nicht entgegen. Insoweit kann sich der Kläger aus den unter a) genannten Gründen auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
212. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Der Kläger hat hier schon keine Rechtsfrage ausformuliert, der er grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne beimisst. Soweit er sinngemäß die Frage aufwirft, ob § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, lässt diese sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung zur Rückwirkung von Gesetzen aus den unter 1. genannten Gründen ohne Weiteres verneinen.
223. Schließlich ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bezogen auf das unter Ziffer 1. dieses Beschlusses behandelte Vorbringen des Klägers ergeben sich aus den dort genannten Gründen keine ernstlichen Zweifel. Andere Gründe hat der Kläger nicht dargelegt.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
25Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.560,82 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegt auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen nicht vor.
3Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
61. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihm stünden gemäß der nicht zu beanstandenden Regelung des § 4 Abs. 2 Buchst. b) BVO NRW hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufwendungen für eine Implantatversorgung einer Freiendlücke lediglich die nach Satz 4 der genannten Vorschrift zu gewährenden und vor Klageerhebung gewährten Pauschalbeträge, aber keine weiteren Beihilfeleistungen zu. Hierzu macht er im Kern geltend: Die Regelung des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO NRW verstoße (jedenfalls) insoweit gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht, als sie nicht auch die Implantatversorgung einer einseitigen Freiendlücke erfasse. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer zahnärztlichen Behandlung sei grundsätzlich die ärztliche Einschätzung maßgeblich. Die Schließung von Freiendlücken durch Implantate (statt durch herkömmlichen festsitzenden Zahnersatz, dessen Befestigung mit einem nicht zumutbaren Eingriff in vorhandene Zahnsubstanz einhergehe, oder durch mit täglichen Unannehmlichkeiten verbundene herausnehmbare Prothesen) sei seit vielen Jahren Standard und könne als angemessen und nicht etwa luxuriös angesehen werden. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der hier in Rede stehenden Versorgung werden durch diverse Gerichtsentscheidungen bestätigt. Die Ausschlussregelung zwinge den Beihilfeberechtigten wegen der Kosten faktisch, auf eine notwendige und ärztlich angeratene Versorgung zu verzichten. Eine abweichende Bewertung ergebe sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht wegen der gewährten Pauschalen. Dass diese nicht ausreichend seien, werde dadurch belegt, dass der Verordnungsgeber die Freiendlücke ab 2013 wieder in den Katalog der Indikationen aufgenommen habe. Die hier noch geltende Zuerkennung der Beihilfefähigkeit nur von Pauschalen sei jedenfalls dann unzureichend und fürsorgepflichtwidrig, wenn – wie vorliegend – zusätzlich eine medizinisch notwendige Knochenblockverpflanzung erfolgt. Das angegriffene Urteil habe ferner zu Unrecht zugrundegelegt, dass im Falle des Klägers keine Besonderheiten ersichtlich seien, die die Begrenzung der Beihilfefähigkeit finanziell unzumutbar erscheinen lassen könnten. Vielmehr sei es grob fürsorgepflichtwidrig, ihn als Versorgungsempfänger nach A 12 mit Versorgungsabschlag mit einem nicht durch Eigenvorsorge abzudeckenden Betrag i.H.v. 1.560,81 Euro zuzüglicher bereits selbst getragener weiterer Krankheitskosten i.H.v. 686,82 Euro im Streitjahr zu belasten, zumal noch Ausbildungskosten für die Kinder und Arzneimittelkosten für die Ehefrau hinzugekommen seien.
7Dieses Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten ernstlich in Frage zu stellen.
8Das Zulassungsvorbringen zieht zunächst nicht in Zweifel, dass es hier an einer Indikation fehlt, bei deren Vorliegen nach § 77 LBG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW in der hier anzuwendenden, vom 1. April 2009 bis zum 1. Januar 2012 geltenden Erstfassung der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) vom 9. November 2009, GV. NRW. S. 602, Aufwendungen für implantologische Leistungen eines Zahnarztes nicht nur in der Form einer Anerkennung von Pauschalbeträgen, sondern vollumfänglich beihilfefähig sind. Insbesondere stellt die hier gegebene einseitige Freiendlücke schon in Ermangelung von Nachbarzähnen zu beiden Seiten ersichtlich keine „Einzelzahnlücke“ i.S.v. § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 Nr. 6 BVO NRW dar.
9Das Zulassungsvorbringen zeigt aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, die bei der hier in Rede stehenden implanto-logischen Behandlung einer Freiendlücke nur vorgesehene Anerkennung von Pauschalen als beihilfefähig sei nicht zu beanstanden und namentlich nicht fürsorgepflichtwidrig.
10Das gegen diese Einschätzung gerichtete Vorbringen, der Zahnarzt habe die vorgenommene Behandlung als medizinisch notwendig eingestuft, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass es insoweit an jeglicher Vertiefung fehlt, kommt es hierauf nicht maßgeblich an. Zwar erhalten Beihilfeberechtigte zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen grundsätzlich Beihilfeleistungen (vgl. § 77 Abs. 3 LBG NRW). Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Vielmehr enthält § 77 Abs. 8 LBG NRW die gesetzliche Ermächtigung an das Finanzministerium, durch Rechtsverordnungunabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (Hervorhebung durch den Senat) unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen zu treffen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfeleistungen unter anderem – § 77 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 d) LBG NRW – durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für zahnärztliche (einschließlich implantologische) Leistungen. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die erfolgte Eingrenzung der Indikationen nicht durch das Merkmal der Angemessenheit der Aufwendungen für gerechtfertigt erachtet. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf drei Gerichtsentscheidungen führt nicht weiter. Denn das VG Arnsberg hat in seinem von dem Kläger angeführten Urteil vom 27. August 2012– 13 K 983/10 –, juris, Rn. 35 ff., insb. 38 ff., die Angemessenheit der dort in Rede stehenden Aufwendungen für eine implantologische und ebenfalls Knochenaufbaumaßnahmen umfassende Behandlung gerade verneint, und die weiter zitierten Urteile des OVG NRW vom 28. Januar 2011 – 3 A 2238/09 –, OVGE MüLü 54, 32 = juris = NRWE, sowie des VG Düsseldorf vom 12. Februar – 26 K 3534/09 –, juris = NRWE, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sie jeweils noch die vor dem 1. April 2009 geltende Rechtslage betreffen.
11Auch die behauptete Verletzung der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht hat der Kläger nicht schlüssig aufgezeigt. Insoweit macht er allein geltend, die gewählte Behandlung stelle keine „Luxusversorgung“, sondern eine angemessene Versorgung dar, zumal die alternative Teilprothesenversorgung einen Eingriff in vorhandene, gesunde Zahnsubstanz erforderlich mache. Wie auch der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 15. August 2008 – 6 A 2861/06 –, IÖD 2009, 236 = juris) zu entnehmen sei, gebiete es die Fürsorgepflicht, solche gering belastenden Behandlungsmöglichkeiten zu eröffnen und den Beihilfeempfänger nicht faktisch auf eine schlechtere, nicht dem medizinischen Fortschritt entsprechende Behandlung zu verweisen. Mit diesen wenigen und dabei sehr allgemein bleibenden Ausführungen lässt sich ein Verstoß der hier konkret zur rechtlichen Überprüfung stehenden beihilferechtlichen Vorschriften gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wegen Nichterfassung der implantologischen Behandlung von Freiendlücken nicht hinreichend darlegen. Denn nicht jede dem Beamten vom Beihilfegeber ggf. unter Kostengesichtspunkten zugemutete Beeinträchtigung gesunder Zahnsubstanz, welche im Übrigen durch eine Eigenbeteiligung des Beamten an den anstehenden Kosten vollständig vermieden werden kann, verletzt die Fürsorgepflicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich. Solches dürfte vielmehr nur in Ausnahmenfällen gelten, in denen beispielsweise – über das Anschleifen eines Zahnes zur Verankerung der Freiendprothese hinausgehend – ein endgültiger Verlust zurzeit intakter (weiterer) Zähne konkret zu befürchten wäre.
12Vgl. in diesem Zusammenhang etwa das Senatsurteil vom 24. Mai 2006 – 1 A 3706/04 –, NVwZ-RR 2006, 800 = juris, Rn. 48 ff. = NRWE, sowie den Senatsbeschluss vom 26. März 2013 – 1 A 631/11 –, juris, Rn. 18 f., = NRWE.
13Ob eine Implantatbehandlung geringer belastend ist als das konventionelle Anschleifen eines Zahnes, lässt sich im Übrigen nicht einmal eindeutig beantworten. Denn auch bei der Einbringung von Implantaten in den gesunden (wiederaufgebauten) Kieferknochen wird nicht unerheblich in die Körpersubstanz eingegriffen.
14Vgl. schon den Senatsbeschluss vom 26. März 2013 – 1 A 631/11 –, juris, Rn. 20, = NRWE.
15Zudem ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Indikationenregelung mit ihrer hier in Rede stehenden ausschließenden Wirkung die Fürsorgepflicht in ihrem Kernbereich verletzt, zu berücksichtigen, dass für nicht von der Indikationenregelung erfasste „andere Implantatversorgungen“ im Rahmen des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 und 5 BVO NRW pauschal je Implantat 450 Euro und zudem die Aufwendungen für die Suprakonstruktion beihilfefähig sind. Dass die Indikationenregelung auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 und 5 BVO NRW fürsorgepflichtwidrig im vorgenannten Sinne bleibt, also auch dann noch kein zumindest vertretbarer Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht einerseits und fiskalischen Erwägungen andererseits vorliegt, hat der Kläger nur mit dem Argument behauptet, hierfür spreche der Umstand, dass der Verordnungsgeber die Freiendlücke freiwillig ab 2013 wieder in den Katalog der Indikationen aufgenommen habe; hierin liege das Eingeständnis, dass der vorherige Rechtszustand verfassungsrechtlich nicht haltbar gewesen sei. Das überzeugt nicht. Allerdings trifft es zu, dass der Verordnungsgeber mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012, GV. NRW. S. 641, in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO NRW mit Wirkung vom 1. Januar 2013 eine Nr. 7 eingefügt und damit den Indikationen als weitere Indikation die „Freiendlücke, wenn zumindest die Zähne 6, 7 und 8 fehlen“, hinzugefügt hat. Dass dieser Leistungsverbesserung das behauptete Eingeständnis zu entnehmen sein könnte, ist indes fernliegend. Wäre nämlich der Verordnungsgeber dieser Auffassung gewesen, so wäre er gehalten gewesen, die Neuregelung (zumindest) auch auf noch nicht abgeschlossene Fälle zu erstrecken, welche Aufwendungen betreffen, die vor dem 1. Januar 2013 entstanden sind. Das ist aber nicht geschehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der bereits zitierten Zweiten Änderungsverordnung).
16Der Kläger hat schließlich nicht hinreichend dargelegt, dass zumindest in denjenigen Fällen Abweichendes gelten könnte, in denen zu der Implantatbehandlung notwendig auch vorbereitende, ggf. kostenträchtige Maßnahmen des Knochenaufbaus zählen. Namentlich ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass gerade in seinem Einzelfall Besonderheiten gegeben sind, welche es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen würden, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes Ergebnis den von ihm geltend gemachten Anspruch auf weitere Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten. Der insoweit allein in substantiierter Weise geltend gemachten Belastung in Form der Ausschöpfung der Belastungsgrenze für 2010 (686,82 Euro) und in Form des hier streitigen Eigenanteils (1.560,81 Euro) – insgesamt sind das monatliche Belastungen i.H.v. 187,30 Euro – steht insoweit gegenüber, dass hier kein vollständiger Leistungsausschluss gegeben ist, dass es sich um eine einmalige Aufwendung und nicht etwa um fortlaufende Aufwendungen handelt und dass der Kläger immerhin Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bezieht. Im Übrigen verlangt die Fürsorgepflicht auch in Ergänzung einer generell zumutbaren Eigenvorsorge (durch Bildung von Rücklagen oder Abschluss einer Krankenversicherung) keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen.
172. Sind nach dem Vorstehenden keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts dargelegt, dem Kläger stehe der behauptete Anspruch aus Gründen des materiellen Rechts nicht zu, so bedarf es keiner Erörterung mehr, ob die weitere die Klageabweisung tragende Begründung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln im o.g. Sinne unterliegt, der behauptete Anspruch scheitere auch an der mangelnden Durchführung eines Voranerkennungsverfahrens. Es kann demnach offen bleiben, ob mit dem Zulassungsvorbringen angenommen werden kann, dass die Durchführung eines Voranerkennungsverfahrens i.S.v. § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 7 BVO NRW immer dann und deshalb auch hier entbehrlich ist, wenn Beihilfe (erkennbar) für eine Implantatbehandlung außerhalb der Indikationen des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO NRW begehrt wird,
18in diesem Sinne: VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2012 – 10 K 795/11 –, juris, Rn. 33 bis 35, VG Arnsberg, Urteil vom 27. August 2012– 13 K 983/10 –, juris, Rn. 20 bis 22 („unzweckmäßige Förmelei“) und wohl auch Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Mai 2014, B I § 4 Anm. 14 (B 76/16): „Voraussetzung für eine Beihilfengewährung bei Vorliegen der in § 4 Abs. 2 Buchst. b Satz 1 BVO aufgeführten Indikationen ist im Grundsatz eine vorherige Anerkennung (…)“; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 23. April 2013 – 1 A 2617/12 –, IÖD 2013, 141 = juris, Rn. 7 bis 9: „Die Frage, ob (ggf. in teleologischer Reduktion der die Voranerkennung regelnden Vorschrift) auch dann eine Voranerkennungsverfahren durchgeführt werden muss, wenn von vornherein klar ist, dass keine der Indikationen nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 1 Nr. 1 bis 6 BVO NRW in Betracht kommt und deshalb nur die Zahlung einer fixen Pauschale pro Implantat nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 4 erfolgen kann, (…) bedarf hier keiner Befassung (…).“
19obwohl die „anderen Implantatversorgungen“ i.S.v. § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO NRW nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 7 BVO NRW von der Norm ausdrücklich erfasst werden („Satz 4“) mit der grundsätzlichen Folge, dass § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 7 BVO NRW auch hinsichtlich der „anderen Implantatversorgungen“ nur von dem Erfordernis eines Gutachtens,
20dazu, dass sich der Klammerzusatz in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 7 BVO NRW ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal bezieht, nach welchem die Festsetzungsstelle ihre Entscheidung über die Voranerkennung „auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes“ treffen muss, vgl. schon den Senatsbeschluss vom 23. April 2013 – 1 A 2617/12 –, IÖD 2013, 141 = juris, Rn. 6,
21nicht aber auch von dem Erfordernis der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und der Angemessenheit der Kosten dispensiert.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG a.F., d.h. in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).
23Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.