Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung.

2

Der Beigeladene beantragte am 24.08.2010 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines bisher als Lagerraum genutzten Dachgeschosses in der mit Baugenehmigung vom 10.06.2009 errichteten Gaststätte „N.“ zu einem Gastraum. Das Vorhaben liegt zum einen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „Strandwald“ der Antragstellerin. Der Bebauungsplan sieht nach dem unstreitigen Vortrag aller Beteiligten für das Baufeld Nr. 20 nur ein Vollgeschoss vor (vgl. GA Bl. 59 f.). Das Vorhaben liegt zum anderen im Geltungsbereich der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin. Diese Satzung regelt in § 5, dass die notwendigen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung (300 m) davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen sind, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Der Beigeladene wies zwei Stellplätze auf dem Flurstück 61/3 der Flur der Gemarkung Kühlungsborn, gesichert durch eine Baulast mit einer Gesamtfläche von 24,8 m², nach. Die Stellplätze liegen fußläufig knapp 500 m von der Gaststätte entfernt; mit dem PKW ist der Weg länger. Daraufhin erteilte der Antragsgegner mit Datum vom 01.12.2010 die Baugenehmigung unter Begrenzung auf 24 Plätze.

3

Gegen diese Baugenehmigung legte die Antragstellerin am 20.12.2010 Widerspruch ein und hat am 22.12.2010 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Es handele sich bei dem Lagerraum um ein im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigtes zweites Vollgeschoss, dessen Umnutzungsgenehmigung die Planungshoheit der Antragstellerin verletze. Desweiteren seien die nachgewiesenen, nicht ausreichenden Stellplätze weder aufgrund ihrer Entfernung noch ihrer konkreten Lage geeignet, die bestehende Stellplatzverpflichtung zu erfüllen.

4

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hält bereits die Verweigerung der Ablösung der Stellplatzverpflichtung durch die Antragsstellerin für rechtswidrig. In der von der Antragsstellerin geforderten Entfernung von maximal 300 m sei es im konkreten Fall des Beigeladenen unmöglich, unter Nutzung öffentlicher Straßen und Wege zusätzliche Stellplätze zu schaffen. Bei Zugrundelegen der Luftlinie werde diese Strecke nur geringfügig überschritten. Die Einhaltung der Vorgabe, kein zweites Vollgeschoss zu errichten, sei bereits in einem früheren Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen worden, in dem die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen erteilt habe.

5

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Bestimmung des § 5 der Stellplatzsatzung sei zu unbestimmt und bei einer Auslegung als Maximalentfernung werde der Begriff der Zumutbarkeit verkannt.

6

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24.03.2011 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, weil die Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig sei. Es handele sich bei der Gaststätte um eine solche von örtlicher Bedeutung, so dass nur zwei Stellplätze nachgewiesen werden müssten. Die nachgewiesenen Stellplätze befänden sich in zumutbarer Entfernung von der Gaststätte. Die Regelung des § 5 der Stellplatzsatzung sei unbestimmt und deshalb unwirksam. Aus den Baugenehmigungsunterlagen ergebe sich, dass es sich bei dem Dachgeschoss nicht um ein Vollgeschoss handele.

7

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 07.04.2011 Beschwerde eingelegt, die sie am 29.04.2011 begründet hat. Sie sei in ihrer Planungshoheit verletzt, weil die Baugenehmigung unter Verstoß gegen den Bebauungsplan und die örtliche Bauvorschrift Stellplatzsatzung erteilt worden sei. Es handele sich angesichts der Größe der Gaststätte um eine solche von überörtlicher Bedeutung. Die Entfernung der nachgewiesenen Stellplätze sei im Sinne der Stellplatzsatzung unzumutbar. Sie seien auch nicht geeignet, weil es an dem Nachweis der zivilrechtlichen Verfügungsmacht des Beigeladenen fehle und sie als gewerblich genutzte Stellplätze planungsrechtlich nicht zulässig seien. Die Zuwegung sei ungeeignet, weil sie nicht auf direktem Weg angefahren werden können, sondern in eine Sackgasse führe, von der aus dann auf den Weg zu den Stellplätzen eingebogen werden müsse, es an Hinweisen auf die Stellplätze fehle und die Einfahrt mit einer Pforte verschließbar sei, was Benutzer abschrecke. Aus den Bauzeichnungen ergebe sich, dass mehr als 2/3 des Dachgeschosses über eine lichte Höhe von 2,30 m verfügten, weil sich aus den Bauzeichnungen nur die Fläche mit einer lichten Höhe von mehr als 2,30 m ergebe.

8

Die Antragstellerin beantragt,

9

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vnm 24. März 2011 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 01. Dezember 2010 anzuordnen.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss mit der Überlegung, es handele sich um eine Gaststätte nur mit örtlicher Bedeutung. Die Stellplätze seien planungsrechtlich nach § 12 BauNVO zulässig. Zu- und Abfahrtsverkehr zur Gaststätte gebe es nicht, weil sie nur fußläufig erreichbar sei. Daher seien die Stellplätze auch nicht im Sinne des § 86 Abs. 1 Ziff. 4 LBauO M-V notwendig. Sie unterfielen daher gar nicht der Stellplatzsatzung. Die Frage der Geschossigkeit sei nicht Streitgegenstand. Allerdings handele es sich bei dem Dachgeschoss nicht um ein Vollgeschoss.

13

Der Beigeladene beantragt,

14

die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Er weist auf die nach seiner näher dargestellten Auffassung nach bestehende gute Erreichbarkeit der Stellplätze mit dem Auto hin, hält sie für planungsrechtlich zulässig und verteidigt die Rechtsauffassung des Landkreises, beim Dachgeschoss handele es sich nicht um ein Vollgeschoss, weil der Übergang von einer lichten Höhe über 2,30 m zu einer lichten Höhe von 2,30 m und darunter nur eine visualisierende Linie, aber keine Fläche sei.

16

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

17

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

18

Aus der nach § 146 Abs. 4 VwGO für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist.

19

Der Senat kann offenlassen, ob die Antragstellerin wegen der geltend gemachten Verletzung der Stellplatzsatzung durch die Baugenehmigung in subjektiven Rechten verletzt sein kann. Denn ein Verstoß der Baugenehmigung gegen die Stellplatzsatzung liegt nicht vor. Soweit die Antragstellerin § 5 Stellplatzsatzung als verletzt ansieht, weil die dort als zumutbar geregelte Entfernung von 300 m unstreitig nicht eingehalten wird, ist die Bestimmung, wenn auch anderen Gründen als vom Verwaltungsgericht angenommen, unwirksam. Ihr fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage in § 86 Abs. 1 Ziff. 4 LBauO M-V. Nach dieser Vorschrift kann eine Gemeinde Regelungen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen treffen. Weder Zahl noch Größe erfassen die zumutbare Entfernung tatbestandlich, so dass nur in Betracht kommt, die Beschaffenheit als Oberbegriff zur zumutbaren Entfernung anzunehmen. Dies ist aber nicht der Fall. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 LBauO M-V. Dort ist § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Stellplatzsatzung als Klammerzusatz direkt hinter dem Tatbestand der „notwendigen Stellplätze und Garagen“ genannt, während die zumutbare Entfernung erst nachfolgend als Voraussetzung für einen Stellplatz genannt wird. Daraus folgt, dass diese Voraussetzung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V erfasst wird. Aber auch die Auslegung der Ermächtigungsgrundlage selbst führt zu diesem Ergebnis: Unter Beschaffenheit sind die technische Ausführung, die Gestaltung und die Lage des Stellplatzes zu verstehen (Hornmann, HessBauO 2. Aufl. 2011 § 44 Rn. 119). Bei der Lage des Stellplatzes handelt es sich um seine konkrete Situation im Verhältnis zur Umgebung. Schließlich entzieht sich die Bestimmung der Entfernung auch einer satzungsrechtlichen und damit generellen Regelung. In zumutbarer Entfernung zum Baugrundstück liegen Stellplätze, wenn nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles gewährleistet erscheint, dass die Personen, für die sie bestimmt sind, sie tatsächlich nutzen und nicht statt dessen auf näher gelegenen Parkraum ausweichen. Dies folgt aus dem Normzweck, den öffentlichen Verkehrsraum von den abzustellenden Fahrzeugen der Benutzer und Besucher einer baulichen Anlage zu entlasten (vgl. OVG Münster U.v. 14.06.2010 – 7 A 2836/08 – m.w.Nw.)

20

Das sich danach nur aus § 49 Abs. 1 LBauO M-V ergebende Erfordernis der zumutbaren Entfernung des Stellplatzes von dem Baugrundstück ist ein allein bauordnungsrechtliches Kriterium. Insoweit regelt § 49 Abs. 1 LBauO M-V keine gemeindlichen Angelegenheiten wie ein Verkehrskonzept oder sonstige gestalterische Vorgaben, die Gegenstand der Satzungsermächtigung des § 86 Abs. 1 LBauO M-V sind. Auf die Einhaltung schlicht bauordnungsrechtlicher Vorgaben hat die Antragstellerin aber keinen rechtlich geschützten Anspruch, insbesondere nicht als Ausfluss der Planungshoheit. Eine mögliche Verletzung des § 49 Abs. 1 LBauO M-V durch die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

21

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Stellplätze seien ungeeignet, weil sie mangels Beschilderung nicht aufzufinden seien, ist nicht erkennbar, inwieweit dies eine Rechtsverletzung der Antragstellerin begründen kann. Sollte die Antragstellerin damit gelten machen wollen, dass es sich um Stellplätze handelt, die ihren Zweck, den Parkbedarf des baulichen Vorhabens aufzunehmen, nicht erfüllen können, und daher nicht als Stellplätze anzuerkennen seien, trägt der Beigeladene unwidersprochen vor, für eine entsprechende Beschilderung Sorge tragen zu wollen. Dass die Stellplätze tatsächlich unerreichbar sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ebenso wenig ist die Behauptung substantiiert worden, die Stellplätze seien planungsrechtlich unzulässig und damit im Rechtssinne nicht geschaffen worden. Das schließlich für die Ungeeignetheit geltend gemachte Vorhandensein einer Pforte an der Einfahrt zu den Stellplätzen ist als solches kein Einwand, der geeignet ist, einen tatsächlich geschaffenen Stellplatz als rechtlich nicht existent anzusehen. Dass Stellplätze zu bestimmten Zeiten verschlossen sind, weil sie nicht als Dauerparkplatz zu dienen bestimmt sind, ist nicht ungewöhnlich und nicht geeignet, einem Stellplatz jegliche Eignung abzusprechen.

22

Auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur überörtlichen Bedeutung der Gaststätte führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Denn daraus ergibt sich nicht hinreichend, dass bei einer – unterstellten - überörtlichen Bedeutung mehr als die geschaffenen zwei Stellplätze erforderlich sind. Eine an der Stellplatzsatzung orientierte Darlegung zu den sich aus der überörtlichen Bedeutung ergebenden Rechtsfolgen fehlt in der Beschwerdebegründung, vielmehr liest sie sich so, dass die zwei geschaffenen Stellplätze zahlenmäßig ausreichen.

23

Der Senat kann offen lassen, ob der Widerspruch deswegen voraussichtlich Erfolg haben wird und seine aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, weil das Geschoss, auf das sich die Nutzungsänderung bezieht, ein Vollgeschoss im Sinne des § 87 Abs. 2 LBauO M-V ist. Dies ist nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Tatsachenfeststellungen nicht eindeutig zu ermitteln. Nach den vorliegenden Bauunterlagen umfasst die Fläche mit einer Höhe von mehr als 2,30 m nicht mehr als 2/3 der Grundfläche. Maßgeblich ist allerdings, dass nicht mehr als 2/3 der Grundfläche ein lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, so dass auch der Bereich der Grundfläche mit einzubeziehen ist, der eine lichte Höhe von exakt 2,30 m hat. Wie groß dieser Bereich flächenmäßig ist, lässt sich aus den Bauunterlagen nicht entnehmen. Mit Blick auf das vorhandene Schrägdach kann es sich dabei nur um einen sehr geringfügigen Bereich handeln. Allerdings ist die Fläche, um die das 2/3-Maß unterschritten wird, mit 37 cm² ebenfalls sehr gering, so dass erst eine sehr genaue Messung ergeben kann, ob es sich um ein Vollgeschoss handelt oder nicht.

24

Sollte es sich um ein Vollgeschoss handeln, dann könnte die Antragstellerin in ihrer Planungshoheit verletzt sein, weil die Baugenehmigung gegen den Bebauungsplan verstößt, der für das Grundstück, auf dem die Gaststätte steht, nur ein Vollgeschoss erlaubt. Doch ist wegen des wohl nur geringen Überschreitens der Vollgeschossgrenze nicht ausgeschlossen, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Geschoss bereits durch die Baugenehmigung von 2009 genehmigt wurde, so dass ein gewisser Vertrauensschutz vorliegt. Bei dieser Sachlage geht die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil nicht erkennbar ist, dass sie ein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigendes Interesse hat, das das Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung der Baugenehmigung überwiegt. Der Beigeladene betreibt die Gaststätte und verdient nach seinem unwidersprochenen Vortrag seinen Lebensunterhalt mit dem Betrieb. Eine durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausgelöste rechtliche Unmöglichkeit der Nutzung des Dachgeschosses als Gastraum würde den Betrieb der Gaststätte erheblich beeinträchtigen. Dem steht das Interesse der Antragstellerin gegenüber, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes auch dann durchgesetzt werden, wenn es sich um eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt – wenn auch für eine andere Nutzungsart – genehmigte Überschreitung handelt, die durch die Nutzungsänderung nicht berührt wird. Dieses Interesse der Antragstellerin wiegt so gering, dass es hinter dem Interesse des Beigeladenen an dem vorläufigen uneingeschränkten Fortbestand seines Betriebes in der durch die angegriffene Genehmigung erlaubten Umfang zurücktreten muss.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG und § 53 Abs. 2 GKG.

27

Hinweis:

28

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 19. Aug. 2016 - 2 B 2149/16 SN

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragste

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(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.