Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 19. Aug. 2016 - 2 B 2149/16 SN

bei uns veröffentlicht am19.08.2016

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin,

2

der Antragsgegnerin aufzugeben, einen Baustopp oder eine ansonsten geeignete Maßnahme gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, um zu verhindern, dass auf der Grundlage der der Beigeladenen von der Antragsgegnerin für das Vorhaben Neubau eines Wohngebäudes mit Garage auf dem Grundstück …, …, Gemarkung …, Flur …, Flurstück … im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung vom 12. Mai 2016 die in der Baugenehmigung bewilligte Garage im Vorgarten errichtet wird,

3

hat keinen Erfolg.

4

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin steht von vornherein kein Recht zu, von der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin die Einhaltung der Vorschrift des § 10 der Satzung der Antragstellerin zur Ortsgestaltung in den Orten der Gemeinde vom 15. Mai 2014 (im Folgenden: Ortsgestaltungssatzung) zu verlangen.

5

Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unstatthaft ist (vgl. z.B. W.–R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 20) oder ob es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt (vgl. z.B. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 69). In einem Hauptsacheverfahren, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen § 10 Ortsgestaltungssatzung, würde es der Antragstellerin jedenfalls an der Klagebefugnis fehlen. Das schließt die Zulässigkeit des hier zu entscheidenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ungeachtet des dogmatischen Anknüpfungspunktes – fehlende Statthaftigkeit oder fehlende Antragsbefugnis – aus.

6

Die Antragstellerin kann gegenüber der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht geltend machen, dass dieses gegen § 10 Ortsgestaltungssatzung verstoße. Der Antragstellerin fehlt es diesbezüglich an einem ihr gegenüber der Antragsgegnerin zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Abwehr eines ortsgestaltungssatzungswidrigen Vorhabens. Das folgt aus der seit Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 18. April 2006 (GVOBl. S. 102) unveränderten Vorschrift des § 86 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), wonach die Gemeinde die örtliche Bauvorschrift als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlässt.

7

§ 10 Ortsgestaltungssatzung findet seine Ermächtigungsgrundlage in der (ebenfalls unverändert gebliebenen) Vorschrift des § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V und stellt damit eine örtliche Bauvorschrift dar.

8

Aus der in § 86 Abs. 2 LBauO M-V getroffenen Anordnung, dass die Gemeinde die örtliche Bauvorschrift als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlässt, folgt, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf einen von ihr gesehenen Verstoß gegen die Ortsgestaltungssatzung nicht auf ihr gemeindliches Selbstverwaltungsrecht und damit auch nicht auf die ihr als Ausfluss desselben zustehende Planungshoheit berufen kann. Zwar wird für Landesbauordnungen, die Ortsgestaltungssatzungen ebenfalls dem übertragenen Wirkungskreis zuordnen (anders das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht, vgl. Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 86 Rn. 2), teilweise vertreten, trotz fehlenden Bezugs zur gemeindlichen Planungshoheit müsse sich eine Gemeinde gegen die Nichtbeachtung einer Vorschrift ihrer Ortsgestaltungssatzung gegenüber der Baugenehmigungsbehörde zur Wehr setzen können (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 05. August 1993 – 1 A 11772/92 – NVwZ–RR 1994, 429 unter Hinweis auf die gemeindliche Kompetenz zur positiven Baugestaltungspflege, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 – 4 NB 15.97 – BRS 59 Nr. 19; offen gelassen vom OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 3 M 40/11 – NordÖR 2012, 344). Dem folgt das Gericht mit dem OVG Lüneburg (Beschluss vom 28. Januar 2014 – 1 ME 176/13 – NVwZ–RR 2014, 430) indessen nicht.

9

Mit der in § 86 Abs. 2 LBauO M-V unterschiedslos für sämtliche örtliche Bauvorschriften getroffenen Anordnung, dass örtliche Bauvorschriften im übertragenen Wirkungskreis ergehen (vgl. differenzierend § 84 Abs. 4 Satz 1 und 2 Niedersächsische Bauordnung – NBauO –, wonach Spielplatz -, Stellplatz-, und Fahrradabstellanlagensatzungen dem eigenen Wirkungskreis zugeordnet werden), hat der Landesgesetzgeber sämtliche örtlichen Bauvorschriften ausdrücklich dem Regime der Fachaufsicht, wie es auch sonst für das Bauordnungsrecht gilt, unterstellt. Dem entspricht, dass die Abweichungsvorschrift des § 67 LBauO M-V im Falle der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften keinerlei Einvernehmens- und auch kein Anhörungserfordernis zu Gunsten der Gemeinde vorsieht. Hat der Gesetzgeber der LBauO M-V mithin örtliche Bauvorschriften explizit dem übertragenen Wirkungskreis und damit uneingeschränkt dem Bereich fachaufsichtsbehördlicher Weisungsbefugnis zugeordnet, verbietet es sich – wie auch sonst im hierarchischen behördlichen Instanzenzug – der Gemeinde ein eigenes Abwehrrecht gegen die Bauaufsichtsbehörde zuzubilligen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass § 86 Abs. 3 LBauO M-V der Gemeinde ermöglicht, örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan oder andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) zu erlassen. Ob und mit welchen Wirkungen eine Gestaltungsvorschrift in den Bebauungsplan als Festsetzung nach § 9 Abs. 4 BauGB aufgenommen werden kann, richtet sich nach dem Landesrecht. Der Erlass einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 LBauO M-V durch Bebauungsplan ändert daher nichts daran, dass die (in den Bebauungsplan) integrierten Vorschriften materiell-rechtlich ihren Charakter als Normen des (dem übertragenen Wirkungskreis zugeordneten) Landesbauordnungsrechts behalten (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.).

10

2. Selbst wenn man den Antrag der Antragstellerin für zulässig erachten wollte, könnte er keinen Erfolg haben. Denn, wie bereits in dem im vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss (VG Schwerin, Beschluss vom 06. Juli 2016 – 2 B 2149/16 SN [Anmerkung der Dokumentationsstelle: richtiges Beschlussverfahren 2 B 1196/16 SN]) angemerkt, steht § 10 Ortsgestaltungssatzung im Hinblick auf die hier in Rede stehende Regelung zum Ausschluss von Garagen und Carports in Vorgärten nicht in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V.

11

Danach kann die Gemeinde örtliche Bauvorschriften erlassen unter anderem über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und kann dabei bestimmen, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen genutzt werden dürfen. Anders als etwa § 86 Abs. 1 Nr. 4 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ermächtigt § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V gerade nicht zum Erlass einer Bestimmung, nach der Stellplätze nicht in Vorgärten errichtet werden dürfen. Ein solches Ergebnis lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V hineinlesen. Denn mit Inkrafttreten der LBauO M-V vom 18. April 2006 hat der Landesgesetzgeber gerade explizit auf die bis dahin in § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V 1998 enthaltene Ermächtigung zur ortsrechtlichen Regelung des Ausschlusses von Stellplätzen in Vorgärten verzichtet (vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs der LBauO 2006, LT-Drs. 4/1810 S. 185).

12

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 9.10 analog des Streitwertkatalogs 2013. Den sich danach ergebenden Hauptsachestreitwert i.H.v. 15.000,00 Euro hat das Gericht in Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für das hier zu entscheidende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 19. Aug. 2016 - 2 B 2149/16 SN

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragste

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung.

2

Der Beigeladene beantragte am 24.08.2010 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines bisher als Lagerraum genutzten Dachgeschosses in der mit Baugenehmigung vom 10.06.2009 errichteten Gaststätte „N.“ zu einem Gastraum. Das Vorhaben liegt zum einen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „Strandwald“ der Antragstellerin. Der Bebauungsplan sieht nach dem unstreitigen Vortrag aller Beteiligten für das Baufeld Nr. 20 nur ein Vollgeschoss vor (vgl. GA Bl. 59 f.). Das Vorhaben liegt zum anderen im Geltungsbereich der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin. Diese Satzung regelt in § 5, dass die notwendigen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung (300 m) davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen sind, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Der Beigeladene wies zwei Stellplätze auf dem Flurstück 61/3 der Flur der Gemarkung Kühlungsborn, gesichert durch eine Baulast mit einer Gesamtfläche von 24,8 m², nach. Die Stellplätze liegen fußläufig knapp 500 m von der Gaststätte entfernt; mit dem PKW ist der Weg länger. Daraufhin erteilte der Antragsgegner mit Datum vom 01.12.2010 die Baugenehmigung unter Begrenzung auf 24 Plätze.

3

Gegen diese Baugenehmigung legte die Antragstellerin am 20.12.2010 Widerspruch ein und hat am 22.12.2010 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Es handele sich bei dem Lagerraum um ein im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigtes zweites Vollgeschoss, dessen Umnutzungsgenehmigung die Planungshoheit der Antragstellerin verletze. Desweiteren seien die nachgewiesenen, nicht ausreichenden Stellplätze weder aufgrund ihrer Entfernung noch ihrer konkreten Lage geeignet, die bestehende Stellplatzverpflichtung zu erfüllen.

4

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hält bereits die Verweigerung der Ablösung der Stellplatzverpflichtung durch die Antragsstellerin für rechtswidrig. In der von der Antragsstellerin geforderten Entfernung von maximal 300 m sei es im konkreten Fall des Beigeladenen unmöglich, unter Nutzung öffentlicher Straßen und Wege zusätzliche Stellplätze zu schaffen. Bei Zugrundelegen der Luftlinie werde diese Strecke nur geringfügig überschritten. Die Einhaltung der Vorgabe, kein zweites Vollgeschoss zu errichten, sei bereits in einem früheren Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen worden, in dem die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen erteilt habe.

5

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Bestimmung des § 5 der Stellplatzsatzung sei zu unbestimmt und bei einer Auslegung als Maximalentfernung werde der Begriff der Zumutbarkeit verkannt.

6

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24.03.2011 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, weil die Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig sei. Es handele sich bei der Gaststätte um eine solche von örtlicher Bedeutung, so dass nur zwei Stellplätze nachgewiesen werden müssten. Die nachgewiesenen Stellplätze befänden sich in zumutbarer Entfernung von der Gaststätte. Die Regelung des § 5 der Stellplatzsatzung sei unbestimmt und deshalb unwirksam. Aus den Baugenehmigungsunterlagen ergebe sich, dass es sich bei dem Dachgeschoss nicht um ein Vollgeschoss handele.

7

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 07.04.2011 Beschwerde eingelegt, die sie am 29.04.2011 begründet hat. Sie sei in ihrer Planungshoheit verletzt, weil die Baugenehmigung unter Verstoß gegen den Bebauungsplan und die örtliche Bauvorschrift Stellplatzsatzung erteilt worden sei. Es handele sich angesichts der Größe der Gaststätte um eine solche von überörtlicher Bedeutung. Die Entfernung der nachgewiesenen Stellplätze sei im Sinne der Stellplatzsatzung unzumutbar. Sie seien auch nicht geeignet, weil es an dem Nachweis der zivilrechtlichen Verfügungsmacht des Beigeladenen fehle und sie als gewerblich genutzte Stellplätze planungsrechtlich nicht zulässig seien. Die Zuwegung sei ungeeignet, weil sie nicht auf direktem Weg angefahren werden können, sondern in eine Sackgasse führe, von der aus dann auf den Weg zu den Stellplätzen eingebogen werden müsse, es an Hinweisen auf die Stellplätze fehle und die Einfahrt mit einer Pforte verschließbar sei, was Benutzer abschrecke. Aus den Bauzeichnungen ergebe sich, dass mehr als 2/3 des Dachgeschosses über eine lichte Höhe von 2,30 m verfügten, weil sich aus den Bauzeichnungen nur die Fläche mit einer lichten Höhe von mehr als 2,30 m ergebe.

8

Die Antragstellerin beantragt,

9

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vnm 24. März 2011 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 01. Dezember 2010 anzuordnen.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss mit der Überlegung, es handele sich um eine Gaststätte nur mit örtlicher Bedeutung. Die Stellplätze seien planungsrechtlich nach § 12 BauNVO zulässig. Zu- und Abfahrtsverkehr zur Gaststätte gebe es nicht, weil sie nur fußläufig erreichbar sei. Daher seien die Stellplätze auch nicht im Sinne des § 86 Abs. 1 Ziff. 4 LBauO M-V notwendig. Sie unterfielen daher gar nicht der Stellplatzsatzung. Die Frage der Geschossigkeit sei nicht Streitgegenstand. Allerdings handele es sich bei dem Dachgeschoss nicht um ein Vollgeschoss.

13

Der Beigeladene beantragt,

14

die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Er weist auf die nach seiner näher dargestellten Auffassung nach bestehende gute Erreichbarkeit der Stellplätze mit dem Auto hin, hält sie für planungsrechtlich zulässig und verteidigt die Rechtsauffassung des Landkreises, beim Dachgeschoss handele es sich nicht um ein Vollgeschoss, weil der Übergang von einer lichten Höhe über 2,30 m zu einer lichten Höhe von 2,30 m und darunter nur eine visualisierende Linie, aber keine Fläche sei.

16

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

17

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

18

Aus der nach § 146 Abs. 4 VwGO für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist.

19

Der Senat kann offenlassen, ob die Antragstellerin wegen der geltend gemachten Verletzung der Stellplatzsatzung durch die Baugenehmigung in subjektiven Rechten verletzt sein kann. Denn ein Verstoß der Baugenehmigung gegen die Stellplatzsatzung liegt nicht vor. Soweit die Antragstellerin § 5 Stellplatzsatzung als verletzt ansieht, weil die dort als zumutbar geregelte Entfernung von 300 m unstreitig nicht eingehalten wird, ist die Bestimmung, wenn auch anderen Gründen als vom Verwaltungsgericht angenommen, unwirksam. Ihr fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage in § 86 Abs. 1 Ziff. 4 LBauO M-V. Nach dieser Vorschrift kann eine Gemeinde Regelungen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen treffen. Weder Zahl noch Größe erfassen die zumutbare Entfernung tatbestandlich, so dass nur in Betracht kommt, die Beschaffenheit als Oberbegriff zur zumutbaren Entfernung anzunehmen. Dies ist aber nicht der Fall. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 LBauO M-V. Dort ist § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Stellplatzsatzung als Klammerzusatz direkt hinter dem Tatbestand der „notwendigen Stellplätze und Garagen“ genannt, während die zumutbare Entfernung erst nachfolgend als Voraussetzung für einen Stellplatz genannt wird. Daraus folgt, dass diese Voraussetzung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V erfasst wird. Aber auch die Auslegung der Ermächtigungsgrundlage selbst führt zu diesem Ergebnis: Unter Beschaffenheit sind die technische Ausführung, die Gestaltung und die Lage des Stellplatzes zu verstehen (Hornmann, HessBauO 2. Aufl. 2011 § 44 Rn. 119). Bei der Lage des Stellplatzes handelt es sich um seine konkrete Situation im Verhältnis zur Umgebung. Schließlich entzieht sich die Bestimmung der Entfernung auch einer satzungsrechtlichen und damit generellen Regelung. In zumutbarer Entfernung zum Baugrundstück liegen Stellplätze, wenn nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles gewährleistet erscheint, dass die Personen, für die sie bestimmt sind, sie tatsächlich nutzen und nicht statt dessen auf näher gelegenen Parkraum ausweichen. Dies folgt aus dem Normzweck, den öffentlichen Verkehrsraum von den abzustellenden Fahrzeugen der Benutzer und Besucher einer baulichen Anlage zu entlasten (vgl. OVG Münster U.v. 14.06.2010 – 7 A 2836/08 – m.w.Nw.)

20

Das sich danach nur aus § 49 Abs. 1 LBauO M-V ergebende Erfordernis der zumutbaren Entfernung des Stellplatzes von dem Baugrundstück ist ein allein bauordnungsrechtliches Kriterium. Insoweit regelt § 49 Abs. 1 LBauO M-V keine gemeindlichen Angelegenheiten wie ein Verkehrskonzept oder sonstige gestalterische Vorgaben, die Gegenstand der Satzungsermächtigung des § 86 Abs. 1 LBauO M-V sind. Auf die Einhaltung schlicht bauordnungsrechtlicher Vorgaben hat die Antragstellerin aber keinen rechtlich geschützten Anspruch, insbesondere nicht als Ausfluss der Planungshoheit. Eine mögliche Verletzung des § 49 Abs. 1 LBauO M-V durch die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

21

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Stellplätze seien ungeeignet, weil sie mangels Beschilderung nicht aufzufinden seien, ist nicht erkennbar, inwieweit dies eine Rechtsverletzung der Antragstellerin begründen kann. Sollte die Antragstellerin damit gelten machen wollen, dass es sich um Stellplätze handelt, die ihren Zweck, den Parkbedarf des baulichen Vorhabens aufzunehmen, nicht erfüllen können, und daher nicht als Stellplätze anzuerkennen seien, trägt der Beigeladene unwidersprochen vor, für eine entsprechende Beschilderung Sorge tragen zu wollen. Dass die Stellplätze tatsächlich unerreichbar sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ebenso wenig ist die Behauptung substantiiert worden, die Stellplätze seien planungsrechtlich unzulässig und damit im Rechtssinne nicht geschaffen worden. Das schließlich für die Ungeeignetheit geltend gemachte Vorhandensein einer Pforte an der Einfahrt zu den Stellplätzen ist als solches kein Einwand, der geeignet ist, einen tatsächlich geschaffenen Stellplatz als rechtlich nicht existent anzusehen. Dass Stellplätze zu bestimmten Zeiten verschlossen sind, weil sie nicht als Dauerparkplatz zu dienen bestimmt sind, ist nicht ungewöhnlich und nicht geeignet, einem Stellplatz jegliche Eignung abzusprechen.

22

Auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur überörtlichen Bedeutung der Gaststätte führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Denn daraus ergibt sich nicht hinreichend, dass bei einer – unterstellten - überörtlichen Bedeutung mehr als die geschaffenen zwei Stellplätze erforderlich sind. Eine an der Stellplatzsatzung orientierte Darlegung zu den sich aus der überörtlichen Bedeutung ergebenden Rechtsfolgen fehlt in der Beschwerdebegründung, vielmehr liest sie sich so, dass die zwei geschaffenen Stellplätze zahlenmäßig ausreichen.

23

Der Senat kann offen lassen, ob der Widerspruch deswegen voraussichtlich Erfolg haben wird und seine aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, weil das Geschoss, auf das sich die Nutzungsänderung bezieht, ein Vollgeschoss im Sinne des § 87 Abs. 2 LBauO M-V ist. Dies ist nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Tatsachenfeststellungen nicht eindeutig zu ermitteln. Nach den vorliegenden Bauunterlagen umfasst die Fläche mit einer Höhe von mehr als 2,30 m nicht mehr als 2/3 der Grundfläche. Maßgeblich ist allerdings, dass nicht mehr als 2/3 der Grundfläche ein lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, so dass auch der Bereich der Grundfläche mit einzubeziehen ist, der eine lichte Höhe von exakt 2,30 m hat. Wie groß dieser Bereich flächenmäßig ist, lässt sich aus den Bauunterlagen nicht entnehmen. Mit Blick auf das vorhandene Schrägdach kann es sich dabei nur um einen sehr geringfügigen Bereich handeln. Allerdings ist die Fläche, um die das 2/3-Maß unterschritten wird, mit 37 cm² ebenfalls sehr gering, so dass erst eine sehr genaue Messung ergeben kann, ob es sich um ein Vollgeschoss handelt oder nicht.

24

Sollte es sich um ein Vollgeschoss handeln, dann könnte die Antragstellerin in ihrer Planungshoheit verletzt sein, weil die Baugenehmigung gegen den Bebauungsplan verstößt, der für das Grundstück, auf dem die Gaststätte steht, nur ein Vollgeschoss erlaubt. Doch ist wegen des wohl nur geringen Überschreitens der Vollgeschossgrenze nicht ausgeschlossen, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Geschoss bereits durch die Baugenehmigung von 2009 genehmigt wurde, so dass ein gewisser Vertrauensschutz vorliegt. Bei dieser Sachlage geht die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil nicht erkennbar ist, dass sie ein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigendes Interesse hat, das das Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung der Baugenehmigung überwiegt. Der Beigeladene betreibt die Gaststätte und verdient nach seinem unwidersprochenen Vortrag seinen Lebensunterhalt mit dem Betrieb. Eine durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausgelöste rechtliche Unmöglichkeit der Nutzung des Dachgeschosses als Gastraum würde den Betrieb der Gaststätte erheblich beeinträchtigen. Dem steht das Interesse der Antragstellerin gegenüber, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes auch dann durchgesetzt werden, wenn es sich um eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt – wenn auch für eine andere Nutzungsart – genehmigte Überschreitung handelt, die durch die Nutzungsänderung nicht berührt wird. Dieses Interesse der Antragstellerin wiegt so gering, dass es hinter dem Interesse des Beigeladenen an dem vorläufigen uneingeschränkten Fortbestand seines Betriebes in der durch die angegriffene Genehmigung erlaubten Umfang zurücktreten muss.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG und § 53 Abs. 2 GKG.

27

Hinweis:

28

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wehrt sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Garage auf dem Grundstück L 32 im Ortsteil G der Antragstellerin.

2

Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabenstandorts, für den kein Bebauungsplan gilt, entspricht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für die östliche Straßenseite der L, an der sich das Grundstück Nr. 32 der Beigeladenen befindet, lässt sich eine vordere Bauflucht der baulichen Anlagen nicht feststellen. Ein von der Gemeindevertretung am 27. Februar 2014 gefasster Satzungsbeschluss für den – auch das Vorhabengrundstück erfassenden - Bebauungsplan Nr. 19 „Ortslage G“ ist bisher nicht in Kraft gesetzt worden. Die Satzung der Antragstellerin zur Ortsgestaltung in den Orten der Gemeinde (im Folgenden: Ortsgestaltungsatzung) regelt in § 10 die Grundstücksfreiflächen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Ortsgestaltungsatzung sind die nicht überbauten Flächen der Grundstücke zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen verlängerten vorderen Gebäudeflucht als Vorgarten anzulegen und zu unterhalten. Nach Satz 3 zweiter Halbsatz der Bestimmung sind Garagen und Carports im Vorgartenbereich unzulässig. Der Vorgartenbereich darf nach Satz 4 der Bestimmung lediglich für Grundstückszufahrten unterbrochen werden.

3

Unter Berufung auf die Ortsgestaltungsatzung beanstandet die Antragstellerin den für die Garage genehmigten Standort. Eine während des Baugenehmigungsverfahrens von der Antragstellerin beantragte Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen nach § 15 Baugesetzbuch (BauGB) lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Mai 2016 ab. Mit Bescheid von 12. Mai 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung nach zuvor erfolgter Anhörung der Antragstellerin zur beabsichtigten Ersetzung des Einvernehmens.

II.

4

1. Der Antrag,

5

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Mai 2016 herzustellen,

6

sowie der Antrag,

7

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 BauGB, getätigt durch Erlass der Baugenehmigung vom 12. Mai 2016 zugunsten der Beigeladenen durch den Antragsgegner, wiederherzustellen,

8

die von dem Gericht sachgerecht dahin verstanden werden, dass jeweils die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin gegen Baugenehmigung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erhobenen Widersprüche beantragt sein soll, haben keinen Erfolg.

9

a) Soweit die Antragstellerin ihr vorläufiges Rechtsschutzbegehren nach Baugenehmigung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens trennt, kommt dem keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB und § 71 Abs. 1 Satz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) erfolgt nach § 71 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V durch die Erteilung der Baugenehmigung, worin im Verhältnis zur Gemeinde nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBauO M-V zugleich eine begründungspflichtige Ersatzvornahme liegt.

10

b) Gem. §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Dritten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier der Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin als Standortgemeinde des in Rede stehenden Vorhabens gegen die erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit zu dienen bestimmt sind.

11

Danach geht die Interessenabwägung hier zugunsten der Beigeladenen aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung die Antragstellerin in ihrer Planungshoheit nicht verletzt.

12

aa) (1) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nicht in ihrer Planungshoheit im Hinblick auf die Ablehnung des von ihr gestellten Zurückstellungsantrags durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2016. Das folgt bereits daraus, dass der den Zurückstellungsantrag ablehnende Bescheid vom 11. Mai 2016 im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt des heutigen Tages in Bestandskraft erwachsen ist. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, dass die anwaltlich vertretene Antragstellerin Widerspruch (auch) gegen die Ablehnung ihres Zurückstellungsantrags erhoben hätte.

13

(2) Ungeachtet dessen kann in der Erteilung der Baugenehmigung trotz der von der Antragstellerin beantragten Zurückstellung keine Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit gesehen werden. Zwar hat die Baugenehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung einer Planung, zu deren Sicherung der Erlass einer Veränderungssperre zulässig wäre, durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Eine Zurückstellungspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestand für die Antragsgegnerin indes nicht.

14

Die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im hier gegebenen Fall des Nichterlasses einer Veränderungssperre nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gegeben sind (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 10. März 2015 – 2 B 981/14 – amtlicher Umdruck S. 5 f.) Zwar hat die Antragsgegnerin nicht nur einen Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19 „Ortslage G“, sondern bereits am 27. Februar 2014 den diesbezüglichen Satzungsbeschluss gefasst. Indessen setzt die Zurückstellungspflicht wegen der Inbezugnahme der Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraus, dass in Bezug auf eine gemeindliche Planung ein Sicherungsbedürfnis in dem Sinne besteht, dass die Zurückstellung zur Sicherung der Planung erforderlich ist (vgl. Mitschang, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 15 Rn. 2). Das ist nicht nur dann nicht der Fall, wenn – was hier nicht relevant ist – der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Vielmehr fehlt das Sicherungsbedürfnis für die gemeindliche Planung auch dann, wenn eine Veränderungssperre und mithin auch die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Sicherung der städtebaulichen Planung der Gemeinde ungeeignet ist, weil das Satzungsziel im Wege der planerischen Festsetzung nicht erreicht werden kann und ein entsprechend rechtswidriger Bebauungsplan wegen rechtlicher Mängel schlechterdings nicht behebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 – NVwZ 1994, 685).

15

Zwar wird sich regelmäßig – jedenfalls, sofern den gemeindlichen Planungen das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung zu entnehmen ist – nur ausnahmsweise feststellen lassen, dass sich die zu sichernde Planung rechtmäßig nicht verwirklichen lässt. Das hat seinen Grund darin, dass der genaue Inhalt des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans bei Erlass der Veränderungssperre noch nicht feststeht. Das ist indessen anders, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Gemeindevertretung den Bebauungsplan bereits als Satzung beschlossen hat und damit dessen Inhalt feststeht. In einem solchen Fall muss sich die Gemeinde auch schon vor der das Rechtssetzungsverfahren abschließenden Bekanntmachung an den beschlossenen Festsetzungen des Bebauungsplans festhalten lassen mit der Folge, dass eine zur Sicherung des Plans erlassene Veränderungssperre unwirksam wird – und damit auch die Möglichkeit auch der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht mehr besteht -, wenn sich der von der Gemeinde zur Verwirklichung ihrer Planungskonzeption gewählte Weg als rechtlich nicht gangbar erweist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10. Dezember 1993 – 8 S 994/92 – UPR 1994, 455). So liegt es hier. Die von der Gemeindevertretung beschlossene Festsetzung eines „Sonstiges Sondergebiet für Dauerwohnen und Ferienwohnen“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 – NVwZ 2014, 72 = BVerwGE 147,138) bauplanungsrechtlich ausgeschlossen.

16

(3) Unabhängig davon spricht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Überwiegendes dafür, dass der Gemeinde in Bezug auf den von ihr gestellten Zurückstellungsantrag rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die Zurückstellung von Baugesuchen ist – neben der Veränderungssperre und den gesetzlichen Vorkaufsrechten der Gemeinde – ein Instrument zur Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Zurückstellung eines Baugesuchs auf Antrag der Gemeinde setzt daher voraus, dass in Bezug auf die kommunale Bauleitplanung ein Sicherungsbedürfnis besteht. § 15 Abs. 1 BauGB macht in diesem Zusammenhang die Zurückstellung von Baugesuchen davon abhängig, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch, dass der Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung der Gemeinde erforderlich ist (vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2011 – 2 A 1085/09 – amtlicher Umdruck S. 14 ff). An einer solchen Erforderlichkeit fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen die gemeindliche Planung noch keinen Stand erreicht hat, der wenigstens in groben Zügen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Vielmehr dürfte die Erforderlichkeit des Erlasses einer Veränderungssperre und damit zugleich die Voraussetzung für die Zurückstellung eines Baugesuchs auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Gemeindevertretung bereits einen Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan gefasst hat, die Satzung jedoch seit nahezu 2 ½ Jahren nicht in Kraft setzt, fehlen. Eine Gemeinde, wie hier die Antragstellerin, hat es nämlich grundsätzlich in der Hand, nach Ergehen des Satzungsbeschlusses den Bebauungsplan bekannt zu machen und ihm damit – unter der Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der planerischen Festsetzungen – Wirksamkeit zu verleihen.

17

bb) Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts auch sonst nicht in ihrer Planungshoheit, insbesondere folgt eine solche Verletzung nicht, wie es die Antragstellerin meint, aus dem von ihr angenommenen Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen die Ortsgestaltungssatzung im Hinblick auf den Standort der geplanten Garage.

18

(1) Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich um ein solches, für das nach § 63 LBauO M-V das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren lediglich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB. Die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist – soweit nicht Abweichungen und die Abstandflächenvorschriften des § 6 LBauO M-V in Rede stehen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V) – nicht Teil des bauaufsichtlichen Prüfprogramms. Die Ortsgestaltungssatzung, deren Verletzung die Antragstellerin im Hinblick auf den Standort der von der Beigeladenen geplanten Garage rügt, stellt eine auf der Grundlage von § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V erlassene Satzung über örtliche Bauvorschriften dar, der mithin bauordnungsrechtlicher Charakter zukommt. Ist mithin die Feststellung der Übereinstimmung des Bauvorhabens der Beigeladenen mit der Ortsgestaltungssatzung vom Regelungsgehalt der angefochtenen Baugenehmigung nicht umfasst, kann der von der Antragstellerin angenommene Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen § 10 der Ortsgestaltungssatzung auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen.

19

(2) Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin die Baugenehmigung im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 10 der Ortsgestaltungsatzung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses nicht hätte erteilen dürfen. Zwar kann das Sachbescheidungsinteresse in Bezug auf einen Bauantrag fehlen, wenn von vornherein feststeht, das von einer erteilten Baugenehmigung durch den Bauherrn kein Gebrauch gemacht werden kann, was der Fall sein kann, wenn das Bauvorhaben zwar nicht den im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, jedoch anderen, gleichwohl vom Bauherrn zu beachtenden, zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Selbst wenn der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen § 10 der Ortsgestaltungssatzung vorliegen sollte, kann nicht von vornherein angenommen werden, dass die Beigeladene ihr Vorhaben gerade wegen dieses Verstoßes nicht verwirklichen könnte. Denn jedenfalls besteht für die Beigeladene die Möglichkeit zur Beantragung einer Abweichung von den Bestimmungen der Ortsgestaltungssatzung gem. § 67 Abs. 1 LBauO M-V. Da die Erteilung einer solchen Abweichung im Ermessen der Erteilungsbehörde steht und hierbei maßgeblich im Rahmen des Konzepts der „vollzugstauglichen Flexibilisierung“ des Bauordnungsrechts (vgl. Begründung Regierungsentwurf LBauO 2006, LT-Drs. 4/1810 S. 170; vgl. dazu VG Schwerin, Urteil vom 14. Februar 2013 – 2 A 1774/10 – juris m.w.N.; Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 B 670/14 – amtlicher Umdruck S. 10) die Zielrichtung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift, von der ein Dispens begehrt wird, in Rede steht, kann gerade nicht festgestellt werden, dass der Beigeladenen ein Anspruch auf Erteilung der Abweichung nicht zusteht.

20

(3) Im Übrigen dürfte zweifelhaft sein, ob die Regelung in § 10 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung im Hinblick auf die Regelung des Standortes von Stellplätzen, Garagen und Carports, insbesondere hinsichtlich der Regelung über die Unzulässigkeit von Garagen und Carports im Vorgartenbereich, im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V steht. Danach kann die Gemeinde örtliche Bauvorschriften erlassen unter anderem über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und kann dabei bestimmen, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen genutzt werden dürfen. Anders als etwa nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ermächtigt § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V gerade nicht zu einer Bestimmung, dass Stellplätze nicht in Vorgärten errichtet werden dürfen. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob das Verbot von Garagen und Carports in Vorgärten überhaupt eine bauordnungsrechtliche Regelung oder nicht eher eine unzulässige bodenrechtliche Regelung im Gewande einer Baugestaltungsvorschrift darstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 – 4 NB 15.97 – BRS 59 Nr. 19).

21

cc) Schließlich kommt eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten auch sonst nicht durch die erteilte Baugenehmigung in Betracht. Der Vorhabenstandort befindet sich im nicht beplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Zwar hat die Antragstellerin durch ihre Gemeindevertretung den Satzungsbeschluss für den Erlass des Bebauungsplans Nr. 19 gefasst. Daraus folgt indessen nicht die Anwendbarkeit des § 33 BauGB als Prüfungsmaßstab für das Vorhaben der Beigeladenen. Voraussetzung dafür wäre neben der formellen auch die materielle Planreife des künftigen Bebauungsplans. Daran fehlt es zum einen deshalb, weil der Bebauungsplan nach dem oben Gesagten mit den in ihm vorgesehenen Festsetzungen von „Sonstigen Sondergebieten Dauerwohnen und Ferienwohnen“ nicht rechtswirksam werden kann. Zum anderen kann aufgrund des Umstands, dass die Gemeinde den Bebauungsplan bereits nahezu 2 ½ Jahre nach Ergehen des Satzungsbeschlusses nicht bekannt gemacht hat, ein unverändertes Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht hinreichend sicher erwartet werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Mai 2008 – 3 S 2509/07 – BRS 73 Nr. 79; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 16. Juni 2016 – 2 A 808/14 – amtlicher Umdruck S. 17 ff.). Im Übrigen böte § 33 BauGB lediglich die Möglichkeit der Zulassung des Vorhabens im Einklang mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans, nicht hingegen dessen Ablehnung, wenn es nach § 34 BauGB zulassungsfähig ist (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 1).

22

(1) Ist Prüfungsmaßstab für das Bauvorhaben der Beigeladen mithin § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, lässt sich im Hinblick auf den vorgesehenen Standort der Garage ein Verstoß hiergegen nicht feststellen. Entlang der Ostseite der L findet sich keine einheitliche Bauflucht. Vielmehr ergibt sich bereits aus den dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Unterlagen wie auch aus dem Eindruck, den das Gericht im Rahmen des Erörterungstermins vor Ort am 10. Juni 2016 gewonnen hat, dass die baulichen Anlagen entlang der Ostseite der L in unterschiedlicher Tiefe von der Straße aus errichtet sind. Mangels einheitlicher Bauflucht kann der von der Beigeladenen vorgesehene Standort ihrer Garage auch nicht gegen eine solche verstoßen.

23

(2) Die von der Antragstellerin reklamierte Ortsbildbeeinträchtigung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauGB) liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat bereits nicht dargelegt, worin die spezifische städtebauliche Wertigkeit des Ortsbildes in G unter dem Aspekt der Stellung von Garagen auf den Baugrundstücken, insbesondere entlang der östlichen Seite der L, zu sehen ist (vgl. zu dem Erfordernis einer besonderen Wertigkeit des Ortsbildes Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 34 Rn. 40). Im Rahmen des Erörterungstermins vor Ort am 10. Juni 2016 hat das Gericht eine solche Wertigkeit, die zu einer aus dem Üblichen herausragenden Prägung des Ortsbildes führen muss (vgl. Mitschang/Reidt a.a.O.), nicht feststellen können.

24

2. Den weiteren Antrag,

25

im Wege der einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin sofort zu entscheiden,

26

versteht das Gericht nicht als eigenständigen Antrag. Als solcher wäre er nach § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig.

27

3. Der hilfsweise Antrag,

28

festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens aufschiebende Wirkung hat,

29

ist unbegründet. Das folgt (bereits) aus § 71 Abs. 3 Satz 1 und 2 LBauO M-V. Danach ist die Baugenehmigung, durch deren Erteilung das Einvernehmens ersetzt wird (§ 71 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V), zugleich eine begründungspflichtige Ersatzvornahme (Satz 1); Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ersatzvornahme haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 2).

30

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit sich einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären

31

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffer 9.10 des Streitwertkatalogs 2013. Den sich danach ergebenden Hauptsachestreitwert in Höhe von 15.000,00 € hat das Gericht in Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für das hier zu entscheidende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.