Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Feb. 2016 - 3 L 159/12
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. Juni 2012 – 5 A 289/08 – teilweise für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. Juni 2012 – 5 A 289/08 – wie folgt abgeändert:
Unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. Januar 2008 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid gemäß § 75 LBauO M-V dahingehend zu erteilen, dass der Errichtung eines Verbrauchermarktes mit 799 qm Verkaufsfläche zugestimmt wird.
Von den Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin 1/8 und der Beklagte 7/8 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides insbesondere zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des beabsichtigten Neubaus eines Supermarktes.
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Die Klägerin stellte am 15. Dezember 2006 einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Verbrauchermarktes in Stralsund, Greifswalder Chaussee, südlich der Werftkreuzung und nördlich der B96 zwischen den Betrieben „####“ und „####“, u. a. mit der Frage:
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„Wird der Errichtung eines Verbrauchermarktes mit 800 qm Verkaufsfläche und einer BGF > 1200 qm zugestimmt?“.
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Nachdem der Beklagte im Anhörungsverfahren mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, den Antrag abzulehnen, änderte die Klägerin am 30. August 2007 ihren Antrag und reduzierte die geplante Geschossflächenzahl auf 1.181,00 qm, ohne ausdrücklich auch ihre Fragestellung entsprechend zu ändern. In dem Lageplan vom 29. August 2007 war als Verkaufsfläche 800 qm eingetragen, zudem wies er insgesamt 122 Stellplätze aus.
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Mit Bescheid vom 29. Januar 2008 lehnte der Beklagte den Vorbescheidsantrag ab. Das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es könne daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht genehmigt werden. Die zwingende Vorschrift des § 34 BauGB sei nicht beachtet worden. Die Gemeinde habe in Ausübung ihrer Planungshoheit das Einvernehmen versagt. Die bauliche Nutzbarkeit regele sich nach § 34 Abs. 2 BauGB, da die nähere Umgebung einem Gewerbegebiet entspreche. Gemäß § 8 BauNVO sei der geplante Einkaufsmarkt mit einer Größe von 800 qm im Gewerbegebiet nicht zulässig. Der Bau eines Verbrauchermarktes mit einer BGF > 1.200 qm sei bauplanungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 3 BauGB nicht zulässig, da schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Hansestadt Stralsund, insbesondere das Altstadtzentrum und das Nahversorgungszentrum Frankendamm, zu erwarten seien. Die Größe der Verkaufsfläche allein sei nicht Grundlage der Einstufung für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Für den geplanten Markt seien zunächst 117/122 Stellplätze vorgesehen gewesen, im Nachtrag vom 30. August 2007 sei die Anzahl der Stellflächen für PKW auf 91 Stück geändert worden. Die Anzahl der Stellplätze übersteige die Höchstzahl aus den Richtwerten der Verwaltungsvorschrift um das Doppelte (Nr. 3.1 VV zur LBauO M-V der Richtzahlen für Stellplätze: bei Läden und Geschäften 1 Stpl. je 50 qm; bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben außerhalb von Kerngebieten 1 Stpl. je 10-20 qm). Es sei daher nicht mehr von einem für die Versorgung des Gebiets dienenden, sondern von einem Einkaufsmarkt auszugehen, der an dieser Stelle nicht zulässig sei. Der Markt solle verkehrsgünstig an einer Straße mit teilweise bedeutender innerörtlicher Verbindungsfunktion errichtet werden. Dadurch sei er auch für Kunden außerhalb des Gebietes gut erreichbar. Dies bestätige die Ausrichtung auf eine gebietsübergreifende Versorgung.
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Am 27. Februar 2008 hat die Klägerin – ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens – Klage erhoben.
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Sie ist der Ansicht ihr geplantes Vorhaben sei im Gewerbegebiet zulässig. Der ablehnende Vorbescheid gehe fehlerhaft davon aus, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsmarkt handele. Auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB seien nicht zu erwarten. Solche seien in der Regel erst dann anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreite. Das sei hier nicht der Fall. Die Zurverfügungstellung einer großen Anzahl von Parkplätzen diene nicht nur der Deckung des prognostizierten Bedarfs, sondern erfolge vor allem auch aus verkaufspsychologischen und marketingstrategischen Gründen. Das Nahversorgungszentrum verfüge nicht über ein für zentrale Versorgungsbereiche typisches breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf. Bekleidung, Schuhe, Sportartikel, Elektrowaren, Bücher, Bürobedarf und Spielwaren würden dort nicht angeboten werden. Hinsichtlich der zu erwartenden Umsatzverteilung verweist sie auf ein Gutachten der Dr. Lademann & Partner GmbH aus Juni 2009. Danach betrage die Umsatzverteilungsquote 10,08 %.
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Vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 29. Januar 2008 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelverbrauchermarktes in Stralsund zu erteilen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei dem Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt um einen zentralen Versorgungsbereich. Hierzu hat er sich auf den in einem Gutachten der ### enthaltenen Zentrenpass für das Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt (Anlage 2) gestützt. Es seien schädliche Auswirkungen zu erwarten; das Gutachten der ### Teil B des Einzelhandelskonzepts der Hansestadt Stralsund habe eine Kaufkraft-Umverteilung im Lebensmittelbereich von ca. 42% ermittelt.
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Mit Urteil vom 05. Juni 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung des Vorbescheides, da das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Dem Vorhaben stehe § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Bei Verwirklichung des Vorhabens seien schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich, nämlich das im Einzelhandelskonzept der Hansestadt Stralsund vom 07. Mai 2009 als C-Zentrum ausgewiesene Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt zu erwarten. Auf das Vorhaben der Klägerin, bei dem es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handele, sei § 34 Abs. 3 BauGB anwendbar. Das Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt sei ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Hierunter seien räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde zu verstehen, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukomme. Zu den zentralen Versorgungsbereichen könnten auch nur Bereiche für die Grund- und Nahversorgung zählen. Das Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt umfasse etwa den Bereich des Frankendamms von der nördlichen Einmündung des Wulflamufers bis zur Fährhofstraße. Eine trennscharfe Abtrennung sei nicht erforderlich, da der Vorhabenstandort unstreitig außerhalb dieses Bereiches liege. Die in diesem Bereich liegenden Nutzungen wiesen durchaus das für einen zentralen Versorgungsbereich erforderliche Gewicht auf. Vorhanden seien hier ein Supermarkt (Sky-Markt) mit einer Verkaufsfläche von 630 m² und einem Lebensmittelvollsortiment sowie einem Bäcker, ein Drogeriemarkt mittlerer Größe sowie verschiedene kleine Spezialanbieter, nämlich ein weiteres Lebensmittelgeschäft mit einer Lottoannahmestelle, zwei weitere Bäcker, ein Fleischer, ein Blumenladen, zwei Dönerimbisse und einer Apotheke. Daneben seien im fraglichen Gebiet das Landgericht und das Bergamt sowie zahlreiche andere Dienstleister (z.B. ein Tierarzt, eine Sparkassenfiliale, Ärzte, Rechtsanwälte, Versicherungen, ein Friseur, eine Spielothek, ein großes Hotel mit Gastronomiebetrieb, ein Reifenservice, ein Autoteilehandel, eine Gravurwerkstatt) und gemischt gewerbliche Nutzungen (z.B. ein Orthopädie- und Schuhtechnikhaus mit dem Angebot jeglicher Schuhreparaturen und des Verkaufs) ansässig. Diese Mischung von Einzelhandelsgeschäften decke ein breites Spektrum von Waren vornehmlich des kurzfristigen, zum Teil aber auch des mittelfristigen Bedarfs ab. Dabei ergänzten sich die verschiedenen Betriebe in ihrem Angebot und böten so den Kunden in dichter räumlicher Nähe die Möglichkeit, bei einem einheitlichen Einkaufsvorgang verschiedene Bedarfsaspekte der Nahversorgung zu decken. Auch die insgesamt relativ geringe Anzahl an Einzelhandelsgeschäften in dem Bereich stehe einer Bewertung als Nahversorgungszentrum nicht entgegen. Zwar setze die Annahme eines Zentrums voraus, dass in dem Bereich mehrere Einzelhandelsbetriebe vorhanden seien. Mit gegenwärtig 12 Geschäften des Einzel- bzw. Lebensmittelhandwerks in dem Bereich sei diesem Erfordernis aber hinreichend genüge getan. Das Zentrum sei auch in einem städtebaulich gewichtigen Einzugsbereich integriert. Im fußläufig erreichbaren Umkreis des Nahversorgungszentrums Frankenvorstadt lebten mit 4.670 Einwohnern der ganz überwiegende Teil der Bewohner des Ortsteiles Franken (ca. 5.940 Menschen). Vorrangig von den nichtmotorisierten Kunden östlich und westlich des Nahverkehrszentrums sei es problemlos zu erreichen, womit der Einzugsbereich deutlich über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehe. Die Qualifizierung als zentraler Versorgungsbereich werde dadurch gestützt, dass die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund mit Beschluss vom 07. Mai 2009 diesen Bereich in ihrem Einzelhandelskonzept in der dreistufigen Zentrenhierarchie (ABC-Zentren) als C-Zentrum dargestellt habe. Dies bestätige, dass es die ihm tatsächlich zukommende Versorgungsfunktion auch nach den städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers erfüllen solle. Die relativ geringe Verkaufsfläche von insgesamt 1.420 m² stehe der Einstufung als zentraler Versorgungsbereich nicht entgegen. Sie verdeutliche indes, dass es sich um einen sensiblen städtebaulichen Organismus handele, dessen Funktion auch von vergleichsweise kleinen Veränderungen gestört werden könne.
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Von dem Vorhaben der Klägerin seien bei einer Verwirklichung schädliche Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt zu erwarten, was weiter ausführlich begründet wird.
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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.
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Nach Zustellung des Urteils am 26. Juni 2012 hat die Klägerin am 09. Juli 2012 Berufung eingelegt, die sie unter Antragstellung am 27. August 2012 (einem Montag) begründet hat.
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Sie ist der Ansicht, § 34 Abs. 3 BauGB sei bei nicht großflächigem Einzelhandel nicht anwendbar. Die Frankenvorstadt sei kein zentraler Versorgungsbereich. Es fehle bereits an der ausreichenden Abgrenzung des vermeintlichen zentralen Versorgungsbereiches. Das Verwaltungsgericht habe dem von ihm angenommenen zentralen Versorgungsbereich unzutreffend eine über den Nahbereich hinausgehende Wirkung beigemessen. Zwar könnten Innenstädte ohne Schwierigkeiten unter dem Begriff des zentralen Versorgungsbereichs subsumiert werden. Für Nahversorgungszentren in einzelnen Ortsteilen sei der Begründungsaufwand jedoch höher. Auch diese könnten zentrale Versorgungsbereiche darstellen, ein solcher müsse aber einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus haben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht beziehe sich lediglich auf den unmittelbaren Einzugsbereich und deren Einwohner im fußläufig erreichbaren Umkreis. Zu einer Wirkung über den unmittelbaren Nahbereich hinaus fänden sich keine Feststellungen. Ein echter zentraler Versorgungsbereich (nämlich der Stralsunder Stadtkern) befände sich ebenso im Einzugsbereich wie andere, nicht integrierte Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe.
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Das Einzelhandelskonzept determiniere nicht das „Ob“ eines zentralen Versorgungsbereiches. Das Einzelhandelskonzept, in dem der Bereich als C-Zentrum dargestellt ist, könne einen solchen Versorgungsbereich nicht begründen. Solchen unverbindlichen planerischen Instrumenten komme jedoch allenfalls Indizwirkung zu.
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Das Verwaltungsgericht habe die Zahl von 12 Geschäften des Einzelhandels- bzw. Lebensmittelhandwerks als ausreichend für ein zentrales Versorgungszentrum angesehen. Das Nahversorgungszentrum verfüge jedoch nicht über ein für einen zentralen Versorgungsbereich typisches breites Spektrum von Waren sowie die für eine umfassende Nahversorgung erforderlichen Dienstleistungen. Die Zahl der Einzelhandelsgeschäfte sei zu gering und nicht breit genug gefächert. Es bestehe keine Versorgung durch Einzelhandelsgeschäfte in wesentlichen Bereichen wie Bekleidung, Schuhe, Bürobedarf, Bücher und Elektroartikel.
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Der Sky-Markt erfülle nicht die Anforderungen an einen Vollversorger, so dass auch die Sicherstellung der Grund- und Nahversorgung durch diesen Markt nicht mehr gewährleistet werde. Insoweit werde für einen Lebensmitteldiscounter eine Verkaufsfläche von 800 m² gefordert. Ein Vollversorger beanspruche heute eine Verkaufsfläche von in der Regel 1.100 bis 2.000 m², um die notwendige Sortimentsbreite angemessen präsentieren zu können. Der Versorgungsbereich habe keine zentrale Funktion, vielmehr werde ein Teil der Versorgung des Gebiets durch weitere Supermärkte in der näheren Umgebung wahrgenommen (Penny und Netto). Mit diesen würde das beantragte Vorhaben auch im Wesentlichen in Wettbewerb treten.
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Von dem Vorhaben gingen keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB aus. Der vom Verwaltungsgericht getroffenen Prognose hinsichtlich der Umsatzverteilungen lägen unrichtige Angaben zugrunde. Das Gericht verkenne, dass die wesentliche Konkurrenz nicht zu dem Sky-Markt als dem vom Gericht angenommenen Magnetbetrieb bestehe, sondern zu den anderen Discountmärkten am Ort. Durch das Hinzutreten eines weiteren Discounters zu den beiden bestehenden Märkten werde ein „Käuferzug“ nicht verstärkt. Es verbreitere sich die Auswahl zwischen den Discountern.
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Auch das vom Verwaltungsgericht angeführte Problem der Vorschädigung (durch den Netto-Markt), mit der Folge, dass das Vorhaben in Anbetracht bereits vorhandener Einzelnutzungen außerhalb des Versorgungsbereichs „das Fass zum Überlaufen“ bringen könne, liege nicht vor.
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Die Klägerin hat zunächst beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald, Az.: 5 A 289/08, vom 07. Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten und Berufungsbeklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 29. Januar 2008 zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Verbrauchermarktes in Stralsund zu erteilen.
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Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 08. Februar 2016 erstmals mitgeteilt hat, dass auf den für das geplante Vorhaben vorgesehenen Grundstücksflächen zwischenzeitlich eine Tankstelle (TOTAL) errichtet worden sei und in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2016 auf Befragen des Gerichts darüberhinaus erklärt hat, dass im Zuge der Tankstellenerrichtung auf diesem Gelände die Bäume und Büsche bereits entfernt und die früher vorhandenen Gebäude und baulichen Anlagen abgerissen worden seien, hat die Klägerin erklärt, sie halte trotz des Neubaus der Tankstelle an ihrem Antrag fest. Sie wolle das Projekt im hinteren Teil des Grundstücks verwirklichen. Die Grundstückseigentümer seien bereit, ihr diesen Teil zu veräußern, sie habe eine Kaufoption.
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Daraufhin haben die Beteiligten hinsichtlich der weiteren Fragen im Bauvorbescheidsantrag (Nr. 2 – 5):
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„2. Wird dem Abriss der auf den Grundstücken vorhandenen Gebäude und baulichen Anlagen zugestimmt?
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3. Wird dem Fällen der auf den Grundstücken vorhandenen Bäume und dem Roden der vorhandenen Büsche zugestimmt?
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4. Wird der im Lageplan dargestellten Gebäudestellung zugestimmt?
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5. Wird der Errichtung der notwendigen Grundstückszufahrt in der im Lageplan dargestellten Form zugestimmt?“
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den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Nunmehr beantragt die Klägerin nur noch,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. Januar 2008 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelverbrauchermarkts in Stralsund mit einer Verkaufsfläche von 799 qm zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte stützt das verwaltungsgerichtliche Urteil und weist darauf hin, dass bei der (damaligen) aktuellen Bestandsaufnahme vom 09. Oktober 2012 mit Ausnahme des Verlustes des Schleckermarktes keine weiteren Veränderungen im Nahversorgungszentrum festgestellt worden seien. Hierzu verweist er auf eine Karte (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 19.11.2012, Bl. 310 d. GA). Diese veranschauliche, dass die räumliche Abgrenzung dieses zentralen Versorgungsbereichs der Konzentration von Einzelhandelsbetrieben folge. Das Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt im Wohngebiet Frankenvorstadt verfüge über einen Einzugsbereich, der deutlich über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehe. Dies leuchtet beim Blick auf die Karte unmittelbar ein.
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Bei dem Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt handele es sich um eine historisch gewachsene Geschäftslage, die nach umfassender Prüfung und Bewertung anhand von nachvollziehbaren Kriterien im Rahmen der Erarbeitung des Einzelhandelskonzepts als tatsächlicher (faktischer) Versorgungsbereich des Typs C-Zentrum eingestuft werden konnte. Insoweit verweist der Beklagte auf die überarbeitete Stellungnahme des Bauamts, Abt. Planung und Denkmalpflege vom 11. April 2011/ 17.10.2012 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 19.11.2012, Bl. 311 d. GA). Die Zahl von derzeit acht Geschäften des Einzelhandels bzw. des Lebensmittelhandwerks sei weder zu gering noch nicht breit genug gefächert. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten sei, eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen könne. Der Zweck des Versorgungsbereiches bestehe in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Der vorliegende Fall sei mit dem Sachverhalt, der dem von der Klägerin angeführten Urteil des OVG NRW vom 15. Februar 2012 (10 A 1770/09, juris) zugrundelag, nicht vergleichbar. Im dortigen Fall sei lediglich ein Lebensmitteldiscounter mit 440 m² Verkaufsfläche vorhanden gewesen. Demgegenüber handele es sich bei dem als Magnetbetrieb des Nahversorgungszentrums Frankenvorstadt anzusehenden Sky-Markt nicht um einen Discounter, sondern um einen sogenannten Vollsortimenter, bei dem das Angebot schon von vornherein eine erheblich größere Vielfalt hat als das des betreffenden Discounters. Der Sky- Markt verfüge über eine Käse- und Fleischtheke, biete frische Backwaren sowie insgesamt auch Markenprodukte an, außerdem fände sich hier ein begrenztes Angebot an Büchern, Büroartikeln, Pflanzen und floristischen Waren, nicht nur Blumensträußen. Dieses umfangreiche Warenangebot belege, dass eine sachgerechte Bewertung dieses Vollsortimenters nicht ausschließlich auf die Verkaufsfläche gestützt werden könne, weil diese weder Sortimentsbreite, Artikelanzahl, noch Qualität des Angebots berücksichtige.
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Auch in anderen Gemeinden, selbst in Großstädten, wie das Beispiel der Stadt Köln zeige, gebe es vergleichbare Nahversorgungszentren. Für die zentrale Versorgungsfunktion des Nahversorgungszentrums Frankenvorstadt spreche konkret auch seine zentrale Lage und gute Erreichbarkeit in einem für die Verhältnisse der Hansestadt Stralsund kleinen Stadtteil. Da es in der gesamten Altstadt kein größeres Technik- und Elektrogeschäft gebe, könne derartiges auch nicht von einem Grund- und Nahversorgungszentrum erwartet werden.
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Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch schädliche Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt prognostiziert. Der Standort des Vorhabens südlich der Werftstraße liege eindeutig außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Das Angebot des Discounters Lidl ziele typischerweise auf motorisierte Kunden ab. Von einem entsprechenden Kundenzustrom zum Lidl-Markt wäre das Nahversorgungszentrum negativ betroffen.
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In der vom Beklagten in Bezug genommenen dienstlichen Stellungnahme des Bauamtes vom 11. April 2011/ 17.10.2012 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 19.11.2012, Bl. 311 d. GA.) heißt es:
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„Ein C-Zentrum ist auch in Stralsund ein Nahversorgungszentrum, dessen Einzugsbereich im Wesentlichen das Rundumfeld bzw. den Nahbereich umfasst; das eingeschränkte Einzelhandelsgebot (v. a. kurzfristiger Bedarf) wird nur durch wenige Komplementärnutzungen ergänzt. (…)
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Mit derzeit ca. 4.670 Einwohnern ist die Frankenvorstadt der Einwohnerschwerpunkt im Stadtgebiet Franken (gesamt ca. 5.900 Einwohner = ca. 10 % der Stralsunder Bevölkerung). In der Frankenvorstadt ist der zentral gelegene Frankendamm das historisch gewachsene „Geschäftszentrum“. (…) In der gesamten Frankenvorstadt ist eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben nur an diesem Standort vorhanden. (…)
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Der Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums erfasst im Wesentlichen die räumlich klar definierte Frankenvorstadt, die im Norden durch die Altstadt und den Frankenteich, im Osten durch den Strelasund, im Süden durch die Werftstraße und die ehemalige Trasse der Hafenbahn und im Westen von Bahnanlagen begrenzt wird (Anlage 2). Im Westen bildet die Bahntrasse eine Barriere zum angrenzenden Stadtgebiet Tribseer. Der südlich angrenzende Stadtteil Franken-Mitte mit Südhafen, Volkswerft, Gewerbestandorten und Brachflächen für weitere Gewerbeansiedlungen verfügt kaum über Wohnbebauung (nur ca. 340 EW).
- 44
Der fußläufige Nahbereich des Nahversorgungszentrums (ca. 500 m) umfasst südliche Teile der Altstadt und alle Wohnstandorte der Frankenvorstadt mit Ausnahme des Eigenheimgebiets Zuckerfabrik (ca. 100 WE). Im fußläufigen Nahbereich leben rund 4.500 Einwohner (Anlage 2).
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Weitere relevante Einzelhandelsstandorte sind nur noch Penny (860 m² VK) an der Karl-Marx-Straße und Netto (594 m² VK) am Frankendamm nahe der Werftkreuzung. Es handelt sich um 2 Solitärstandorte, deren (fußläufige) Nahbereiche das Eigenheimgebiet Zuckerfabrik, die Randzone von Wohngebieten, überwiegend jedoch Gewerbe-, Brachflächen und Grünanlagen am Rand der Frankenvorstadt umfasst. (…)
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Dem Nahversorgungszentrum kommt eine Mittelpunktfunktion zu. Wegen seiner zentralen Lage im Gebiet, der kurzen Entfernung zur Altstadt, der guten Erreichbarkeit aus den umliegenden Wohngebieten und ÖPNV-Belegung des Frankendamms mit einer Buslinie und Haltepunkten ist es auch Ort für Begegnungen und Kommunikation. Nach der Sanierung und aufwendigen Umgestaltung des Frankendamms, in die ca. 4 Mio. Euro Städtebaufördermittel investiert wurden, präsentiert sich der mit Bäumen, Parkplätzen, Fahrradständern, Bänken, Spielgeräten, einem Brunnen und Kunstplastiken ausgestattete Straßenraum attraktiv und einladend.
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Der Frankendamm ist die Hauptzufahrt in die Altstadt aus Richtung Süden mit Anbindung an das städtische Hauptstraßennetz. Er sichert eine sehr gute und bedarfsgerechte Verkehrserschließung, denn das Nahversorgungszentrum ist mit Bus und PKW ebenso günstig zu erreichen wie für Radfahrer und Fußgänger. Aus den umliegenden Wohngebieten sind es nur kurze Wege. Der Frankendamm wurde Barriere frei ausgebaut.“
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Auf Anfrage des Berichterstatters hat der Beklagte eine erneute Erhebung der aktuell vorhandenen Einzelhandelsbetriebe, Dienstleister und gewerblichen Nutzungen durchgeführt (Stand: 08. Februar 2016) und dazu tabellarische Übersichten und eine entsprechende Karte abgereicht (Bl. 357ff. d. GA.).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2016 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich beantragten Fragen zu Ziff. 2 – 5 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog).
II.
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Hinsichtlich des danach allein noch streitigen Bauvorbescheids über die 1. Frage ist die zulässige Berufung begründet, denn insoweit hat die ihrerseits zulässige Verpflichtungsklage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung Erfolg, weil der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung dieses Bauvorbescheids zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb entsprechend abzuändern und der ablehnende Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben.
1.
- 52
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids hinsichtlich der Frage 1.
a.
- 53
Nach § 75 Satz 1 BauO M-V ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrns zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Die Klägerin hat zu dem geplanten Vorhaben ursprünglich folgende Frage gestellt:
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„1. Wird der Errichtung eines Verbrauchermarktes mit 800 qm Verkaufsfläche und einer BGF > 1200 qm zugestimmt?“
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Zu dieser Frage hatte sie bereits vorgerichtlich erklärt, dass sie nur eine BGF von 1.181 qm begehre; mit ihrem Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie die Frage allein auf die Verkaufsfläche von (nur noch) 799 qm beschränkt.
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Diese Frage zielt offenkundig auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, da sie als Maßstab für die Zustimmung die Verkaufsfläche – zunächst auch noch die Brutto-Geschossfläche (BGF) – angibt. Mit diesen Größen nimmt die Klägerin Bezug auf § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO. Danach liegt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb jedenfalls dann vor, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Denn für diese Größe sieht § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eine Vermutung dahingehend vor, dass Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 – dazu gehören auch (schädliche) Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche – in der Regel anzunehmen sind.
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Weil großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind und im vorliegenden Fall ein unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB mit überwiegend gewerblicher Umgebungsbebauung für den Vorhabenstandort vorhanden ist, zielt die Frage im Kern darauf ab, ob einnicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von 799 qm dort bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
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Das Vorhaben der Klägerin mit einer Verkaufsfläche von 799 qm ist kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 – 4 C 10/04 –, BVerwGE 124, 136, juris Rn. 15). Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 19.85 –, a.a.O.). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Für diese Typisierung eignet sich die Geschossfläche als Maßstab weniger (Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, Rn. 19.2 zu § 11 BauNVO). Einzelhandelsbetriebe werden vor allem durch die Größe der Verkaufsfläche bestimmt (Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 53 zu § 11 BauNVO). Ihre Attraktivität und damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen werden nicht von der Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern – soweit es um das Merkmal der Fläche geht – eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, a. a. O., zitiert nach juris Rn. 14).
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Nachdem der Antrag auf Vorbescheid zunächst auf die Frage gerichtet war, ob der Errichtung eines Verbrauchermarktes mit 800 qm Verkaufsfläche und einer BGF > 1200 qm zugestimmt wird, verwies die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2008 auf ihre am 29. August 2007 nachgereichten Antragsunterlagen, wonach die geplante Geschossfläche (nur) 1.181 qm betrage und damit unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit liege; ob sich dadurch auch die Verkaufsfläche reduziert, hat die Klägerin nicht angegeben. Eine solche reduzierte Verkaufsfläche ergibt sich nicht rein rechnerisch. Nach der Berechnung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr ein Verhältnis von 3 : 4 anzusetzen, so dass sich bei einer Geschossfläche von 1.181 qm rechnerisch eine Verkaufsfläche von 885,75 qm ergäbe. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar darauf abgestellt, dass im Jahr 1986 Verkaufsflächen bis nahezu 800 qm nach den Erfahrungen in der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 qm entsprächen und daraus ein Verhältnis von 2 : 3 folge (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, a. a. O., juris Rn. 23). Zugleich hat es jedoch auch ausgeführt, dass sich als Erfahrungswert herausgebildet habe, dass Einzelhandelsbetriebe in Folge der Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzten (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, a. a. O., juris Rn. 23). Damit bestehe in der Praxis ein Verhältnis von 3 : 4; mithin eine Verkaufsfläche von 900 qm. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Schwellenwert, ab dem eine Prüfung von maßgeblichen Auswirkungen vorzunehmen ist, deutlich unterhalb des für die Geltung der Vermutungsregel maßgebenden Wertes auf 800 qm festgelegt.
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Da auch im neuen Lageplan zur Bauvoranfrage der Klägerin weiterhin die Verkaufsfläche mit 800 qm eingetragen war, ist es vor diesem Hintergrund jedoch unproblematisch, dass die Fragestellung i. S. v. § 75 LBauO M-V zunächst nicht ausdrücklich geändert worden ist.
b.
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Die Bauvoranfrage ist auch zu bejahen. Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht der Erteilung des Bauvorbescheids § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach Abs. 1 oder 2 dieser Norm keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. § 34 Abs. 3 BauGB findet auch auf Vorhaben von Einzelhandelsbetrieben Anwendung, die – wie hier – nicht großflächig sind (so BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136, 10, juris).
aa.
- 62
Vorliegend fehlt es schon an einem „zentralen Versorgungsbereich“ im Sinne dieser Norm. Denn das Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt, das im Einzelhandelskonzept für die Hansestadt Stralsund (Stand November 2008, Bürgerschaftsbeschluss vom 07. Mai 2009) als sogenanntes C-Zentrum ausgewiesen ist, erfüllt die von der Rechtsprechung an einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB angelegten Kriterien nicht.
- 63
Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Grund- und Nahversorgungszentren zentrale Versorgungsbereich in diesem Sinne sein (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136,10, zitiert nach juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 – 4 C 7/07 –, BVerwGE 129, 307, zitiert nach juris). Denn nach Sinn und Zweck von § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich liegenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136,10, zitiert nach juris Rn. 9). Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136,10, zitiert nach juris Rn. 7; SächsOVG, Urt. v. 13.05.2014 – 1 A 432/10 –, juris Rn. 28).
bb.
- 64
Für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB fehlt es schon daran, dass die Versorgungsfunktion nicht über den unmittelbaren Nahbereich hinausgeht.
- 65
Nach den Angaben des Beklagten dient das Nahversorgungszentrum der Versorgung der Bevölkerung im Stadtteil Frankenvorstadt, insbesondere in den Grenzen der fußläufigen Erreichbarkeit bis zu 500 m. In diesem Umkreis (siehe Karte Bl. 171 d. GA.) wohnen ca. 4.670 Einwohner. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Kriterienkatalog verweist, nachdem ein Nahversorgungszentrum für 1.000 bis 1.500 Einwohner fußläufig erreichbar sein soll, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Versorgung über den fußläufigen Einzugsbereich hinausgeht. Denn es kommt auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Versorgungsbereich an. Der 500 m-Radius reicht bei dem Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt im Westen bis an die Karl-Marx-Str. und im Süden (fast) an die Werftstraße (Karte Bl. 24 d. BA. B) und bis an den dortigen Netto-Supermarkt heran. Der Radius ist deckungsgleich mit dem gesamten Stadtteil Frankenvorstadt und umfasst nicht das neue Wohngebiet „Zuckerfabrik“. Außerhalb des Radius befinden sich in südlicher Richtung im Wesentlichen nur gewerbliche Nutzungen und der Neue bzw. der Alte Frankenfriedhof. Mit dieser räumlichen Beschränkung und der Beschränkung auf die Nahversorgung der Anwohner, die das Versorgungszentrum alle fußläufig erreichen können, geht die Versorgungsfunktion nicht über den unmittelbaren Nahbereich hinaus.
- 66
Soweit das Bundesverwaltungsgericht und das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Begriff des unmittelbaren Nahbereichs damit umschreiben, dass ein zentraler Versorgungsbereich einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken müsse (SächsOVG, Urt. v. 13.05.2014 – 1 A 432/10 –, juris Rn. 29), folgt daraus für den konkret vorliegenden Einzelfall nichts anderes. Für die Bestimmung des unmittelbaren Nahbereichs kommt es nicht auf die eigenen Grenzen des Versorgungszentrums an, vielmehr ist der Begriff funktional zu verstehen. Ansonsten würde ein sehr kleines Versorgungszentrum immer über seine eigenen Grenzen hinaus „nahversorgen“.
- 67
Es spricht schon viel dafür, dass der Begriff des unmittelbaren Nahbereichs mit der fußläufigen Erreichbarkeit deckungsgleich ist. Dann würde eine darüber hinausgehende Versorgung auch andere, weiter entfernt wohnende oder arbeitende Bevölkerung umfassen, z. B. motorisierte oder Fahrrad fahrende Berufspendler oder Bewohner anderer, insbesondere unversorgter Stadtgebiete. Zwar hat das Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, einen zentralen Versorgungsbereich i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden kann (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136,10, zitiert nach juris Rn. 7; SächsOVG, Urt. v. 13.05.2014 – 1 A 432/10 –, juris Rn. 28). Das steht der Auffassung des Senats für den konkret vorliegenden Einzelfall jedoch nicht entgegen. Denn in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall handelte es sich um ein Nahverkehrszentrum in einer Großstadt (Köln), das selbst 500 m lang war (juris Rn. 1) und das einen „städtebaulich gewichtigen Einzugsbereich von mehr als 10.000 Einwohnern im fußläufig erreichbaren Umkreis von 700 m“ umfasste (juris Rn. 10). Der vorliegende Fall liegt demgegenüber anders. So ist das Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt schon aufgrund des Zuschnitts des Stadtteils Frankenvorstadt auf die deutlich weniger Bewohner dieses Stadtteils ausgerichtet, die das Zentrum auch fußläufig erreichen können (Radius 500 m). So wird der Stadtteil im Norden von der Altstadt (Innenstadt) – die einen eigenen zentralen Versorgungsbereich darstellt – und dem Frankenteich, im Osten vom Hafenbereich und den Strelasund, im Westen von Bahnanlagen und im Süden von der Werftstraße und der B96 eingegrenzt, sodass das Einzugsgebiet auch nicht über den Stadtteil hinausgeht. Dass das Nahversorgungszentrum auch von den Bewohnern des angrenzenden Stadtteils Franken-Mitte, der südlich der B96 liegt und unversorgt ist, genutzt wird, ist weder von der Beklagten in ihrem Einzelhandelskonzept noch im Verfahren vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Im Übrigen wohnen dort nur wenige Menschen. Diese dürften vor allem die bereits vorhandenen Discounter („Penny“ und „Netto“), die für sie dichter liegen als das Nahversorgungszentrum, nutzen sowie das noch weiter südlich gelegene Stadtteilzentrum Süd/ Andershof (siehe Karte Bl. 167 d. GA.) mit dem Vollsortimenter „real“ und dem Discounter „Aldi“. Ähnliches dürfte für die Bewohner des neuen Eigenheimwohngebietes „Zuckerfabrik“ gelten, das westlich des Nahversorgungszentrums außerhalb des 500 m-Radius liegt. Von beiden genannten Bereichen ist das Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt fußläufig nicht mehr gut erreichbar.
cc.
- 68
Im Übrigen dürfte es für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB weiter auch an einem hinreichend breiten (umfassenden) Warenangebot für eine zentrale Versorgungsfunktion fehlen.
- 69
Nach Ansicht des Senats dürfte einiges dafür sprechen, dass es hierfür schon nicht genügt, dass mit dem Sky-Markt ein sog. Vollsortimenter als einziger Magnetbetrieb vorhanden ist. Denn dann würde für die Annahme eines solches Zentrums schon ein einziger Markt ausreichen, um den sich kleine – ohne diesen Ankerbetrieb nicht wirtschaftlich überlebensfähige – Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe ansiedeln. Damit würde der Vorschrift ein nicht gewollter Konkurrentenschutz (eines Einzelmarktes) zukommen. Denn isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136, 10, juris Rn. 9). Vielmehr müsste auch innerhalb des Versorgungszentrums ein gewisses Konkurrenzverhältnis bestehen. So dürfte es ausreichen, wenn z. B. im Lebensmittelbereich ein Vollsortimenter und ein Discounter im Zentrum vorhanden sind, deren Sortimente sich zumindest teilweise überschneiden und die durch weitere kleinere Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte ergänzt werden würden (Bäcker, Fleischer), sowie weitere Einzelhandelsgeschäfte in der Grundversorgung (Drogerie, Apotheke, Blumenladen, Textil- und/ oder Schuhgeschäft). Dafür dürfte sprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht darauf abstellt, dass für eine umfassende Nahversorgung erforderliche Dienstleistungen sowie eine Mischung von Einzelhandelsgeschäften, die ein breites Spektrum von Waren vornehmlich des kurzfristigen Bedarfs abdecken, ergänzt um einzelnen Waren, die über die Deckung des kurzfristigen Bedarfs hinausgehen, vorhanden sind (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2009 – 4 C 2/08 –, BVerwGE 136, 10, juris Rn. 10). Im dortigen Fall befanden sich innerhalb des Nahbereichszentrums Poll (Köln) mehrere kleine Spezialanbieter des Lebensmittelsektors sowie zwei größere Lebensmittelgeschäfte, und zwar ein Vollsortimenter (Kaisers) mit 640 qm Verkaufsfläche und ein Discounter (Plus) mit 570 qm Verkaufsfläche (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 1). Auch in einem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall reichte ein „Konsum mit einem Lebensmittelsortiment“ ergänzt durch eine Bäckerei, eine Apotheke und einen Blumenladen trotz weiterer Dienstleister nicht aus (SächsOVG, Urt. v. 13.05.2014 – 1 A 432/10 –, juris Rn. 31 u. 32).
dd.
- 70
Unabhängig davon genügt das Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt den Anforderungen an einen zentralen Versorgungsbereich auch dann nicht, wenn dabei nicht nur auf den Sky-Markt, sondern auf das gesamte Angebot im Nahversorgungszentrum Frankenvorstadt abgestellt wird. Denn hierbei zeigt sich, dass dieses zu wenig Einzelhandel und Dienstleistung/ gewerbliche Nutzung im für die Grund- und Nahversorgung relevanten Bereich aufweist.
- 71
Nach der aktuellen Erhebung des Beklagten – übersandt mit Schreiben vom 08. Februar 2016 – befinden sich innerhalb der Grenzen des Nahversorgungszentrums Frankenvorstadt nach dem Einzelhandelskonzept der HST (EHK 2008) insgesamt 7 Einzelhandelsbetriebe sowie ein Laden im Bau (Tabelle I). Davon sind neben dem Sky-Markt ein (kleinerer) weiterer Lebensmittelhandel (####), zwei Bäcker und eine Apotheke, also nur insgesamt 5 Betriebe relevant für die Grund- und Nahversorgung, die beiden weiteren Einzelhandelsbetriebe Stralsund Gravuren (Schilder und Pokale) und Autoteile Stralsund dagegen nicht. Hinsichtlich der Dienstleister fehlen jegliche „echte“ Dienstleister (z. B. Schneider, Wäscherei). Hier sind nur allenfalls 4 - 5 Betriebe relevant, wobei es sich bei drei Betrieben um freie Berufe nämlich eine Zahnarztpraxis, eine Naturheilpraxis und eine Tierarztpraxis handelt. Die #### gGmbH mag aufgrund der „Verbraucherberatung“ noch hinzugezählt werden können; allenfalls auch noch der Lohnsteuerhilfeverein Bayern e. V., da er als gemeinnütziger Verein „Arbeitnehmerberatung“ zu begrenzten Steuerfragen anbietet. Nicht grundversorgungsrelevant sind dagegen die weiteren 11 Dienstleister, davon fünf Rechtsanwälte bzw. Steuerberater, ein Architekturbüro, ein Ingenieurbüro, zwei Immobilienfirmen und ein Bestattungshaus; die Polizeidirektion ist schon nicht als Dienstleister einzuordnen, da es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt. Auch die gastronomische Versorgung mit nur einem Betrieb (Döner Kebab) stellt als Imbiss eine kaum nennenswerte Ergänzung dar; ein “echter“ gastronomischer Restaurant- oder Gaststättenbetrieb fehlt. Von den gewerblichen Nutzungen ist lediglich der Friseurbetrieb (#### GmbH) grund- und nahversorgungsrelevant. Die weiteren in dieser Sparte aufgeführten Betriebe scheiden – unabhängig davon, ob sie überhaupt zutreffend zugeordnet worden sind – aus (Stralsunder Mittelstandsvereinigung e. V., Unternehmerverband e. V., #### Orthopädie-Schuhtechnik, #### AG [Weiterbildung], IT Service ####, AutoService #### [Werkstatt]). Gleiches gilt für die drei sozialen Einrichtungen (Kirchengemeinde St. Jakobi/ Heiliggeist, Verbund für soziale Projekte VSP, Jugendhilfestation und EFA Erziehungs- und Familienberatung).
ee.
- 72
Auch kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die räumliche Abgrenzung des Nahversorgungszentrums als zentraler Versorgungsbereich durch den Beklagten und durch das Verwaltungsgericht zutreffend ist. Denn auch bei Berücksichtigung der außerhalb des Nahversorgungszentrums in nördlicher (Tabelle II) bzw. südlicher (Tabelle III) Richtung aufgeführten Betriebe ergäbe sich nichts anderes. Maßgeblich für die räumliche Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche sind die tatsächlichen Verhältnisse (BVerwG, Beschl. v. 12.07.2012 – 4 B 13/12 –, juris).
- 73
Selbst wenn eine Verlängerung des Nahversorgungszentrums in südlicher Richtung bis zur Fährhofstraße oder bis zur „Sackgasse“ angenommen werden sollte, kann unter Berücksichtigung der weiteren Betriebe nicht auf einen zentralen Versorgungsbereich i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB geschlossen werden, da auch insoweit das Warenangebot und das Dienstleistungsspektrum nicht ausreicht. Denn es wäre auch dann im Sinne einer Grund- und Nahversorgung nicht umfassend. Es fehlen weiterhin – wie schon vom Verwaltungsgericht in der Berufungszulassung aufgeführt – wesentliche Einzelhandelsnutzungen, wie z. B. Bekleidungsgeschäfte und ein Spiel- und Schreibwarengeschäft. Auch war das Verwaltungsgericht noch davon ausgegangen, dass ein Schuhgeschäft vorhanden sei. Bei wertender Betrachtung vermag jedoch der (zusätzliche) Schuhverkauf in einem Schuhtechnikbetrieb ein fehlendes Schuhgeschäft mit einer breiten Auswahl nicht zu ersetzen.
- 74
Zwar mag ein Grund für das Fehlen solcher Geschäfte in diesem Zentrum auch sein, dass solche Waren zunehmend auch über das Internet bestellt werden. Andererseits sind solche Einzelhandelsgeschäfte mehrfach in der Altstadt der Hansestadt Stralsund vorhanden, die für die Einwohner der Frankenvorstadt ebenfalls fußläufig, mit dem Fahrrad oder mit dem öffentlichen Busverkehr gut zu erreichen ist. Für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches auch eines Grund- und Nahversorgungszentrum kann jedenfalls zurzeit auf solche Einzelhandelsgeschäfte nicht verzichtet werden.
2.
- 75
Darauf, ob das geplante Vorhaben schädliche Auswirkungen i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB haben könnte, kommt es mangels eines zentralen Versorgungsbereichs nicht mehr an.
- 76
Der Senat weist hierzu lediglich darauf hin, dass im Rahmen einer solchen Prognose auch zu berücksichtigen wäre, dass durch das geplante Vorhaben der Errichtung des Lidl-Marktes unmittelbar an der Werftkreuzung, an der auch der Netto-Markt gelegen ist, ein neues Discounter-Zentrum entstehen würde – so bereits das Verwaltungsgericht –, zu dem auch der nur unweit entfernte Penny-Markt in der Karl-Marx-Straße zu rechnen ist. Dieses neue Zentrum wäre für motorisierte Kunden (und Radfahrer) aufgrund der Auswahl von dann drei Discountern besonders attraktiv. Kunden, die bisher auf dem Weg in die Innenstadt zuerst einen der vorhandenen Discounter (Netto bzw. Penny) angesteuert haben und dann als Zweitwahl zum Sky-Markt gefahren sind, würden nun voraussichtlich (jedenfalls auf der Hinfahrt) als erstes den Lidl-Markt anfahren und dann auf der Weiterfahrt den Netto- oder Penny-Markt.
3.
- 77
Soweit der Beklagte in seinem ablehnenden Bescheid vom 29. Januar 2008 ergänzend mit der zu hohen Anzahl von Stellplätzen argumentiert, woraus sich ergeben soll, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handeln soll, ergibt sich daraus nichts anderes.
- 78
Die im Bescheid genannte Richtlinie (nunmehr wohl 6. Stellplatzsatzung der Hansestadt Stralsund vom 08. Dezember 2011; Anlage 1 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf Nr. 3.3) betrifft den Stellplatzbedarf und die Anzahl notwendiger Stellplätze i.S.v. § 49 LBauO M-V, nicht aber eine Höchstzahl von (nur) genehmigungsfähigen Stellplätzen. Nur insoweit kann sich die Satzung auch auf die Satzungsermächtigung in § 86 Abs. 1 Satz 4 LBauO M-V stützen.
- 79
Eine zu hohe Anzahl von Stellplätzen mag – auch planungsrechtlich – allenfalls aus dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots bedenklich sein. Da hier jedoch keine Wohnbebauung in der näheren Umgebung vorhanden ist, sondern lediglich Gewerbebetriebe und die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB an dem für ein Gewerbegebiet geltenden Maßstab zu treffen ist, ist eine Grund für eine Begrenzung der Stellplätze nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte hierzu im Bescheid vom 29. Januar 2008 ausgeführt hat, die Klägerin habe die Zahl der Stellplätze in ihrem Nachtrag vom 30. August 2007 auf 91 reduziert, vermag der Senat das nicht nachzuvollziehen, da in dem Lageplan vom 29. August 2007 immer noch 122 Stellplätze eingetragen sind.
- 80
Die Schlussfolgerung des Beklagten aufgrund der Menge der Stellplätze handele es sich – in der Gesamtbetrachtung – um einen unzulässigen Einkaufsmarkt steht mit seinem späteren Vortrag im Widerspruch, wonach kein Streit darüber bestehe, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben nicht um einen großflächigen Einzelhandel i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO handele (Schriftsatz v. 28.09.2009). Auch der Argumentation, aufgrund der Stellplatzanzahl sei der Markt nicht auf die Nahversorgung ausgerichtet und deshalb ein unzulässiger Einkaufsmarkt, vermag der Senat nicht folgen zu können. Soweit damit ein Einkaufszentrum i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gemeint sein sollte, würde der Beklagte verkennen, dass ein einzelner Markt kein Einkaufszentrum i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO sein kann.
II.
- 81
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO.
- 82
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich beantragten Fragen zu Ziff. 2 – 5 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).
- 83
Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass es sich bei diesen Fragen um lediglich ergänzende zu der noch weiter streitgegenständlichen Frage zu Ziff. 1 gehandelt hat und der Beklagte trotz Bedenken im Verwaltungsverfahren in der mündlichen Verhandlung nunmehr mitgeteilt hat, dass die Bäume und Sträucher gerodet sowie die vorhandenen (Alt)Gebäude im Zuge der Errichtung der Tankstelle abgerissen worden seien. Danach spricht alles dafür, dass diese Vorbereitungsmaßnahmen auch dem Vorhaben der Klägerin materiell-rechtlich nicht entgegengestanden haben. Andererseits war auch die Klägerin an den Kosten – wie tenoriert – zu beteiligen, da die Frage zu Ziff. 4, die sich auf die Stellung des Gebäudes auf dem Grundstück bezogen hat, aufgrund des Tankstellenbaus nunmehr obsolet geworden ist, weil sich diese Stellung nun nicht mehr wie von der Klägerin geplant realisieren lässt.
- 84
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 u. 2 VwGO i. V. m. §§ 709 bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 85
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kam es vorliegend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.