Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Apr. 2012 - 2 M 41/12

bei uns veröffentlicht am30.04.2012

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.456,60 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle eines Vizepräsidenten des Landessozialgerichts (BesGr.R 3 BBesO mit Amtszulage) zu besetzen.

2

Mit Beschluss vom 27. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen sei sowohl in verfahrensrechtlicher, wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfrei und verletze den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Einschätzung des Antragsgegners – so das erstinstanzliche Gericht –, es bestehe nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen kein Eignungsvorsprung einer der Bewerber, sei korrekt. Auch die vom Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsermessens herangezogenen Erwägungen hinsichtlich der Eignungsprognosen seien rechtmäßig.

3

Die dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

4

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

5

Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Nach der durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschl. vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 –, zit. nach juris, Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Beschl. vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 –, zit. nach juris, Rn. 29), ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt, sondern dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip hinreichend Rechnung trägt.

6

Dies ergibt sich aus Folgendem:

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1. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Auswahlentscheidung sei formell rechtswidrig, weil das Ergebnis des Auswahlverfahrens bereits vor der Beteiligung des Präsidialrats festgestanden habe, gibt die Beschwerdebegründung keine Veranlassung, von den bereits in dem Verfahren 2 M 163/11 (zit. nach juris, Rn. 8 - 17) getroffenen Feststellungen des Senats abzurücken. Der Senat hält ausdrücklich daran fest, dass ein Abwarten der Entscheidung des Präsidialrats vor einer Mitteilung, mit der vorbehaltlich der Beteiligung des Präsidialrats die beabsichtigte Stellenübertragung bekannt gegeben wird, weder gesetzlich vorgeschrieben noch sonst aus Rechtsgründen zwingend ist. Vielmehr entspricht die derzeitige Handhabung der Beteiligung des Präsidialrats durch den Antragsgegner dem in §§ 22 Nr. 1, 28 Abs. 1, Abs. 2 RiG M-V vorgesehenen Beteiligungsverfahren.

8

Dies mag im Einzelfall dazu führen, dass an der ablehnenden Auswahlmitteilung an die unterlegenen Bewerber, die regelmäßig – wie auch hier – zeitgleich mit der Einleitung des Beteiligungsverfahrens gegenüber dem Präsidialrat erfolgt, seitens der obersten Dienstbehörde bei entsprechendem weiteren Verlauf des Beteiligungsverfahrens nicht festgehalten werden kann. Eben wegen dieser Vorbehaltlichkeit der Entscheidung kann aber nach Auffassung des Senats nicht die Rechtswidrigkeit der bekanntgegebenen (vorbehaltlichen) Auswahlentscheidung als solcher angenommen werden. Dies gilt erst recht dann nicht, wenn der Präsidialrat – wie hier – keine Einwände gegen die Auswahlentscheidung erhebt. Aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich, dass der Präsidialrat am 21. Oktober 2011 dem Ernennungsvorschlag des Antragsgegners befürwortend beigetreten ist. Damit stand hier – anders als in dem dem Verfahren 2 M 163/11 zugrundeliegenden Sachverhalt – jedenfalls zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (und im Übrigen auch am Tag der Einreichung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht) bereits fest, dass Einwände seitens des Präsidialrats nicht erhoben werden. Hiervon hatte der Antragsteller jedenfalls durch die Anfang November 2011 erfolgte Akteneinsicht in den Auswahlvorgang des Antragsgegners auch Kenntnis.

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Soweit mit der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dem Beteiligungsverfahren fehle es an der notwendigen Offenheit, weil der Präsidialrat sich möglicherweise durch die den Bewerbern gegenüber erfolgte Bekanntgabe in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt fühle, einen abweichenden Vorschlag zu unterbreiten, vermag der Senat diese Bedenken nicht zu teilen. Aufgrund des entsprechenden Hinweises in den Mitteilungsschreiben an die Bewerber wird gemäß dem in §§ 22 Nr. 1, 28 Abs. 2 RiG M-V geregelten Verfahren auf die Vorbehaltlichkeit der Stellenübertragungsabsicht sowohl im Hinblick auf die Beteiligung des Präsidialrats als auch im Hinblick auf die Zustimmung des Ministerpräsidenten hingewiesen. Im Übrigen ist es jedem Beteiligungs- und Mitbestimmungsverfahren systemimmanent, dass eine beabsichtigte Entscheidung der das Verfahren einleitenden Stelle vorgegeben ist, gegen die sich die mitbestimmungs- bzw. beteiligungsberechtigte Stelle ggf. aussprechen müsste aber eben auch kann.

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2. Auch materiell-rechtlich ist die Beschwerde nicht begründet.

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Die allgemein gehaltenen kritischen Anmerkungen des Antragstellers hinsichtlich der Beurteilung des Beigeladenen sind schon nicht hinreichend substantiiert und werden jedenfalls dem Darlegungsgrundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht.

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Zwar ist es grundsätzlich dem unterlegenen Bewerber im Konkurrentenstreitverfahren nicht verwehrt, auch Einwände gegen die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers vorzubringen. Dienstliche Beurteilungen als solche sind aber schon nur eingeschränkt rechtlich überprüfbar, weil es sich bei Beurteilungen um persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn bzw. des Dienstvorgesetzten handelt. Dementsprechend hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingütige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt, gegen Verfahrensvorschriften oder eine ggf. durch Richtlinien bestimmte allgemeine Verwaltungspraxis verstoßen hat (vgl. Beschl. des Senats v. 2. September 2009 – 2 M 97/09 –, zit. nach juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 11. November 1999 – 2 A 6.98 –, zit. nach juris Rn. 11). Die Grenze der Überprüfbarkeit der Beurteilung eines Konkurrenten im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist jedoch dort erreicht, wo dienststellenimmanente organisatorische Verhältnisse oder Aufgabenstellungen die Leistungs- und Befähigungsanforderungen an die Beschäftigten vorherbestimmen. Auch das spezifische, durch die subjektiven Anschauungen und Wertvorstellungen des Beurteilers geprägte Werturteil ist einer richterlichen und damit auch einer konkurrentenrechtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. November 1999 – 2 A 6.98 –, zit. nach juris Rn. 12). Der Rahmen für die Rechtmäßigkeitskontrolle der Beurteilung eines Konkurrenten im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, reduziert sich damit häufig auf eine Missbrauchskontrolle (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.03.2007 – 2 B 10167.07 -, zit. nach juris Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschl. v. 26. Oktober 2010 – 1 M 125/10 –, zit. nach juris Rn. 69). Voraussetzung für eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers bleibt zudem, dass sich die mit der (rechtsfehlerhaften) Beurteilung des ausgewählten Bewerbers ergebende Bevorzugung des anderen zugleich auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken können muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, zit. nach juris Rn. 24). Im konkurrentenrechtlichen Eilverfahren müsste der Erfolg der Bewerbung des Antragstellers daher bei rechtsfehlerfreiem Beurteilungs- und Auswahlverfahren zumindest ernsthaft möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, a.a.O. m.w.N. ; BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, zit. nach juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 – u.a., zit. nach juris Rn. 12 ff.).

13

Die vom Antragsteller insoweit geltend gemachten Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Beurteilung des Beigeladenen beschränken sich auf bloße Verdachtsmomente, die sachlich nicht begründet sind. Insbesondere wird die Steigerung der Bewertung der Leistungen des Beigeladenen in Verwaltungstätigkeiten nachvollziehbar und ausführlich begründet. Die vom Antragsteller insoweit behauptete „Überhöhung“ wird jedenfalls nicht hinreichend substantiiert i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt.

14

Auch das Vorbringen im Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Soweit der Antragsteller einen Gehörsverstoß nach Art. 103 GG rügt, weil er der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht setze sich nicht unter dem Gesichtspunkt der voneinander abweichenden Beurteilungszeiträume mit der Frage der Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen auseinander, genügt dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat – was auch der Antragsteller nicht übersieht – sehr wohl erkannt, dass die zugrunde liegende Anlassbeurteilung des Antragstellers einen „sehr langen“ Beurteilungszeitraum (8. September 2004 bis 13. September 2010) erfasst. Auch ist dem Verwaltungsgericht offenkundig aufgrund seiner Ausführungen zu der Frage eines möglichen Rückgriffs auf ältere Beurteilungen des Beigeladenen (S. 8 des Beschlussabdrucks) der deutlich kürzere Beurteilungszeitraum, der der Anlassbeurteilung des Beigeladenen zugrunde lag (1. Oktober 2009 bis 13. September 2010) bewusst. In diesem Bewusstsein ist das erstinstanzliche Gericht von einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen ausgegangen. Einer ausdrücklich näheren Darlegung bedarf es grundsätzlich nicht. Denn der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat, sondern verpflichtet das Gericht nur, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschl. des Senats v. 10. April 2012 – 2 M 8/12 – m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs liegt daher schon nicht vor.

15

Soweit der Antragsteller die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume der zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen rügt und sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 (- 1 WB 27.09 -, zit. nach juris, Rn. 32 ff.) bezieht, übersieht er, dass sich die dortigen Ausführungen auf Regelbeurteilungen, nicht auf Anlassbeurteilungen – hier entsprechend Abschnitt 5 Nr. 1 Buchstabe b) dd) der (vormaligen) Verwaltungsvorschrift über die Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 28. August 1998 – beziehen. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene unterlagen aufgrund Abschnitt 5 Nr. 2 derselben Verwaltungsvorschrift als nach R3 besoldet jedenfalls nicht mehr dem Regelbeurteilungssystem.

16

Weder bei einem Vergleich von Anlassbeurteilungen untereinander noch bei einem Vergleich von Anlass- mit Regelbeurteilungen besteht der Grundsatz, dass diese einen vergleichbaren Zeitraum erfüllen müssten. Entscheidend für deren Vergleichbarkeit ist vielmehr, dass sie absolut betrachtet einen ausreichend langen Beurteilungszeitraum abdecken und konkret betrachtet einen Zeitraum erfassen, aufgrund dessen über die Bewerber verlässliche Aussagen getroffen werden können und ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen der Bestenauslese im Auswahlverfahren ermöglicht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 22. September 2011 – 6 A 1284/11 –, zit. nach juris, Rn. 19 ff. m.w.N.).

17

Insoweit hat der Senat keine Zweifel an der Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen. Unzulängliche Tatsachengrundlagen, die einem Qualifikationsvergleich entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller auch nicht näher dargelegt.

18

Wenn der Antragsteller weiter die Auffassung vertritt, es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner seine Entscheidung auch unter Einbeziehung der Vorbeurteilungen getroffen habe, wird dies nicht näher begründet. Der Antragsgegner ist im Übrigen im Ergebnis des Vergleichs anhand der Vorbeurteilungen gerade auch zu der Ansicht gelangt, es bestehe kein Leistungsvorsprung eines der Bewerber, so dass die Behauptung des Antragstellers als solche schon nicht schlüssig erscheint.

19

Soweit der Antragsteller meint, hinsichtlich des Gesichtspunktes „Verwaltungserfahrung“ sei unberücksichtigt geblieben, dass dieser ausdrücklich Gegenstand der Beurteilung des Antragstellers gewesen und damit als „vorzüglich“ bewertetes Einzelmerkmal anzusehen sei, übersieht er, dass nicht die Verwaltungstätigkeit als solche für die günstigere Eignungsprognose hinsichtlich des Beigeladenen nach der Auswahlentscheidung maßgeblich war, sondern vielmehr der Umstand, dass der Beigeladene über aktuellere theoretische und praktische Kenntnisse in der Verwaltungstätigkeit verfügt. Dass diese Fähigkeiten auch dem Anforderungsprofil der zu wesentlichen Teilen gerichtsverwaltenden Tätigkeiten eines Vizepräsidenten entsprechen und damit im Rahmen des bestehenden Einschätzungsspielraums des Antragsgegners hervorgehoben werden durften, liegt auf der Hand, wurde aber auch vom Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung ausreichend und unter Hinweis auf die veränderten Anforderungen im Aufgabenbereich verwaltender Tätigkeiten eines Vizepräsidenten ausgeführt (vgl. S. 16 des Auswahlvermerks), worauf auch das erstinstanzliche Gericht zutreffend verweist (S. 9 des Beschlussabdrucks).

20

Es bestehen auch grundsätzlich seitens des Senats keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Eignungsvergleichs, soweit der Antragsgegner entscheidend auf das Kriterium der aktuelleren Verwaltungserfahrung des Beigeladenen abstellt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass hierdurch im Einzelfall eine Diskriminierung etwa von Mitbewerbern, die sich in der Elternzeit befanden, liegen kann, trifft dies abstrakt, jedoch nicht in dem hier zugrunde liegenden Einzelfall zu. Dem Antragsteller war es jedenfalls nicht aufgrund seiner zweijährigen Elternzeit verwehrt, die entsprechenden Verwaltungserfahrungen aktuell zu sammeln.

21

Soweit der Antragsteller im Übrigen Zweifel daran geltend macht, dass der Antragsgegner auf das Kriterium der aktuelleren anstelle einer langjährigen Verwaltungserfahrung abgestellt hat, bestehen seitens des Senats keine Bedenken, dass diese Schwerpunktbildung von dem bestehende Ermessen des Dienstherrn im Auswahlverfahren gedeckt ist. Vielmehr wird den Besonderheiten der Anforderungen an einen Vizepräsidenten des Landessozialgerichts damit gerade Rechnung getragen (s. unten) und die konkreten Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle werden damit in geeigneter Weise berücksichtigt. Des weiteren wird aus dem Umstand, dass allgemein anerkannt ist, dass für einen Leistungsvergleich an erster Stelle die aktuellen Beurteilungen der Bewerber aussagekräftig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 –, zit. nach juris Rn. 20 m.w.N.) deutlich, dass es auf die aktuellen Leistungen und Befähigungen der Konkurrenten im Auswahlverfahren maßgeblich ankommt. Außerdem übergeht der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung insoweit, dass er ausweislich seiner Beurteilungen nicht über langjährige, sondern über länger zurückliegende Verwaltungserfahrung verfügt.

22

Die vom Antragsteller bemängelte Begründung dafür, woraus sich die aktuellen Verwaltungserfahrungen des Beigeladenen ergeben, ist auch nicht „floskelhaft“. Ausweislich des Auswahlvermerks (S. 16 unten) werden die Befassung des Beigeladenen mit den Rechtssetzungsverfahren im Beamten- und Richterrecht beschrieben, seine Aufgaben im Rahmen der Einführung der Fachanwendung EUREKA erwähnt und weitere wichtige Verwaltungstätigkeiten, insbesondere im Rahmen von Sicherheitsstrategien angeführt. Dass es sich dabei um wesentliche Bereiche handelt, aus denen heraus bzw. in deren Zusammenhang Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten neben den tagesaktuellen Verwaltungstätigkeiten erwachsen können, ist schon allgemein nicht zweifelhaft. Mit Blick auf den Verfahrens- und Personalzuwachs in den vergangenen Jahren in der Sozialgerichtsbarkeit infolge der Hartz-Gesetzgebung (2003 bis 2005) kommt den vom Beigeladenen erworbenen Erfahrungen und der darauf basierenden Eignungsprognose darüber hinaus gerade im Hinblick auf das Amt des Vizepräsidenten eines Landessozialgerichts besondere Bedeutung zu.

23

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, sich innerhalb kürzester Zeit mit der neuen Rechtslage vertraut machen zu können, kommt es darauf nicht an. Der Antragsgegner hat – wie oben ausgeführt – ein zulässiges Eignungskriterium, das in der Person des Beigeladenen erfüllt ist, für entscheidend gehalten. Auf die ausweislich des Auswahlvermerks bestehenden Zweifel des Antragsgegners an der Verlässlichkeit und Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit Rücksicht auf seinen beruflichen Werdegang braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.

24

Soweit der Antragsteller schließlich einen Gehörsverstoß rügt, weil er meint, die von ihm geltend gemachten, auf Art. 6 Abs. 1 GG gestützten Belange seien als Hilfskriterium im Rahmen der Auswahlentscheidung (maßgeblich) zu berücksichtigen gewesen, geht er fehl.

25

Zutreffend erkennt der Antragsteller, dass es sich bei den von ihm mit seiner Bewerbung geltend gemachten familiären Belangen und die besonderen Schwierigkeiten, die sich aus der räumlichen Entfernung zwischen Rostock und Neubrandenburg, dem Familienwohnsitz, ergeben, nur um ein sog. Hilfskriterium, also ein nicht-leistungs- bzw. eignungsbezogenes Element i.S. des Art. 33 Abs. 2 GG handelt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG umfasst insbesondere, dass die Bewerberauswahl bei der Besetzung von Beförderungsstellen und –dienstposten am Grundsatz der Bestenauslese, also nach den Kriterien der Eignung, Leistung und Befähigung, vorzunehmen sind. Sonstige Gesichtspunkte können bei der Besetzung von Beförderungsämtern nur Berücksichtigung finden, wenn sie gleichfalls Verfassungsrang haben oder wenn es sich um sog. Hilfskriterien handelt, wobei letztere nur nachrangig berücksichtigungsfähig sind, wenn also aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung kein Vorsprung eines der Bewerber besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 2005 – 2 C 36.04 –, zit. nach juris Rn. 19 f. m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 26. September 2011 – 1 B 555/11 –, zit. nach juris Rn. 4 m.w.N.).

26

Insoweit hat der Antragsgegner zutreffend darauf abgestellt, dass den familiären Belangen des Antragstellers im Rahmen des hier zugrundeliegenden Beförderungsverfahrens keine durchschlagende Bedeutung zukommt. Denn die Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruht bereits auf dem angenommenen Eignungsvorsprung des Beigeladenen. Im Übrigen sind auch keine – auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG – sich ergebenden Gründe ersichtlich, weshalb der Antragsteller nach Neubrandenburgbefördert werden müsste. Vielmehr können diese familiären Belange im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens bzw. ggf. im Rahmen eines Versetzungsverfahrens ohne Beförderungsgewinn für den Antragsteller bei der Vergabe der mit der Beförderung des Beigeladenen freiwerdenden Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht berücksichtigt werden. Auf bestehende Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vortrags des Antragstellers im Hinblick auf seine aktuelle Bewerbung auf die Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft Schwerin kommt es im Rahmen des hier zugrundeliegenden Konkurrentenstreitverfahrens nicht an.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 5, 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 GKG.

29

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 6. Kammer – vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.844,99 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, die Stelle eines Präsidenten bei dem (BesGr. R 5 BBesO) zu besetzen.

2

Mit Beschluss vom 24. August 2011 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Mit dem in der Stellenausschreibung (AmtsBl. M-V 2010, S. 802) festgelegten Anforderungsprofil für das Amt einer Präsidentin/eines Präsidenten des Finanzgerichts seien rechtsfehlerfrei objektive Kriterien festgelegt worden, die der Antragsteller nicht erfülle. Er habe sich – im Gegensatz zum Beigeladenen – weder in der Justizverwaltung besonders bewährt noch sei er im Hinblick auf Verwaltungsgeschick, organisatorische Fähigkeiten und Führungsverhalten im Rahmen einer Tätigkeit in einer obersten Landesbehörde der Justizverwaltung erfolgreich erprobt. Der Antragsteller sei bereits aus diesem Grund im Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen.

3

Die dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

4

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

5

Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, zit. nach juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, zit. nach juris Rn. 29) ist nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt. Sie trägt vielmehr dem in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip hinreichend Rechnung.

6

Die Auswahl unter mehreren Bewerbern um ein richterliches Beförderungsamt liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer) Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 9 BeamtStG) selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. Beschl. des Senats v. 2. September 2009 - 2 M 97/09 -, zit. nach juris Rn. 12).

7

Danach ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 29. Juli 2011 weder in verfahrensrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

8

1. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, das Auswahlverfahren leide an einem erheblichen Verfahrensfehler gemäß § 22 i.V.m. § 28 RiG M-V, weil – so der Antragsteller – die Anhörung des Präsidialrats vor der Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner an die (unterlegenen) Bewerber zu erfolgen habe, dringt die Beschwerde nicht durch. Ein Abwarten der Entscheidung des Präsidialrats vor einer Mitteilung, mit der vorbehaltlich der Beteiligung des Präsidialrats die beabsichtigte Stellenübertragung bekannt gegeben wird, ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus sonstigen Rechtsgründen zwingend.

9

Die Auswahlentscheidung gemäß dem Auswahlvermerk vom 25. Juli 2011 ist – wie auch dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juli 2011 mitgeteilt worden ist – vorbehaltlich der Beteiligung des Präsidialrats (und der Zustimmung des Ministerpräsidenten) erfolgt. Dieser zulässige und mit Rücksicht auf das besondere Mitbestimmungsverfahren der Präsidialratsbeteiligung im Stellenauswahl- und besetzungsverfahren auch erforderliche Vorbehalt wird den von dem Antragsteller geltend gemachten Bedenken auch in einem dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Maße gerecht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

10

Der Präsidialrat ist nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 RiG M-V bei der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 RiG M-V vorausgesetzt wird, dass die oberste Dienstbehörde bereits vor der Beteiligung des Präsidialrats eine Entscheidung darüber zu treffen hat, welchem der Bewerber sie die ausgeschriebene Stelle zu übertragen beabsichtigt. Denn ausweislich der gesetzlichen Regelung gibt der Präsidialrat eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen will. Ausdrücklich ist im Landesrichtergesetz zudem geregelt, dass der Präsidialrat auch das Recht hat, zu anderen Bewerbern Stellung zu nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge zu unterbreiten, § 28 Abs. 2 Satz 3 RiG M-V (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 75 Rn. 7 ff.).

11

Die Argumentation des Antragstellers, es sei nicht erforderlich, dass die unterlegenen Bewerber bereits vor der Anhörung des Präsidialrats über die Ablehnung ihres Antrages „rechtsverbindlich“ informiert werden, genügt nicht, einen Verfahrensfehler zu behaupten. Soweit damit auch vorgetragen wird, dass die Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber zu diesem Zeitpunkt rechtsfehlerhaft verfrüht seien, wird übergangen, dass die Mitteilung, die regelmäßig zeitgleich wie die Beteiligung des Präsidialrats auf den Weg gebracht wird, ausdrücklich u.a. im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Stellungnahme des Präsidialrats unter Vorbehalt stand. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahme des Präsidialrats, insbesondere soweit er Gegenvorschläge macht, nicht von der obersten Dienstbehörde berücksichtigt werden, ergeben sich aus dieser zeitlichen Abfolge jedenfalls nicht.

12

Auch ist die Schlussfolgerung des Antragstellers, bei einer von der Auswahlentscheidung der obersten Dienstbehörde abweichenden Stellungnahme oder eines Gegenvorschlags des Präsidialrats könne das Stellenbesetzungsverfahren nur abgebrochen werden, weshalb dem Beteiligungsverfahren nach dieser derzeitigen Praxis nicht die im Gesetz angelegte Relevanz zukomme, so nicht zutreffend. Zwar regelt § 28 Abs. 2 Satz 4 und 5 RiG M-V nur, welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen es hat, wenn die oberste Dienstbehörde dem Gegenvorschlag des Präsidialrats nicht folgt; für den Fall, dass sie aber diesem folgen will, dürfte eine entsprechende abändernde Auswahlentscheidung erneut den Bewerbern zur Kenntnis zu bringen sein. Ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, der nur aus sachlichen Gründen gerechtfertigt wäre, ist nicht ohne Weiteres veranlasst.

13

Auch ansonsten kann der Anspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch diese Verfahrensweise abstrakt nicht beeinträchtigt werden. Denn soweit nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren bei entsprechendem Zeitablauf noch die Gelegenheit besteht, die ergänzenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners bezüglich der Anhörung des Präsidialrats einzusehen, stünde nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jedenfalls der Weg über einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zur Verfügung, um Ergänzendes einzubringen (vgl. Beschl. des Senats v. 16. August 2000 - 2 M 127/10 -, zit. nach juris Rn. 1). Da inzwischen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung auch gesichert ist, dass eine Ernennung des ausgewählten Konkurrenten nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist zur Erwirkung einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG erfolgen soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 -, zit. nach juris m.w.N.) und im Zuwiderhandlungsfall der Grundsatz der Ämterstabilität durchbrochen wird, um ggf. dem Konkurrenten effektiven Rechtschutz zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, zit. nach juris Rn. 37 ff.), greifen die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nicht durch.

14

Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, es sei ihm nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG nicht zumutbar, sich ergänzende Auswahlerwägungen nach Präsidialratsbeteiligung im Laufe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens zu verschaffen, sind lediglich theoretischer Natur und jedenfalls nicht i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Präsidialrat hier eine abweichende Stellungnahme abgegeben oder gar einen Gegenvorschlag unterbreitet hätte, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller behauptet.

15

Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers unzumutbar gemindert würden. Er hatte – wovon er auch Gebrauch gemacht hat – zunächst die Gelegenheit, sich durch Akteneinsichtnahme Kenntnis vom Inhalt der noch unter Vorbehalt stehenden Auswahlentscheidung zu verschaffen. Eine Parallelität zu dem Verfahren, das dem Bundesverfassungsgericht in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung (Kammerbeschl. v. 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, zit. nach juris Rn. 19 ff.) zugrunde lag, ist hier gerade nicht gegeben, weil die Gründe für die Auswahlentscheidung nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren niedergelegt wurden.

16

Wenn die Beschwerde im Ergebnis darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht bereits entschieden hatte, bevor der Präsidialrat (am 5. September 2011) tagte und gegenüber dem Antragsgegner seine Stellungnahme abgegeben hat, diese Stellungnahme daher auch nicht berücksichtigt werden konnte, kann darauf ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht gestützt werden. Denn der Antragsteller war keinesfalls gezwungen, bereits innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Mitteilung seines Unterliegens im Bewerbungsverfahren, um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Er hätte nicht nur noch bis zu der Sitzung des Präsidialrates zuwarten können, sondern insbesondere von dem Antragsgegner eine Zusicherung einholen können, nicht vor der Kenntnisnahme von dem Ergebnis der Anhörung des Präsidialrats eine Ernennung des ausgewählten Bewerbers vorzunehmen. In der Mitteilung des Antragsgegners vom 29. Juli 2011 wurde lediglich darauf hingewiesen, dass das Besetzungsverfahren nicht vor Ablauf von 14 Tagen (durch den Verwaltungsakt der Ernennung) beendet werde. Eine Kontaktaufnahme mit der obersten Dienstbehörde durch den Antragsteller selbst bzw. seinen Rechtsanwalt zwecks Klärung des zeitlichen Ablaufs und Sicherstellung hinreichender Rechtsschutzmöglichkeiten war ihm auch zumutbar, wenngleich eine Information durch die oberste Dienstbehörde über den Inhalt des Auswahlvermerks ebenso wie eine solche über das Ergebnis der Präsidialratsbeteiligung die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers vereinfachen dürfte. Hat aber der Antragsteller – wie hier – nicht einmal versucht, Einfluss auf den zeitlichen Ablauf des Verfahrens zu nehmen, um sich noch vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts bzw. vor dessen Entscheidung durch erneute Akteneinsicht die fehlenden Kenntnisse zu verschaffen, kann er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, nicht umfänglich über die Entscheidungsgrundlagen und -erwägungen des Antragsgegners informiert gewesen zu sein.

17

Sollte der Vortrag des Antragstellers so gemeint sein, dass dem Präsidialrat die gemäß der Auswahlentscheidung erfolglosen Bewerbungen der Mitbewerber, die nicht – wie der Antragsteller – gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, vorenthalten worden sein, trifft dies schon sachlich nicht zu, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen und deren während des Gerichtsverfahrens erfolgten Vorlage an den Präsidialrat ergibt. Es braucht demzufolge nicht geprüft zu werden, ob eine im beschriebenen Sinne unzulängliche Beteiligung des Präsidialrats Rechte des Antragstellers verletzen würde.

18

2. Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, die Auswahlentscheidung beruhe auf nicht konstitutiven Anforderungskriterien, so dass der Antragsteller nicht bereits deshalb unberücksichtigt hätte bleiben dürfen, weil er das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht erfülle, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.

19

Das der Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers zugrunde gelegte Anforderungsprofil ist nicht zu beanstanden.

20

Der Dienstherr kann den Kreis der Bewerber aufgrund der ihm zustehenden Organisations- und Personalhoheit einschränken, indem er mit der Stellenausschreibung ein Anforderungsprofil festlegt, durch das Mindestanforderungen an die Bewerber gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 -, zit. nach juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 5 C 15.10 -, zit. nach juris Rn. 14 m.w.N.). Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund von Belangen erfolgen, denen gleichfalls Verfassungsrang zukommt. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl. Beschl. des Senats v. 16. November 2007 - 2 M 153/07 -, zit. nach juris Rn. 19 m.w.N.).

21

Die Kriterien des Anforderungsprofils, die der Antragsgegner hier zugrunde gelegt hat, sind weder sachwidrig noch willkürlich, sie beschreiben objektivierbare Merkmale, die der Beigeladene erfüllt und aufgrund derer rechtsfehlerfrei ein Ausschluss des Antragstellers im Bewerbungsverfahren vorgenommen werden durfte.

22

Der Antragsteller erfüllt bereits das nach der Stellenausschreibung konstitutiv geforderte Merkmal einer Bewährung in der Justizverwaltung nicht. Mit dem Anforderungskriterium „in der Justizverwaltung besonders bewährt“ hat die oberste Dienstbehörde jedenfalls insofern ein objektiv überprüfbares konstitutives Kriterium festgelegt, als nicht nur untergeordnete Verwaltungserfahrungen ausreichen, sondern gesteigerte Anforderungen an die erworbenen Verwaltungserfahrungen gestellt werden, wie sie für das Amt einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten eines Obergerichts mit Personalbefugnissen in sachgerechter Weise verlangt werden können. Dies hat der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk mit Blick auf die neben den richterlichen Aufgaben als Senatsvorsitzender in erheblichem Umfang bei der Tätigkeit eines Obergerichtspräsidenten (§ 2 FGO) anfallenden repräsentativen und Führungsaufgaben zutreffend ausgeführt. Da solche qualifizierten Verwaltungstätigkeiten für die erfolgreiche Bewältigung der Tätigkeit eines Obergerichtspräsidenten benötigt werden, sind damit formale Voraussetzungen aufgestellt, die als Kenntnisse und Fähigkeiten die dem öffentlichen Arbeitgeber gesetzten Schranken, die ihm bei der Formulierung eines Anforderungsprofils gesetzt sind, nicht verletzen.

23

Der Antragsteller meint jedoch, dass mit der Anforderung „besonders“ eine Wertung verbunden sei, die üblicherweise durch eine Beurteilung eingeholt werde. Ob es sich bei dem Profilmerkmal der besonderen Bewährung in der Justizverwaltung um ein (auch-) leistungsbezogenes Merkmal handelt, das anhand der eingeholten Beurteilungen zu messen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Antragsgegner hat zutreffend und unwidersprochen bereits im Auswahlvermerk festgestellt, dass der Antragsteller bis auf die Aufgaben eines behördlichen Datenschutzbeauftragten keine sonstigen Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und entsprechende Verwaltungskompetenzen nicht erworben hat. Auch wenn der Antragsteller dies in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich angreift, ist hilfsweise zu berücksichtigen, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller gewichtigere Justizverwaltungsaufgaben nicht hätte wahrnehmen können. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, sich um die Wahrnehmung von über die Tätigkeit eines behördlichen Datenschutzbeauftragten hinausgehenden Gerichtsverwaltungsangelegenheiten, wie sie üblicherweise jedenfalls einem Präsidialrichter überantwortet werden, bemüht zu haben. Soweit tatsächlich Verwaltungsangelegenheiten am dem Vizepräsidenten überantwortet sind, ist dieses Amt wiederum in einem nach Eignung, Leistung und Befähigung bestimmten Auswahlverfahren vergeben worden.

24

Ob es sich bei dem weiteren in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungsprofil, „Verwaltungsgeschick, organisatorische Fähigkeiten und Führungsverhalten sollten im Rahmen einer Tätigkeit in einer obersten Landesbehörde der Justizverwaltung erfolgreich erprobt worden sein“, das sich auf die sog. Verwaltungserprobung bezieht, nur um ein fakultatives Merkmal handelt, dürfte zwar zutreffen („sollten“), kann aber letztlich nach den obigen Ausführungen dahingestellt bleiben. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, dass eine Abordnung zur (Verwaltungs-)Erprobung in das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern nicht aufgrund eines am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Verfahrens und aufgrund transparenter Auswahlentscheidungen praktiziert wird, bedarf es keiner Prüfung, ob dies zutrifft. Zum einen macht der Antragsteller nicht geltend, sich erfolglos um eine Abordnung zur Verwaltungserprobung bemüht zu haben. Zum anderen dürfte die Frage im Ergebnis keine Rolle spielen, weil dem Antragsteller – wie ausgeführt – bereits die erforderlichen Verwaltungserfahrungen fehlen.

25

Auch bestehen seitens des Senats keine Zweifel, dass die Auswahl des Beigeladenen insoweit rechtsfehlerfrei ist, als er das Anforderungsprofil „in der Justizverwaltung (besonders) bewährt“ erfüllt. Denn der Beigeladene verfügt als langjähriger Vizepräsident des Finanzgerichts bzw. als amtierender Präsident über einschlägige Leitungs- und Verwaltungserfahrung.

26

3. Schließlich wäre der Ausschluss des Antragstellers im weiteren Bewerbungsverfahren auch aufgrund der hilfsweisen Begründung im Auswahlvermerk rechtmäßig. Der Antragsteller wäre jedenfalls bei einem Leistungsvergleich mit dem ausgewählten Bewerber unterlegen.

27

Denn nachdem der Beigeladene mit einer Spitzenbeurteilung („vorzüglich geeignet“) im höheren Statusamt (BBesGr R 3 BBesO) beurteilt worden ist, wäre der Antragsteller, der ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 bekleidet, nach allgemeinen Leistungskriterien unter keinem Gesichtspunkt rechtmäßig auswählbar gewesen. Es ist allgemein anerkannt, dass in dem Fall, in dem sich die dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG angenommen werden kann, dass selbst bei formal gleicher Beurteilung die Beurteilung des Beamten bzw. Richters im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, zit. nach juris Rn. 11 m.w.N.). Insofern liegen auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die z.B. in dem Grund für die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen begründet wären (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, zit. nach juris 17 ff.), denn Antragsteller und Beigeladener stammen aus derselben Gerichtsbarkeit. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob das von dem Antragsteller im Beurteilungsrechtsstreit verfolgte Begehren Erfolg versprechend ist, denn jedenfalls der Antragsteller und der ausgewählte Beigeladene sind im Hinblick auf das jeweils ausgeübte Amt aufgrund ihrer Tätigkeit am beurteilt worden. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Antragsteller also eine günstigere Beurteilung erzielen könnte, trägt die hilfsweise Erwägung des Antragsgegners, dass mit dem vom Beigeladenen innegehabten Statusamt als Vizepräsident des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern höhere Erwartungen verbunden sind als mit dem statusrechtlichen Amt eines Richters am Finanzgericht. Hinzu kommt, dass im Widerspruchsverfahren zum Beurteilungsrechtsstreit des Antragstellers ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag des vormaligen Finanzgerichtspräsidenten nachgeholt worden ist.

28

4. Soweit vom Antragsteller die bereits in der ersten Instanz angemerkten „Merkwürdigkeiten“ in einer dem Darlegungsgrundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufrechterhalten worden sein sollten, vermag der Senat in rechtlich relevanter Hinsicht und auch sonst die Bedenken des Antragstellers nicht zu teilen. Insbesondere der Umstand, dass der Beigeladene seine Bewerbung auf die Stelle des Vizepräsidenten beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückgenommen hat, nachdem die hier streitbefangene Stelle ausgeschrieben war, erklärt sich ohne weiteres aus dem beruflichen Werdegang des Beigeladenen. Auch die rasche zeitliche Abfolge bei der Einholung einer Anlassbeurteilung des Beigeladenen, ergibt sich – ohne dass damit irgendeine Anrüchigkeit verbunden wäre – daraus, dass bereits seit Längerem in Aussicht stand, dass die Stelle des Finanzgerichtspräsidenten ausgeschrieben werden würde, eine Anlassbeurteilung aufgrund der vorhergehenden Bewerbung des Beigeladenen bereits gefertigt worden war und zudem mit Rücksicht auf das Alter des Beigeladenen trotz der im Land üblichen Verfahrenslaufzeiten bei der Besetzung von weiteren richterlichen Beförderungsämtern zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden haben dürfte, dass eine Beförderung für den Beigeladenen angesichts seiner Beurteilungsform noch versorgungsrelevant (§ 3 RiG M-V i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVÜG M-V) werden könnte.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 5, 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 GKG.

31

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 29.05.2009 wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht Greifswald anhängigen Hauptsacheverfahrens 6 A 332/09 untersagt, den Beigeladenen zum Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltsschaft beim Landgericht Stralsund zu ernennen und in die entsprechende Planstelle einzuweisen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.462,26 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Es geht um vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R 3).

2

Der Antragsgegner beabsichtigt, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Der Antragsteller möchte erreichen, dass die Stelle freigehalten wird, bis über seine eigene Bewerbung endgültig entschieden ist.

3

Der Antragsteller wurde, nachdem er zuvor verschiedene Richterämter inne hatte, am 23.05.2005 zum Oberstaatsanwalt als ständigem Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage) ernannt. Der Beigeladene bekleidete ausschließlich Richterämter und wurde zuletzt am 17.03.2008 zum Vizepräsidenten des Landgerichts (Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage) ernannt.

4

Aus Anlass ihrer Bewerbungen erhielten der Antragsteller und der Beigeladene jeweils eine dienstliche Beurteilung zum vom Antragsgegner festgelegten Beurteilungsstichtag des 05.09.2008. Die Erstbeurteiler erteilten beiden sowohl im Hinblick auf das jeweils ausgeübte wie auch das angestrebte Amt ein "vorzüglich geeignet" und kreuzten jeweils sämtliche Beurteilungsmerkmale mit "übertrifft die Anforderungen herausragend" an.

5

Der Antragsgegner lehnte die Bewerbung des Antragstellers mit Bescheid vom 19.12.2008 ab und wies den Widerspruch des Antragstellers durch Bescheid vom 06.03.2009 zurück. Über die dagegen erhobene Klage (6 A 332/09) ist bislang nicht entschieden worden.

6

Durch Beschluss vom 29.05.2009 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. In den Gründen heißt es u.a.: Der Antragsgegner habe zwar zu Unrecht angenommen, dass die o.g. dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Überbeurteilung des Generalstaatsanwalts im Hinblick auf die Eignung für das angestrebte Amt um eine Notenstufe herabgesetzt worden sei. Die Auswahlentscheidung sei aber hilfsweise von im Ergebnis gleichen Eignungsbeurteilungen ausgegangen und habe den Beigeladenen auf dieser Basis dem Antragsteller in nicht zu beanstandender Weise vorgezogen.

7

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

8

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.

9

Zwar genügt es in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich nicht, lediglich zum Anordnungsanspruch vorzutragen. Darlegungen zum Anordnungsgrund sind aber im vorliegenden Fall verzichtbar, weil der Anordnungsgrund ohne Weiteres auf der Hand liegt (vgl. Beschluss des Senats vom 06.05.2009 - 2 M 68/09 -, m.w.N.). Weder das Verwaltungsgericht noch der Antragsgegner haben auch nur im Ansatz Zweifel am Vorliegen des Anordnungsgrundes erkennen lassen. Der Antragsgegner hat auch nicht gerügt, dass die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genüge.

10

Die Beschwerde ist auch begründet.

11

Das Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) führt zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, denn auch der Anordnungsanspruch ist zu bejahen. Die umstrittene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers.

12

Die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer)Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2002 - 2 M 15/02 -). Ein unrichtiger Sachverhalt liegt der Auswahlentscheidung auch dann zugrunde, wenn sie auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des ausgewählten Bewerbers basiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der übergangene Bewerber bei der nachzuholenden fehlerfreien Beurteilung nicht chancenlos erscheint. Er hat einen Anspruch darauf, dass die für die Auswahlentscheidung maßgebliche dienstliche Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten einer inzidenten rechtlichen Überprüfung unterzogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2007, 194; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, DVBl. 2004, 317ff.; OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 B 1786/07 -, zitiert nach juris), wie auch bereits das Verwaltungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend festgestellt hat.

13

Dienstliche Beurteilungen sind ihrerseits inhaltlich durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob die für die Beurteilung zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Eine derartige Überprüfung kann auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Hinblick auf die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 09.10.2003 - 2 M 105/03 -, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 18.05.1998 - 2 M 13/98 -). Auch hiervon ist das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen. Verwertet die für Personalentscheidungen zuständige Stelle in einem Besetzungsverfahren eine fehlerhafte Beurteilung, so führt dies aber nicht in jedem Fall zu einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung. In diesem Sinne durchschlagend sind jedoch solche Fehler, die die dienstliche Beurteilung im Sinne ihrer Zweckbestimmung, die gerade darin besteht, als Grundlage für Personalentscheidungen zu dienen, unbrauchbar macht (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.1998, a.a.O.). Es kann aber bereits ein Fehler, der lediglich einen Teil des Beurteilungszeitraums und diesen Teil wiederum nur partiell betrifft, zur Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Auswahlentscheidung führen. Je dichter die Bewerber um ein Beförderungsamt in ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen beieinander liegen, desto größer ist das Gewicht, dass einem Fehler in einer maßgeblichen zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung zuzumessen ist.

14

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen einen auf die Auswahlentscheidung durchschlagenden Fehler aufweist.

15

Zu berücksichtigen ist dabei, dass Antragsteller und Beigeladener vorliegend um ein Leitungsamt im staatsanwaltschaftlichen Dienst konkurrieren und der Beigeladene bislang weder ein Amt als Staatsanwalt noch sonst in der Strafjustiz ausgeübt hat, während der Antragsteller das angestrebte Amt - wie erwähnt - in den letzten Jahren als Vertreter inne hatte und hierfür als "vorzüglich geeignet" beurteilt worden ist, wie sich aus seiner jedenfalls insoweit durch die Überbeurteilung unverändert gelassenen bereits erwähnten Anlassbeurteilung ergibt. Auch diese Problematik verkennt der Antragsgegner im Ansatz nicht, indem im Widerspruchsbescheid eingeräumt wird, dass es dem Beigeladenen "an einschlägiger Berufserfahrung in der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit fehlt". Bei einer solchen Konstellation bedarf die Annahme, dem Beigeladenen komme gegenüber dem Antragsteller ein Eignungsvorsprung zu, einer besonderen Begründung bzw. Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 - Rn. 23, zitiert nach juris).

16

Im Hinblick auf das gemäß Abschnitt 2 Nr. 4 der Beurteilungsrichtlinien - BRL - (Amtsblatt M-V 1998, Seite 1181) für den Beurteilungsmaßstab entscheidende Amt des Beigeladenen als Vizepräsident des Landgerichts (Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage) beruht die Anlassbeurteilung nicht im ausreichendem Maße "auf dem eigenen Eindruck" (vgl. Abschnitt 6 Abs. 1 BRL) des für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten.

17

Diese Problematik hat der Antragsgegner im Ansatz wohl auch nicht verkannt, indem er im Widerspruchsbescheid einräumt, dass der für die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zuständige Präsident des Oberlandesgerichts die für die Beurteilung "erforderlichen Kenntnisse nicht auf der Grundlage eigener länger andauernder Beobachtungen und Erkenntnisse gewinnen" konnte, weil er "sein Amt selbst erst am 01. September 2008 angetreten hatte." Zu Recht wird in der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang gerügt, dass der Beurteiler seine fehlenden eigenen Kenntnisse nicht in einer für die von ihm abzugebende Eignungsprognose hinreichenden Weise ausgeglichen hat.

18

Die fehlenden eigenen Kenntnisse des Erstbeurteilers sind durch die in der Anlassbeurteilung aufgeführten "Beurteilungsgrundlagen" (vgl. Nr. 24 der Anlassbeurteilung) nicht genügend ersetzt worden.

19

Der schriftliche "Leistungsbericht" bezieht sich nicht auf das Amt des Beigeladenen als Vizepräsidenten des Landgerichts, sondern auf sein früheres aber vom Beurteilungszeitraum mit erfasstes Amt als Richter am Oberlandesgericht, wobei - für die Entscheidung letztlich unwesentlich - noch hinzu kommt, dass der Verfasser des Leistungsberichts - wie sich aus der Beurteilung selbst ergibt - bereits am 31.12.2007 in den Ruhestand getreten ist.

20

Außerdem stützt sich die Anlassbeurteilung auf "Voten und Entscheidungsentwürfen", ohne allerdings zu erkennen zu geben, welches Amt des Beigeladenen diese betreffen. Aber selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass (auch) das Amt als Vizepräsident des Landgerichts gemeint ist, ändern dies nichts daran, dass es nur um die richterliche Tätigkeit gehen würde und nicht um die Leistungen des Beigeladenen im Verwaltungsbereich, aus denen aber der Antragsgegner den Eignungsvorspruch des Beigeladenen insbesondere ableitet. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass auch die richterliche Tätigkeit wohl nur partiell erfasst wird; denn der Vizepräsident des Landgerichts hat im richterlichen Bereich die Stellung eines Kammervorsitzenden. "Voten und Entscheidungsentwürfe" dürften sich aber mehr auf die Berichterstattertätigkeit beziehen.

21

Als die Einzige sich auf das Vizepräsidentenamt des Beigeladenen - soweit dieses durch Verwaltungstätigkeit und Kammervorsitz geprägt ist - (möglicherweise) beziehende Beurteilungsgrundlage stellt somit die in der Anlassbeurteilung so bezeichnete "persönliche Erörterung mit den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts" dar. Ob der Auffassung des Antragstellers, dass "mündliche Beiträge Dritter als Erkenntnisquellen" durch Abschnitt 6 BRL in jedem Falle ausgeschlossen sind, in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Der Senat neigt allerdings dazu, dass ein solcher Umkehrschluss aus der Vorschrift, wonach "zur Vorbereitung der Beurteilung schriftliche Beiträge" angefordert werden können, nicht absolut zwingend ist. Es kommt aber für die hier zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob mündliche Erörterungen ausnahmsweise zur Abrundung eines bereits fundierten eigenen Eindrucks oder vorliegender schriftlicher Beiträge in Betracht zu ziehen sind. Im vorliegenden Fall genügte die mündliche Erörterung jedenfalls nicht, weil diese hier das einzige Erkenntnismittel darstellt. Diese Verfahrensweise wird den auch im Hinblick auf die erforderliche Transparenz an die Begründung der Eignungsprognose zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Eine Ausnahme von dem auch Abschnitt 6 Abs. 2 BRL zu entnehmenden Schriftlichkeitsgrundsatz durfte bei der vorliegenden Fallkonstellation jedenfalls nicht gemacht werden.

22

Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die mündliche Befragung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts die einzige Möglichkeit dargestellt hätte, zu den für die Anlassbeurteilung erforderlichen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.11.2008 - 6 B 1073/08 -, zit. n. juris), bedarf hier keiner Klärung, da der Fall so nicht liegt. Es ist nicht ersichtlich, dass vom Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts nicht auch ein schriftlicher Bericht hätte verlangt werden können. Außerdem hätten sich wohl verschiedene weitere Möglichkeiten geboten, um der Beurteilungssituation ("Beurteilungsnotstand") im Falle des Beigeladenen Rechnung zu tragen. Die Besonderheit lag darin, dass fast in dem gesamten Beurteilungszeitraum, soweit es um die Tätigkeit als Vizepräsident des Landgerichts ging, die Stelle des Landgerichtspräsidenten vakant war, womit die Beurteilungszuständigkeit beim Oberlandesgerichtspräsidenten als Erstbeurteiler lag, und im Amt des Oberlandesgerichtspräsidenten zum 31.08./01.09.2008, also unmittelbar vor dem Beurteilungsstichtag, ein Amtswechsel stattgefunden hat. So hätte der Antragsgegner, wenn nicht der Beurteilungsstichtag um einige Tage vorzuverlegen gewesen wäre, beispielsweise das Ausscheiden des früheren Präsidenten des Oberlandesgerichts aus dem Amt zum Anlass nehmen können, von diesem noch gemäß Abschnitt 5 Buchst. b (ff) BRL eine Beurteilung des Beigeladenen aus besonderem Grund anzufordern. Es wäre wohl auch nicht zu beanstanden gewesen, wenn der am Beurteilungsstichtag amtierende Präsident des Oberlandesgerichts sich in Ermangelung eines hinreichenden eigenen Eindruck für verhindert erklärt und die Anlassbeurteilung dem Vizepräsidenten überlassen hätte. Ob darüber hinaus auch der in den Ruhestand getretene Präsident des Oberlandesgerichts noch mündlich zu befragen gewesen wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.11.2008, a.a.O.), kann danach auf sich beruhen.

23

Ob die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch deshalb rechtswidrig ist, weil die ihr zugrunde liegende Anlassbeurteilung des Antragstellers ebenfalls fehlerhaft ist, bedarf danach keiner weiteren Prüfung. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Überbeurteilung des Generalstaatsanwalts habe die Eignungsprognose nicht von "vorzüglich geeignet" auf "sehr gut geeignet" herabgesetzt, nicht zu folgen. Dass dies nicht ausdrücklich erfolgt ist, dürfte unschädlich sein, da der Generalstaatsanwalt seinen dahingehenden Erklärungswillen doch wohl unmissverständlich deutlich gemacht hat. Ob er hierzu befugt war, hängt von der Auslegung des § 6 Abs. 1 RiG M-V ab (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 05.04.2005 - 3 B 277/03 -, Rn. 35ff. zitiert nach juris).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, der sich allerdings im Verfahren nicht geäußert hat, sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu klären.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Beschluss des Senats vom 12.08.2009 - 2 O 95/08 -).

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 152 Abs. 1 bzw. 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.