Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 25. September 2008 (Az. 6 A 978/07) wird abgelehnt.

Gründe

1

Das als isolierter Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ausgelegte Begehren hat keinen Erfolg.

2

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Das Begehren des Antragstellers wird als isolierter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgelegt. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er von dem Kläger persönlich und nicht durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO zugelassenen Bevollmächtigten gestellt ist. Denn der so verstandene Prozesskostenhilfeantrag unterliegt selbst - im Gegensatz zum Antrag auf Zulassung der Berufung - nicht dem Anwaltszwang (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 67 Rn. 7 a.E. m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 67 Rn. 76). Grundsätzlich ist damit ein sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag geeignet, ein nach der Entscheidung über ihn eingelegtes Rechtsmittel auch dann zulässig zu machen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist an sich bereits abgelaufen ist. Denn in diesem Fall ist im Anschluss an die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren (§ 60 VwGO).

4

Es ist bereits fraglich, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dazu in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2008 umfassende Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II ist nicht geeignet, die Bedürftigkeit ab Antragstellung im November 2008 glaubhaft zu machen.

5

Darauf kommt es hier jedoch nicht an, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung seiner Auffassung nach zuzulassen sei. Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gilt auch für die Darlegung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. den Beschl. des erkennenden Senats v. 21.12.2007 - 2 L 297/06 -, zit. nach juris Rn. 6 m.w.N.).

6

Dass die Frist nicht in Gang gesetzt worden ist, weil dem angefochtenen Urteil die Rechtsbe-helfsbelehrung fehlte, ist nicht festzustellen. Sowohl das Original wie auch eine bei den Akten befindliche Abschrift sind vollständig. Der Beklagte hat nach seinen Angaben ebenfalls eine vollständige Ausfertigung erhalten. Demgegenüber konnte der Kläger das angeblich fehlerhafte Exemplar nicht vorlegen, da er dies "zerrissen" habe.

7

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 4. Oktober 2008 zugestellt. Zwar hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2008 und 14. November 2008, letzterer ist am 17. November 2008 beim Rechtsmittelgericht eingegangen, hinreichend i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass er jedenfalls wegen der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Ziff. 5 VwGO geltend machen will. Aufgrund seines Vorbringens kann aber nicht festgestellt werden, dass ein entsprechender Zulassungsantrag mit hinreichender Sicherheit erfolgversprechend wäre.

8

Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil er mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht am Termin zur mündlichen Verhandlung hat teilnehmen können. Insofern kann offen bleiben, ob - wie der Kläger behauptet - ihm die mit Schreiben vom 16. September 2008 übersandte Zugfahrkarte nicht zugegangen ist. Nachdem der Kläger jedenfalls mit Schreiben vom 11. September 2008 eine umfassende Reiseentschädigung geltend gemacht hat, ihm aber die weiter zu den notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise zu rechnenden unvermeidbaren Tagegelder und Übernachtungskosten (vgl. Ziff. 1.1.2 der Verwaltungsvorschrift "Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" vom 12. Juni 2006, Amtsbl. M-V S. 447) nicht bewilligt bzw. deren Bewilligung (konkludent) abgelehnt worden ist, war der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert, an dem auf den 25. September 2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

9

Der Kläger hat aber nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entscheidungserhebliches Vorbringen aufgezeigt, das wegen dieses Verfahrensfehlers nicht hat vorgebracht werden können. Die ordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge verlangt grundsätzlich dem Darlegungserfordernis genügende Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Dies jedenfalls dann wenn - wie hier - sich die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Aspekte bezieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991 - 5 B 129/91 -, zit. nach juris Rn. 4 f. m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O. § 124 Rn. 323 m.w.N., vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007 - L 7 SO 2173/06 NZB -, zit. nach juris).

10

Daran fehlt es hier. Der Kläger hat sich konkret dagegen gewandt, dass das Verwaltungsgericht auf als unvollständig bezeichnete Schriftsätze Bezug genommen hat und seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass weitere Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Anrechnung von bereits in einem früheren Studiengang erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen stehen, vom Kläger nicht vorgelegt worden sind. Unabhängig davon, dass - entgegen dem vom Kläger vermittelten Eindruck - eine Beglaubigung der Unterlagen seitens des Gerichts vom Kläger nicht verlangt worden war, hat der Kläger diese Unterlagen jedenfalls innerhalb der o.g. Frist wiederum auch nicht in einfacher Fax-Ablichtung vorgelegt.

11

Das Antragsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 22. August 2006 wird abgelehnt.

Gründe

1

Am 19. September 2006 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 22. August 2006 ("21.08.2002" dürfte ein Schreibversehen sein) gestellt, allerdings unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2

Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht (mehr) hinreichend erfolgversprechend i. S. der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO.

3

Ein - wie hier - bedingt eingelegtes Rechtsmittel ist unwirksam und damit unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 1980 - 5 C 32.79 -, BVerwGE 59, 302, 304). Allerdings kann deshalb allein die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Ein damit verbundener, im Wege der Auslegung wohl als "isoliert" gestellt zu betrachtender Prozesskostenhilfeantrag ist grundsätzlich geeignet, ein später nach der Entscheidung hierüber eingelegtes Rechtsmittel zulässig zu machen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist an sich bereits abgelaufen ist; denn in den Fällen, in denen einem Beteiligten wegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels (durch einen Rechtsanwalt) nicht zuzumuten ist, ist im Anschluss an die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gegebenenfalls Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfrist zu gewähren (§ 60 VwGO).

4

Dies gilt indessen grundsätzlich zum einen nur dann, wenn während des Laufs der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch - mit allen dazugehörigen Unterlagen - beim Gericht eingegangen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2007 - 2 O 91/06 -, m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 3. April 2007 - 5 ZB 07.686 -, zitiert aus juris, Rn. 3 m. w. N.) und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist. Welche Unterlagen und Angaben der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten muss, ergibt sich aus § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO. Danach ist dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beizufügen (§117 Abs. 2 Satz 1 ZPO), wobei sich die mittellose Person des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

5

Bereits dies hat der Kläger nicht getan. Ob davon eine Ausnahme zu machen ist, weil hier eine solche vollständige Erklärung im erstinstanzlichen Verfahren vom 1. Dezember 2005 vorgelegen hat und auch noch recht aktuell sein könnte, oder ob auch in einem solchen Fall nicht zumindest zu fordern ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger sich darauf ausdrücklich beruft, kann vorliegend aber offen bleiben.

6

Denn Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Zulassung der Berufung kann zum anderen nur dann gewährt werden, wenn der Kläger auch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die Gründe darlegt, aus denen die Berufung zuzulassen sein wird. Die Frist des § 124a Abs 4 Satz 2 VwGO gilt auch für die Darlegung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren (VGH Mannheim, Beschl. v. 15. November 2004 - 12 S 1751/04 -, zitiert aus juris, Rn. 2 m. w. N.).

7

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 5. September 2006 zugestellt. Der Kläger hat aber nicht bis zum Ablauf des 6. November 2006, einem Montag, sondern mit Schriftsatz vom 28. November 2006 erst am 29. November 2006 eine Begründung für den (künftigen) Zulassungsantrag abgegeben. Ob dieser Schriftsatz den Darlegungsanforderungen des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt hätte, obwohl er keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benennt, sondern eher nach Art einer Berufungsschrift einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG vorträgt, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

 
1. Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist der von der Klägerin erhobene Anspruch auf den Mehrbedarf für werdende Mütter (§ 23 Abs. 1a des Bundessozialhilfegesetzes) im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2004 (monatlich 59,40 Euro). Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat im angefochtenen Urteil vom 28. März 2006 die Berufung auch nicht zugelassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. Nrn. 1 und 2 SGG sind hier offensichtlich nicht gegeben; soweit es die Klägerin von grundsätzlicher Bedeutung hält, dass sie wegen der von ihr gerügten Verfahrensfehler ein Ablehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden nicht mehr habe stellen können, handelt es sich nicht um eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn28 f.). Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen vermag die Klägerin aber auch mit der in erster Linie erhobenen Rüge eines Mangels des gerichtlichen Verfahrens (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), die sie auf einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ) abgesicherten Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) stützt, hier nicht durchzudringen.
Die - anwaltlich nicht vertretene - Klägerin begründet ihrer Verfahrensrüge damit, dass das SG die Entscheidung des LSG hinsichtlich der am 14. März 2006 eingelegten Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss vom 20. Februar 2006 (S 1 SO 4695/05 PKH-A) nicht abgewartet und einem deswegen am selben Tag (14. März 2006) gestellten Antrag auf Verlegung des bereits auf den 28. März 2006 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben habe, sowie ferner damit, dass sie am Verhandlungstag „akut verhandlungsunfähig“ erkrankt gewesen sei, dies dem Gericht bereits Stunden vor Verhandlungsbeginn mitgeteilt, ärztliche Glaubhaftmachung angeboten und erneut Terminsverlegung beantragt habe, was vom SG wiederum abgelehnt worden sei. Ein am 28. März 2006 erneut gestellter Terminsverlegungsantrag ist indessen weder aus den Akten des SG (S 1 SO 1545/05) noch aus den beigezogenen Akten der ebenfalls auf den 28. März 2006 terminierten Klageverfahren S 1 SO 1661/05 und S 1 SO 2104/05 ersichtlich, sodass der betreffende Tatsachenvortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar ist. Auch die anderen gerügten Verfahrensverstöße vermögen vorliegend die Zulassung der Berufung nicht zu begründen.
Zwar kann das Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn das Sozialgericht - wie hier - über die Klage entscheidet, bevor die Ablehnung der PKH rechtskräftig ist (vgl. Bundesfinanzhof , Beschluss vom 25. November 2004 - VI B 2689/00 - BFH/NV 2005, 571; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 5. Januar 1983 - I JBf 87/82 - SozVers 1983, 216; Bayer. LSG, Urteil vom 25. Juni 2004 - L 18 V 8/04 - und Beschluss vom 19. Oktober 2004 - L 17 B 258/04 u - ). Ein derartiger Verfahrensfehler führt indessen nicht stets zur Zulassung der Berufung; denn - anders als nach § 138 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 119 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung - wird bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im SGG nicht unwiderlegbar vermutet, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 547 der Zivilprozessordnung; ferner Bundessozialgericht , Beschluss vom 29. November 1988 - 7 BAr 52/87 - ; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 35a). Die Verfahrensrüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift mithin grundsätzlich nur durch, wenn entscheidungserhebliches Vorbringen wegen dieses Verfahrensfehlers verhindert worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29. November 1988 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 9. Juli 1996 - VII S 16/95 - BFH/NV 1997, 143); es muss dargetan oder jedenfalls sonst wie erkennbar sein, dass die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruhen kann, wobei insoweit die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung genügt (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 27/01 R - ). Gesichtspunkte, die hier - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht - eine andere Entscheidung des SG bei einem Abwarten des Ausgangs des PKH-Beschwerdeverfahrens hätten möglich erscheinen lassen, sind indes nicht ersichtlich.
Das SG hat bereits im PKH-Beschluss vom 20. Februar 2006 ausführlich und mit zutreffenden Gründen die Erfolgsaussicht der Klage für den Zeitraum vom 1. September bis 21. Dezember 2004 unter Hinweis auf den Kenntnisgrundsatz des § 5 BSHG und die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der sozialhilferechtlichen Literatur zur Auslegung entwickelten Maßstäbe sowie ferner deswegen verneint, weil das Einkommen der Klägerin im Dezember 2004 ihren sozialhilferechtlichen Bedarf (selbst unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für werdende Mütter) um mehr als 150,00 Euro überstiegen hatte; gegen die Bedarfsberechnung für Dezember 2004 hat diese im Übrigen nie Zweifel angemeldet. Sie hatte der Beklagten ihre fortgeschrittene Schwangerschaft (voraussichtlicher Entbindungstermin 20. März 2005) zudem erst am 22. Dezember 2004 angezeigt, sodass die Sozialhilfe vor diesem Zeitpunkt ohnehin nicht hätte einsetzen können. Denn - wie das SG bereits im Beschluss vom 20. Februar 2006 dargestellt hat - setzte die im BSHG geregelte Sozialhilfe nach der Rechtsprechung des BVerwG, welcher der Senat folgt, grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraus (vgl. BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154 f.); eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder der Hilfe Dritter, die vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG stattgefunden hat, schließt daher einen Sozialhilfeanspruch aus (vgl. BVerwGE 90, 154, 156; 91, 245, 247).
Somit war die Rechtsverfolgung der Klägerin von vornherein aussichtslos. Auf diese Sachlage hätte sie sich aufgrund der vom SG zu Recht versagten PKH bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2006 einstellen können, zumal im Beschluss alle wesentlichen Gründe für ihr erfolgloses Rechtsschutzbegehren dargelegt waren. Weder die Rüge der Gehörsverletzung noch des Grundsatzes der fairen Verfahrensführung vermag daher hier durchzugreifen. Dass der Kammervorsitzende dem - mit der noch ausstehenden Beschwerdeentscheidung des LSG begründeten - Terminsverlegungsantrag der Klägerin vom 14. März 2006 nicht entsprochen hat, ändert hieran vorliegend nichts. Denn der Gesichtspunkt der Vermeidung aussichtsloser Berufungen darf - schon mit Blick auf die in § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG normierte Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers - in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 9. Juni 2004 - B 12 KR 16/02 B - ); es kann nicht Sinn des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sein, eine Berufung zuzulassen, die sogleich wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit, und zwar sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG wieder zurückgewiesen werden könnte.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 28. März 2006 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
10 
2. Aus den Gründen der obigen Entscheidung ist ferner das PKH-Gesuch der Klägerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Auch insoweit ist der vorliegende Beschluss unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.