Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Aug. 2010 - 2 L 155/04

published on 25/08/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Aug. 2010 - 2 L 155/04
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 19. Januar 2004 wird auf die Berufung des Beklagten geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt Herr A. J., O-str., B-Stadt/Lippe.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer landwirtschaftlicher Subventionen. Auf Beklagtenseite stand zunächst das Amt für Landwirtschaft F. und steht nach Inkrafttreten der Landesverordnung über die Errichtung von weiteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung vom 03.06.2010 (GVOBl. M-V S. 310) das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (beide Behörden werden in Folgenden zur Vereinfachung "Beklagter" genannt).

2

Am 13. Mai 1996 beantragte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts J. (im Folgenden: GbR J.) bei dem Beklagten mit entsprechenden Formularanträgen verschiedene Agrarförderungen zur Ernte 1996. Die bewirtschafteten Flächen wurden im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 11. und 12. Juni 1996 durch den Beklagten mittels GPS (Global Positioning System) und ELTA (Tachymeter) nachvermessen.

3

Mit Bescheid vom 18. September 1996 bewilligte der Beklagte der GbR J. zunächst eine aufgrund von Flächendifferenzen gekürzte Vorschusszahlung zum Preisausgleich für Ölsaaten im Rahmen der allgemeinen Regelung zur Ernte 1996 in Höhe von 6.781,75 DM. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Datum vom 17. März 1997 folgte der Abschlussbescheid unter Feststellung eines Gesamtbeihilfebetrages in Höhe von 12.756,68 DM über weitere 5.974,93 DM. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bescheid angefochten worden ist, bestehen nicht.

4

Außerdem erging unter dem 20. November 1996 ein Bewilligungsbescheid über einen Preisausgleich für Getreide, Eiweißpflanzen, Öllein und konjunkturelle Flächenstilllegung im Rahmen der allgemeinen Regelung zur Ernte 1996 in Höhe von 35.293,55 DM. In dem Bescheid wurden die beantragten Flächen im Nachgang zu der erfolgten Flächenkontrolle nicht in vollem Umfang anerkannt. Der Beklagte nahm unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2, erster Gedankenstrich der VO (EWG) 1765/92 hinsichtlich der Getreideflächen eine Kürzung um das Doppelte der ermittelten Differenz - die mit 2,98 ha festgestellt worden war - vor, weil die beantragte gegenüber der festgestellten Fläche eine Differenz von über 2 ha auswies. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 Widerspruch ein. Sie sei Rechtsnachfolgerin der GbR J. aus abgetretenem Recht. Sie habe die Flächen mit der beantragten Flächengröße übernommen. Sie selbst sei nicht in der B-Stadt, die Flächen nachzuvermessen. Auch über das Katasteramt sei es ihr nicht möglich, einen Flächennachweis zu erbringen. Sie bezweifele die Messgenauigkeit der Nachvermessungen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1997 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 24. Januar 1997 zugestellt.

6

Am 15. Februar 1997 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 18. September 1996 und 20. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1997 unter Wiederholung und Vertiefung des Widerspruchsvorbringens Klage erhoben. Grenzsteine seien nicht vorhanden. Die Kosten einer Neuvermessung würden den Wirtschaftswert der Flächen übersteigen.

7

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Eine Flächenvermessung mit Messrad oder Messzirkel sei für den Landwirt kostengünstig und mit überschaubarem Zeitaufwand möglich. Die Vermessungstechnik mittels GPS sei 1996 erstmalig eingesetzt worden, Messergebnisse aus den Vorjahren lägen daher nicht vor. Vergleichsmessungen während der Vor-Ort-Kontrolle mit dem Zirkel hätten zu nur ganz unerheblichen Abweichungen geführt.

8

Mit Urteil vom 19. Januar 2004 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin eine weitere Agrarförderung für das Wirtschaftsjahr 1996 zu bewilligen. Eine Kürzung der Beihilfe sei nur hinsichtlich einer geringen Teilfläche zulässig. Es sei nicht auszuschließen - so das Verwaltungsgericht -, dass Messungenauigkeiten bei der Vor-Ort-Kontrolle aufgetreten seien. Das bei der vom Beklagten vorgenommenen Kontrollmessung verwendete GPS-System erreiche die erforderliche Messgenauigkeit nicht. Deshalb seien die beantragten Flächen zugrunde zu legen.

9

Das Urteil ist dem Beklagten am 19. Februar 2004 zugestellt worden. Auf den fristgerecht eingelegten und begründeten Zulassungsantrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 4. Oktober 2006, zugestellt am 13. Oktober 2006, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Die Einwände des Beklagten, die GPS-Vermessung sei den herkömmlichen Vermessungssystemen weit überlegen und werde von der Europäischen Kommission als geeignetes Mittel zur Vermessung bevorzugt, seien im Berufungsverfahren zu prüfen.

10

Der Beklagte macht im Berufungsverfahren fristgerecht geltend: Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin als unselbständige Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft nicht parteifähig sei. Die Muttergesellschaft P.R.E. Inc. (Delaware/USA) sei bereits im Januar 1997 und damit vor Klagerhebung aufgelöst worden. Dies habe das Oberlandesgericht Rostock in einem Zivilverfahren mit Urteil vom 3. Mai 2005 (4 U 182/01) festgestellt. Seine Zustimmung zu einem Klägerwechsel infolge einer Abtretung an die P.R.E. Inc. (Oregon/USA) werde er nicht erteilen. Die Klage sei auch aus den im Zulassungsverfahren näher dargelegten Gründen unbegründet. Insoweit trägt er vor, dass nach Art. 6 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3887/92 die Flächen landwirtschaftlich genutzter Parzellen mit geeigneten Mitteln bestimmt würden, die von der zuständigen Behörde festgelegt würden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die amtlichen Messungen nach den einzelstaatlichen Bestimmungen gewährleisten müssten. Die GPS-Vermessung werde im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems europaweit verwendet und sei das von der Europäischen Kommission nicht nur anerkannte, sondern bevorzugte Vermessungssystem. Das Verwaltungsgericht habe ohne jede Sachkunde das GPS-System in Frage gestellt. Eine Vermessung auf der Grundlage der "Anweisung für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen (LiVermA)" scheide schon deshalb aus, weil es bei der Vermessung landwirtschaftlich genutzter Flächen an dafür notwendigen Vermessungspunkten fehle. Dementsprechend könnten auch die Flächenangaben des Liegenschaftskatasters für die Ermittlung der tatsächlich bewirtschafteten Flächen nicht herangezogen werden. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, es könne ein Messfehler zum Nachteil der Klägerin zugrundeliegen, weil das Vermessungspersonal die GPS-Antenne ungenau positioniert habe, entbehre jeder Grundlage. Die Beweislast für die Größe der einem Beihilfeantrag zugrundeliegenden landwirtschaftlichen Flächen liege beim Landwirt. Im Übrigen sei auch das von der EU-Kommission empfohlene Toleranzabzugsverfahren bei der Anwendung des GPS-Messverfahrens rechtmäßig. Die vom Landwirt beantragte Fläche werde nach den Arbeitsdokumenten der Europäischen Kommission immer dann anerkannt, wenn sie innerhalb des Toleranzwertes von 1 % liege. Gehe die Abweichung darüber hinaus, sei die gemessene Flächengröße zugrundezulegen, weil der Landwirt die Fläche zu ungenau bestimmt und beantragt habe. Werde von diesen Empfehlungen der Europäischen Kommission abgewichen, setze sich das Land dem Risiko aus, von der Finanzierung der Direktzahlungen - teilweise - ausgeschlossen zu werden.

11

Der Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 19. Januar 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien auf der Grundlage des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtvertrages vom 29. Oktober 1954 Gesellschaften aus den USA in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt rechtsfähig. Nachdem die Klägerin zunächst eine Apostille vorgelegt hat, ausweislich derer die "PRE, Inc." seit dem 3. Februar 1999 im Verzeichnis der Corporation Division, Oregon, eingetragen ist, trug sie später vor, dass die Muttergesellschaft mit Sitz in Delaware nach ihrer Auflösung im Januar 1997 zu Liquidationszwecken fortbestanden habe. Sämtliche Rechte und Pflichten seien am 20. Juni 1999 von der PRE, Inc. (Delaware/USA) auf die PRE, Inc. (Oregon/USA) übertragen worden. Zuletzt hat sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Landgerichts Stralsund in einem registerrechtlichen Verfahren (Az.: 3 T 5/08) bezogen. Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft sei unselbständig; nicht sie sei im Prozess Partei, sondern der Inhaber des Unternehmens, hier also die PRE, Inc. (Oregon/USA). Diese sei auch Inhaberin der geltend gemachten Forderung. Schließlich bestreitet sie, dass der Bescheid vom 17. März 1997 bestandskräftig geworden ist.

16

Mehrfache Bemühungen um eine gütliche Einigung in diesem Verfahren sind erfolglos geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten einschließlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten des Oberlandesgerichts Rostock im Verfahren 4 U 182/01 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

18

Nach Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senat vom 4. Oktober 2006 ist die Berufung frist- und formgerecht eingelegt worden, § 124a Abs. 6 VwGO. Inhaltlich entspricht die Berufungsbegründung den Erfordernissen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die pauschal seitens des Klägerbevollbemächtigten geltend gemachten Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung teilt der Senat nicht. Grundsätzlich bedarf es keiner ausdrücklichen oder gar schriftlichen Vollmachtsvorlage, wenn sich juristische Personen des öffentlichen Rechts durch einen Bediensteten vertreten lassen. Die für eine Prozeßvertretung durch Rechtsanwälte vor den Verwaltungsgerichten entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch für den Fall der Prozeßvertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden nach § 67 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 VwGO durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen im höheren Dienst (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 12.08.1999 - 4 A 8/99 -, zit. nach juris Rn. 26 m.w.N.) Weitergehende Anforderungen bestehen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.1993 - 4 NB 45/92 -, zit. nach juris). Der Beklagtenvertreter hat im Übrigen auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung versichert, die Befähigung zum Richteramt zu besitzen, und auf seine zu den Generalakten gereichte Prozessvollmacht verwiesen.

19

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht (überwiegend) stattgegeben.

20

1. Die Klage ist bereits unzulässig.

21

Denn die Klägerin ist nicht beteiligtenfähig, § 61 VwGO.

22

Die Klage ist durch Herrn A. J. für die "B. - Zweigniederlassung der PRE I.N.C." am 15. Februar 1997 erhoben worden. Diese Klägerin ist als Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft keine selbständige juristische Person und daher nicht selbst beteiligten- bzw. parteifähig (BGHZ 4, 62, 65; OLG Rostock, Urt. v. 26.04.2005 - 4 U 182/01 -, UA S. 7, Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 50 Rn. 26a). Zwar ist Träger des der Zweigniederlassung zugewiesenen Vermögens der Träger des Unternehmens (vgl. Hopt, in: Baumbach/Merkt/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 13 Rn. 4; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O.). Der Unternehmensinhaber kann auch den Rechtsstreit, der sich auf den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung bezieht, unter der Firma führen (vgl. Hopt, in: Hopt/Merkt/Baumbach, a.a.O.). Die Muttergesellschaft der Klägerin, die PRE, Inc. (Delaware/USA) ist aber auch nach dem klägerischen Vortrag nicht mehr rechtlich existent.

23

Sie dürfte zwar angesichts der in Kopie vorgelegten Bescheinigungen nach dem insoweit maßgeblichen US-amerikanischem Recht (vgl. BGH NJW 1990, 3088) wirksam gegründet worden sein. Auch wäre die Muttergesellschaft als "Incorporation" nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, S. 487 ff.), in dem es heißt

24

"Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.",

25

rechtsfähig (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2004 - II ZR 389/02 -, zit. nach juris Rn.6; BGH, Urt. v. 29.01.2003 - VIII ZR 155/02 -, zit. nach juris Rn. 8). Die PRE, Inc. (Delaware/USA) ist aber bereits vor der Erhebung der Klage am 15. Februar 1997, nämlich am 9. Januar 1997 aufgelöst worden.

26

Dass sie nach dem insoweit maßgeblichen Recht, nämlich § 278 Delaware General Corporation Law nach ihrer Auflösung zu Liquidationszwecken drei Jahre fortbestanden haben dürfte, ändert nichts daran, dass sich für eine weitergehende ausdrückliche Verlängerung dieses Status durch den Court of Chancery (§§ 278, 279 Delaware General Corporation Law) keine Anhaltspunkte ergeben und solche auch seitens der Klägerin nicht behauptet wurden. Im Gegenteil verdeutlicht die von der Klägerin vorgelegte Kopie einer Abtretungsurkunde vom 20. Juni 1999, mit der sämtliche Rechte und Pflichten von der PRE, Inc. (Delaware/USA) an die im Jahr 1999 gegründete PRE Inc. (Oregon/USA) übertragen worden sind, dass ein Grund für einen weiteren Fortbestand auch nach dem einschlägigen Recht des Staates Delaware seit dem jedenfalls nicht mehr bestand.

27

Auch ein Klägerwechsel in der Form der subjektiven Klageänderung, durch Eintritt der PRE Inc. (Oregon/USA), wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 beabsichtigt, kommt nicht in Betracht.

28

Bei einer während des Prozesses erfolgten Abtretung kann der Zessionar den Prozess anstelle des Zedenten nur mit Zustimmung des Beklagten übernehmen, § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Eine solche Zustimmung hat der Beklagte jedoch hier ausdrücklich verweigert.

29

Die Zustimmung kann auch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht dadurch ersetzt werden, dass das Prozessgericht die Übernahme als sachdienlich erachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.2000 - 7 B 68/00 -, zit. nach juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 27.04.1988 - VIII ZR 178/87, zit. nach juris Rn. 5). Eine subjektive Klageänderung scheidet damit angesichts der verweigerten Zustimmung des Beklagten aus.

30

Anhaltspunkte dafür, dass Herr J. die Klage in eigenem Namen erhoben hat, bestehen nicht und sind auch nicht konkret vorgetragen worden.

31

Die Klägerin hat außerdem, nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Frage ihrer Beteiligtenfähigkeit problematisiert worden ist, auch eine subjektive Klageänderung nicht erklärt.

32

2. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet.

33

Die Klägerin kann aus dem streitbefangenen Subventionsverhältnissen keine weiteren Rechte herleiten. Eventuell entstandene Ansprüche gegen den Beklagten wären abgetreten.

34

Wirksamkeitsbedenken gegen die unter dem 1. Juli 1996 erfolgte Globalzession von der GbR J. an die P.R.E. Stretense bestehen nicht. Die Angabe der auch in den landwirtschaftlichen Subventionsverfahren verwendeten Betriebsnummer der GbR J. bei der Abtretung an die P.R.E. Stretense läßt Zweifel an der Bestimmtheit der Abtretung nicht aufkommen.

35

Die P.R.E. Stretense bzw. die Muttergesellschaft, die PRE Inc. (Delaware/USA), ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht mehr Inhaberin der geltend gemachten Forderungen. Diese sind vielmehr, wie auch von der Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 selbst ausdrücklich vorgetragen, an die PRE Inc. (Oregon/USA) abgetreten worden. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Abtretung sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht angesprochen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klägerin selbst nicht beteiligtenfähig und die Muttergesellschaft rechtlich nicht mehr existent ist, trägt die Kosten derjenige, der für die Klägerin das Verfahren betrieben hat. Da jedenfalls Herr A. J. das Verfahren nach Auflösung der Klägerin für diese fortgesetzt hat, trägt er nach dem allgemeinen Veranlasserprinzip die Kosten des Verfahrens (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.03.1981 - 4 B 1643/80 -, NJW 1981, 2373, 2373; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 28 f.; a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 09.02.1990 - 14 S 2650/88 -, zit. nach juris Rn. 14).

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

38

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 389/02 Verkündet am: 5. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.