Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Juli 2010 - 2 M 75/10
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 21. Januar 2010 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens 6 A 1531/09 für die Monate August bis Dezember 2009 weitere 4.909,86 Euro an Finanzhilfe zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 78 %, der Antragsgegner zu 22 %.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 61 %, der Antragsgegner zu 39 %.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.605,46 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung weiterer Finanzhilfen für eine Ersatzschule, die ihm auf der Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung bereits ausgezahlt worden sind.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Der zu ermittelnde Schülerkostenansatz sei mit der Zahl 30 zu multiplizieren. Der Antragsgegner müsse sich insoweit an der zum Stichtag nach § 9 Abs. 1 PSchVO M-V gemeldeten Schülerzahl festhalten lassen. Die Fördersatzhöhe belaufe sich, weil das Kriterium des § 6 Abs. 2 Nr. 9 PSchVO M-V erfüllt sei, auf 85 %.
- 3
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat zum Teil Erfolg.
- 4
Die von dem Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
- 5
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 08.06.2010 - 2 M 109/10 -, zit. nach juris Rn. 5 m.w.N.).
- 6
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Form der Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig und in dem tenorierten Umfang auch begründet. Denn in diesem besonderen Einzelfall ist der Schülerkostensatz unter Berücksichtigung des maßgeblichen Fördersatzes mit der Zahl der Schüler ohne diejenigen der im Bewilligungszeitraum nicht betriebenen Jahrgangsstufe 5 zu ermitteln.
- 7
1. Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit geltend gemacht wird, es fehle dem Eilrechtsschutzgesuch an einem Anordnungsgrund.
- 8
Die Regelungsanordnung war hier nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geboten. Das erstinstanzliche Gericht hat zu Recht festgestellt, dass andernfalls wesentliche Nachteile für den Antragsteller zu erwarten wären, die über den bloßen Zeitverlust hinausgehen, den ein Kläger mit einem Verpflichtungsbegehren bei Durchlaufen des Instanzenzuges zu erwarten hat (vgl. Putter, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 83; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 123 Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat mit eingehender Begründung insbesondere den vom Antragsgegner wiederholt kritisierten wenig spezifizierten Haushaltsplan des Antragstellers und das Fehlen weiterer Belege bei seiner Annahme, die Eilbedürftigkeit der Entscheidung sei glaubhaft gemacht, berücksichtigt. Es hat - ohne dass sich der Antragsgegner mit dieser Argumentation näher auseinandersetzt - darauf abgestellt, dass die Eidesstattliche Versicherung des Vorstandsvorsitzenden des Antragstellers und die Finanzsituation des Schulträgers für den Fall des Ausbleibens der mit dem zugrundeliegenden Eilverfahren erwarteten weiteren Finanzhilfe geeignet sei, binnen Kurzem zu einer Insolvenz des Antragstellers zu führen. Dem begegnet die Beschwerde nicht in einer dem Darlegungsgebot entsprechenden Weise.
- 9
2. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg als sie sich gegen die Anordnung der Erhöhung des Fördersatzes durch das Verwaltungsgericht um 5 % auf den Höchstsatz von 85 % (vgl. § 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V) wendet.
- 10
In dem angefochtenen Beschluss ist auch das Merkmal des § 6 Abs. 2 Nr. 9 PSchVO M-V, die erhebliche Vertiefung oder Erweiterung der Bildungs- und Erziehungsangebote gegenüber denen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft bejaht worden.
- 11
Mit seinem Beschwerdevorbringen, es erfolge eine (unzulässige) Ersetzung einer dem Antragsgegner vorbehaltenen schulfachlichen Bewertung durch das Gericht, dringt der Antragsgegner nicht durch. Bei den tatbestandlichen Merkmalen des § 6 Abs. 2 Nr. 9 PSchVO M-V handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsgegner bei der Bewertung des Vorliegens der Umstände des § 6 Abs. 2 Nr. 9 PSchVO M-V ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden sollte, werden vom Antragsgegner weder vorgetragen, noch sind diese sonst ersichtlich. Letzteres auch deshalb nicht, weil dies dem sich aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 15 Abs. 5 Verf M-V ergebenden Gesetzesvorbehalt zuwiderlaufen würde. Der Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers wird durch das Gesetz bestimmt (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 18.09.2001 - 1/00 -, UA S. 17). Der insoweit bestehenden Einschätzungsprärogative hinsichtlich des Fördersatzes ist der Landesgesetzgeber durch die Regelungen in den §§ 127 ff., 131 Nr. 5 SchulG M-V, sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Privatschulverordnung nachgekommen, wobei mit dem Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern davon ausgegangen wird, dass die verfassungsrechtlich vorgegebene Schutzintensität der Privatschulen in den schulgesetzlichen Regelungen angemessen Eingang und Berücksichtigung gefunden hat (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 18.09.2001 - 1/00 -, UA S. 22). Dementsprechend wären, wenn begründete Zweifel durch den Antragsgegner vorgetragen worden wären, die maßgeblichen Vorschriften der Privatschulverordnung verfassungskonform auszulegen. Die Annahme eines durch den Verordnungsgeber eingeräumten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum verbietet sich daher.
- 12
Im Übrigen fehlt es der Beschwerdebegründung auch in diesem Zusammenhang an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, nachdem sich das Verwaltungsgericht mit den Einwänden bezüglich angeblicher Defizite betreffend der Inhalte des Sachkundeunterrichts an der Schule des Antragstellers auseinandergesetzt hat (S. 11 f. UA) und die Mehrfachberücksichtigung der Eurythmie im Rahmen des Katalogs der besonderen Umstände nach § 6 Abs. 2 PSchVO M-V für zulässig gehalten hat.
- 13
3. Die Beschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als die maßgebliche Anzahl der Schüler, die der Berechnung der Finanzhilfe zugrunde zu legen ist, nicht mit 30, sondern mit 27 anzusetzen ist.
- 14
Die Beschwerdebegründung setzt sich mit der strikten Anwendung der Stichtagsregelung des § 9 Abs. 1 PSchVO M-V durch das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats auseinander, nach der jedenfalls dann kein Anspruch auf Gewährung einer Finanzhilfe besteht, wenn in dem laufenden Haushaltsjahr der Schulbetrieb ruht bzw. eingestellt ist (vgl. Beschl. des Senats v. 02.02.2009 - 2 M 113/08 -) und stellt diesen Fall dem hier zugrundeliegenden zu Recht gleich, in dem der Unterricht für eine bestimmte Jahrgangsstufe - hier die Jahrgangsstufe 5 - nicht stattgefunden hat.
- 15
Der Annahme des Verwaltungsgerichts, insoweit sei nicht auf die Zahl der Schüler der übrigen Jahrgangsstufen - wie im zugrundeliegenden Bescheid des Antragsgegners vom 13. Oktober 2009 angenommen -, sondern auf die zum Stichtag nach § 9 Abs. 1 PSchVO M-V abzustellen, geht trotz des Wortlauts der Verordnungsregelung fehl, wenn - wie hier - der Schulbetrieb in einer Jahrgangsstufe 5 nicht stattgefunden hat, weil die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in der 5. und 6. Jahrgangsstufe dem Antragsteller rechtskräftig versagt war (vgl. Beschl. des Senats v. 31.07.2009 - 2 L 111/09 -, zit. nach juris).
- 16
Zwar verweist das erstinstanzliche Gericht zutreffend darauf, dass die Stichtagsregelung des § 9 Abs. 1 PSchVO M-V der Verwaltungsvereinfachung dienen soll. Dies geht aber nicht so weit, als damit - losgelöst von dem tatsächlichen Schulbetrieb - Fördersätze zugrundezulegen wären, die sich auf einen Unterricht von Schülern beziehen, der mangels Genehmigung einer ganzen Jahrgangsstufe nicht stattgefunden hat. Demgegenüber ist die vom Verwaltungsgericht thematisierte Frage, in welcher Form (jahrgangsübergreifend) die Schüler der Jahrgangsstufe 5 beschult worden wären, nachrangig.
- 17
Insoweit kann auch hier dahingestellt bleiben, ob sonstige Schwankungen der Schülerzahl im laufenden Haushaltsjahr anzeigepflichtig im Sinne des § 7 Abs. 2 PSchVO M-V sind (vgl. Beschl. des Senats v. 02.02.2009 - 2 M 112/08 -).
- 18
Nachdem dem Antragsteller der Betrieb einer Ersatzschule in der 5. und 6. Jahrgangsstufe rechtskräftig (vgl. Beschl. des Senats v. 31.07.2009 - 2 L 111/09 -, zit. nach juris) versagt worden ist, war die vom Antragsteller im Antragsverfahren zum Stichtag gemeldete Schülerzahl (Anlage 2 zum Schreiben vom 8. Oktober 2010) in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 von 27 Schülern der Berechnung der Finanzhilfe zugrundezulegen.
- 19
Nach der im Übrigen von den Beteiligten unbeanstandet gebliebenen Berechnung durch das erstinstanzliche Gericht ergibt sich ein Jahresaufwand von 81.483,03 Euro (3017,89 Euro x 27). Von den anzusetzenden 85 % (69.260,58) sind die bereits bewilligten 64.350,72 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich in Abweichung von der erstinstanzlichen Entscheidung der zugesprochene Differenzbetrag von 4.909,86 Euro ergibt.
- 20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 21
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
- 22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 8. Juli 2009 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Kläger begehrt die Genehmigung des Betriebes einer Ersatzschule in der 5. und 6. Jahrgangsstufe.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. Juli 2009 abgewiesen. Es könne - so das erstinstanzliche Gericht - aufgrund der Zeugeneinvernahme nicht festgestellt werden, dass die klägerische Schule i.S.v. § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V in ihren Zielen und der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehe. Dem Kläger fehle es an einem tragfähigen Konzept, um in den Schuljahrgängen 5 und 6 einen Unterricht abzuhalten, der die Schüler mit der notwendigen jahrgangsbezogenen Kompetenz hinsichtlich des fachlichen Leistungsstands und der sozialen Entwicklung ausstatte.
- 3
Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
- 4
Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
- 5
1. Der zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
- 6
Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).
- 7
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).
- 8
Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Kammer ist zu der Einschätzung, der klägerischen Schule fehle es an einem tragfähigen Konzept, um auch in den beantragten Schuljahrgängen 5 und 6 einen § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V entsprechenden Unterricht abhalten zu können, aufgrund der Würdigung der Aussagen der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. # # und Prof. Dr. # # rechtsfehlerfrei gelangt. Die Beanstandung der Beweiswürdigung durch den Kläger vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufzuzeigen; vielmehr hat das Gericht hier entsprechend dem Gebot der freien Beweiswürdigung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine Überzeugung von der Nichterfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen.
- 9
Ein Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wird, insbesondere wenn ein Gericht Umstände übergeht, die entscheidungserheblich sind und deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Es fehlte dann an einer tragfähigen Grundlage der Überzeugungsbildung des Gerichts sowie der Überprüfungsmöglichkeit seiner Entscheidungen daraufhin, ob die Grenze eine objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist. Darin läge eine Verletzung des sachlichen Rechts. Des Weiteren verlangt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Mit diesem Erfordernis wird nicht nur die Selbstkontrolle der Tatsacheninstanz, sondern auch die Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung durch die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht erst ermöglicht. Damit ist der Begründungszwang zugleich ein rechtstaatliches Korrelat zu der weitgehend freien Einschätzungsprärogative des Gerichts. Der Umfang und Tiefgang der leitenden oder wesentlichen Gründe im Urteil kann nicht abstrakt festgeschrieben werden. Im allgemeinen genügt es, wenn der Begründung des Urteils entnommen werden kann, dass das Gericht in logischer und der jeweiligen Sache angemessenen Weise eine Würdigung und Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vorgenommen hat. Es ist hingegen insbesondere nicht erforderlich, dass sich das Gericht in allen Einzelheiten mit dem Vorbringen der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann regelmäßig daher nicht geschlossen werden, das Gericht habe sich mit diesen im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht befasst. Es besteht im Gegenteil der Grundsatz, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen der Beteiligten sowie den vollständigen Sachverhalt zutreffend zugrundegelegt hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung bedeutsame Tatsachen, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt. Dies spricht regelmäßig dafür, dass es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. 05.07.1994 - 9 C 158/94 -, zit. nach juris Rn. 27 f.).
- 10
Der Kläger hat weder hinreichend dargelegt, dass es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts fehlt noch dass mit dessen Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtende Würdigung überschritten wäre. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich vielmehr darauf, Ausschnitte aus dem Protokoll über die Zeugeneinvernahme wiederzugeben und eigenständig - mit anderer Gewichtung - zu würdigen. Hinweise im Zulassungsantrag, das Gericht hätte nach Auffassung des Klägers der Aussage des einen sachverständigen Zeugen ein "sehr viel höheres Gewicht beimessen" müssen, bzw. "aus einer Gesamtschau der Aussagen beider Gutachter" gehe "hervor, dass die Prognose für die 5. und 6. Jahrgangsstufe der Landschule Lüchow positiv ausfallen" müsse, werden den Anforderungen des Darlegungsgrundsatzes nicht gerecht. Selbst die vom Kläger angeführten - vom Kläger selbst als nebensächlich bezeichneten - "Unrichtigkeiten" in der Aussage des sachverständigen Zeugen Prof. # sind bei genauer Betrachtung nicht einmal widersprüchlich.
- 11
Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 (BVerfGE 88, 40 ff.) zu Unrecht entnommen, dass die Klägerseite die Feststellungslast bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit des Schulkonzepts treffe, überzeugt das Zulassungsvorbringen nicht.
- 12
Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung verallgemeinernd zum Schulgenehmigungsrecht ausgeführt, dass sich die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung fachlicher Fragen nach der materiellen Rechtslage sowie den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechtseingriffs bemessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, zit. nach juris Rn. 53). Das Tatsachengericht muss danach bei der Beurteilung fachlicher Fragen auf die Kompetenz von Sachverständigen insoweit zurückgreifen, als auf der Grundlage dieser Aufklärung die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung ausgeschlossen werden müsste. Entsprechend den allgemeinen Regeln zur Beweiswürdigung stellt das Bundesverfassungsgericht auch in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung darauf ab, dass die fachlichen Einschätzungen substantiell und nachvollziehbar begründet sein müssen. Das Gericht ist zu weiterem verpflichtet, wenn aufgrund der fachlichen Stellungnahmen von Sachverständigen grundlegende Bedenken gegen die behördliche Entscheidung bestehen.
- 13
Gegen die Anlehnung des Verwaltungsgerichts an diese allgemein gehaltenen Ausführungen mit ihren Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast ist nichts zu erinnern. Sie entspricht auch den allgemeinen Regeln zur materiellen Beweislastfrage nach der Normgünstigkeitstheorie. Fehlt eine ausdrückliche Beweislastregel beantwortet sich die Frage der Beweislastverteilung im Falle der Nichterweislichkeit von anspruchsbegründenden Tatsachen im Falle der Leistungsverwaltung zu Lasten des den Verwaltungsakt fordernden Bürgers (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 24 Rn. 55).
- 14
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es erst aufgrund der in der zweiten mündlichen Verhandlung präsentierten Unterlagen über den Waldorfklassenlehrer substantiiert möglich war, dessen Eignung als Kompetenzträger betreffend die pädagogische Konzeptionsarbeit unter Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsmodells an der klägerischen Schule für die Jahrgangsstufen 5 und 6 zu beurteilen. Eben dies hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch der allgemeinen Informationen über den wissenschaftlichen Streitstand, den die sachverständigen Zeugen vermittelt haben, getan. Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V gehen zu Lasten des antragstellenden Schulträgers (vgl. Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 956).
- 15
Dem steht auch - entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers - nicht entgegen, dass der Beklagte mit Verfügung vom 18. August 2006 dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Grundschule in freier Trägerschaft erteilt hat. Denn jene Genehmigung bezog sich gerade - nach entsprechender Antragsbeschränkung - nur auf die Jahrgangsstufen 1 bis 4.
- 16
2. Die Divergenzrüge greift nicht durch. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert insoweit die Darlegung, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem solchen der in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - hier des Bundesverfassungsgerichts - abweicht. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes reicht es nicht, wenn lediglich vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht habe sich zur Untermauerung seiner eigenen Rechtsauffassung zu Unrecht auf das Bundesverfassungsgericht berufen. Wenn also das VG - wie der Kläger meint - angenommen hätte, aus der bereits zitierten Entscheidung ergebe sich, dass die Schulträger bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit seines Konzepts die Beweislast treffe, so ist die Divergenzrüge nicht bereits dann erfolgreich, wenn das Bundesverfassungsgericht diese Auffassung in der zitierten Entscheidung tatsächlich nicht vertreten hat. Eine Divergenz läge erst dann vor, wenn das Bundesverfassungsgericht die Beweislast bei der Genehmigungsbehörde gesehen hätte. Dies wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Ob das Verwaltungsgericht das Bundesverfassungsgericht unrichtig zitiert hat, spielt dagegen für die Divergenzrüge keine entscheidende Rolle. Hinsichtlich daraus etwa resultierender Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
- 17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 18
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
- 19
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 20
Der nach der Einreichung dieses Zulassungsantragsantrags beim erkennenden Senat unter dem Az. 2 L 111/09 eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die dem Antragsteller erteilte Genehmigung vom 18. August 2006 zum Betrieb einer Ersatzschule bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf die Jahrgangsstufe 6 zu erweitern, dürfte damit unzulässig geworden sein.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
