Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Apr. 2018 - 3 M 479/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. Oktober 2015 (2 B 2808/15 SN) geändert:
Der Antrag des Antragstellers,
anzuordnen, dass der Antragsgegner die am 07. Juli 2015 durchgeführte Versiegelung des Bootsschuppens Nr. 4 im Bootshaus Nr. 7 im C aufzuheben hat,
wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen Punkt 1.a. und b. des zuvor genannten Beschlusses wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Zwangsgeld, das die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung festgesetzt hat, gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes, begehrt die Rückerstattung eines schon gezahlten Zwangsgeldes und die Aufhebung der Versiegelung einer Überdachung an seinem Bootshaus.
- 2
Der Antragsgegner bzw. seine Funktionsvorgängerin ordneten gegenüber dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2008 u.a. an, eine an dessen Bootshaus seeseitig errichtete Überdachung vollständig zu beseitigen. Nach erfolglosem Klageverfahren (2 A 206/10 VG SN) und Ablehnung des entsprechenden Antrages auf Zulassung der Berufung (3 L 71/13) wurde die Ordnungsverfügung bestandskräftig. Der Antragsgegner drohte unter dem 17. Oktober 2014 für den Fall der Nichtbefolgung der Rückbauverfügung die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 2000,- Euro an und setzte letztmalig eine Frist bis zum 22. Juni 2015 für den vollständigen Rückbau der Überdachung. Wegen der Zwangsgeldandrohung ist nach Beendigung des Klageverfahrens noch das Berufungszulassungsverfahren 3 LZ 167/17 anhängig. Nachdem zwischen den Beteiligten Streit wegen unter der Überdachung befindlicher Schwalbennester entstanden war, der Antragsgegner mehrere naturschutzfachliche Stellungnahmen eingeholt, Ortstermine durchgeführt, der Antragsteller die Überdachung jedoch nicht beseitigt hatte, setzte der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld (2000,- Euro) mit Bescheid vom 30. Juni 2015 fest. Zuvor hatte er dem Antragsteller die Versiegelung der Überdachung und der Tordurchfahrt zum 07. Juli 2015 angekündigt, sollte er bis zum 06. Juli 2015 keinen Rückbau des Daches nachweisen. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 30. Juni 2015 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Juli 2015 zurückwies. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (2 B 2808/15) im Wesentlichen ab, hob aber die am 07. Juli 2015 vorgenommene Versiegelung auf. Der Antragsteller hat zugleich mit dem Eilantrag Klage erhoben (2 A 2827/15 SN), über die noch nicht entschieden ist.
- 3
Der Antragsgegner erhob gegen den ihm am 09. November 2015 zugestellten Beschluss am 16. November 2015 Beschwerde, soweit darin die Versiegelung aufgehoben worden war, und begründete die Beschwerde zugleich. Der Antragsteller erhob gegen den Beschluss, der ihm am 05. November 2015 zugestellt worden war, am 18. November 2015 Beschwerde. Seine Beschwerdebegründung ging am 21. Dezember 2015 bei dem Oberverwaltungsgericht ein, nachdem die Berichterstatterin zuvor daraufhin gewiesen hatte, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde einen Monat nach dem 05. November 2016 abgelaufen sei, und um Mitteilung gebeten hatte, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleiben solle. Nach einem weiteren gerichtlichen Hinweis erklärte der Antragsteller, dass seine Beschwerde als unselbständige Anschlussbeschwerde aufrechterhalten bleiben solle.
II.
- 4
Auf die Beschwerde des Antragsgegners war der angefochtene Beschluss wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern (nachfolgend 1.). Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg (nachfolgend 2.).
- 5
1. Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene und auch § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Antragsgegnerseite ist begründet. Der Antragsteller hat für seinen Antrag,
- 6
den Antragsgegner zu verpflichten, die Versiegelung seines Bootsschuppens Nr. 4 im Bootshaus Nr. 7 – C mit sofortiger Wirkung aufzuheben,
- 7
keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin, der sowohl von einem Anordnungsgrund wie von einem entsprechenden Anordnungsanspruch ausgeht, war demgemäß zu ändern.
- 8
a. Für den o.g. Antrag besteht bereits, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, insoweit kein Anordnungsanspruch, als dieser nicht den (gesamten) Bootsschuppen des Antragstellers amtlich versiegelt hat, sondern nur die „seeseitig errichtete Überdachung“ des Bootshauses und deren Betreten und Unterfahren verboten hat. Dies hat der Antragsteller nicht ausreichend beachtet, sein Antrag geht deshalb, soweit er über die Aufhebung der Versiegelung der Überdachung hinausgeht, ins Leere mit der Folge, dass ihm insoweit für seinen Rechtsschutzantrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand nicht zutreffend behandelt, wenn es die Versiegelung des „Reihenbootshauses Nr. 7, Box Nr. 4“ aufgehoben hat.
- 9
b. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ebenfalls nicht vor. Ein Anordnungsanspruch besteht nicht. Dem Antragsteller steht kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil der Antragsgegner die Überdachung rechtmäßig versiegelt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme lagen vor.
- 10
Nach § 80 Abs. 2 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Anlagen oder Teile von Anlagen versiegeln, wenn eine unzulässige Nutzung trotz einer schriftlich verfügten Nutzungsuntersagung fortgesetzt wird. Eine Nutzung kann untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die von dem Antragsteller errichtete und genutzte Überdachung an seinem Bootshaus steht im Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Vorschriften, weil sie die ungenehmigte und – nach den Erkenntnissen des vorliegenden Verfahrens – auch nicht genehmigungsfähige Erweiterung einer baulichen Anlage im Außenbereich nach § 35 BauGB darstellt. Aus diesen Gründen ist der Antragsteller auf Grund der bestandskräftigen Rückbauverfügung vom 27. Oktober 2008 schließlich zur Beseitigung der Überdachung verpflichtet.
- 11
Der Antragsteller hat zwar eine ausdrückliche Nutzungsuntersagung nicht erhalten. Die Versiegelung nach § 80 Abs. 2 LBauO kann jedoch ein zulässiges Mittel der Verwaltungsvollstreckung auch im Falle einer Beseitigungsverfügung (§ 80 Abs. 1 LBauO) ab dem Zeitpunkt von deren Bestandskraft oder des Eintritts der Vollziehbarkeit sein, weil dann in einer solchen Verfügung zugleich eine Untersagung der weiteren Nutzung zu sehen ist. Die vollziehbare Verpflichtung zur Beseitigung einer baulichen Anlage, d.h. die Unzulässigkeit des Fortbestehens der Anlage, umfasst das Verbot, die Anlage weiter zu nutzen. Eine bauliche Anlage kann nach ihrer (zu einem bestimmten Termin geforderten) Beseitigung logischerweise nicht mehr Gegenstand einer Nutzung sein. Die Verpflichtung, die Anlage zu beseitigen, kann demgemäß im Falle der Zuwiderhandlung nicht mit einem Recht zur Weiternutzung korrespondieren. Demgemäß kann die Behörde jedenfalls dann, wenn von der Anlagennutzung als solcher über den vollziehbar vorgeschriebenen Beseitigungstermin hinaus weitergehend eine Gefahr ausgeht, die Anlage auch aufgrund einer Beseitigungsanordnung versiegeln.
- 12
Dabei ist auch aus Anlass des vorliegenden Falles klarzustellen, dass in der Versiegelung der Anlage nicht die eigentliche Vollstreckung der Beseitigungsanordnung liegt. Diese besteht zur Vermeidung des sonst drohenden Vollzugsdefizits zuvorderst in der Ersatzvornahme nach § 89 SOG M-V (vgl. § 87 SOG M-V), wenn – wie hier – die mehrfache Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern nicht zur Beachtung der Beseitigungsanordnung geführt hat.
- 13
Bei der Versiegelung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V handelt es sich um einen im Baurecht eigenständig geregelten Fall des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung. Als Spezialvorschrift geht § 80 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V den allgemeinen Vollzugsvorschriften der §§ 79 ff SOG M-V vor. Die Versiegelung bedarf daher keiner vorherigen Androhung gemäß § 87 SOG M-V (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 12.02.2014 - 3 M 232/13 -; Beschl. v. 03.12.2008 - 3 M 152/08 - NordÖR 2009, 123). Darauf, ob in dem Schreiben des Antragsgegners vom 25. Juni 2015, mit dem dem Antragsteller für den 07. Juli 2015 für den Fall eines fehlenden Rückbaus die Versiegelung angekündigt war, die Androhung eines Zwangsmittels zu sehen ist, kommt es daher nicht an.
- 14
Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht dahin zu folgen, dass die Versiegelung unverhältnismäßig ist. Wenn das Verwaltungsgericht diese Auffassung vertritt, so liegt dem zunächst die unzutreffende Annahme zugrunde, dass der Antragsgegner das gesamte Bootshaus des Antragstellers versiegelt hat und nicht nur die Überdachung. Sodann weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass zur Ausschaltung jeglicher Gefahr die Versiegelung der gesamten Bootshausreihe unverhältnismäßig gewesen wäre. Dabei - so der Antragsgegner - sei zu berücksichtigen, dass die Einsturzgefahr bei einer Bootskollision mit den Stützen der streitigen Überdachung im Falle des Antragstellers wegen der besonderen Masse von dessen Boot, die letztlich erst der Grund für die Errichtung der Überdachung gewesen sein dürfte, größer als im Falle der Nachbarn sei.
- 15
2. Der Senat lässt die Frage der Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlussbeschwerde des Antragstellers vorliegend offen (vgl. zu diesbezüglichen erheblichen Bedenken allgemein OVG Greifswald, Beschl. v. 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, NordÖR 2011, 93, 94 m.z.w.N.). Der Antragsteller hatte, nachdem er die Frist zur Begründung seiner am 18. November 2015 erhobenen Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), die am 05. Dezember 2015 abgelaufen war, versäumt hatte, die Beschwerde damit unzulässig geworden war und der Antragsgegner am 16. November 2015 seinerseits Beschwerde erhoben hatte, auf gerichtlichen Hinweis hin erklärt, er wolle seine Beschwerde im Sinne einer Anschlussbeschwerde aufrechterhalten. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers betrifft mit der Frage der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 2 A 2827/15 SN gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 30. Juni 2015 und mit dem Antrag, die Vollziehung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides aufzuheben, überdies Streitgegenstände, die sich von dem der Beschwerde des Antragsgegners (Aufhebung der Versiegelung) unterscheiden. Ob auch dies der Statthaftigkeit der Anschlussbeschwerde vorliegend entgegensteht (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 21.12.1992 - 8 S 2717/92 -, juris, Rn. 9; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 146, Rn. 48), ist vorliegend ebenfalls nicht abschließend zu klären.
- 16
Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers hätte jedenfalls keinen Erfolg. Sie unterläge der Begründungspflicht nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sowie dem eingeschränkten Überprüfungsumfang nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., 95; Meyer-Ladewig/Rudisile, VwGO, Stand: Juli 2005, § 146, Rn. 18b). Danach muss sie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur diese Gründe. Diese rechtfertigen vorliegend keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
- 17
Wenn der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorträgt, vor der Zwangsgeldfestsetzung vom 30. Juni 2015 seien objektiv neue Tatsachen wie eine email des für Naturschutz zuständigen Mitarbeiters des Antragsgegners aufgetreten, in der sich dieser gegen einen Rückbau der Überdachung während der Brutsaison ausgesprochen hätte und er - der Antragsteller - habe sich in einem Widerstreit zwischen der Beachtung der Rückbauanordnung und einem Verstoß gegen Vorschriften des Naturschutzrechts befunden, so liegt darin keine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein solcher Verstoß (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und damit ein Vollstreckungshindernis sei nicht zu besorgen gewesen, weil durch die Entfernung der Überdachung keine aktuell genutzten Brut- oder Ruhestätten von Rauchschwalben hätten zerstört werden können. Ein vorhanden gewesenes Schwalbennest sei zerstört gewesen, zu zwei weiteren Nestern hätten auch von einem Mitarbeiter des Naturschutzbundes NABU keine Feststellungen getroffen werden können. Die von diesem festgestellte bloße Eignung der Überdachung als Nistplatz für Schwalben werde durch § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht geschützt. Die von dem Antragsteller angeführte email steht dazu in keinem Widerspruch. Abgesehen davon, dass der Antragsteller dazu einen unrichtigen Empfänger angibt und das von ihm Gemeinte für das Beschwerdegericht nur unter erheblichem Suchaufwand erkennbar ist, spricht die email vom 16. Juni 2015 von keinen konkret vorhandenen Nestern, sondern bringt lediglich die „Abwägung“ der Umstände eines Behördenmitarbeiters zum Ausdruck. Ob von Mitarbeitern des Antragsgegners von der am Ende getroffenen Entscheidung abweichende Stellungnahmen oder Empfehlungen abgegeben werden, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung irrelevant. Entscheidend ist die objektiv rechtlich zu beantwortende Frage, ob ein Vollstreckungshindernis vorlag, was das Verwaltungsgericht verneint hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen einer umfangreichen Abwägung auch gegen eine Vollstreckung sprechende Positionen angemessen berücksichtigt. Der Antragsteller scheint vor diesem Hintergrund einer Überinterpretation von verwaltungsinternen Äußerungen zu unterliegen. Die Auffassung des Antragstellers, die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung hätte ausgesetzt werden müssen, trifft nicht zu und setzt sich nicht ansatzweise mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander, wonach ein Vollstreckungshindernis nicht bestanden hat.
- 18
Auch wenn die Beschwerde von einem intensiven Anflugverhalten von Schwalben in der Zeit vom 07. Juli bis 25. August 2015 spricht und dazu eine 47-seitige Fotodokumentation vorlegt, genügt das nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es reicht nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts für einen Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften gerade nicht aus, dass sich die Überdachung als Nistplatz eignen könnte. Dass Schwalben unter der Überdachung neue Nester gebaut hätten, bringt der Antragsteller mit den Fotoaufnahmen der Schwalben nicht zum Ausdruck.
- 19
Auch die weitere Argumentation des Antragstellers ist nicht ansatzweise geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu den Ziffern 1.a. und 1.b. in Zweifel zu ziehen. Sie nimmt im Wesentlichen nicht die Begründung der angefochtenen Entscheidung in den Blick und enthält überwiegend rechtlich nicht Erhebliches. Ob der Antragsgegner gegen die mutmaßlichen Zerstörer des Schwalbennestes hätte vorgehen müssen, ist irrelevant für die Rechtmäßigkeit der hier interessierenden Zwangsgeldfestsetzung. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Antragsgegner nicht ohne weitere ausführliche Untersuchungen den Rückbau der Überdachung habe durchsetzen dürfen, übersieht zum wiederholten Male die Überlegungen des Verwaltungsgerichts, wonach ein Vollstreckungshindernis nicht bestanden hat. Es habe aktuell kein Schwalbennest gegeben, ebensowenig sei eine Nutzung älterer Nester feststellbar gewesen und die bloße Eignung als Nistplatz sei nicht geschützt. Der Einwand, trotz bestandskräftiger Rückbauverfügung hätte noch ein milderes Mittel im Vergleich zum Rückbau geprüft werden müssen, übersieht die Konsequenzen des gestuften Vollstreckungsverfahrens (§ 99 Abs. 2 SOG). Auch in den Einwänden des Antragstellers, er habe die Bedingung aus dem Schreiben vom 25. Juni 2015 („wenn technisch möglich“) nicht erfüllen können und das Zwangsgeld sei fehlerhaft bemessen, der Betrag von 2000,- Euro überraschend und zu hoch, liegt keine ausreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Zudem wird die Aussage des eben genannten Schreibens verkannt. Die dort genannte Bedingung ist nicht an eine Beurteilung naturschutzrechtlicher Belange geknüpft. Die Schonung der Nester oberhalb der Einfahrt sollte - soweit „technisch möglich“ - erfolgen.
- 20
Damit hat die Anschlussbeschwerde auch soweit, wie sie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Punkt 1.b. gerichtet ist, womit dieses den Antrag des Antragstellers, die Vollziehung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 30. Juni 2015 aufzuheben abgelehnt hat, keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
- 21
Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Ablehnung seines Antrages, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, betrifft. Auch insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (Beschlussabdruck S. 11/12).
- 22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
- 23
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2., 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
- 24
Hinweis:
- 25
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.