Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 07. Juli 2016 - 3 A 107/14 HGW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um einen Ausbaubeitrag.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 mit einer Größe von 2.770 qm. Das Grundstück liegt an der Waldstraße an, die die Gemeinde Züssow im Zeitraum 2010 im Bereich zwischen dem Kreisverkehr und der Gleisanlage mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Straßenentwässerung ausbaute. Ein Kostenspaltungsbeschluss und ein Abschnittsbildungsbeschluss wurden von der Gemeindevertretung am 21. Juni 2012 gefasst. Das Vorhaben wurde nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung gefördert. Der Vermerk über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung datiert vom 26. September 2012. Mit Bescheid vom 14. August 2013 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Ausbaubeitrag in Höhe von 3.520,79 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2014, zugestellt am 9. Januar 2014, zurück.
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Am 10. Februar 2014 (Montag) hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Beitrag sei fehlerhaft berechnet. Durch den Ausbau der Straße sei diese eine Durchgangsstraße mit erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen geworden, da Schwerlasttransport der Land- und Forstwirtschaft stattfinde. Von einer Anliegerstraße könne keine Rede mehr sein. Durch die Herstellung einer Asphaltdecke sei keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der Straße eingetreten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Es seien keine Fehler bei der Beitragserhebung erkennbar. Bei objektiver Betrachtungsweise liege eine Verbesserung der Straße vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dürfen Kommunalabgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die hier im Streit stehende Beitragserhebung findet in der rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Satzung der Gemeinde Züssow über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 17. Dezember 2015 (nachfolgend: Straßenbaubeitragssatzung 2015) eine genügende Rechtsgrundlage. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nach jetziger Erkenntnis nicht. Entsprechende Rügen werden von der Klägerin auch nicht substantiiert erhoben. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass eine Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Straßenbaubeitragssatzung 2015 die qualifizierte Tiefenbegrenzung verdrängt. Die Klarstellungs- und Abrundungssatzung stellt insoweit das speziellere Recht dar, die Regelung über eine qualifizierte Tiefenbegrenzung ist demgegenüber subsidiär (Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 8, Anm. 1.5.4.5). Die Tiefenbegrenzungsregelung erfüllt den Zweck, dass die abgabenerhebende Körperschaft bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich liegen, keine exakte, metergenaue und fehleranfällige Einzelfallbewertung des beitragsrelevanten, im baurechtlichen Innenbereich liegenden Grundstücksteils vornehmen muss. Sie dient mithin der Verwaltungsvereinfachung, um rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten im Verwaltungsvollzug zu bewältigen. Dieser Zweck entfällt bei Grundstücken im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, weil dort keine grundstücksbezogene Einzelfallermittlung der Ausdehnung des baurechtlichen Innenbereiches mehr erforderlich ist (vgl. zum Anschlussbeitragsrecht OVG Greifswald, Urt. v. 30.04.2014 – 1 L 80/12 –, juris Rn. 19). Da nach alledem die Regelungen über die qualifizierte Tiefenbegrenzung vorliegend nicht zur Anwendung zu kommen hatten, kommt es nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit für diese Entscheidung nicht darauf an, ob sie wirksam sind. Dieser Grundsatz hat zum Inhalt, dass das kommunale Satzungsrecht im Ausbaubeitragsrecht nur für das jeweilige Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Beitragserhebung gewährleisten können muss (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03 –, juris Rn. 46).
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Die Rechtsanwendung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Hinsichtlich der Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung handelt es sich bei der abgerechneten Maßnahme um eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne von § 1 Satz 1 Straßenbaubeitragssatzung 2015. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die bei objektiver Betrachtung einen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. Vorliegend ist eine Verbesserung der Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung bereits deshalb eingetreten, weil sie nunmehr auf ihrer gesamten Länge eine einheitliche Fahrbahnbefestigung und nunmehr einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau aufweist. Dies war zuvor mangels einer funktionsfähigen Trag- und Frostschutzschicht nicht der Fall. Auch die Fahrbahnentwässerung entspricht nunmehr dem Stand der Technik. Die Teileinrichtung Gehweg ist erstmalig hergestellt worden. Soweit die Klägerin die Beitragsfähigkeit der Maßnahme mit dem Argument in Frage stellen will, dass eine Kopfsteinpflasterung der Fahrbahn einer Asphaltdecke überlegen sei, kann sie damit nicht durchdringen. Die Entscheidung über das Ob und Wie des Straßenausbaus steht im Ermessen der Gemeindevertretung, das im Rahmen der Erforderlichkeit der Baumaßnahme ausgeübt werden darf. Dieses Gebot bezieht sich gleichermaßen auf die Art ihrer Durchführung (sog. anlagenbezogene Erforderlichkeit) und die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten (sog. kostenbezogene Erforderlichkeit). Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die gewählte Lösung in dem Sinne unvertretbar ist, dass es mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage bevorteilten Grundstücke keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt (OVG Greifswald, Beschl. v. 11.11.2010 – 1 M 136/10 –, juris Rn. 11). Diese Grenze ist hier nicht erreicht. Die Gemeinde hat für ihre Entscheidung vielmehr darauf abgestellt, dass eine Asphaltdecke weniger Verkehrslärm als eine Kopfsteinpflasterung verursacht. Dagegen ist nichts zu erinnern.
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Der Anteil der Klägerin am beitragsfähigen Aufwand ist auch zu Recht nach den Verteilungsregeln für eine Anliegerstraße (§ 3 Abs. 2 Spalte 1 Straßenbaubeitragssatzung 2015) bemessen worden. Für die Zuordnung einer Straße kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung.
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(OVG Greifswald, Beschl. v. 24.10.2012 – 1 L 50/09 –, juris Rn. 6). Als Anliegerstraßen gelten gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung 2015 Straßen, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Das ist hier der Fall. Dass die ausgebaute Anlage in einem vergleichbaren oder sogar überwiegenden Maße überörtlichen Durchgangsverkehr aufnehmen soll und deshalb als Innerortsstraße oder Hauptverkehrsstraße abzurechnen wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit land- und forstwirtschaftlicher Verkehr von den anliegenden Grundstücken herrührt, ist er gleichfalls Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr. Im Übrigen kommt der ausgebauten Straße keine überörtliche Funktion zu, sie endet jenseits der Bahnlinie als Sackgasse bzw. führt zu einem Waldweg. Auch die Ausbaubreite der Fahrbahn (4,50 Meter) spricht für eine Anliegerstraße, weil unterhalb einer bestimmten Mindestbreite (etwa 5 Meter) ein reibungs- und gefahrloser Begegnungsverkehr, insbesondere mit Lastkraftwagen nicht mehr möglich ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.10.2012 – 1 L 50/09 –, juris).
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Schließlich kommt es für diese Entscheidung nicht darauf an, ob der Beklagte die gewährten Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 8 Straßenbaubeitragssatzung 2015 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils eingesetzt hat. Wenn die Zuwendung in gleichem Maße der Gemeinde und den Beitragspflichtigen zugutekam und der Beklagte seinen Beitragsanspruch nicht ausgeschöpft hat, liegt darin jedenfalls keine Rechtsverletzung der Klägerin.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.