Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Aug. 2015 - 5 Bs 135/15

published on 07/08/2015 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Aug. 2015 - 5 Bs 135/15
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.875,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den von der Antragsgegnerin verfügten Widerruf seiner drei Waffenbesitzkarten, die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins, die Aufforderung, seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisdokumente zurückzugeben und die Anordnung, seine insgesamt 18 Waffen (15 Langwaffen, zwei Wechselsysteme und ein Wechsellauf) dauerhaft unbrauchbar zu machen oder sie einem Berechtigten zu überlassen.

3

Am 13. November 2014 wollte sich der Antragsteller von der W.-Straße in Hamburg-Wandsbek aus mit seinem PKW auf die Jagd begeben. Zu diesem Zweck packte er eine Bockdoppelbüchse (Blaser, Kaliber 30.06, Nr. 5/004...), ein Wechselsystem (Blaser, Kaliber 9,3x74R, Nr. 5/009...) und 15 Schuss dazugehörige Munition (Großkaliber Kugelpatronen, Teilmantelmunition) in einen Waffenkoffer. Er verstaute den (mit einem Zahlenschloss verriegelten) Koffer jedoch nicht im Fahrzeug, sondern ließ ihn auf dem Gehweg stehen und fuhr ohne ihn weg. Laut eigenen Angaben bemerkte er das Versäumnis, als er sich bereits auf der Autobahn befand, woraufhin er zum vorherigen Stellplatz des Fahrzeugs zurückkehrte, ohne den Koffer dort noch vorzufinden. Der Antragsteller begab sich daraufhin zur Polizei und erstatte auf dortiges Anraten Anzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls, wodurch die Waffen in eine bundesweite Fahndungsliste aufgenommen wurden. Die Waffenbehörde informierte der Antragsteller nicht; diese erfuhr etwas später durch die Strafanzeige von dem Vorfall. Der Waffenkoffer wurde am nächsten Tag von dem Finder bei der Polizei abgegeben, wo er wenig später samt Inhalt dem Antragsteller ausgehändigt wurde. Laut Angaben des Antragstellers hatte der Finder sich am Abend des 13. November 2014 gegen 19.15 Uhr telefonisch bei ihm, dem Antragsteller, dessen Aushang der Finder gelesen hatte, gemeldet. Der Finder habe sich nach getaner Arbeit zurück nach Hause in N... begeben wollen; daher habe man eine Übergabe des Koffers nicht mehr für denselben Abend, sondern für den 14. November 2014 um 13 Uhr vereinbart. Er habe dem Finder nicht den wahren Inhalt des Koffers mitgeteilt, sondern ihm zum Schutz vor möglichem unsachgemäßem Gebrauch gesagt, dass sich in dem Koffer ein empfindliches Messinstrument befinde. Der Finder habe dann jedoch über eine Internetrecherche zu dem auf dem Koffer eingestanzten Begriff „Blaser“ herausgefunden, dass sich wohl eine Waffe in dem Koffer befinde, und es vorgezogen, den Koffer direkt bei der Polizei abzugeben.

4

Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 20. November 2014 zu ihrer Absicht an, aufgrund des o. g. Vorfalls und darauf beruhenden Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit seine waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen sowie die weiteren o. g. Maßnahmen zu verfügen. Der Antragsteller trug daraufhin vor, er habe den Koffer versehentlich bei der Abfahrt stehen lassen; dabei handele es sich um ein Augenblicksversagen, das nicht auf waffenrechtliche Unzuverlässigkeit schließen lasse. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 verfügte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die o. g. Maßnahmen. Aufgrund des Vorfalls vom 13. November 2014 sei die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder er diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Er habe durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht, dass der Waffenkoffer mit Waffen und Munition in die Hände eines Unberechtigten geraten sei. Hinsichtlich der Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins, die Aufforderung, seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisdokumente zurückzugeben und die Anordnung, seine insgesamt 18 Waffen (15 Langwaffen, zwei Wechselsysteme und einen Wechsellauf) dauerhaft unbrauchbar zu machen oder sie einem Berechtigten zu überlassen, ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller erhob dagegen am 5. Januar 2015 Widerspruch, der noch nicht beschieden ist.

5

Zugleich hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den vorliegenden Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die o. g. Maßnahmen gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Verhalten lasse keine Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu. Der Koffer sei durch ein Zahlenschloss gesichert gewesen, so dass Dritte keinen unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt gehabt hätten. Zudem sei das Gewehr nicht funktionsfähig gewesen, da er den im Systemkasten eingelassenen Kipp-Block herausgenommen und getrennt von der Waffe verwahrt habe; diese Vorsichtsmaßnahme habe er sich zur Gewohnheit gemacht. Auch nachdem er den Verlust bemerkt habe, habe er sich umsichtig verhalten. Ihm könne keine grobe, sondern nur einfache Fahrlässigkeit vorgehalten werden, die eine Unzuverlässigkeitsprognose nicht zu stützen vermöge. Zudem sei er seit über 20 Jahren zum Waffenbesitz und zur Jagdausübung berechtigt, ohne dass er sich bisher etwas habe zu Schulden kommen lassen. Angesichts all dessen seien auch die Einziehung seines Jagdscheins und die weiteren von der Antragsgegnerin verfügten Maßnahmen rechtswidrig.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Mai 2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es i. W. ausgeführt: Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers seien gemäß §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu widerrufen, weil er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG waffenrechtlich unzuverlässig sei. Sein Verhalten vom 13. November 2014 sei eine Tatsache, die die Annahme rechtfertige, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Der Verlust eines Waffenkoffers im öffentlichen Raum sei kein Bagatellverstoß. Mit dem Stehenlassen des Waffenkoffers im öffentlichen Raum habe der Antragsteller gegen die Vorgabe aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Er habe damit unberechtigten Dritten die Möglichkeit des Zugriffs auf Waffen und Munition verschafft; dieses Risiko habe sich vorliegend auch realisiert. Nur dem umsichtigen Verhalten des rechtstreuen Finders sei es zu verdanken, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung oder illegalen Veräußerung von Waffen und Munition an Dritte gebannt worden sei. Waffenrechtlich relevante Gefahren seien nicht nur von dem Wechselsystem und der Munition, sondern auch von der Bockdoppelbüchse ausgegangen, auch wenn der Antragsteller dort laut seinen Angaben den Kipp-Block entfernt habe. Diese Maßnahme möge zwar eine gemäß § 13 Abs. 11 AWaffV sinnvolle Vorkehrung sein, um bei einer vorübergehenden Verwahrung der Waffe außerhalb der Wohnung einen passiven Missbrauchsschutz herzustellen; dies könne aber das erforderliche aktive Aufsichtführen nicht ersetzen. Der Umstand, dass der Waffenkoffer durch ein Zahlenschloss verriegelt gewesen sei, führe zu keiner anderen Bewertung; nach dem Abhandenkommen des Koffers hätten weniger rechtstreue Dritte als der Finder ausreichend Zeit gehabt, Mittel und Werkzeuge zu finden, um den Koffer zu öffnen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass bei dem Antragsteller eine Wiederholung einer vergleichbaren Nachlässigkeit ausgeschlossen sei; bei dem Beladen eines Fahrzeugs auf dem Weg zur Jagd handele es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Alltagssituation. Auch die späteren Bemühungen des Antragstellers, den Waffenkoffer wieder zu erlangen, könnten das Gewicht seiner vorangegangenen Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen und Munition nicht rechtfertigen, zumal er damit nicht seiner Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Waffenverlusts bei der Waffenbehörde gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 WaffG genügt habe. Seine waffenrechtliche Unbescholtenheit bis zu dem besagten Vorfall wirke sich nicht entscheidend aus, denn ein solches Verhalten setze das Gesetz voraus. Der vom Antragsteller gezogene Vergleich mit dem Vergessen einer Aktentasche auf dem Fahrzeugdach sei verfehlt; vielmehr unterstrichen solche Vergleiche gerade den qualitativen Unterschied, den das Vergessen eines Waffenkoffers aufgrund der Gefährlichkeit seines Inhalts gegenüber dem Liegenlassen einer Aktentasche ausmache. Diesem qualitativen Unterschied entsprächen die besonderen Sorgfaltsanforderungen des Waffenrechts und die Sanktionierung diesbezüglicher Verstöße durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Angesichts all dessen seien auch die weiteren o. g. Maßnahmen der Antragsgegnerin rechtmäßig; die Antragsgegnerin habe insoweit auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ordnungsgemäß begründet, und es überwiege auch in der Sache das öffentliche Sofortvollziehungsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers.

7

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

II.

8

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. die Schriftsätze vom 29.6.2015 und 21.7.2015), die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

9

1. Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen. Der einmalige Verstoß gegen Umgangs- und Aufbewahrungsvorschriften am 13. November 2014 rechtfertige diese Einschätzung nicht.

10

Der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit setze ein Fehlverhalten voraus, das entweder bewusst erfolge oder bei dem ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit zutage trete. Das betreffende Verhalten müsse hierfür entweder besonders schwer wiegen oder eine konkrete Gefährlichkeit herbeiführen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Er habe sich nicht bewusst fehlerhaft verhalten, sondern ihm sei nur einmaliges Augenblicksversagen vorzuhalten. Insoweit habe das Verwaltungsgericht Anforderungen an Waffenbesitzer gestellt, die „das Irdische verlassen“. Wollte man jedes einmalige unbewusste Fehlverhalten unter Verweis auf den hohen waffenrechtlichen Sorgfaltsmaßstab sanktionieren, „so würde man einen Jäger und andere Waffeninhaber zu einer Überfigur stempeln, die gottlos fehlergleich sein müsste“.

11

Das Verwaltungsgericht habe auch die Gefahrenlage im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. November 2014 fehlerhaft eingeschätzt. Es habe verkannt, dass tatsächlich keine konkrete, waffenrechtlich erhebliche Gefahr von dem ordnungsgemäß verschlossenen Koffer und seinem Inhalt ausgegangen sei. Eine solche konkrete Gefahr könne nur angenommen werden, wenn Dritte direkten Zugriff auf schussbereite Waffen erhielten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da der Koffer verschlossen und der Kipp-Block aus der somit nicht mehr schussbereiten Waffe entfernt worden sei. Auch von der Munition in dem Koffer sei ohne schussbereite Waffe keine Gefahr ausgegangen; ein Finder habe damit nichts anfangen können.

12

Insgesamt sei der Widerruf der Waffenbesitzkarten unverhältnismäßig, zumal der Antragsteller sich den Vorfall vom 13. November 2014 bereits als eindringliche Warnung habe dienen lassen, die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung seiner Munition künftig noch gewissenhafter zu befolgen, und die Wiederholung eines solchen Versehens daher nicht zu erwarten sei.

13

Angesichts all dessen seien auch die weiteren Anordnungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 rechtswidrig.

14

2. Diese Argumente greifen nicht durch. Sie vermögen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und seiner tragenden Gründe nicht zu erschüttern.

15

a) Der Antragsteller stellt bereits die rechtliche Ausgangslage unzutreffend dar, wenn er meint, bei einem einmaligen und nicht vorsätzlichen Verstoß gegen das Gebot des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG komme eine Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG nur in Betracht, sofern aus dem betreffenden Verhalten eine konkrete Gefährlichkeit dergestalt entstanden sei, dass ein Dritter „direkten“ Zugriff auf eine schussbereite Waffe erhalte. Dabei handelt es sich um eine von dem Antragsteller selbst entwickelte These, die der Rechtslage nicht entspricht und die dementsprechend keinen Rückhalt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte erfährt.

16

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit für Waffen- und Munitionserlaubnisse nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat jemand, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Eine „Tatsache“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG kann durchaus bereits ein erstmaliger Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG sein, sofern dieser darauf hindeutet, dass der Waffenbesitzer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut nicht ordnungsgemäß mit Waffen oder Munition umgehen wird; eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, NVwZ-RR 1995, 143, juris Rn. 10). Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko kann nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, a. a. O., Rn. 10; Urt. v. 22.10.2014, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 19). Maßgeblich ist es, ob das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, a. a. O., Rn. 19). Dem entspricht die veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa VGH München, Beschl. v. 20.5.2015, 21 ZB 14.2236, juris Rn. 15; Beschl. v. 23.5.2014, 21 CS 14.916, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.4.2010, 11 LA 389/09, juris Rn. 3). Die These des Antragstellers, ein nicht vorsätzlicher Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG lasse nur dann auf die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers schließen, wenn ein Dritter „direkten“ Zugriff auf eine schussbereite Waffe erhalten habe, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Sie ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Gründen der drei von ihm angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Leipzig, Meiningen und Saarlouis.

17

b) Die Auffassung des Antragstellers, sein Verhalten vom 13. November 2014 habe zu keiner konkret gefährlichen Situation geführt, ist unzutreffend.

18

Das Beschwerdegericht teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, dass das Stehenlassen des Waffenkoffers samt den darin enthaltenen beiden Waffen und der Munition auf dem Gehweg (oder auf dem PKW-Stellplatz) in der W.-Straße sehr wohl eine konkret gefährliche Situation verursacht hat. Dadurch ist unmittelbar die Gefahr entstanden, dass ein zum Waffenbesitz nicht berechtigter Dritter den Koffer an sich nimmt, und diese Gefahr hat sich vorliegend auch realisiert. Es vermag den Antragsteller nicht zu entlasten, dass er das Glück hatte, auf einen derart umsichtigen und rechtstreuen Finder zu stoßen, dessen Vorgehensweise es gewährleistet hat, dass Leib, Leben oder Gesundheit anderer Personen nicht gefährdet wurden. Ein weniger rechtstreuer Finder hätte den Koffer in seinen privaten Räumlichkeiten trotz der Verriegelung durch das Zahlenschloss in aller Ruhe – soweit erforderlich mit Werkzeugen oder mit Gewalt – öffnen und sich die Waffen und die Munition aneignen können, um diese entweder selbst zu behalten (und ggf. missbräuchlich zu verwenden) oder sie rechtswidrig an andere Personen zu veräußern. Der Umstand, dass der Antragsteller laut eigenen Angaben bei der Bockdoppelbüchse den Kipp-Block entfernt hatte, ändert an der Gefahrenlage nichts Wesentliches. Ein nicht rechtstreuer Finder hätte versuchen können, sich selbst einen anderen Kipp-Block auf dem „schwarzen“ Waffenmarkt zu verschaffen oder dort die Büchse an jemanden zu verkaufen, der über solche Möglichkeiten verfügt und auch deshalb an dem Erwerb der nicht ganz vollständigen Waffe interessiert ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass bereits der Lauf der Büchse ein der Schusswaffe gleichgestellter wesentlicher Teil ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Unabhängig von alldem ist auch die in dem Waffenkoffer enthaltene Munition gefahrenträchtig gewesen. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, ein Finder könne damit ohne schussbereite Waffe „nichts anfangen“, ist lebensfremd. Im Zusammenhang mit dem Finden funktionsbereiter Schusswaffenmunition sind vielfältige Gefährdungen, sowohl für den Finder selbst als auch für Dritte, denkbar; im Übrigen besteht auch insoweit die Gefahr des rechtswidrigen Verkaufs an Unberechtigte. Allein der fehlerhafte Umgang mit Munition kann ohne weiteres die Annahme rechtfertigen, dass der Besitzer im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr.2 Buchst. b WaffG mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.12.2014, 21 ZB 14.1512, juris Rn. 9 ff.).

19

c) Die Verfehlung des Antragstellers ist entgegen seiner eigenen Einschätzung durchaus gravierend. Es handelt sich dabei nicht um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, a. a. O., Rn. 19).

20

Zum einen erscheint das Versäumnis des Antragstellers nicht aus „situativen“ Gründen in einem milderen Licht. Als er mit dem PKW wegfuhr und den Waffenkoffer stehen ließ, befand sich der Antragsteller (seinem Vortrag nach) nicht etwa in einer irgendwie brenzligen, hektischen oder sonst ungewöhnlichen Situation, in der er sich gleichsam hätte genötigt fühlen können, sofort ohne den Koffer abzufahren; die Situation war vielmehr völlig normal und alltäglich. Dann gleichwohl den Waffenkoffer stehen zu lassen und dieses Versäumnis erst auf der Autobahn zu bemerken, deutet auf ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Nachlässigkeit hin, was mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass künftig von dem Antragsteller weitere Verstöße gegen das Waffenrecht nicht auszuschließen sind. Dass andere Menschen in ähnlichen Situationen immer wieder einmal ihre Aktentasche oder Ähnliches auf dem Autodach oder am Straßenrand vergessen, entlastet den Antragsteller nicht, da in jenen Fällen durch den Verbleib der Aktentasche im öffentlichen Raum keine anderen Menschen gefährdet werden und deren Besitzer mit ihrer Zerstreutheit sich zwar möglicherweise selbst, nicht aber unbeteiligten Dritten schaden können. Auch die Beteuerung des Antragstellers, er habe sich den Vorfall derartig als Warnung dienen lassen, dass er künftig die waffenrechtlichen Pflichten noch gewissenhafter als bisher erfüllen werde und weitere Verstöße somit nicht zu erwarten seien, kann der Beschwerde demnach nicht zum Erfolg verhelfen.

21

Zum anderen ist das Versäumnis des Antragstellers aus den bereits genannten Gründen keine bloße Nachlässigkeit minderen Gewichts.

22

Vor diesem Hintergrund ist der Widerruf der Waffenbesitzkarten auch verhältnismäßig.

23

d) Ergänzend ist auch an dieser Stelle (vgl. dazu bereits den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 12/13) darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nach dem Versäumnis vom 13. November 2014 noch einen weiteren Verstoß gegen das Waffenrecht begangen hat, indem er nicht unverzüglich die Waffenbehörde der Antragsgegnerin über den Verlust des Waffenkoffers samt Inhalt informiert hat, wie dies gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 WaffG seine Pflicht gewesen wäre. Seine Vorsprache auf der Polizeiwache (PK 371) war insoweit nicht ausreichend, weil nicht diese örtliche Polizeidienststelle, sondern die Waffenbehörde in Gestalt der Abteilung J 4 der Polizei (Waffen- und Jagdangelegenheiten, Grüner Deich 1, 20097 Hamburg) die zuständige Behörde im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 WaffG war (dem entspricht die Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 WaffG, wonach die örtliche Behörde die Polizeidienststelle über das Abhandenkommen unterrichtet und nicht umgekehrt). Dies war dem Antragsteller auch bekannt, nachdem er zuletzt im April 2013 von eben dieser Dienststelle auf seinen Antrag hin seine dort geänderten Waffenbesitzkarten (Eintragung einer Doppelflinte San Remo de Luxe) zugesendet bekommen hatte.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. mit den Vorschlägen aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.), Abschnitte 1.5, 20.3 und 50.2.; ergänzend wird auf die insoweit bereits vorliegende Rechtsprechung des Beschwerdegerichts Bezug genommen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, GewArch 2010, 112, juris Rn. 12 f.). Danach sind hier bei dem Widerruf unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig der Auffangwert von 5.000 Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe und für die weiteren 17 Waffen (auch soweit diese in zusätzlichen Waffenbesitzkarten eingetragen sind) ein Betrag von jeweils 750 Euro anzusetzen; dies führt für die waffenrechtlichen Anordnungen (bezogen auf ein Hauptsacheverfahren) zu einem Wert von 17.750,- Euro. Davon wird streitwertrechtlich auch der Teil der Beschwerde erfasst, der sich auf die Anordnungen zur Rückgabe der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisdokumente und zur Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. zu deren Überlassung an einen Berechtigten bezieht. Hinzu kommt (bezogen auf ein Hauptsacheverfahren) für den für ungültig erklärten und eingezogenen Jagdschein ein Wert von 8.000,- Euro. Die Summe von 25.750,- Euro ist wegen des vorläufigen Charakters der Eilentscheidung auf den tenorierten Streitwert von 12.875,- Euro zu halbieren.

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published on 20/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.500,00 Euro festgesetzt. G
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(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1.
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
1.
ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
2.
zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2.
mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
3.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
4.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5entspricht:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
Munition.

(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

1.
wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,
2.
Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und
3.
Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze sowie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

(10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die

1.
Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und
2.
hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
1.
Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und
2.
jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2.
die Überlassung,
3.
den Erwerb,
4.
die Bearbeitung durch
a)
Umbau oder
b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2.
die Überlassung,
3.
den Erwerb,
4.
die Bearbeitung durch
a)
Umbau oder
b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.